Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung 1A.359/1999
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1A.359/1999/mng

             I. OEFFENTLICHRECHTLICHE ABTEILUNG
             **********************************

                       27. März 2000

Es wirken mit: Bundesrichter Aemisegger, Präsident der
I. öffentlichrechtlichen Abteilung, Bundesrichter Féraud,
Bundesrichter Jacot-Guillarmod und Gerichtsschreiber
Forster.

                         ---------

                         In Sachen

X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt
Dr. Reto Jacobs, c/o. Walder Wyss & Partner, Münstergasse 2,
Postfach 4081, Zürich,

                           gegen

Bezirksanwaltschaft IV für den Kanton  Z ü r i c h,
Staatsanwaltschaft des Kantons  Z ü r i c h,
Obergericht des Kantons  Z ü r i c h, III. Strafkammer,

                         betreffend
         Internationale Rechtshilfe in Strafsachen
                  an Spanien - B 97541/01,

hat sich ergeben:

     A.- Die Strafuntersuchungsbehörde (Juzgado de Instruc-
ción 16) in Madrid ermittelt gegen X.________ und Y.________
u.a. wegen falscher Zeugenaussage und Bestechung. Den Ange-
schuldigten wird vorgeworfen, sie hätten in einem separaten
Strafverfahren gegen den ehemaligen Präsidenten der Banco
Español de Credito (BANESTO Bank), Z.________, falsch aus-
gesagt. Dieser habe am 10. August 1990 ESP 600 Mio. (mehr
als CHF 8,2 Mio.) auf ein Konto des A.________Trust (Kings-
town/St. Vincent) bei der D.________ Bank (Zürich) überwie-
sen. X.________ und Y._________ werden verdächtigt, bezüg-
lich des Zweckes und der Verwendung dieser Zahlung falsche
Zeugenaussagen gemacht zu haben.

     B.- Mit Rechtshilfebegehren vom 30. Mai 1997 ersuchten
die spanischen Behörden um Rechtshilfe zur Aufklärung des
Verbleibes der genannten ESP 600 Mio. Insbesondere wurde um
Kontenerhebungen bei der D.________ Bank in Zürich gebeten.
Am 25. Juni 1997 erliess die Bezirksanwaltschaft IV für den
Kanton Zürich (BAK IV) eine Eintretensverfügung. Darin wurde
die D.________ Bank angewiesen, die Kontenunterlagen bezüg-
lich des fraglichen Kontos des A.________Trust und (im Falle
eines Kontentransfers) bezüglich weiterer betroffener Konten
herauszugeben. Die D.________ Bank kam am 18. Juli 1997 die-
ser Aufforderung nach.

     C.- Am 29. Juli 1999 erliess die BAK IV eine Schluss-
verfügung. Darin wurde dem Rechtshilfeersuchen entsprochen
und die Herausgabe von zahlreichen Dokumenten an die ersu-

chende Behörde verfügt, darunter Unterlagen eines Kontos der
Firma C.________ (Panama) bei der D.________ Bank. Von den
Rechtshilfemassnahmen betroffen sind neben der D.________
Bank und der Firma C.________ namentlich der A.________Trust
und der P.________ Trust (Kingstown/St. Vincent).

     D.- Auf einen von X.________ gegen die Schlussverfügung
der BAK IV erhobenen Rekurs trat das Obergericht
(III. Strafkammer) des Kantons Zürich mit Beschluss vom
5. November 1999 mangels Beschwerdelegitimation nicht ein.

     E.- Dagegen gelangte X.________ mit Verwaltungsge-
richtsbeschwerde vom 20. Dezember 1999 an das Bundesgericht.
Er rügt eine Verletzung von Art. 21 Abs. 3 und Art. 80h
lit. b IRSG und beantragt u.a. die Aufhebung des angefoch-
tenen Beschlusses und die Rückweisung an das Obergericht zu
neuer Entscheidung. Auf die übrigen Rechtsbegehren des Be-
schwerdeführers wird - soweit erforderlich - in den nachfol-
genden Erwägungen eingegangen.

     F.- Die Bezirksanwaltschaft IV für den Kanton Zürich
sowie die Staatsanwaltschaft und das Obergericht des Kantons
Zürich haben auf eine Vernehmlassung je ausdrücklich ver-
zichtet. Das Bundesamt für Polizeiwesen beantragt mit Stel-
lungnahme vom 17. Januar 2000 die Abweisung der Beschwerde,
soweit darauf eingetreten werden kann.

            Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

     1.- a) Für die hier streitige Rechtshilfe zwischen der
Schweiz und Spanien ist das Europäische Übereinkommen über
die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. April 1959 (EUeR,
SR 0.351.1) massgeblich, dem beide Staaten beigetreten sind.
Soweit das EUeR bestimmte Fragen nicht abschliessend regelt,
gelangt das schweizerische Landesrecht, namentlich das Bun-
desgesetz über internationale Rechtshilfe in Strafsachen vom
20. März 1981 (IRSG, SR 351.1) und die dazugehörende Verord-
nung (IRSV, SR 351.11), zur Anwendung (vgl. Art. 1 Abs. 1
IRSG).

        b) Beim angefochtenen Beschluss des Obergerichtes
handelt es sich um die Verfügung einer letztinstanzlichen
kantonalen Behörde, welche das Rechtshilfeverfahren ab-
schliesst. Sie unterliegt zusammen mit den vorangehenden
Zwischenverfügungen der Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das
Bundesgericht (Art. 80f Abs. 1 IRSG).

        c) Zulässige Beschwerdegründe sind die Verletzung
von Bundesrecht (inklusive Staatsvertragsrecht), ein-
schliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens,
sowie - in den Fällen von Art. 65 IRSG - die unzulässige
oder offensichtlich unrichtige Anwendung ausländischen
Rechts (Art. 80i IRSG). Die Feststellung des rechtserhebli-
chen Sachverhaltes durch das Obergericht kann nur auf die
Frage der offensichtlichen Unrichtigkeit oder Unvollständig-
keit bzw. auf Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen
hin geprüft werden (Art. 104 lit. b i.V.m. Art. 105 Abs. 2
OG und Art. 25 Abs. 1 IRSG). Soweit die Verwaltungsgerichts-
beschwerde gegeben (und die staatsrechtliche Beschwerde da-

her ausgeschlossen) ist, kann auch die Verletzung verfas-
sungsmässiger Individualrechte mitgerügt werden (BGE 122 II
373 E. 1b S. 375).

     2.- Der Beschwerdeführer macht geltend, das Obergericht
habe die im IRSG geregelten Sachurteilsvorschriften betref-
fend Beschwerdelegitimation unrichtig angewendet und sei zu
Unrecht auf den von ihm erhobenen Rekurs nicht eingetreten.

        a) Das Bundesgericht prüft in einem solchen Fall,
ob die kantonale Instanz Bundesrecht dadurch verletzt hat,
dass sie die Sachurteilsvoraussetzungen des IRSG verneinte.
Sollte dies zutreffen, wird die Verwaltungsgerichtsbeschwer-
de gutgeheissen und die Streitsache zur Neubeurteilung an
die kantonale Instanz zurückgewiesen. Andernfalls wird die
Verwaltungsgerichtsbeschwerde insofern als unbegründet abge-
wiesen.

        b) Im angefochtenen Entscheid wird erwogen, als
Angeschuldigter im ausländischen Strafverfahren werde der
Beschwerdeführer von den angeordneten Rechtshilfemassnahmen
lediglich mittelbar berührt, weshalb er zum Rekurs nicht le-
gitimiert sei. Soweit er sinngemäss behaupten würde, er sei
an der (direkt betroffenen) Gesellschaft C.________ wirt-
schaftlich berechtigt, läge ebenfalls keine Rekursberech-
tigung des Beschwerdeführers vor. Eine solche käme allen-
falls nur in Frage, sofern die Gesellschaft aufgelöst und
nicht mehr handlungsfähig wäre. Zwar habe der Beschwerdefüh-
rer einen panamesischen Handelsregisterauszug vorgelegt, aus
dem hervorgehe, dass am 22. August 1994 die Auflösung der
Gesellschaft "beschlossen" worden sei ("acuerda su disolu-
tion"). "Der Nachweis, dass die Gesellschaft in der Folge
tatsächlich aufgelöst wurde und nicht mehr handlungs-

fähig ist", werde damit jedoch "nicht erbracht". Aus einer
amtlichen Urkunde (des Notaria decima del circuito, Panama)
vom 21. Dezember 1997 gehe vielmehr hervor, "dass an jenem
Tag eine ausserordentliche Aktionärsversammlung der Firma
C.________" stattgefunden habe. Im Beschluss der Aktionärs-
versammlung werde festgehalten, dass Y._________ "der ein-
zige Besitzer und Eigentümer der Aktien der Firma
C.________" sei.

        Mangels Rechtsmittellegitimation des Beschwerdefüh-
rers trat das Obergericht auf dessen Rekurs gegen die
Schlussverfügung der BAK IV nicht ein.

        c) Der Beschwerdeführer wendet im Wesentlichen ein,
er sei Adressat der Schlussverfügung und Angeschuldigter im
spanischen Strafverfahren. Er müsse "legitimiert sein, die
Schlussverfügung anzufechten, um den falschen Eindruck, der
sich aus den zur Übermittlung vorgesehenen Unterlagen" erge-
be, "zu korrigieren bzw. zu verhindern, dass Unterlagen mit
den falschen Informationen herausgegeben werden". In dem zur
Herausgabe vorgesehenen Schreiben eines Rechtsanwaltes vom
18. Juli 1997 werde fälschlich "vermutet", dass der Be-
schwerdeführer an der Firma C.________ wirtschaftlich be-
rechtigt gewesen sei. Die spanischen Behörden müssten ge-
stützt auf die fraglichen Unterlagen die wirtschaftliche
Berechtigung des Beschwerdeführers an der Gesellschaft zu
Unrecht "als erwiesen erachten". Er sei daher von den
Rechtshilfemassnahmen (im Sinne von Art. 21 Abs. 3 IRSG)
persönlich und direkt betroffen.

     3.- a) Personen, gegen die sich das ausländische Straf-
verfahren richtet, können Verfügungen nur anfechten, wenn
eine Rechtshilfemassnahme sie persönlich und direkt betrifft

und sie ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder
Änderung haben (Art. 21 Abs. 3 IRSG).

        b) Auch zur Beschwerdeführung gegen kantonale
Schlussverfügungen (im Sinne von Art. 80d und Art. 80f
Abs. 1 IRSG) ist nur berechtigt, wer persönlich und direkt
von den angeordneten Rechtshilfemassnahme betroffen ist und
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Ände-
rung hat (Art. 80h lit. b IRSG).

        c) Ein schutzwürdiges Interesse liegt nicht schon
dann vor, wenn jemand irgendeine Beziehung zum Streitobjekt
zu haben behauptet. Vielmehr muss eine vom einschlägigen
Bundesrecht erfasste "spezifische Beziehungsnähe" dargetan
sein. Eine blosse mittelbare Betroffenheit genügt hingegen
nicht (BGE 123 II 153 E. 2b S. 156). Als persönlich und
direkt betroffen (im Sinne von Art. 80h lit. b und Art. 21
Abs. 3 IRSG) wird im Falle der Erhebung von Konteninforma-
tionen der jeweilige Kontoinhaber angesehen (Art. 9a lit. a
IRSV), im Falle von Hausdurchsuchungen der jeweilige Eigen-
tümer oder Mieter (Art. 9a lit. b IRSV). Das Analoge gilt
nach der Rechtsprechung für Personen, gegen die unmittelbar
Zwangsmassnahmen angeordnet wurden (BGE 123 II 153 E. 2b
S. 157).

        d) Bloss wirtschaftlich an einem Konto oder an
einer direktbetroffenen Gesellschaft Berechtigte sind nur in
Ausnahmefällen selbständig beschwerdelegitimiert. Dies kann
etwa der Fall sein, wenn eine juristische Person, über deren
Konto Auskunft verlangt wird, aufgelöst wurde und deshalb
nicht mehr handlungsfähig ist (BGE 123 II 153 E. 2c - d
S. 157 f.). Die Beweislast für die Liquidation der Gesell-
schaft obliegt dem Rechtsuchenden. Für bloss indirekt Be-
troffene, insbesondere Personen, die zwar in den erhobenen

Kontenunterlagen erwähnt werden, aber nicht direkt von
Zwangsmassnahmen betroffen bzw. Inhaber der fraglichen Kon-
ten sind, ist die Beschwerdebefugnis grundsätzlich zu ver-
neinen (BGE 123 II 153 E. 2b S. 157, 161 E. 1d S. 164, je
mit Hinweisen; 122 II 130 E. 2b S. 132 f.).

        e) Der Beschwerdeführer behauptet nicht, er sei
unmittelbar von Zwangsmassnahmen betroffen oder Inhaber der
fraglichen Konten. Von den Rechtshilfemassnahmen direkt be-
troffen sind neben der D.________  Bank lediglich deren
Kunden und Kontoinhaber, nämlich die Firma C.________ sowie
der A.________Trust und der P.________ Trust.

        Der Beschwerdeführer macht indessen geltend, als
Angeschuldigter im spanischen Strafverfahren müsse er "le-
gitimiert sein, die Schlussverfügung anzufechten, um den
falschen Eindruck, der sich aus den zur Übermittlung vorge-
sehenen Unterlagen" ergebe, "zu korrigieren bzw. zu verhin-
dern, dass Unterlagen mit den falschen Informationen heraus-
gegeben werden".

        aa) Aus dem blossen Umstand, dass der Beschwerde-
führer Angeschuldigter im ausländischen Strafverfahren ist,
folgt noch keine Legitimation zur Anfechtung von Rechtshil-
femassnahmen. Daran ändert das Vorbringen nichts, die frag-
lichen Unterlagen könnten sich im Strafverfahren ungünstig
für ihn auswirken bzw. einen "falschen Eindruck" erwecken.
Auch Personen, gegen die sich das ausländische Strafverfah-
ren richtet, können Verfügungen nur anfechten, wenn eine
Rechtshilfemassnahme sie persönlich und direkt betrifft und
sie ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Än-
derung haben (Art. 21 Abs. 3 IRSG). Analoges gilt für sämt-

liche Personen (also auch Angeschuldigte), die eine kantona-
le Schlussverfügung im Sinne von Art. 80d IRSG anfechten
wollen (Art. 80h lit. b IRSG).

        bb) Der Beschwerdeführer "bestreitet" ausdrücklich,
"dass er der wirtschaftlich Berechtigte an der Firma
C.________ war" (Beschwerdeschrift, S. 11 Ziff. 27). Bei
dieser Sachlage kann offen bleiben, ob ihm ausnahmsweise
- gestützt auf eine blosse wirtschaftliche Berechtigung an
der betreffenden Gesellschaft - die Legitimation zur Anfech-
tung der Rechtshilfemassnahmen zuerkannt werden könnte. Ins-
besondere braucht nicht geprüft zu werden, ob der hinrei-
chende Nachweis erbracht wäre, dass die Gesellschaft aufge-
löst wurde und deshalb nicht mehr selber handlungsfähig ist
(vgl. BGE 123 II 153 E. 2c - d S. 157 f.), und ob die Auf-
fassung zuträfe, es sei "grundsätzlich nicht an dem Be-
schwerdeführer, den Beweis für die Auflösung der Firma
C.________ zu erbringen". Offen bleiben kann auch, ob eine
allfällige Liquidation im vorliegenden Fall vorgeschoben
oder rechtsmissbräuchlich erschiene (vgl. BGE 123 II 153
E. 2d S. 157 f.). Eine wirtschaftliche Berechtigung am
(direkt betroffenen) A.________Trust oder am P.________
Trust wird vom Beschwerdeführer ebenfalls nicht behauptet
und geht auch aus den Akten nicht hervor.

     4.- a) Nach dem Gesagten hat das Obergericht Art. 21
Abs. 3 bzw. Art. 80h lit. b IRSG nicht verletzt, indem es
die Rekurslegitimation des Beschwerdeführers verneinte.
Ebenso wenig liegt diesbezüglich eine formelle Rechtsverwei-
gerung vor. Die Beschwerde ist daher in diesem Punkt als
unbegründet abzuweisen.

        b) Was die materiellrechtlichen Rügen zur Frage der
Zulässigkeit der Rechtshilfe betrifft, kann auf die Be-
schwerde nicht eingetreten werden. Auch für die Befugnis zur
Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht gilt die
Vorschrift von Art. 80h lit. b IRSG (i.V.m. Art. 80f Abs. 1
IRSG). Wie in Erwägung 3 dargelegt, ist der Beschwerdeführer
von den angeordneten Rechtshilfemassnahmen nicht persönlich
und direkt betroffen und daher zur Erhebung der Verwaltungs-
gerichtsbeschwerde nicht legitimiert.

        c) Die prozessualen Anträge des Beschwerdeführers
(betreffend Erstellung eines Aktenverzeichnisses und Akten-
einsicht) beziehen sich nicht auf die hier entscheiderheb-
liche Frage, ob er von den Rechtshilfemassnahmen unmittelbar
betroffen sei. Er behauptet nicht, er sei Inhaber der frag-
lichen Konten oder an einer der direkt betroffenen Gesell-
schaften wirtschaftlich berechtigt. Auf die materiellrecht-
lichen Fragen der Zulässigkeit der Rechtshilfe kann (wie er-
wähnt) nicht eingetreten werden. Somit ist den prozessualen
Anträgen wegen Unerheblichkeit keine Folge zu leisten.

     5.- Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde
abzuweisen ist, soweit darauf eingetreten werden kann.

        Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend, sind die
Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 156
Abs. 1 OG).

             Demnach erkennt des Bundesgericht:

     1.- Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen,
soweit auf sie eingetreten werden kann.

     2.- Die Gerichtsgebühr von Fr. 4'000.-- wird dem Be-
schwerdeführer auferlegt.

     3.- Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Be-
zirksanwaltschaft IV für den Kanton Zürich, der Staatsan-
waltschaft und dem Obergericht des Kantons Zürich
(III. Strafkammer) sowie dem Bundesamt für Polizeiwesen
schriftlich mitgeteilt.

                       ______________

Lausanne, 27. März 2000

      Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
             des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
                       Der Präsident:

                   Der Gerichtsschreiber: