I. Öffentlich-rechtliche Abteilung 1A.308/1999
Zurück zum Index I. Öffentlich-rechtliche Abteilung 1999
Retour à l'indice I. Öffentlich-rechtliche Abteilung 1999
1A.308-319/1999/err I. OEFFENTLICHRECHTLICHE ABTEILUNG ********************************** 10. Januar 2001 Es wirken mit: Bundesgerichtsvizepräsident Aemisegger, Präsident der I. öffentlichrechtlichen Abteilung, Bundes- richter Aeschlimann, Bundesrichter Catenazzi und Gerichts- schreiberin Schilling. --------- In Sachen 1A.308/1999 Stadt O p f i k o n, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter Ettler, Grüngasse 31, Postfach 1138, Zürich, 1A.309/1999 Politische Gemeinde H ö r i, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter Ettler, Grüngasse 31, Post- fach 1138, Zürich, 1A.310/1999 B a u g e n o s s e n s c h a f t A S I G, Dreispitz 21, Zürich, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter Ettler, Grüngasse 31, Postfach 1138, Zürich, 1A.311/1999 1. Kurt und Verena L i p s - Bader, Sandrain 19, Oberglatt, 2. Karin L i p s, Sandrain 17, Oberglatt, 3. Bruno B u t t i, Mattackerstrasse 33, Zürich, Beschwerdeführer, alle vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter Ettler, Grüngasse 31, Postfach 1138, Zürich, 1A.312/1999 Peter und Maria T o t h, Regensbergstrasse 1, Kloten, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter Ettler, Grüngasse 31, Postfach 1138, Zürich, 1A.313/1999 1. Mirjam S c h l a t t e r, Klotenerstrasse 4, Opfikon, 2. Dieter S c h l a t t e r, Klotenerstrasse 4, Opfikon, 3. Rudolf S t a m m b a c h, Arvenweg 15, Winterthur, Beschwerdeführer, alle vertreten durch Rechtsanwalt Dr.Peter Ettler, Grüngasse 31, Postfach 1138, Zürich, 1A.314/1999 1. Ernst B ä c h l e r, Bächlerstrasse 38, Kilchberg, 2. Peter M e i e r, Wehntalerstrasse 57b, Höri, 3. Fritz und Barbara B a l t e n s p e r g e r - Eschmann, Im Schoren, Höri, 4. Paul B a l t e n s p e r g e r, Fuhrstrasse 14, Höri, 5. Claire B a r m e t t l e r S c h m i d, Junkergasse 8, Höri, 6. Marek P i e c h o c k i, Winzerweg 11, Höri, 7. Emil S t u t z, Winzerweg 11, Höri, 8. Adrian B r u n n e r, Winzerweg 11, Höri, 9. Ulrich L i e c h t i, Winzerweg 11, Höri, 10. Erich E g g l e r, Winzerweg 11, Höri, 11. Peter B l ö s c h, Winzerweg 11, Höri, 12. Daniel G r i e b, Winzerweg 11, Höri, 13. Karl F e u s i, Winzerweg 13, Höri, 14. Yunus C e l i c, Winzerweg 13, Höri, 15. Franz K e i s e r, Winzerweg 13, Höri, 16. Daniel B r ä m, Winzerweg 13, Höri, 17. Karl M e t t l e r, Winzerweg 13, Höri, 18. H.U. S i e g e n t h a l e r, Winzerweg 13, Höri, 19. Marek G u z i e w i c z, Winzerweg 13, Höri, Beschwerdeführer, alle vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter Ettler, Grüngasse 31, Postfach 1138, Zürich, 1A.315/1999 1. Alpine Finanz Bau 35/61 AG R. G r a f, Flughof- strasse 35, Glattbrugg, 2. B A H O G E Wohnbaugenossenschaft Rimmel, Zürich, 3. Marco und Susan G r i m m - Fritschi, Obere Wallisellerstrasse 58, Opfikon, 4. Walter A m m a n n, Obere Wallisellerstrasse 70, Opfikon, 5. Heinrich M a u r e r, Obere Wallisellerstrasse 60, Opfikon, 6. Markus W i e d e r k e h r, Obere Walliseller- strasse 54, Opfikon, 7. Paul und Ursula L a n d o l t - Gasser, Obere Walli- sellerstrasse 56, Opfikon, 8. Peter B ä r, Zibertstrasse 5, Opfikon, 9. Walter M a a g, Obere Wallisellerstrasse 68, Opfikon, 10. B u o n I m m o b i l i e n AG, Walder Wyss & Partner, Münstergasse 2, Zürich, Beschwerdeführer, alle vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter Ettler, Grüngasse 31, Postfach 1138, Zürich, 1A.316/1999 1. Alfred M i n d e r, Röslistrasse 23, Wallisellen, 2. Rosmarie W i l l i - Minder, Riedenerstrasse 16, Dietlikon, 3. Hans M i n d e r, Gerenstrasse 27, Dietlikon, 4. Peter S c h e u n i g, Oberrebenweg 2b, Wallisellen, 5. Hans W i e d e r k e h r, Oberrebenweg 2, Wallisellen, 6. Rudolf S t a u b, Eigenheimstrasse 12, Postfach 109, Wallisellen, 7. Lydia B i e r i, Schützenstrasse 55, Wallisellen, 8. Ursula Eva B a u m a n n, Grundackerstrasse 5, Wallisellen, 9. Christian W a l d e r, Tellstrasse 35, Winterthur, 10. Günter T a u s c h e r, Pfadhagstrasse 22, Wallisellen, 11. Arthur M e i e r - Schenk, Herrengütlistrasse 17, Wallisellen, 12. Ursula G r o n d, Oberrebenweg 2a, Wallisellen, 13. Sonja M o r a t h, Schorenstrasse 10, Wallisellen, 14. Rémy und Erika B o p p, Lägernstrasse 18, Wallisellen, 15. Bruno und Beatrice S c a c c h i, Schmittenacker- strasse 5, Wallisellen, 16. Paul B l ö c h l i n g e r, Herrengütlistrasse 8, Wallisellen, 17. Rolf und Christa A e b e r l i, Lägernstrasse 8, Wallisellen, 18. Konrad M ü l l e r, Brandenbergstrasse 28, Wallisellen, 19. Stockwerkeigentümergemeinschaft Schäflibachstrasse 23-25, bestehend aus: - Eveline Rechberger-Leutenegger, Baumgartenstrasse 52, Wetzikon, - Brigitte Brunner-Leutenegger, Steig 8, Bischofszell, - Karin Spörri-Leutenegger, Huebacherweg 30, Hittnau, - Markus Leutenegger, Zielackerstrasse 25, Wallisellen, 20. Stockwerkeigentümergemeinschaft Schäflibachstrasse 27, bestehend aus: - Heinz Cronimund, Rietwiesenstrasse 29, Wallisellen, - Susanne Cronimund-Brand, Rietwiesenstrasse 29, Wallisellen, - Emma Leutenegger-Erni, Im Holzacker 2, Wallisellen, - Konrad Müller, Brandenbergstrasse 28, Wallisellen, 21. Stockwerkeigentümergemeinschaft Schäflibachstrasse 29, bestehend aus: - Konrad Müller, Brandenbergstrasse 28, Wallisellen, - Walter Regli, Langwise 15, Embrach, - Regula Elisabeth Regli-Gloor, Langwise 15, Embrach, - Fritz Peter Reich, Schäfligrabenstrasse 29, Wallisellen, 22. Stockwerkeigentümergemeinschaft Schäflibachstrasse 31, bestehend aus: - Eierschmid Immobilien AG, Steinackerstrasse 35, Kloten, - Carlo De Martin, Rennweg 1, Wallisellen, - Christian De Martin, Schönbüelstrasse 12, Wallisellen, 23. Stockwerkeigentümergemeinschaft Schäfligrabenstrasse 33, bestehend aus: - Paul Anton Mächler, Bachtelstrasse 16, Wallisellen, - Andreas Aebi, Schäfligrabenstrasse 33, Wallisellen, - Rüscher AG Stahl- und Metallbau, Industriestrasse 23, Dietlikon, 24. Stockwerkeigentümergemeinschaft Schäfligrabenstrasse 35, bestehend aus: - Jakob Frehner's Söhne, Obere Kirchstrasse 27, Wallisellen, - Bruno Leutenegger, Holzacker 2, Wallisellen, - Kurt Frehner, Höhenstrasse 16, Wallisellen, 25. Stockwerkeigentümergemeinschaft Schäfligrabenstrasse 37, bestehend aus: - Rüscher AG Stahl- und Metallbau, Industriestrasse 23, Dietlikon, - Carlo De Martin, Rennweg 1, Wallisellen, - Dr.iur. Oskar Schmid, Schilfweg 25, Merlischachen, 19. - 25. vertreten durch Leutenegger + Partner, Frieden- strasse 15, Wallisellen, 26. Max R e y, Riedenerstrasse 69, Wallisellen, 27. Cécile H a s l e r J o r i o, Hinterhausstrasse 30, Rüfenacht, 28. K r e b s e r s E r b e n, Alte Winterthurerstrasse 53a, Wallisellen, 29. Hans N i e d e r m a n n, Zweiackerstrasse 18, Zürich, 28. und 29. vertreten durch Uto Albis AG, Hofwiesen- strasse 135, Zürich, 30. Hans K. K n ö p f e l, Frohheimstrasse 11, Wallisellen, Beschwerdeführer, alle vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter Ettler, Grüngasse 31, Postfach 1138, Zürich, 1A.317/1999 Ursula S c h w e i n f u r t h, Birkenweg 1, Hüttikon, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter Ettler, Grüngasse 31, Postfach 1138, Zürich, 1A.318/1999 1. Corina und Marina L u c k, Wallisellerstrasse 166, Opfikon, 2. Erna H ä f n e r - Zoller, Kettberg 25, Zürich, 3. Franz A r n o l d, Schaffhauserstrasse 50, Glattbrugg, Beschwerdeführer, alle vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter Ettler, Grüngasse 31, Postfach 1138, Zürich, 1A.319/1999 1. Erbengemeinschaft M. D i e t s c h i, nämlich: - Max Peter Dietschi, Schanzackerstrasse 2, Zürich, - Christian Karl Dietschi, Schanzackerstrasse 4, Zürich, 2. Barbara H a a s S i e b e r, Leberbäumlistrasse 5, Rümlang, 3. D i n k e l C a r t o n a g e n AG, Rietbergstrasse 5, Rümlang, Beschwerdeführer, alle vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter Ettler, Grüngasse 31, Postfach 1138, Zürich, gegen Kanton Z ü r i c h, vertreten durch die Volkswirtschafts- direktion, diese vertreten durch Rechtsanwalt Roland Gfeller, Florastrasse 44, Postfach 1709,Zürich, Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK), betreffend 5. Bauetappe des Flughafens Zürich (Baukonzession Dock Midfield, Schallschutzkonzept), hat sich ergeben: A.- Mit Verfügung vom 5. November 1999 erteilte das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) dem Kanton Zürich als Halter des Flug- hafens Zürich-Kloten die Baukonzession für ein neues Abfer- tigungsgebäude, das sog. Dock Midfield, als Hauptbestandteil der 5. Ausbauetappe. Die Baukonzession wurde mit zahlreichen Auflagen - insbesondere umweltschutzrechtlicher Natur - ver- bunden. Im Zusammenhang mit den für die künftige Lärmbelas- tung gewährten Erleichterungen ordnete das UVEK an, dass mit der Umsetzung des vom Kanton Zürich erarbeiteten Schall- schutzkonzepts nach Eintritt der Rechtskraft des Entscheides zu beginnen sei. Das Konzept sei nach der Festsetzung der definitiven Lärmbelastungsgrenzwerte für Landesflughäfen al- lenfalls noch anzupassen (Dispositiv Ziffer 2.2.3). Weiter legte das Departement hinsichtlich des Schallschutzkonzeptes fest, dass der Flughafenhalter die technische Machbarkeit und die finanziellen Auswirkungen des Einbaus von selbst- schliessenden bzw. zwangsbelüfteten Fenstern zu prüfen und dem UVEK innert sechs Monaten nach Eintritt der Rechtskraft des Entscheides hierzu einen Bericht vorzulegen habe. Das UVEK entscheide über die Realisierung der Massnahme (Dispo- sitiv Ziffer 2.2.4). Den Lärmbelastungskataster, den der Kanton Zürich als Grundlage zum Schallschutzkonzept erar- beiten liess, bezeichnete das Departement als unmittelbar eigentumsbeschränkend und grundeigentümerverbindlich. In diesem Sinne erteilte das UVEK dem Kataster mit der Baukon- zession seine Genehmigung (Dispositiv Ziffer 1.7). B.- Gegen das zur Baukonzession gehörende Schallschutz- konzept und den Lärmbelastungskataster haben die Stadt Opfi- kon, die Politische Gemeinde Höri sowie zahlreiche private Eigentümer von Liegenschaften in den Gemeinden Zürich, Ober- glatt, Kloten, Opfikon/Glattbrugg, Höri, Dietlikon und Rüm- lang Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben. Die Beschwerde- führer, die alle durch den gleichen Rechtsanwalt vertreten sind, stellen den Hauptantrag, die Genehmigung des Lärmbe- lastungskatasters (Dispositiv Ziffer 1.7) sei aufzuheben. Das Verfahren sei an die Vorinstanz, eventuell an den Kanton Zürich zurückzuweisen mit der verbindlichen Weisung, dass der Flughafenhalter umgehend ein formelles Enteignungsver- fahren mit ordentlichen Planauflagen und ordentlichen öf- fentlichen Anzeigen für sämtliche von den übermässigen Im- missionen des Flughafens Zürich betroffenen Eigentümer ein- zuleiten habe, insbesondere auch für jene, welche vom Schall- schutzkonzept betroffen seien. Eventualiter ersuchen die Beschwerdeführer um Auf- nahme ihrer Liegenschaften bzw. gewisser im Gemeindegebiet liegender Grundstücke in das Schallschutzkonzept. An Stelle dieses Eventualantrages verlangen Mirjam Schlatter und zwei Mitbeteiligte, es sei eventuell der Grundsatzentscheid zu fällen, dass der Einbau von Schallschutzfenstern allein als passiver Lärmschutz nicht genüge und daher gleichzeitig die kontrollierte Belüftung der betroffenen Räume sicherzustel- len sei. Dispositiv Ziffer 2.2.4 der angefochtenen Baukon- zession sei in dem Sinne auszuweiten, dass in die Machbar- keitsstudie auch der Einbau von kontrollierten Lüftungen in Liegenschaften einzubeziehen sei, wenn diese mit Schall- schutzfenstern versehen würden. Eventuell sei der Kanton Zürich zu verpflichten, auch die Kosten des Einbaus von kontrollierten Lüftungen bei den Objekten der Beschwerde- führer zu übernehmen. Subeventualiter sei für diese Kosten eine pro m2 berechnete Obergrenze festzusetzen und es sei den Eigentümern freizustellen, den Differenzbetrag zwischen konventionellen Schallschutzfenstern und dem in diesem Ent- scheid zu bestimmenden System von Schallschutzfenstern mit kontrollierten Lüftungen für andere Systeme von tauglichen kontrollierten Lüftungen zu verwenden. Auf die Beschwerdebegründungen wird, soweit er- forderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. C.- Der Kanton Zürich hat in seiner Beschwerdeantwort vom 29. März 2000 eingeräumt, dass die unrichtige Angabe einer Radarposition zu Fehlern in der Berechnung der Flug- lärmbelastung geführt habe (sog. Holberg-Fehler) und dass einzelne Bauten in den verwendeten Plänen nicht eingezeich- net seien. Er stellt daher für verschiedene Liegenschaften Antrag auf definitiven oder provisorischen Einbezug in das Schallschutzkonzept. Im Weiteren seien die Verwaltungsge- richtsbeschwerden abzuweisen. Zu den Eventual- und Subeventualbegehren von Mirjam Schlatter und den Mitbeteiligten führt der Kanton Zürich aus, gemäss Detailprojektierung zum Schallschutzkonzept sei vorgesehen, dass dort, wo die Fluglärmbelastung nachts über dem Immissionsgrenzwert liege, die Schlafräume ausser mit Schallschutzfenstern auch mit sog. Schalldämmlüftern aus- gestattet würden, sofern der Grundeigentümer dies zulasse. Die entsprechenden Kosten würden vom Flughafenhalter über- nommen. Was unter den von den Beschwerdeführern verlangten "kontrollierten Lüftungen" zu verstehen sei, sei unklar. Bei den erwähnten Schalldämmlüftern handle es sich um Geräte, die per Knopfdruck für die erforderliche Frischluftzufuhr sorgten. Die Geräte entsprächen dem aktuellen Stand der Technik und ermöglichten es, die Empfehlungen des Europäi- schen Komitees für Normung mit Bezug auf den erforderlichen Luftwechsel zu befolgen. Ob der Einbau von Schalldämmlüftern zusätzlich in einzelnen Fällen, z.B. in bestimmten Altbauten in Frage komme, hange von den konkreten Gegebenheiten ab und könne und müsse erst im Rahmen der Detailuntersuchung und -projektierung geklärt werden. In Streitfällen habe die kan- tonale Vollzugsbehörde über diese Frage in der Verfügung zu befinden, mit welcher der Grundeigentümer zum Einbau vom Schallschutzfenstern verpflichtet werde. Der Rechtsschutz des betroffenen Grundeigentümers werde durch die Rechtsmit- tel gegen diese Verfügung auch in der Frage der Belüftung gewahrt. Das UVEK hat in seiner Vernehmlassung vom 31. Ja- nuar 2000 um Abweisung sämtlicher Beschwerden ersucht. D.- Im Laufe des bundesgerichtlichen Verfahrens - am 12. April 2000 - hat der Bundesrat die Belastungsgrenzwerte für den Lärm der zivilen Flugplätze in Anhang 5 der Lärm- schutz-Verordnung vom 15. Dezember 1986 (LSV, SR 814.41) festgelegt (AS 2000 S. 1388 ff.). Die gemäss diesem Anhang für die Landesflughäfen geltenden Immissionsgrenzwerte wei- chen von den Werten ab, welche dem für den Flughafen Zürich erarbeiteten Lärmbelastungskataster sowie dem Schallschutz- konzept zu Grunde liegen. E.- Das Bundesgericht hat am 8. Dezember 2000 über eine Reihe von Verwaltungsgerichtsbeschwerden entschieden, die sich gegen die Baukonzession Dock Midfield und gegen weitere für den Flughafenausbau erteilte Baukonzessionen richteten. In diesem Urteil sind die in der Lärmschutz-Verordnung für die Landesflughäfen festgelegten Lärmbelastungsgrenzwerte als nicht anwendbar erklärt worden, da sie mit den Zielen des Bundesgesetzes über den Umweltschutz (USG, SR 814.01) nicht vereinbar seien. Anstelle der vom Bundesrat festge- setzten Grenzwerte bleiben weiterhin die Belastungsgrenz- werte massgebend, die von der Eidgenössischen Kommission für die Beurteilung von Lärm-Immissionsgrenzwerten in ihrem 6. Teilbericht vom September 1997 vorgeschlagen worden sind. Der Lärmbelastungskataster und das Schallschutzkonzept wer- den daher neu zu erarbeiten sein. Dementsprechend hat das Bundesgericht die Genehmigung des Lärmbelastungskatasters durch das UVEK aufgehoben. Zudem ist die Festsetzung des neuen Schallschutzkonzepts, da dieses nicht nur auf die Grenzwerte der Eidgenössischen Kommission, sondern auch auf das künftige Betriebsreglement abzustützen sein wird, in ein nachlaufendes gesondertes Bewilligungsverfahren verwiesen worden (Dispositiv Ziffer 2 des zur Veröffentlichung be- stimmten Urteils vom 8. Dezember 2000 i.S. Politische Ge- meinde Bachs und Mitbeteiligte). Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 1.- Die eingereichten Beschwerden sind weitgehend gleichlautend und richten sich alle gegen die Baukonzession für das Dock Midfield bzw. gegen das im Rahmen des Baukon- zessionsverfahrens erstellte Schallschutzkonzept und den diesem zu Grunde liegenden Lärmbelastungskataster. Die Ver- waltungsgerichtsbeschwerden können daher gemeinsam behandelt und beurteilt werden. 2.- Durch das erwähnte bundesgerichtliche Urteil vom 8. Dezember 2000 ist der Hauptantrag der Beschwerdeführer insoweit gegenstandslos geworden, als die Aufhebung der Ge- nehmigung des Lärmbelastungskatasters verlangt worden ist. Nicht gegenstandslos geworden ist dagegen das mit diesem An- trag verbundene Begehren, der Flughafenhalter sei anzuwei- sen, unverzüglich ein formelles Enteignungsverfahren eröff- nen zu lassen. Gesuche um Eröffnung eines Enteignungsverfahrens zur Behandlung der Ansprüche auf passiven Schallschutz und weiterer Entschädigungsbegehren sind auch von anderen Be- schwerdeführern gestellt und vom Bundesgericht im zitierten Urteil vom 8. Dezember 2000 aufgrund des einschlägigen Ver- fahrensrechts abgewiesen worden. Wie das Bundesgericht dazu ausgeführt hat (E. 50), handelt es sich beim vorliegenden Baukonzessionsverfahren nicht um ein sog. kombiniertes Ver- fahren, in welchem neben den bau-, planungs- und luftfahrt- rechtlichen Fragen gleichzeitig auch die enteignungsrecht- lichen Ansprüche behandelt werden müssten. Da jedoch die im Baukonzessionsverfahren zu prüfende Erweiterung des Flug- hafens eine vorzeitige Lärmsanierung bedinge, müssten ge- stützt auf die Bestimmungen des Umweltschutzgesetzes im Gegenzug zu den gewährten Erleichterungen bauliche Schutz- massnahmen angeordnet werden. Im Rahmen des vorliegenden Verfahrens bzw. des angeordneten nachlaufenden Bewilligungs- verfahrens sei daher allein über die umweltschutzrechtliche Verpflichtung zur Ergreifung von Schallschutzmassnahmen und zur Übernahme der entsprechenden Kosten zu befinden. Das schliesse indessen nach der Rechtsprechung nicht aus, dass in einem getrennt vom vorliegenden Verfahren geführten Ent- eignungsverfahren Entschädigungsansprüche bejaht werden könnten, die unter Umständen auch in Form von ergänzenden baulichen Massnahmen als Realleistungen im Sinne von Art. 18 des Bundesgesetzes über die Enteignung abgegolten werden könnten (vgl. BGE 119 Ib 348 E. 6b S. 363, 122 II 337 E. 4b und 8). Das enteignungsrechtliche Verfahren ersetze jedoch das umweltschutzrechtliche Verfahren zur Gewährleistung von passivem Schallschutz nicht. Es besteht kein Anlass, in den vorliegenden Fällen anders zu entscheiden. Die Hauptbegehren der Beschwerdefüh- rer sind daher insoweit abzuweisen, als die umgehende Eröff- nung eines formellen Enteignungsverfahrens verlangt wird. 3.- Die Eventualbegehren um Einbezug der Liegenschaften in das Schallschutzkonzept sind durch den bundesgerichtli- chen Entscheid vom 8. Dezember 2000 ebenfalls gegenstandslos geworden. Das Konzept wird nach seiner Überarbeitung unter Wahrung des Rechtsschutzes neu aufgelegt werden müssen. Auf die Rügen der fehlerhaften Abgrenzung des Schallschutzperi- meters und der unrichtigen Behandlung der der Empfindlich- keitsstufe III zugewiesenen Gebiete ist deshalb nicht einzu- gehen. Aus prozessökonomischen Gründen ist dagegen - gleich wie im Urteil vom 8. Dezember 2000 (E. 48) - noch zu einigen von den Beschwerdeführern aufgeworfenen Fragen Stellung zu nehmen, nämlich, auf welchen Wert bei der Grenzziehung des Schallschutzperimeters abzustellen sei, welche Art von Schallschutzmassnahmen vorzusehen sei und ob auch für Ge- bäude, die nach 1978 innerhalb der Fluglärmzonen B und C erstellt worden sind, die Kosten für die Schallschutzfenster rückerstattet werden müssten. a) Gemäss dem Synthese-Bericht zum Schallschutz- konzept ist zur Abgrenzung des Schallschutz-Perimeters eine Linie gezogen worden, die einer Lärmbelastung von 0.5 dB(A) über dem massgeblichen Immissionsgrenzwert entspricht. Dazu wird ausgeführt, die 0.5 dB(A) über dem Grenzwert liegenden Werte rührten daher, dass Belastungen bis 0.4 dB(A) über dem Grenzwert rechnerisch abgerundet würden und damit den mass- geblichen Grenzwert noch einhielten. Gegen diese Grenzzie- hung wird eingewendet, die Schallschutzpflicht entstehe mit der Überschreitung des Belastungsgrenzwertes selbst und nicht erst ab einer Überschreitung um 0.5 dB(A); aus der Abrundung ergebe sich de facto eine Grenzwertverschiebung zu Ungunsten der Lärmbetroffenen. Bauliche Schallschutzmassnahmen sind dort zu er- greifen, wo die Immissionsgrenzwerte nicht eingehalten wer- den können bzw. wo der Anforderung, dass die Immissions- grenzwerte nicht überschritten werden dürfen, nicht entspro- chen werden kann (vgl. Art. 10 Abs. 1 LSV). Die Frage, wann und wo diese Anforderung erfüllt sei, ist grundsätzlich rechtlicher Natur und daher von der rechtsanwendenden Behör- de oder vom Richter zu beantworten. Diese stützen sich dabei auf die Lärmbelastungskarte bzw. auf die dem massgeblichen Immissionsgrenzwert entsprechende Kurve, die vom Techniker in Anwendung der naturwissenschaftlichen Regeln und unter Berücksichtigung der Unsicherheitsfaktoren berechnet, gerun- det und in die Karte eingezeichnet worden ist. Dagegen ist es nicht Aufgabe des Technikers, darüber zu befinden, wo oder bei welchem Wert die Schallschutzpflicht ausgelöst wird. Im Übrigen soll die Abgrenzung des Schallschutz- Perimeters im Bereich des massgeblichen Grenzwertes - wie im Synthese-Bericht zu Recht festgehalten wird - in erster Linie nach Kriterien vorgenommen werden, die sich nach den örtlichen Gegebenheiten (Gewässer, Geländekanten, Gebäude- gruppen, Bauzonengrenzen usw.) richten. Auch aus örtlichen Gründen vorgenommene Verschiebungen der Perimetergrenze - zum Beispiel zur Gleichbehandlung eines Quartiers - sollen jedoch nicht zu Lasten der Anwohner gehen. b) Gemäss Baukonzession Dock Midfield ist der Flug- hafenhalter verpflichtet, im Zusammenhang mit dem Schall- schutzkonzept die technische Machbarkeit des Einbaus von selbstschliessenden bzw. zwangsbelüfteten Fenstern zu prüfen und dem UVEK innert sechs Monaten nach Eintritt der Rechts- kraft der Baukonzession Bericht zu erstatten. Nun ist zwar die Neubearbeitung des Schallschutzkonzeptes mit Entscheid vom 8. Dezember 2000 in ein nachlaufendes Bewilligungsver- fahren verwiesen und dementsprechend die für die Vorlage des fraglichen Berichtes angesetzte Frist aufgehoben worden. Das ändert jedoch nichts daran, dass die Frage der Lüftung der mit Schallschutzfenstern ausgestattenen Räume im späteren Verfahren noch zu behandeln sein wird. In jenem Verfahren wird auch der Rechtsschutz zu gewährleisten sein. Die Even- tual- und Subeventualbegehren von Mirjam Schlatter und der Mitbeteiligten betreffend die "kontrollierte Lüftung" er- weisen sich somit als verfrüht. Im Übrigen legen die Be- schwerdeführer, wie der Kanton Zürich in seiner Vernehmlas- sung zu Recht bemerkt, nicht dar, welcher Unterschied zwi- schen zwangsbelüfteten Fenstern und der von ihnen verlangten kontrollierten Lüftung bestehe. Insofern erscheinen die Be- schwerden als ungenügend begründet. c) Nach dem Schallschutz- und Rückerstattungskon- zept sind an allen Liegenschaften mit lärmempfindlichen Räu- men im Schallschutzperimeter auf Kosten des Flughafenhalters Schallschutzmassnahmen zu treffen. Soweit solche Massnahmen von den Grundeigentümern freiwillig schon früher ergriffen worden sind, erklärt sich der Flughafenhalter zur Rücker- stattung der Kosten bereit. Keine Rückerstattung wird da- gegen für Bauten gewährt, die bereits auf Grund der luft- fahrtrechtlichen Lärmzonen-Regelung mit Schallschutzfenstern zu versehen waren; das betrifft die ab 1. Februar 1978 (dem Zeitpunkt der ersten Auflage der Lärmzonenpläne) in der Lärmzone B neu erstellten oder umgebauten Geschäfts- und Bürohäuser sowie die in der Lärmzone C neu erstellten oder umgebauten Wohn- und Schulhäuser (vgl. Art. 42 Abs. 1 und Art. 45 f. der Verordnung über die Infrastruktur der Luft- fahrt in der Fassung vom 23. November 1994, SR 748.131.1). Nach Auffassung verschiedener Beschwerdeführer verstossen diese Ausnahmen gegen die Rechtsgleichheit sowie gegen die Bestimmung von Art. 25 Abs. 3 USG, nach welcher eine Schall- schutz- und Rückerstattungspflicht für sämtliche im Schall- schutzperimeter liegenden Gebäude bestehe. Art. 25 Abs. 3 USG statuiert indessen nur die Pflicht, die durch übermässigen Lärm von Verkehrs- oder anderen Anlagen betroffenen Gebäude auf Kosten des Anlagen- inhabers durch Schallschutzfenster oder ähnliche bauliche Massnahmen zu schützen. Die Bestimmung spricht sich dagegen über die Rückerstattung von Kosten für - freiwillig oder gezwungenermassen - bereits ergriffene Schutzmassnahmen nicht aus. Die Kosten-Rückerstattung, zu der sich der Flug- hafenhalter bereit erklärt hat, könnte mithin nur dann be- anstandet werden, wenn sie gegen das Gleichbehandlungsgebot oder das Willkürverbot verstiesse. Nun trifft wie erwähnt zu, dass die Verpflichtung zum Einbau von Schallschutz- fenstern für neue oder umzubauende Gebäude in den Lärmzonen B und C bereits mit dem Erlass bzw. mit der Auflage der Lärmzonenpläne begründet wurde und nicht erst - wie für die übrigen Bauten - im Zusammenhang mit dem heutigen Flughafen- Erweiterungsprojekt entstanden ist. Diese unterschiedliche Rechtslage lässt auch eine differenzierte Regelung bei der Kosten-Rückerstattung zu. 4.- Die Verwaltungsgerichtsbeschwerden sind mithin ab- zuweisen, soweit sie nicht gegenstandslos geworden sind und soweit auf sie einzutreten ist. Für die Kostenfolgen bleibt zu prüfen, ob den Even- tualbegehren hätte entsprochen werden können, falls sie nicht gegenstandslos geworden wären (vgl. Art. 72 BZP in Verbindung mit Art. 40 OG). Soweit der Kanton Zürich selbst den Einbezug von Liegenschaften in das Schallschutzkonzept beantragt hat, wären die Begehren offensichtlich gutzuheis- sen gewesen. Nach dem Gesagten erweisen sich auch gewisse Einwendungen gegen die Ausführung des Schallschutzkonzeptes als begründet. Es rechtfertigt sich daher insgesamt, die Ge- richtskosten, die niedrig gehalten werden können, dem Kanton Zürich aufzuerlegen. Dieser ist zudem zu verpflichten, den Beschwerdeführern für das bundesgerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung auszurichten, die angesichts der gemein- samen Vertretung als Pauschale festgesetzt werden kann. Bei der Bemessung dieser Entschädigung ist zu berücksichtigen, dass die Beschwerden weitgehend gleich lauten und in einem wesentlichen Punkt abzuweisen sind. Demnach erkennt das Bundesgericht: 1.- Die Verwaltungsgerichtsbeschwerden werden abgewie- sen, soweit sie nicht gegenstandslos geworden sind und so- weit auf sie eingetreten werden kann. 2.- Die Gerichtsgebühr von insgesamt Fr. 2'000.-- wird dem Kanton Zürich auferlegt. 3.- Der Kanton Zürich wird verpflichtet, den Be- schwerdeführern eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 3'000.-- für das bundesgerichtliche Verfahren zu be- zahlen. 4.- Dieses Urteil wird den Parteien und dem Eidgenössi- schen Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommuni- kation (für sich und zuhanden des Bundesamtes für Zivilluft- fahrt, des Bundesamtes für Umwelt, Wald und Landschaft und des Bundesamtes für Raumentwicklung) schriftlich mitgeteilt sowie zur Kenntnisnahme dem Bundesamt für Betriebe der Luft- waffe zugestellt. ______________ Lausanne, 10. Januar 2001 Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: