Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung 1P.403/1999
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1P.403/1999/sch

             I. OEFFENTLICHRECHTLICHE ABTEILUNG
             **********************************

                        3. Juli 2000

Es wirken mit: Bundesrichter Aemisegger, Präsident der
I. öffentlichrechtlichen Abteilung, Bundesrichter Aeschli-
mann, Bundesrichter Favre und Gerichtsschreiberin Leuthold.

                         ---------

                         In Sachen

B.________,
Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprecherin Ruth
Lanz-Bosshard, Kirchplatz 14, Zofingen,

                           gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons  A a r g a u,
Obergericht des Kantons  A a r g a u, Beschwerdekammer in
Strafsachen,

                         betreffend
     Kostenauflage bei Einstellung des Strafverfahrens,

hat sich ergeben:

     A.- Die Stiftung X.________ (im Folgenden abgekürzt:
die Stiftung) mit Sitz in E.________ wurde im Jahre 1984 von
B.________ gegründet. A.________ gehörte dem Stiftungsrat
als Präsident, B.________ als Mitglied und Aktuar an, beide
mit Einzelunterschrift. Die Stiftung verfügte zunächst über
keine eigenen Grundstücke und führte ihren Therapiebetrieb
in drei Liegenschaften in W.________, E.________ und
O.________, die im Eigentum der von B.________ beherrschten
Y.________ AG standen. In den Jahren 1991 und 1992 erwarb
die Stiftung von der Y.________ AG die beiden bisher ge-
mieteten Liegenschaften in E.________ und W.________ zu
den von C.________ erstellten Schätzungswerten. Nachdem
gegen die Leitung der Stiftung der Vorwurf finanzieller
Unregelmässigkeiten erhoben worden war, setzte die kanto-
nale Behörde einen kommissarischen Stiftungsrat ein, der am
28. Februar und 31. März 1995 Bericht erstattete. Aufgrund
dieser Berichte wurde im August 1995 gegen B.________ und
A.________ eine Strafuntersuchung wegen Verdachts ungetreuer
Geschäftsbesorgung und Veruntreuung eröffnet.

        Im Oktober 1997 wurde ein von diesem (Haupt)-
Strafverfahren abgetrenntes Verfahren gegen C.________,
B.________ und A.________ angehoben, das sich auf Vorwürfe
betreffend Urkundenfälschung, Betrug und Veruntreuung im Zu-
sammenhang mit dem Kauf der Liegenschaft in W.________ be-
zog. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau stellte
dieses Verfahren mit Verfügung vom 18. Februar 1999 ein.
Hinsichtlich der Kosten verfügte sie Folgendes:

        "2. Die Kosten im Betrage von Fr. 1'379.-- gehen
            gemäss § 139 Abs. 3 StPO mit je 2/5 (gleich
            je Fr. 551.60) zu Lasten der Beschuldigten
            B.________ und A.________. 1/5 (gleich
            Fr. 275.80) geht zu Lasten des Verfahrens
            C.________."

        Mit einer an das Obergericht des Kantons Aargau
gerichteten Beschwerde stellte B.________ das Begehren,
Ziff. 2 der Einstellungsverfügung sei aufzuheben und es
seien die ihm auferlegten Kosten auf die Staatskasse zu
nehmen. Das Obergericht wies die Beschwerde am 3. Mai 1999
ab.

     B.- B.________ reichte gegen diesen Entscheid staats-
rechtliche Beschwerde beim Bundesgericht ein. Er beantragt,
das angefochtene Urteil des Aargauer Obergerichts sei aufzu-
heben und die Sache sei zur neuen Entscheidung an das Ober-
gericht zurückzuweisen.

     C.- Die Staatsanwaltschaft und das Obergericht des
Kantons Aargau stellen den Antrag, die Beschwerde sei
abzuweisen.

            Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

     1.- Seit 1. Januar 2000 ist nicht mehr die alte Bundes-
verfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 29. Mai
1874 (aBV), sondern die neue Bundesverfassung vom 18. April
1999 (BV) in Kraft (AS 1999 2555).

     2.- Gemäss § 139 Abs. 2 der Strafprozessordnung des
Kantons Aargau (StPO) trägt in der Regel der Staat die Kos-
ten der eingestellten Untersuchung. Die Staatsanwaltschaft
kann sie jedoch ganz oder teilweise dem Beschuldigten auf-
erlegen, wenn er durch ein verwerfliches oder leichtfertiges
Benehmen die Untersuchung verschuldet oder ihre Durchführung

erschwert hat (§ 139 Abs. 3 StPO). Der Beschwerdeführer
macht geltend, es verstosse gegen Art. 6 Ziff. 2 EMRK
(Grundsatz der Unschuldsvermutung) und gegen Art. 4 aBV
(Willkürverbot), dass ihm Kosten des eingestellten Straf-
verfahrens überbunden worden seien.

        Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ver-
stösst eine Kostenauflage bei Einstellung des Strafverfah-
rens gegen den Grundsatz der Unschuldsvermutung, wenn dem
Angeschuldigten in der Begründung des Entscheids direkt oder
indirekt vorgeworfen wird, er habe sich strafbar gemacht
bzw. es treffe ihn ein strafrechtliches Verschulden. Dagegen
ist es mit Verfassung und Konvention vereinbar, einem nicht
verurteilten Angeschuldigten die Kosten zu überbinden, wenn
er in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise, d.h. im Sinne einer
analogen Anwendung der sich aus Art. 41 OR ergebenden Grund-
sätze, gegen eine geschriebene oder ungeschriebene Ver-
haltensnorm klar verstossen und dadurch das Strafverfahren
veranlasst oder dessen Durchführung erschwert hat (BGE 119
Ia 332 E. 1b; 116 Ia 162 ff.).

        Wird eine Kostenauflage wegen Verletzung des Grund-
satzes der Unschuldsvermutung mit staatsrechtlicher Be-
schwerde angefochten, so prüft das Bundesgericht frei, ob
der Text des Kostenentscheids direkt oder indirekt den Vor-
wurf einer strafrechtlichen Schuld enthält. Nur auf Willkür
hin untersucht es dagegen, ob der Angeschuldigte in zivil-
rechtlich vorwerfbarer Weise gegen eine geschriebene oder
ungeschriebene Verhaltensnorm klar verstossen und durch
dieses Benehmen das Strafverfahren veranlasst oder dessen
Durchführung erschwert hat. Es geht insoweit nicht mehr um
den Schutzbereich von Art. 6 Ziff. 2 EMRK, welche Bestimmung
den guten Ruf des Angeschuldigten gegen den direkten oder
indirekten Vorwurf schützen will, ihn treffe trotz Frei-
spruch oder Einstellung des Verfahrens eine strafrechtlich
relevante Schuld. Die Voraussetzungen der Kostenauflage
werden demgegenüber durch die kantonalen Strafprozessord-

nungen umschrieben, und in diesem Bereich greift ausschliess-
lich Art. 9 BV Platz, wonach die betreffenden Gesetzesbestim-
mungen nicht willkürlich angewendet werden dürfen (BGE 116 Ia
162 E. 2f, zu Art. 4 aBV, mit Hinweisen).

     3.- a) Die dem Beschwerdeführer in der Einstellungsver-
fügung vom 18. Februar 1999 auferlegten Kosten entstanden in
einem Verfahren, das gegen C.________, A.________ und den
Beschwerdeführer wegen Verdachts strafbarer Handlungen im
Zusammenhang mit einem Liegenschaftskauf der Stiftung
eingeleitet worden war. Diese hatte Ende 1992 von der
Y.________ AG die von ihr bisher mietweise genutzte Liegen-
schaft in W.________ gekauft. Die Finanzierung dieses Kaufs
erfolgte über die Aargauische Kantonalbank (AKB). Das Bun-
desamt für Sozialversicherung (BSV) sicherte der Stiftung
mit Verfügung vom 18. Januar 1993 einen Subventionsbeitrag
von Fr. 300'000.-- für den Erwerb der Liegenschaft in
W.________ zu. Der inzwischen verstorbene C.________ hatte
in einer ersten Schätzung den Wert dieser Liegenschaft
mit Fr. 1'095'000.--, in einer zweiten Schätzung mit
Fr. 1'138'000.-- angegeben.

        aa) C.________ wurde Urkundenfälschung zur Last
gelegt, da er den Schätzungswert für die Liegenschaft in
W.________ auf Intervention des Beschwerdeführers hin nach-
träglich verändert habe. Dem Beschwerdeführer wurde vorge-
worfen, er habe C.________ zu diesem Delikt angestiftet.
A.________ wurde verdächtigt, eine Urkundenfälschung dadurch
begangen zu haben, dass er gegenüber der kreditgewährenden
Bank, der AKB, die manipulierte Schätzungsurkunde verwendet
habe.

        bb) Im Weiteren wurden der Beschwerdeführer und
A.________ der Veruntreuung beschuldigt, weil sie im März
und April 1993 zweckwidrig über eine Bundessubvention ver-
fügt hätten.

        b) Die Staatsanwaltschaft auferlegte dem Be-
schwerdeführer den vollen Anteil (zwei Fünftel) der Kosten
des eingestellten Verfahrens. Sie begründete dies damit,
der Beschwerdeführer habe die Strafuntersuchung in beiden
Punkten durch ein unkorrektes Verhalten verursacht; er habe
aus Eigeninteresse eine höhere Schätzung der Liegenschaft
W.________ bei C.________ bewirkt (Vorwurf der Anstiftung
zu Urkundenfälschung), und er habe zweckwidrig über eine
Bundessubvention verfügt (Vorwurf der Veruntreuung).

     4.- a) Das Obergericht stützte sich bei der Auslegung
des § 139 Abs. 3 StPO auf seine in AGVE 1990 Nr. 29 S. 102
publizierte Rechtsprechung. Es hielt fest, ein verwerfliches
oder leichtfertiges Benehmen im Sinne dieser Vorschrift sei
ein Verhalten, das in einer pflichtwidrigen Unvorsichtigkeit
bestehe und so schwerwiegend oder ungeschickt sei, dass es
"als Folge für den Beschuldigten voraussehbarermassen das
gegen ihn eingeleitete Strafverfahren nach sich ziehen
konnte". Ein solches Verhalten liege jedenfalls dann vor,
wenn es den Bereich strafrechtlicher Belanglosigkeit über-
schreite und, ohne dass ein Rechtfertigungsgrund (Art. 52
OR) vorläge, einen Straftatbestand in objektiver Hinsicht
ganz oder teilweise erfülle.

        b) Bei der Anwendung des § 139 Abs. 3 StPO auf den
vorliegenden Fall gelangte das Obergericht - im Gegensatz
zur Staatsanwaltschaft - zum Schluss, die Untersuchung wegen
Verdachts der Anstiftung zu Urkundenfälschung sei nicht
durch ein fehlerhaftes Verhalten des Beschwerdeführers ver-
ursacht worden.

        Im anderen Punkt war es der Ansicht, der Beschwer-
deführer habe die Strafuntersuchung durch ein Fehlverhalten
veranlasst. Das Obergericht führte aus, mit der vom Be-
schwerdeführer veranlassten Verwendung der Subventionsmittel

für einen anderen als den im Zusicherungsentscheid bezeich-
neten Zweck habe er als Geschäftsleiter das Strafverfahren
wegen Veruntreuung fahrlässig verursacht, zumal damit auch
eine von ihm für die Z.________ Consulting AG vorgenommene
Kaufrechtszahlung zurückvergütet worden und mit der Fest-
geldanlage bei der Tessiner Kantonalbank eine Verwendung im
Interesse der Stiftung nicht von vornherein ersichtlich ge-
wesen sei. Der Beschwerdeführer hätte sich als Geschäfts-
führer über die Zweckbindung der Subventionsmittel beim
kaufmännischen Leiter A.________ rückversichern müssen. Er
hätte nicht ohne einlässliche Rücksprache darüber disponie-
ren dürfen und habe damit pflichtwidrig unvorsichtig ge-
handelt. Dass diesbezüglich der Veruntreuungstatbestand
nicht erfüllt gewesen sei, habe sich erst aufgrund einge-
hender Befragungen insbesondere des zuständigen Sachbear-
beiters der kreditierenden AKB ergeben.

        Das Obergericht hielt abschliessend fest, da haupt-
sächlich mit diesem vorerst unklaren Sachverhalt Untersu-
chungshandlungen hätten vorgenommen werden müssen, während
die Untersuchung betreffend Anstiftung zu Urkundenfälschung
keine besonderen Kosten verursacht habe, sei die Auferlegung
von 2/5 der gesamten Untersuchungskosten gemäss Ziff. 2 der
angefochtenen Verfügung im Ergebnis angemessen und zu be-
stätigen.

     5.- Der Beschwerdeführer wirft dem Obergericht vor, es
habe bei der Auslegung und Anwendung des § 139 Abs. 3 StPO
gegen die Unschuldsvermutung und gegen das Willkürverbot
verstossen.

        a) Nach der erwähnten Rechtsprechung des Bundes-
gerichts setzt die Kostenauflage bei Einstellung des Straf-
verfahrens voraus, dass der Angeschuldigte in zivilrechtlich
vorwerfbarer Weise gegen eine geschriebene oder ungeschrie-

bene Verhaltensnorm klar verstossen hat (BGE 116 Ia 162 ff.).
Das Obergericht ging auf diese Voraussetzungen nicht ein.
Es stützte sich auf seine eigene Praxis (AGVE 1990 Nr. 29
S. 102), die mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung
nicht im Einklang steht. Wie im Urteil BGE 116 Ia 162 betont
wird, muss der Angeschuldigte in zivilrechtlich vorwerfbarer
Weise eine Verhaltensnorm verletzt haben; es geht um ein
Verschulden im Sinne des Zivilrechts, d.h. um ein Verhalten,
das von dem unter den gegebenen Verhältnissen als angebracht
geltenden Durchschnittsverhalten abweicht (BGE 116 Ia 162
E. 2c S. 169/170). Demgegenüber scheint das Obergericht vom
Verschuldensbegriff im Sinne des Strafrechts auszugehen,
indem es von "pflichtwidriger Unvorsichtigkeit" spricht und
damit die in Art. 18 Abs. 3 StGB enthaltene Definition des
Begriffs der Fahrlässigkeit verwendet. Dies ist mit der
Garantie der Unschuldsvermutung nicht vereinbar, schützt
diese doch den Angeschuldigten gegen den direkten oder
indirekten Vorwurf, ihn treffe trotz Einstellung des Ver-
fahrens eine strafrechtlich relevante Schuld. Im Weiteren
ist nach der Auffassung des Obergerichts ein Verhalten dann
verwerflich oder leichtfertig im Sinne von § 139 Abs. 3
StPO, wenn es - "ohne dass ein Rechtfertigungsgrund (Art. 52
OR) vorläge" - einen Straftatbestand in objektiver Hinsicht
ganz oder teilweise erfülle; ausserdem müsse das Verhalten
"für den Beschuldigten voraussehbarermassen" das eingelei-
tete Strafverfahren nach sich ziehen. Diese Umschreibung
entspricht den im Urteil BGE 116 Ia 162 ff. aufgestellten
Kriterien nicht und ist sachlich nicht vertretbar.

        Die Auslegung der Vorschrift von § 139 Abs. 3 StPO,
wie sie vom Obergericht vorgenommen wird, verletzt demnach
sowohl den Grundsatz der Unschuldsvermutung als auch das
Willkürverbot.

        b) Was die Anwendung der genannten Vorschrift auf
den vorliegenden Fall angeht, so macht der Beschwerdeführer

mit Recht geltend, im angefochtenen Entscheid finde sich
kein Hinweis darauf, welche Norm er durch sein Verhalten
verletzt haben solle.

        Hinsichtlich des Verhaltens des Beschwerdeführers,
das Anlass zur Untersuchung wegen Verdachts der Veruntreuung
gegeben hatte, beschränkte sich das Obergericht im Wesent-
lichen auf die Feststellung, der Beschwerdeführer habe mit
der von ihm veranlassten Verwendung der Subventionsmittel
für andere Zwecke als den im Zusicherungsentscheid bezeich-
neten Zweck das Strafverfahren wegen Verdachts der Verun-
treuung fahrlässig verursacht, zumal damit auch eine von
ihm für die Z.________ Consulting AG vorgenommene Kauf-
rechtszahlung zurückvergütet worden und mit der Festgeld-
anlage bei der Tessiner Kantonalbank eine Verwendung im
Interesse der Stiftung nicht von vornherein ersichtlich
gewesen sei. Es wird nicht ausgeführt, inwiefern der Be-
schwerdeführer in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise gegen
eine Verhaltensnorm klar verstossen habe.

        Die Begründung, mit der das Obergericht Ziff. 2 der
Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft geschützt hat,
hält demnach vor dem Willkürverbot und vor dem Grundsatz der
Unschuldsvermutung nicht stand.

     6.- Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist ein
mit staatsrechtlicher Beschwerde angefochtener Entscheid
erst dann aufzuheben, wenn er im Ergebnis gegen die Verfas-
sung oder gegen die EMRK verstösst, nicht schon dann, wenn
sich die Begründung als verfassungs- oder konventionswidrig
erweist. Das Bundesgericht hat somit die Möglichkeit, die
Motive des umstrittenen Entscheids zu ersetzen (BGE 124 I
208 E. 4a; 122 I 257 E. 5). Von dieser Möglichkeit ist in-
dessen nur dann Gebrauch zu machen, wenn der massgebliche
Sachverhalt aus den Akten hinreichend ersichtlich ist und

die rechtliche Situation als klar erscheint (BGE 112 Ia 129
E. 3c; 106 Ia 310 E. 1b).

        a) In der staatsrechtlichen Beschwerde wird geltend
gemacht, das Obergericht habe in willkürlicher Weise er-
klärt, der Beschwerdeführer habe Subventionsmittel für einen
anderen als den im Zusicherungsentscheid bezeichneten Zweck
verwendet. Willkürlich sei auch die Darstellung des Oberge-
richts, aus den Subventionsmitteln sei eine vom Beschwerde-
führer für die Z.________ Consulting AG vorgenommene Kauf-
rechtszahlung zurückvergütet worden.

        Kritisiert wird ausserdem die Feststellung des
Obergerichts, die Untersuchung betreffend Anstiftung zu
Urkundenfälschung habe keine besonderen Kosten verursacht.
Es wird vorgebracht, in der Einstellungsverfügung seien
C.________, gegen den nur wegen Verdachts der Urkunden-
fälschung ermittelt worden sei, 1/5 der Kosten auferlegt
worden. Daraus sei zu schliessen, dass die Strafuntersuchung
wegen Urkundenfälschung Kosten verursacht habe. Wenn im an-
gefochtenen Entscheid argumentiert werde, die dem Beschwer-
deführer auferlegten 2/5 der gesamten Untersuchungskosten
seien ausschliesslich wegen Untersuchungshandlungen im Zu-
sammenhang mit der Veruntreuung entstanden, so sei dies
aktenwidrig und widerspreche "der eigenen Argumentation des
Obergerichts im parallelen Verfahren gegen C.________".

        Ob die Subventionsmittel anderweitig als im Zu-
sicherungsentscheid vorgesehen verwendet wurden, ist aus
den Akten nicht hinreichend ersichtlich. Das Gleiche gilt
für die Frage, in welchem Umfang Kosten für die Untersuchung
betreffend Anstiftung zu Urkundenfälschung entstanden sind,
welche Kosten dem Beschwerdeführer nicht auferlegt werden
dürfen. Bei dieser Situation kann eine Substitution der
Motive nicht vorgenommen werden. Der angefochtene Entscheid
des Aargauer Obergerichts muss daher aufgehoben werden.

        b) Was die rechtliche Situation angeht, so ist den
Akten zu entnehmen, dass das Bundesamt für Sozialversiche-
rung der Stiftung mit Schreiben vom 18. Januar 1993 gestützt
auf Art. 73 des Bundesgesetzes über die Invalidenversiche-
rung (IVG) einen Beitrag von Fr. 300'000.-- für den Erwerb
und die Bereitstellung der Liegenschaft in W.________ für
ein Wohnheim für Drogengeschädigte zugesichert hatte. Die
Zusicherung war an die "Allgemeinen Bedingungen und Auflagen
für die Gewährung von Baubeiträgen der IV" geknüpft. In
Ziff. 7 der Bedingungen wird gesagt, vor einer Änderung der
Zweckbestimmung oder einer Übertragung der Güter auf einen
anderen Rechtsträger sei das BSV zu benachrichtigen.

        Der Beschwerdeführer ist der Meinung, die Kosten-
auflage bei Einstellung des Strafverfahrens setze die Ver-
letzung einer Norm voraus, die "im Rechtsetzungsverfahren
ergangen" sei. Dies sei bei dem hier in Frage stehenden
"Merkblatt des BSV" nicht der Fall. Dem kann nicht beige-
pflichtet werden. Wie dem Urteil BGE 116 Ia 162 zu entnehmen
ist, kann es sich um eine geschriebene oder ungeschriebene
Norm handeln, d.h. um einen Grundsatz des ungeschriebenen
Rechts oder um eine Vorschrift, die in einem Gesetz, einer
Verordnung, einem Reglement, einem Vertrag oder sonst in
einem Dokument enthalten ist. Entscheidend ist, dass es sich
um eine Verhaltensnorm handeln muss, d.h. um eine Norm, die
den Rechtsunterworfenen direkt oder indirekt zu einem be-
stimmten Tun oder Unterlassen verpflichtet (BGE 116 Ia 162
E. 2c S. 170). Das Obergericht wird abzuklären haben, ob die
Ziffer 7 der Allgemeinen Bedingungen, mit denen die Subven-
tionsgewährung des BSV verknüpft war, eine solche Verhal-
tensnorm darstellt, und - falls dies bejaht würde - ob der
Beschwerdeführer in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise gegen
diese Norm klar verstossen habe.

     7.- Nach dem Gesagten ist die staatsrechtliche Be-
schwerde gutzuheissen und der angefochtene Entscheid auf-
zuheben.

        Gemäss Art. 156 Abs. 2 OG sind keine Kosten zu
erheben. Der Kanton Aargau hat den Beschwerdeführer für
das bundesgerichtliche Verfahren zu entschädigen (Art. 159
Abs. 2 OG).

             Demnach erkennt das Bundesgericht:

     1.- Die staatsrechtliche Beschwerde wird gutgeheissen
und der Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau vom
3. Mai 1999 aufgehoben.

     2.- Es werden keine Kosten erhoben.

     3.- Der Kanton Aargau hat den Beschwerdeführer für das
bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'000.-- zu entschädi-
gen.

     4.- Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der
Staatsanwaltschaft und dem Obergericht des Kantons Aargau,
Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.

                       ______________

Lausanne, 3. Juli 2000

      Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
             des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
      Der Präsident:          Die Gerichtsschreiberin: