Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung 1A.364/1999
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1A.364/1999 /sta

Urteil vom 12. April 2002

I. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesgerichtsvizepräsident Aemisegger, Präsident,
Bundesrichter Aeschlimann, Féraud,
Gerichtsschreiberin Schilling.

Schutzverband der Bevölkerung um den Flugplatz Buochs SBFB, Postfach 560,
6371 Stans, Beschwerdeführer,

gegen

AIRPORT-BUOCHS AG (vormals Flugplatzgesellschaft Buochs AG), 6370 Stans,
Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. Johannes
Blöchliger, Sonnenbergstrasse 53, 6052 Hergiswil NW,
Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL), Maulbeerstrasse 9, 3003 Bern,
Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation
(UVEK), 3003 Bern.

erweiterte zivile Mitbenützung des Militärflugplatzes Buochs

(Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen das Urteil des Eidgenössischen
Departements für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation [UVEK] vom 17.
November 1999)
Sachverhalt:

A.
Auf Gesuch der Flugplatzgesellschaft Buochs AG genehmigte das Bundesamt für
Zivilluftfahrt (BAZL) am 27. Mai 1998 das Betriebsreglement für den
erweiterten zivilen Flugbetrieb auf dem Militärflugplatz Buochs.
Gegen die Genehmigungsverfügung des BAZL erhob unter anderem der
Schutzverband der Bevölkerung um den Flugplatz Buochs SBFB beim
Eidgenössischen Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation
(UVEK) Beschwerde. Der Schutzverband verlangte wie andere Beschwerdeführer
vor allem, dass die Zahl der jährlichen Gesamtflugbewegungen auf 12'000 zu
beschränken und ein Flugverbot für das Wochenende und die Feiertage zu
erlassen sei. Zudem sei eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen und
ein definitiver Lärmbelastungskataster zu erstellen.
Mit Entscheid vom 17. November 1999 trat das UVEK auf die Beschwerde des SBFB
nicht ein. Das Departement führte hierzu aus, dass ein Verband für seine
Mitglieder nur Beschwerde führen könne, wenn er juristische Persönlichkeit
besitze und statutarisch zur Wahrung der in Frage stehenden Interessen der
Mitglieder befugt sei, wenn diese Interessen der Mitglieder oder einer
grossen Anzahl von Mitgliedern gemeinsam seien und wenn jedes dieser
Mitglieder zur Geltendmachung der Interessen auf dem Beschwerdeweg befugt
wäre. Der SBFB weise die Rechtsform eines Vereines nach Art. 60 ff. ZGB auf
und bezwecke gemäss seinen Statuten insbesondere "den Schutz der Bevölkerung
und der Umwelt vor schädlichen und lästigen Emissionen vor allem des
erweiterten zivilen, allenfalls auch eines erweiterten militärischen
Flugbetriebes im Raum Nidwalden und Umgebung" sowie den Kampf "gegen die
Entstehung eines Regionalflugplatzes Zentralschweiz". Es bestehe somit ein
enger Zusammenhang zwischen dem statutarischen Zweck des Verbandes und der
vom BAZL verfügten Änderung des Betriebsreglements. Indessen habe sich der
SBFB geweigert, dem UVEK gegenüber seine Mitglieder bekanntzugeben. Begründet
worden sei diese Weigerung mit befürchteten Repressalien aller Art, welchen
die Mitglieder bei Offenlegung ihrer Identität ausgesetzt wären. Der SBFB
habe deshalb von einem Luzerner Notar eine öffentliche Urkunde erstellen
lassen. Gemäss dieser sei dem Notar eine Liste der 259 Mitglieder und 71
Gönner vorgelegt worden und habe er 15 bzw. 10 Stichproben betreffend
Vereinszugehörigkeit und Wohnort der Mitglieder vorgenommen. Trotz
Aufforderung unter Androhung des Nichteintretens sei dem UVEK kein
Verzeichnis zugestellt worden, in dem die Mitglieder namentlich genannt
würden. Im Übrigen habe auch der Notar aufgrund der wenigen Stichproben nicht
beglaubigen können, dass eine grosse Anzahl der Angehörigen des SBFB nach den
Grundsätzen über das allgemeine Beschwerderecht selber beschwerdebefugt wäre.
Damit sei der - dem Beschwerdeführer obliegende -   Beweis nicht erbracht
worden, dass die mit Beschwerde gewahrten Interessen zumindest einer grossen
Anzahl von Mitglieder gemeinsam seien und jedes dieser Mitglieder zu deren
Geltendmachung auf dem Beschwerdeweg befugt wäre. Auf die Beschwerde des SBFB
sei daher mangels Legitimation nicht einzutreten.

B.
Mit Eingabe vom 31. Dezember 1999 hat der Schutzverband der Bevölkerung um
den Flugplatz Buochs SBFB Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben und die
Aufhebung des Beschwerdeentscheides des UVEK sowie der Genehmigungsverfügung
des BAZL verlangt. Ausserdem werden zahlreiche weitere Rechtsbegehren
materieller und prozessualer Natur gestellt.
Zur Frage der Beschwerdebefugnis des SBFB wird in der Beschwerde im
Wesentlichen ausgeführt, dem Verein gehörten mittlerweile rund 600 Mitglieder
und Gönner an, die grossmehrheitlich Wohnsitz in Buochs, Ennetbürgen und
Stans hätten und im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung
beschwerdelegitimiert seien. Der SBFB habe dem UVEK klar dargelegt, weshalb
die Mitgliederliste nicht eingereicht bzw. zu den Akten gegeben werden könne.
Der Verband habe aufgrund der mit dem UVEK geführten Korrespondenz annehmen
dürfen, dass dieses mit dem vorgeschlagenen Vorgehen - d.h. der notariellen
Beglaubigung - einverstanden sei. Zudem habe der Beschwerdeführer dem
Departement bei Einreichung der Beglaubigung angeboten, unter bestimmten
Voraussetzungen einer einzigen Person des Rechtsdienstes Einsicht in die
Mitgliederliste zu gewähren. Im Weiteren sei das Bundesgericht in einem
ähnlichen den Fluglärm betreffenden Verfahren auf die Beschwerde eines
Vereines eingetreten, obschon keine Adressliste der Mitglieder eingereicht
worden sei. Der Nichteintretensentscheid des UVEK laufe daher auf eine
Verweigerung des rechtlichen Gehörs hinaus und sei aufzuheben.

C.
Die Instruktion der Verwaltungsgerichtsbeschwerde des SBFB ist gemeinsam mit
jener der weitgehend gleichlautenden Beschwerde von M.________ (1A.365/1999)
erfolgt.
Mit Präsidialverfügung vom 23. Februar 2000 sind die Gesuche der
Beschwerdeführer um aufschiebende Wirkung der Beschwerde und um Sistierung
des Verfahrens abgewiesen worden.
Das UVEK hat in seiner Vernehmlassung vom 17. März 2000 den Antrag gestellt,
die Beschwerde des SBFB sei abzuweisen. Nach Auffassung der
Flugplatzgesellschaft Buochs AG ist auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde des
SBFB nicht einzutreten; allenfalls sei diese vollumfänglich abzuweisen.
Die Beschwerdeführer haben in Noven-Eingaben vom 18. März 2000 und
ergänzenden Eingaben vom 19. Dezember 2000 darauf aufmerksam gemacht, dass im
neu erarbeiteten Lärmbelastungskataster 2000 höhere Belastungen ausgewiesen
würden als im Lärmbericht 1996, auf den die angefochtenen Entscheide
abstellten.
Am 22. Februar 2001 ist mit den Parteien sowie mit Vertretern des BAZL, des
Generalsekretariates UVEK, des Bundesamtes für Betriebe der Luftwaffe (BABLW)
und des Generalsekretariates des Eidgenössischen Departementes für
Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS) eine
Vorbereitungsverhandlung im Sinne von Art. 35 Abs. 1 BZP i.V.m. Art. 40 OG
durchgeführt worden.
Mit Eingabe vom 29. Juni 2001 hat die Flugplatzgesellschaft Buochs AG
Stellung zum Lärmbelastungskataster 2000 genommen und ein Gesuch um
einstweilige Sistierung des Verfahrens bis 31. Dezember 2001 gestellt, um der
Flughafenhalterin Gelegenheit zur Erarbeitung eines neuen Gesuches zur
Genehmigung eines Betriebsreglementes einzuräumen. Dem Sistierungsbegehren
ist mit Verfügung vom 15. August 2001 stattgegeben worden.
Die Flughafenhalterin hat am 21. Dezember 2001 Verlängerung der Sistierung
des bundesgerichtlichen Verfahrens einstweilen bis 31. Dezember 2002
beantragt. Das Verfahren 1A.364/1999 ist jedoch - zusammen mit dem Verfahren
1A.365/1999 - mit Verfügung des Instruktionsrichters vom 15. Januar 2002
wieder aufgenommen worden. Die Instruktion und der Schriftenwechsel sind als
geschlossen erklärt worden.

D.
Gemäss der Mitteilung ihres Vertreters hat die Flugplatzgesellschaft Buochs
AG im September 2001 ihren Namen geändert und tritt neu als AIRPORT-BUOCHS AG
auf.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Betriebsbewilligungen und Genehmigungen von Betriebsreglementen für
Flugplätze unterliegen nach Art. 99 Abs. 1 lit. e OG (in der Fassung vom 18.
Juni 1993) und Art. 99 Abs. 2 lit. c OG (in der Fassung vom 18. Juni 1999)
der Verwaltungsgerichtsbarkeit. Das gilt ohne weiteres auch für
Nichteintretensentscheide, die im Rahmen dieser Materie ergangen sind und
sich auf Art. 48 VwVG stützen. Die Rüge, der Nichteintretensentscheid laufe
auf eine Verletzung des rechtlichen Gehörs und damit von Art. 29 Abs. 2 BV
hinaus, kann mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vorgetragen werden, da
Bundesverfassungsrecht zum Bundesrecht im Sinne von Art. 104 lit. a OG zählt.
Zu dieser Rüge ist der Beschwerdeführer, auf dessen Beschwerde nicht
eingetreten worden ist, unabhängig von seiner Beschwerdelegitimation in der
Sache selbst befugt. Auf die vom SBFB erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde
ist jedenfalls insoweit einzutreten.

2.
Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass die vom UVEK im angefochtenen
Entscheid zur Beschwerdelegitimation angestellten Erwägungen den Grundsätzen
entsprechen, die in der Rechtsprechung zur Beschwerdeführung von Vereinen im
bundesrechtlichen Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsverfahren erarbeitet
worden sind. Er stellt auch nicht in Abrede, dass es ihm oblag zu beweisen,
dass eine Grosszahl seiner Mitglieder im Sinne von Art. 48 lit. a VwVG selbst
zur Einreichung einer Beschwerde legitimiert gewesen wäre. Er macht indessen
geltend, dass er diesen Nachweis erbracht habe oder ihm nach Treu und Glauben
nochmals Gelegenheit hätte gegeben werden müssen, den Nachweis zu erbringen.

2.1 Der beschwerdeführende Verband hat sich im vorinstanzlichen Verfahren
geweigert, der Entscheidbehörde eine Namensliste seiner Mitglieder
vorzulegen, und ausdrücklich die Wahrung deren Anonymität verlangt. Das
Bundesrecht lässt jedoch eine anonyme Beschwerdeführung nicht zu. Der
Beschwerdeführende hat vielmehr darzulegen, dass und inwiefern er durch die
angefochtene Verfügung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren
Aufhebung oder Änderung hat (Art. 48 lit. a VwVG und Art. 103 lit. a OG);
dazu gehört auch die Bekanntgabe seiner Identität. Bestehen begründete
private Interessen an der Geheimhaltung von Daten gegenüber Dritten, so kann
dem - wie das Departement zu Recht ausgeführt hat - durch Verweigerung der
Akteneinsicht Rechnung getragen werden (vgl. Art. 27 VwVG). Ausgeschlossen
ist dagegen, dass der Entscheidbehörde selbst Angaben vorenthalten werden,
die für die Prozessvoraussetzungen ausschlaggebend sind. Dies gilt nicht nur
für das Prozessieren von Einzelpersonen sondern auch für die
Beschwerdeführung von Vereinigungen, da diese keine weiter gehenden
prozessualen Rechte für sich in Anspruch nehmen können als sie den einzelnen
Vereinsmitglieder zustünden. Das UVEK hat somit zu Recht erkannt, dass die
Legitimation des beschwerdeführenden Verbandes nicht erwiesen sei.

2.2 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, er habe aufgrund des
Briefwechsels mit dem Departement darauf vertrauen dürfen, dass dieses mit
seinem Vorgehen einverstanden sei, erweisen sich seine Vorbringen ebenfalls
als nicht stichhaltig:
Das UVEK hat den SBFB mit Schreiben vom 17. Juli 1998 aufgefordert, die
Beschwerdebefugnis zu belegen und dem Departement innert einer Nachfrist bis
4. September 1998 unter anderem ein Mitgliederverzeichnis zuzustellen. In
seinem Antwortschreiben vom 20. Juli 1998 hat der Verband ausgeführt, dass er
die Namen seiner Mitglieder nicht nennen wolle, um diese vor allfälligen
Repressalien zu schützen; es werde deshalb vorgeschlagen, die Mitgliederliste
von einem "SBFB-neutralen Rechtsanwalt im Kanton Zürich" überprüfen zu
lassen. Das UVEK hat hierauf im Schreiben vom 5. August 1998 unterstrichen,
dass der Beschwerdeführer den Nachweis der Beschwerdelegitimation erbringen
müsse und die Überprüfung der Legitimation Sache der Beschwerdeinstanz sei
und daher nicht an einen Dritten delegiert werden könne. Das Departement hat
den SBFB im Weiteren auf die Möglichkeit der Beschränkung des
Akteneinsichtsrechts hingewiesen und diesen erneut ersucht, innert der
angesetzten Nachfrist das Mitgliederverzeichnis einzureichen und zugleich die
Interessen an der Geheimhaltung der Daten im Sinne von Art. 27 VwVG
darzulegen. In der weiteren Eingabe vom 12. August 1998 hat der SBFB zwar die
seiner Ansicht nach bestehenden Gründe für eine Geheimhaltung der Daten
erläutert, jedoch wiederum erklärt, es sei "in keiner Art und Weise
nachvollziehbar", weshalb das UVEK die Mitgliederliste zur Überprüfung der
Legitimation benötige. Der Verband verlangte daher, dass er seine
Mitgliederliste von einem Notar im Kanton Zürich zum Nachweis der
Beschwerdeberechtigung belaubigen könne und ihm hierfür eine Nachfrist bis
30. Oktober 1998 eingeräumt werde. In seinem letzten Schreiben in dieser
Sache vom 14. August 1998 betonte das UVEK noch einmal, dass die Beurteilung,
ob die Beschwerdeberechtigung des SBFB bestehe, nicht an Dritte delegiert
werden könne und nach wie vor Aufgabe des Departementes sei. Es stehe dem
Beschwerdeführer aber offen, einen Notar zu beauftragen, der beglaubige, wie
viele Mitglieder in welchem Ort, Ortsteil und in welcher Strasse wohnten oder
dort Grundeigentum hätten. Nach Ablauf der - noch um eine Woche zu
verlängernden - Nachfrist werde das UVEK dann entscheiden, ob die
Beschwerdelegitimation des SBFB gegeben sei.
Auch in diesem letzten Schreiben vom 14. August 1998 hat das UVEK wie zuvor
klargestellt, dass es sich den Entscheid über die Beschwerdelegitimation des
SBFB vorbehalte, falls dieser weiterhin darauf beharre, statt des
Mitgliederverzeichnisses eine notarielle Beglaubigung einzureichen. Es kann
daher keine Rede davon sein, dass das Departement dem Beschwerdeführer
praktisch zugesichert hätte, die Urkunde eines Notars als Nachweis der
Beschwerdelegitimation zu akzeptieren.

2.3 Zum Einwand des Beschwerdeführers, er habe dem UVEK angeboten, dass eine
(einzige) Person des Rechtsdienstes unter bestimmten Bedingungen in die
Mitglieder- und Gönnerliste des Verbandes Einsicht nehmen dürfe, ist
schliesslich festzuhalten, dass dieses Angebot erst mit Eingabe vom 10.
September 1998 erfolgte. Das Schreiben ist dem UVEK am 11. September 1998,
also am letzten Tag der dem Beschwerdeführer eingeräumten, bereits wiederholt
verlängerten Nachfrist zugegangen. Das UVEK hat daher schon angesichts des
Fristablaufs auf eine Stellungnahme zum Anerbieten verzichten dürfen, ganz
abgesehen davon, dass dieses mit unzumutbaren Bedingungen verknüpft
vorgetragen worden ist.

3.
Der Beschwerdeführer verweist auf den (nicht publizierten)
bundesgerichtlichen Entscheid vom 7. August 1996 i.S. Vereinigung gegen
Fluglärm gegen Alpar Flug- und Flugplatzgesellschaft AG, in welchem zur
Legitimationsfrage dargelegt worden ist, die beschwerdeführende Vereinigung
habe eine Aufstellung über die Wohnsitzgemeinden ihrer Mitglieder eingereicht
und dargelegt, 80 % der Mitglieder wohnten in Anrainer- und umliegenden
Gemeinden im Bereich von An- und Abflugschneisen. Diese Aussage sei
glaubwürdig, "auch wenn eine Adressliste fehlt (sie wurde dem Bundesgericht
unter der Voraussetzung der Geheimhaltung der Daten offeriert)". Der
Beschwerdeführer scheint aus dieser Erwägung zu schliessen, dass das UVEK
gleich hätte argumentieren und vorgehen müssen. Die Tatsache, dass das
Bundesgericht im zitierten Verfahren - vielleicht in etwas zu grosszügiger
Weise - auf den strikten Nachweis der Beschwerdelegitimation verzichtet hat,
bedeutet wie dargelegt aber noch nicht, dass die vom UVEK eingeschlagene
strengere Art der Prozessführung und Beweiswürdigung bundesrechtswidrig sei.
Im Übrigen hat die damals beschwerdeführende Vereinigung angeboten, ihre
Mitgliederliste "unter Ausschluss der Parteiöffentlichkeit" bekanntzugeben,
was das UVEK dem SBFB ebenfalls vorgeschlagen hat, von diesem aber stets
ausgeschlossen worden ist.

4.
Durfte das UVEK mithin ohne Bundesrechtsverletzung davon ausgehen, dass die
Beschwerdeberechtigung des SBFB nicht belegt sei, so ist dessen
Verwaltungsgerichtsbeschwerde abzuweisen und kann auf die materiellen
Vorbringen nicht mehr eingetreten werden.
Die Verfahrenskosten sind dem Ausgang des Verfahrens entsprechend dem
beschwerdeführenden Verband aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 OG). Dieser hat der
privaten Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren zudem eine
Parteientschädigung zu entrichten (Art. 159 Abs. 1 OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie einzutreten
ist.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Der Beschwerdeführer hat der AIRPORT-BUOCHS AG für das bundesgerichtliche
Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 3'000.-- zu bezahlen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL), dem
Generalsekretariat des Eidgenössischen Departementes für Umwelt, Verkehr,
Energie und Kommunikation (UVEK), dem Generalsekretariat des Eidgenössischen
Departementes für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS) sowie dem
Bundesamt für Betriebe der Luftwaffe (BABLW) schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 12. April 2002

Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: