Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung 1A.307/1999
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1A.307/1999/err

             I. OEFFENTLICHRECHTLICHE ABTEILUNG
             **********************************

                      12. Januar 2000

Es wirken mit: Bundesrichter Aemisegger, Präsident der
I. öffentlichrechtlichen Abteilung, Bundesrichter
Aeschlimann, Bundesrichter Féraud und Gerichtsschreiberin
Schilling.

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                         In Sachen

Kurt  L ü c h i n g e r, Grampenweg 10, Bülach,
Beschwerdeführer,

                           gegen

Kanton  Z ü r i c h, vertreten durch die Volkswirtschafts-
direktion,
Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und
Kommunikation (UVEK),

                         betreffend
        5. Bauetappe für den Flughafen Zürich-Kloten
           (Baukonzession für das Dock Midfield),

            zieht das Bundesgericht in Erwägung:

     1.- Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr,
Energie und Kommunikation (UVEK) erteilte dem Kanton Zürich
mit Verfügung vom 5. November 1999 eine Baukonzession für
das sog. Dock Midfield, das im Rahmen der 5. Bauetappe er-
stellt werden soll. Die Erteilung dieser Baukonzession ist
durch Veröffentlichung im Bundesblatt vom 9. November 1999
(BBl 1999 S. 8991) bekannt gemacht worden. Gleichzeitig ist
darauf hingewiesen worden, dass der vollständige Entscheid
an verschiedenen Stellen eingesehen bzw. beim Bundesamt für
Zivilluftfahrt bezogen werden könne. Die Bekanntmachung ent-
hält im Weiteren eine Rechtsmittelbelehrung.

     2.- Mit Eingabe vom 9. Dezember 1999 hat sich Kurt
Lüchinger an das Bundesgericht gewandt und darauf hingewie-
sen, dass er seinerzeit gegen das Gesuch für die Baukonzes-
sion Dock Midfield Einwendungen erhoben habe. Indessen habe
er nie eine Antwort erhalten und sei ihm der Entscheid über
das Gesuch nicht zugestellt worden. Er erhebe deshalb Be-
schwerde und verlange "die sofortige Zustellung der Bewil-
ligung Dock Midfield und eine angemessene Verlängerung der
Einsprachefrist". - Diesen Begehren kann jedoch nicht statt-
gegeben werden:

        Beim Anhörungsverfahren gemäss Art. 37a Abs. 3 des
Bundesgesetzes über die Luftfahrt vom 21. Dezember 1948 (in
der Fassung vom 18. Juni 1993 [LFG; SR 748.0]) und Art. 4
der Verordnung über die Infrastruktur der Luftfahrt vom

23. November 1994 (VIL; SR 748.131.1) handelt es sich nicht
um ein Einspracheverfahren im eigentlichen Sinne. Eine for-
melle Beurteilung der einzelnen erhobenen Einwendungen ist
nicht vorgesehen. Die am Anhörungsverfahren Beteiligten ha-
ben daher keinen Anspruch auf eine Antwort oder auf eine Zu-
stellung des Entscheides. Abgesehen davon erlaubt Art. 36
lit. c des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren
(VwVG; SR 172.021) in Sachen "mit zahlreichen Parteien"
ohnehin die Eröffnung von Verfügungen durch Veröffentlichung
in einem amtlichen Blatt. Die Baukonzession für das Dock
Midfield ist deshalb durch die Publikation im Bundesblatt
auch gegenüber dem Beschwerdeführer rechtsgültig eröffnet
worden. Da im Übrigen die dreissigtägige Beschwerdefrist am
9. Dezember 1999 abgelaufen ist und gesetzliche Fristen
nicht erstreckt werden können, kann auch dem Gesuch um Ver-
längerung der Einsprachefrist nicht entsprochen werden.

        Die Beschwerde ist daher abzuweisen, soweit über-
haupt auf sie eingetreten werden kann.

     3.- Auf eine Kostenauflage kann verzichtet werden.

             Demnach erkennt das Bundesgericht
               im Verfahren nach Art. 36a OG:

     1.- Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen,
soweit auf sie einzutreten ist.

     2.- Es werden keine Kosten erhoben.

     3.- Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Kanton
Zürich sowie dem Eidgenössischen Departement für Umwelt,
Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) schriftlich mitge-
teilt.

                       ______________

Lausanne, 12. Januar 2000

      Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
             des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
                       Der Präsident:

                  Die Gerichtsschreiberin: