Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung 1P.40/1999
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1P.40/1999/mks

             I. OEFFENTLICHRECHTLICHE ABTEILUNG
             **********************************

                      31. Januar 2000

Es wirken mit: Bundesrichter Aemisegger, Präsident der
I. öffentlichrechtlichen Abteilung, Bundesrichter Jacot-
Guillarmod, Bundesrichter Catenazzi und Gerichtsschreiber
Steinmann.

                         ---------

                         In Sachen

F.A.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt
Peter Gubelmann, Pestalozzistrasse 24, Postfach 234, Zürich,

                           gegen

M.B._________, Beschwerdegegner, vertreten durch Fürsprecher
Peter Stein, Dufourstrasse 22, Zürich,
Staatsanwaltschaft des Kantons  Z ü r i c h,
Obergericht des Kantons  Z ü r i c h, III. Strafkammer,

                         betreffend
      Art. 4 und 58 BV, Art. 6 EMRK (Strafverfahren),

hat sich ergeben:

     A.- Am 26. März 1995 spielte C.B.________ mit weite-
ren Knaben in Schlieren Korbball. F.A.________ forderte
die Knaben auf, mit dem Spiel aufzuhören. Da seine Auf-
forderung erfolglos blieb, ging F.A.________ zu
C.B.________, packte ihn am Oberarm und zog für einen
Fusstritt gegen dessen Schienbein aus; in der Folge war
umstritten, ob F.A.________ C.B.________ tatsächlich am
Bein traf. Darauf hin eilte M.B.________, der Vater von
C.B.________, auf den Platz, und es kam zwischen
F.A.________ und M.B.________ zu einem kurzen Gerangel.
F.A.________ erlitt dabei eine äussere Kapsel-Bandzerrung
des linken Daumengrundgelenkes und Kratzspuren.

        Mit Urteil des Einzelrichters in Strafsachen des
Bezirksgerichts Zürich vom 19. März 1997 wurde
M.B.________ von der Anklage der einfachen Körperverlet-
zung und der Tätlichkeit freigesprochen. Als Geschädigter
erhob F.A.________ gegen den Freispruch Berufung. Diese
wurde von der I. Strafkammer des Obergerichts des Kantons
Zürich am 20. Oktober 1997 abgewiesen.

        In demselben Urteil des Einzelrichters vom
19. März 1997 wurde F.A.________ der Tätlichkeit gegen-
über C.B.________ schuldig gesprochen und hierfür mit
einer Busse von Fr. 500.-- bestraft. Der Einzelrichter
ging davon aus, dass F.A.________ C.B.________ tatsächlich
einen Fusstritt versetzt und diesen am Schienbein getrof-
fen hatte.

        Diese Verurteilung focht F.A.________ beim Ober-
gericht des Kantons Zürich mit Nichtigkeitsbeschwerde an.
Dessen III. Strafkammer wies die Nichtigkeitsbeschwerde am

1. Juli 1998 ab. Es führte aus, es lägen keine Nichtig-
keitsgründe im Sinne von § 430 Abs. 1 der Zürcher Straf-
prozessordnung vor. Insbesondere seien nicht zu beanstan-
den die Verweigerung einer Berichtigung des Protokolls,
die Beweiswürdigung und die Abweisung eines weitern
Beweisbegehrens.

     B.- Gegen dieses Urteil des Zürcher Obergerichts vom
1. Juli 1998 hat F.A.________ staatsrechtliche Beschwerde
erhoben. Mit Urteil vom 19. November 1998 hiess das Bun-
desgericht die Beschwerde gut und hob den Obergerichtsent-
scheid auf. Das Bundesgericht bejahte eine Verletzung von
Art. 58 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK. Es führte im Einzelnen
aus, es sei unter den gegebenen Umständen mit der Garantie
des verfassungsmässigen Richters nicht vereinbar, dass
einer der Oberrichter sowohl am Urteil vom 20. Oktober
1997 wie auch am Urteil vom 1. Juli 1998 mitwirkte. Im
zweiten Urteil war zu entscheiden, ob F.A.________ gegen
C.B.________ eine Tätlichkeit begangen habe. Zu dieser
Frage aber wurde bereits im ersten obergerichtlichen Ur-
teil in eindeutiger Weise Stellung genommen, obwohl Gegen-
stand des Verfahrens die damit nicht zusammenhängende
Frage bildete, ob M.B.________ zu Recht von der Anklage
der einfachen Körperverletzung und der Tätlichkeit frei-
gesprochen worden war.

     C.- In der Folge hat die III. Strafkammer des Ober-
gerichts des Kantons Zürich die Angelegenheit in anderer
Besetzung erneut beurteilt und die Nichtigkeitsbeschwerde
von F.A.________ am 10. Dezember 1998 abgewiesen. Es er-
achtete im Wesentlichen die Rügen betreffend Protokoll
(bzw. Protokollberichtigung), Anwendung einer Beweis-

würdigungsregel, Beweiswürdigung und Abweisung von Beweis-
begehren als unbegründet.

     D.- Gegen dieses Urteil des Obergerichts hat
F.A.________ am 20. Januar 1999 beim Bundesgericht erneut
staatsrechtliche Beschwerde eingereicht. Er beantragt
die Aufhebung des obergerichtlichen Urteils und die Rück-
weisung der Sache an das Obergericht zur Behebung der
Mängel und zu neuer Entscheidung. Er macht im Wesentlichen
Verletzungen von Art. 4 BV geltend. Auf die Begründung im
Einzelnen ist in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.

        Staatsanwaltschaft und Obergericht haben auf eine
Vernehmlassung verzichtet. Der Beschwerdegegner
M.B.________ hat nicht Stellung genommen.

     E.- Als Geschädigter erhob F.A.________ gegen das
Urteil der I. Strafkammer des Obergerichts vom 20. Oktober
1997 beim Kassationsgericht des Kantons Zürich Nichtig-
keitsbeschwerde, welche am 24. August 1999 abgewiesen
worden ist. Das Urteil der I. Strafkammer hat F.A.________
mit eidgenössischer Nichtigkeitsbeschwerde, das Urteil
des Kassationsgerichts mit staatsrechtlicher Beschwerde
beim Bundesgericht angefochten (Verfahren 6S.90/1998 und
6P.169/1999). Mit Urteilen vom 27. Januar 2000 ist der
Kassationshof auf diese Beschwerden nicht eingetreten.

     F.- Am 24. April 1999 liess S.A.________, Ehefrau des
Beschwerdeführers, dem Bundesgericht eine persönliche
Stellungnahme zukommen.

            Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

     1.- Die Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen all-
gemeinen Erwägungen Anlass. Ob die Beschwerde den Anforde-
rungen von Art. 90 Abs. 1 lit. b OG genügt, ist im betref-
fenden Sachzusammenhang zu prüfen. Die unaufgefordert ein-
gereichte Stellungnahme von S.A.________ ist aus dem Recht
zu weisen.

     2.- Der Beschwerdeführer rügt vorerst, die III. Straf-
kammer des Obergerichts habe den Anforderungen von Art. 58
Abs. 1 der alten Bundesverfassung (aBV) und Art. 6 Ziff. 1
EMRK auf ein unvoreingenommenes Gericht nicht genügt. In der
Folge der bundesgerichtlichen Entscheidung vom 19. November
1998 sei zwar Oberrichter Brunner durch Oberrichter Matthys
ersetzt worden. Die übrige Besetzung mit Oberrichter Schmid
(als Vorsitzendem) und Oberrichterin Kneubühler Dienst habe
aber nicht geändert. Die beiden Letztgenannten müssten in
Würdigung der gesamten Umstände als vorbefasst bezeichnet
und könnten nicht mehr als unbefangen betrachtet werden.

        a) Nach Art. 30 Abs. 1 der Bundesverfassung vom
18. April 1999 (BV) bzw. Art. 58 Abs. 1 aBV und Art. 6
Ziff. 1 EMRK hat der Einzelne Anspruch darauf, dass seine
Sache von einem unparteiischen, unvoreingenommenen und
unbefangenen Richter ohne Einwirkung sachfremder Umstände
entschieden wird. Die Garantie ist verletzt, wenn Umstände
vorliegen, die bei objektiver Betrachtung den Anschein der
Befangenheit und die Gefahr der Voreingenommenheit zu be-
gründen vermögen. Solche können in einem bestimmten Ver-
halten des Richters oder in äusseren Gegebenheiten (u.a.
auch funktioneller oder organisatorischer Natur) begründet
sein. Die Garantie auf den verfassungsmässigen Richter muss

schon für das erstinstanzliche Verfahren gelten; die Mög-
lichkeit der Anfechtung vermag einen allfälligen Mangel
nicht zu beheben (BGE 114 Ia 50 S. 53 ff., 115 Ia 34 E. 2b
S. 36, 119 Ia 81 E. 3 S. 83, mit Hinweisen). - Eine gewisse
Besorgnis der Voreingenommenheit und damit Misstrauen in das
Gericht kann immer dann entstehen, wenn der Richter sich
bereits in einem früheren Zeitpunkt mit der Sache befasste.
Das Bundesgericht hat in solchen als sog. Vorbefassung be-
zeichneten Fällen gefordert, dass das Gericht bei objektiver
Betrachtung nicht den Anschein der Befangenheit erwecke und
das Verfahren in Bezug auf den konkreten Sachverhalt und die
konkret zu beurteilenden Fragen offen, nicht vorbestimmt
erscheine. Für diese Beurteilung sind die tatsächlichen und
verfahrensrechtlichen Umstände und die konkreten Fragen, die
sich in den einzelnen Verfahrensstadien stellen können, zu
berücksichtigen (BGE 114 Ia 50 E. 3d S. 57 und E. 5a S. 66,
115 Ia 34 E. 2c/aa S. 37, 119 Ia 221 E. 3 S. 226, mit Hin-
weisen).

        Auf Grund dieser allgemeinen Erwägungen zum An-
spruch auf einen unparteiischen und unabhängigen Richter
ist die Rüge der Verletzung von Art. 58 Abs. 1 aBV und
Art. 6 Ziff. 1 EMRK zu prüfen.

        b) Nach der Rechtsprechung gilt ein Richter, dessen
Entscheid im Rechtsmittelverfahren aufgehoben wird, im Hin-
blick auf die Neubeurteilung der Sache nicht als befangen
oder voreingenommen (BGE 116 Ia 28, 114 Ia 50 S. 58, 113 Ia
407 S. 409). Es ist zwar einfühlbar, dass eine Partei einem
Richter misstraut, vor dem sie in einem vorangegangenen Ver-
fahren unterlegen ist. Da die Befürchtung der Voreingenom-
menheit nach der Rechtsprechung objektiv begründet erschei-
nen muss und nicht leichthin von der regulären Verfahrens-
ordnung abgewichen werden darf, müssen vielmehr zusätzliche
Tatsachen hinzutreten, die den Schluss auf Parteilichkeit

zulassen. Es darf vom Richter grundsätzlich erwartet werden,
dass er die Streitsache nach Aufhebung seines Entscheides
objektiv und unparteiisch weiterbehandelt (BGE 113 Ia 407
S. 410). Auf Grund besonderer Umstände ist es indessen denk-
bar, dass der Richter bei der Neubeurteilung nicht mehr un-
voreingenommen ist. Das kann der Fall sein, wenn der Richter
nach Aufhebung seines früheren Urteils durch die obere In-
stanz auf seine Überzeugung zurückkommen und etwa entgegen
seiner persönlichen Gewissheit Beweismassnahmen ausführen
sowie deren Ergebnisse neu werten müsste (BGE 116 Ia 28
E. 2b S. 30). In einer entsprechenden Situation kann sich
der Richter auch persönlich als nicht mehr unbefangen fühlen
und damit - entgegen der ordentlichen Besetzung und Verfah-
rensordnung - mit guten Gründen seinen Ausstand verlangen
(BGE 116 Ia 28 E. 2c S. 31).

        c) Im vorliegenden Fall ist vom Urteil des Bundes-
gerichts vom 19. November 1998 auszugehen. Das Bundesgericht
beanstandete die Richterbank wegen der Mitwirkung von Ober-
richter Brunner und hob das erste Obergerichtsurteil auf,
ohne sich zur Sache zu äussern. Gegen die beiden andern
Oberrichter - Oberrichter Schmid (als Vorsitzendem) und
Oberrichterin Kneubühler Dienst - wurden damals keine Rügen
vorgebracht. Im zweiten obergerichtlichen Verfahren waren
diese beiden Richter angesichts des Fehlens von materiellen
Ausführungen des Bundesgerichts frei, ihre frühere Überzeu-
gung zu bestätigen oder auf ihre Entscheidung zurückzukom-
men. Der Umstand, dass sie auch bei neuer Besetzung in einem
neuen Entscheidungsprozess an ihrer Auffassung festhielten,
lässt sie nicht als voreingenommen erscheinen. Es wird in
keiner Weise dargetan und ist auch nicht ersichtlich, dass
die beiden Oberrichter Schmid und Kneubühler Dienst unter
speziellem Einfluss von Oberrichter Brunner standen oder
immer noch stehen oder dass der neu hinzugekommene Ober-
richter Matthys sich nicht frei hätte zur Sache äussern und

seine Meinung einbringen können. Dem Dossier kann schliess-
lich entnommen werden, dass nicht Oberrichter Brunner Refe-
rent in der Sache war und daher mit seinem Referat auch
nicht über seinen Ausstand hinaus Einfluss auf den Ausgang
des Verfahrens genommen hat. Bei dieser Sachlage ist davon
auszugehen, dass der neu hinzugekommene Oberrichter Matthys
seine Auffassung frei hat eingeben können. Demnach kann
nicht gesagt werden, das zweite Verfahren vor dem Ober-
gericht sei nicht mehr offen im Sinne der bundesgericht-
lichen Rechtsprechung gewesen.

        Daran ändern auch die vorgebrachten Einwendungen
des Beschwerdeführers nichts. Nicht entscheidend ist zum
einen der Umstand, dass das nunmehr angefochtene Urteil über
weite Teile die gleiche Begründung und gleiche Formulierun-
gen aufweist. Soweit das Gericht in der neuen Besetzung zu
demselben Resultat gelangt, braucht es nicht zwingend auf
die Formulierungen zurückzukommen. Denn es wäre der Sache
kaum dienlich, wenn dasselbe Resultat gleichsam künstlich
neu formuliert begründet würde. Im Übrigen weist der Be-
schwerdeführer zum Teil darauf hin, dass sich das neue Ur-
teil vom ersten unterscheidet. Zum andern kann es auch nicht
darauf ankommen, dass das Urteil nur kurze Zeit nach der
Aufhebung des ersten Entscheides neu getroffen wurde. Es
ist durchaus nicht unüblich, dass eine Angelegenheit, die
nach einem gutheissenden Urteil einer übergeordneten Instanz
zurückkommt, schnell an die Hand genommen und rasch behan-
delt wird.

        Demnach erweist sich die Rüge der Verletzung von
Art. 58 Abs. 1 aBV bzw. Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1
EMRK als unbegründet.

     3.- Der Beschwerdeführer beanstandete in seiner Nich-
tigkeitsbeschwerde an das Obergericht das Protokoll der

Vorinstanz. Das Obergericht erachtete das Protokollberich-
tigungsbegehren als rechtzeitig gestellt und prüfte im
Rahmen des Nichtigkeitsbeschwerdeverfahrens selber, ob das
Protokoll mangelhaft sei. Es kam zum Schluss, dass dies
nicht der Fall sei und demnach in dieser Hinsicht kein
Nichtigkeitsgrund im Sinne von § 430 Abs. 1 Ziff. 4 der
Strafprozessordnung (StPO) vorliege.

        a) Das Obergericht ist davon ausgegangen, dass für
den Anspruch auf Protokollberichtigung nicht darauf abge-
stellt werden dürfe, ob sie für den Ausgang des Verfahrens
wesentlich sei. Selbst wenn dies nicht der Fall sei, müsste
das Vorliegen eines mangelhaften Protokolls zur Gutheissung
eines Berichtigungsbegehrens und dementsprechend zur Beja-
hung eines Nichtigkeitsgrundes führen. Es ging weiter davon
aus, dass anlässlich des Augenscheins über die Endlage des
Schuhs, den der Beschwerdeführer beim umstrittenen Fusstritt
gegen C.B.________ verloren hatte, kontrovers diskutiert wo-
rden ist. Entscheidend hielt es indessen dafür, dass nach
§ 147 des Gerichtsverfassungsgesetz des Kantons Zürich (GVG)
nur alle wesentlichen Wahrnehmungen ins Protokoll aufzuneh-
men seien. Hierbei komme dem Protokollführer - anders als in
den Konstellationen von § 146 und § 151 GVG (wörtliche Wie-
dergabe von einzelnen Äusserungen auf Verlangen der Betrof-
fenen und Einvernahmen im Beweisverfahren) - ein gewisses
Ermessen zu. Es sei daher zu prüfen, ob es sich bei einer
Beanstandung um einen wesentlichen Mangel handle. Der Ver-
treter des Beschwerdeführers habe sich zum Augenschein
äussern können. Er habe indessen nicht beantragt, die End-
lage des Schuhs zu vermerken. Deshalb sei es im Ermessen des
Protokollführers gestanden, über die Wesentlichkeit der
fixierten bzw. nicht fixierten Endlage des Schuhs zu ent-
scheiden und die Diskussion darüber im Protokoll wegzulas-
sen. Es sei im Übrigen verständlich, dass sich der Proto-
kollführer dazu nicht geäussert habe, nachdem der Augen-

schein erst drei Monate nach der Hauptverhandlung durchge-
führt worden ist und sich die Vorinstanz mit den Anträgen
des Beschwerdeführers bereits hatte auseinander setzen kön-
nen. Der Vorinstanz könne in Anbetracht dieser Umstände
nicht vorgeworfen werden, in unhaltbarer Weise von ihrem
Ermessen Gebrauch gemacht zu haben, indem sie im Protokoll
Feststellungen über die Endlage des Schuhs bzw. über die
darüber geführte Diskussionen wegliess.

        b) Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen gel-
tend, die Verneinung des wesentlichen Charakters im Sinne
von § 147 GVG hinsichtlich der Endlage seines Schuhes sei
angesichts seiner Berufung darauf in der Hauptverhandlung
willkürlich. Dem Protokollführer komme bei der Abfassung
des Protokolls kein Ermessen zu.

        c) Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers
ist es nicht unhaltbar, wenn das Obergericht dem Protokoll-
führer im Hinblick auf die Frage, was im Sinne von § 147 GVG
als wesentlich erscheint, ein gewisses Ermessen zubilligt.
Hierfür spricht bereits der Wortlaut der Bestimmung, welche
mit dem Ausdruck "alle wesentlichen Wahrnehmungen" eine
gewisse Unschärfe aufweist.

        Im angefochtenen Entscheid führt das Obergericht
aus, dass sich die Vorinstanz beim Augenschein, der erst
drei Monate nach der Hauptverhandlung durchgeführt wurde,
mit den Anträgen des Beschwerdeführers bereits hat ausein-
ander setzen können und mithin vor Augen hatte, welche Fest-
stellungen verfahrensrelevant sein würden und welche nicht.
Offenkundig habe sie der Endlage des Schuhs keine wesent-
liche Bedeutung zugemessen. Diese Betrachtungsweise dürfe
im Zusammenhang mit der Erstellung des Protokolls allerdings
nicht berücksichtigt werden. Gesamthaft ändere dies indessen
nichts daran, dass dem Protokollführer bei der Erstellung

des Protokolls Ermessen einzuräumen sei und demnach die
Weigerung einer Protokollberichtigung keinen Nichtigkeits-
grund darstelle.

        Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers
halten diese Erwägungen vor dem Willkürverbot stand. Denn
es kann für die Frage, ob dem Protokollführer Ermessen zu-
kommt oder nicht, nicht auf den Zeitpunkt des Augenscheins
und die Besonderheit des vorliegenden Falles, in dem die
Hauptverhandlung dem Augenschein vorausgegangen ist, an-
kommen.

        d) Was im Einzelnen für das Protokoll wesentlich
ist und was weggelassen werden darf, kann kaum abstrakt
umschrieben werden und beurteilt sich unter Berücksichti-
gung des Ermessensspielraumes des Protokollführers nach
den Umständen der konkreten Situation.

        Unter diesem Gesichtswinkel ist es nicht unhaltbar,
dass von der Endlage des Schuhs und der dazu geführten Dis-
kussion im Protokoll nichts vermerkt worden ist und demnach
als nicht wesentlich im Sinne von § 147 GVG bezeichnet wor-
den ist. Im Zentrum des Augenscheins standen die Örtlich-
keiten, wo sich die streitigen Geschehnisse zwischen dem
Beschwerdeführer und dem Beschwerdegegner bzw. dessen Sohn
abgespielt haben. Es braucht keiner weitern Erwägung, dass
anlässlich eines Augenscheines nicht sämtliche Diskussionen
zwischen zerstrittenen Parteien aufgezeichnet werden können.

        Auf Grund des angefochtenen Entscheides ist davon
auszugehen, dass der Beschwerdeführer die Endlage seines
Schuhs mehrfach als entscheidwesentlich bezeichnet hatte.
Dieser Umstand könnte darauf hindeuten, der Endlage und
der Diskussion darum den Charakter einer wesentlichen
Gegebenheit beizumessen. Dies vermag indessen für sich

allein den Vorwurf der willkürlichen Anwendung von § 147 GVG
nicht zu begründen. In Tat und Wahrheit konnten anlässlich
des Augenscheins keine Aussagen zur Endlage des Schuhs
gemacht werden. Hierfür hätte zum Vornherein auf gewisse
Zeugenaussagen abgestellt werden müssen. Bei dieser Sach-
lage aber erscheint es nicht unhaltbar, von der Endlage des
Schuhs und von allfälligen dazu geführten Diskussionen keine
Hinweise in das Protokoll aufzunehmen.

        Das Obergericht billigte der Vorinstanz zu, die
Frage des Protokolls auch im Hinblick auf die bereits ge-
stellten Anträge zu beurteilen. Die Vorinstanz habe sich
bereits mit der Frage auseinander setzen können, welche
Feststellungen verfahrensrelevant seien und welche nicht.
Damit steht indessen die Erwägung des Obergerichts in einem
gewissen Widerspruch, es könne und dürfe nach der Recht-
sprechung nicht darauf ankommen, ob sich ein allfälliger
Mangel im Protokoll auf den Entscheid auswirke oder nicht.
Der Beschwerdeführer weist verständlicherweise auf diesen
innern Widerspruch hin. Er übersieht indessen, dass dieser
Erwägung im angefochtenen Entscheid keine relevante Bedeu-
tung zukommt. Das Obergericht verweist in diesem Zusammen-
hang in entscheidender Weise vielmehr auf den Ermessens-
spielraum des Protokollführers. Dass es aber im Ermessen
der Vorinstanz war, im Protokoll von Hinweisen auf die
Endlage des Schuhs und die dazu geführten Diskussionen
abzusehen, ist bereits dargelegt worden.

        e) Bei dieser Sachlage erweist sich die Beschwerde
hinsichtlich der Abweisung des Protokollberichtigungsbegeh-
rens als unbegründet.

     4.- Der Beschwerdeführer rügt ferner eine Verletzung
seines Anspruchs auf rechtliches Gehör im Sinne von Art. 4

aBV bzw. Art. 29 Abs. 2 BV. Die Verfassungsverletzung er-
blickt er darin, dass die Vorinstanz sein Begehren um ein
ballistisches Gutachten zur Klärung der Flugbahn und der
Endlage seines Schuhs abgewiesen und das Obergericht dies
im angefochtenen Entscheid bestätigt habe.

        a) Nach der Rechtsprechung kann der Richter das
Beweisverfahren schliessen, wenn die Beweisanträge eine
nicht erhebliche Tatsache betreffen oder offensichtlich
untauglich sind oder wenn er auf Grund bereits abgenommener
Beweise seine Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür in
vorweggenommener Beweiswürdigung annehmen kann, dass seine
Überzeugung durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert
würde. Das Bundesgericht greift auf staatsrechtliche Be-
schwerde nur ein, wenn die Beweiswürdigung offensichtlich
unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem
Widerspruch steht, auf einem offenkundigen Versehen beruht
oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwider-
läuft (BGE 124 I 208 E. 4a S. 211, mit Hinweisen).

        b) Das Obergericht führt zur Rüge der Verletzung
des rechtlichen Gehörs lediglich aus, dass die Endlage des
Schuhs für den Vorderrichter offensichtlich keine wesentli-
che Rolle gespielt habe. Daher sei nicht erkennbar, inwie-
fern die beantragte Expertise zur Entscheidfindung hätte
beitragen können. Im Urteil des Einzelrichters am Bezirks-
gericht wird auf den Beweisantrag nicht eingegangen.

        c) Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers
hat das Obergericht mit seinen Ausführungen eine antizi-
pierte Beweiswürdigung vorgenommen. In Übereinstimmung mit
der oben wiedergegebenen Rechtsprechung hat es sinngemäss
dargelegt, dass der Vorderrichter seine Überzeugung gebildet
und daher von einer weitern Beweiserhebung habe absehen
dürfen. Im Urteil des Bezirksgerichts wird denn auf eine

Reihe von Zeugen abgestellt und ihre Stellung und Aussagen
gewürdigt. Bei dieser Sachlage erscheint es nicht unhaltbar,
auf ein ballistisches Gutachten zu verzichten, sodass die
oben dargelegten Voraussetzungen für ein Eingreifen des
Bundesgerichts nicht gegeben sind.

        Aus diesen Gründen erweist sich die Beschwerde auch
in diesem Punkte als unbegründet.

     5.- a) Im Zusammenhang mit dem Arztzeugnis von
Dr. U.________ spricht das Obergericht im angefochtenen
Entscheid von einer Haupt- und einer Nebenbegründung des
Bezirksgerichts. Der Beschwerdeführer rügt dies als
willkürlich, legt indessen nicht dar, inwiefern der ange-
fochtene Entscheid ihn insoweit tatsächlich in seinen
verfassungsmässigen Rechten verletzen soll. Daher ist auf
diesen Punkt nicht näher einzugehen (Art. 90 Abs. 1 lit. b
OG). Im Übrigen zeigt der angefochtene Entscheid deutlich,
dass der Vorderrichter in erster Linie auf die Aussagen der
Zeugen H.________ und Z.________ abstellte und das Arztzeug-
nis von Dr. U.________ nur in zweiter Linie und bestätigen-
derweise berücksichtigte. Darüber hinaus führte das Ober-
gericht aus, selbst dann, wenn nicht von zwei voneinander
unabhängigen Begründungen ausgegangen werde, würde sich
nichts Entscheidendes ändern und wäre nicht ersichtlich,
weshalb der Einzelrichter im Rahmen der gesamten Beweis-
würdigung nicht auf das Arztzeugnis hätte abstellen dürfen.
Bei dieser Sachlage kommt dem Umstand der zwei voneinander
unabhängigen Begründungen tatsächlich kaum Bedeutung zu,
sodass darauf nicht näher einzugehen ist.

        b) Im gleichen Sachzusammenhang macht der Beschwer-
deführer sinngemäss geltend, durch die Verweigerung eines
Kurzgutachtens des Instituts für Rechtsmedizin (IRM Zürich)
sei er in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt

worden. Im Sinne der oben stehenden Erwägungen kann hier
erneut darauf verwiesen werden, dass der Richter das Beweis-
verfahren in antizipierter Beweiswürdigung schliessen kann.

        Das Obergericht hat dazu im Zusammenhang mit dem
Begehren um ein Kurzgutachten des IRM keine weitern Ausfüh-
rungen gemacht. Da das Bundesgericht einen kantonalen Ent-
scheid wegen Willkür nur aufhebt, wenn sich dieser auch im
Resultat als verfassungswidrig erweist (BGE 124 I 208 E. 4a
S. 411), ist zu prüfen, ob sich die Abweisung des Antrages
auf Einholung eines medizinischen Kurzgutachtens nicht
mittels antizipierter Beweiswürdigung begründen lässt. Dies
ist zu bejahen. Das Bezirksgericht stellte in erster Linie
auf die genannten Zeugen ab und durfte sich gestützt darauf
ein Bild vom Hergang der Ereignisse machen. Es ist nicht
ersichtlich, dass der Einzelrichter dabei auf das Zeugnis
von Frau B.________, die das Bein ihres Sohnes C. unmittel-
bar nach dem streitigen Vorfall gesehen hatte, abstellte. Es
bedurfte daher der Beweismassnahme nicht, deren Ziel es
gerade war, die Aussage von Frau B.________ als unglaubhaft
erscheinen zu lassen. Das Bezirksgericht brauchte daher
kein medizinisches Kurzgutachten einzuholen und konnte
daher ohne Verfassungsverletzung den Beweisantrag ablehnen.

        Damit kann die Beschwerde auch in diesem Punkte
keinen Erfolg haben.

     6.- Der Beschwerdeführer bemängelt ferner, dass das
Obergericht sich zur Glaubwürdigkeit der Zeugen nicht aus-
gesprochen sowie seine Einwendungen dazu nicht behandelt
habe.

        Das Obergericht hat dem Beschwerdeführer zuge-
stimmt, dass das Bezirksgericht sich zur Glaubwürdigkeit

der Zeugen H.________ und Z.________ nicht geäussert habe.
Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers hat indessen
das Obergericht zur Glaubwürdigkeit dieser beiden Zeugen
tatsächlich Stellung genommen. Es führte insbesondere aus,
dass der Umstand, dass die beiden Zeugen mit C.B.________
zur Schule gehen, die Glaubwürdigkeit nicht beeinträchtige.
Es könne ferner nicht gesagt werden, diese Zeugen seien mit
dem Beschwerdeführer verfeindet und seien zum Vornherein der
"Interessensphäre B.________" zuzuordnen. Ferner ist der
Einzelrichter am Bezirksgericht davon ausgegangen, dass die
genannten beiden Zeugen unter der Strafdrohung von Art. 307
StGB ausgesagt haben. Zudem hat das Bezirksgericht deren
Aussage gewürdigt und als vorsichtig, widerspruchsfrei sowie
detailliert bzw. nicht detailliert bezeichnet.

        Bei dieser Sachlage kann nicht gesagt werden, die
Glaubwürdigkeit und Glaubhaftigkeit der beiden Zeugen
H.________ und Z.________ seien nicht beurteilt worden. Bei
einer gesamthaften Sicht ergibt sich vielmehr, dass die
Zeugen und ihre Aussagen tatsächlich gewürdigt worden sind.
Darüber hinaus zeigt sich, dass das Bezirksgericht auch zur
Glaubhaftigkeit weiterer Zeugen Stellung bezogen hat. Es ist
dem Beschwerdeführer zwar einzuräumen, dass er nicht auf
alle seine Einwendungen Antworten erhalten hat. Aus dem Ge-
samtbild ergibt sich indessen mit hinreichender Deutlich-
keit, aus welchen Gründen das Bezirksgericht auf die Zeugen
H.________ und Z.________ abgestellt und andere Aussagen
unberücksichtigt gelassen hat und das Obergericht die
Nichtigkeitsbeschwerde abgewiesen hat. Damit aber kann dem
Obergericht keine Willkür und keine Verletzung des recht-
lichen Gehörs vorgehalten werden. Die Beschwerde erweist
sich daher auch in diesem Punkte als unbegründet.

     7.- a) Als weiteren Punkt rügt der Beschwerdeführer
unter dem Gesichtswinkel der Beweiswürdigung, dass das

Obergericht zu des Beschwerdeführers "minutiöser Ausein-
andersetzung mit den Aussagen der Beteiligten" und der Rüge
der willkürlichen Beweiswürdigung keine Antwort und Begrün-
dung gegeben habe. Daran änderten auch die Hinweise des
Obergerichts auf die Zeugen H.________ und Z.________ und
die Glaubwürdigkeit der Zeugin A.________ nichts.

        Bei dieser Rüge handelt es sich um Fragen des
rechtlichen Gehörs. Die Beschwerde erweist sich auch in
dieser Hinsicht als unbegründet. Das rechtliche Gehör als
persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht verlangt, dass
die Behörden die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich
hört, sorgfältig prüft und in der Entscheidung berücksich-
tigt. Daraus folgt die Pflicht, Entscheide zu begründen.
In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen
genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten
lassen. Das bedeutet indessen nach ständiger Rechtspre-
chung nicht, dass die Behörde sich ausdrücklich mit jeder
tatbeständlichen Behauptung und jedem Einwand auseinander
setzen muss; vielmehr kann sie sich auf die wesentlichen
Gesichtspunkte beschränken (BGE 124 II 146 E. 2a S. 149,
124 V 180 E. 1a S. 181, 123 I 31 E. 2c S. 34, mit Hin-
weisen).

        Unter diesem Gesichtswinkel kann dem Obergericht
kein Verfassungsverstoss vorgeworfen werden. Es ist dem
Beschwerdeführer zwar einzuräumen, dass sich das Obergericht
nicht mit jeder vom Beschwerdeführer vorgebrachten Einzel-
heit auseinander gesetzt hat. Bei einer gesamthaften Be-
trachtung hat es indessen klar zum Ausdruck gebracht, wes-
halb es eine willkürliche Beweiswürdigung durch das Bezirks-
gericht und daher das Vorliegen eines Nichtigkeitsgrundes
verneinte. Es legte dar, dass den Zeugen, welche in keinem
familiären Verhältnis zu den direkt Betroffenen stehen,
grösseres Gewicht beizumessen ist als denjenigen wie etwa

der Ehefrau des Beschwerdeführers. Es setzte sich mit dem
Einwand auseinander, die beiden Zeugen H.________ und
Z.________ gingen mit C.B.________ zur Schule. Das Gericht
wies darauf hin, dass das Bezirksgericht die wesentlichen
Aussagen der Beteiligten einander gegenüber gestellt und die
unterschiedlichen Aussagen abgewogen habe. Ferner hielt es
fest, dass die am stärksten gewichteten Zeugenaussagen
gesamthaft gesehen das Kerngeschehen übereinstimmend
schilderten. Schliesslich stellte es fest, dass es dem
Vorderrichter nicht verwehrt war, im Rahmen der gesamten
Beweiswürdigung auch auf das Arztzeugnis von Dr. U.________
abzustellen.

        b) Der Beschwerdeführer macht ferner in demselben
Sachzusammenhang eine Verletzung des Grundsatzes "In dubio
pro reo" geltend. Dieser folgt aus Art. 6 Ziff. 2 EMRK und
Art. 32 Abs. 1 BV (bzw. Art. 4 aBV) und bezieht sich u.a.
auf die Beweiswürdigung. Wird mit staatsrechtlicher Be-
schwerde eine Verletzung des Grundsatzes "In dubio pro reo"
als Beweiswürdigungsregel gerügt, so kann das Bundesgericht
nur eingreifen, wenn der Sachrichter den Angeklagten ver-
urteilte, obgleich bei objektiver Würdigung des ganzen Be-
weisergebnisses offensichtlich erhebliche bzw. schlechter-
dings nicht zu unterdrückende Zweifel an der Schuld des
Angeklagten fortbestehen (BGE 120 Ia 31 S. 38 und 40, mit
Hinweisen).

         Der Beschwerdeführer erhebt unter diesem Gesichts-
winkel keine spezifischen Rügen, sondern wiederholt, dass
das Obergericht und das Bezirksgericht die erhobenen Beweise
willkürlich gewürdigt hätten. Das Bundesgericht greift hier
auf staatsrechtliche Beschwerde nur ein, wenn die Beweis-
würdigung offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächli-
chen Situation in klarem Widerspruch steht, auf einem
offenkundigen Versehen beruht oder in stossender Weise dem

Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 124 I 208 E. 4a
S. 211, mit Hinweisen).

        Von einer willkürlichen Beweiswürdigung in diesem
Sinne kann im vorliegenden Fall nicht gesprochen werden. Aus
den Ausführungen in den Urteilen des Obergerichts und des
Bezirksgerichts geht mit deutlicher Klarheit hervor, welche
Elemente massgebend waren und welche als unbeachtlich be-
trachtet worden sind. Offensichtlich unhaltbar ist die Be-
weiswürdigung nicht schon deshalb, weil der Beschwerdeführer
die Sachlage anders würdigt oder gewisse Einwendungen nicht
entkräftet worden sind.

        Damit erweist sich auch die Rüge der willkürlichen
Beweiswürdigung bzw. des Verstosses gegen den Grundsatz "In
dubio pro reo" ebenfalls als unbegründet.

     8.- Auf Grund der vorstehenden Erwägungen ist die Be-
schwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.

        Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Be-
schwerdeführer die bundesgerichtlichen Kosten zu tragen
(Art. 156 OG). Dem Beschwerdegegner ist mangels einer Stel-
lungnahme keine Parteientschädigung zuzusprechen.

             Demnach erkennt das Bundesgericht:

     1.- Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen,
soweit darauf einzutreten ist.

     2.- Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Be-
schwerdeführer auferlegt.

     3.- Dieses Urteil wird den Parteien sowie der Staats-
anwaltschaft und dem Obergericht (III. Strafkammer) des
Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.

                       ______________

Lausanne, 31. Januar 2000

      Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
             des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
                       Der Präsident:

                   Der Gerichtsschreiber: