Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung 1A.274/1999
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1A.274/1999/mng

             I. ÖFFENTLICHRECHTLICHE ABTEILUNG
             *********************************

                      25. Februar 2000

Es wirken mit: Bundesrichter Aemisegger, Präsident der
I. öffentlichrechtlichen Abteilung, Bundesrichter Féraud,
Bundesrichter Jacot-Guillarmod und Gerichtsschreiberin
Gerber.

                         ---------

                         In Sachen

L.________, Grossbritannien,
Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Ernst
Felix Schmid, Bahnhofstrasse 13, Zürich,

                           gegen

Schweizerische Bundesanwaltschaft,

                         betreffend
  Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Deutschland
             B 038/98 und B 038.1/98, B 105052,

hat sich ergeben:

     A.- Die Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht Mün-
chen I führt gegen den deutschen Staatsangehörigen
W.________ ein Ermittlungsverfahren wegen Widerhandlungen
gegen das deutsche Aussenwirtschaftsgesetz. Es wird ihm
vorgeworfen, entgegen den Beschränkungen des Sicherheitsrats
der Vereinten Nationen gegen Libyen (Libyen Embargo) elekt-
ronische Komponenten und andere Waren zur Unterstützung
eines militärischen Raketenprogramms nach Libyen geliefert
zu haben.

        Am 19. September 1996 ersuchte der Leitende Ober-
staatsanwalt bei dem Landgericht München I die Schweizer
Behörden um Beschlagnahme und Herausgabe von Akkreditiv- und
Kontounterlagen diverser Firmen, darunter auch der Firma
L.________, bei der damaligen Z.________ (heute Y.________)
in Zürich. Das Bundesamt für Polizeiwesen übertrug die
Durchführung des Rechtshilfeverfahrens der Schweizerischen
Bundesanwaltschaft. Diese entsprach dem Rechtshilfeersuchen
am 13. Januar 1998. Die verlangten Unterlagen wurden den
deutschen Behörden zugestellt.

     B.- Nach der Auswertung der erhaltenen Dokumente
reichte die Staatsanwaltschaft München I am 28. April 1998
bei der Schweizerischen Bundesanwaltschaft ein ergänzendes
Rechtshilfebegehren ein, in dem sie um Herausgabe weiterer
Dokumente durch die Y.________ sowie um Einvernahme von
Bankangestellten ersuchte. Mit Zwischenverfügung vom 13. Mai
1998 entsprach die Bundesanwaltschaft dem ergänzenden
Rechtshilfeersuchen und ordnete die Beschlagnahme der ver-
langten Unterlagen sowie die Einvernahme von vier Bankange-
stellten als Auskunftspersonen an. Am 22. Juni 1998 erliess

die Bundesanwaltschaft die Schlussverfügung, welche die Her-
ausgabe der beschlagnahmten Unterlagen und der Einvernahme-
protokolle an die deutschen Behörden anordnete. Zwei hier-
gegen erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerden wurden vom
Bundesgericht am 11. November 1998 abgewiesen, soweit darauf
einzutreten war (Urteil i.S. W.________ und T.________).

     C.- Am 2. Oktober 1998 reichte die Staatsanwaltschaft
München I ein zweites ergänzendes Rechtshilfeersuchen ein,
in dem um Informationen über Konten der L.________ bei der
seinerzeitigen Z.________ (inzwischen: X.________ und
Y.________), Zürich, sowie um eine Liste aller Kon-
tenbewegungen ab 1991 ersucht wurde. Auf Anfrage der Bun-
desanwaltschaft teilte die Staatsanwaltschaft München I am
10. Dezember 1998 mit, es genüge, die Abklärungen auf den
Zeitraum bis zum 31. Dezember 1995 zu beschränken. Mit
Zwischenverfügung vom 14. Dezember 1998 trat die Bundesan-
waltschaft auf das zweite Ergänzungsersuchen ein und be-
schlagnahmte die erbetenen Unterlagen.

     D.- Mit Telefax vom 18. Januar 1999 ersuchte das Zoll-
kriminalamt Köln um Erhebung der Unterlagen zum Garantie-
akkreditiv L/C Nr. XT (bzw. HT) 126828 B 33 bei der
X.________. Die Bundesanwaltschaft beschlagnahmte daraufhin
mit Zwischenverfügung vom 25. Januar 1999 alle Detailunter-
lagen zu diesem Akkreditiv. Sie hielt fest, dass diese
Nacherhebung noch vom ergänzenden Rechtshilfeersuchen der
Staatsanwaltschaft München vom 28. April 1998 gedeckt sei,
weshalb kein weiteres ergänzendes Rechtshilfeersuchen
erforderlich sei.

     E.- Mit Schlussverfügung vom 26. Oktober 1999 entsprach
die Bundesanwaltschaft dem zweiten Ergänzungsersuchen der
Staatsanwaltschaft München I vom 2. Oktober 1998 und der
Eingabe des Zollkriminalamts Köln vom 18. Januar 1999 und
ordnete die Herausgabe aller von der X.________ und der
Y.________ edierten Unterlagen in Fotokopie und mit
Begleitschreiben an die Staatsanwaltschaft München I an.
Davon ausgenommen seien die Beilagen der Y.________ Nrn 6,
7, 8 und 9.

     F.- Gegen die Schlussverfügung vom 26. Oktober 1999 und
die ihr vorausgegangenen Zwischenverfügungen vom 14. Dez-
ember 1998 und vom 25. Januar 1999 erhob die L.________ am
29. November 1999 Verwaltungsgerichtsbeschwerde ans Bundes-
gericht. Sie beantragt, die angefochtenen Verfügungen seien
aufzuheben und die Rechtshilfeleistungen an Deutschland ge-
mäss diesen Verfügungen seien zu verweigern. Eventuell sei
die Sache zu neuem Entscheid an die Bundesanwaltschaft zu-
rückzuweisen, um die folgenden Dokumente der Beilage 17 von
der Rechtshilfe auszunehmen:

        - Dokumente 1-5, 10-19, 21-44, 47-50, 55-58,
        - Dokumente 20, 45-46, 51-54, soweit darin Vorgänge
          ersichtlich sind, die nicht unter Punkt III.3.3.
          der Beschwerdeschrift rubriziert sind bzw. es
          seien die restlichen Vorgänge auf diesen
          Dokumenten unleserlich zu machen;
        - alle Dokumente, die aufgrund der Anfrage des
          Zollkriminalamts Köln beschlagnahmt wurden
          (Materiallieferung der X.________ zum stand-by
          Akkreditiv L/C XT 12682 B33 vom 9. Februar 1999).

     G.- Die Bundesanwaltschaft beantragt, die Beschwerde
sei abzuweisen. Auch das Bundesamt für Polizeiwesen (BAP)
hält die Beschwerde für unbegründet, soweit darauf einzu-
treten sei. Es vertritt in seiner Vernehmlassung die Auf-
fassung, sämtliche Unterlagen hätten ohne Ausnahme an die

ersuchende Behörde herausgegeben werden dürfen; das Bundes-
gericht habe gemäss Art. 25 Abs. 6 IRSG die Möglichkeit,
dies zuungunsten der Beschwerdeführerin anzuordnen.

     H.- Mit Schreiben vom 30. Dezember 1999 ersuchte die
Beschwerdeführerin um Einsicht in sämtliche Akten der Bun-
desanwaltschaft. Nach Anhörung der betroffenen Amtsstelle
wurde diesem Gesuch entsprochen, wobei von der Einsicht ein
Briefwechsel zwischen der Bundesanwaltschaft und dem Bundes-
gericht ausgenommen wurde. Dieser Briefwechsel betrifft
nicht das vorliegende Rechtshilfeverfahren, sondern die
generelle Praxis zum Aktenbeizug. Nach erfolgter Aktenein-
sicht nahm die Beschwerdeführerin mit unerbetener Eingabe
vom 11.Februar 2000 zu einzelnen Punkten Stellung.

            Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

     1.- a) Die angefochtene Schlussverfügung der Bundesan-
waltschaft vom 26. Oktober 1999 ist eine Verfügung einer
Bundesbehörde, mit der das Rechtshilfeverfahren abgeschlos-
sen wird. Sie unterliegt zusammen mit den vorangehenden
Zwischenverfügungen vom 14. Dezember 1998 und vom 25. Januar
1999 der Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht
(Art. 80g Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über
internationale Rechtshilfe in Strafsachen [IRSG; SR 351.1]).
Die Beschwerdeführerin ist als Kontoinhaberin zur Beschwerde
gegen die Herausgabe (und die vorangegangene Beschlagnahme)
ihrer Kontounterlagen berechtigt (Art. 80h lit. b IRSG;
Art. 9a lit. a der Verordnung vom 24. Februar 1982 über in-
ternationale Rechtshilfe in Strafsachen [IRSV; SR 351.11]).

        b) Mit den angefochtenen Verfügungen wird dem
zweiten Ergänzungsersuchen der Staatsanwaltschaft München I
vom 2. Oktober 1998 sowie einer Eingabe des Zollkriminalamts
Köln stattgegeben, die sich auf das erste Ergänzungsersuchen
der Staatsanwaltschaft München I vom 28. April 1998 stützt.
Beide Gesuche ergänzen das ursprüngliche Rechtshilfeersuchen
vom 19. September 1996 im Ermittlungsverfahren gegen
W.________ wegen Verstosses gegen das deutsche Aussenwirt-
schaftsgesetz durch Lieferungen an Libyen unter Verstoss
gegen das damals geltende UN-Embargo (im Folgenden: Grunder-
suchen). Dem Grundersuchen wurde durch eine erste, inzwi-
schen rechtskräftige Schlussverfügung vom 13. Januar 1998
entsprochen. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung
können im ergänzenden Verfahren diejenigen Rügen, die der
Beschwerdeführer schon im Verfahren gegen das Grundersuchen
erhoben hatte oder hätte erheben können, nicht mehr geltend
gemacht werden (BGE 117 Ib 330 E. 4 S. 336; in BGE 118 Ib
266 nicht abgedruckte E. 2, je mit Hinweisen). Die Schluss-
verfügung vom 13. Januar 1998 wurde (wie diejenige vom
22. Juni 1998) Rechtsanwalt Dr. Ernst Schmid, Zürich, auch
als Rechtsvertreter der L.________ zugestellt. Diese hätte
somit die Möglichkeit gehabt, Beschwerde gegen die Schluss-
verfügung vom 13. Januar 1998 zu erheben; hierzu wäre sie
als Kontoinhaberin berechtigt gewesen.

        aa) Im vorliegenden Verfahren kann die Beschwerde-
führerin daher nicht mehr rügen, die Rechtshilfe beziehe
sich auf ein wirtschaftspolitisches Delikt, bei dem die
Rechtshilfe nach dem schweizerischen Vorbehalt zu Art. 2
lit. a EUeR ausgeschlossen sei, weil sie diese Rüge schon im
ursprünglichen Rechtshilfeverfahren hätte erheben können.

        bb) Dagegen kann sie geltend machen, es fehle wegen
der zwischenzeitlichen Suspendierung des Embargos gegen Li-
byen durch die UNO am 5. April 1999 bzw. durch die Schweiz
am 8. April 1999 (AS 1999 1544) an der Strafbarkeit nach

deutschem und schweizerischem Recht. Dieser Einwand konnte
in den früheren Verfahren noch nicht erhoben werden, weil
das Embargo damals in beiden Staaten noch gültig war.

        cc) Die übrigen Rügen (Fehlen eines richterlichen
Ersuchens bzw. eines förmlichen Beschlagnahmebeschlusses;
Verletzung des Übermassverbots und Nichteinhaltung des offi-
ziellen Rechtshilfeweges) beziehen sich auf die ergänzenden
Rechtshilfeersuchen und die im vorliegenden Verfahren ange-
fochtenen Verfügungen und sind daher zulässig.

        c) Mit dem genannten Vorbehalt ist daher auf die
Verwaltungsgerichtsbeschwerde einzutreten.

        d) Für die Rechtshilfe zwischen der Bundesrepublik
Deutschland und der Schweiz sind in erster Linie die Bestim-
mungen des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe
in Strafsachen vom 20. April 1959 (EÜR, SR 0.351.1), dem
beide Staaten beigetreten sind, und der zwischen ihnen ab-
geschlossene Zusatzvertrag vom 13. November 1969 (SR 0.351.
913.61) massgebend. Soweit diese Staatsverträge bestimmte
Fragen nicht abschliessend regeln, gelangt das schweize-
rische Landesrecht zur Anwendung (vgl. Art. 1 Abs. 1 IRSG).

     2.- Die Beschwerdeführerin macht zunächst geltend, die
Strafbarkeit sei sowohl nach schweizerischem wie nach deut-
schem Recht weggefallen, nachdem die UNO und die Schweiz das
Embargo gegen Libyen suspendiert hätten.

        a) Die Schweiz hat bei der Unterzeichnung des EUeR
die Erklärung abgegeben, die Vollziehung eines Rechtshilfe-
ersuchens, das die Anwendung irgendeiner Zwangsmassnahme er-
fordert, werde der in Art. 5 Ziff. 1 lit. a EUeR erwähnten
Bedingung unterworfen, wonach die dem Ersuchen zugrunde lie-
gende Handlung sowohl nach dem Recht des ersuchenden als

auch nach dem Recht des ersuchten Staates strafbar sein
müsse. Aus Art. 64 Abs. 1 IRSG hat das Bundesgericht aller-
dings abgeleitet, dass das Prinzip der beidseitigen Straf-
barkeit seit Inkrafttreten des IRSG abgeschwächt worden ist:
Eine Überprüfung der Strafbarkeit nach dem Recht des ersu-
chenden Staates ist nach dieser Praxis nur in dem Umfang er-
forderlich, als abzuklären ist, ob das den Beschuldigten
vorgeworfene Verhalten nach ausländischem Recht offensicht-
lich keinen Straftatbestand erfüllt, das Rechtshilfebegehren
also einen Rechtsmissbrauch darstellt (BGE 116 Ib 89
E. 3c/aa S. 94 mit Hinweisen, 112 Ib 576 E. 11b/ba
S. 593 f.).

        b) Im vorliegenden Fall hat der Leitende Ober-
staatsanwalt München I mit Schreiben vom 14. Dezember 1999
dargelegt, die Vorschriften des Libyen-Embargos seien als
Zeitgesetz zu qualifizieren, d.h. als ein Gesetz, das er-
kennbar eine vorübergehende Regelung für sich ändernde
wirtschaftliche oder sonstige zeitbedingte Verhältnisse
enthalte; ein solches Zeitgesetz bleibe gemäss § 2 Abs. 4
des deutschen Strafgesetzbuchs auch nach seinem Ausser-
krafttreten auf Taten anwendbar, die während seiner Geltung
begangen worden seien. Das Schreiben verweist in diesem
Zusammenhang auf einen Beschluss des Bundesgerichtshofes vom
14. Juli 1998 zum Serbien-Embargo, dessen Begründung ohne
weiteres auf das Libyen-Embargo übertragbar sei. Nach dem
Gesagten kann keine Rede davon sein, dass das dem Beschul-
digten vorgeworfene Verhalten offensichtlich keinen deut-
schen Straftatbestand mehr erfülle.

        c) Für die Strafbarkeit nach dem Recht des ersuch-
ten Staates kommt es grundsätzlich auf die Rechtslage zum
Zeitpunkt des Rechtshilfeentscheids an (BGE 122 II 422 E. 2a
S. 424; 112 Ib 576 E. 2 S. 584 f.). Die Strafbarkeit der
W.________ vorgeworfenen Handlungen wurde von der Bundes-
anwaltschaft in den Eintretensverfügungen vom 21. August

1997 und vom 28. Oktober 1997 sowie in der ersten Schluss-
verfügung vom 13. Januar 1998 unter Hinweis auf das Bundes-
gesetz vom 13. Dezember 1996 über die Kontrolle zivil und
militärisch verwendbarer Güter sowie besonderer militäri-
scher Güter (Güterkontrollgesetz [GKG; SR 946.202]) bzw.
deren Vorgängererlass, der Verordnung vom 12. Februar 1992
über die Aus- und Durchfuhr von Waren und Technologien im
Bereich der ABC-Waffen und Raketen (ABC-Verordnung; AS 1992
409) und der Verordnung über Massnahmen gegenüber Libyen vom
15. April 1992 (AS 1992 958) bzw. vom 12. Januar 1994 (Li-
byenverordnung; SR 946.208) bejaht. Das Güterkontrollgesetz
ist weiterhin in Kraft. Seine Anwendbarkeit auf den im
Rechtshilfeersuchen geschilderten Sachverhalt ist im vor-
liegenden Verfahren nicht mehr zu prüfen (vgl. oben, E. 1b).

        d) Im Übrigen ist auch der Einwand der Beschwerde-
führerin, ein Verstoss gegen die Libyen-Verordnung könne
nach schweizerischem Recht nicht mehr strafrechtlich ver-
folgt werden, unbegründet:

        aa) Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung
gilt der in Art. 2 Abs. 2 StGB verankerte Grundsatz der lex
mitior nicht für Zeitgesetze, d.h. für Erlasse, deren Gel-
tung ausdrücklich oder gemäss der Funktion des Erlasses von
vornherein zeitlich beschränkt ist (vgl. BGE 116 IV 258 E. 4
S. 260 ff.; 105 IV 1 E. 1 S. 2 f.; 102 IV 198 E. 2b S. 202
mit Hinweisen). Späteres milderes Recht (einschliesslich der
Suspendierung oder der ersatzlosen Aufhebung des Zeitgeset-
zes) wirkt somit nicht auf die Beurteilung der während der
Geltungsdauer eines Zeitgesetzes begangenen Handlungen zu-
rück (BGE 105 IV 1 E. 1 S. 3). Die Aufhebung eines Zeitge-
setzes beruht in der Regel nicht auf geänderter Rechtsan-
schauung, sondern auf geänderten tatsächlichen Verhältnissen
(BGE 89 IV 113 E. 1a S. 117).

        bb) Die Libyen-Verordnung wurde parallel zu den
Sanktionen der UNO gegen Libyen erlassen und sollte die
libysche Regierung dazu bewegen, alle Formen von terroristi-
schen Handlungen und jede Unterstützung von terroristischen
Gruppen endgültig einzustellen (vgl. Resolution 748 (1992)
des UN-Sicherheitsrats vom 31. März 1992 Ziff. 2). Die Sank-
tionen waren demnach von ihrer Funktion her zeitlich be-
schränkt (vgl. Ziff. 3 der Resolution 748). Sie wurden sus-
pendiert, nachdem Libyen zwei mutmassliche Beteiligte am
Flugzeugattentat von Lockerbie an die Niederlande ausgelie-
fert und damit seine Bereitschaft zur Verfolgung des inter-
nationalen Terrorismus unter Beweis gestellt hatte. Die
Libyen-Verordnung ist damit als Zeitgesetz zu qualifizieren.

        cc) Bleiben die unter der Geltung der Libyen-Ver-
ordnung begangenen Verstösse nach dem Gesagten auch nach
deren Suspendierung strafbar, ist die Strafbarkeit nach
schweizerischem Recht nicht weggefallen.

        e) Die Rüge der fehlenden doppelten Strafbarkeit
erweist sich somit als unbegründet.

     3.- a) Ferner macht die Beschwerdeführerin geltend, die
angefochtenen Verfügungen gingen über den Durchsuchungs- und
Beschlagnahmebeschluss des Amtsgerichts München vom
28. August 1996 hinaus und verstiessen insoweit gegen
Art. II Abs. 1 des Zusatzvertrags und gegen Art. 76 lit. c
IRSG i.V.m. Art. 31 Abs. 2 IRSV. Der richterlichen Beschlag-
nahmebeschluss umfasse ausdrücklich nur Buchungsvorgänge
über libysche Zahlungen an die Beschwerdeführerin und Zah-
lungen von der Beschwerdeführerin nach Libyen sowie den Zah-
lungsverkehr mit der Firma Q________; Unterlagen über andere
Kontenbewegungen dürften daher nicht ediert werden oder
müssten geschwärzt bzw. unleserlich gemacht werden.

        b) Gemäss Art. 76 lit. c IRSG ist einem Rechtshil-
feersuchen, das Anträge auf Beschlagnahme oder Herausgabe
von Gegenständen enthält, eine Bescheinigung beizufügen,
dass diese Massnahmen im ersuchenden Staat zulässig sind.
Als derartige Bestätigung gilt gemäss Art. 31 Abs. 2 IRSV
der von einer ausländischen Behörde dem Ersuchen beigefügte
Durchsuchungs- oder Beschlagnahmebefehl. Diese Bescheinigung
ist jedoch nur in Rechtshilfeverfahren erforderlich, die dem
IRSG unterliegen. Dagegen richtet sich die Rechtshilfe im
vorliegenden Fall nach den Bestimmungen des Europäischen
Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen (vgl.
oben, E. 1d); IRSG und IRSV kommen nur subsidiär zur Anwen-
dung, wenn eine staatsvertragliche Regelung fehlt oder
lückenhaft ist oder wenn das nationale Recht geringere An-
forderungen an die Rechtshilfe stellt und deshalb nach dem
"Günstigkeitsprinzip" zur Anwendung gelangt (BGE 122 II 140
E. 2 S. 141 f., 485 E. 1 und 3a und b S. 486 f. mit Hinwei-
sen). Art. 14 EUeR regelt die formellen Anforderungen an ein
Rechtshilfegesuch abschliessend und verlangt - im Gegensatz
zum IRSG - keine Bescheinigung über die Zulässigkeit der
Zwangsmassnahmen nach dem Recht des ersuchenden Staates. Ein
derartiger Nachweis darf daher im Anwendungsbereich des EUeR
nicht verlangt werden (unveröffentlichter Entscheid i.S. W.
vom 18. April 1996 E. 2; Robert Zimmermann, La coopération
judiciaire internationale en matière pénale, Bern 1999,
Rz 164 S. 122).

        c) Daran ändert auch Art. II Abs. 1 des Zusatzver-
trags nichts: Dieser Vertrag soll die Rechtshilfe in Straf-
sachen zwischen beiden Vertragsstaaten erleichtern und nicht
erschweren (vgl. Präambel). Auch von seinem Wortlaut her be-
zweckt Art. II Abs. 1 Zusatzvertrag eine Erleichterung und
nicht die Einführung eines zusätzlichen, in der Konvention
nicht vorgesehenen Erfordernisses. Die Bestimmung kann daher

nur in den Fällen zur Anwendung kommen, in denen eine Be-
schlagnahmebescheinigung überhaupt erforderlich wäre, d.h.
ausserhalb des Geltungsbereichs des EUeR.

        d) Nach dem Gesagten durfte die Rechtshilfeleistung
nicht von der Vorlage einer deutschen Beschlagnahmeverfügung
abhängig gemacht werden. Dann aber spielt es keine Rolle,
wenn die Ergänzungsgesuche der Staatsanwaltschaft München I
über den dem Grundersuchen beigelegten Durchsuchungs- und
Beschlagnahmebeschluss des Amtsgerichts München vom
28. August 1996 hinausgingen.

     4.- a) Weiter rügt die Beschwerdeführerin, gewisse
Kontounterlagen seien im Ergänzungsersuchen der Staatsan-
waltschaft München I vom 2. Oktober 1998 nicht nachgefragt
worden. Die Beschlagnahme und Herausgabe dieser Dokumente
gehe insoweit über das Rechtshilfegesuch hinaus und ver-
stosse gegen das Übermassverbot.

        b) Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist
es grundsätzlich unverhältnismässig und damit unzulässig,
über die von der ersuchenden Behörde verlangten Rechtshilfe-
massnahmen hinauszugehen (BGE 115 Ib 373 E. 7 S. 375 mit
Hinweis). Die im Rechtshilfegesuch gestellten Begehren sind
jedoch nicht von vornherein restriktiv auszulegen, sondern
es sind alle Massnahmen zulässig, für die das Ersuchen bei
vernünftigem Verständnis eine Grundlage bildet und für wel-
che die Voraussetzungen der Rechtshilfeleistung erfüllt sind
(BGE 121 II 241 E. 3a S. 243). Dieses Vorgehen erübrigt
spätere ergänzende Rechtshilfebegehren seitens des ersuchen-
den Staates.

        c) Im vorliegenden Fall will die Beschwerdeführerin
eine Notiz des Sachbearbeiters der Z.________ vom 15. August
1988 aussondern, welche die wirtschaft-

liche Berechtigung W.________, B.________ und T.________ an
den Vermögenswerten der Beschwerdeführerin betrifft. Es ist
jedoch offensichtlich, dass eine derartige Bestätigung für
die in Deutschland geführten Ermittlungen gegen W.________
relevant ist. Das Dokument lässt sich zwanglos unter Punkt 2
und 3 des Ergänzungsgesuchs vom 2. Oktober 1998 fassen, wo
nach den Personen gefragt wird, welche die jeweiligen
L.________-Konten eröffnet und über sie verfügungsberechtigt
waren. Mit diesen Fragen sollte ermittelt werden, welche
Personen die L.________ beherrschen und wirtschaftlich an
deren Konten berechtigt sind.

        d) Darüber hinaus verlangt die Beschwerdeführerin
die Entfernung von Belegen, die ihre Vermögensanlagen be-
treffen. Auch in diesem Punkt bietet jedoch das Rechtshilfe-
gesuch bei vernünftigem Verständnis eine hinreichende Grund-
lage: In Ziff. 4 des Ergänzungsgesuchs vom 2. Oktober 1998
wird nach allen Kontobewegungen ab 1991 unter Angabe auch
des Auftraggebers bzw. Empfängers und des Verwendungszwecks
gefragt. Aus den hier fraglichen Dokumenten ergibt sich der
Verwendungszweck (z.B. Geldmarktanlage; Überweisung auf di-
verse Kontokorrentkonten) bestimmter Kontobelastungen; die
Vermögenssalden sind das Ergebnis der im abgelaufenen Jahr
zu Anlagezwecken getätigten Buchungsvorgänge und gehören
insoweit zu einer vollständigen Übersicht über die Konten-
bewegungen. Dieser Auffassung war übrigens auch die Bank, da
sie die Anlageverzeichnisse auf Grund der Zwischenverfügung
vom 14. Dezember 1998 herausgab, deren Dispositiv im Wesent-
lichen Ziff. 4 des Ergänzungsgesuchs entspricht.

        e) Das BAP hat in seiner Vernehmlassung angeregt,
auch die von der Bundesanwaltschaft ausgenommenen Dokumente
(Beilagen der Y.________ Nrn 6, 7, 8 und 9) der ersuchenden
Behörde herauszugeben und die Schlussverfügung insoweit
zuungunsten der Beschwerdeführerin abzuändern. Bei den

Dokumenten Nrn 6 und 7 handelt es sich um Kontoauszüge aus
den Jahren 1996 bis 1997; nach dem Schreiben der Staatsan-
waltschaft München I vom 10. Dezember 1998 und der Verfügung
der Bundesanwaltschaft vom 14. Dezember 1998 sollten die
Ermittlungen jedoch auf den Zeitraum 1991-1995 beschränkt
werden. Es ist daher keine Notwendigkeit ersichtlich, diese
Dokumente der ersuchenden Behörde herauszugeben. Die Doku-
mente 8 und 9 fallen zwar in den relevanten Zeitraum; sie
betreffen jedoch weder eine Kontoeröffnung noch Buchungsvor-
gänge, sondern enthalten zwei Anträge auf Erstellung einer
Eurocard-Firmenkarte. Die Auffassung der Bundesanwaltschaft,
diese Anträge seien vom Ergänzungsersuchen nicht erfasst und
für das deutsche Ermittlungsverfahren ohne Bedeutung kann
jedenfalls nicht als ermessensfehlerhaft betrachtet werden.

     5.- Schliesslich macht die Beschwerdeführerin geltend,
die Zwischenverfügung vom 25. Januar 1999 sei fehlerhaft,
weil das Ersuchen des Zollkriminalamtes vom 18. Januar 1999
den Anforderungen des EUeR und des Zusatzvertrags an ein
Rechtshilfegesuch nicht genügt habe: Das deutsche Zollkrimi-
nalamt sei keine Justizbehörde i.S.v. Art. VIII Abs. 1 des
Zusatzvertrags bzw. Art. 24 EUeR; zudem sei das Ersuchen
ausschliesslich per Telefax geschickt worden, ohne dass ihm
ein schriftliches Ersuchen nachgefolgt sei.

        Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin
stützt sich die Zwischenverfügung vom 25. Januar 1999 jedoch
nicht auf das Schreiben des Zollkriminalamts, sondern auf
das erste Ergänzungsersuchen der Staatsanwaltschaft Mün-
chen I vom 28. April 1998, d.h. eines schriftlich übermit-
telten Rechtshilfegesuchs einer deutschen Justizbehörde. Die
Bundesanwaltschaft hielt in ihrer Verfügung vom 25. Januar
1999 ausdrücklich fest, dass die Nacherhebung deshalb keines
weiteren ergänzenden Rechtshilfegesuchs bedürfe. Sie ging

also selbst davon aus, dass das Schreiben des ZKA für sich
allein kein ausreichendes Rechtshilfeersuchen darstelle,
sondern lediglich auf die unvollständige Erledigung des
ersten Ergänzungsersuchens hinweise.

        Zwar hatte die Bundesanwaltschaft das erste ergän-
zende Rechtshilfeverfahren durch die Schlussverfügung vom
22. Juni 1998 formell beendet. Auf dem Gebiet der Rechts-
hilfe kommt jedoch, wie das Bundesgericht wiederholt festge-
halten hat, dem Begriff der materiellen Rechtskraft nur eine
sehr eingeschränkte Bedeutung zu (vgl. in BGE 123 II 595
nicht veröffentlichte E. 2; 121 II 93 E. 3b S. 95; 111 Ib
242 E. 6 S. 251; 109 Ib 156 E. 3b S. 157). Im vorliegenden
Fall war der Bundesanwaltschaft durch das Schreiben des ZKA
bewusst geworden, dass sie das erste Ergänzungsersuchen un-
vollständig ausgeführt bzw. zu eng ausgelegt hatte, weil das
Garantieakkreditiv L/C Nr. XT (bzw. HT) 126828 B 33, das in
engem Zusammenhang mit der Abwicklung des Akkreditivs
Nr. XT-109496 B 33 stand, nicht berücksichtigt worden war.
Damit war ein Teil des - an sich zulässigen - Rechtshilfe-
ersuchens noch nicht erledigt worden. Unter diesen Umständen
war die Bundesanwaltschaft gemäss EUeR verpflichtet, die
fehlenden Unterlagen zu erheben und die Schlussverfügung vom
22. Juni 1998 insoweit zu ergänzen. Der Beschwerdeführerin
entstand dadurch kein Nachteil, konnte sich doch die Zwi-
schenverfügung vom 25. Januar 1999 zusammen mit dem diesbe-
züglichen Teil der Schlussverfügung vom 26. Oktober 1999 im
vorliegenden Verfahren anfechten.

     6.- Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als
unbegründet, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem
Ausgang des Verfahrens trägt die Beschwerdeführerin die
Gerichtsgebühren (Art. 156 OG).

             Demnach erkennt das Bundesgericht:

     1.- Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen,
soweit auf sie einzutreten ist.

     2.- Die Gerichtsgebühr von Fr. 4'000.-- wird der Be-
schwerdeführerin auferlegt.

     3.- Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der
Schweizerischen Bundesanwaltschaft und dem Bundesamt für
Polizeiwesen schriftlich mitgeteilt.

                       ______________

Lausanne, 25. Februar 2000

      Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
             des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
                       Der Präsident:

                  Die Gerichtsschreiberin: