Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung 1P.401/1999
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1P.401/1999/sch

             I. OEFFENTLICHRECHTLICHE ABTEILUNG
             **********************************

                        3. Juli 2000

Es wirken mit: Bundesrichter Aemisegger, Präsident der
I. öffentlichrechtlichen Abteilung, Bundesrichter Aeschli-
mann, Bundesrichter Favre und Gerichtsschreiberin Leuthold.

                         ---------

                         In Sachen

A.________,
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Ivo
Zellweger, Cordulaplatz 1, Baden,

                           gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons  A a r g a u,
bergericht des Kantons  A a r g a u, Beschwerdekammer in
Strafsachen,

                         betreffend
     Kostenauflage bei Einstellung des Strafverfahrens,

hat sich ergeben:

     A.- Die Stiftung X.________ (im Folgenden abgekürzt:
die Stiftung) mit Sitz in E._______ wurde im Jahre 1984 von
B.________ gegründet. A.________ gehörte dem Stiftungsrat
als Präsident, B.________ als Mitglied und Aktuar an, beide
mit Einzelunterschrift. Die Stiftung verfügte zunächst über
keine eigenen Grundstücke und führte ihren Therapiebetrieb
in drei Liegenschaften in W.________, E.________ und
O.________, die im Eigentum der von B.________ beherrschten
Y.________ AG standen. In den Jahren 1991 und 1992 erwarb
die Stiftung von der Y.________ AG die beiden bisher ge-
mieteten Liegenschaften in E.________ und W.________ zu
den von C.________ erstellten Schätzungswerten. Nachdem
gegen die Leitung der Stiftung der Vorwurf finanzieller
Unregelmässigkeiten erhoben worden war, setzte die kanto-
nale Behörde einen kommissarischen Stiftungsrat ein, der am
28. Februar und 31. März 1995 Bericht erstattete. Aufgrund
dieser Berichte wurde im August 1995 gegen B.________ und
A.________ eine Strafuntersuchung wegen Verdachts ungetreuer
Geschäftsbesorgung und Veruntreuung eröffnet.

        Im Oktober 1997 wurde ein von diesem (Haupt)-
Strafverfahren abgetrenntes Verfahren gegen C.________,
B.________ und A.________ angehoben, das sich auf Vorwürfe
betreffend Urkundenfälschung, Betrug und Veruntreuung im
Zusammenhang mit dem Kauf der Liegenschaft in W.________
bezog. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau stellte
dieses Verfahren mit Verfügung vom 18. Februar 1999 ein.
Hinsichtlich der Kosten verfügte sie Folgendes:

        "2. Die Kosten im Betrage von Fr. 1'379.-- gehen
            gemäss § 139 Abs. 3 StPO mit je 2/5 (gleich
            je Fr. 551.60) zu Lasten der Beschuldigten
            B.________ und A.________. 1/5 (gleich
            Fr. 275.80) geht zu Lasten des  Verfahrens
            C.________."

        Mit einer an das Obergericht des Kantons Aargau
gerichteten Beschwerde stellte A.________ das Begehren,
Ziff. 2 der Einstellungsverfügung vom 18. Februar 1999 sei
aufzuheben und es seien die gesamten, ihm überbundenen
Kosten der Strafuntersuchung auf die Staatskasse zu nehmen.
Das Obergericht wies die Beschwerde am 3. Mai 1999 ab.

     B.- A.________ reichte gegen diesen Entscheid staats-
rechtliche Beschwerde beim Bundesgericht ein. Er beantragt,
das angefochtene Urteil des Aargauer Obergerichts sei aufzu-
heben und die Sache sei zur neuen Entscheidung an das Ober-
gericht zurückzuweisen.

     C.- Die Staatsanwaltschaft und das Obergericht des
Kantons Aargau stellen den Antrag, die Beschwerde sei
abzuweisen.

            Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

     1.- Seit 1. Januar 2000 ist nicht mehr die alte Bundes-
verfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 29. Mai
1874 (aBV), sondern die neue Bundesverfassung vom 18. April
1999 (BV) in Kraft (AS 1999 2555).

     2.- Gemäss § 139 Abs. 2 der Strafprozessordnung des
Kantons Aargau (StPO) trägt in der Regel der Staat die Kos-
ten der eingestellten Untersuchung. Die Staatsanwaltschaft
kann sie jedoch ganz oder teilweise dem Beschuldigten auf-
erlegen, wenn er durch ein verwerfliches oder leichtfertiges

Benehmen die Untersuchung verschuldet oder ihre Durchführung
erschwert hat (§ 139 Abs. 3 StPO). Der Beschwerdeführer macht
geltend, es verstosse gegen Art. 6 Ziff. 2 EMRK (Grundsatz
der Unschuldsvermutung) und gegen Art. 4 aBV (Willkürverbot),
dass ihm Kosten des eingestellten Strafverfahrens überbunden
worden seien.

        Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ver-
stösst eine Kostenauflage bei Einstellung des Strafverfah-
rens gegen den Grundsatz der Unschuldsvermutung, wenn dem
Angeschuldigten in der Begründung des Entscheids direkt oder
indirekt vorgeworfen wird, er habe sich strafbar gemacht
bzw. es treffe ihn ein strafrechtliches Verschulden. Dagegen
ist es mit Verfassung und Konvention vereinbar, einem nicht
verurteilten Angeschuldigten die Kosten zu überbinden, wenn
er in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise, d.h. im Sinne einer
analogen Anwendung der sich aus Art. 41 OR ergebenden Grund-
sätze, gegen eine geschriebene oder ungeschriebene Ver-
haltensnorm klar verstossen und dadurch das Strafverfahren
veranlasst oder dessen Durchführung erschwert hat (BGE 119
Ia 332 E. 1b; 116 Ia 162 ff.).

        Wird eine Kostenauflage wegen Verletzung des Grund-
satzes der Unschuldsvermutung mit staatsrechtlicher Be-
schwerde angefochten, so prüft das Bundesgericht frei, ob
der Text des Kostenentscheids direkt oder indirekt den Vor-
wurf einer strafrechtlichen Schuld enthält. Nur auf Willkür
hin untersucht es dagegen, ob der Angeschuldigte in zivil-
rechtlich vorwerfbarer Weise gegen eine geschriebene oder
ungeschriebene Verhaltensnorm klar verstossen und durch
dieses Benehmen das Strafverfahren veranlasst oder dessen
Durchführung erschwert hat. Es geht insoweit nicht mehr um
den Schutzbereich von Art. 6 Ziff. 2 EMRK, welche Bestimmung
den guten Ruf des Angeschuldigten gegen den direkten oder
indirekten Vorwurf schützen will, ihn treffe trotz Frei-

spruch oder Einstellung des Verfahrens eine strafrechtlich
relevante Schuld. Die Voraussetzungen der Kostenauflage
werden demgegenüber durch die kantonalen Strafprozessord-
nungen umschrieben, und in diesem Bereich greift aus-
schliesslich Art. 9 BV Platz, wonach die betreffenden Ge-
setzesbestimmungen nicht willkürlich angewendet werden
dürfen (BGE 116 Ia 162 E. 2f, zu Art. 4 aBV, mit Hinweisen).

     3.- a) Die dem Beschwerdeführer in der Einstellungs-
verfügung vom 18. Februar 1999 auferlegten Kosten entstan-
den in einem Verfahren, das gegen C.________, B.________ und
den Beschwerdeführer wegen Verdachts strafbarer Handlungen
im Zusammenhang mit einem Liegenschaftskauf der Stiftung
eingeleitet worden war. Diese hatte Ende 1992 von der
Y.________ AG die von ihr bisher mietweise genutzte Liegen-
schaft in W.________ gekauft. Die Finanzierung dieses Kaufs
erfolgte über die Aargauische Kantonalbank (AKB). Das Bun-
desamt für Sozialversicherung (BSV) sicherte der Stiftung
mit Verfügung vom 18. Januar 1993 einen Subventionsbeitrag
von Fr. 300'000.-- für den Erwerb der Liegenschaft in
W.________ zu. Der inzwischen verstorbene C.________ hatte
in einer ersten Schätzung den Wert dieser Liegenschaft
mit Fr. 1'095'000.--, in einer zweiten Schätzung mit
Fr. 1'138'000.-- angegeben.

        aa) C.________ wurde Urkundenfälschung zur Last
gelegt, da er den Schätzungswert für die Liegenschaft in
W.________ auf Intervention des B.________ hin nachträg-
lich verändert habe. B.________ wurde vorgeworfen, er habe
C.________ zu diesem Delikt angestiftet. Der Beschwerde-
führer wurde verdächtigt, eine Urkundenfälschung dadurch
begangen zu haben, dass er gegenüber der kreditgewährenden
Bank, der AKB, die manipulierte Schätzungsurkunde verwendet
habe.

        bb) Im Weiteren wurde dem Beschwerdeführer Betrug
zur Last gelegt, weil er mit Erklärung vom 24. Februar 1993
Forderungen der Stiftung gegen den Kanton Aargau und gegen
das Bundesamt für Sozialversicherung an die Aargauische Kan-
tonalbank abgetreten habe, obschon gegen den Kanton Aargau
keine Forderung bestanden habe und die Bundessubvention
nicht hätte abgetreten werden dürfen.

        cc) Sodann wurde dem Beschwerdeführer und
B.________ Veruntreuung vorgeworfen, weil sie im März und
April 1993 zweckwidrig über eine Bundessubvention verfügt
hätten.

        b) Die Staatsanwaltschaft auferlegte dem Beschwer-
deführer den vollen Anteil (zwei Fünftel) der Kosten des
eingestellten Verfahrens. Sie begründete dies damit, der Be-
schwerdeführer habe die Strafuntersuchung in allen Punkten
durch ein zumindest pflichtwidrig unvorsichtiges, d.h. fahr-
lässiges Verhalten verursacht, und zwar durch Verwenden
einer manipulierten Schätzungsurkunde (Vorwurf der Urkunden-
fälschung), durch Unterzeichnen einer unwahren Abtretungs-
erklärung (Vorwurf des Betruges) und durch zweckwidriges
Verfügen über eine Bundessubvention (Vorwurf der Veruntreu-
ung).

     4.- a) Das Obergericht stützte sich bei der Auslegung
des § 139 Abs. 3 StPO auf seine in AGVE 1990 Nr. 29 S. 102
publizierte Rechtsprechung. Es hielt fest, ein verwerfliches
oder leichtfertiges Benehmen im Sinne dieser Vorschrift sei
ein Verhalten, das in einer pflichtwidrigen Unvorsichtigkeit
bestehe und so schwerwiegend oder ungeschickt sei, dass es
"als Folge für den Beschuldigten voraussehbarermassen das
gegen ihn eingeleitete Strafverfahren nach sich ziehen
konnte". Ein solches Verhalten liege jedenfalls dann vor,
wenn es den Bereich strafrechtlicher Belanglosigkeit über-

schreite und, ohne dass ein Rechtfertigungsgrund (Art. 52
OR) vorläge, einen Straftatbestand in objektiver Hinsicht
ganz oder teilweise erfülle.

        b) Bei der Anwendung des § 139 Abs. 3 StPO auf den
vorliegenden Fall gelangte das Obergericht - im Gegensatz
zur Staatsanwaltschaft - zum Schluss, die Untersuchung wegen
Verdachts der Urkundenfälschung sei nicht durch ein fehler-
haftes Verhalten des Beschwerdeführers verursacht worden.

        In den beiden anderen Punkten vertrat es die Auf-
fassung, der Beschwerdeführer habe die Strafuntersuchung
durch ein Fehlverhalten veranlasst.

        aa) Hinsichtlich der Untersuchung wegen Betrugsver-
dachts führte das Obergericht aus, es stehe fest, dass die
vom Beschwerdeführer der Aargauischen Kantonalbank gegenüber
abgegebene Erklärung betreffend die Abtretung von Forderun-
gen insofern falsch gewesen sei, als keine Subventionszu-
sicherung des Kantons Aargau vorgelegen habe und der Bau-
beitrag des Bundesamtes für Sozialversicherung nicht hätte
abgetreten werden dürfen.

        bb) Bezüglich der Untersuchung wegen Verdachts der
Veruntreuung erklärte das Obergericht, die Darstellung des
Beschwerdeführers, die Bundessubvention sei "nicht ander-
weitig" verwendet worden, stehe in Widerspruch zu den An-
gaben, die B.________ im Untersuchungsverfahren gemacht
habe, sowie zu den erhobenen Kontenbewegungen. Die Auszah-
lung der Subvention sei auf das Konto der Institution
N.________ erfolgt, und von dort seien nur rund 14 Tage
später die Bezüge zum Zweck einer Festgeldanlage bei der
Tessiner Kantonalbank durch B.________ und zum Zweck der
Rückzahlung einer Kaufrechts-Vorschussleistung der
Z.________ Consulting AG durch den Beschwerdeführer vor-
genommen worden, ohne dass die vertraglich vereinbarten

Amortisationen geleistet worden wären. Daran ändere nichts,
dass diese Amortisation sich wegen des Wegfalles der Inves-
titionskosten allenfalls verringert habe und die kredi-
tierende Bank später nicht darauf beharrt habe. Ausschlag-
gebend sei, dass mit der im Einverständnis des Beschwerde-
führers vorgenommenen Verwendung der Subventionsmittel für
andere als die im Zusicherungsentscheid des BSV und im
Kreditvertrag bezeichneten Zwecke das Strafverfahren zu-
mindest wegen Veruntreuung voraussehbarermassen angehoben
worden sei. Fahrlässigkeit sei dem Beschwerdeführer als
kaufmännischem Leiter der Stiftung in diesem Zusammenhang
zur Last zu legen, weil zu diesem Vorgehen kein Einverständ-
nis des Bundesamtes vorgelegen habe und das Einverständnis
des zuständigen Sachbearbeiters der AKB nur mündlich und
erst nach bereits erfolgter Disposition eingeholt worden
sei.

        Das Obergericht hielt abschliessend fest, da vor-
wiegend im Zusammenhang mit diesem Sachverhalt Untersu-
chungshandlungen hätten vorgenommen werden müssen, während
die Untersuchung betreffend Urkundenfälschung keine besonde-
ren Kosten verursacht habe, sei die Auferlegung von 2/5 der
gesamten Untersuchungskosten gemäss Ziff. 2 der angefochte-
nen Verfügung im Ergebnis angemessen und zu bestätigen.

     5.- Der Beschwerdeführer wirft dem Obergericht vor, es
habe bei der Auslegung und Anwendung des § 139 Abs. 3 StPO
gegen die Unschuldsvermutung und gegen das Willkürverbot
verstossen.

        a) Nach der erwähnten Rechtsprechung des Bundes-
gerichts setzt die Kostenauflage bei Einstellung des Straf-
verfahrens voraus, dass der Angeschuldigte in zivilrechtlich
vorwerfbarer Weise gegen eine geschriebene oder ungeschrie-
bene Verhaltensnorm klar verstossen hat (BGE 116 Ia 162 ff.).

Das Obergericht ging auf diese Voraussetzungen nicht ein.
Es stützte sich auf seine eigene Praxis (AGVE 1990 Nr. 29
S. 102), die mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung
nicht im Einklang steht. Wie im Urteil BGE 116 Ia 162 betont
wird, muss der Angeschuldigte in zivilrechtlich vorwerfbarer
Weise eine Verhaltensnorm verletzt haben; es geht um ein
Verschulden im Sinne des Zivilrechts, d.h. um ein Verhalten,
das von dem unter den gegebenen Verhältnissen als angebracht
geltenden Durchschnittsverhalten abweicht (BGE 116 Ia 162
E. 2c S. 169/170). Demgegenüber scheint das Obergericht vom
Verschuldensbegriff im Sinne des Strafrechts auszugehen,
indem es von "pflichtwidriger Unvorsichtigkeit" spricht und
damit die in Art. 18 Abs. 3 StGB enthaltene Definition des
Begriffs der Fahrlässigkeit verwendet. Dies ist mit der
Garantie der Unschuldsvermutung nicht vereinbar, schützt
diese doch den Angeschuldigten gegen den direkten oder in-
direkten Vorwurf, ihn treffe trotz Einstellung des Verfah-
rens eine strafrechtlich relevante Schuld. Im Weiteren ist
nach der Auffassung des Obergerichts ein Verhalten dann ver-
werflich oder leichtfertig im Sinne von § 139 Abs. 3 StPO,
wenn es - "ohne dass ein Rechtfertigungsgrund (Art. 52 OR)
vorläge" - einen Straftatbestand in objektiver Hinsicht ganz
oder teilweise erfülle; ausserdem müsse das Verhalten "für
den Beschuldigten voraussehbarermassen" das eingeleitete
Strafverfahren nach sich ziehen. Diese Umschreibung ent-
spricht den im Urteil BGE 116 Ia 162 ff. aufgestellten
Kriterien nicht und ist sachlich nicht vertretbar.

        Die Auslegung der Vorschrift von § 139 Abs. 3 StPO,
wie sie vom Obergericht vorgenommen wird, verletzt demnach
sowohl den Grundsatz der Unschuldsvermutung als auch das
Willkürverbot.

        b) Was die Anwendung der genannten Vorschrift auf
den vorliegenden Fall angeht, so macht der Beschwerdeführer
mit Recht geltend, das Obergericht nenne keine Norm, die er
verletzt und dadurch die Strafuntersuchung verursacht hätte.

        Der Beschwerdeführer wurde des Betruges verdäch-
tigt, weil er Forderungen der Stiftung, welche nicht bestan-
den bzw. einem Abtretungsverbot unterlagen, an die AKB abge-
treten hatte. Das Obergericht führte zu diesem Punkt bloss
aus, es stehe fest, dass die Abtretungserklärung, die der
Beschwerdeführer gegenüber der AKB abgegeben habe, insofern
falsch gewesen sei, als keine Subventionszusicherung des
Kantons Aargau vorgelegen habe und der Baubeitrag des BSV
nicht hätte abgetreten werden dürfen. Inwiefern der Be-
schwerdeführer mit der betreffenden Abtretungserklärung in
zivilrechtlich vorwerfbarer Weise gegen eine Verhaltensnorm
klar verstossen habe, wird nicht dargelegt.

        Hinsichtlich des Verhaltens des Beschwerdeführers,
das Anlass zur Untersuchung wegen Verdachts der Veruntreuung
gegeben hatte, beschränkte sich das Obergericht im Wesent-
lichen auf die Feststellungen, im Einverständnis des Be-
schwerdeführers seien Subventionsmittel für andere als die
im Zusicherungsentscheid des BSV und im Kreditvertrag der
AKB bezeichneten Zwecke verwendet worden; der Beschwerde-
führer habe als kaufmännischer Leiter der Stiftung in diesem
Zusammenhang fahrlässig gehandelt, da für die zweckwidrige
Verwendung der Subventionsmittel kein Einverständnis des BSV
und der AKB vorgelegen habe. Auch in diesem Punkt wird nicht
ausgeführt, inwiefern der Beschwerdeführer in zivilrechtlich
vorwerfbarer Weise gegen eine Verhaltensnorm klar verstossen
habe.

        Die Begründung, mit der das Obergericht Ziff. 2 der
Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft geschützt hat,
hält demnach vor dem Willkürverbot und vor dem Grundsatz der
Unschuldsvermutung nicht stand.

     6.- Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist ein
mit staatsrechtlicher Beschwerde angefochtener Entscheid

erst dann aufzuheben, wenn er im Ergebnis gegen die Ver-
fassung oder gegen die EMRK verstösst, nicht schon dann,
wenn sich die Begründung als verfassungs- oder konventions-
widrig erweist. Das Bundesgericht hat somit die Möglichkeit,
die Motive des umstrittenen Entscheids zu ersetzen (BGE 124
I 208 E. 4a; 122 I 257 E. 5). Von dieser Möglichkeit ist
indessen nur dann Gebrauch zu machen, wenn der massgebliche
Sachverhalt aus den Akten hinreichend ersichtlich ist und
die rechtliche Situation als klar erscheint (BGE 112 Ia 129
E. 3c; 106 Ia 310 E. 1b).

        a) In der staatsrechtlichen Beschwerde wird er-
klärt, offensichtlich falsch und damit willkürlich sei die
Feststellung des Obergerichts, die Verwendung der Subven-
tionsmittel sei für andere als die im Zusicherungsentscheid
des BSV bezeichneten Zwecke vorgenommen worden. Mit keinem
Wort werde im angefochtenen Entscheid ausgeführt, inwiefern
Auflagen des BSV verletzt worden seien. Es sei folglich un-
haltbar, wenn das Obergericht davon ausgehe, die Stiftung
bzw. der Beschwerdeführer hätten den Baubeitrag entgegen dem
Zusicherungsentscheid des BSV verwendet.

        Ausserdem wird vorgebracht, im angefochtenen Ent-
scheid werde ohne nähere Abklärungen behauptet, die (nicht
durch ein fehlerhaftes Verhalten des Beschwerdeführers ver-
anlasste) Untersuchung wegen Verdachts der Urkundenfälschung
habe keine "besonderen" Kosten verursacht. Aus dieser For-
mulierung müsse geschlossen werden, dass auch nach Auffas-
sung des Obergerichts gewisse Kosten mit der Untersuchung
betreffend Urkundenfälschung zusammenhingen. Den Akten sei
jedoch zu entnehmen, dass der Untersuchungsrichter in diesem
Zusammenhang "einlässliche Abklärungen" vorgenommen habe. Es
sei daher willkürlich, wenn das Obergericht dem Beschwerde-
führer Kosten auferlege, die er nicht verursacht habe.

        Ob die Subventionsmittel anderweitig als im Zu-
sicherungsentscheid vorgesehen verwendet wurden, ist aus den
Akten nicht hinreichend ersichtlich. Das Gleiche gilt für
die Frage, in welchem Umfang Kosten für die Untersuchung be-
treffend Urkundenfälschung entstanden sind, welche Kosten
dem Beschwerdeführer nicht auferlegt werden dürfen. Bei
dieser Situation kann eine Substitution der Motive nicht
vorgenommen werden. Der angefochtene Entscheid des Aargauer
Obergerichts muss daher aufgehoben werden.

        b) Was die rechtliche Situation angeht, so ist den
Akten zu entnehmen, dass das Bundesamt für Sozialversiche-
rung der Stiftung mit Schreiben vom 18. Januar 1993 gestützt
auf Art. 73 des Bundesgesetzes über die Invalidenversiche-
rung (IVG) einen Beitrag von Fr. 300'000.-- für den Erwerb
und die Bereitstellung der Liegenschaft in W.________ für
ein Wohnheim für Drogengeschädigte zugesichert hatte. Die
Zusicherung war an die "Allgemeinen Bedingungen und Auflagen
für die Gewährung von Baubeiträgen der IV" geknüpft. Gemäss
Ziff. 4 dieser Bedingungen dürfen die Beiträge nicht abge-
treten werden. In Ziff. 7 der Bedingungen wird gesagt, vor
einer Änderung der Zweckbestimmung oder einer Übertragung
der Güter auf einen anderen Rechtsträger sei das BSV zu
benachrichtigen.

        Der Beschwerdeführer ist der Meinung, die Kosten-
auflage bei Einstellung des Strafverfahrens setze die Ver-
letzung einer Gesetzesnorm voraus; da es im vorliegenden
Fall ausschliesslich um vertragliche Abmachungen gehe,
welche allenfalls nicht eingehalten worden seien, komme eine
Überbindung von Kosten nicht in Frage. Diese Auffassung ist
unrichtig. Wie dem Urteil BGE 116 Ia 162 zu entnehmen ist,
kann es sich um eine geschriebene oder ungeschriebene Norm
handeln, d.h. um einen Grundsatz des ungeschriebenen Rechts
oder um eine Vorschrift, die in einem Gesetz, einer Verord-

nung, einem Reglement, einem Vertrag oder sonst in einem
Dokument enthalten ist. Entscheidend ist, dass es sich um
eine Verhaltensnorm handeln muss, d.h. um eine Norm, die
den Rechtsunterworfenen direkt oder indirekt zu einem be-
stimmten Tun oder Unterlassen verpflichtet (BGE 116 Ia 162
E. 2c S. 170). Das Obergericht wird abzuklären haben, ob die
Ziffern 4 und 7 der Allgemeinen Bedingungen, mit denen die
Subventionsgewährung des BSV verknüpft war, solche Verhal-
tensnormen darstellen, und - falls dies bejaht würde - ob
der Beschwerdeführer in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise
gegen diese Normen klar verstossen habe.

     7.- Nach dem Gesagten ist die staatsrechtliche Be-
schwerde gutzuheissen und der angefochtene Entscheid auf-
zuheben.

        Gemäss Art. 156 Abs. 2 OG sind keine Kosten zu
erheben. Der Kanton Aargau hat den Beschwerdeführer für
das bundesgerichtliche Verfahren zu entschädigen (Art. 159
Abs. 2 OG).

             Demnach erkennt das Bundesgericht:

     1.- Die staatsrechtliche Beschwerde wird gutgeheissen
und der Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau vom
3. Mai 1999 aufgehoben.

     2.- Es werden keine Kosten erhoben.

     3.- Der Kanton Aargau hat den Beschwerdeführer für das
bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'000.-- zu entschädi-
gen.

     4.- Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der
Staatsanwaltschaft und dem Obergericht des Kantons Aargau,
Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.

                       ______________

Lausanne, 3. Juli 2000

      Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
             des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
                       Der Präsident:

                  Die Gerichtsschreiberin: