Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung 1A.272/1999
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1A.272/1999/boh
1A.273/1999

             I. OEFFENTLICHRECHTLICHE ABTEILUNG
             **********************************

                      17. Januar 2001

Es wirken mit: Bundesgerichtsvizepräsident Aemisegger,
Präsident der I. öffentlichrechtlichen Abteilung, Bundes-
richter Féraud, Bundesrichter Favre und Gerichtsschreiber
Sigg.

                         ---------

                         In Sachen

1A.272/1999
H.________, Beschwerdeführer 1,

                            und

1A.273/1999
W.________, Beschwerdeführer 2, vertreten durch Rechtsanwalt
Dr. Peter Sulger Büel, Florastrasse 49, Zürich,

                           gegen

Bundesamt für Justiz (früher Bundesamt für Polizeiwesen),
Zentralstelle USA,

                         betreffend
         Internationale Rechtshilfe in Strafsachen
                 an die USA - B 100646/01,

hat sich ergeben:

     A.- Am 11. April 1996 richtete das amerikanische
Justizdepartement gestützt auf den zwischen den Vereinigten
Staaten von Amerika und der Schweiz abgeschlossenen Vertrag
über die Rechtshilfe in Strafsachen (RVUS; SR 0.351.933.6)
ein Rechtshilfebegehren der United States Securities and
Exchange Commission (SEC) an die Zentralstelle USA des Bun-
desamtes für Polizeiwesen (BAP). Die SEC untersuchte, ob ge-
wisse natürliche und juristische Personen illegale Insider-
geschäfte durch schweizerische Kreditinstitute mit den
Stammaktien von X.________ durchgeführt haben und ob in
diesem Zusammenhang, nach bereits erhobener Zivilklage, ein
Strafverfahren eingeleitet werden soll. Mit dem im Rahmen
dieser Untersuchung gestellten Begehren ist verlangt worden,
bei verschiedenen Personen, durch die während der interes-
sierenden Zeit vom 24. - 27. Oktober 1995 X.________-Wert-
papiere gekauft worden sein sollen (wodurch angeblich Ge-
winne in Millionenhöhe erzielt wurden), so durch die Firma
A.________ sowie die Anstalt Y.________ und die Anstalt
Z.________, die den fraglichen Wertpapierhandel betreffenden
sachdienlichen Unterlagen zu erheben und herauszugeben. So-
dann ist um Einvernahme verschiedener Personen in Bezug auf
die untersuchten Geschäfte ersucht worden.

        Mit Verfügung vom 7. Mai 1996 gelangte die Zentral-
stelle USA bei der Prüfung des Begehrens gemäss Art. 10 des
zum Staatsvertrag ergangenen Bundesgesetzes (BG-RVUS;
SR 351.93) zum Ergebnis, dass alle formellen und materiellen
Erfordernisse zur Rechtshilfegewährung erfüllt sind. Demge-
mäss bewilligte sie die verlangten Massnahmen vollumfäng-
lich. In diesem Sinne forderte sie die Bezirksanwaltschaft IV
für den Kanton Zürich als kantonale Vollzugs- und Koordina-

tionsbehörde auf, die verlangten Untersuchungshandlungen
(Erhebung von Unterlagen, Zeugenbefragungen) vorzunehmen.
Überdies bewilligte die Zentralstelle die Anwesenheit von
SEC-Vertretern bei den durchzuführenden Einvernahmen.

        Gegen eine im Rechtshilfeverfahren erteilte Aus-
kunft vom 10. Oktober 1996 führten verschiedene Firmen,
teilweise vertreten durch Rechtsanwalt Dr. H.________, mit
Eingaben vom 21. Oktober 1996 Verwaltungsgerichtsbeschwerden
an das Bundesgericht. Dieses wies die Verwaltungsgerichtsbe-
schwerden mit Urteil vom 22. November 1996 ab, soweit darauf
eingetreten werden konnte (1A./340/342/344/346/2000).

     B.- Am 30. November 1998 übermittelte das amerikanische
Justizministerium ein Ersuchen der SEC, die bereits aus der
Schweiz eingetroffenen Unterlagen dem britischen Handels-
und Wirtschaftsministerium (DTI) zur Verfügung stellen zu
dürfen. Zur Begründung wurde ausgeführt, das DTI führe zwei
Untersuchungen über Insider-Geschäfte, die einige derjenigen
Personen und Konten beträfen, die auch vom amerikanischen
Rechtshilfeersuchen betroffen sind. In einem ergänzenden, am
17. Mai 1999 übermittelten Schreiben wurde darauf hingewie-
sen, dass das DTI ein entsprechendes Ersuchen an die Schwei-
zerische Bankenkommission gerichtet habe. Auf Anfrage des
Bundesamtes für Polizeiwesen hin ergänzte die SEC ihr Ersu-
chen dahin, dass sie insbesondere die Protokolle der Einver-
nahmen bestimmter Zeugen, darunter auch von Dr. H.________
und Dr. W.________, an das DTI weiterleiten möchte.

        Das DTI richtete am 16. März 1998 ein Gesuch um
Amtshilfe an die Eidgenössische Bankenkommission bei der
Aufklärung verschiedener Insider-Geschäfte, die im Zusammen-

hang standen mit der Übernahme von 39% der Anteile an
B.________ Plc und B.________ NV durch die Firma C.________
im März und April 1995. Gemäss den Ausführungen im Gesuch
der DTI wurde die Übernahme am 20. April 1995 öffentlich an-
gekündigt. Die vorangehenden Verhandlungen wurden auf ver-
traulicher Grundlage geführt. Die entsprechenden Wertpapiere
wurden an der Londoner Börse am Morgen des 20. April 1995
zum Kurs von 488p gehandelt, nachdem er im März und April im
Allgemeinen stabil geblieben und zwischen 449p und 504p ge-
schwankt hatte. Im Laufe des 20. April 1995 stieg der Kurs
auf 536p. Die Gesellschaft sah sich gezwungen, die Übernahme
vorzeitig anzukündigen, was um 15.25 Uhr geschah. Anschlies-
send stieg der Preis auf 608p. Die Londoner Börse führte in
der Folge eine Untersuchung durch und kam zum Ergebnis, dass
Insidergeschäfte stattgefunden haben müssen. Das DTI eröff-
nete deshalb eine Strafuntersuchung. Die Untersuchung ergab,
dass am 20. April 1995 um 10.12 Uhr bei der Bank D.________
in Genf 5000 Wertpapiereinheiten von B.________ zu einem
Kurs von 489p gehandelt wurden. Am gleichen Tag, etwa 26 Mi-
nuten nach der öffentlichen Ankündigung der Übernahme, wur-
den die Wertpapiereinheiten zu einem Kurs von 597p weiter-
verkauft. Die entsprechenden Aufträge wurden von V.________,
ebenfalls in Genf, erteilt und durch N.________ ausgeführt.
Kontaktpersonen bei V.________ sind O.________ und
R.________. Das DTI ersucht um Informationen über diese
Transaktionen, über die daran beteiligten Bankkonten und
ihre Inhaber sowie über die Auftraggeber der Transaktionen.

        Die eidgenössische Bankenkommission führte eine Un-
tersuchung durch, deren Ergebnisse sie in ihren Schreiben an
das DTI vom 29. Juni 1998 und vom 27. Juli 1998 zusammen-
fasste. H.________ und W.________ sind nach den Feststellun-
gen der eidgenössischen Bankenkommission an den von der DTI
dargestellten Transaktionen beteiligt.

     C.- Wie bereits erwähnt, ersuchte die SEC das BAP am
30. November 1998 um die Bewilligung, die von den schweize-
rischen Behörden erhaltenen Dokumente und Informationen an
das DTI weiterzuleiten. Mit Schreiben vom 19. April 1999 be-
zeichnete die SEC diejenigen Auskünfte und Unterlagen, die
sie in erster Linie an das DTI übermitteln möchte. Mit Ver-
fügung vom 29. Oktober 1999 bewilligte das BAP die Übermitt-
lung einzeln bezeichneter Einvernahmeprotokolle und weiterer
Dokumente von der SEC an das DTI.

     D.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 1. Dezember
1999 stellt W.________ folgende Anträge:

        "1. Es sei die Verfügung des BAP vom 29. Oktober
         1999, wonach das U.S. Departement of Justice die in
         der angefochtenen Verfügung bezeichneten Vollzugs-
         akten (Zeugeneinvernahmeprotokolle und Dokumente)
         aus dem abgeschlossenen Rechtshilfeverfahren vom
         11. April 1996 (Gesuchsdatum) in Sachen Common
         Stock of X.________-Aktien an das britische
         Department of Trade and Industry (DTI) übermitteln
         dürfe, aufzuheben.

         2. Es sei auf das Rechtshilfeersuchen des U.S. De-
         partement of Justice vom 30. November 1998 nicht
         einzutreten oder es abzuweisen.

         3. Eventualbegehren:
         Es sei das BAP zu verpflichten, das Einverständnis
         zur Weiterleitung des Zeugeneinvernahmeprotokolls
         des Beschwerdeführers vom 10. Dezember 1997 sowie
         sämtlicher Vollzugsakten, die auf den Beschwerde-
         führer hinweisen, zu verweigern.

         4. Subeventualbegehren:
         Es sei das BAP anzuweisen, das Einverständnis zur
         Weiterleitung der Vollzugsakten mit der Auflage zu
         verbinden, sämtliche Textstellen, die auf den Be-
         schwerdeführer und auf andere Sachverhalte, die
         nicht mit den Untersuchungen des DTI zusammenhän-
         gen, vorgängig abzudecken bzw. unkenntlich zu
         machen und sich vor der Weiterleitung von der Ein-
         haltung dieser Auflage zu überzeugen.

         5. Es sei der Beschwerde aufschiebende Wirkung zu
         erteilen."

        Das BAP beantragt, die Verwaltungsgerichtsbeschwer-
de abzuweisen.

     E.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 29. November
1999 stellt H.________ folgenden Antrag:

        "Die Verfügung der Beschwerdegegnerin i.S. Common
         Stock of X.________, vom 29. Oktober 1999 sei
         aufzuheben, unter Kosten- und Entschädigungsfol-
         gen."

        Das BAP beantragt, die Verwaltungsgerichtsbe-
schwerde abzuweisen.

            Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

     1.- a) Beide Verwaltungsgerichtsbeschwerden betreffen
dasselbe Ersuchen um weitere Verwendung bereits übermittel-
ter Akten, und in beiden Fällen sollen die Akten für das-
selbe Strafverfahren verwendet werden. Hingegen sind ver-
schiedene Bankkonten von der Rechtshilfe betroffen. Die be-
teiligten Rechtsanwälte ziehen in den Beschwerdeschriften
aber dieselben Schlüsse. Da das Bundesamt für Polizeiwesen
das Gesuch der amerikanischen Behörden in einer einzigen
Verfügung bewilligte, wissen die Beschwerdeführer, wer davon
betroffen ist; sie haben deshalb untereinander kein Interes-
se mehr an der Geheimhaltung. Unter diesen Umständen können
die Verfahren vereinigt und mit einem einzigen Urteil erle-
digt werden (BGE 123 II 16 E. 1 S. 20).

        b) Die Beschwerdeführer sind nur soweit zur Verwal-
tungsgerichtsbeschwerde legitimiert, als sie selbst von der
angefochtenen Verfügung betroffen sind. Zur Verwaltungsge-
richtsbeschwerde berechtigt sind sie somit in Bezug auf das
Protokoll der Zeugeneinvernahme mit dem Beschwerdeführer 1
vom 8. Dezember 1997 und das Protokoll der Zeugeneinvernahme
mit dem Beschwerdeführer 2 vom 10. Dezember 1997. Bezüglich
der übrigen in Ziff. 2 des Dispositivs der angefochtenen
Verfügung genannten Dokumente sind die Beschwerdeführer
nicht zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde legitimiert. Die in
diesen Dokumenten genannten juristischen Personen haben
keine Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben, weshalb die
angefochtene Verfügung insoweit rechtskräftig geworden ist.

     2.- a) Das Bundesgericht erkannte im nicht veröffent-
lichten Urteil vom 7. Dezember 1998 i.S. G. (E. 6), aus
Art. 67 Abs. 2 IRSG folge, dass die Behörden des ersuchenden
Staates die durch Rechtshilfe erhaltenen Auskünfte zur Ver-
folgung derjenigen Taten verwenden dürfen, auf die sich das
Ersuchen bezieht, auch wenn sich die strafrechtliche Beur-
teilung der Tat zwischenzeitlich verändert hat (lit. a) oder
sich das Strafverfahren gegen einen im Rechtshilfegesuch
nicht genannten Beteiligten richtet (lit. b). Jede weitere
Verwendung bedarf der Zustimmung des Bundesamtes. Von vorn-
herein ausgeschlossen ist die Verwendung der erhaltenen Aus-
künfte und Schriftstücke in Verfahren wegen Taten, bei denen
Rechtshilfe nicht zulässig ist (Art. 67 Abs. 1 IRSG). Daraus
folgt, dass jede Weitergabe an Drittstaaten als weitere Ver-
wendung gemäss Art. 67 Abs. 2 IRSG der Zustimmung des Bun-
desamtes für Polizeiwesen bedarf; dieses wird seine Zustim-
mung erteilen, wenn die vom Drittstaat beantragte Rechts-
hilfe auch nach schweizerischem Recht (einschliesslich des
einschlägigen Staatsvertragsrechts) zulässig wäre. Eine Wei-
tergabe an Drittstaaten ist ausgeschlossen, wenn sie der

Verfolgung von Taten dient, bei denen Rechtshilfe nach
schweizerischem Recht nicht zulässig wäre. Das Bundesgericht
hielt es für erwägenswert, die Voraussetzungen für eine Wei-
tergabe an Drittstaaten ausdrücklich in den Spezialitätsvor-
behalt aufzunehmen. Das Bundesgericht hat somit entschieden,
dass Art. 67 Abs. 2 IRSG die Weiterleitung bereits übermit-
telter Akten an einen Drittstaat nicht generell aus-
schliesst. Es gibt keinen Grund, für die Beurteilung des
vorliegenden Falles diese Rechtsprechung zu ändern; ins-
besondere steht der blosse Wortlaut von Art. 67 Abs. 2 IRSG
der Weitergabe an einen Drittstaat nicht entgegen.

        b) Im vorliegenden Fall ist demnach zuerst zu prü-
fen, ob die von Grossbritannien in den Vereinigten Staaten
beantragte Rechtshilfe auch nach schweizerischem Recht zu-
lässig wäre. Die von Grossbritannien in den Vereinigten
Staaten beantragte Rechtshilfe ist dann auch nach schweize-
rischem Recht zulässig, wenn ein bei den schweizerischen
Rechtshilfebehörden eingereichtes entsprechendes britisches
Rechtshilfeersuchen gutgeheissen werden müsste. Weil sowohl
die Schweiz als auch Grossbritannien dem Europäischen
Rechtshilfeübereinkommen (EUeR; SR 0.351.1) beigetreten
sind, ist die Frage aufgrund dieses Übereinkommens zu beur-
teilen.

        c) Gemäss dem ergänzenden Rechtshilfeersuchen der
SEC vom 17. November 1998 ersuchten die britischen Behörden
um Rechtshilfe bei der Aufklärung von Insider-Delikten, die
in Grossbritannien begangen wurden. Die Einzelheiten zu die-
sen Insider-Delikten gehen aus dem Gesuch des DTI vom
16. März 1998 an die Eidgenössische Bankenkommission hervor,
auf welches die SEC in ihrem Schreiben vom 8. Januar 1999
verweist. Das Gesuch des DTI vom 16. März 1998 ist daher für
die Beurteilung des Ersuchens der SEC um Bewilligung der
Weitergabe heranzuziehen.

        d) Art. 14 EUeR nennt die formellen Anforderungen,
die ein Rechtshilfeersuchen erfüllen muss. Gemäss Ziff. 2
der Bestimmung muss das Rechtshilfeersuchen insbesondere die
strafbare Handlung bezeichnen und eine kurze Darstellung des
Sachverhalts enthalten. Die Beschwerdeführer machen geltend,
das Ersuchen der SEC erfülle diese Anforderung nicht. Das
vom DTI bei der Eidgenössischen Bankenkommission eingereich-
te Gesuch vom 16. März 1998, auf welches die SEC verweist,
stellt jedoch die Insider-Delikte, zu deren Untersuchung die
Rechtshilfe benötigt wird, ausführlich dar. Als möglicher-
weise verletzte Strafnormen werden die Bestimmungen von Ab-
teilung 52 des Criminal Justice Act 1993 (Insider-Geschäfte)
genannt. Das Ersuchen der SEC und die dazugehörigen, bei der
Einreichung bereits im Besitz der schweizerischen Behörden
befindlichen Unterlagen genügen somit den Anforderungen von
Art. 14 EUeR. Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführer
lässt sich auch prüfen, ob das Erfordernis der beidseitigen
Strafbarkeit erfüllt ist: Die in Abteilung 52 des Criminal
Justice Act 1993 mit Strafe bedrohten Insider-Delikte sind
in der Schweiz gemäss Art. 161 StGB strafbar.

        e) Die Beschwerdeführer halten dafür, die an die
SEC übermittelten Protokolle der Zeugeneinvernahmen seien
für die vom DTI durchgeführte Untersuchung nicht brauchbar,
weil zwischen den von der SEC und dem DTI untersuchten Sach-
verhalten kein Zusammenhang bestehe. Deshalb sei es unver-
hältnismässig, der SEC die Übermittlung der Unterlagen an
das DTI zu erlauben.

        Aus dem Gesuch des DTI an die Eidgenössische Ban-
kenkommission vom 16. März 1998 geht indessen hervor, dass
die Untersuchungen sowohl in den Vereinigten Staaten als
auch in Grossbritannien die gleichen Bankkonten betreffen.
Die in die Vereinigten Staaten übermittelten Einvernahme-

protokolle sind daher auch für die in Grossbritannien ge-
führte Untersuchung wesentlich. Die der SEC vom Bundesamt
für Polizei erteilte Bewilligung verstösst nicht gegen den
Grundsatz der Verhältnismässigkeit.

     3.- a) Die Beschwerdeführer rügen ausserdem, der bei
der Rechtshilfeleistung an die Vereinigten Staaten verfügte
Spezialitätsvorbehalt verpflichte die Behörden Grossbritan-
niens nicht. Die britischen Behörden hätten die entsprechen-
den Vorschriften des schweizerischen Rechtshilferechtes um-
gangen, indem sie die für das britische Verfahren notwendi-
gen Informationen und Unterlagen nicht bei den schweizeri-
schen Behörden verlangt hätten, sondern ein entsprechendes
Ersuchen an die amerikanischen Behörden gestellt hätten.

        b) Die Schweiz erklärte in lit. b ihres Vorbehaltes
zu Art. 2 EUeR (EUeR S. 37), sie behalte sich das Recht vor,
Rechtshilfe auf Grund dieses Übereinkommens nur unter der
ausdrücklichen Bedingung zu leisten, dass die Ergebnisse der
in der Schweiz durchgeführten Erhebungen und die in heraus-
gegebenen Akten oder Schriftstücken enthaltenen Auskünfte
ausschliesslich für die Aufklärung und Beurteilung derjeni-
gen strafbaren Handlungen verwendet werden dürfen, für die
die Rechtshilfe bewilligt wird. Dieser Vorbehalt gewährt der
Schweiz das Recht, die Rechtshilfeleistung an eine Verwen-
dungsbeschränkung zu knüpfen (Spezialitätsvorbehalt); wann
und inwieweit sie hierzu verpflichtet ist, ergibt sich aus
dem innerstaatlichen Recht (BGE 107 Ib 264 E. 4a S. 269 f.).
Indessen gilt der Vorbehalt nur dann, wenn die Schweiz dem
Ersuchen eines Vertragsstaates stattgibt und die verlangte
Rechtshilfe selbst leistet. Im vorliegenden Fall haben die
britischen Behörden die Behörden der Vereinigten Staaten um
Rechtshilfe ersucht, welche ihrerseits bei den schweizeri-
schen Behörden das Gesuch gestellt haben, die bereits über-

mittelten Informationen und Unterlagen den britischen Behör-
den überlassen zu dürfen. Weil die britischen Behörden nicht
in der Schweiz um Rechtshilfe ersucht haben, ist die Schweiz
nicht berechtigt, gegenüber den britischen Behörden einen
Spezialitätsvorbehalt anzubringen.

        c) Die Vereinigten Staaten sind dem Europäischen
Rechtshilfeübereinkommen nicht beigetreten, weshalb der Vor-
behalt der Schweiz zu Art. 2 EUeR von vornherein nicht mass-
gebend ist. Anzuwenden ist vielmehr der Staatsvertrag vom
25. Mai 1973 mit den Vereinigten Staaten über gegenseitige
Rechtshilfe in Strafsachen (RVUS; SR 0.351.933.6). Gemäss
Art. 5 Ziff. 1 RVUS dürfen übermittelte Informationen und
Unterlagen im ersuchenden Staat in einem Verfahren wegen
einer andern strafbaren Handlung als der, wegen welcher die
Rechtshilfe bewilligt worden ist, nicht für Ermittlungen
benutzt oder als Beweismittel vorgelegt werden. Nach Ziff. 2
derselben Bestimmungen dürfen bereits übermittelte Informa-
tionen und Unterlagen mit der Zustimmung des ersuchten
Staates für die Durchführung von Ermittlungs- oder Strafver-
fahren gegen Personen verwendet werden, die Verdächtige in
einer Untersuchung oder Angeklagte in einem Verfahren sind
oder waren, wofür Rechtshilfe bewilligt worden ist, und die
unter Verdacht stehen oder angeklagt sind, eine andere Tat
begangen zu haben, wegen welcher die Rechtshilfe gewährt
werden muss (lit. a; die in lit. b und c genannten Fälle
treffen hier nicht zu).

        Nach seinem Wortlaut gestattet Art. 5 Ziff. 1 RVUS
die Weiterverwendung bereits übermittelter Auskünfte und
Unterlagen nur im ersuchenden Staat. In diesem Punkt unter-
scheiden sich die einander sonst entsprechenden Bestimmungen
in Art. 67 Abs. 2 IRSG und Art. 5 Ziff. 1 RVUS. Die Schweiz
ist somit völkerrechtlich nicht verpflichtet, den Behörden
der Vereinigten Staaten die Weitergabe bereits übermittelter

Informationen und Akten an einen Drittstaat zu gestatten.
Die Schweiz hat daher das Recht, ihre Bewilligung der Wei-
tergabe an einen Drittstaat von Voraussetzungen abhängig zu
machen, die im Rechtshilfevertrag mit den Vereinigten
Staaten nicht genannt werden. Insbesondere ist die Schweiz
berechtigt, die Weitergabe an einen bestimmten Drittstaat
nur unter denselben Voraussetzungen zu bewilligen, unter
denen sie die entsprechende Rechtshilfe an den betreffenden
Drittstaat bewilligen würde.

        d) Das Bundesamt für Polizeiwesen hat den amerika-
nischen Behörden die Weitergabe der Einvernahmeprotokolle an
die britischen Behörden bewilligt, ohne dass eine lit. b des
Vorbehaltes der Schweiz zu Art. 2 EUeR entsprechende Voraus-
setzung erfüllt wäre. Obwohl die Schweiz bei der Übermitt-
lung der Protokolle an die Vereinigten Staaten den üblichen
Spezialitätsvorbehalt angebracht hatte, wären die britischen
Behörden nach Erhalt der Protokolle aus den Vereinigten
Staaten an den nur diesen gegenüber angebrachten Speziali-
tätsvorbehalt nicht gebunden. Der Einwand der Beschwerdefüh-
rer trifft soweit zu. Das inzwischen zuständige Bundesamt
für Justiz hat deshalb zunächst abzuklären, ob von den bri-
tischen Behörden eine dem üblichen Spezialitätsvorbehalt
entsprechende Zusicherung verlangt werden kann, gemäss der
die von den USA nach Grossbritannien weitergegebenen Einver-
nahmeprotokolle insbesondere nicht in fiskalischen Verfahren
verwendet werden. Gegebenenfalls ist eine solche Zusicherung
von den britischen Behörden zu verlangen. Ist es nach den
Regeln der Diplomatie nicht möglich, eine derartige Zusiche-
rung zu verlangen, oder erteilen die britischen Behörden die
Zusicherung trotz entsprechender schweizerischer Anfrage
nicht, darf den amerikanischen Behörden die Weitergabe der
Protokolle nicht bewilligt werden.

     4.- Soweit auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerden ein-
getreten werden kann, erweisen sie sich als begründet und
sind gutzuheissen. Die angefochtene Verfügung des Bundes-
amtes für Polizeiwesen vom 29. Oktober 1999 ist in Bezug auf
die Zeugeneinvernahmeprotokolle H.________ vom 8. Dezember
1997 und W.________ vom 10. Dezember 1997 aufzuheben. Die
Sache ist zu neuem Entscheid im Sinne der bundesgerichtli-
chen Erwägungen an das Bundesamt für Justiz zurückzuweisen.

        Der unterliegenden Eidgenossenschaft sind keine
Kosten aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 2 OG). Hingegen hat sie
die Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren zu
entschädigen (Art. 159 Abs. 2 OG).

             Demnach erkennt das Bundesgericht:

     1.- Die Verwaltungsgerichtsbeschwerden werden verei-
nigt.

     2.- Die Verwaltungsgerichtsbeschwerden werden gutge-
heissen, soweit darauf einzutreten ist. Die Verfügung des
Bundesamtes für Polizeiwesen vom 29. Oktober 1999 wird in
Bezug auf die Zeugeneinvernahmeprotokolle H.________ vom
8. Dezember 1997 und W.________ vom 10. Dezember 1997 aufge-
hoben. Die Sache wird zu neuem Entscheid im Sinne der bun-
desgerichtlichen Erwägungen an das Bundesamt für Justiz
zurückgewiesen.

     3.- Es werden keine Kosten erhoben.

     4.- Die Schweizerische Eidgenossenschaft (Bundesamt für
Justiz) hat die Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche
Verfahren mit je Fr. 1'800.-- zu entschädigen.

     5.- Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern sowie dem
Bundesamt für Justiz, Zentralstelle USA, schriftlich mitge-
teilt.

                       ______________

Lausanne, 17. Januar 2001

      Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
             des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
                       Der Präsident:

                   Der Gerichtsschreiber: