I. Öffentlich-rechtliche Abteilung 1A.349/1999
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1A.349/1999/err I. OEFFENTLICHRECHTLICHE ABTEILUNG ********************************** 12. Januar 2000 Es wirken mit: Bundesrichter Aemisegger, Präsident der I. öffentlichrechtlichen Abteilung, Bundesrichter Aeschlimann, Bundesrichter Féraud und Gerichtsschreiberin Schilling. --------- In Sachen S e k t i o n A a r g a u des Verkehrs-Clubs der Schweiz (VCS), Sekretariat, Wygärtliweg 16, Erlinsbach, Beschwerde- führerin, gegen Kanton Z ü r i c h, vertreten durch die Volkswirtschafts- direktion, Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK), betreffend 5. Bauetappe für den Flughafen Zürich-Kloten (Baukonzession für das Dock Midfield), zieht das Bundesgericht in Erwägung: 1.- Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) erteilte dem Kanton Zürich mit Verfügung vom 5. November 1999 eine Baukonzession für das sog. Dock Midfield, das im Rahmen der 5. Bauetappe er- stellt werden soll. Gegen diese Baukonzession haben neben anderen die Sektionen Zürich und Aargau des Verkehrs-Clubs der Schweiz (VCS) je eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde ein- gereicht, wobei die Sektion Zürich die gesamtschweizerische Vereinigung vertritt und die Sektion Aargau in eigenem Namen handelt. Die Sektion Aargau führt zu ihrer Beschwerdelegiti- mation aus, sie sei als Sektion des VCS Schweiz im Sinne der Umweltschutzgesetzgebung ein beschwerdeberechtigter Umwelt- schutzverband. 2.- Nach Art. 55 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Um- weltschutz vom 7. Oktober 1983 (USG; SR 814.01) steht das Recht zur Anfechtung von Verfügungen über die Planung, Er- richtung oder Änderung von ortsfesten Anlagen, für die eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach Art. 9 USG erforderlich ist, auch den gesamtschweizerischen Umweltschutzorganisatio- nen zu, sofern sie mindestens zehn Jahre vor Einreichung der Beschwerde gegründet wurden. Art. 55 USG behält somit - gleich wie Art. 12 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz (NHG; SR 451) - die Beschwerdeberechtigung den gesamtschweizerischen Organisationen vor. Wohl dürfen sich diese auch im bundesgerichtlichen Verfahren durch eine Sektion vertreten lassen, wofür es allerdings einer für das konkrete Verfahren ausgestellten ausdrücklichen Vollmacht bedarf (vgl. BGE 123 II 289 E. 1e/bb und cc, 125 II 50 E. 2a und b, je mit Hinweisen). Dagegen können die einzelnen Sek- tionen nicht in eigenem Namen das Bundesgericht anrufen. Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde der Sektion Aargau des VCS, die in eigenem Namen Beschwerde führen will, kann daher nicht eingetreten werden. 3.- Auf eine Kostenauflage ist zu verzichten. Demnach erkennt das Bundesgericht im Verfahren nach Art. 36a OG: 1.- Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird nicht eingetreten. 2.- Es werden keine Kosten erhoben. 3.- Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Kanton Zürich sowie dem Eidgenössischen Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) schriftlich mitge- teilt. ______________ Lausanne, 12. Januar 2000 Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: