I. Öffentlich-rechtliche Abteilung 1P.401/1999
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1P.401/1999/sch I. OEFFENTLICHRECHTLICHE ABTEILUNG ********************************** 3. Juli 2000 Es wirken mit: Bundesrichter Aemisegger, Präsident der I. öffentlichrechtlichen Abteilung, Bundesrichter Aeschli- mann, Bundesrichter Favre und Gerichtsschreiberin Leuthold. --------- In Sachen A.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Ivo Zellweger, Cordulaplatz 1, Baden, gegen Staatsanwaltschaft des Kantons A a r g a u, bergericht des Kantons A a r g a u, Beschwerdekammer in Strafsachen, betreffend Kostenauflage bei Einstellung des Strafverfahrens, hat sich ergeben: A.- Die Stiftung X.________ (im Folgenden abgekürzt: die Stiftung) mit Sitz in E._______ wurde im Jahre 1984 von B.________ gegründet. A.________ gehörte dem Stiftungsrat als Präsident, B.________ als Mitglied und Aktuar an, beide mit Einzelunterschrift. Die Stiftung verfügte zunächst über keine eigenen Grundstücke und führte ihren Therapiebetrieb in drei Liegenschaften in W.________, E.________ und O.________, die im Eigentum der von B.________ beherrschten Y.________ AG standen. In den Jahren 1991 und 1992 erwarb die Stiftung von der Y.________ AG die beiden bisher ge- mieteten Liegenschaften in E.________ und W.________ zu den von C.________ erstellten Schätzungswerten. Nachdem gegen die Leitung der Stiftung der Vorwurf finanzieller Unregelmässigkeiten erhoben worden war, setzte die kanto- nale Behörde einen kommissarischen Stiftungsrat ein, der am 28. Februar und 31. März 1995 Bericht erstattete. Aufgrund dieser Berichte wurde im August 1995 gegen B.________ und A.________ eine Strafuntersuchung wegen Verdachts ungetreuer Geschäftsbesorgung und Veruntreuung eröffnet. Im Oktober 1997 wurde ein von diesem (Haupt)- Strafverfahren abgetrenntes Verfahren gegen C.________, B.________ und A.________ angehoben, das sich auf Vorwürfe betreffend Urkundenfälschung, Betrug und Veruntreuung im Zusammenhang mit dem Kauf der Liegenschaft in W.________ bezog. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau stellte dieses Verfahren mit Verfügung vom 18. Februar 1999 ein. Hinsichtlich der Kosten verfügte sie Folgendes: "2. Die Kosten im Betrage von Fr. 1'379.-- gehen gemäss § 139 Abs. 3 StPO mit je 2/5 (gleich je Fr. 551.60) zu Lasten der Beschuldigten B.________ und A.________. 1/5 (gleich Fr. 275.80) geht zu Lasten des Verfahrens C.________." Mit einer an das Obergericht des Kantons Aargau gerichteten Beschwerde stellte A.________ das Begehren, Ziff. 2 der Einstellungsverfügung vom 18. Februar 1999 sei aufzuheben und es seien die gesamten, ihm überbundenen Kosten der Strafuntersuchung auf die Staatskasse zu nehmen. Das Obergericht wies die Beschwerde am 3. Mai 1999 ab. B.- A.________ reichte gegen diesen Entscheid staats- rechtliche Beschwerde beim Bundesgericht ein. Er beantragt, das angefochtene Urteil des Aargauer Obergerichts sei aufzu- heben und die Sache sei zur neuen Entscheidung an das Ober- gericht zurückzuweisen. C.- Die Staatsanwaltschaft und das Obergericht des Kantons Aargau stellen den Antrag, die Beschwerde sei abzuweisen. Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 1.- Seit 1. Januar 2000 ist nicht mehr die alte Bundes- verfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 29. Mai 1874 (aBV), sondern die neue Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) in Kraft (AS 1999 2555). 2.- Gemäss § 139 Abs. 2 der Strafprozessordnung des Kantons Aargau (StPO) trägt in der Regel der Staat die Kos- ten der eingestellten Untersuchung. Die Staatsanwaltschaft kann sie jedoch ganz oder teilweise dem Beschuldigten auf- erlegen, wenn er durch ein verwerfliches oder leichtfertiges Benehmen die Untersuchung verschuldet oder ihre Durchführung erschwert hat (§ 139 Abs. 3 StPO). Der Beschwerdeführer macht geltend, es verstosse gegen Art. 6 Ziff. 2 EMRK (Grundsatz der Unschuldsvermutung) und gegen Art. 4 aBV (Willkürverbot), dass ihm Kosten des eingestellten Strafverfahrens überbunden worden seien. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ver- stösst eine Kostenauflage bei Einstellung des Strafverfah- rens gegen den Grundsatz der Unschuldsvermutung, wenn dem Angeschuldigten in der Begründung des Entscheids direkt oder indirekt vorgeworfen wird, er habe sich strafbar gemacht bzw. es treffe ihn ein strafrechtliches Verschulden. Dagegen ist es mit Verfassung und Konvention vereinbar, einem nicht verurteilten Angeschuldigten die Kosten zu überbinden, wenn er in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise, d.h. im Sinne einer analogen Anwendung der sich aus Art. 41 OR ergebenden Grund- sätze, gegen eine geschriebene oder ungeschriebene Ver- haltensnorm klar verstossen und dadurch das Strafverfahren veranlasst oder dessen Durchführung erschwert hat (BGE 119 Ia 332 E. 1b; 116 Ia 162 ff.). Wird eine Kostenauflage wegen Verletzung des Grund- satzes der Unschuldsvermutung mit staatsrechtlicher Be- schwerde angefochten, so prüft das Bundesgericht frei, ob der Text des Kostenentscheids direkt oder indirekt den Vor- wurf einer strafrechtlichen Schuld enthält. Nur auf Willkür hin untersucht es dagegen, ob der Angeschuldigte in zivil- rechtlich vorwerfbarer Weise gegen eine geschriebene oder ungeschriebene Verhaltensnorm klar verstossen und durch dieses Benehmen das Strafverfahren veranlasst oder dessen Durchführung erschwert hat. Es geht insoweit nicht mehr um den Schutzbereich von Art. 6 Ziff. 2 EMRK, welche Bestimmung den guten Ruf des Angeschuldigten gegen den direkten oder indirekten Vorwurf schützen will, ihn treffe trotz Frei- spruch oder Einstellung des Verfahrens eine strafrechtlich relevante Schuld. Die Voraussetzungen der Kostenauflage werden demgegenüber durch die kantonalen Strafprozessord- nungen umschrieben, und in diesem Bereich greift aus- schliesslich Art. 9 BV Platz, wonach die betreffenden Ge- setzesbestimmungen nicht willkürlich angewendet werden dürfen (BGE 116 Ia 162 E. 2f, zu Art. 4 aBV, mit Hinweisen). 3.- a) Die dem Beschwerdeführer in der Einstellungs- verfügung vom 18. Februar 1999 auferlegten Kosten entstan- den in einem Verfahren, das gegen C.________, B.________ und den Beschwerdeführer wegen Verdachts strafbarer Handlungen im Zusammenhang mit einem Liegenschaftskauf der Stiftung eingeleitet worden war. Diese hatte Ende 1992 von der Y.________ AG die von ihr bisher mietweise genutzte Liegen- schaft in W.________ gekauft. Die Finanzierung dieses Kaufs erfolgte über die Aargauische Kantonalbank (AKB). Das Bun- desamt für Sozialversicherung (BSV) sicherte der Stiftung mit Verfügung vom 18. Januar 1993 einen Subventionsbeitrag von Fr. 300'000.-- für den Erwerb der Liegenschaft in W.________ zu. Der inzwischen verstorbene C.________ hatte in einer ersten Schätzung den Wert dieser Liegenschaft mit Fr. 1'095'000.--, in einer zweiten Schätzung mit Fr. 1'138'000.-- angegeben. aa) C.________ wurde Urkundenfälschung zur Last gelegt, da er den Schätzungswert für die Liegenschaft in W.________ auf Intervention des B.________ hin nachträg- lich verändert habe. B.________ wurde vorgeworfen, er habe C.________ zu diesem Delikt angestiftet. Der Beschwerde- führer wurde verdächtigt, eine Urkundenfälschung dadurch begangen zu haben, dass er gegenüber der kreditgewährenden Bank, der AKB, die manipulierte Schätzungsurkunde verwendet habe. bb) Im Weiteren wurde dem Beschwerdeführer Betrug zur Last gelegt, weil er mit Erklärung vom 24. Februar 1993 Forderungen der Stiftung gegen den Kanton Aargau und gegen das Bundesamt für Sozialversicherung an die Aargauische Kan- tonalbank abgetreten habe, obschon gegen den Kanton Aargau keine Forderung bestanden habe und die Bundessubvention nicht hätte abgetreten werden dürfen. cc) Sodann wurde dem Beschwerdeführer und B.________ Veruntreuung vorgeworfen, weil sie im März und April 1993 zweckwidrig über eine Bundessubvention verfügt hätten. b) Die Staatsanwaltschaft auferlegte dem Beschwer- deführer den vollen Anteil (zwei Fünftel) der Kosten des eingestellten Verfahrens. Sie begründete dies damit, der Be- schwerdeführer habe die Strafuntersuchung in allen Punkten durch ein zumindest pflichtwidrig unvorsichtiges, d.h. fahr- lässiges Verhalten verursacht, und zwar durch Verwenden einer manipulierten Schätzungsurkunde (Vorwurf der Urkunden- fälschung), durch Unterzeichnen einer unwahren Abtretungs- erklärung (Vorwurf des Betruges) und durch zweckwidriges Verfügen über eine Bundessubvention (Vorwurf der Veruntreu- ung). 4.- a) Das Obergericht stützte sich bei der Auslegung des § 139 Abs. 3 StPO auf seine in AGVE 1990 Nr. 29 S. 102 publizierte Rechtsprechung. Es hielt fest, ein verwerfliches oder leichtfertiges Benehmen im Sinne dieser Vorschrift sei ein Verhalten, das in einer pflichtwidrigen Unvorsichtigkeit bestehe und so schwerwiegend oder ungeschickt sei, dass es "als Folge für den Beschuldigten voraussehbarermassen das gegen ihn eingeleitete Strafverfahren nach sich ziehen konnte". Ein solches Verhalten liege jedenfalls dann vor, wenn es den Bereich strafrechtlicher Belanglosigkeit über- schreite und, ohne dass ein Rechtfertigungsgrund (Art. 52 OR) vorläge, einen Straftatbestand in objektiver Hinsicht ganz oder teilweise erfülle. b) Bei der Anwendung des § 139 Abs. 3 StPO auf den vorliegenden Fall gelangte das Obergericht - im Gegensatz zur Staatsanwaltschaft - zum Schluss, die Untersuchung wegen Verdachts der Urkundenfälschung sei nicht durch ein fehler- haftes Verhalten des Beschwerdeführers verursacht worden. In den beiden anderen Punkten vertrat es die Auf- fassung, der Beschwerdeführer habe die Strafuntersuchung durch ein Fehlverhalten veranlasst. aa) Hinsichtlich der Untersuchung wegen Betrugsver- dachts führte das Obergericht aus, es stehe fest, dass die vom Beschwerdeführer der Aargauischen Kantonalbank gegenüber abgegebene Erklärung betreffend die Abtretung von Forderun- gen insofern falsch gewesen sei, als keine Subventionszu- sicherung des Kantons Aargau vorgelegen habe und der Bau- beitrag des Bundesamtes für Sozialversicherung nicht hätte abgetreten werden dürfen. bb) Bezüglich der Untersuchung wegen Verdachts der Veruntreuung erklärte das Obergericht, die Darstellung des Beschwerdeführers, die Bundessubvention sei "nicht ander- weitig" verwendet worden, stehe in Widerspruch zu den An- gaben, die B.________ im Untersuchungsverfahren gemacht habe, sowie zu den erhobenen Kontenbewegungen. Die Auszah- lung der Subvention sei auf das Konto der Institution N.________ erfolgt, und von dort seien nur rund 14 Tage später die Bezüge zum Zweck einer Festgeldanlage bei der Tessiner Kantonalbank durch B.________ und zum Zweck der Rückzahlung einer Kaufrechts-Vorschussleistung der Z.________ Consulting AG durch den Beschwerdeführer vor- genommen worden, ohne dass die vertraglich vereinbarten Amortisationen geleistet worden wären. Daran ändere nichts, dass diese Amortisation sich wegen des Wegfalles der Inves- titionskosten allenfalls verringert habe und die kredi- tierende Bank später nicht darauf beharrt habe. Ausschlag- gebend sei, dass mit der im Einverständnis des Beschwerde- führers vorgenommenen Verwendung der Subventionsmittel für andere als die im Zusicherungsentscheid des BSV und im Kreditvertrag bezeichneten Zwecke das Strafverfahren zu- mindest wegen Veruntreuung voraussehbarermassen angehoben worden sei. Fahrlässigkeit sei dem Beschwerdeführer als kaufmännischem Leiter der Stiftung in diesem Zusammenhang zur Last zu legen, weil zu diesem Vorgehen kein Einverständ- nis des Bundesamtes vorgelegen habe und das Einverständnis des zuständigen Sachbearbeiters der AKB nur mündlich und erst nach bereits erfolgter Disposition eingeholt worden sei. Das Obergericht hielt abschliessend fest, da vor- wiegend im Zusammenhang mit diesem Sachverhalt Untersu- chungshandlungen hätten vorgenommen werden müssen, während die Untersuchung betreffend Urkundenfälschung keine besonde- ren Kosten verursacht habe, sei die Auferlegung von 2/5 der gesamten Untersuchungskosten gemäss Ziff. 2 der angefochte- nen Verfügung im Ergebnis angemessen und zu bestätigen. 5.- Der Beschwerdeführer wirft dem Obergericht vor, es habe bei der Auslegung und Anwendung des § 139 Abs. 3 StPO gegen die Unschuldsvermutung und gegen das Willkürverbot verstossen. a) Nach der erwähnten Rechtsprechung des Bundes- gerichts setzt die Kostenauflage bei Einstellung des Straf- verfahrens voraus, dass der Angeschuldigte in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise gegen eine geschriebene oder ungeschrie- bene Verhaltensnorm klar verstossen hat (BGE 116 Ia 162 ff.). Das Obergericht ging auf diese Voraussetzungen nicht ein. Es stützte sich auf seine eigene Praxis (AGVE 1990 Nr. 29 S. 102), die mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht im Einklang steht. Wie im Urteil BGE 116 Ia 162 betont wird, muss der Angeschuldigte in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise eine Verhaltensnorm verletzt haben; es geht um ein Verschulden im Sinne des Zivilrechts, d.h. um ein Verhalten, das von dem unter den gegebenen Verhältnissen als angebracht geltenden Durchschnittsverhalten abweicht (BGE 116 Ia 162 E. 2c S. 169/170). Demgegenüber scheint das Obergericht vom Verschuldensbegriff im Sinne des Strafrechts auszugehen, indem es von "pflichtwidriger Unvorsichtigkeit" spricht und damit die in Art. 18 Abs. 3 StGB enthaltene Definition des Begriffs der Fahrlässigkeit verwendet. Dies ist mit der Garantie der Unschuldsvermutung nicht vereinbar, schützt diese doch den Angeschuldigten gegen den direkten oder in- direkten Vorwurf, ihn treffe trotz Einstellung des Verfah- rens eine strafrechtlich relevante Schuld. Im Weiteren ist nach der Auffassung des Obergerichts ein Verhalten dann ver- werflich oder leichtfertig im Sinne von § 139 Abs. 3 StPO, wenn es - "ohne dass ein Rechtfertigungsgrund (Art. 52 OR) vorläge" - einen Straftatbestand in objektiver Hinsicht ganz oder teilweise erfülle; ausserdem müsse das Verhalten "für den Beschuldigten voraussehbarermassen" das eingeleitete Strafverfahren nach sich ziehen. Diese Umschreibung ent- spricht den im Urteil BGE 116 Ia 162 ff. aufgestellten Kriterien nicht und ist sachlich nicht vertretbar. Die Auslegung der Vorschrift von § 139 Abs. 3 StPO, wie sie vom Obergericht vorgenommen wird, verletzt demnach sowohl den Grundsatz der Unschuldsvermutung als auch das Willkürverbot. b) Was die Anwendung der genannten Vorschrift auf den vorliegenden Fall angeht, so macht der Beschwerdeführer mit Recht geltend, das Obergericht nenne keine Norm, die er verletzt und dadurch die Strafuntersuchung verursacht hätte. Der Beschwerdeführer wurde des Betruges verdäch- tigt, weil er Forderungen der Stiftung, welche nicht bestan- den bzw. einem Abtretungsverbot unterlagen, an die AKB abge- treten hatte. Das Obergericht führte zu diesem Punkt bloss aus, es stehe fest, dass die Abtretungserklärung, die der Beschwerdeführer gegenüber der AKB abgegeben habe, insofern falsch gewesen sei, als keine Subventionszusicherung des Kantons Aargau vorgelegen habe und der Baubeitrag des BSV nicht hätte abgetreten werden dürfen. Inwiefern der Be- schwerdeführer mit der betreffenden Abtretungserklärung in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise gegen eine Verhaltensnorm klar verstossen habe, wird nicht dargelegt. Hinsichtlich des Verhaltens des Beschwerdeführers, das Anlass zur Untersuchung wegen Verdachts der Veruntreuung gegeben hatte, beschränkte sich das Obergericht im Wesent- lichen auf die Feststellungen, im Einverständnis des Be- schwerdeführers seien Subventionsmittel für andere als die im Zusicherungsentscheid des BSV und im Kreditvertrag der AKB bezeichneten Zwecke verwendet worden; der Beschwerde- führer habe als kaufmännischer Leiter der Stiftung in diesem Zusammenhang fahrlässig gehandelt, da für die zweckwidrige Verwendung der Subventionsmittel kein Einverständnis des BSV und der AKB vorgelegen habe. Auch in diesem Punkt wird nicht ausgeführt, inwiefern der Beschwerdeführer in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise gegen eine Verhaltensnorm klar verstossen habe. Die Begründung, mit der das Obergericht Ziff. 2 der Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft geschützt hat, hält demnach vor dem Willkürverbot und vor dem Grundsatz der Unschuldsvermutung nicht stand. 6.- Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist ein mit staatsrechtlicher Beschwerde angefochtener Entscheid erst dann aufzuheben, wenn er im Ergebnis gegen die Ver- fassung oder gegen die EMRK verstösst, nicht schon dann, wenn sich die Begründung als verfassungs- oder konventions- widrig erweist. Das Bundesgericht hat somit die Möglichkeit, die Motive des umstrittenen Entscheids zu ersetzen (BGE 124 I 208 E. 4a; 122 I 257 E. 5). Von dieser Möglichkeit ist indessen nur dann Gebrauch zu machen, wenn der massgebliche Sachverhalt aus den Akten hinreichend ersichtlich ist und die rechtliche Situation als klar erscheint (BGE 112 Ia 129 E. 3c; 106 Ia 310 E. 1b). a) In der staatsrechtlichen Beschwerde wird er- klärt, offensichtlich falsch und damit willkürlich sei die Feststellung des Obergerichts, die Verwendung der Subven- tionsmittel sei für andere als die im Zusicherungsentscheid des BSV bezeichneten Zwecke vorgenommen worden. Mit keinem Wort werde im angefochtenen Entscheid ausgeführt, inwiefern Auflagen des BSV verletzt worden seien. Es sei folglich un- haltbar, wenn das Obergericht davon ausgehe, die Stiftung bzw. der Beschwerdeführer hätten den Baubeitrag entgegen dem Zusicherungsentscheid des BSV verwendet. Ausserdem wird vorgebracht, im angefochtenen Ent- scheid werde ohne nähere Abklärungen behauptet, die (nicht durch ein fehlerhaftes Verhalten des Beschwerdeführers ver- anlasste) Untersuchung wegen Verdachts der Urkundenfälschung habe keine "besonderen" Kosten verursacht. Aus dieser For- mulierung müsse geschlossen werden, dass auch nach Auffas- sung des Obergerichts gewisse Kosten mit der Untersuchung betreffend Urkundenfälschung zusammenhingen. Den Akten sei jedoch zu entnehmen, dass der Untersuchungsrichter in diesem Zusammenhang "einlässliche Abklärungen" vorgenommen habe. Es sei daher willkürlich, wenn das Obergericht dem Beschwerde- führer Kosten auferlege, die er nicht verursacht habe. Ob die Subventionsmittel anderweitig als im Zu- sicherungsentscheid vorgesehen verwendet wurden, ist aus den Akten nicht hinreichend ersichtlich. Das Gleiche gilt für die Frage, in welchem Umfang Kosten für die Untersuchung be- treffend Urkundenfälschung entstanden sind, welche Kosten dem Beschwerdeführer nicht auferlegt werden dürfen. Bei dieser Situation kann eine Substitution der Motive nicht vorgenommen werden. Der angefochtene Entscheid des Aargauer Obergerichts muss daher aufgehoben werden. b) Was die rechtliche Situation angeht, so ist den Akten zu entnehmen, dass das Bundesamt für Sozialversiche- rung der Stiftung mit Schreiben vom 18. Januar 1993 gestützt auf Art. 73 des Bundesgesetzes über die Invalidenversiche- rung (IVG) einen Beitrag von Fr. 300'000.-- für den Erwerb und die Bereitstellung der Liegenschaft in W.________ für ein Wohnheim für Drogengeschädigte zugesichert hatte. Die Zusicherung war an die "Allgemeinen Bedingungen und Auflagen für die Gewährung von Baubeiträgen der IV" geknüpft. Gemäss Ziff. 4 dieser Bedingungen dürfen die Beiträge nicht abge- treten werden. In Ziff. 7 der Bedingungen wird gesagt, vor einer Änderung der Zweckbestimmung oder einer Übertragung der Güter auf einen anderen Rechtsträger sei das BSV zu benachrichtigen. Der Beschwerdeführer ist der Meinung, die Kosten- auflage bei Einstellung des Strafverfahrens setze die Ver- letzung einer Gesetzesnorm voraus; da es im vorliegenden Fall ausschliesslich um vertragliche Abmachungen gehe, welche allenfalls nicht eingehalten worden seien, komme eine Überbindung von Kosten nicht in Frage. Diese Auffassung ist unrichtig. Wie dem Urteil BGE 116 Ia 162 zu entnehmen ist, kann es sich um eine geschriebene oder ungeschriebene Norm handeln, d.h. um einen Grundsatz des ungeschriebenen Rechts oder um eine Vorschrift, die in einem Gesetz, einer Verord- nung, einem Reglement, einem Vertrag oder sonst in einem Dokument enthalten ist. Entscheidend ist, dass es sich um eine Verhaltensnorm handeln muss, d.h. um eine Norm, die den Rechtsunterworfenen direkt oder indirekt zu einem be- stimmten Tun oder Unterlassen verpflichtet (BGE 116 Ia 162 E. 2c S. 170). Das Obergericht wird abzuklären haben, ob die Ziffern 4 und 7 der Allgemeinen Bedingungen, mit denen die Subventionsgewährung des BSV verknüpft war, solche Verhal- tensnormen darstellen, und - falls dies bejaht würde - ob der Beschwerdeführer in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise gegen diese Normen klar verstossen habe. 7.- Nach dem Gesagten ist die staatsrechtliche Be- schwerde gutzuheissen und der angefochtene Entscheid auf- zuheben. Gemäss Art. 156 Abs. 2 OG sind keine Kosten zu erheben. Der Kanton Aargau hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren zu entschädigen (Art. 159 Abs. 2 OG). Demnach erkennt das Bundesgericht: 1.- Die staatsrechtliche Beschwerde wird gutgeheissen und der Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau vom 3. Mai 1999 aufgehoben. 2.- Es werden keine Kosten erhoben. 3.- Der Kanton Aargau hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'000.-- zu entschädi- gen. 4.- Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft und dem Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt. ______________ Lausanne, 3. Juli 2000 Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: