Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung 1A.266/1999
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1A.266/1999/mks

             I. OEFFENTLICHRECHTLICHE ABTEILUNG
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                       28. Juni 2000

Es wirken mit: Bundesrichter Aemisegger, Präsident der
I. öffentlichrechtlichen Abteilung, Bundesrichter Favre,
Ersatzrichter Loretan und Gerichtsschreiber Haag.

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                         In Sachen

Walter  V o n l a n t h e n, Hägliweg 7, Düdingen, Beschwer-
deführer,

                           gegen

Gemeinde  D ü d i n g e n,
Oberamtmann des  S e n s e b e z i r k s,
Baudirektion des Kantons  F r e i b u r g,
Verwaltungsgericht des Kantons  F r e i b u r g, II. Verwal-
tungsgerichtshof,

                         betreffend
                     Art. 16 und 24 RPG
                    Ausnahmebewilligung,

hat sich ergeben:

     A.- Walter Vonlanthen ist Eigentümer des Grundstückes
Nr. 5373 im Halte von rund 7'200 m2 in der Gemeinde Düdin-
gen. Das Grundstück liegt in der Landwirtschaftszone und
gleichzeitig im Landschaftsschutzgebiet Seeufer des Schif-
fenensees. Walter Vonlanthen beabsichtigt bzw. hat bereits
damit begonnen, auf seinem Grundstück Obstbäume, Beeren,
Gemüse und Kräuter anzupflanzen sowie Kaninchen zu halten.
Im Frühling 1998 errichtete er zwei Bauten, ein Gartenhaus
mit einem Grundriss von ca. 6,8 m x 4,1 m sowie einen Schopf
mit einem Grundriss von ca. 6,5 m x 3 m.

        Auf Aufforderung der zuständigen Behörde hin reich-
te Walter Vonlanthen ein nachträgliches Baugesuch für diese
Bauten ein. Die kantonale Baudirektion verweigerte dafür mit
Entscheid vom 12. April 1999 die Ausnahmebewilligung gemäss
Art. 24 des Bundesgesetzes vom 22. Juni 1979 über die Raum-
planung (RPG; SR 700). Der Oberamtmann des Sensebezirkes
wies in der Folge das Baugesuch ab.

        Gegen diese Verfügung beschwerte sich Walter
Vonlanthen erfolglos beim Verwaltungsgericht des Kantons
Freiburg.

     B.- Walter Vonlanthen führt gegen den Entscheid des
Verwaltungsgerichts vom 5. Oktober 1999 Verwaltungsgerichts-
beschwerde an das Bundesgericht. Er beantragt sinngemäss die
Aufhebung des angefochtenen Entscheids und ausdrücklich die
Rückweisung der Angelegenheit an die örtlichen Instanzen.

     C.- Der Oberamtmann des Sensebezirkes verzichtet auf
Vernehmlassung. Das Verwaltungsgericht und das Bau- und

Raumplanungsamt schliessen auf Abweisung der Beschwerde.
Sinngemäss den selben Antrag stellt die Gemeinde Düdingen.
Das Bundesamt für Raumplanung erklärt Verzicht auf Stellung-
nahme.

            Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

     1.- Gemäss Art. 34 Abs. 1 RPG ist die Verwaltungs-
gerichtsbeschwerde an das Bundesgericht unter anderem zu-
lässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen über
Bewilligungen im Sinne von Art. 24 RPG. Der Beschwerdeführer
ist als Verfügungsadressat gemäss Art. 103 lit. a OG zur
Verwaltungsgerichtsbeschwerde legitimiert. Auf die recht-
zeitig und formrichtig eingereichte Verwaltungsgerichts-
beschwerde ist einzutreten.

     2.- a) Art. 16 Abs. 1 RPG in der zur Zeit noch gültigen
Fassung umschreibt Zweck und Inhalt der Landwirtschafts-
zonen: Diese umfassen Land, das sich für die landwirtschaft-
liche Nutzung oder den Gartenbau eignet oder im Gesamtinte-
resse landwirtschaftlich genutzt werden soll. Bauten und An-
lagen in diesen Gebieten müssen nach Art. 22 Abs. 2 lit. a
RPG dem Zweck der Landwirtschaftszone entsprechen. Gebäude
sind in der Landwirtschaftszone nach Art. 16 RPG zonenkon-
form, wenn sie hinsichtlich Standort und Ausgestaltung in
einer unmittelbaren funktionellen Beziehung zum Landwirt-
schafts- bzw. Gartenbaubetrieb stehen und im Hinblick auf
die bodenunabhängige Nutzung des Landes als unentbehrlich
erscheinen. Bei Landwirtschaftsbetrieben stimmt der Begriff
der Zonenkonformität im Sinne von Art. 16 Abs. 1 RPG im
Wesentlichen mit demjenigen der Standortgebundenheit gemäss

Art. 24 Abs. 1 RPG überein. In einer Landwirtschaftszone
sind nur solche Gebäude zonenkonform, die in ihrer konkre-
ten Ausgestaltung für eine zweckmässige Bewirtschaftung des
Bodens am vorgesehenen Standort notwendig und nicht über-
dimensioniert sind. Ausserdem dürfen gegen ihre Errichtung
keine überwiegenden öffentlichen Interessen sprechen (BGE
122 II 160 E. 3a).

        b) Der Beschwerdeführer beanstandet, das Verwal-
tungsgericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass ausser-
halb der Bauzone bzw. in der Landwirtschaftszone nur die
Begriffe Bauer, Landwirtschaft, Ackerbau und Viehzucht Platz
hätten. Heute sei auch dem Landschaftsgärtner ein Platz in
der Landwirtschaftszone einzuräumen; das Vorhaben des Be-
schwerdeführers müsse in diesem Sinn zumindest als Pilot-
projekt bewilligt werden.

        Dieser Einwand ist im Lichte der zitierten Recht-
sprechung des Bundesgerichts, auf die das Verwaltungsgericht
zutreffend hingewiesen hat, unberechtigt. Das Projekt des
Beschwerdeführers ist in der Landwirtschaftszone nur zonen-
konform, wenn es die erwähnten Voraussetzungen erfüllt. Der
Umstand, dass das Vorhaben unter landschaftlichen Gesichts-
punkten möglicherweise positiv zu bewerten ist, ändert daran
nichts.

     3.- Der Beschwerdeführer wehrt sich gegen die Fest-
stellung des Verwaltungsgerichts, er führe keinen Landwirt-
schaftsbetrieb. Jedenfalls nach seiner Pensionierung stelle
der Ertrag aus der Bewirtschaftung einen unentbehrlichen
Teil seiner Existenzsicherung dar.

        Vor Verwaltungsgericht hat der Beschwerdeführer
geltend gemacht, er plane, nach dem Endausbau eine Wert-

schöpfung von bis zu Fr. 7'000.-- pro Jahr zu erwirtschaf-
ten. Dies würde im günstigsten Fall monatliche Einnahmen
von weniger als Fr. 600.-- darstellen. Abgesehen davon,
dass keineswegs nachgewiesen ist, dass sich diese Einnah-
men regelmässig erzielen lassen, sind sie nicht annähernd
existenzsichernd. Der Beschwerdeführer räumt denn auch ein,
dass er dieses Einkommen als Zusatzeinkommen zur Rente nach
seiner (Früh-) Pensionierung versteht.

        Das Verwaltungsgericht hat festgestellt, der Be-
schwerdeführer führe keinen Landwirtschaftsbetrieb und sein
Grundstück diene nicht zur Existenzsicherung. Beim Vorhaben
des Beschwerdeführers handle es sich um eine rein hobbymäs-
sig betriebene landwirtschaftliche Tätigkeit, die nicht auf
eine kostendeckende oder gar rentierende Beschäftigungsweise
angewiesen sei. Damit hat das Verwaltungsgericht sinngemäss
ausgeführt, die fraglichen Bauten wären in der Landwirt-
schaftszone nur zulässig, wenn der Tätigkeit des Beschwer-
deführers ein eigentlich "landwirtschaftlicher" Stellenwert
zukomme, was voraussetzen würde, dass er damit ein ins Ge-
wicht fallendes Erwerbseinkommen erziele. Diese Auffassung
ist unter den gegebenen Umständen nicht zu beanstanden, auch
wenn sich aus BGE 112 Ib 404 E. 3 nicht ergibt, dass Hobby-
betriebe schon aufgrund von Art. 16 RPG nicht als landwirt-
schaftliche Nutzung gelten können. Vielmehr hat das Bun-
desgericht in diesem Entscheid erwogen, der Wortlaut von
Art. 16 Abs. 1 lit. a RPG lasse offen, ob auch "Hobbyland-
wirtschaft" eine landwirtschaftliche Nutzung im Sinne des
Raumplanungsgesetzes sei; den Kantonen sei es aber nicht
verwehrt, durch ihre Gesetzgebung in der Landwirtschafts-
zone Bauten, die einer bloss hobbymässig betriebenen land-
wirtschaftlichen Bodennutzung dienen, auszuschliessen.

        Auch die Tatsache, dass der Beschwerdeführer offen-
bar mit Erfolg Kaninchen züchtet (wobei er gemäss seinen

eigenen Angaben nicht nur auf seinem Land produziertes Fut-
ter einsetzt, was die Frage nach der Bodenabhängigkeit auf-
wirft), ändert an dieser Beurteilung nichts. Massgeblich
ist, dass das Einkommen aus der Tätigkeit bestenfalls ein
kleineres Nebeneinkommen darstellt und die Bewirtschaf-
tungspläne des Beschwerdeführers in ihrer Gesamtheit (Pro-
duktion relativ kleiner Mengen verschiedener Naturprodukte)
klar auf einen Hobbybetrieb hinweisen. Es wäre Sache des
Beschwerdeführers gewesen, rechtzeitig die erforderlichen
Unterlagen beizubringen, um etwas anderes zu belegen. Weder
die Behörden noch das Verwaltungsgericht waren gehalten, in
diesem Zusammenhang ein Gutachten einzuholen.

     4.- a) Selbst wenn aber die Tätigkeit des Beschwerde-
führers als landwirtschaftlich im Sinne von Art. 16 RPG zu
qualifizieren wäre, so müsste die Baubewilligung verweigert
werden. Das hat entgegen der Auffassung des Beschwerdefüh-
rers nichts mit Bösartigkeit zu tun, und es verletzt auch
keine Menschen- oder anderen Grundrechte, wie schon das Ver-
waltungsgericht zutreffend erwogen hat.

        Wie vorne (Erw. 2a) erwähnt, sind nur solche Bauten
zonenkonform, die für die Bewirtschaftung im konkreten Fall
unentbehrlich und nicht überdimensioniert sind. Diese Beur-
teilung ist nach objektiven Massstäben vorzunehmen; es kommt
dabei weder auf die subjektiven Vorstellungen und Wünsche
des Einzelnen noch auf die persönliche Zweckmässigkeit und
Bequemlichkeit an (BGE 124 II 252 E. 4a S. 255 f.; 112 Ib
404 E. 6a S. 407, je mit Hinweisen).

        Der Beschwerdeführer möchte unter Berufung auf sein
bzw. das Alter seiner Ehefrau Erleichterungen zugestanden
haben, auf die nach dem Gesagten kein Anspruch besteht.

Objektiv betrachtet, sind die beiden vom Beschwerdeführer
realisierten Bauten - die er übrigens zu Unrecht als Fahr-
nisbauten bezeichnet, sind sie doch fest im Boden ver-
ankert - für die vorgesehene Bewirtschaftung klarerweise
unnötig bzw. überdimensioniert. Das Verwaltungsgericht hat
zutreffend erwogen, dass die für die vorgesehene Obst- und
Gemüseerzeugung erforderlichen Gerätschaften mitgeführt
werden können. Ob allenfalls die Bewilligung für eine Ge-
rätekiste oder einen Kaninchenstall zu erteilen wäre, ist
hier nicht zu beurteilen. Keinesfalls bewilligt werden kann
das Gebäude mit Aufenthalts- und Duschraum, da diese Räume
der Erholung, aber nicht der Bewirtschaftung dienen.

        b) Nachdem die Zonenkonformität der umstrittenen
Bauten in der Landwirtschaftszone zu verneinen ist, können
sie auch nicht als standortgebundene Bauten gemäss Art. 24
Abs. 1 RPG bewilligt werden. Der Beschwerdeführer und seine
Ehefrau verkennen die Rechtslage, wenn sie in ihrem Fall
einen Entscheid "zu Gunsten des Schwächeren" fordern. Ein
solcher Entscheid liesse sich mit dem Grundsatz der Gleich-
behandlung vor dem Gesetz (Art. 8 Abs. 1 BV) nicht verein-
baren.

     5.- Es steht noch nicht fest, wann die in der Volks-
abstimmung vom 7. Februar 1999 angenommene Revision der
Art. 16 und 24 des Raumplanungsgesetzes (BBl 1998 1455,
BBl 1999 2912) in Kraft treten wird. Eine Vorwirkung der
neuen Bestimmungen ist gesetzlich nicht vorgesehen. Das
revidierte RPG kann daher im vorliegenden Verfahren noch
nicht angewendet werden (vgl. BGE 125 II 278 E. 3c S. 281
f.). Die Beurteilung würde indessen auch gemäss den revi-
dierten Bestimmungen des Raumplanungsgesetzes für den Be-
schwerdeführer nicht günstiger ausfallen.

     6.- Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde als
unbegründet. Sie ist daher abzuweisen. Bei diesem Ausgang
hat der Beschwerdeführer die Kosten des bundesgerichtlichen
Verfahrens zu tragen (Art. 156 Abs. 1 OG).

             Demnach erkennt das Bundesgericht:

     1.- Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

     2.- Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Be-
schwerdeführer auferlegt.

     3.- Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Ge-
meinde Düdingen, dem Oberamtmann des Sensebezirks, der Bau-
direktion und dem Verwaltungsgericht des Kantons Freiburg,
II. Verwaltungsgerichtshof, sowie dem Bundesamt für Raum-
planung schriftlich mitgeteilt.

                       ______________

Lausanne, 28. Juni 2000

      Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
             des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
                       Der Präsident:

                   Der Gerichtsschreiber: