Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung 1P.344/1999
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1P.344/1999/bmt

             I. OEFFENTLICHRECHTLICHE ABTEILUNG
             **********************************

                       23. Juni 2000

Es wirken mit: Bundesrichter Aemisegger, Präsident der
I. öffentlichrechtlichen Abteilung, Bundesrichter Nay,
Bundesrichter Aeschlimann, Bundesrichter Féraud, Bun-
desrichter Catenazzi und Gerichtsschreiber Sigg.

                         ---------

                         In Sachen

A.________, .............., Belgien, Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Reto B. Känzig, Bäckerstrasse
17, Zürich,

                           gegen

X.________ AG (in Konkurs), Beschwerdegegnerin, vertreten
durch Fürsprecherin Helena Fernández, Grossmünsterplatz 9,
Zürich,
Bezirksanwaltschaft III für den Kanton  Z ü r i c h,
Staatsanwaltschaft des Kantons  Z ü r i c h,

                         betreffend
         Art. 4 BV (Strafverfahren, Beschlagnahme),

hat sich ergeben:

     A.- A.________ eröffnete bei der X.________ AG (heute
in Konkurs) am 26. Juni 1997 ein Konto und ein Wert-
schriftendepot. Die X.________ AG war für ihre Kunden als
Discountbrokerin tätig.

        Der für A.________ zuständige Kundenbetreuer der
X.________ AG, M.________ teilte A.________ mit Schreiben
vom 22. Juni 1998 mit, dass er nicht mehr für die X.________
AG tätig sei und deshalb A.________ empfehle, das Brokerhaus
umgehend zu wechseln. Am 23. Juni 1998 schrieb daher der
Vertreter von A.________, P.________, an die X.________ AG,
er löse das Konto 70 80 25 bei der X.________ AG mit
sofortiger Wirkung auf; die Wertpapiere und Barbeträge
dieses Kontos seien auf das Konto 35 537 bei der Y.________
Bank Suisse, Zürich, zu transferieren.

        Mit Fax vom 26. Juni 1998 teilte die X.________ AG
der Y.________ Bank Suisse mit, welche Wertpapiere
A.________ bzw. ihr Vertreter im Depot bei der X.________ AG
liegen habe und die demnächst bei der Y.________ Bank Suisse
eintreffen würden. Mit mehreren Faxschreiben vom 30. Juni
und vom 1. Juli 1998 erteilte die X.________ AG der
J.________ & Company, Basel, welche die Wertpapiere für die
X.________ AG aufbewahrte, den Auftrag, die A.________
gehörenden Wertpapiere auf die Y.________ Bank Suisse zu
transferieren.

        Die Wertpapiere von A.________ wurden indessen
nicht an die Y.________ Bank Suisse transferiert, sondern am
6. Juli 1998 im Auftrag der X.________ AG von der J.________
& Company verkauft. Vom Erlös wurden US-$ 1'063'248

von der J.________ & Company für Schulden der X.________ AG
bei ihr verrechnet. Weitere US-$ 2'380'000 wurden von der
X.________ AG auf Konten bei verschiedenen Banken trans-
feriert, um sie an andere Gläubiger der X.________ AG aus-
zuzahlen. Im einzelnen wurden folgende Transaktionen durch-
geführt:

         - Mit Valuta vom 13. Juli 1998 US-$ 1'800'000 auf
           das Konto der X.________ AG bei der S.________
           Bank & Trust in Zürich (Konto-Nr.
           .................................);

         - mit Valuta vom 13. Juli 1998 US-$ 500'000 auf das
           Konto der X.________ AG bei der C.________ Bank
           (Konto-Nr. ...........................);

         - mit Valuta vom 24. Juli 1998 US-$ 80'000 auf das
           Konto der X.________ AG bei der S.________ Bank &
           Trust in Zürich (Konto-Nr.
           ................................).

        Am 24. Juli 1998 wurde über die X.________ AG der
Konkurs eröffnet.

        A.________ bzw. ihr Vertreter erstatteten am
5. August 1998 Strafanzeige gegen die Verantwortlichen der
X.________ AG und der J.________ & Company.

     B.- In dem von der Bezirksanwaltschaft III für den
Kanton Zürich eröffneten Strafverfahren verlangte
A.________, Vermögenswerte der Beschwerdegegnerin seien bis
zum Maximalbetrag von US-$ 3'447'988 zu beschlagnahmen und
sofort an sie herauszugeben. Die Bezirksanwaltschaft wies
das Begehren mit Verfügung vom 10. Dezember 1998 ab.

     C.- Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin
Rekurs bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich. Sie
verlangte, bis zum Maximalbetrag von US-$ 2'380'000 seien
sämtliche Guthaben der Beschwerdegegnerin auf folgenden Kon-
ten zu beschlagnahmen und sofort an die Beschwerdeführerin
herauszugeben: US-$ 1'880'000 auf Konto-Nr. .............-
........) bei der S.________ Bank & Trust und US-$ 500'000
auf Konto-Nr. ..........................) bei der C.________
Bank. Mit Rekursentscheid vom 4. Mai 1999 wies die
Staatsanwaltschaft den Rekurs ab.

     D.- Mit staatsrechtlicher Beschwerde vom 7. Juni 1999
stellt die Beschwerdeführerin folgende Anträge:

         "1. Es sei die Verfügung der Staatsanwaltschaft des
             Kantons Zürich vom 4. Mai 1999 aufzuheben.

          2. Es sei die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der
             Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen.

          3. Es sei der Beschwerde aufschiebende Wirkung zu
             erteilen und die Konkursverwaltung der
             X.________ AG in Konkurs anzuweisen, bis zum
             Entscheid über die Beschwerde keine
             Dispositionen über das zu beschlagnahmende
             Substrat zu treffen.

          Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu-
          lasten der Beschwerdegegnerinnen bzw. des Staates
          Zürich."

        Die Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich schliesst
auf Abweisung der Beschwerde. Die Bezirksanwaltschaft III
für den Kanton Zürich verzichtet auf Vernehmlassung. Die Be-
schwerdegegnerin beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen.

        In Replik und Duplik halten die Beschwerdeführerin,
die Konkursverwaltung der Beschwerdegegnerin und die Be-

zirksanwaltschaft III an ihren Standpunkten fest, während
die Staatsanwaltschaft auf eine Duplik verzichtet. Die Be-
schwerdeführerin reichte ausserdem unaufgefordert eine
Stellungnahme zur Duplik ein.

        Der Präsident der I. öffentlichrechtlichen Abtei-
lung des Bundesgerichts erkannte der Beschwerde mit Verfü-
gung vom 5. Juli 1999 aufschiebende Wirkung zu und wies die
Konkursverwaltung der Beschwerdegegnerin an, bis zum Ent-
scheid über die staatsrechtliche Beschwerde dürfe sie keine
Dispositionen über diejenigen Vermögenswerte treffen, deren
Beschlagnahme die Beschwerdeführerin im Rekursverfahren vor
der Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich verlangt habe. Auf
Ersuchen der Konkursverwaltung der Beschwerdegegnerin hin
ergänzte der Präsident der I. öffentlichrechtlichen Abtei-
lung des Bundesgerichts diese Verfügung am 27. Oktober 1999
dahin, die Anordnung gelte nicht für den Erlös aus denjeni-
gen Wertpapierverkäufen, welche die ausseramtliche Konkurs-
verwaltung der Beschwerdegegnerin nach der Konkurseröffnung
vom 24. Juli 1998 durchgeführt habe.

            Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

     1.- a) Nach Art. 88 OG steht das Recht zur Beschwerde-
führung Bürgern (Privaten) und Korporationen bezüglich sol-
cher Rechtsverletzungen zu, die sie durch allgemein verbind-
liche oder sie persönlich treffende Erlasse oder Verfügungen
erlitten haben. Der durch eine angeblich strafbare Handlung
Geschädigte ist grundsätzlich nicht legitimiert, gegen die
Nichteröffnung oder Einstellung eines Strafverfahrens oder
gegen ein freisprechendes Urteil staatsrechtliche Beschwerde
zu erheben, es sei denn, er gelte nach Art. 2 Abs. 1 OHG als

Opfer und könne sich gemäss Art. 8 OHG auf besondere Legiti-
mationsvoraussetzungen berufen. Die vorliegende staatsrecht-
liche Beschwerde richtet sich jedoch nicht gegen eine Nicht-
eröffnung oder Einstellung eines Strafverfahrens und auch
nicht gegen einen Freispruch. Angefochten wird vielmehr ein
Entscheid der Staatsanwaltschaft, mit welchem die Beschlag-
nahme von Vermögenswerten zur Sicherung einer späteren Ein-
ziehung abgelehnt worden war.

        Soweit im angefochtenen Entscheid der Antrag der
Beschwerdeführerin auf unverzügliche Herausgabe beschlag-
nahmter Vermögenswerte abgewiesen wurde, rügt sie - anders
als in ihrem bei der Staatsanwaltschaft eingereichten Re-
kurs - keine Verletzung der Bundesverfassung. Dies muss
deshalb nicht weiter geprüft werden. Sie rügt bloss, die
Staatsanwaltschaft habe ihren Antrag, bestimmte Vermögens-
werte seien zur Sicherung einer späteren Einziehung und
allfälligen Herausgabe an die Geschädigte zu beschlagnahmen,
abgelehnt und damit gegen das Willkürverbot von Art. 4 aBV
(Art. 9 der neuen Bundesverfassung, BV) sowie gegen die Ei-
gentumsgarantie nach Art. 22ter aBV (Art. 26 BV) verstossen.

        Gegen eine Unterlassung der Einziehung nach Art. 59
Ziff. 1 Abs. 1 StGB mit dem Zweck einer Herausgabe an die
Geschädigte gemäss Art. 60 Abs. 1 lit. b StGB ist diese be-
rechtigt, Rechtsmittel zu ergreifen, auch die staatsrechtli-
che Beschwerde (Niklaus Schmid, Kommentar Einziehung/Organi-
siertes Verbrechen/Geldwäscherei, Band I, Zürich 1998, § 2
StGB 59 N 156, 162; betreffend die Nichtigkeitsbeschwerde an
den Kassationshof des Bundesgerichts: BGE 122 IV 365, 117 IV
108). Deshalb hat sie auch ein rechtlich geschütztes persön-
liches Interesse daran, dass eine Beschlagnahme zum Zweck
der Sicherstellung der erwähnten, ihr zustehenden Ansprüche
angeordnet werde; dieses Recht folgt aus dem kantonalen

Strafprozessrecht und unmittelbar aus Art. 59 StGB. Die Be-
schwerdeführerin ist daher zur staatsrechtlichen Beschwerde
gegen die Ablehnung der von ihr beantragten Beschlagnahme
legitimiert.

        b) Der angefochtene Entscheid ist ein selbständig
eröffneter, kantonal letztinstanzlicher Zwischenentscheid,
der nach Art. 86 OG in Verbindung mit Art. 87 Abs. 2 OG in
der am 1. März 2000 in Kraft getretenen Fassung (AS 2000
417; BBl 1999 7937) nur dann mit staatsrechtlicher Beschwer-
de anfechtbar ist, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden
Nachteil bewirken kann.

        Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts bedarf
es eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils rechtlicher
Natur, damit ein Zwischenentscheid gemäss Art. 87 Abs. 2 OG
mit staatsrechtlicher Beschwerde angefochten werden kann;
eine bloss tatsächliche Beeinträchtigung wie beispielsweise
eine Verlängerung oder Verteuerung des Verfahrens genügt
nicht. Der Nachteil ist nur dann rechtlicher Art, wenn er
auch durch einen für den Beschwerdeführer günstigen Endent-
scheid nicht mehr behoben werden könnte (BGE 117 Ia 398
E. 1, mit Hinweis). Indessen muss die blosse Möglichkeit
eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils rechtlicher Na-
tur genügen. Dabei ist es nicht nötig, dass sich der Nach-
teil schon im kantonalen Verfahren durch einen günstigen
Endentscheid beheben lässt. Es genügt, wenn er in einem
anschliessenden bundesgerichtlichen Verfahren beseitigt
werden kann (BGE 117 Ia 254, mit Hinweis).

        Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts haben
Verfügungen, mit denen bestimmte Gegenstände beschlagnahmt
werden, immer einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im
Sinne von Art. 87 Abs. 2 OG zur Folge (Urteile des Bundesge-
richts vom 10. Februar 1995 i.S. J., in RDAT 1995 II 21 60

E. 1, vom 9. Februar 1994 i.S. G., in Rep 1994 127 268 E. 1,
vom 12. März 1990 i.S. D., in SJ 1990 524 E. 2, vom 26. Au-
gust 1985 i.S. C., in JdT 1988 II 30 E. 2). Lehnt die Behör-
de es ab, bestimmte Gegenstände zur Sicherung allfälliger
Restitutionsansprüche zu beschlagnahmen, so besteht zumin-
dest die Möglichkeit, dass die Verfügung einen nicht wieder
gutzumachenden Nachteil zur Folge hat. Richtet sich die
staatsrechtliche Beschwerde gegen eine derartige Verfügung,
so steht Art. 87 Abs. 2 OG einem Eintreten auf die Beschwer-
de nicht entgegen.

        c) Die staatsrechtliche Beschwerde ist nach Art. 84
Abs. 2 OG nur zulässig, wenn die behauptete Rechtsverletzung
nicht sonstwie durch Klage oder Rechtsmittel beim Bundesge-
richt oder einer andern Bundesbehörde gerügt werden kann.
Die Beschwerdeführerin rügt unter anderem, der angefochtene
Entscheid sei willkürlich, weil er gegen den klaren Wortlaut
von Art. 59 Ziff. 1 und Ziff. 2 StGB verstosse. Die Rüge,
Bestimmungen des eidgenössischen Strafrechts, zu welchem
insbesondere das Strafgesetzbuch gehört, seien falsch ange-
wendet worden, kann grundsätzlich mit der Nichtigkeitsbe-
schwerde an den Kassationshof des Bundesgerichts erhoben
werden (Art. 269 Abs. 1 BStP). Gegenstand der eidgenössi-
schen Nichtigkeitsbeschwerde können indessen nach Art. 268
Ziff. 1 BStP nur Urteile sein. Gemäss der bundesgerichtli-
chen Rechtsprechung fallen darunter nicht bloss strafrecht-
liche Haupturteile, sondern auch Vor- und Zwischenentscheide
über für den Ausgang der Sache präjudizielle Fragen. Keine
Urteile im Sinne dieser Bestimmung sind Verfügungen, die den
Gang des Verfahrens betreffen (etwa betreffend die Zulassung
eines bestimmten Beweismittels). Entsprechend wurde die Zu-
lässigkeit des Weiterzugs von kantonal letztinstanzlichen
Vor- und Zwischenentscheiden an das Bundesgericht davon ab-
hängig gemacht, dass die kantonalen Behörden eine Frage des

Bundesrechts von grundlegender Bedeutung verbindlich und
endgültig entschieden haben, so dass sie nicht mehr darauf
zurückkommen dürfen (BGE 119 IV 168 E. 2a; 111 IV 189 E. 2;
je mit Hinweisen).

        Bei der Beschlagnahme von Vermögenswerten zur
Sicherung einer Einziehung oder einer Ersatzforderung han-
delt es sich um eine vorsorgliche Massnahme im Strafverfah-
ren. Das Urteil in der Strafsache selbst wird in keiner Hin-
sicht präjudiziert, wenn im Strafverfahren eine bestimmte
vorsorgliche Massnahme angeordnet wird oder die Untersu-
chungsbehörde die Anordnung einer solchen ablehnt. Das gilt
auch für die Beschlagnahme von Vermögenswerten oder für die
Verweigerung einer Beschlagnahme. Die Nichtigkeitsbeschwerde
an den Kassationshof des Bundesgerichts ist deshalb unzuläs-
sig gegen eine Verfügung, mit der eine vorsorgliche Massnah-
me angeordnet oder die Anordnung einer derartigen Massnahme
abgelehnt wurde. Auch im vorliegenden Fall ist ausschliess-
lich eine Beschlagnahme zur Sicherung einer Einziehung oder
einer Ersatzforderung, also eine vorsorgliche Massnahme, um-
stritten. Art. 84 Abs. 2 OG steht somit der Zulässigkeit der
staatsrechtlichen Beschwerde nicht entgegen. Auf die Be-
schwerde ist insoweit einzutreten. Ausser Betracht fällt
bloss die unaufgefordert eingereichte Stellungnahme der
Beschwerdeführerin zur Duplik.

     2.- a) Die Beschwerdeführerin rügt zunächst, die
Staatsanwaltschaft habe ihr das rechtliche Gehör verweigert,
weil sie auf die für ihren Entscheid wichtige Lehrmeinung
von Niklaus Schmid (a.a.O., § 2 StGB 59, N 71 Fn 326) un-
richtig Bezug genommen habe. Nach Auffassung der Beschwerde-
führerin würde eine ernsthafte Auseinandersetzung mit ihrem
eigenen Vorbringen bedingen, dass die von der Lehrmeinung
von Niklaus Schmid abweichende Rechtsauffassung der Staats-
anwaltschaft von dieser begründet würde.

        b) Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs als per-
sönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht verlangt, dass die
Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechts-
stellung Betroffenen auch tatsächlich hört, sorgfältig und
ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt.
Daraus folgt die grundsätzliche Pflicht der Behörden, ihren
Entscheid zu begründen. Der Bürger soll wissen, warum die
Behörde entgegen seinem Antrag entschieden hat. Die Begrün-
dung eines Entscheids muss deshalb so abgefasst sein, dass
der Betroffene ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten
kann. Dies ist nur möglich, wenn sowohl er wie auch die
Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheides
ein Bild machen können. In diesem Sinne müssen wenigstens
kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Be-
hörde leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt.
Das bedeutet indessen nicht, dass sich diese ausdrücklich
mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen
Einwand auseinandersetzen muss. Vielmehr kann sie sich auf
die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschrän-
ken (BGE 112 Ia 109 E. b, mit Hinweisen; vgl. auch BGE 114
Ia 242 E. 2d).

        Die Behörde hat demnach in der Begründung ihres
Entscheids diejenigen Argumente aufzuführen, die tatsächlich
ihrem Entscheid zugrunde liegen. Stützt sie sich auf eine
Lehrmeinung, so muss sie diese mit demjenigen Inhalt wieder-
geben, der zum Entscheid der Behörde geführt hat. Versteht
die Behörde eine bestimmte Lehrmeinung nicht im Sinne ihres
Autors, so verletzt sie ihre Begründungspflicht nicht, wenn
sie ihren Entscheid tatsächlich auf diejenige Auffassung ge-
stützt hat, die sie in der Begründung des Entscheids dar-
legt.

        c) Die Staatsanwaltschaft hat den angefochtenen
Entscheid ausführlich begründet und in wesentlichen Punkten

auf eine Lehrmeinung von Niklaus Schmid gestützt. Die Be-
schwerdeführerin bestreitet, dass die Auffassung, die im
angefochtenen Entscheid als Lehrmeinung von Niklaus Schmid
bezeichnet wird, mit dessen richtig verstandener Meinung
übereinstimme. Die Staatsanwaltschaft räumt in ihrer Ver-
nehmlassung vom 17. Juni 1999 ein, dass ihre Interpretation
der betreffenden Kommentarstelle nicht zwingend richtig sei,
doch ändere dies an der Richtigkeit des Kerns ihrer Erwägun-
gen nichts. Da die Staatsanwaltschaft den angefochtenen Ent-
scheid auf die Lehrmeinung von Niklaus Schmid mit demjenigen
Inhalt stützt, der tatsächlich in der Begründung aufgeführt
wird, hat sie ihre Begründungspflicht nicht verletzt und der
Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör nicht verweigert.
Deren Rüge erweist sich als unbegründet.

     3.- a) Die Beschwerdeführerin macht im Wesentlichen
geltend, der angefochtene Entscheid sei willkürlich, weil er
den Gegenstand des Verfahrens verkenne und die Interessenab-
wägung in willkürlicher Art und Weise vornehme, in stossen-
der Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderlaufe und gegen
den Rechtsgrundsatz "Unrecht soll sich nicht lohnen", den
Grundsatz der Gewaltenteilung sowie das Verhältnismässig-
keitsprinzip verstosse. Die Staatsanwaltschaft verkenne,
dass durch die Anordnung einer Beschlagnahme die Beschwerde-
führerin nicht vor den andern Gläubigern privilegiert werde,
denn dadurch werde allein der bestehende Zustand aufrechter-
halten, bis der Richter über die Sache entschieden habe.
Werde die Beschlagnahme nicht angeordnet, so drohe der Be-
schwerdeführerin der definitive Rechtsverlust, während im
andern Fall bloss das Konkursverfahren verlängert werde.
Weiter sei es stossend ungerecht, wenn durch ein strafbares
Verhalten kurz vor der Konkurseröffnung die Konkursmasse
vermehrt werde und daraus sämtliche Konkursgläubiger (ein-
schliesslich die Konkursverwaltung) auf Kosten des Opfers

profitierten. Wären die der Beschwerdeführerin gehörenden
Wertschriften nicht auf strafbare Art und Weise verkauft
worden, so wären sie im Konkurs der Beschwerdegegnerin aus-
gesondert worden und hätten gar nie zur Konkursmasse gehört;
deshalb würden die übrigen Konkursgläubiger nicht "entrei-
chert", falls der Beschwerdeführerin der Deliktserlös zu-
rückgegeben werde. Es widerspreche auch dem Grundsatz, dass
sich Unrecht nicht lohnen soll, wenn sämtliche Konkursgläu-
biger aus der durch Straftaten herbeigeführten Vermehrung
der Konkursmasse Nutzen zögen. Schliesslich werde auch der
Grundsatz der Einheit der Rechtsordnung verletzt, weil alle
Konkursgläubiger und auch die Konkursverwaltung um die
deliktische Herkunft des umstrittenen Teils der Konkurs-
masse wüssten; die Konkursverwaltung mache sich wegen Geld-
wäscherei strafbar, wenn sie Deliktsgut als Honorar an Zah-
lung nehme oder damit Gläubigerforderungen bezahle.

        Die Bezirksanwaltschaft lehnte eine Beschlagnahme
der umstrittenen Bankguthaben ab, weil es sich bei diesen
Beträgen um echte Surrogate des Deliktserlöses handle, die
gemäss Art. 59 Ziff. 1 StGB nicht eingezogen werden könnten.
Der Beschwerdeführerin stehe deshalb nur eine Ersatzforde-
rung im Sinne von Art. 59 Ziff. 2 StGB zu, zu deren Siche-
rung eine Beschlagnahme nicht zulässig sei. Die Staatsan-
waltschaft hat diese Auffassung im Ergebnis geschützt.

        b) Gemäss § 96 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes vom
4. Mai 1919 betreffend den Strafprozess (Strafprozessord-
nung; StPO) kann der Untersuchungsbeamte Gegenstände und
Vermögenswerte, die als Beweismittel, zur Einziehung oder
zum Verfall in Frage kommen, in Beschlag nehmen oder auf
andere Weise der Verfügung ihres Inhabers entziehen. Die Be-
stimmung wurde am 1. September 1991 revidiert und am 1. Juli
1992 in der geänderten Fassung in Kraft gesetzt. Sie wurde
somit nicht mehr an den erst am 18. März 1994 revidierten

Art. 59 StGB angepasst, widerspricht diesem aber keineswegs.
Jedenfalls wird nicht bestritten, dass gemäss § 96 Abs. 1
StPO auch Gegenstände beschlagnahmt werden dürfen, wenn da-
mit deren Rückgabe an den Geschädigten gesichert werden
soll. Im nicht veröffentlichten Urteil vom 26. November 1997
i.S. W. führte das Bundesgericht zu § 96 StPO aus, für eine
Beschlagnahme müsse es genügen, wenn der dringende Tatver-
dacht gegeben sei und der mit Beschlag zu belegende Gegen-
stand voraussichtlich der Einziehung unterliege; ein Glaub-
haftmachen der aus dem Bundesrecht ableitbaren Voraussetzun-
gen genüge (vgl. auch BGE 124 IV 313 E. 4).

        c) aa) Gemäss Art. 59 Ziff. 1 Abs. 1 StGB verfügt
der Richter die Einziehung von Vermögenswerten, die durch
eine strafbare Handlung erlangt worden sind oder dazu be-
stimmt waren, eine strafbare Handlung zu veranlassen oder zu
belohnen, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstel-
lung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden. Nach
Abs. 2 der Bestimmung ist die Einziehung ausgeschlossen,
wenn ein Dritter die Vermögenswerte in Unkenntnis der Ein-
ziehungsgründe erworben hat und soweit er für sie eine
gleichwertige Gegenleistung erbracht hat oder die Einziehung
ihm gegenüber sonst eine unverhältnismässige Härte darstel-
len würde. Ist eine Einziehung nicht mehr möglich, so er-
kennt der Richter gemäss Ziff. 2 der Bestimmung auf eine
Ersatzforderung des Staates, gegenüber Dritten jedoch nur,
soweit dies nach Ziff. 1 Abs. 2 derselben Bestimmung (gut-
gläubiger Erwerb) nicht ausgeschlossen ist. Die Untersu-
chungsbehörde kann zur Durchsetzung der Ersatzforderung
Vermögenswerte des Betroffenen mit Beschlag belegen. Diese
Art der Beschlagnahme begründet bei der Zwangsvollstreckung
der Ersatzforderung kein Vorzugsrecht (Art. 59 Ziff. 2
Abs. 3 StGB).

        bb) Nach Art. 59 Ziff. 1 Abs. 1 StGB sind zunächst
diejenigen Vermögenswerte einzuziehen, die unmittelbar aus
der Straftat stammen und beim Straftäter oder - unter den in
Abs. 2 der Bestimmung genannten Voraussetzungen - bei einer
Drittperson noch vorhanden sind (Originalwerte). Zur Frage,
ob auch Ersatzwerte (Surrogate) eingezogen werden müssen,
erklärte der Bundesrat in seiner Botschaft vom 30. Juni 1993
über die Änderung des Schweizerischen Strafgesetzbuches und
des Militärstrafgesetzes (BBl 1993 III 277), entsprechend
dem Spezialitätsprinzip könnten nur der unmittelbar aus der
Straftat erlangte Erlös bzw. das ursprüngliche pretium
sceleris eingezogen werden. Wenn diese Objekte bei der Tä-
terschaft oder beim Begünstigten nicht mehr verfügbar seien,
könnten keine entsprechenden Ersatzwerte eingezogen werden;
in diesem Fall stehe dem Geschädigten eine Ersatzforderung
gemäss Art. 59 Ziff. 2 StGB zu. Eine Ausnahme sei nur dann
zu beachten, wenn der unmittelbare Deliktserlös in Form von
Banknoten, Devisen, Checks, Guthaben oder anderen Forderun-
gen angefallen sei; in diesem Fall seien Geldsummen hin-
sichtlich ihres Werts unabhängig von Erwerbsart, Transaktio-
nen und bis zu einem gewissen Grad auch von Transformationen
als unmittelbarer Deliktserlös zu betrachten, sofern nur der
"paper trail" bis zu seinem deliktischen Ursprung zurückver-
folgt werden könne (BBl 1993 III 308). Der Bundesrat war
somit der Auffassung, nach Art. 59 Ziff. 1 Abs. 1 StGB seien
Originalwerte und die sogenannten unechten Surrogate einzu-
ziehen, nicht aber die sogenannten echten Surrogate.

        Demgegenüber erklärte der Berichterstatter der Kom-
mission für Rechtsfragen des Nationalrates in der Beratung
des Nationalrates vom 2. März 1994 ausdrücklich, die Frage,
ob Ersatzobjekte einziehbar seien oder nicht, müsse positiv
beantwortet werden, obwohl sich die Botschaft des Bundes-
rates dazu etwas missverständlich ausdrücke; die Mitglieder
des Nationalrates haben sich zu der Frage an der Sitzung

nicht mehr geäussert (Amtl. Bull. NR 1994 S. 64). Niklaus
Schmid (a.a.O., § 2 StGB 59 N 52) weist darauf hin, dass
die Beschränkung der Einziehung auf Originalwerte und un-
echte Surrogate, wie sie vom Bundesrat in der Botschaft
vorgeschlagen wurde, dem Tatbestand der Geldwäscherei in
Art. 305bis StGB widerspreche; sei die Einziehung echter
Surrogate ausgeschlossen, unterbreche jede Umwandlung des
ursprünglichen Deliktsobjektes in ein echtes Surrogat die
Kette der Geldwäschereihandlungen; um dieses Ergebnis zu
vermeiden, seien auch echte Surrogate gemäss Art. 59 Ziff. 1
Abs. 1 StGB einzuziehen.

        Da nach Art. 163 Abs. 1 BV rechtsetzende Bestimmun-
gen von der Bundesversammlung erlassen werden, ist die von
der Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates gegebene
Auslegung von Art. 59 Ziff. 1 Abs. 1 StGB der Auslegung in
der Botschaft des Bundesrates vorzuziehen. Ausserdem trifft
das von Niklaus Schmid genannte Argument zu. Demnach sind
gemäss Art. 59 Ziff. 1 Abs. 1 StGB sowohl Originalwerte,
unechte Surrogate als auch echte Surrogate einzuziehen. Die
von der Bezirksanwaltschaft in ihrer Verfügung vom 10. De-
zember 1998 dargelegte Auffassung ist nicht richtig (vgl.
oben E. 3a am Ende). Sollte sich der angefochtene Rekursent-
scheid der Staatsanwaltschaft auf dieselbe Begründung stüt-
zen, wäre er unhaltbar und verstiesse schon aus diesem Grund
gegen das Willkürverbot nach Art. 4 aBV (Art. 9 BV).

        cc) Wie Originalwerte können auch unechte oder
echte Surrogate nur dann gemäss Art. 59 Ziff. 1 Abs. 1 StGB
eingezogen werden, wenn sie beim Täter oder beim Begünstig-
ten noch vorhanden sind. Während ein unechtes Surrogat ohne-
hin nur dann besteht, wenn eine "Papierspur" zum Original-
wert vorhanden ist, darf auch ein echtes Surrogat nur dann
angenommen werden, wenn es nachweislich an die Stelle des
Originalwertes getreten ist (Niklaus Schmid, a.a.O., § 2
StGB 59 N 49). Das Bundesgericht erkannte im nicht veröf-

fentlichten Urteil vom 4. Mai 1999 i.S. Z., E. 2b, der Ver-
mögenswert, der nach Art. 59 Ziff. 1 Abs. 1 StGB eingezogen
werden soll, müsse im Vermögen des Täters oder des Begünstig-
ten eindeutig bestimmbar sein ("aisément identifiable"). Im
Urteil vom 4. Mai 1999 handelte es sich um den für die Einlö-
sung eines Checks erhaltenen Betrag, der wegen einer unmit-
telbar nach der rechtswidrigen Einlösung angeordneten Sper-
rung des dem Checkinhaber gehörenden Bankkontos nicht durch
Vermischung in das übrige Vermögen des Täters übergegangen
war und deshalb als Ersatzwert bestimmt und zur Sicherung
einer späteren Einziehung beschlagnahmt werden konnte.

        Nicht mehr bestimmbar ist ein Ersatzwert hingegen
dann, wenn er bloss in einer Verminderung der Passiven beim
Täter oder Begünstigten besteht. Verwendet beispielsweise
der Täter, wie es auch im vorliegenden Fall die Angeschul-
digten beabsichtigt haben sollen, den Erlös aus der Straftat
zur Bezahlung anderweitiger Schulden, so bleiben weder der
Originalwert noch ein unechtes oder echtes Surrogat übrig,
und eine Einziehung ist nicht mehr möglich.

        dd) Ist weder der Originalwert noch ein unechtes
oder echtes Surrogat mehr vorhanden, erkennt der Richter ge-
mäss Art. 59 Ziff. 2 Abs. 1 StGB auf eine Ersatzforderung
des Staates, welche er nach Art. 60 Abs. 1 lit. c StGB dem
Geschädigten zuspricht, wenn anzunehmen ist, dass der Schä-
diger den Schaden nicht ersetzen wird.

        d) aa) Erscheint es als wahrscheinlich, dass der
Originalwert oder ein Surrogat nach Art. 59 Ziff. 1 StGB
einzuziehen ist, so kann - wie bereits erwähnt (E. 3b) -
die Einziehung aufgrund des kantonalen Strafprozessrechts
durch eine Beschlagnahme gesichert werden. In diesem Fall
sind der Originalwert oder das Surrogat mit Beschlag zu be-
legen. Kommt hingegen nur eine Ersatzforderung im Sinne von
Art. 59 Ziff. 2 StGB in Frage, so können gemäss der bundes-

rechtlichen Bestimmung in Art. 59 Ziff. 2 Abs. 3 StGB Vermö-
genswerte des Täters oder des durch die Straftat Begünstig-
ten mit Beschlag belegt werden, um die Durchsetzung der Er-
satzforderung zu sichern. In diesem zweiten Fall können
irgendwelche Vermögenswerte des Betroffenen beschlagnahmt
werden. In beiden Fällen stellt sich die Frage, ob auch
Vermögenswerte beschlagnahmt werden dürfen, die zu einer
Konkursmasse gehören und mit konkursrechtlichem Beschlag
belegt sind.

        bb) Gemäss dem am 11. April 1889 erlassenen und
seither nicht revidierten Art. 44 SchKG geschieht die Ver-
wertung von Gegenständen, welche auf Grund strafrechtlicher
oder fiskalischer Gesetze mit Beschlag belegt sind, nach den
zutreffenden eidgenössischen oder kantonalen Gesetzesbestim-
mungen. Dieser Bestimmung steht der am 18. März 1994 erlas-
sene Art. 59 Ziff. 2 Abs. 3 Satz 2 StGB gegenüber, gemäss
welchem die Beschlagnahme, die zur Sicherung einer Ersatz-
forderung des Staates verfügt wurde, bei der Zwangsvoll-
streckung der Ersatzforderung kein Vorzugsrecht zugunsten
des Staates begründet. Als lex specialis enthält Art. 59
Ziff. 2 Abs. 3 Satz 2 StGB eine Ausnahme gegenüber dem in
Art. 44 SchkG festgelegten Grundsatz.

        cc) Das Bundesgericht erkannte in BGE 107 III 113
(und anschliessend in BGE 108 III 105 E. 2), nach der Praxis
ermächtige Art. 44 SchKG die Kantone, in strafrechtlichen und
fiskalischen Gesetzen die Beschlagnahme von Gegenständen vor-
zusehen und deren Verwertung zu regeln, allerdings nur zur
Vollziehung öffentlichrechtlicher Ansprüche, nicht etwa von
Ansprüchen des Geschädigten im Strafverfahren. Für öffent-
lichrechtliche Ansprüche aber gehe die Beschlagnahme einer
Pfändung oder einem Konkursbeschlag auch dann vor, wenn sie
zeitlich später erfolge (BGE 107 III 113 E. 1 S. 115, mit
weiteren Hinweisen). Das Bundesgericht stellte die allgemeine

Gültigkeit dieser Rechtsprechung in Frage, räumte aber ohne
weiteres ein, dass strafprozessuale Beschlagnahmen, die der
Durchsetzung des staatlichen Strafanspruchs dienen (Beweis-
sicherung, Beschlagnahme im Sinne der [noch nicht revidier-
ten] Art. 58 ff. StGB), regelmässig ohne Rücksicht auf die
zeitliche Priorität gegenüber Beschlagsrechten der Zwangs-
vollstreckung den Vorrang haben müssen (BGE 107 III 113
E. 2 S. 116). In BGE 115 III 1 E. 4 erkannte das Bundesge-
richt ausdrücklich, nach Art. 44 SchKG seien die Kantone
befugt, dem Staat bei der Sicherstellung der Untersuchungs-,
Prozess- und Strafvollzugskosten ein Vorrecht gegenüber den
andern Gläubigern einzuräumen. In BGE 120 IV 365 E. 2b hielt
das Bundesgericht nochmals an dieser Rechtsprechung fest,
wobei es in Bezug auf die strafprozessuale Beschlagnahme zur
Durchsetzung des staatlichen Strafanspruchs den Vorrang
ebenfalls bestätigte. Am 4. Mai 1999 bestätigte das Bundes-
gericht im bereits erwähnten nicht veröffentlichten Urteil
i.S. Z. die Rechtsprechung. Dieser Fall betraf die Beschlag-
nahme von Deliktsgut. Das Bundesgericht fügte unter Hinweis
auf das inzwischen erlassene Opferhilfegesetz bei, die zi-
tierte Rechtsprechung sei heute zusätzlich insoweit begrün-
det, als sie dem Willen des Gesetzgebers entspreche, die
Stellung des Geschädigten zu verbessern. Deshalb rechtfer-
tige es sich in keiner Weise, den Geschädigten gleich zu
behandeln wie die übrigen Gläubiger, so dass diese aus der
begangenen Straftat Nutzen ziehen könnten. Für die Annahme
einer Gesetzeslücke, wie sie von der Lehre teilweise gefor-
dert werde, lasse der klare Wille des Gesetzgebers, den
Geschädigten zu bevorzugen, keinen Raum (E. 3b).

        Das Bundesgericht hat indessen seine Rechtsprechung
(noch vor der Änderung der Art. 58 ff. StGB) dahin präzi-
siert, dass die in einer kantonalen Strafprozessordnung vor-
gesehene Beschlagnahme von (mit der Straftat in keinem Zu-
sammenhang stehenden) Vermögensstücken des Angeschuldigten

zur Sicherstellung privatrechtlicher Schadenersatzansprüche
bundesrechtswidrig sei, denn damit würde zu Gunsten der vom
Täter durch Delikt geschädigten Privatpersonen eine Sicher-
heit pfandartigen Charakters begründet. Eine solche straf-
prozessuale Pfandsicherheit zu Gunsten der deliktisch ge-
schädigten Gläubiger des Täters sei nichts anderes als ein
Gläubigerarrest. Nach Bundesrecht sei ein solches Privileg
aber nicht zulässig, wenn die beschlagnahmten Gegenstände
mit der Straftat in keiner Beziehung stehen (BGE 101 IV 371
E. II/3b). Die Kantone seien nur in Bezug auf die Unter-
suchungs-, Gerichts- und Strafvollzugskosten befugt, ihre
Forderungen gegenüber anderen Forderungen zu privilegieren.
Eine Beschlagnahme von Vermögenswerten, die mit der Straf-
tat in keinem Zusammenhang stehen, zur Sicherstellung von
allfälligen Ersatzforderungen gegenüber dem Täter gemäss
Art. 41 OR sei bundesrechtswidrig (BGE 116 IV 193 E. 8c
S. 204 f.).

        dd) Nach dieser Rechtsprechung geht die strafrecht-
liche Beschlagnahme dem Konkursbeschlag unter anderem dann
vor, wenn die beschlagnahmten Vermögenswerte mit der Straf-
tat in einem Zusammenhang stehen. Nach der in Erwägung 3b
gegebenen Auslegung von Art. 59 Ziff. 1 Abs. 1 StGB sind
sowohl Originalwerte als auch unechte oder echte Surrogate
einzuziehen. Originalwerte und Surrogate dürfen jedoch nur
dann eingezogen werden, wenn sie beim Täter oder dem durch
die Straftat Begünstigten noch vorhanden sind. Vorhanden
sind sie, wenn sie im Vermögen des Täters oder des Begün-
stigten eindeutig bestimmt werden können. Vermögenswerte
lassen sich als durch die Straftat erworbene Originalwerte
oder Surrogate im Sinne von Art. 59 Ziff. 1 StGB eindeutig
bestimmen, wenn sie mit der Straftat in einem Zusammenhang
stehen. Die strafrechtliche Beschlagnahme von Vermögenswer-
ten, die sich eindeutig als durch die Straftat erworbene
Originalwerte oder Surrogate im Sinne von Art. 59 Ziff. 1

StGB bestimmen lassen, geht deshalb entsprechend der dar-
gelegten Rechtsprechung dem Konkursbeschlag vor. Solche
Vermögenswerte dürfen auch dann zur Sicherung der Einziehung
beschlagnahmt werden, wenn über das Vermögen des Täters oder
des durch die Straftat Begünstigten der Konkurs eröffnet
worden ist und die Vermögenswerte zur Konkursmasse gehören.

        Sollen zur Sicherung einer Ersatzforderung Vermö-
genswerte beschlagnahmt werden, die sich nicht als durch die
Straftat erworbene Originalwerte oder Surrogate bestimmen
lassen, so begründetet die Beschlagnahme gemäss Art. 59
Ziff. 2 Abs. 3 Satz 2 StGB kein Vorzugsrecht bei der Zwangs-
vollstreckung. Derartige Vermögenswerte dürfen deshalb zur
Sicherung einer Schadenersatzforderung des Staates oder des
Geschädigten nicht mehr beschlagnahmt werden, wenn über das
Vermögen des Täters oder des durch die Straftat Begünstigten
der Konkurs eröffnet worden ist und die Vermögenswerte zur
Konkursmasse gehören.

        e) Im vorliegenden Fall sind die Wertschriften, die
der Beschwerdeführerin gehört hatten, bereits vor der Eröff-
nung des Konkurses über die Beschwerdegegnerin von den Be-
schuldigten in angeblich rechtswidriger Weise verkauft wor-
den. Der Erlös aus dem Verkauf der Wertpapiere bildet das
Surrogat der Wertschriften, über welche die Beschuldigten
widerrechtlich verfügt haben sollen. Er kommt für eine Ein-
ziehung nach Art. 59 Ziff. 1 Abs. 1 StGB in Frage und kann
von den Untersuchungsbehörden zur Sicherung der Einziehung
beschlagnahmt werden. Der über die Beschwerdegegnerin eröff-
nete Konkurs steht der Beschlagnahme nicht entgegen. Eine
Beschlagnahme ist jedoch nur zulässig, wenn der Erlös aus
dem Verkauf der Wertpapiere innerhalb der Konkursmasse ein-
deutig bestimmt werden kann. Soweit die für die Wertpapiere
bezahlten Beträge innerhalb der Konkursmasse nicht mehr be-
stimmt werden können, steht der Beschwerdeführerin eine Er-

satzforderung gemäss Art. 59 Ziff. 2 Abs. 1 in Verbindung
mit Art. 60 Abs. 1 lit. c StGB zu, zu deren Sicherung aber
die Beschlagnahme irgendwelcher zur Konkursmasse gehörender
Vermögenswerte nach der Eröffnung des Konkurses nicht mehr
zulässig ist.

        Nach den Angaben der Beschwerdeführerin wurden
vom Erlös aus dem rechtswidrigen Verkauf der Wertpapiere
US-$ 1'063'248 von der J.________ & Company für Schulden der
Beschwerdegegnerin bei ihr verrechnet. Dieser Betrag ist in
der Konkursmasse nicht mehr vorhanden und deshalb auch nicht
mehr bestimmbar. Eine Beschlagnahme von Vermögenswerten aus
der Konkursmasse zur Sicherung einer Ersatzforderung wäre
nicht zulässig. Die Beschwerdeführerin hat denn auch in
ihrem bei der Staatsanwaltschaft eingereichten Rekurs da-
rauf verzichtet, einen entsprechenden Antrag zu stellen.

        Weitere US-$ 2'380'000 wurden - ebenfalls gemäss
den Angaben der Beschwerdeführerin - von der Beschwerde-
gegnerin auf ihr gehörende Konten bei der S.________ Bank &
Trust und bei der C.________Bank transferiert. Für die
Einzelheiten wird auf den Sachverhalt verwiesen (oben S. 3).
Soweit der Betrag von US-$ 2'380'000 oder ein Teil davon in
der Konkursmasse noch vorhanden ist und eindeutig als Erlös
aus dem angeblich widerrechtlichen Verkauf der Wertpapiere
bestimmt werden kann, ist der noch vorhandene Betrag auch
nach der Konkurseröffnung über die Beschwerdegegnerin zur
Sicherung einer späteren Einziehung nach Art. 59 Ziff. 1
Abs. 1 StGB zu beschlagnahmen. Weder die Bezirksanwaltschaft
noch die Staatsanwaltschaft haben geprüft, ob in der
Konkursmasse der Betrag von US-$ 2'380'000 oder ein Teil
davon noch vorhanden ist und ob er sich eindeutig als Erlös
aus dem Verkauf der Wertpapiere, welche der Beschwerdefüh-
rerin gehört hatten, bestimmen lasse. Die Staatsanwaltschaft

hat es unterlassen, einen für den Entscheid über den Rekurs
der Beschwerdeführerin wesentlichen Teil des Sachverhaltes
zu untersuchen. Sie hat den massgeblichen Sachverhalt nur
unvollständig festgestellt und damit gegen das Willkürverbot
nach Art. 4 aBV (Art. 9 BV) verstossen. Die staatsrechtliche
Beschwerde erweist sich als begründet und ist gutzuheissen.
Der angefochtene Rekursentscheid ist aufzuheben. Nicht mehr
geprüft werden muss die Frage, ob der angefochtene Entscheid
auch die Eigentumsgarantie verletzt.

     4.- Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten
der unterliegenden Beschwerdegegnerin X.________ AG (in
Konkurs) aufzuerlegen, welche die Abweisung der staatsrecht-
lichen Beschwerde beantragte (Art. 156 Abs. 1 OG). Sie hat
ausserdem die Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche
Verfahren zu entschädigen (Art. 159 Abs. 2 OG).

             Demnach erkennt das Bundesgericht:

     1.- Die staatsrechtliche Beschwerde wird gutgeheissen.
Der angefochtene Rekursentscheid der Staatsanwaltschaft des
Kantons Zürich vom 4. Mai 1999 wird aufgehoben.

     2.- Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.-- wird der Be-
schwerdegegnerin X.________ AG (in Konkurs) auferlegt.

     3.- Die Beschwerdegegnerin hat die Beschwerdeführerin
für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'000.-- zu
entschädigen.

     4.- Dieses Urteil wird den Parteien, der Bezirksanwalt-
schaft III für den Kanton Zürich und der Staatsanwaltschaft
des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.

                       ______________

Lausanne, 23. Juni 2000

      Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
             des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
                       Der Präsident:

                   Der Gerichtsschreiber: