Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung 1A.349/1999
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1A.349/1999/err

             I. OEFFENTLICHRECHTLICHE ABTEILUNG
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                      12. Januar 2000

Es wirken mit: Bundesrichter Aemisegger, Präsident der
I. öffentlichrechtlichen Abteilung, Bundesrichter
Aeschlimann, Bundesrichter Féraud und Gerichtsschreiberin
Schilling.

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                         In Sachen

S e k t i o n  A a r g a u  des Verkehrs-Clubs der Schweiz
(VCS), Sekretariat, Wygärtliweg 16, Erlinsbach, Beschwerde-
führerin,

                           gegen

Kanton  Z ü r i c h, vertreten durch die Volkswirtschafts-
direktion,
Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und
Kommunikation (UVEK),

                         betreffend
        5. Bauetappe für den Flughafen Zürich-Kloten
           (Baukonzession für das Dock Midfield),

            zieht das Bundesgericht in Erwägung:

     1.- Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr,
Energie und Kommunikation (UVEK) erteilte dem Kanton Zürich
mit Verfügung vom 5. November 1999 eine Baukonzession für
das sog. Dock Midfield, das im Rahmen der 5. Bauetappe er-
stellt werden soll. Gegen diese Baukonzession haben neben
anderen die Sektionen Zürich und Aargau des Verkehrs-Clubs
der Schweiz (VCS) je eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde ein-
gereicht, wobei die Sektion Zürich die gesamtschweizerische
Vereinigung vertritt und die Sektion Aargau in eigenem Namen
handelt. Die Sektion Aargau führt zu ihrer Beschwerdelegiti-
mation aus, sie sei als Sektion des VCS Schweiz im Sinne der
Umweltschutzgesetzgebung ein beschwerdeberechtigter Umwelt-
schutzverband.

     2.- Nach Art. 55 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Um-
weltschutz vom 7. Oktober 1983 (USG; SR 814.01) steht das
Recht zur Anfechtung von Verfügungen über die Planung, Er-
richtung oder Änderung von ortsfesten Anlagen, für die eine
Umweltverträglichkeitsprüfung nach Art. 9 USG erforderlich
ist, auch den gesamtschweizerischen Umweltschutzorganisatio-
nen zu, sofern sie mindestens zehn Jahre vor Einreichung der
Beschwerde gegründet wurden. Art. 55 USG behält somit -
gleich wie Art. 12 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Natur-
und Heimatschutz (NHG; SR 451) - die Beschwerdeberechtigung
den gesamtschweizerischen Organisationen vor. Wohl dürfen
sich diese auch im bundesgerichtlichen Verfahren durch eine
Sektion vertreten lassen, wofür es allerdings einer für das
konkrete Verfahren ausgestellten ausdrücklichen Vollmacht
bedarf (vgl. BGE 123 II 289 E. 1e/bb und cc, 125 II 50 E. 2a
und b, je mit Hinweisen). Dagegen können die einzelnen Sek-

tionen nicht in eigenem Namen das Bundesgericht anrufen. Auf
die Verwaltungsgerichtsbeschwerde der Sektion Aargau des
VCS, die in eigenem Namen Beschwerde führen will, kann daher
nicht eingetreten werden.

     3.- Auf eine Kostenauflage ist zu verzichten.

             Demnach erkennt das Bundesgericht
               im Verfahren nach Art. 36a OG:

     1.- Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird nicht
eingetreten.

     2.- Es werden keine Kosten erhoben.

     3.- Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Kanton
Zürich sowie dem Eidgenössischen Departement für Umwelt,
Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) schriftlich mitge-
teilt.

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Lausanne, 12. Januar 2000

      Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
             des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
                       Der Präsident:

                  Die Gerichtsschreiberin: