I. Öffentlich-rechtliche Abteilung 1A.280/1999
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1A.280/1999/bol I. OEFFENTLICHRECHTLICHE ABTEILUNG ********************************** 5. Januar 2000 Es wirken mit: Bundesrichter Aemisegger, Präsident der I. öffentlichrechtlichen Abteilung, Bundesrichter Féraud, Bundesrichter Catenazzi und Gerichtsschreiber Sigg. --------- In Sachen M.________, Beschwerdeführer, gegen Gemeinde H e r r l i b e r g, Beschwerdegegnerin 1, ver- treten durch den Gemeinderat, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter Müller, Mühlebachstrasse 65, Zürich, Gemeinde E r l e n b a c h, Beschwerdegegnerin 2, vertreten durch den Gemeinderat, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter Rosenstock, Mühlebachstrasse 65, Zürich, Staat Z ü r i c h, Beschwerdegegner 3, vertreten durch die Baudirektion des Kantons Zürich, Verwaltungsgericht des Kantons Z ü r i c h, 3. Abteilung, 3. Kammer, betreffend materielle Enteignung, zieht das Bundesgericht in Erwägung: 1.- In der Enteignungssache, welche bereits mehrmals Gegenstand bundesgerichtlicher Entscheide war (vgl. z.B. die Urteile vom 16. Oktober 1998 [1P.384/1998], 28. Januar 1998 [1P.722/1997], 3. Oktober 1996 [1P.526/1996], 14. Juni 1993 [1P.26/1993], 3. November 1992 [1P.824/1991], 1. November 1988 [1P.264/1988] und 24. Oktober 1979 [P 35/79]), wies das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 28. Oktober 1999 einen Rekurs von M.________ ab, soweit es darauf eintrat. Das Verwaltungsgericht erkannte, das Ableh- nungsbegehren gegen bestimmte Verwaltungsrichter sei teil- weise gegenstandslos, im Übrigen unzulässig. Soweit M.________ die Revision eines Beschlusses der Verwaltungs- kommission des Verwaltungsgerichts verlange, sei sein Revi- sionsgesuch aus formellen Gründen unzulässig. Auf seinen Re- kurs sei auch insoweit nicht einzutreten, als er seine An- sprüche bei den Zivilgerichten sowie bei den betreibungs- und konkursrechtlichen Aufsichtsbehörden geltend machen könne. Weiter trat das Verwaltungsgericht auf den Rekurs nicht ein, weil M.________ durch die Beiladung des Staats Zürich als Mitbeteiligter im Schätzungsverfahren keinen nicht wieder gut zu machenden Nachteil erlitten habe. Im We- sentlichen trat das Verwaltungsgericht auf den Rekurs jedoch deshalb nicht ein, weil über M.________ am 14. März 1995 der Konkurs eröffnet worden sei und die Prozessführungsbefugnis auf die X.________ Ltd. übergegangen sei, welcher die im vorliegenden Verfahren umstrittenen Ansprüche aus materiel- ler Enteignung nach Art. 260 SchKG abgetreten worden seien. Das Verwaltungsgericht trat auf den Rekurs nur insoweit ein, als M.________ eine Verweigerung des rechtlichen Gehörs rüg- te; die Rüge sei indessen unbegründet. Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 10. Dezember 1999 stellt M.________ folgende Anträge: "1. Dieser Verwaltungsgerichtsbeschwerde kommt als ordentliches Rechtsmittel im Sinne von Art. 111 Abs. 1 OG die aufschiebende Wirkung von Ge- setzes wegen zu. 2. Der vorinstanzliche Entscheid des Verwaltungs- gerichtes des Kantons Zürich, 3. Kammer, vom 28. Oktober 1999 (VR.99.00003) sei wegen Ver- letzung der Ausstandsregeln im Sinne von Par.95 ff. des ZH-GVG, begangen durch den Ver- waltungsrichter S.________, kosten- und ent- schädigungspflichtig zu kassieren. 3. Die mit dem Beschwerdeführer während Jahren verfeindeten Bundesrichter(Innen) der I. und II. Zivilabteilung und deren Gerichtssekre- tär(Innen) haben, im Sinne von Art. 24 OG, in den nicht strittigen Ausstand zu treten; allen- falls seien diese gemäss Art. 23 lit. b und c OG, im Sinne von Art. 25 OG, in den Ausstand zu setzen. 4. Dem Nebenintervenienten seien auch auf Bundes- ebene in diesem formellen und materiellen Ent- eignungsverfahren keine Gerichtskosten oder ir- gendwelche andere Prozessentschädigungskosten aufzuerlegen. 5. Es sei die Öffentlichkeit des Verfahrens im Sinne von Art. 6 Ziffer 1 der EMRK herzustel- len. 6. Das Rubrum dieses Schätzungsverfahren sei zwecks Richtigstellung der Parteirechte und Parteipflichten wie vorstehend aufgeführt rich- tig zu stellen. 7. Es sei der vom Nebenintervenient mit Nebenin- tervention vom 03. April 1998, Ziffer 9.2., Seite 9/14 an die Schätzungskommission II des Kt. Zürich mit öffentlichen Urkunden im Sinne von Art. 9 ZGB erbrachte Beweis über die abso- lute und gemäss Art. 2 der Ueb.Bst.BV derogato- rische nachträgliche Nichtigkeit mit Wirkung ex tunc der Verfügung (Konkursdekret) des Konkurs- richters des Bezirkes Meilen vom 14. März 1995 durch den Instruktionsrichter selbst, oder aber in seinem Auftrag durch die zuständigen Kan- tonsbehörden gemäss Art. 95 OG abzunehmen. 8. Der angefochtene vorinstanzliche Entscheid mitsamt dem damit angefochtenen Zwischenent- scheid der Schätzungskommission II des Kantons Zürich vom 26. August 1998 (SchK II.-Nrn. 7/86 und 14/86), sowie das gesamte übrige Schätzungs- verfahren seien wegen schweren unheilbaren be- gangenen Verfahrensfehlern kosten- und ersatz- pflichtig zu kassieren. 9. Das Verfahren sei an die Vorinstanz zurückzu- weisen mit der positiven Anweisung zu gewähr- leisten, das bisherige gesetz- und verfahrens- widrige Schätzungsverfahren durch eine neue und abhängige Schätzungskammer neu zu beginnen. 10. Der vorinstanzliche Entscheid sei auch wegen vorsätzlicher Rechtsverzögerung und formeller Rechtsverweigerung im Sinne von Art. 4 BV und von Art. 6 Ziffer 1 der EMRK zu kassieren. 11. Der vorinstanzliche Beschluss sei auch wegen Verletzung übergeordneten Völkerrechts auf kan- tonalzürcherischer Ebene zu kassieren. 12. Es sei ein unabhängiger Experte zur Abklärung des vorliegenden Amtsmissbrauchs bei der Schät- zungskommission II des Kt. Zürich, sowie beim Konkursamt Küsnacht ZH zu bestellen. 13. Der Präsident habe vor Urteilsfällung noch eine mündliche Parteiverhandlung anzuordnen. 14. Sämtliche Kosten des vorinstanzlichen Verfah- rens wie auch dieses Verfahrens seien den Ent- eignern aufzuerlegen. 15. Dem Nebenintervenient sei für dieses und die vorinstanzlichen Verfahren kostendeckende Pro- zessentschädigungen zuzusprechen." 2.- Mit dem Entscheid über die Verwaltungsgerichtsbe- schwerde selbst wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung ge- genstandslos (Antrag 1). 3.- Der Beschwerdeführer rügt zunächst, das Verwaltungs- gericht habe die Ausstandsregeln nach dem massgeblichen kan- tonalen Verfahrensrecht verletzt, weil Verwaltungsrichter S.________ am angefochtenen Entscheid mitgewirkt hat. S.________ sei in einem obergerichtlichen Verfahren "wegen beruflicher Unfähigkeit und einseitiger Parteinahme ... aus dem Verkehr gezogen" worden. Der Beschwerdeführer führt mit keinem Wort aus, um welches obergerichtliche Verfahren es sich gehandelt haben soll. Die Rüge ist nicht überprüfbar, weshalb die Verwaltungsgerichtsbeschwerde soweit offensicht- lich unbegründet ist (Antrag 2). 4.- Das gegen die Richter und Gerichtsschreiber der beiden Zivilabteilungen des Bundesgerichts gestellte Aus- standsbegehren ist gegenstandslos, weil der vorliegende Fall von der I. öffentlichrechtlichen Abteilung behandelt wird (Antrag 3). 5.- Das Verfahren im Kanton Zürich ist bisher nicht ab- geschlossen worden, und es gibt keinen Hinweis dafür, dass die Öffentlichkeit ausgeschlossen würde. Der Beschwerdefüh- rer nennt in dieser Hinsicht auch gar keine Anhaltspunkte. Die Rüge einer diesbezüglichen Verletzung von Art. 6 Ziff. 1 EMRK ist offensichtlich unbegründet (Antrag 5). 6.- Entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers hat das Verwaltungsgericht die Rüge behandelt, der Staat Zürich hätte nicht beigeladen werden dürfen. Indessen ist das Ver- waltungsgericht mit ausführlicher Begründung auf die Rüge nicht eingetreten. Ein Grund, weshalb diese Art der Erledi- gung Bundesrecht verletzen soll, ist nicht zu sehen. Die in der beim Bundesgericht eingereichten Verwaltungsgerichtsbe- schwerde wiederholte Rüge ist offensichtlich unbegründet. Insbesondere ist das Rubrum des angefochtenen Entscheids nicht zu korrigieren (Antrag 6). 7.- Der Beschwerdeführer verlangt, das Bundesgericht habe einen vom Beschwerdeführer bezeichneten Beweis über die nachträgliche Nichtigkeit mit Wirkung ex tunc des Konkurs- dekretes des Konkursrichters des Bezirkes Meilen vom 14. März 1995 abzunehmen. Das Verwaltungsgericht hat dieses Begehren indessen als unzulässig beurteilt und den Beschwer- deführer an die Zivilgerichte sowie an die betreibungs- und konkursrechtlichen Aufsichtsbehörden verwiesen. Diese Auf- fassung verletzt kein Bundesrecht. Die entsprechende Rüge des Beschwerdeführers ist offensichtlich unbegründet. Das gilt auch insoweit, als mit der Rüge eine angebliche Verwei- gerung des rechtlichen Gehörs behauptet werden soll (An- trag 7). 8.- Eine mündliche Parteiverhandlung ist im Verfahren der Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht vorgesehen. Das ent- sprechende Begehren des Beschwerdeführers ist offensichtlich unbegründet (Antrag 13). 9.- a) Der Beschwerdeführer rügt, Eigentumsrechte und Entschädigungsforderungen seien widerrechtlich zur Konkurs- masse genommen worden. Diese Rüge hätte der Beschwerdeführer im Konkursverfahren vorbringen müssen. Im verwaltungsgericht- lichen Beschwerdeverfahren ist die Rüge unzulässig. b) Weiter rügt der Beschwerdeführer, die kantonalen Behörden hätten ihn zu Unrecht als "Beklagten", "Mitbetei- ligten", "Rekurrenten" und ähnlich bezeichnet. Durch diese Bezeichnungen, seien sie zu Recht oder zu Unrecht vorgenom- men worden, hat der Beschwerdeführer keinen Nachteil erlit- ten. Dasselbe gilt für seine Behauptung, der angefochtene Entscheid sei weder zu seinen Gunsten noch zu seinen Lasten rechtskräftig. Er ist daher mangels Beschwer nicht legiti- miert, diese Rügen zu erheben. c) Der Beschwerdeführer macht geltend, das gesamte Konkursverfahren falle mit Wirkung ex tunc dahin. Die ent- sprechenden Urkunden seien unrichtig. Diese Rüge hätte er mit Rechtsmitteln des Betreibungs- und Konkursrechtes erhe- ben müssen. Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren ist sie unzulässig. d) Die übrigen weitschweifigen Ausführungen des Be- schwerdeführers lassen keine Verletzung von Bundesrecht er- kennen. Eine solche ist auch bei einer rechtlichen Überprü- fung des angefochtenen Entscheids von Amtes wegen nicht zu erkennen. Die durch das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich getroffenen Feststellungen tatsächlicher Natur sind ohnehin nicht zu überprüfen (Art. 105 Abs. 1 OG). Die Anträ- ge des Beschwerdeführers in der Sache selbst sind daher ab- zuweisen, soweit darauf einzutreten ist (Anträge 8, 9, 10, 11 und 12). 10.- Weil die Beschwerde von Anfang an aussichtslos war, ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuwei- sen (Antrag 4). Die Kosten sind gemäss Art. 156 Abs. 1 OG dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Abweisung des Antrags 14). Nach Art. 159 Abs. 2 OG ist dem unterlie- genden Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zuzuspre- chen (Abweisung des Antrags 15). Demnach erkennt das Bundesgericht im Verfahren nach Art. 36a OG: 1.- Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist (Beschwerdeanträge 2, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 11, 12, 13). 2.- Auf das Ablehnungsbegehren wird nicht eingetreten (Beschwerdeantrag 3). 3.- Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen (Beschwerdeanträge 4, 14, 15). 4.- Das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung ist gegenstandslos (Beschwerdeantrag 1). 5.- Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.-- wird dem Be- schwerdeführer auferlegt. 6.- Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. 7.- Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwal- tungsgericht des Kantons Zürich, 3. Abteilung, 3. Kammer schriftlich mitgeteilt. ______________ Lausanne, 5. Januar 2000 Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: