Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung 1A.308/1999
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1A.308-319/1999/err

             I. OEFFENTLICHRECHTLICHE ABTEILUNG
             **********************************

                      10. Januar 2001

Es wirken mit: Bundesgerichtsvizepräsident Aemisegger,
Präsident der I. öffentlichrechtlichen Abteilung, Bundes-
richter Aeschlimann, Bundesrichter Catenazzi und Gerichts-
schreiberin Schilling.

                         ---------

                         In Sachen

1A.308/1999
Stadt  O p f i k o n, Beschwerdeführerin, vertreten durch
Rechtsanwalt Dr. Peter Ettler, Grüngasse 31, Postfach 1138,
Zürich,

1A.309/1999
Politische Gemeinde  H ö r i, Beschwerdeführerin, vertreten
durch Rechtsanwalt Dr. Peter Ettler, Grüngasse 31, Post-
fach 1138, Zürich,

1A.310/1999
B a u g e n o s s e n s c h a f t  A S I G, Dreispitz 21,
Zürich, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt
Dr. Peter Ettler, Grüngasse 31, Postfach 1138, Zürich,

1A.311/1999
1. Kurt und Verena  L i p s - Bader, Sandrain 19, Oberglatt,
2. Karin  L i p s, Sandrain 17, Oberglatt,
3. Bruno  B u t t i, Mattackerstrasse 33, Zürich,
Beschwerdeführer, alle vertreten durch Rechtsanwalt
Dr. Peter Ettler, Grüngasse 31, Postfach 1138, Zürich,

1A.312/1999
Peter und Maria  T o t h, Regensbergstrasse 1, Kloten,
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter
Ettler, Grüngasse 31, Postfach 1138, Zürich,

1A.313/1999
1. Mirjam  S c h l a t t e r, Klotenerstrasse 4, Opfikon,
2. Dieter  S c h l a t t e r, Klotenerstrasse 4, Opfikon,
3. Rudolf  S t a m m b a c h, Arvenweg 15, Winterthur,
Beschwerdeführer, alle vertreten durch Rechtsanwalt Dr.Peter
Ettler, Grüngasse 31, Postfach 1138, Zürich,

1A.314/1999
 1. Ernst  B ä c h l e r, Bächlerstrasse 38, Kilchberg,
 2. Peter  M e i e r, Wehntalerstrasse 57b, Höri,
 3. Fritz und Barbara  B a l t e n s p e r g e r - Eschmann,
    Im Schoren, Höri,
 4. Paul  B a l t e n s p e r g e r, Fuhrstrasse 14, Höri,
 5. Claire  B a r m e t t l e r  S c h m i d, Junkergasse 8,
    Höri,
 6. Marek  P i e c h o c k i, Winzerweg 11, Höri,
 7. Emil  S t u t z, Winzerweg 11, Höri,
 8. Adrian  B r u n n e r, Winzerweg 11, Höri,
 9. Ulrich  L i e c h t i, Winzerweg 11, Höri,
10. Erich  E g g l e r, Winzerweg 11, Höri,
11. Peter  B l ö s c h, Winzerweg 11, Höri,
12. Daniel  G r i e b, Winzerweg 11, Höri,
13. Karl  F e u s i, Winzerweg 13, Höri,

14. Yunus  C e l i c, Winzerweg 13, Höri,
15. Franz  K e i s e r, Winzerweg 13, Höri,
16. Daniel  B r ä m, Winzerweg 13, Höri,
17. Karl  M e t t l e r, Winzerweg 13, Höri,
18. H.U.  S i e g e n t h a l e r, Winzerweg 13, Höri,
19. Marek  G u z i e w i c z, Winzerweg 13, Höri,
Beschwerdeführer, alle vertreten durch Rechtsanwalt
Dr. Peter Ettler, Grüngasse 31, Postfach 1138, Zürich,

1A.315/1999
 1. Alpine Finanz Bau 35/61 AG R.  G r a f, Flughof-
    strasse 35, Glattbrugg,
 2. B A H O G E  Wohnbaugenossenschaft Rimmel, Zürich,
 3. Marco und Susan  G r i m m - Fritschi, Obere
    Wallisellerstrasse 58, Opfikon,
 4. Walter  A m m a n n, Obere Wallisellerstrasse 70,
    Opfikon,
 5. Heinrich  M a u r e r, Obere Wallisellerstrasse 60,
    Opfikon,
 6. Markus  W i e d e r k e h r, Obere Walliseller-
    strasse 54, Opfikon,
 7. Paul und Ursula  L a n d o l t - Gasser, Obere Walli-
    sellerstrasse 56, Opfikon,
 8. Peter  B ä r, Zibertstrasse 5, Opfikon,
 9. Walter  M a a g, Obere Wallisellerstrasse 68, Opfikon,
10. B u o n  I m m o b i l i e n  AG, Walder Wyss & Partner,
    Münstergasse 2, Zürich,
Beschwerdeführer, alle vertreten durch Rechtsanwalt
Dr. Peter Ettler, Grüngasse 31, Postfach 1138, Zürich,

1A.316/1999
 1. Alfred  M i n d e r, Röslistrasse 23, Wallisellen,
 2. Rosmarie  W i l l i - Minder, Riedenerstrasse 16,
    Dietlikon,

 3. Hans  M i n d e r, Gerenstrasse 27, Dietlikon,
 4. Peter  S c h e u n i g, Oberrebenweg 2b, Wallisellen,
 5. Hans  W i e d e r k e h r, Oberrebenweg 2, Wallisellen,
 6. Rudolf  S t a u b, Eigenheimstrasse 12, Postfach 109,
    Wallisellen,
 7. Lydia  B i e r i, Schützenstrasse 55, Wallisellen,
 8. Ursula Eva  B a u m a n n, Grundackerstrasse 5,
    Wallisellen,
 9. Christian  W a l d e r, Tellstrasse 35, Winterthur,
10. Günter  T a u s c h e r, Pfadhagstrasse 22, Wallisellen,
11. Arthur  M e i e r - Schenk, Herrengütlistrasse 17,
    Wallisellen,
12. Ursula  G r o n d, Oberrebenweg 2a, Wallisellen,
13. Sonja  M o r a t h, Schorenstrasse 10, Wallisellen,
14. Rémy und Erika  B o p p, Lägernstrasse 18, Wallisellen,
15. Bruno und Beatrice  S c a c c h i, Schmittenacker-
    strasse 5, Wallisellen,
16. Paul  B l ö c h l i n g e r, Herrengütlistrasse 8,
    Wallisellen,
17. Rolf und Christa  A e b e r l i, Lägernstrasse 8,
    Wallisellen,
18. Konrad  M ü l l e r, Brandenbergstrasse 28, Wallisellen,

19. Stockwerkeigentümergemeinschaft Schäflibachstrasse 23-25,
    bestehend aus:
    - Eveline Rechberger-Leutenegger, Baumgartenstrasse 52,
      Wetzikon,
    - Brigitte Brunner-Leutenegger, Steig 8, Bischofszell,
    - Karin Spörri-Leutenegger, Huebacherweg 30, Hittnau,
    - Markus Leutenegger, Zielackerstrasse 25, Wallisellen,

20. Stockwerkeigentümergemeinschaft Schäflibachstrasse 27,
    bestehend aus:
    - Heinz Cronimund, Rietwiesenstrasse 29, Wallisellen,
    - Susanne Cronimund-Brand, Rietwiesenstrasse 29,
      Wallisellen,
    - Emma Leutenegger-Erni, Im Holzacker 2, Wallisellen,
    - Konrad Müller, Brandenbergstrasse 28, Wallisellen,

21. Stockwerkeigentümergemeinschaft Schäflibachstrasse 29,
    bestehend aus:

    - Konrad Müller, Brandenbergstrasse 28, Wallisellen,
    - Walter Regli, Langwise 15, Embrach,
    - Regula Elisabeth Regli-Gloor, Langwise 15, Embrach,
    - Fritz Peter Reich, Schäfligrabenstrasse 29, Wallisellen,

22. Stockwerkeigentümergemeinschaft Schäflibachstrasse 31,
    bestehend aus:
    - Eierschmid Immobilien AG, Steinackerstrasse 35, Kloten,
    - Carlo De Martin, Rennweg 1, Wallisellen,
    - Christian De Martin, Schönbüelstrasse 12, Wallisellen,

23. Stockwerkeigentümergemeinschaft Schäfligrabenstrasse 33,
    bestehend aus:
    - Paul Anton Mächler, Bachtelstrasse 16, Wallisellen,
    - Andreas Aebi, Schäfligrabenstrasse 33, Wallisellen,
    - Rüscher AG Stahl- und Metallbau, Industriestrasse 23,
      Dietlikon,

24. Stockwerkeigentümergemeinschaft Schäfligrabenstrasse 35,
    bestehend aus:
    - Jakob Frehner's Söhne, Obere Kirchstrasse 27,
      Wallisellen,
    - Bruno Leutenegger, Holzacker 2, Wallisellen,
    - Kurt Frehner, Höhenstrasse 16, Wallisellen,

25. Stockwerkeigentümergemeinschaft Schäfligrabenstrasse 37,
    bestehend aus:
    - Rüscher AG Stahl- und Metallbau, Industriestrasse 23,
      Dietlikon,
    - Carlo De Martin, Rennweg 1, Wallisellen,
    - Dr.iur. Oskar Schmid, Schilfweg 25, Merlischachen,

19. - 25. vertreten durch Leutenegger + Partner, Frieden-
strasse 15, Wallisellen,
26. Max  R e y, Riedenerstrasse 69, Wallisellen,
27. Cécile  H a s l e r  J o r i o, Hinterhausstrasse 30,
    Rüfenacht,
28. K r e b s e r s  E r b e n, Alte Winterthurerstrasse 53a,
    Wallisellen,
29. Hans  N i e d e r m a n n, Zweiackerstrasse 18, Zürich,
28. und 29. vertreten durch Uto Albis AG, Hofwiesen-
strasse 135, Zürich,
30. Hans K.  K n ö p f e l, Frohheimstrasse 11, Wallisellen,
Beschwerdeführer, alle vertreten durch Rechtsanwalt
Dr. Peter Ettler, Grüngasse 31, Postfach 1138, Zürich,

1A.317/1999
Ursula  S c h w e i n f u r t h, Birkenweg 1, Hüttikon,
Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter
Ettler, Grüngasse 31, Postfach 1138, Zürich,

1A.318/1999
1. Corina und Marina  L u c k, Wallisellerstrasse 166,
   Opfikon,
2. Erna  H ä f n e r - Zoller, Kettberg 25, Zürich,
3. Franz  A r n o l d, Schaffhauserstrasse 50, Glattbrugg,
Beschwerdeführer, alle vertreten durch Rechtsanwalt
Dr. Peter Ettler, Grüngasse 31, Postfach 1138, Zürich,

1A.319/1999
1. Erbengemeinschaft M.  D i e t s c h i, nämlich:
   - Max Peter Dietschi, Schanzackerstrasse 2, Zürich,
   - Christian Karl Dietschi, Schanzackerstrasse 4, Zürich,
2. Barbara  H a a s  S i e b e r, Leberbäumlistrasse 5,
   Rümlang,
3. D i n k e l  C a r t o n a g e n  AG, Rietbergstrasse 5,
   Rümlang,
Beschwerdeführer, alle vertreten durch Rechtsanwalt
Dr. Peter Ettler, Grüngasse 31, Postfach 1138, Zürich,

                           gegen

Kanton  Z ü r i c h, vertreten durch die Volkswirtschafts-
direktion, diese vertreten durch Rechtsanwalt Roland
Gfeller, Florastrasse 44, Postfach 1709,Zürich,
Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und
Kommunikation (UVEK),

                         betreffend
             5. Bauetappe des Flughafens Zürich
    (Baukonzession Dock Midfield, Schallschutzkonzept),

hat sich ergeben:

     A.- Mit Verfügung vom 5. November 1999 erteilte das
Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und
Kommunikation (UVEK) dem Kanton Zürich als Halter des Flug-
hafens Zürich-Kloten die Baukonzession für ein neues Abfer-
tigungsgebäude, das sog. Dock Midfield, als Hauptbestandteil
der 5. Ausbauetappe. Die Baukonzession wurde mit zahlreichen
Auflagen - insbesondere umweltschutzrechtlicher Natur - ver-
bunden. Im Zusammenhang mit den für die künftige Lärmbelas-
tung gewährten Erleichterungen ordnete das UVEK an, dass mit
der Umsetzung des vom Kanton Zürich erarbeiteten Schall-
schutzkonzepts nach Eintritt der Rechtskraft des Entscheides
zu beginnen sei. Das Konzept sei nach der Festsetzung der
definitiven Lärmbelastungsgrenzwerte für Landesflughäfen al-
lenfalls noch anzupassen (Dispositiv Ziffer 2.2.3). Weiter
legte das Departement hinsichtlich des Schallschutzkonzeptes
fest, dass der Flughafenhalter die technische Machbarkeit
und die finanziellen Auswirkungen des Einbaus von selbst-
schliessenden bzw. zwangsbelüfteten Fenstern zu prüfen und
dem UVEK innert sechs Monaten nach Eintritt der Rechtskraft
des Entscheides hierzu einen Bericht vorzulegen habe. Das
UVEK entscheide über die Realisierung der Massnahme (Dispo-
sitiv Ziffer 2.2.4). Den Lärmbelastungskataster, den der
Kanton Zürich als Grundlage zum Schallschutzkonzept erar-
beiten liess, bezeichnete das Departement als unmittelbar
eigentumsbeschränkend und grundeigentümerverbindlich. In
diesem Sinne erteilte das UVEK dem Kataster mit der Baukon-
zession seine Genehmigung (Dispositiv Ziffer 1.7).

     B.- Gegen das zur Baukonzession gehörende Schallschutz-
konzept und den Lärmbelastungskataster haben die Stadt Opfi-
kon, die Politische Gemeinde Höri sowie zahlreiche private

Eigentümer von Liegenschaften in den Gemeinden Zürich, Ober-
glatt, Kloten, Opfikon/Glattbrugg, Höri, Dietlikon und Rüm-
lang Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben. Die Beschwerde-
führer, die alle durch den gleichen Rechtsanwalt vertreten
sind, stellen den Hauptantrag, die Genehmigung des Lärmbe-
lastungskatasters (Dispositiv Ziffer 1.7) sei aufzuheben.
Das Verfahren sei an die Vorinstanz, eventuell an den Kanton
Zürich zurückzuweisen mit der verbindlichen Weisung, dass
der Flughafenhalter umgehend ein formelles Enteignungsver-
fahren mit ordentlichen Planauflagen und ordentlichen öf-
fentlichen Anzeigen für sämtliche von den übermässigen Im-
missionen des Flughafens Zürich betroffenen Eigentümer ein-
zuleiten habe, insbesondere auch für jene, welche vom Schall-
schutzkonzept betroffen seien.

        Eventualiter ersuchen die Beschwerdeführer um Auf-
nahme ihrer Liegenschaften bzw. gewisser im Gemeindegebiet
liegender Grundstücke in das Schallschutzkonzept. An Stelle
dieses Eventualantrages verlangen Mirjam Schlatter und zwei
Mitbeteiligte, es sei eventuell der Grundsatzentscheid zu
fällen, dass der Einbau von Schallschutzfenstern allein als
passiver Lärmschutz nicht genüge und daher gleichzeitig die
kontrollierte Belüftung der betroffenen Räume sicherzustel-
len sei. Dispositiv Ziffer 2.2.4 der angefochtenen Baukon-
zession sei in dem Sinne auszuweiten, dass in die Machbar-
keitsstudie auch der Einbau von kontrollierten Lüftungen in
Liegenschaften einzubeziehen sei, wenn diese mit Schall-
schutzfenstern versehen würden. Eventuell sei der Kanton
Zürich zu verpflichten, auch die Kosten des Einbaus von
kontrollierten Lüftungen bei den Objekten der Beschwerde-
führer zu übernehmen. Subeventualiter sei für diese Kosten
eine pro m2 berechnete Obergrenze festzusetzen und es sei
den Eigentümern freizustellen, den Differenzbetrag zwischen
konventionellen Schallschutzfenstern und dem in diesem Ent-

scheid zu bestimmenden System von Schallschutzfenstern mit
kontrollierten Lüftungen für andere Systeme von tauglichen
kontrollierten Lüftungen zu verwenden.

         Auf die Beschwerdebegründungen wird, soweit er-
forderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.

     C.- Der Kanton Zürich hat in seiner Beschwerdeantwort
vom 29. März 2000 eingeräumt, dass die unrichtige Angabe
einer Radarposition zu Fehlern in der Berechnung der Flug-
lärmbelastung geführt habe (sog. Holberg-Fehler) und dass
einzelne Bauten in den verwendeten Plänen nicht eingezeich-
net seien. Er stellt daher für verschiedene Liegenschaften
Antrag auf definitiven oder provisorischen Einbezug in das
Schallschutzkonzept. Im Weiteren seien die Verwaltungsge-
richtsbeschwerden abzuweisen.

        Zu den Eventual- und Subeventualbegehren von Mirjam
Schlatter und den Mitbeteiligten führt der Kanton Zürich
aus, gemäss Detailprojektierung zum Schallschutzkonzept sei
vorgesehen, dass dort, wo die Fluglärmbelastung nachts über
dem Immissionsgrenzwert liege, die Schlafräume ausser mit
Schallschutzfenstern auch mit sog. Schalldämmlüftern aus-
gestattet würden, sofern der Grundeigentümer dies zulasse.
Die entsprechenden Kosten würden vom Flughafenhalter über-
nommen. Was unter den von den Beschwerdeführern verlangten
"kontrollierten Lüftungen" zu verstehen sei, sei unklar. Bei
den erwähnten Schalldämmlüftern handle es sich um Geräte,
die per Knopfdruck für die erforderliche Frischluftzufuhr
sorgten. Die Geräte entsprächen dem aktuellen Stand der
Technik und ermöglichten es, die Empfehlungen des Europäi-
schen Komitees für Normung mit Bezug auf den erforderlichen
Luftwechsel zu befolgen. Ob der Einbau von Schalldämmlüftern

zusätzlich in einzelnen Fällen, z.B. in bestimmten Altbauten
in Frage komme, hange von den konkreten Gegebenheiten ab und
könne und müsse erst im Rahmen der Detailuntersuchung und
-projektierung geklärt werden. In Streitfällen habe die kan-
tonale Vollzugsbehörde über diese Frage in der Verfügung zu
befinden, mit welcher der Grundeigentümer zum Einbau vom
Schallschutzfenstern verpflichtet werde. Der Rechtsschutz
des betroffenen Grundeigentümers werde durch die Rechtsmit-
tel gegen diese Verfügung auch in der Frage der Belüftung
gewahrt.

        Das UVEK hat in seiner Vernehmlassung vom 31. Ja-
nuar 2000 um Abweisung sämtlicher Beschwerden ersucht.

     D.- Im Laufe des bundesgerichtlichen Verfahrens - am
12. April 2000 - hat der Bundesrat die Belastungsgrenzwerte
für den Lärm der zivilen Flugplätze in Anhang 5 der Lärm-
schutz-Verordnung vom 15. Dezember 1986 (LSV, SR 814.41)
festgelegt (AS 2000 S. 1388 ff.). Die gemäss diesem Anhang
für die Landesflughäfen geltenden Immissionsgrenzwerte wei-
chen von den Werten ab, welche dem für den Flughafen Zürich
erarbeiteten Lärmbelastungskataster sowie dem Schallschutz-
konzept zu Grunde liegen.

     E.- Das Bundesgericht hat am 8. Dezember 2000 über eine
Reihe von Verwaltungsgerichtsbeschwerden entschieden, die
sich gegen die Baukonzession Dock Midfield und gegen weitere
für den Flughafenausbau erteilte Baukonzessionen richteten.
In diesem Urteil sind die in der Lärmschutz-Verordnung für
die Landesflughäfen festgelegten Lärmbelastungsgrenzwerte
als nicht anwendbar erklärt worden, da sie mit den Zielen
des Bundesgesetzes über den Umweltschutz (USG, SR 814.01)

nicht vereinbar seien. Anstelle der vom Bundesrat festge-
setzten Grenzwerte bleiben weiterhin die Belastungsgrenz-
werte massgebend, die von der Eidgenössischen Kommission
für die Beurteilung von Lärm-Immissionsgrenzwerten in ihrem
6. Teilbericht vom September 1997 vorgeschlagen worden sind.
Der Lärmbelastungskataster und das Schallschutzkonzept wer-
den daher neu zu erarbeiten sein. Dementsprechend hat das
Bundesgericht die Genehmigung des Lärmbelastungskatasters
durch das UVEK aufgehoben. Zudem ist die Festsetzung des
neuen Schallschutzkonzepts, da dieses nicht nur auf die
Grenzwerte der Eidgenössischen Kommission, sondern auch auf
das künftige Betriebsreglement abzustützen sein wird, in ein
nachlaufendes gesondertes Bewilligungsverfahren verwiesen
worden (Dispositiv Ziffer 2 des zur Veröffentlichung be-
stimmten Urteils vom 8. Dezember 2000 i.S. Politische Ge-
meinde Bachs und Mitbeteiligte).

            Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

     1.- Die eingereichten Beschwerden sind weitgehend
gleichlautend und richten sich alle gegen die Baukonzession
für das Dock Midfield bzw. gegen das im Rahmen des Baukon-
zessionsverfahrens erstellte Schallschutzkonzept und den
diesem zu Grunde liegenden Lärmbelastungskataster. Die Ver-
waltungsgerichtsbeschwerden können daher gemeinsam behandelt
und beurteilt werden.

     2.- Durch das erwähnte bundesgerichtliche Urteil vom
8. Dezember 2000 ist der Hauptantrag der Beschwerdeführer
insoweit gegenstandslos geworden, als die Aufhebung der Ge-
nehmigung des Lärmbelastungskatasters verlangt worden ist.

Nicht gegenstandslos geworden ist dagegen das mit diesem An-
trag verbundene Begehren, der Flughafenhalter sei anzuwei-
sen, unverzüglich ein formelles Enteignungsverfahren eröff-
nen zu lassen.

        Gesuche um Eröffnung eines Enteignungsverfahrens
zur Behandlung der Ansprüche auf passiven Schallschutz und
weiterer Entschädigungsbegehren sind auch von anderen Be-
schwerdeführern gestellt und vom Bundesgericht im zitierten
Urteil vom 8. Dezember 2000 aufgrund des einschlägigen Ver-
fahrensrechts abgewiesen worden. Wie das Bundesgericht dazu
ausgeführt hat (E. 50), handelt es sich beim vorliegenden
Baukonzessionsverfahren nicht um ein sog. kombiniertes Ver-
fahren, in welchem neben den bau-, planungs- und luftfahrt-
rechtlichen Fragen gleichzeitig auch die enteignungsrecht-
lichen Ansprüche behandelt werden müssten. Da jedoch die im
Baukonzessionsverfahren zu prüfende Erweiterung des Flug-
hafens eine vorzeitige Lärmsanierung bedinge, müssten ge-
stützt auf die Bestimmungen des Umweltschutzgesetzes im
Gegenzug zu den gewährten Erleichterungen bauliche Schutz-
massnahmen angeordnet werden. Im Rahmen des vorliegenden
Verfahrens bzw. des angeordneten nachlaufenden Bewilligungs-
verfahrens sei daher allein über die umweltschutzrechtliche
Verpflichtung zur Ergreifung von Schallschutzmassnahmen und
zur Übernahme der entsprechenden Kosten zu befinden. Das
schliesse indessen nach der Rechtsprechung nicht aus, dass
in einem getrennt vom vorliegenden Verfahren geführten Ent-
eignungsverfahren Entschädigungsansprüche bejaht werden
könnten, die unter Umständen auch in Form von ergänzenden
baulichen Massnahmen als Realleistungen im Sinne von Art. 18
des Bundesgesetzes über die Enteignung abgegolten werden
könnten (vgl. BGE 119 Ib 348 E. 6b S. 363, 122 II 337 E. 4b
und 8). Das enteignungsrechtliche Verfahren ersetze jedoch
das umweltschutzrechtliche Verfahren zur Gewährleistung von
passivem Schallschutz nicht.

        Es besteht kein Anlass, in den vorliegenden Fällen
anders zu entscheiden. Die Hauptbegehren der Beschwerdefüh-
rer sind daher insoweit abzuweisen, als die umgehende Eröff-
nung eines formellen Enteignungsverfahrens verlangt wird.

     3.- Die Eventualbegehren um Einbezug der Liegenschaften
in das Schallschutzkonzept sind durch den bundesgerichtli-
chen Entscheid vom 8. Dezember 2000 ebenfalls gegenstandslos
geworden. Das Konzept wird nach seiner Überarbeitung unter
Wahrung des Rechtsschutzes neu aufgelegt werden müssen. Auf
die Rügen der fehlerhaften Abgrenzung des Schallschutzperi-
meters und der unrichtigen Behandlung der der Empfindlich-
keitsstufe III zugewiesenen Gebiete ist deshalb nicht einzu-
gehen. Aus prozessökonomischen Gründen ist dagegen - gleich
wie im Urteil vom 8. Dezember 2000 (E. 48) - noch zu einigen
von den Beschwerdeführern aufgeworfenen Fragen Stellung zu
nehmen, nämlich, auf welchen Wert bei der Grenzziehung des
Schallschutzperimeters abzustellen sei, welche Art von
Schallschutzmassnahmen vorzusehen sei und ob auch für Ge-
bäude, die nach 1978 innerhalb der Fluglärmzonen B und C
erstellt worden sind, die Kosten für die Schallschutzfenster
rückerstattet werden müssten.

        a) Gemäss dem Synthese-Bericht zum Schallschutz-
konzept ist zur Abgrenzung des Schallschutz-Perimeters eine
Linie gezogen worden, die einer Lärmbelastung von 0.5 dB(A)
über dem massgeblichen Immissionsgrenzwert entspricht. Dazu
wird ausgeführt, die 0.5 dB(A) über dem Grenzwert liegenden
Werte rührten daher, dass Belastungen bis 0.4 dB(A) über dem
Grenzwert rechnerisch abgerundet würden und damit den mass-
geblichen Grenzwert noch einhielten. Gegen diese Grenzzie-
hung wird eingewendet, die Schallschutzpflicht entstehe mit
der Überschreitung des Belastungsgrenzwertes selbst und

nicht erst ab einer Überschreitung um 0.5 dB(A); aus der
Abrundung ergebe sich de facto eine Grenzwertverschiebung zu
Ungunsten der Lärmbetroffenen.

        Bauliche Schallschutzmassnahmen sind dort zu er-
greifen, wo die Immissionsgrenzwerte nicht eingehalten wer-
den können bzw. wo der Anforderung, dass die Immissions-
grenzwerte nicht überschritten werden dürfen, nicht entspro-
chen werden kann (vgl. Art. 10 Abs. 1 LSV). Die Frage, wann
und wo diese Anforderung erfüllt sei, ist grundsätzlich
rechtlicher Natur und daher von der rechtsanwendenden Behör-
de oder vom Richter zu beantworten. Diese stützen sich dabei
auf die Lärmbelastungskarte bzw. auf die dem massgeblichen
Immissionsgrenzwert entsprechende Kurve, die vom Techniker
in Anwendung der naturwissenschaftlichen Regeln und unter
Berücksichtigung der Unsicherheitsfaktoren berechnet, gerun-
det und in die Karte eingezeichnet worden ist. Dagegen ist
es nicht Aufgabe des Technikers, darüber zu befinden, wo
oder bei welchem Wert die Schallschutzpflicht ausgelöst
wird.

        Im Übrigen soll die Abgrenzung des Schallschutz-
Perimeters im Bereich des massgeblichen Grenzwertes - wie im
Synthese-Bericht zu Recht festgehalten wird - in erster
Linie nach Kriterien vorgenommen werden, die sich nach den
örtlichen Gegebenheiten (Gewässer, Geländekanten, Gebäude-
gruppen, Bauzonengrenzen usw.) richten. Auch aus örtlichen
Gründen vorgenommene Verschiebungen der Perimetergrenze -
zum Beispiel zur Gleichbehandlung eines Quartiers - sollen
jedoch nicht zu Lasten der Anwohner gehen.

        b) Gemäss Baukonzession Dock Midfield ist der Flug-
hafenhalter verpflichtet, im Zusammenhang mit dem Schall-
schutzkonzept die technische Machbarkeit des Einbaus von

selbstschliessenden bzw. zwangsbelüfteten Fenstern zu prüfen
und dem UVEK innert sechs Monaten nach Eintritt der Rechts-
kraft der Baukonzession Bericht zu erstatten. Nun ist zwar
die Neubearbeitung des Schallschutzkonzeptes mit Entscheid
vom 8. Dezember 2000 in ein nachlaufendes Bewilligungsver-
fahren verwiesen und dementsprechend die für die Vorlage des
fraglichen Berichtes angesetzte Frist aufgehoben worden. Das
ändert jedoch nichts daran, dass die Frage der Lüftung der
mit Schallschutzfenstern ausgestattenen Räume im späteren
Verfahren noch zu behandeln sein wird. In jenem Verfahren
wird auch der Rechtsschutz zu gewährleisten sein. Die Even-
tual- und Subeventualbegehren von Mirjam Schlatter und der
Mitbeteiligten betreffend die "kontrollierte Lüftung" er-
weisen sich somit als verfrüht. Im Übrigen legen die Be-
schwerdeführer, wie der Kanton Zürich in seiner Vernehmlas-
sung zu Recht bemerkt, nicht dar, welcher Unterschied zwi-
schen zwangsbelüfteten Fenstern und der von ihnen verlangten
kontrollierten Lüftung bestehe. Insofern erscheinen die Be-
schwerden als ungenügend begründet.

        c) Nach dem Schallschutz- und Rückerstattungskon-
zept sind an allen Liegenschaften mit lärmempfindlichen Räu-
men im Schallschutzperimeter auf Kosten des Flughafenhalters
Schallschutzmassnahmen zu treffen. Soweit solche Massnahmen
von den Grundeigentümern freiwillig schon früher ergriffen
worden sind, erklärt sich der Flughafenhalter zur Rücker-
stattung der Kosten bereit. Keine Rückerstattung wird da-
gegen für Bauten gewährt, die bereits auf Grund der luft-
fahrtrechtlichen Lärmzonen-Regelung mit Schallschutzfenstern
zu versehen waren; das betrifft die ab 1. Februar 1978 (dem
Zeitpunkt der ersten Auflage der Lärmzonenpläne) in der
Lärmzone B neu erstellten oder umgebauten Geschäfts- und
Bürohäuser sowie die in der Lärmzone C neu erstellten oder
umgebauten Wohn- und Schulhäuser (vgl. Art. 42 Abs. 1 und

Art. 45 f. der Verordnung über die Infrastruktur der Luft-
fahrt in der Fassung vom 23. November 1994, SR 748.131.1).
Nach Auffassung verschiedener Beschwerdeführer verstossen
diese Ausnahmen gegen die Rechtsgleichheit sowie gegen die
Bestimmung von Art. 25 Abs. 3 USG, nach welcher eine Schall-
schutz- und Rückerstattungspflicht für sämtliche im Schall-
schutzperimeter liegenden Gebäude bestehe.

        Art. 25 Abs. 3 USG statuiert indessen nur die
Pflicht, die durch übermässigen Lärm von Verkehrs- oder
anderen Anlagen betroffenen Gebäude auf Kosten des Anlagen-
inhabers durch Schallschutzfenster oder ähnliche bauliche
Massnahmen zu schützen. Die Bestimmung spricht sich dagegen
über die Rückerstattung von Kosten für - freiwillig oder
gezwungenermassen - bereits ergriffene Schutzmassnahmen
nicht aus. Die Kosten-Rückerstattung, zu der sich der Flug-
hafenhalter bereit erklärt hat, könnte mithin nur dann be-
anstandet werden, wenn sie gegen das Gleichbehandlungsgebot
oder das Willkürverbot verstiesse. Nun trifft wie erwähnt
zu, dass die Verpflichtung zum Einbau von Schallschutz-
fenstern für neue oder umzubauende Gebäude in den Lärmzonen
B und C bereits mit dem Erlass bzw. mit der Auflage der
Lärmzonenpläne begründet wurde und nicht erst - wie für die
übrigen Bauten - im Zusammenhang mit dem heutigen Flughafen-
Erweiterungsprojekt entstanden ist. Diese unterschiedliche
Rechtslage lässt auch eine differenzierte Regelung bei der
Kosten-Rückerstattung zu.

     4.- Die Verwaltungsgerichtsbeschwerden sind mithin ab-
zuweisen, soweit sie nicht gegenstandslos geworden sind und
soweit auf sie einzutreten ist.

        Für die Kostenfolgen bleibt zu prüfen, ob den Even-
tualbegehren hätte entsprochen werden können, falls sie
nicht gegenstandslos geworden wären (vgl. Art. 72 BZP in
Verbindung mit Art. 40 OG). Soweit der Kanton Zürich selbst
den Einbezug von Liegenschaften in das Schallschutzkonzept
beantragt hat, wären die Begehren offensichtlich gutzuheis-
sen gewesen. Nach dem Gesagten erweisen sich auch gewisse
Einwendungen gegen die Ausführung des Schallschutzkonzeptes
als begründet. Es rechtfertigt sich daher insgesamt, die Ge-
richtskosten, die niedrig gehalten werden können, dem Kanton
Zürich aufzuerlegen. Dieser ist zudem zu verpflichten, den
Beschwerdeführern für das bundesgerichtliche Verfahren eine
Parteientschädigung auszurichten, die angesichts der gemein-
samen Vertretung als Pauschale festgesetzt werden kann. Bei
der Bemessung dieser Entschädigung ist zu berücksichtigen,
dass die Beschwerden weitgehend gleich lauten und in einem
wesentlichen Punkt abzuweisen sind.

             Demnach erkennt das Bundesgericht:

     1.- Die Verwaltungsgerichtsbeschwerden werden abgewie-
sen, soweit sie nicht gegenstandslos geworden sind und so-
weit auf sie eingetreten werden kann.

     2.- Die Gerichtsgebühr von insgesamt Fr. 2'000.-- wird
dem Kanton Zürich auferlegt.

     3.- Der Kanton Zürich wird verpflichtet, den Be-
schwerdeführern eine Parteientschädigung von insgesamt
Fr. 3'000.-- für das bundesgerichtliche Verfahren zu be-
zahlen.

     4.- Dieses Urteil wird den Parteien und dem Eidgenössi-
schen Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommuni-
kation (für sich und zuhanden des Bundesamtes für Zivilluft-
fahrt, des Bundesamtes für Umwelt, Wald und Landschaft und
des Bundesamtes für Raumentwicklung) schriftlich mitgeteilt
sowie zur Kenntnisnahme dem Bundesamt für Betriebe der Luft-
waffe zugestellt.

                       ______________

Lausanne, 10. Januar 2001

      Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
             des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
                       Der Präsident:

                  Die Gerichtsschreiberin: