I. Öffentlich-rechtliche Abteilung 1A.268/1999
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1A.268/1999/odi I. OEFFENTLICHRECHTLICHE ABTEILUNG ********************************** 24. Januar 2000 Es wirken mit: Bundesrichter Aemisegger, Präsident der I. öffentlichrechtlichen Abteilung, Bundesrichter Féraud, Bundesrichter Jacot-Guillarmod und Gerichtsschreiber Bopp. --------- In Sachen Y.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Christoph Steffen, c/o Isler Steffen Wyss Deplazes, Rechtsanwälte, Kronenstrasse 9, Stäfa, gegen Bundesamt für Polizeiwesen, betreffend Auslieferung an die Russische Föderation, Akteneinsicht (B 98454), hat sich ergeben: A.- Gestützt auf ein von der Russischen Botschaft in Bern am 26. April 1995 übermitteltes Auslieferungsbegehren und eine dieses ergänzende Note vom 9. Juni 1995 erliess das Bundesamt für Polizeiwesen (BAP) am 31. August 1995 gegen den israelischen Staatsangehörigen Y.________ einen Auslie- ferungshaftbefehl. Dieser stützte sich auf den von der Staatsanwaltschaft von St. Petersburg am 1. März 1995 aus- gestellten Haftbefehl wegen Mitwirkung an einem Diebstahl wertvoller Handschriften. Der Auslieferungshaftbefehl wurde Y.________ am 20. September 1995 anlässlich seiner Abhörung zum formellen Auslieferungsersuchen eröffnet. Am 23. Oktober 1995 wurde er aus der Untersuchungshaft, in der er sich in Zürich seit dem 3. Mai 1995 im Rahmen des dort hängigen Strafverfahrens be- fand, entlassen und in Auslieferungshaft versetzt. Am 1. Februar 1996 wurde Y.________ aus der Auslie- ferungshaft entlassen, nachdem er sich mit den vom BAP für eine Haftentlassung formulierten Bedingungen einverstanden erklärt hatte. Mit Verfügung desselben Tages sistierte das BAP das Auslieferungsverfahren. Hiefür wie auch für die Haftentlassung war massgebend, dass hinsichtlich der von Russland geltend gemachten Straftaten auch im Kanton Zürich ein Strafverfahren eröffnet worden war. Dieses Verfahren ist weiterhin hängig. Im Zusammenhang mit einer am 22. September 1995 er- folgten Pressemitteilung in Bezug auf den Verfolgten wurde gegen den BAP-Pressesprecher Folco Galli am 14. November 1995 eine Strafanzeige wegen Verletzung des Amtsgeheimnisses sowie wegen Ehrverletzung erhoben. Das Eidg. Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) sistierte das diesbezügliche Strafverfahren, um die erhobenen Vorwürfe zunächst unter aufsichtsrechtlichen Aspekten zu prüfen. In Anbetracht des- sen stellte der mit der Sache befasste Untersuchungsrichter von Bern das Strafverfahren gegen Folco Galli am 17. Januar 1996 ein. Mit Entscheid vom 24. April 1997 gab das EJPD der Strafanzeige als Aufsichtsbeschwerde keine Folge und verwei- gerte in Bezug auf den genannten Beamten die Ermächtigung zur Strafverfolgung. Eine von Y.________ hiergegen geführte Verwaltungsgerichtsbeschwerde hiess das Bundesgericht mit Urteil vom 26. Mai 1997 gut, und gleichzeitig erteilte das Gericht die verlangte Ermächtigung zur Strafverfolgung. Das entsprechende Strafverfahren ist seither beim zuständigen bernischen Gerichtspräsidenten hängig. Mit Schreiben vom 17. März, 20. April und 4. Mai 1998 verlangte der Rechtsbeistand von Y.________ Einsicht in die Akten des beim BAP hängigen Verfahrens B 98454 betref- fend Rechtshilfe- und Auslieferungsgesuch der russischen Be- hörden. Das BAP entsprach dem Gesuch am 12. Mai 1998 inso- fern, als es dem Anwalt gewisse Akten aus dem fraglichen Dossier zur Einsichtnahme zustellte, so insbesondere auch das Auslieferungsbegehren mit den dieses ergänzenden Doku- menten, wobei es aber nach seinen Angaben namentlich die internen Notizen nicht herausgab. Mit Schreiben vom 15. Juli 1998 teilte der Rechts- beistand von Y.________ dem BAP mit, er könne sich nicht damit einverstanden erklären, dass ihm von offenbar 262 Aktenstücken des Dossiers B 98454 insgesamt 179 vorent- halten worden seien; gestützt auf Art. 26 VwVG sei ihm voll- ständige Akteneinsicht zu gewähren; insbesondere seien ihm auch zwei ihm bisher vorenthaltene Protokolle von am 27. September und 13. November 1998 erfolgten Besprechungen bei der Bezirksanwaltschaft Zürich herauszugeben. Am 23. Juli 1998 erliess das BAP eine beschwerde- fähige Zwischenverfügung gemäss Art. 44 VwVG, wonach eine weitergehende Akteneinsicht im vorliegenden Fall nicht mög- lich sei. Zur Begründung führte es unter Bezugnahme auf Art. 26 VwVG an, die nichtedierten Dokumente beträfen einer- seits Drittpersonen, bzw. anderseits handle es sich dabei um interne Notizen, Notizen über Telefongespräche und Arbeits- unterlagen, die praxisgemäss nicht herauszugeben seien. Hin- sichtlich der genannten Besprechungsprotokolle verwies das BAP Y.________ an die zuständige federführende Behörde, d.h. an die Bezirksanwaltschaft Zürich. Die Verfügung wurde mit der Rechtsmittelbelehrung versehen, dass gegen sie nach Art. 44 VwVG innerhalb von 30 Tagen die Verwaltungsbe- schwerde an den Beschwerdedienst des EJPD offen stehe. B.- Gegen die Verfügung vom 23. Juli 1998 beschwerte sich Y.________ mit Eingabe vom 24. August 1998 der Rechts- mittelbelehrung entsprechend beim EJPD mit dem Begehren, das BAP sei zu verpflichten, ihm vollumfänglich Akteneinsicht in die Unterlagen des Verfahrens B 98454 zu gewähren. Er machte geltend, für die Prüfung der Frage des Umfangs des Ein- sichtsrechts sei einzig massgebend, ob die Akten verfahrens- relevant seien. Insbesondere auch in Bezug auf die beiden genannten Besprechungen bei der Bezirksanwaltschaft Zürich sei festzustellen, dass dort neben dieser Behörde auch Ver- treter der Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich sowie der Kantons- und der Bundespolizei zugegen gewesen seien; ent- sprechend sei davon auszugehen, dass die damaligen Sitzungen für das Verfahren vor dem BAP von Bedeutung gewesen seien. Er habe Grund zur Annahme, dass dies auch für andere ihm vorenthaltene Dokumente gelten müsse. Da Akteneinsicht dem Grundsatze nach immer zu gewähren sei, seien ihm, dem Be- schwerdeführer, zumindest alle Protokolle und Dokumente von Behörden herauszugeben, die im Zusammenhang mit dem Verfah- ren des BAP stünden. Mit Stellungnahme vom 19. Oktober 1998 beantragte das BAP dem EJPD-Beschwerdedienst, die Beschwerde sei abzu- weisen, soweit auf sie einzutreten sei. Von einer Beweisver- eitelung könne nicht die Rede sein. Ein B-Dossier, um das es vorliegend gehe, könne mehrere Verfahren und auch mehrere Personen betreffen, wie dies denn auch hier der Fall sei. Es sei nochmals festzustellen, dass dem Beschwerdeführer alle für ihn selber bzw. für einen im Auslieferungsverfahren zu treffenden Entscheid wesentlichen Dokumente zur Einsicht- nahme herausgegeben worden seien. In Bezug auf andere Per- sonen betreffende Dokumente könne eine Einsichtnahme nicht bewilligt werden (Art. 27 VwVG). Interne Arbeitsunterlagen seien wie schon ausgeführt praxisgemäss nicht herauszugeben. Und hinsichtlich der Zürcher Protokolle sei - wie auch schon erwähnt - die dortige Bezirksanwaltschaft federführend ge- wesen; nur in deren Kompetenz und nicht in derjenigen des BAP liege es zu entscheiden, inwiefern die Interessen des zürcherischen Strafverfahrens schützenswert und die fragli- chen Protokolle daher dem Beschwerdeführer nicht offen zu legen seien. Mit Schreiben vom 26. November 1999 überwies das EJPD die Beschwerde vom 24. August 1998 an das Bundesge- richt, dies in Anwendung von Art. 8 Abs. 1 VwVG. Zur Begrün- dung wies es darauf hin, es habe erst kürzlich, im Anschluss an ähnlich gelagerten Fällen, wahrgenommen, dass die Be- schwerde in den Zuständigkeitsbereich des Bundesgerichts falle; da das Auslieferungsverfahren immer noch hängig und eine Gabelung des Rechtsmittelweges zu vermeiden sei, sei auch die vorliegende, gegen eine im Auslieferungsverfahren ergangene Zwischenverfügung gerichtete Beschwerde durch das Bundesgericht zu beurteilen. Dem Beschwerdeführer und dem BAP wurde Gelegenheit eingeräumt, sich zu diesem Schreiben des EJPD-Beschwerde- dienstes vom 26. November 1999 zu äussern. Mit Eingabe vom 15. Dezember 1999 beklagte sich der Beschwerdeführer über die andauernde weitgehende Verweigerung des Akteneinsichts- rechts, und er bestätigte den Antrag, es sei ihm vollumfäng- liche Einsicht in die Dokumente des Verfahrens B 98454 zu gewähren. Das BAP hat sich zum genannten Schreiben nicht vernehmen lassen. Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 1.- Die vorliegende Beschwerde vom 24. August 1998 richtet sich gegen die Akteneinsichtsverfügung des BAP vom 23. Juli 1998. Der ihm erteilten Rechtsmittelbelehrung entspre- chend wandte sich der Beschwerdeführer damals am letzten Tag der ihm genannten Frist von 30 Tagen an das EJPD, um die durch das BAP verfügte teilweise Verweigerung des Aktenein- sichtsrechts zu beanstanden. Er rügt - wie erwähnt -, dass das BAP sich jedenfalls bis anhin weigert, ihn im Hinblick auf eine allfällige Auslieferungsbewilligung alle Dokumente des Dossiers B 98454 einsehen zu lassen. Dieses Vorgehen des Bundesamtes bezeichnet er als Beweisvereitelung. Das EJPD seinerseits hat die Beschwerde vom 24. Au- gust 1998 inzwischen gestützt auf Art. 8 Abs. 1 VwVG zustän- digkeitshalber an das Bundesgericht zur weiteren Behandlung und Beurteilung übermittelt. Ob und gegebenenfalls in welchem Umfang eine Be- schwerde zulässig ist, prüft das Bundesgericht von Amtes wegen und mit freier Kognition (BGE 125 I 253 E. 1a und 412 E. 1a, 125 II 293 E. 1a, mit Hinweisen). 2.- Nach Art. 55 Abs. 1 IRSG entscheidet das BAP über die Auslieferung des Verfolgten. Gestützt auf das IRSG er- gangene Verfügungen erstinstanzlicher Bundes- oder letzt- instanzlicher kantonaler Behörden unterliegen, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, der Verwaltungsgerichtsbe- schwerde direkt an das Bundesgericht (Art. 25 Abs. 1 IRSG). Zwischenverfügungen sind ebenfalls mit Verwaltungsgerichts- beschwerde anfechtbar, wenn diese wie im vorliegenden Fall gegen die Endverfügung zulässig ist (e contrario Art. 101 lit. a OG). Das Auslieferungsverfahren in Bezug auf den Be- schwerdeführer ist zwar derzeit sistiert, aber nach wie vor hängig. Das den Umfang des Akteneinsichtsrechts bestimmende Schreiben des BAP vom 23. Juli 1998 stellt somit eine Zwi- schenverfügung im Sinne von Art. 45 Abs. 1 und 2 VwVG dar, die selbständig anfechtbar ist (Art. 45 Abs. 2 lit. e VwVG). Eine gegen eine solche Verfügung gerichtete Beschwerde folgt grundsätzlich dem selben Rechtsmittelweg wie die Hauptsache (s. BGE 122 II 211 E. 1c, mit Hinweisen). Zwar hat das am 1. Februar 1997 in Kraft getretene revidierte Rechtshilfegesetz die Zulässigkeit der Beschwerde gegen Zwischenverfügungen eingeschränkt (Art. 80e ff. IRSG). Die entsprechenden Bestimmungen betreffen jedoch nicht den zweiten Teil des Gesetzes ("Auslieferung"), sondern nur den dritten Teil ("Andere Rechtshilfe"). Demgemäss ist gegen die vom BAP am 23. Juli 1998 getroffene Zwischenverfügung nicht Verwaltungsbeschwerde an das EJPD zu erheben. Vielmehr ist nach dem Gesagten die Ver- waltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht jedenfalls dem Grundsatze nach zulässig, wie der Beschwerdedienst des Departementes zutreffend erkannt hat. 3.- Laut der der Verfügung vom 23. Juli 1998 beigefüg- ten Rechtsmittelbelehrung stand dem Beschwerdeführer eine Frist von 30 Tagen offen, innert der er das Vorgehen des BAP zu beanstanden hatte. Damit übersah das Bundesamt, dass eine Beschwerde gegen eine Zwischenverfügung nach Art. 50 VwVG innert zehn und nicht 30 Tagen zu erheben ist, wie dies nach Art. 106 Abs. 1 OG auch für eine Verwaltungsgerichtsbe- schwerde gegen eine Zwischenverfügung gilt. Gemäss einem aus dem Prinzip von Treu und Glauben fliessenden und in Art. 107 Abs. 3 OG ausdrücklich verankerten Grundsatz des öffentli- chen Prozessrechts darf jedoch einer Partei aus einer feh- lerhaften behördlichen Rechtsmittelbelehrung kein Nachteil erwachsen (s. BGE 124 I 255 E. 1a, mit Hinweisen). Demnach vermag dem Beschwerdeführer der Umstand nicht zu schaden, dass er seine Beschwerde erst am 24. Au- gust 1998 (Montag) und damit - in Berücksichtigung von Art. 32 OG - am letzten Tag der ihm angegebenen Frist von 30 Tagen der Post übergeben hat. Ebenso wenig schadet ihm die entsprechend der Rechtsmittelbelehrung erfolgte Zustel- lung an das EJPD, war dieses doch nach Art. 8 Abs. 1 VwVG von Amtes wegen gehalten, die Beschwerde an das nach dem Gesagten zu Recht als zuständig erachtete Bundesgericht zu senden. Es liesse sich allerdings fragen, ob der Beschwer- deführer die für eine Beschwerde gegen eine Zwischenverfü- gung massgebende Frist von zehn Tagen verschuldet verpasste. Denn wer die Unrichtigkeit der Rechtsmittelbelehrung er- kannte oder bei zumutbarer Sorgfalt hätte erkennen müssen, kann sich nicht auf den genannten Grundsatz von Treu und Glauben berufen, wobei aber nur eine grobe prozessuale Un- sorgfalt der betroffenen Partei oder ihres Anwaltes eine falsche Rechtsmittelbelehrung aufzuwiegen vermag (BGE 124 I 255 E. 1a/aa, mit Hinweisen). Wie es sich diesbezüglich im vorliegenden Fall verhält, kann jedoch offen bleiben, weil auf die Beschwerde ohnehin aus andern Gründen nicht einzu- treten ist, wie nachfolgend auszuführen ist. 4.- Auch wenn die Fehlerhaftigkeit der Rechtsmittelbe- lehrung, vorliegend also die mangelhafte Angabe hinsichtlich Frist und Rechtsmittelinstanz, für den Beschwerdeführer kei- nen Nachteil zu bewirken vermag, hat das Bundesgericht auch die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen frei zu prüfen (oben E. 1). Angefochten ist - wie ausgeführt - eine im Sinne von Art. 45 Abs. 2 lit. e VwVG ergangene Zwischenverfügung über die (teilweise) Verweigerung der Akteneinsicht in einem Auslieferungsverfahren. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen eine Zwischenverfügung ist nur unter der Voraussetzung zulässig, dass diese einen nicht wieder gutzumachenden Nach- teil bewirken kann (Art. 97 OG in Verbindung mit Art. 45 Abs. 1 VwVG). Der nicht wieder gutzumachende Nachteil muss auch in den in Art. 45 Abs. 2 VwVG ausdrücklich genannten Fällen vorliegen (BGE 122 II 211 E. 1c, 120 Ib 97 E. 1c, 116 Ib 344 E. 1c, s. auch BGE vom 23. November 1998 in ASA 68 174). Anders als im Verfahren der staatsrechtlichen Be- schwerde genügt jedoch bereits ein schutzwürdiges Interesse an der sofortigen Aufhebung oder Abänderung der Zwischenver- fügung. Der nicht wieder gutzumachende Nachteil muss nicht rechtlicher Natur sein, vielmehr reicht auch ein bloss wirt- schaftliches Interesse aus, sofern es dem Beschwerdeführer bei der Anfechtung einer Zwischenverfügung nicht lediglich darum geht, eine Verlängerung oder Verteuerung des Verfah- rens zu verhindern (BGE 120 Ib 97 E. 1c, 116 Ib 344 E. 1c). Einen derartigen Nachteil erleidet der Beschwerde- führer durch die beanstandete Nichtgewährung der Aktenein- sicht nicht. Die Frage, ob es mit Art. 26 ff. VwVG vereinbar ist, ihm im Hinblick auf eine allfällige Auslieferungsbewil- ligung zumindest derzeit die Einsicht in einen Teil des BAP- Dossiers B 98454 vorzuenthalten, kann dem Bundesgericht ohne weiteres noch im Anschluss an den Endentscheid im Ausliefe- rungsverfahren unterbreitet werden. Soweit ein allfälliger prozessualer Mangel im Verfahren vor Bundesgericht nicht ge- heilt werden könnte, müsste ein für den Beschwerdeführer nachteiliger Endentscheid des Bundesamtes aufgehoben und die Sache zur Gewährung der Akteneinsicht und zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückgewiesen werden. Abgesehen von der damit verbundenen Verfahrensverzögerung, die nach dem Gesag- ten nicht ausreicht, ist kein Nachteil erkennbar, der auf diese Weise nicht behoben werden könnte. Eine selbständige Anfechtung des Entscheids über die Verweigerung der Akten- einsicht drängt sich im vorliegenden Fall umso weniger auf, als sich die vom Beschwerdeführer gerügte Verletzung des Akteneinsichtsrechts abschliessend nur zusammen mit einer allfälligen Auslieferungsbewilligung des BAP beurteilen lässt. Vor dem Erlass dieses Entscheids steht nämlich nicht fest, ob das BAP zum Nachteil des Beschwerdeführers auf die- sem bis anhin nicht zugänglich gemachte Aktenstücke abstel- len will. Aus diesen Gründen erweist sich die Beschwerde als unzulässig. 5.- Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde nicht ein- zutreten. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die bundesgerichtlichen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 OG). Demnach erkennt das Bundesgericht: 1.- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2.- Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt. 3.- Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Bundesamt für Polizeiwesen und dem Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement, Beschwerdedienst, schriftlich mit- geteilt. ______________ Lausanne, 24. Januar 2000 Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: