Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung 1A.350/1999
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1A.350/1999/odi

             I. OEFFENTLICHRECHTLICHE ABTEILUNG
             **********************************

                       10. April 2000

Es wirken mit: Bundesrichter Aemisegger, Präsident der
I. öffentlichrechtlichen Abteilung, Bundesrichter Féraud,
Ersatzrichter Meyer und Gerichtsschreiber Haag.

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                         In Sachen

Andreas  B u r k a r t, Rüti 18, Rain, Beschwerdeführer,

                           gegen

Gemeinderat  R a i n, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Urs
Hess-Odoni, Bellerivematte 5, Luzern,
Volkswirtschaftsdepartement des Kantons  L u z e r n,
Verwaltungsgericht des Kantons  L u z e r n, Verwaltungs-
rechtliche Abteilung,

                         betreffend
                  Bau- und Planungsrecht,

hat sich ergeben:

     A.- Der Gemeinderat von Rain erteilte Andreas Burkart
am 29. Oktober 1993 die Bewilligung für den Bau eines
schlossartigen Dreifamilienhauses auf der in der Bauzone
gelegenen, an die Landwirtschaftszone sowie an den Wald
grenzenden Parzelle GB Rain Nr. 588. Dabei erlaubte er die
Erschliessung der Baustelle über die vorbestehende Güter-
strasse und ordnete zugleich an, ein allfälliger Ausbau der
Güterstrasse müsse nach Abschluss der Bauarbeiten wieder
rückgängig gemacht werden.

        Anlässlich eines Augenscheins stellte der Gemeinde-
rat verschiedene Überschreitungen der Bewilligung fest. In
der Folge ersuchte Andreas Burkart um die nachträgliche Be-
willigung eines künstlichen Wassergrabens (Drainagegraben),
einer Brücke sowie eines Teils der Tiefgarage. Da diese Bau-
ten teilweise in der Landwirtschaftszone liegen, wurde das
Gesuch durch das kantonale Raumplanungsamt beurteilt. Dieses
verweigerte die nachgesuchte Ausnahmebewilligung mit Ver-
fügung vom 16. Januar 1997. Dieser Entscheid erwuchs in
Rechtskraft, da Andreas Burkart eine dagegen erhobene kan-
tonale Verwaltungsgerichtsbeschwerde wieder zurückzog.

     B.- Gegen die vom Gemeinderat von Rain erlassenen Wie-
derherstellungsverfügungen führte Andreas Burkart kantonale
Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Verwaltungsgericht des
Kantons Luzern sistierte die beiden Verfahren bis zum Ent-
scheid der Volkswirtschaftsdirektion des Kantons Luzern über
eine nachträgliche forstliche Näherbaubewilligung. Nachdem
die Volkswirtschaftsdirektion die nachgesuchte Bewilligung
mit Verfügung vom 25. August 1999 verweigert und Andreas

Burkart auch gegen diesen Entscheid Verwaltungsgerichtsbe-
schwerde erhoben hatte, nahm das Verwaltungsgericht die sis-
tierten Verfahren wieder auf.

        Mit Urteil vom 10. November 1999 wies das Verwal-
tungsgericht die Beschwerden im Wesentlichen ab. Es befand,
der Ausbau der Güterstrasse, die Pflästerung, die Beleuch-
tungskörper und die vier Betonstufen im Bereich des Wald-
randes könnten nicht nachträglich bewilligt werden, da
gewichtige forstliche Gründe dagegen sprächen. Auch für den
Wassergraben sowie für die darüber führende Brücke müsse die
Bewilligung verweigert werden, weil sie ausserhalb der Bau-
zone lägen und dort nicht zonenkonform seien. Dasselbe gelte
für den nicht in der Bauzone gelegenen Teil der Tiefgarage,
da diese nicht für landwirtschaftliche Zwecke benötigt wer-
de. Angesichts der betroffenen forstlichen und raumplane-
rischen Interessen erachtete das Verwaltungsgericht die
Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands grundsätzlich
als erforderlich; indessen sei der angeordnete Abbruch des
strittigen Garagenteils unverhältnismässig, weil es genüge,
diesen mit Erde aufzufüllen.

     C.- Mit Eingabe vom 14. Dezember 1999 an das Bundesge-
richt führt Andreas Burkart Verwaltungsgerichtsbeschwerde
gegen dieses Urteil und beantragt dessen Aufhebung. Er macht
geltend, der Entscheid des Verwaltungsgerichts sei unver-
hältnismässig und verletze den Grundsatz der Rechtsgleich-
heit. Die rechtswidrig erstellten Bauten seien nachträglich
zu bewilligen. Da das Grundstück seit etwa einem Jahr land-
wirtschaftlich genutzt werde, sei für die Tiefgarage, den
Drainagegraben und die Brücke keine Ausnahmebewilligung mehr
erforderlich. Ausserdem beantragt Andreas Burkart die Durch-
führung eines Augenscheins.

     D.- Die Gemeinde Rain schliesst auf Abweisung der Be-
schwerde, soweit darauf einzutreten sei. Das Verwaltungsge-
richt und das Volkswirtschaftsdepartement des Kantons Luzern
beantragen deren Abweisung; das Bundesamt für Raumplanung
hat auf eine Stellungnahme verzichtet.

        Mit Schreiben vom 26. März 2000 ersucht Andreas
Burkart, mit dem Entscheid noch zuzuwarten, weil er dem
Gericht neue Fakten zukommen lassen wolle.

            Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

     1.- a) Beim angefochtenen Urteil des Verwaltungsge-
richts handelt es sich um einen kantonal letztinstanzlichen
Entscheid, der in Anwendung von eidgenössischem wie auch von
kantonalem Recht ergangen ist. Aus den Ausführungen in dem
als "Verwaltungsgerichts-Beschwerde" bezeichneten Rechtsmit-
tel geht nicht klar hervor, bezüglich welcher Erwägungen und
aus welchen Gründen der Beschwerdeführer den Entscheid des
Verwaltungsgerichts anfechten will. Es ist daher zunächst zu
prüfen, in welchem Verfahren die geltend gemachten Rügen zu
beurteilen sind.

        b) Der angefochtene Entscheid stützt sich in der
Sache wesentlich auf das Waldgesetz vom 4. Oktober 1991
(WaG; SR 921.0), die Verordnung über den Wald vom 30. Novem-
ber 1992 (Waldverordnung, WaV; SR 921.01) und die diesbezüg-
lichen kantonalen Ausführungserlasse sowie auf das Bundesge-
setz über die Raumplanung vom 22. Juni 1979 (RPG; SR 700)
und auf kantonale baurechtliche Erlasse. Verfügungen letzter
kantonaler Instanzen, die gestützt auf das Waldgesetz erge-
hen, unterliegen der eidgenössischen Verwaltungsgerichtsbe-
schwerde (Art. 97 und 98 Bst. g OG i.V.m. Art. 46 Abs. 1

WaG; vgl. BGE 122 II 274 E. 1a). Angesichts des engen Sach-
zusammenhangs ist dieses Rechtsmittel auch insoweit gegeben,
als kantonale Ausführungsvorschriften zum eidgenössischen
Waldrecht zur Diskussion stehen (BGE 122 II 274 E. la; 121
II 72 E. 1b). Sodann wäre auch eine allfällige Verletzung
von Art. 24 RPG mittels Verwaltungsgerichtsbeschwerde gel-
tend zu machen (Art. 34 Abs. 1 RPG). Die Verletzung verfas-
sungsmässiger Rechte bei der Anwendung des kantonalen Rechts
kann in solchen Fällen ebenfalls im Rahmen der Verwaltungs-
gerichtsbeschwerde beurteilt werden (BGE 125 II 1 E. 2a
S. 5). Es rechtfertigt sich daher, die vorliegende Eingabe
als Verwaltungsgerichtsbeschwerde entgegenzunehmen.

        c) Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen
Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an
dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 103 Bst. a OG). Auf die
form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutre-
ten.

        d) Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann die Ver-
letzung von Bundesrecht, einschliesslich Überschreitung oder
Missbrauch des Ermessens, geltend gemacht und, unter Vorbe-
halt von Art. 105 Abs. 2 OG, eine unrichtige oder unvoll-
ständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
gerügt werden (Art. 104 Bst. a und b OG). Das Bundesgericht
ist jedoch nach Art. 105 Abs. 2 OG an die Feststellung des
Sachverhalts gebunden, wenn - wie hier - ein kantonales Ge-
richt als Vorinstanz entschieden und den Sachverhalt nicht
offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verlet-
zung wesentlicher Verfahrensvorschriften festgestellt hat.

        e) Auf den vom Beschwerdeführer beantragten Augen-
schein kann verzichtet werden, da sich der entscheidwesent-
liche Sachverhalt aus den Akten ergibt. Da der Beschwerde-

führer in seinem Schreiben vom 26. März 2000 keine Sistie-
rungsgründe nennt, besteht auch kein Anlass, mit dem Ent-
scheid des Bundesgerichts zuzuwarten.

     2.- Der Beschwerdeführer behauptet ohne weitere Erläu-
terungen, das Urteil des Verwaltungsgerichts verletze den
Grundsatz der Rechtsgleichheit. Ob dieser unsubstantiierte
Einwand dem Begründungserfordernis von Art. 108 Abs. 2 OG
genügt, erscheint fraglich, kann aber offen gelassen werden,
da sich der Einwand ohnehin als unbegründet erweist: Zum
einen ist eine vom angefochtenen Entscheid abweichende Beur-
teilung vergleichbarer Sachverhalte durch das Verwaltungsge-
richt oder eine andere Luzerner Behörde nicht aktenkundig,
zum andern vermöchten vereinzelte gesetzwidrige Handlungen
der Behörden keinen Anspruch des Beschwerdeführers auf
Gleichbehandlung zu begründen (BGE 112 Ib 381 E. 6 S. 387).

     3.- a) Sodann wendet sich der Beschwerdeführer gegen
die angeordnete Beseitigung der Beleuchtungskörper, der
Treppenstufen sowie der Pflästerung. Er bestreitet zwar
nicht, dass diese ohne Bewilligung erstellt worden sind und
solche formell rechtswidrige Bauten grundsätzlich zu besei-
tigen sind, erachtet im vorliegenden Fall indessen eine
nachträgliche Bewilligung als möglich. Aus diesem Grunde
werde er unverzüglich nochmals ein nachträgliches Baugesuch
einreichen.

        Das Volkswirtschaftsdepartement des Kantons Luzern
hat die vom Beschwerdeführer beantragte forstrechtliche Nä-
herbaubewilligung für die oben erwähnten Objekte verweigert
und die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands ange-
ordnet. Die Vorinstanz hat diese Anordnung in ihrem Urteil
vom 10. November 1999, das Gegenstand des vorliegenden Ver-
fahrens bildet, überprüft und für rechtmässig befunden. Die

vom Beschwerdeführer geforderte nachträgliche Prüfung der
Bewilligungsfähigkeit der von ihm erstellten Beleuchtungs-
körper, der Treppenstufen sowie der Pflästerung ist somit
erfolgt. In seiner Eingabe tut der Beschwerdeführer nicht
dar, inwiefern die diesbezüglichen Erwägungen des Verwal-
tungsgerichts Bundes- oder kantonales Recht verletzen könn-
ten. Das Gericht hat in seiner Urteilsbegründung die mass-
gebliche Rechtslage denn auch eingehend dargestellt, die
betroffenen öffentlichen und privaten Interessen gegeneinan-
der abgewogen und in zutreffender Weise begründet, weshalb
eine nachträgliche Bewilligung dieser Bauten ausser Betracht
fällt. Insofern kann auf die vorinstanzlichen Erwägungen
verwiesen werden.

        b) Nicht anders verhält es sich mit dem umstritte-
nen Ausbau der Güterstrasse. Wie vom Verwaltungsgericht ver-
bindlich festgestellt, hat der Beschwerdeführer diese in
verschiedener Hinsicht ausgebaut. Das Gericht hat mit Hin-
weis auf die Erwägungen der kantonalen Fachbehörde erwogen,
es sprächen erhebliche forstliche Interessen gegen die Be-
willigung dieser unmittelbar im Bereich des ökologisch be-
sonders bedeutsamen Waldsaums gelegenen Vorkehren. Diesen
überzeugenden Ausführungen hat der Beschwerdeführer nichts
entgegenzusetzen, weshalb sich weitere Erwägungen zu diesem
Punkt erübrigen. Das Verwaltungsgericht hat demnach die
nachträgliche Bewilligung der Ausbauarbeiten an der Güter-
strasse zu Recht verweigert.

     4.- Hinsichtlich der Tiefgarage, des Drainagegrabens
und der Brücke macht der Beschwerdeführer geltend, er habe
bereits vor einiger Zeit ein nachträgliches Baugesuch einge-
reicht. Da das Hauptgebäude seit etwa einem Jahr als Bauern-
haus genutzt werde, benötigten die erwähnten Bauten keine
Ausnahmebewilligung.

        Dieser Einwand ist unbehelflich. Das Verwaltungs-
gericht hat in für das Bundesgericht verbindlicher Weise
(Art. 105 Abs. 2 OG; vgl. vorne E. 1d) festgestellt, der in
der Landwirtschaftszone gelegene Teil der Tiefgarage sowie
der Drainagegraben und die diesen überquerende Brücke seien
für eine zweckmässige Bewirtschaftung des Bodens überdimen-
sioniert bzw. überhaupt nicht erforderlich. Es ist daher
nicht zu beanstanden, dass das Verwaltungsgericht die Mög-
lichkeit einer Ausnahmebewilligung nach Art. 24 RPG für die-
se Anlagen ausgeschlossen hat. Ob der Beschwerdeführer das
Hauptgebäude als Bauernhaus nutzt, vermag an dieser Ein-
schätzung nichts zu ändern.

        An dieser Beurteilung ändert im Übrigen auch das
vom Beschwerdeführer offenbar eingereichte nachträgliche
Baugesuch nichts, da die interessierenden Bauten aus den
oben genannten Gründen ohnehin nicht bewilligt werden kön-
nen.

     5.- Es ergibt sich, dass die Beschwerde abgewiesen wer-
den muss. Bei diesem Verfahrensausgang hat der Beschwerde-
führer die bundesgerichtlichen Kosten zu tragen (Art. 156
Abs. 1 OG). Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen
(Art. 159 Abs. 2 OG).

             Demnach erkennt das Bundesgericht:

     1.- Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

     2.- Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Be-
schwerdeführer auferlegt.

     3.- Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem
Gemeinderat Rain, dem Volkswirtschaftsdepartement und dem
Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Verwaltungsrechtliche
Abteilung, sowie dem Bundesamt für Raumplanung schriftlich
mitgeteilt.
                       ______________

Lausanne, 10. April 2000

      Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
             des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
                       Der Präsident:

                   Der Gerichtsschreiber: