I. Öffentlich-rechtliche Abteilung 1A.358/1999
Zurück zum Index I. Öffentlich-rechtliche Abteilung 1999
Retour à l'indice I. Öffentlich-rechtliche Abteilung 1999
1A.358/1999/boh I. OEFFENTLICHRECHTLICHE ABTEILUNG ********************************** Beschluss vom 4. Februar 2000 Es wirken mit: Bundesrichter Aemisegger, Präsident der I. öffentlichrechtlichen Abteilung, Bundesrichter Aeschlimann, Bundesrichter Jacot-Guillarmod und Gerichtsschreiberin Leuthold. --------- In Sachen V._______, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Jost A. Windlin, Chamerstrasse 2, Zug, gegen Untersuchungsrichteramt des Kantons S o l o t h u r n, Obergericht des Kantons S o l o t h u r n, Strafkammer, betreffend Rechtshilfe an Deutschland, wird in Erwägung gezogen: 1.- Die Staatsanwaltschaft Stuttgart ersuchte das Untersu- chungsrichteramt des Kantons Solothurn am 23. Oktober 1998 um Rechtshilfe in einem Ermittlungsverfahren, das sie gegen den sich damals in der Schweiz in Auslieferungshaft befindlichen niederlän- dischen Staatsangehörigen V.________ und fünf weitere Mitbeschul- digte wegen Verdachts des Betruges und der Widerhandlung gegen das deutsche Lebensmittelgesetz führte. V.________ wurde im Dezember 1998 an die deutschen Behörden ausgeliefert. Mit dem Rechtshilfe- ersuchen wurden Auskünfte über seine Bankverbindungen verlangt. Das Untersuchungsrichteramt erliess am 29. Juli 1999 eine Schluss- verfügung, mit der die Herausgabe von Unterlagen über Bankkonten angeordnet wurde. Gegen diese Verfügung erhob V.________ Beschwer- de, die das Obergericht des Kantons Solothurn mit Urteil vom 16. November 1999 abwies. Am 20. Dezember 1999 reichte V.________ gegen den Ent- scheid des Obergerichts Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundes- gericht ein. 2.- Die Staatsanwaltschaft Stuttgart teilte dem Untersu- chungsrichteramt des Kantons Solothurn mit Schreiben vom 10. Ja- nuar 2000 mit, das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer und die fünf Mitangeschuldigten sei rechtskräftig abgeschlossen; das Rechtshilfeersuchen vom 23. Oktober 1998 habe sich demzufolge er- ledigt. Mit dieser Erklärung der ersuchenden Behörde ist das nach Art. 103 lit. a OG erforderliche aktuelle praktische Interesse des Beschwerdeführers an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids dahingefallen. Es liegt kein Grund vor, die Verwal- tungsgerichtsbeschwerde trotz fehlenden aktuellen Interesses zu behandeln (BGE 111 Ib 56 E. 2b, 182 E. 2c, je mit Hinweisen). Die Beschwerde ist daher infolge Gegenstandslosigkeit vom Geschäfts- verzeichnis abzuschreiben. 3.- Wird eine Beschwerde gegenstandslos, so hat das Bundesge- richt nach Art. 72 BZP in Verbindung mit Art. 40 OG über die Pro- zesskosten mit summarischer Begründung aufgrund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrundes zu befinden. Bei der Beurteilung der Kosten- und Entschädigungsfolgen ist somit in erster Linie auf den mutmasslichen Ausgang des Prozesses abzustellen. Dabei geht es nicht darum, die Prozessaussichten im Einzelnen zu prüfen; viel- mehr muss es bei einer knappen, d.h. Prima-facie-Beurteilung der Aktenlage sein Bewenden haben. In der vorliegenden Beschwerde wurde vorgebracht, das deutsche Rechtshilfeersuchen bezwecke einzig das Auffinden von Be- lastungsmaterial zur Begründung der vermuteten Provisionszahlun- gen. Insgesamt genüge das Ersuchen den Anforderungen an die Be- gründung des Tatverdachts nicht. Eine Prima-facie-Beurteilung der Aktenlage ergibt, dass der Beschwerdeführer mit diesen Rügen nicht durchgedrungen wäre. Das Obergericht legte im angefochtenen Entscheid eingehend dar, weshalb die vom Beschwerdeführer erhobenen Rügen unbegründet seien, und seine Überlegungen sind nicht zu beanstanden. Da die Beschwerde wahrscheinlich abgewiesen worden wäre, hat der Be- schwerdeführer keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung. Von der Erhebung einer Gerichtsgebühr kann indes abgesehen werden. Das Untersuchungsrichteramt hat, auch wenn es obsiegt hätte, keinen Anspruch auf eine Entschädigung (Art. 159 Abs. 2 OG). Die von ihm in seinem Schreiben vom 18. Januar 2000 geltend gemachten Kosten, welche dem Kanton durch den enormen Aufwand der betroffenen Banken entstanden seien, fallen hier ausser Betracht, weil sie nicht durch das bundesgerichtliche Verfahren verursacht wurden. Demnach beschliesst das Bundesgericht im Verfahren nach Art. 72 BZP in Verbindung mit Art. 40 OG: 1.- Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird infolge Gegen- standslosigkeit vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben. 2.- Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben und keine Partei- entschädigung zugesprochen. 3.- Dieser Beschluss wird dem Beschwerdeführer, dem Unter- suchungsrichteramt und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Strafkammer, sowie dem Bundesamt für Polizei schriftlich mitge- teilt. ______________ Lausanne, 4. Februar 2000 Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: