Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung 1A.365/1999
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1A.365/1999 /sta

Urteil vom 12. April 2002

I. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesgerichtsvizepräsident Aemisegger, Präsident,
Bundesrichter Aeschlimann, Féraud,
Gerichtsschreiberin Schilling.

M.________, Beschwerdeführer,

gegen

AIRPORT-BUOCHS AG (vormals Flugplatzgesellschaft Buochs AG), 6370 Stans,
Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. Johannes
Blöchliger, Sonnenbergstrasse 53, 6052 Hergiswil NW,
Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL), Maulbeerstrasse 9, 3003 Bern,
Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation
(UVEK), 3003 Bern.

erweiterte zivile Mitbenützung des Militärflugplatzes Buochs

(Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen das Urteil des Eidgenössischen
Departements für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation [UVEK] vom 17.
November 1999)
Sachverhalt:

A.
Der im Eigentum des Bundes stehende Militärflugplatz Buochs wird seit seiner
Erstellung im Jahre 1968 zivil mitbenutzt. Mitbenützungsverträge bestehen
zwischen dem Eidgenössischen Militärdepartement (heute: Eidgenössisches
Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport [VBS]) sowie der
Segelfluggruppe Nidwalden, der Modellfluggruppe Nidwalden, der
Schweizerischen Unternehmung für Flugzeuge und Systeme Stans und der Pilatus
Flugzeugwerke AG Stans, die gleichzeitig als zivile Flugfeldhalterin
aufgetreten ist. Für die einzelnen zivilen Mitbenützer sind
Betriebsreglemente erlassen worden, die jedoch weder hinsichtlich der
Betriebszeiten noch der Flugbewegungen Einschränkungen enthalten haben.
Im Jahr 1995 wurden auf dem Militärflugplatz Buochs 6'512 militärische und
6'099 zivile Flugbewegungen registriert.
Am 1. Dezember 1995 ersuchte die Stiftung zur Erhaltung und Förderung der
Wirtschaft der Region Nidwalden und Engelberg das Bundesamt für
Zivilluftfahrt (BAZL) um Bewilligung einer zusätzlichen zivilen Mitbenutzung
des Militärflugplatzes Buochs. Dem Gesuch wurde unter anderem ein Bericht
über die Einhaltung der Lärmschutz-Vorschriften (Teilbereich
Flugverkehrslärm) der Firma Bächtold AG und der EMPA Dübendorf vom Juni 1996
nachgereicht. In diesem Bericht werden die Lärmsituationen im Ausgangszustand
1995 sowie im Prognosezustand 2000 aufgezeigt, für welchen von 6'512
militärischen und 8'000 zivilen Flugbewegungen ausgegangen wird. Gemäss dem
für den Prognosezustand 2000 erstellten Lärmbelastungskataster werden in
allen Nutzungszonen der umliegenden Gemeinden die Immissionsgrenzwerte
eingehalten.
Am 26. Juli 1996 reichte die Stiftung das definitive Gesuch um Genehmigung
des Betriebsreglementes für die zusätzliche zivile Mitbenützung des
Militärflugplatzes Buochs ein. Am 23. Dezember 1997 übernahm die neu
gegründete Flugplatzgesellschaft Buochs AG die Rechtsnachfolge der Stiftung.

B.
Mit Verfügung vom 27. Mai 1998 genehmigte das BAZL das Betriebsreglement für
den zivilen Flugbetrieb in seiner Fassung vom 7. Mai 1998 (Dispositiv Ziffer
1) und stimmte der Übertragung der Halterschaft für den zivilen Betrieb des
Militärflugplatzes Buochs auf die Flugplatzgesellschaft Buochs AG zu
(Dispositiv Ziffer 2).
Gemäss den zum Betriebsreglement gehörenden Benützungsvorschriften stellt der
nach Anhang 8 der Lärmschutz-Verordnung vom 15. Dezember 1986 (LSV; SR
814.331) erstellte Lärmbelastungskataster der Firma Bächtold AG und der EMPA
Dübendorf von Mitte 1995 die maximal zulässige Fluglärmbelastung im Sinne
eines "Lärmkorsetts" dar. Hierzu führt das BAZL in seiner Verfügung aus, die
Gesuchstellerin habe sich zur Einhaltung der im Umweltgutachten enthaltenen
Lärmbelastungskurven verpflichtet. Diese Kurven seien auf der Basis von 6'512
Militärflugbewegungen und 8'000 zivilen Bewegungen berechnet worden. Eine
solche Regelung gewährleiste, dass die Störwirkung durch den Flugbetrieb
nicht über ein bestimmtes Mass hinaus zunehme, da eine Steigerung der zivilen
Flugbewegungen nur dann möglich sei, wenn die Lärmbelastung aus dem
militärischen Flugbetrieb abnehme oder leisere Flugzeuge eingesetzt würden.

C.
Gegen die Verfügung des BAZL vom 27. Mai 1998 erhoben unter anderem
M.________ sowie der Schutzverband der Bevölkerung um den Flugplatz Buochs
SBFB beim Eidgenössischen Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und
Kommunikation (UVEK) Beschwerde. Die Beschwerdeführer verlangten mit ihren
gleich lautenden Begehren vor allem, dass die Zahl der jährlichen
Gesamtflugbewegungen auf 12'000 zu beschränken und ein Flugverbot für das
Wochenende und die Feiertage zu erlassen sei. Zudem sei eine
Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen und ein definitiver
Lärmbelastungskataster zu erstellen, wobei auch die jährlichen 1'400
Drohnenflugbewegungen mitzuberücksichtigen seien.
Während des Instruktionsverfahrens vor dem UVEK gab das Bundesamt für
Betriebe der Luftwaffe (BABLW) bekannt, dass der Militärflugbetrieb in Buochs
reduziert und sich inskünftig im Wesentlichen auf die Wiederholungskurse der
Flugplatzabteilung beschränken werde. Ausserdem werde ein Teil der Ausbildung
der Aufklärungsdrohnen-Verbände in Buochs stattfinden.
Im Vernehmlassungsverfahren beantragte das Bundesamt für Umwelt, Wald und
Landschaft (BUWAL), es sei anstelle des "Lärmkorsetts" eine zahlenmässige
Begrenzung der Flugbewegungen festzulegen, da das "Lärmkorsett" nicht zu
verhindern vermöge, dass die reduzierten militärischen Flugbewegungen durch
zivile Flüge, die abends und an Wochenenden stärker störten, kompensiert
werden könnten.
Mit Entscheid vom 17. November 1999 trat das UVEK auf die Beschwerde des SBFB
mangels Legitimation nicht ein. Die Beschwerde von M.________ wurde
abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden konnte. Das UVEK hielt zu dieser
fest, dass die Lärmbetroffenheit des Beschwerdeführers fraglich und dessen
Legitimation daher äusserst zweifelhaft sei. Da jedoch andere
Beschwerdeführer die gleichen Rügen erhoben hätten wie M.________, brauche
die Frage der Beschwerdelegitimation nicht definitiv entschieden zu werden.
Weiter erwog das Departement unter anderem, dass gemäss dem Lärmbericht bei
der angestrebten massvollen zivilen Entwicklung des Militärflugplatzes Buochs
sowohl im Ausgangszustand 1995 wie auch im Prognosezustand 2000 keine
Konflikte mit den Bestimmungen der Lärmschutz-Verordnung bestünden. Die
Immissionsgrenzwerte seien in allen Nutzungszonen eingehalten. Da die zivile
Mitbenützung des Militärflugplatzes LSV-konform sei, könne auch offen
gelassen werden, ob es sich bei der Erweiterung der Mitbenützung um eine
wesentliche Änderung im Sinne von Art. 8 Abs. 2 LSV handle.

D.
Gegen den Entscheid des UVEK vom 17. November 1999 haben sowohl M.________
(1A.365/1999) als auch der Schutzverband der Bevölkerung um den Flugplatz
Buochs SBFB (1A.364/1999) Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben. Die
Beschwerdeführer stellen in ihren im Wesentlichen gleich lautenden
Beschwerden folgende Anträge:
"1. Der Entscheid des GS UVEK vom 17.11.99 und damit die Verfügung des
Bundesamtes für Zivilluftfahrt vom 27.5.1998, insbesondere auch das verfügte
"Lärmkorsett", seien aus verschiedenen Gründen aufzuheben.

2.  Das Gesuch sei - in jedem Fall - erneut öffentlich aufzulegen und das
öffentliche Anhörungsverfahren zu wiederholen. Das Auflageverfahren habe sich
auch auf die Gemeinde Ennetmoos und Oberdorf/NW zu erstrecken, die ebenfalls
innerhalb des Hindernisbegrenzungskatasters liegen.

3.  Das Betriebsreglement für die Flugplatzgesellschaft Buochs AG sei wie
folgt abzuändern:

3.1 Die erweiterte zivile Flugplatznutzung (durch neue zivile Nutzer) an
Samstagen, Sonn- und Feiertagen sei zu untersagen und während der Wochentage
auf die Zeit zwischen 08.00 Uhr bis 12.00 Uhr und 13.30 bis 18.00 Uhr zu
beschränken.

3.2  Die Zahl der Gesamtflugbewegungen (Militär- und Zivilaviatik) sei - ab
dem Jahr 2000 - auf 12'000 Bewegungen pro Jahr zu beschränken. Diese Zahl sei
in jedem Fall parallel zu einem zu aktualisierenden "Lärmkorsett" im
Betriebsreglement festzusetzen.

3.21  Eventualiter sei die prognostizierte Zahl von insgesamt 8'000 zivilen
Flugbewegungen pro Jahr als maximale Obergrenze der gesamten zivilen
Flugbewegungen im Betriebsreglement festzuhalten.

3.3  Helikopterrundflüge seien generell zu untersagen.

3.4  Im Sinne der Vorsorge und vor allem, um Präjudizien/Sachzwänge zu
vermeiden, sei im Betriebsreglement jetzt schon festzusetzen, dass einem
späteren Ausbau (und/oder anderen Vorkehrungen infrastruktureller Art) zum
Regionalflugplatz Zentralschweiz, dem geplanten zweiten Projektschritt der
Flugplatzgesellschaft Buochs AG nicht stattgegeben wird. Dies, nachdem sich
wie der Beschwerdeführer zwischenzeitlich auch der Nidwaldner Regierungsrat
im Frühjahr 1999 und neulich ebenso der Gemeinderat Ennetbürgen klar gegen
einen künftigen Regionalflugplatz Zentralschweiz aussprachen.

3.5  Zivile Helikopterflüge seien auf maximal 100 Flugbewegungen pro Jahr zu
beschränken; davon ausgenommen sind: Flugbewegungen der Polizei und des
Rettungsdienstes.

3.6  Im Sinne der Vorsorge seien weitere Lärmschutzmassnahmen ins
Betriebsreglement aufzunehmen, und zwar konkret immissionsabhängige Start-
und Landgebühren sowie höhere Landegebühren für ausnahmsweise ausserhalb der
bewilligten Betriebszeiten ankommende Maschinen.

3.61  Die Lärm-Gebührenordnung, an der die Flugplatzgesellschaft Buochs AG
arbeitet, sei nach vorheriger Diskussion mit dem Beschwerdeführer als
integrierender Bestandteil in das Betriebsreglement aufzunehmen.

3.7  Die Sichtanflugkarte Buochs sei im Zusammenhang mit Flugverkehr über den
Allweg, Gemeinde Ennetmoos und aus Richtung Süden, d.h. über das
Engelbergertal anzupassen.

3.8  Die Ausnahmebewilligungen (sogenannte Einzelfälle) ausserhalb der
Öffnungszeiten seien im Reglement auf 20 Flugbewegungen zwischen 06.00 und
08.00 Uhr und 20 Flugbewegungen zwischen 20.00 - 22.00 Uhr pro Jahr zu
beschränken. Die 40 Flugbewegungen entsprechen 2 % der von den
Projektinitianten im Gesuch für die erweiterte zivile Nutzung beantragten
2'000 zivilen Flugbewegungen pro Jahr. Von dieser Regelung auszunehmen seien
die platzansässigen Nutzer (und deren Kunden im Zusammenhang mit
Wartungsaufträgen), die im Betriebsreglement Anhang 2, Seite 3, aufgeführt
sind.

4.  Das Betriebsreglement vom 27.5.98 sei für einen Versuchsbetrieb für die
erweiterte zivile Mitbenützung des Flugplatzes Buochs zu definieren, vor
allem seien die Dauer des Versuchsbetriebes, dessen Auswertungskriterien und
die Art der Auswertung festzulegen.

5.  Es sei gemäss Art. 8 USG ein definitiver, ganzheitlicher, d.h. alle
relevanten Lärmquellen umfassender Lärmbelastungskataster zu erstellen und
die entsprechende, gravierende Lücke auf Stufe der Verordnung, d.h. der LSV
zu schliessen.

6.  Um die Raumwirksamkeit der gesamten Lärmbelastung aller Lärmquellen
tatsächlich beurteilen zu können, seien die Gebiete um den Flugplatz Buochs
inklusive die vom An- und Abflugverkehr betroffenen Nidwaldner Gemeinden
auszuweisen, die eine Lärmbelastung von > 55 dB aufweisen.

7.  Es sei durch die Beschwerdeinstanz zu prüfen, inwiefern die Lärmbelastung
neuer kommerzieller Nutzer am Morgen, über den Mittag, am Abend, an
Samstagen, Sonn- und Feiertagen mit der Lärmbelastung nicht-kommerzieller
Nutzer (ca. 2'000 Flugbewegungen pro Jahr) auf dem Flugplatz Buochs zu
vereinbaren ist.

8.  Es sei eine formelle Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen.

8.1  Die Flugplatzgesellschaft Buochs AG sei durch das Bundesgericht
aufzufordern, heute schon sämtliche Infrastrukturvorhaben, die für den
Minimalbetrieb einer erweiterten zivilen Nutzung des Flugplatzes Buochs
notwendig sind, transparent aufzuzeigen.

8.2  Eventualiter sei der Umweltbericht (Boden, Wasser, Luft) auf die
maximale mögliche Anzahl ziviler Flugbewegungen (vorerst knapp 15'000) zu
überarbeiten und entsprechend auszulegen.

8.3  Es sei die notwendige Transparenz über den mit Altlasten belasteten
Militär-Flugplatz Buochs (Ort und Umfang der Belastung) zu schaffen, die
Auswirkungen auf die Umwelt in der formellen UVP oder zumindest im zu
überarbeitenden Umweltbericht abzuklären und die Dringlichkeit der Sanierung
aufzuzeigen.

9.  Art. 20 Abs. 1 des Benützungsvertrages zwischen der Eidgenossenschaft
(vertreten durch das VBS) und der Flugplatzgesellschaft Buochs AG sei neu zu
verhandeln.

9.1  Das VBS/BABLW sei im Sinne der Vorsorge zu verpflichten, im
Benützungsvertrag mit der Flugplatzgesellschaft Buochs AG entsprechende
Vorkehrungen mit Flugverkehrsbeschränkungen zu den lärmempfindlichen Zeiten
(inklusive an Samstagen) zu treffen.

10.  Im Zusammenhang mit der wirtschaftlichen Tragbarkeit von Beschränkungen
zu den lärmempfindlichen Zeiten sei eine korrekte
Verhältnismässigkeitsprüfung und eine korrekte Interessenabwägung
durchzuführen.

11.  Der Verwaltungsgerichtsbeschwerde sei aufschiebende Wirkung zu erteilen.

12.  Das Verfahren sei bis zum Vorliegen des beantragten definitiven
ganzheitlichen, d.h. alle Lärmquellen umfassenden Lärmbelastungskatasters,
der Umweltverträglichkeitsprüfung, des definitiven, korrigierten Sachplanes
Infrastruktur der Luftfahrt (SIL) und der kantonalen Richtplanung Nidwaldens,
zu der sich die Öffentlichkeit bisher nicht äussern konnte und die auf 2001
in Kraft gesetzt werden soll, zu sistieren.

13.  Das Verfahren sei bis zum Vorliegen des Sachplanes Militär zu sistieren.

14.  Eventualiter sei der Entscheid vom 17.11.1999 zur Wiederholung des
Rechtsbegehrens, d.h. zur ganzheitlichen Beurteilung, respektive zur
Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen mit der Möglichkeit, dazu
materiell erneut Stellung nehmen zu können.

15.  Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Staates und
der Flugplatzgesellschaft Buochs AG.

16.  Eventualiter seien sämtliche Kosten- und Entschädigungsfolgen dem Staat
aufzuerlegen."

E.
Nach Anhörung des UVEK, des BAZL und der Beschwerdegegnerin sind die Gesuche
der Beschwerdeführer um aufschiebende Wirkung der Beschwerden und um
Sistierung der Verfahren mit Präsidialverfügung vom 23. Februar 2000
abgewiesen worden.

F.
Das UVEK hat in seiner Vernehmlassung vom 17. März 2000 die Auffassung
vertreten, sowohl M.________ als auch dem SBFB mangle es an der
Beschwerdebefugnis. Ausserdem seien die erhobenen Rügen unbegründet.
Die Flugplatzgesellschaft Buochs AG hat in ihrer Beschwerdeantwort vom 17.
April 2000 den Antrag gestellt, auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde von
M.________ sei nicht einzutreten; eventualiter sei die Beschwerde
vollumfänglich abzuweisen.

G.
In Noven-Eingaben vom 18. März 2000 haben die Beschwerdeführer darauf
hingewiesen, dass im neu erarbeiteten Lärmbelastungskataster für den
Militärflugplatz Buochs höhere Belastungen ausgewiesen würden als im
Lärmbericht, der dem angefochtenen Entscheid zu Grunde liege. Diese höheren
Belastungen, die teils die Immissionsgrenzwerte überschritten, würden
erreicht, obschon von einer niedrigeren Zahl militärischer Flugbewegungen als
bisher ausgegangen werde.

H.
Am 19. Dezember 2000 haben die Beschwerdeführer ihre Noven-Eingaben ergänzt
und je eine Kopie des Erläuterungsberichtes zum Lärmbelastungskataster 2000
sowie eines im Auftrag des VBS erstellten Berichtes Nr. 412'444 der EMPA
Dübendorf vom 31. August 2000 über die "Differenzen in der Berechnung und
Darstellung der Fluglärmbelastung aus den Jahren 1996 und 2000" eingereicht.
Mit Verfügung des Instruktionsrichters vom 16. Januar 2001 sind diese
Unterlagen der Flugplatzgesellschaft Buochs AG zugestellt und die Parteien
sowie das BAZL, das Generalsekretariat UVEK, das BABLW und das
Generalsekretariat VBS zu einer Vorbereitungsverhandlung im Sinne von Art. 35
Abs. 1 BZP i.V.m. Art. 40 OG eingeladen worden.

I.
An der Vorbereitungsverhandlung vom 22. Februar 2001 sind von Seiten des
BABLW je ein Exemplar des Lärmbelastungskatasters "Ziviler Flugverkehr" und
des Lärmbelastungskatasters "Militärischer und ziviler Flugverkehr", beide
datiert vom 10. Dezember 1999, sowie des Erläuterungsberichtes vom März 2000
zu den Akten gegeben worden. Nach diesen Unterlagen werden durch den gesamten
Flugverkehr in Teilen der Gemeinden Buochs und Ennetbürgern die
Immissionsgrenzwerte überschritten, weshalb ein Sanierungsverfahren im Sinne
von Art. 13 der Lärmschutz-Verordnung durchzuführen ist. Die Vertreter des
BAZL und des BABLW sind aufgefordert worden, dem Bundesgericht genaue
statistische Angaben über den militärischen und zivilen Flugbetrieb auf dem
Flugplatz Buochs im Jahre 2000 zukommen zu lassen.
Nach den Angaben der Bundesämter haben im Jahr 2000 insgesamt 5'550
militärische Flugbewegungen (1'178 von Jet-Flugzeugen, 3'308 von
Propeller-Flugzeugen, 980 von Helikoptern und 84 von Drohnen) und 8'444
zivile Flugbewegungen (8'334 von Flächenflugzeugen und 110 von Helikoptern)
stattgefunden.

J.
Die Flugplatzgesellschaft Buochs AG hat in ihrer Stellungnahme zum
Lärmbelastungskataster 2000 vom 29. Juni 2001 darauf hingewiesen, dass der
Militärflugplatz Buochs jährlich bloss zweimal während zwei Wochen mit
nennenswertem militärischem Jet-Betrieb belegt werde und die in Anhang 8 der
Lärmschutz-Verordnung vorgesehene Ermittlung des Beurteilungspegels den
Eigenheiten des Betriebs von bloss periodisch genutzten Flugplätzen keine
Rechnung trage. Der Lärmbelastungskataster 2000 vermöge daher die
tatsächliche Lärmbelastung nicht richtig wiederzugeben. Im Weiteren räumt die
Beschwerdegegnerin ein, dass sich die Grundlagen für die Beurteilung der
Lärmsituation für eine zivile Mitbenützung des Militärflugplatzes Buochs seit
der Ausarbeitung und Genehmigung des umstrittenen Betriebsreglementes
erheblich verändert hätten. Es erscheine daher als sinnvoll, das
Betriebsreglement anzupassen bzw. ein neues Gesuch zur Genehmigung des
Betriebsreglementes einzureichen. Das bundesgerichtliche Verfahren sei
deshalb bis zur Erarbeitung eines neuen Gesuches einstweilen bis 31. Dezember
2001 zu sistieren.
Dem Sistierungsbegehren ist nach Anhörung der Beschwerdeführer und des UVEK
mit Verfügung des Instruktionsrichters vom 15. August 2001 stattgegeben
worden.

K.
Gemäss der Mitteilung ihres Vertreters hat die Flugplatzgesellschaft Buochs
AG im September 2001 ihren Namen geändert und tritt neu als AIRPORT-BUOCHS AG
auf.

L.
Mit Eingabe vom 21. Dezember 2001 hat die AIRPORT-BUOCHS AG um Verlängerung
der Sistierung des bundesgerichtlichen Verfahrens einstweilen bis 31.
Dezember 2002 ersucht, da im Hinblick auf die Änderungen der Armee XXI
allenfalls ein neuer Lärmbelastungskataster erstellt werden müsse und dieser
vom VBS erst auf den Beginn des Jahres 2003 in Aussicht gestellt worden sei.
Die Verfahren 1A.364/1999 und 1A.365/1999 sind jedoch mit Verfügung des
Instruktionsrichters vom 15. Januar 2002 wieder aufgenommen worden, da sich
eine weitere Verlängerung des bundesgerichtlichen Verfahrens nicht
rechtfertige. Die Instruktion und der Schriftenwechsel sind als geschlossen
erklärt worden.
M.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde des Schutzverbandes der Bevölkerung um den
Flugplatz Buochs SBFB hat das Bundesgericht mit Entscheid gleichen Datums
abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden konnte (1A.364/1999).

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Betriebsbewilligungen und Genehmigungen von Betriebsreglementen für
Flugplätze unterliegen nach Art. 99 Abs. 1 lit. e OG (in der Fassung vom 18.
Juni 1993) und Art. 99 Abs. 2 lit. c OG (in der Fassung vom 18. Juni 1999)
der Verwaltungsgerichtsbarkeit. Da der angefochtene Entscheid des
Eidgenössischen Departementes für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation
(UVEK) noch vor Inkrafttreten der neuen luftfahrtrechtlichen
Verfahrensbestimmungen ergangen ist, welche durch das Bundesgesetz vom 18.
Juni 1999 über die Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren
eingeführt worden sind, fällt ein Weiterzug an die Rekurskommission UVEK
ausser Betracht (vgl. Schlussbestimmungen der Änderung vom 18. Juni 1999, AS
1999 S. 3121). Auf die fristgerecht beim Bundesgericht eingereichte
Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist daher grundsätzlich einzutreten.

2.
Im angefochtenen Entscheid ist offen gelassen worden, ob M.________ zur
Beschwerde berechtigt sei. Im bundesgerichtlichen Verfahren bestreiten das
UVEK und die Beschwerdegegnerin die Legitimation des Beschwerdeführers. Zu
Unrecht.
Zur Erhebung einer Einsprache gegen die Änderung des Betriebsreglementes
gemäss Art. 36d Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 21. Dezember 1948 über die
Luftfahrt (LFG; SR 748.0) und zur Anfechtung des Einsprache- oder des
Beschwerdeentscheides ist befugt, wer durch die vorgesehene Betriebsänderung
und deren Lärmauswirkungen berührt wird und ein schutzwürdiges Interesse am
Verzicht auf das Vorhaben oder an dessen Änderung hat (vgl. Art. 48 VwVG und
Art. 103 lit. a OG). Dieses Interesse kann rechtlicher oder auch nur
tatsächlicher Natur sein, doch muss der Einsprecher oder Beschwerdeführer
durch das Projekt stärker als die Allgemeinheit betroffen sein und in einer
besonderen, beachtenswerten nahen Beziehung zur Streitsache stehen (vgl. etwa
BGE 120 Ib 431 E. 1 mit Hinweisen auf weitere Urteile).
Der Beschwerdeführer wohnt in Ennetmoos-Allweg in der Überbauung Gruob, die
oberhalb von Stans etwa 3,4 km vom Westende der Hauptpiste des
Militärflugplatzes Buochs entfernt liegt. Gemäss dem Erläuterungsbericht vom
März 2000 zum Lärmbelastungskataster Militärflugplatz Buochs führen gewisse
Flugspuren für Starts und Landungen vor allem der Propellerflugzeuge und der
Helikopter über das Gebiet Allweg. In diesem Gebiet wird daher der Lärm der
startenden und landenden Flugzeuge zweifellos deutlich wahrgenommen. Der
Beschwerdeführer ist mithin vom Betrieb des Militärflugplatzes und dessen
Erweiterung stärker betroffen als jedermann und steht zum umstrittenen
Vorhaben in einer besonderen, nahen Beziehung. Dass der Wohnort des
Beschwerdeführers auch gemäss Lärmbelastungskataster 2000 nicht von
Immissionen über den Belastungsgrenzwerten betroffen werden wird, spielt für
die Frage der Beschwerdebefugnis keine Rolle (vgl. BGE 110 Ib 99). Im Übrigen
wird von niemandem in Frage gestellt, dass das Interesse daran, von
zusätzlichen Lärmimmissionen verschont zu bleiben, im Sinne von Art. 103 lit.
a OG schutzwürdig ist.

3.
Streitgegenstand im vorliegenden Verfahren ist die erweiterte zivile
Mitbenützung des Militärflugplatzes Buochs bzw. - genauer gesagt - das die
erweiterte Mitbenützung gestattende neue Betriebsreglement, das mit Verfügung
des BAZL vom 27. Mai 1998 genehmigt worden ist. Der Beschwerdeführer stellt
verschiedene Rechtsbegehren, die mit diesem Betriebsreglement in keinem oder
nur sehr losem Zusammenhang stehen, so die Anträge auf Aufnahme neuer
Verhandlungen über den Benützungsvertrag mit der Eidgenossenschaft und auf
Information über die Altlasten auf dem Gebiet des Militärflugplatzes. Auf
diese Begehren, die den Rahmen des Streitgegenstandes sprengen, kann von
vornherein nicht eingetreten werden. Ob alle übrigen Beschwerdebegehren
zulässig seien, kann - wie sich im Folgenden ergibt - offen bleiben.

4.
Das UVEK ist in seinem Beschwerdeentscheid gleich wie das BAZL in der
Genehmigungsverfügung davon ausgegangen, dass der Lärm des künftigen
erweiterten Flugbetriebes auf dem Militärflugplatz Buochs - wie im
Lärmbericht der Bächtold AG und der EMPA Dübendorf vom Juni 1996 dargestellt
- die Belastungsgrenzwerte der Lärmschutz-Verordnung vom 15. Dezember 1986
(LSV; SR 814.41) nicht erreiche und daher mit den bundesrechtlichen
Vorschriften ohne weiteres vereinbar sei. Bei der Erstellung des
Lärmbelastungskatasters im Jahre 2000 hat sich jedoch ergeben, dass diese
Annahme nicht zutrifft. Vielmehr werden in gewissen Siedlungsgebieten nicht
nur die Planungs- sondern auch die Immissionsgrenzwerte überschritten.
Gemäss dem Bericht Nr. 412'444 der EMPA Dübendorf über die "Differenzen in
der Berechnung und Darstellung der Fluglärmbelastung aus den Jahren 1996 und
2000" vom 31. August 2000 sind die unterschiedlichen Ergebnisse auf
Abweichungen bei der Berechnung des militärischen Fluglärms zurückzuführen,
und zwar auf unterschiedliche Annahmen über die zeitliche Verteilung der
Flugbewegungen pro Jahr, auf die verbesserte Modellierung der Starts mit
Nachbrennern und die Verwendung neuer Quellwerte sowie auf die
Berücksichtigung der Ausweichpiste als Notlandepiste. Die EMPA bestätigt in
ihrem Bericht, dass die Berechnungen des Lärmbelastungskatasters 2000 korrekt
seien und auf realistischen Annahmen über den Flugbetrieb beruhten; die
alten, aus dem Jahr 1996 stammenden Berechnungen seien dagegen technisch
überholt.
Der angefochtene Entscheid des UVEK beruht somit in einem wesentlichen Punkt
auf einer unrichtigen Feststellung des Sachverhaltes und erweist sich in
dieser Hinsicht nachträglich als bundesrechtswidrig. Das Gleiche gilt
insoweit für die Verfügung des BAZL vom 27. Mai 1998, als die Änderung des
Betriebsreglementes für den zivilen Flugbetrieb genehmigt worden ist
(Dispositiv Ziffer 1). Dagegen ist nicht ersichtlich und wird auch nicht
dargelegt, weshalb die Genehmigung der Übernahme der Halterschaft für den
zivilen Flugbetrieb durch die Flugplatzgesellschaft Buochs AG, heute
AIRPORT-BUOCHS AG, gegen Bundesrecht verstosse. Eine vollständige Aufhebung
der Verfügung des BAZL, wie vom Beschwerdeführer verlangt, fällt daher nicht
im Betracht. Im Übrigen wird es Sache des Bundesamtes sein, darüber zu
befinden, ob der zivile Flugbetrieb auf dem Militärflugplatz Buochs bis zum
Entscheid über das neue Gesuch, das die Flughafenhalterin nach ihren Angaben
einreichen will, einer provisorischen Regelung bedürfe.

5.
Der Beschwerdeführer hat im vorliegenden Verfahren zahlreiche Rügen erhoben,
die er in einem künftigen Verfahren erneut gegen das überarbeitete
Betriebsreglement vorbringen könnte. Es fragt sich daher, ob diese
Einwendungen aus prozessökonomischen Gründen nicht bereits heute zu behandeln
seien (vgl. BGE 124 II 75 E. 7 S. 81, 293 E. 15 in fine S. 327). Gegen eine
solche vorweggenommene Behandlung spricht jedoch, dass sich die Ausgangslage
für die Beurteilung eines neuen Gesuches um erweiterte zivile Mitbenützung
des Militärflugplatzes Buochs erheblich verändern könnte: Einerseits ist
aufgrund neuer Vorgaben für die Reform Armee/Luftwaffe XXI die künftige
Entwicklung des militärischen Flugbetriebes auf den verschiedenen
Militärflugplätzen zur Zeit wieder völlig offen. Andererseits will das
Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft (BUWAL) ergänzende Regeln zur
Beurteilung der Doppellärmbelastung durch militärische und zivile Flugplätze
erarbeiten (vgl. "Lärmbekämpfung in der Schweiz", Schriftenreihe Umwelt Nr.
329, Bern 2002, S. 18, 48, 76) und könnten sich hieraus auch neue Schlüsse
für zivil mitbenutzte Militärflugplätze ergeben. Es erscheint deshalb als
nicht opportun, im vorliegenden Verfahren auf Fragen einzugehen, die sich in
einem möglichen späteren Verfahren allenfalls gar nicht mehr stellen.

6.
Nach dem Gesagten ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde im Sinne der
Erwägungen teilweise gutzuheissen, soweit darauf einzutreten ist. Der
angefochtene Entscheid des UVEK ist aufzuheben, soweit die Beschwerde von
M.________ abgewiesen und dieser zur Bezahlung von Verfahrens- und
Parteikosten verpflichtet worden ist. Die Sache ist zur Neuregelung des
Kostenpunktes an das UVEK zurückzuweisen. Zur Klarstellung der Rechtslage ist
auch Dispositiv Ziffer 1 der Verfügung des BAZL vom 27. Mai 1998 vom
Bundesgericht direkt aufzuheben.
Die bundesgerichtlichen Kosten sind dem Ausgang des Verfahrens entsprechend
der Beschwerdegegnerin AIRPORT-BUOCHS AG aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 und 2
OG). Da sich der Beschwerdeführer nicht durch einen Rechtsanwalt vertreten
lassen hat, ist ihm gemäss ständiger Praxis keine Parteientschädigung für das
bundesgerichtliche Verfahren zuzuerkennen. Für die Teilnahme an der
Vorbereitungsverhandlung kann ihm allerdings eine Umtriebs-entschädigung
gewährt werden, die ebenfalls von der AIRPORT-BUOCHS AG zu entrichten ist.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird im Sinne der Erwägungen teilweise
gutgeheissen, soweit auf sie einzutreten ist, und der angefochtene Entscheid
des Eidgenössischen Departementes für Umwelt, Verkehr, Energie und
Kommunikation (UVEK) vom 17. November 1999 wird aufgehoben, soweit er die
Beschwerde von M.________ betrifft.
Dispositiv Ziffer 1 der Verfügung des Bundesamtes für Zivilluftfahrt (BAZL)
vom 27. Mai 1998 betreffend die Änderung des Betriebsreglementes für den
Militärflugplatz Buochs (erweiterte zivile Mitbenützung des
Militärflugplatzes) wird aufgehoben.
Die Sache wird im Sinne der Erwägungen an das UVEK zurückgewiesen.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 5'000.-- wird der AIRPORT-BUOCHS AG auferlegt.

3.
Die AIRPORT-BUOCHS AG hat dem Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche
Verfahren eine Umtriebsentschädigung von Fr. 500.-- zu bezahlen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL), dem
Generalsekretariat des Eidgenössischen Departementes für Umwelt, Verkehr,
Energie und Kommunikation (UVEK), dem Generalsekretariat des Eidgenössischen
Departementes für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS) sowie dem
Bundesamt für Betriebe der Luftwaffe (BABLW) schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 12. April 2002

Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: