Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung 1A.256/1999
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1A.256/1999
1P.298/1999/hzg

             I. ÖFFENTLICHRECHTLICHE ABTEILUNG
             *********************************

                       12. April 2000

Es wirken mit: Bundesrichter Aemisegger, Präsident
der I. öffentlichrechtlichen Abteilung, Bundesrichter
Aeschlimann, Ersatzrichter Meyer sowie Gerichtsschreiberin
Camprubi.
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                         In Sachen

1A.256/1999
1. Luzi  A l i e s c h - Pleisch, Rüti 17, St. Antönien,
2. Arnold  S t e i n e r - Flütsch, Spinna 27, St. Antönien,
3. Andrea  B r e m b i l l a, Bord, St. Antönien,
4. Andreas  F l ü t s c h - Willi, St. Antönien,
5. Ursula  M e i e r - Flütsch, Sonnerüti, St. Antönien,
6. Christian  T h ö n y - Luck, Säge-Aschel, St. Antönien,
7. Edith  M e i e r, Rütland, St. Antönien,
8. Andreas  E g l i - Ladner, Alpina, St. Antönien,
9. Felix  F l ü t s c h, Restaurant Plätzli, St. Antönien,
Beschwerdeführer, alle vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Andrea
Brüesch, Werkstrasse 2, Chur,

                            gegen

Regierung des Kantons  G r a u b ü n d e n,
Verwaltungsgericht des Kantons  G r a u b ü n d e n, Kammer 4,

                          betreffend
                    Ortsplanungsrevision,

                             und

1P.298/1999
Gemeinde  S t.  A n t ö n i e n, Beschwerdeführerin, vertreten
durch Rechtsanwalt Dr. Andrea Brüesch, Werkstrasse 2, Chur,

                            gegen

Regierung des Kantons  G r a u b ü n d e n,

                          betreffend
Gemeindeautonomie (Nichtgenehmigung der Ortsplanungsrevision),

hat sich ergeben:

     A.- An den Gemeindeversammlungen vom 10. Oktober 1997
und 18. Dezember 1998 beschlossen die Stimmberechtigten der
Gemeinde St. Antönien eine neue Ortsplanung mit namentlich
dreizehn neuen Punktbauzonen innerhalb der Landwirtschafts-
zone, die jeweils neben einem bestehenden landwirtschaftli-
chen Heimwesen liegen und in denen gemäss Art. 46 des kommu-
nalen Baugesetzes (BauG) ein freistehendes neues Wohn- oder
Ferienhaus erstellt werden darf. Diese Zonen werden "Haus
zum Hof" genannt.

     B.- Die Regierung des Kantons Graubünden verweigerte
den genannten Zonen am 13. April 1999 die Genehmigung, da
sie dem Grundsatz der Siedlungskonzentration bzw. dem Verbot
der Ausscheidung isolierter Kleinbauzonen entgegen stünden.
Gegen diesen Beschluss führt die Gemeinde St. Antönien staats-
rechtliche Beschwerde wegen Verletzung der Gemeindeautonomie
sowie wegen Verstosses gegen das Willkürverbot und das Rechts-
gleichheitsgebot (Verfahren 1P.298/1999). Der Beschluss der
Regierung wurde ausserdem von den neun im Rubrum aufgeführ-
ten privaten Grundeigentümern mit Rekurs beim Verwaltungs-
gericht des Kantons Graubünden angefochten, welches das
Rechtsmittel am 17. September 1999 abwies. Die Grundeigen-
tümer führen gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts
Verwaltungsgerichtsbeschwerde ans Bundesgericht (Verfahren
1A.256/1999) und beantragen die Aufhebung der Ziffern 1a,
2a und 5a des Beschlusses der Regierung, eventualiter sei
das Urteil des Verwaltungsgerichts aufzuheben.

        Das Verfahren 1P.298/1999, das bis zur Erledigung
des kantonalen verwaltungsgerichtlichen Verfahrens sistiert
wurde, ist am 11. November 1999 wieder aufgenommen worden.

        Die Regierung beantragt die Abweisung der staats-
rechtlichen Beschwerde und Nichteintreten auf die Verwaltungs-
gerichtsbeschwerde. Sofern die Verwaltungsgerichtsbeschwerde
als staatsrechtliche Beschwerde entgegengenommen werde, sei
sie abzuweisen. Das Verwaltungsgericht beantragt Abweisung
der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, soweit darauf einzutreten
sei. Die Gemeinde  St. Antönien beantragt Gutheissung der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Raumplanung
verzichtet unter Hinweis auf die Erwägungen der kantonalen
Instanzen auf eine Stellungnahme.

            Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

     1.- Angefochten sind einerseits der regierungsrätliche
Nichtgenehmigungsbeschluss und andererseits der Entscheid
des Verwaltungsgerichts über den dagegen gerichteten Rekurs.
Die eingereichten Beschwerden beziehen sich weitgehend auf
den gleichen Sachverhalt, enthalten praktisch gleichlautende
Anträge und werfen die gleichen oder ähnliche Fragen auf. Es
rechtfertigt sich daher, beide Verfahren zu vereinigen und
die Beschwerden in einem Urteil zu behandeln (vgl. Art. 24
BZP in Verbindung mit Art. 40 OG; BGE 122 II 367 E. 1a
S. 368; 113 Ia 161 E. 1 S. 162).

     2.- Das Bundesgericht prüft die Zulässigkeit der bei
ihm eingereichten Beschwerden von Amtes wegen und mit freier
Kognition (BGE 125 I 14 E. 2a S. 16, 253 E. 1a S. 254, mit
Hinweisen).

        a) Eine Gemeinde ist zur Erhebung einer staatsrecht-
lichen Beschwerde wegen Verletzung ihrer Autonomie befugt,
wenn sie durch den angefochtenen Entscheid in ihrer Eigen-

schaft als Trägerin hoheitlicher Gewalt berührt wird. Ob
ihr im betreffenden Bereich tatsächlich Autonomie zusteht,
ist keine Frage des Eintretens, sondern bildet Gegenstand
der materiellen Beurteilung (BGE 124 I 223 E. 1b S. 226;
120 Ia 203 E. 2a S. 204; 119 Ia 214 Ia 214 E. 1a S. 216,
mit Hinweisen). Hier ist die Gemeinde St. Antönien vom
angefochtenen Beschluss als Raumplanungsorgan, d.h. als
Trägerin hoheitlicher Gewalt, berührt und daher beschwerde-
legitimiert.

        b) Kantonal letztinstanzliche Entscheide über Nut-
zungspläne unterliegen grundsätzlich der staatsrechtlichen
Beschwerde (Art. 34 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 22. Juni
1979 über die Raumplanung [RPG; SR 700]). Sind allerdings
im Nutzungsplan enthaltene, auf Bundesverwaltungsrecht abge-
stützte Anordnungen umstritten oder wird das Fehlen solcher
Anordnungen bemängelt, so erachtet die bundesgerichtliche
Rechtsprechung die Verwaltungsgerichtsbeschwerde für zuläs-
sig, soweit der Nutzungsplan die Merkmale einer Verfügung
im Sinne von Art. 5 VwVG erfüllt und kein Ausschlussgrund
gemäss Art. 99 ff. OG gegeben ist (BGE 123 II 289 E. 1b
S. 291; 121 II 72 E. 1d S. 76, mit Hinweisen). Ferner sind
Nutzungspläne mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde anfechtbar,
soweit geltend gemacht wird, mit ihrer Festsetzung werde
Art. 24 RPG umgangen (BGE 123 II 289 E. 1b S. 291; 117 Ib
9 E. 2b S. 12).

        Der angefochtene Nichtgenehmigungsbeschluss be-
zieht sich auf die Zonen "Haus zum Hof", die im Rahmen der
Ortsplanungsrevision ausgeschieden wurden. Das zulässige
Rechtsmittel ist daher grundsätzlich die staatsrechtliche
Beschwerde, wie sie die Gemeinde St. Antönien erhob. Die
Verwaltungsgerichtsbeschwerde der privaten Grundeigentümer
ist daher unzulässig und erfüllt auch nicht die Vorausset-
zungen der Rechtsprechung, die zu einer ausnahmsweisen Zu-
lässigkeit dieses Rechtsmittels führen. Denn die umstrittene

Ortsplanung stellt keine individuell-konkrete Verfügung im
Sinne von Art. 5 VwVG dar und die zur Diskussion stehenden
Zonen "Haus zum Hof" wurden ausserdem nicht genehmigt. Die
Grundeigentümer vermögen mithin nicht geltend zu machen, mit
dem umstrittenen Nichtgenehmigungsbeschluss werde Art. 24
RPG umgangen. Diese Vorschrift steht hier zwar zur Diskus-
sion, da die kantonalen Behörden die Nichtgenehmigung unter
anderem mit dem sog. Konzentrationsprinzip begründen. Dieser
Grundsatz, wonach die Siedlungstätigkeit in Baugebieten zu-
sammenzufassen und vom Nichtbaugebiet räumlich abzutrennen
ist, ergibt sich jedoch in erster Linie aus Art. 1 RPG (Ge-
bot der haushälterischen Nutzung des Bodens) sowie aus den
Planungsgrundsätzen von Art. 3 RPG. Soweit die Eingabe der
privaten Grundeigentümer die Eintretensvoraussetzungen der
staatsrechtlichen Beschwerde erfüllt, kann sie allerdings
als solche entgegengenommen werden, da die unrichtige Be-
zeichnung nicht schadet (BGE 124 I 223 E. 1a S. 224).

        c) Die Beschwerdeführer sind als Eigentümer der
Grundstücke, die als Standorte für die nicht genehmigten
Zonen "Haus zum Hof" vorgesehen sind, in ihren rechtlich
geschützten Interessen betroffen und damit zur Erhebung
einer staatsrechtlichen Beschwerde befugt (Art. 88 OG).
Sie beantragen die Aufhebung von Teilen des Regierungsrats-
beschlusses, obwohl sich ihr Rechtsmittel formell gegen das
diesen Beschluss bestätigende Urteil des Verwaltungsgerichts
richtet. Insoweit ist auf ihre Beschwerde nicht einzutreten.

        d) Die übrigen Voraussetzungen gemäss Art. 84 ff.
OG sind bei beiden Beschwerden im Wesentlichen erfüllt
(zu den Vorbehalten betreffend die Beschwerde der Gemeinde
St. Antönien siehe unten E. 6). Auf die staatsrechtliche
Beschwerde der Gemeinde St. Antönien ist somit grundsätz-
lich einzutreten und die Verwaltungsgerichtsbeschwerde der
privaten Grundeigentümer ist als staatsrechtliche Beschwerde
entgegenzunehmen, soweit auf sie einzutreten ist.

        e) Auf den sowohl von der Gemeinde als auch von den
privaten Beschwerdeführern beantragten Augenschein kann ver-
zichtet werden, da sich der Sachverhalt mit hinreichender
Klarheit aus den Akten ergibt.

          I. Beschwerde der Gemeinde St. Antönien
                  (Verfahren 1P.298/1999)

     3.- Die Gemeinde St. Antönien macht im Wesentlichen
eine Verletzung der Gemeindeautonomie geltend.

        a) Eine Gemeinde ist in einem Sachbereich autonom,
wenn das kantonale Recht diesen nicht abschliessend ordnet,
sondern ihn ganz oder teilweise der Gemeinde zur Regelung
überlässt und ihr dabei eine relativ erhebliche Entschei-
dungsfreiheit einräumt (BGE 122 I 279 E. 8b S. 290; 120 Ia
203 E. 2a S. 204). Wie das Bundesgericht schon mehrfach
festgestellt hat, sind die Bündner Gemeinden beim Erlass
ihrer Bau- und Zonenordnung in weiten Teilen autonom (BGE
118 Ia 446 E. 3c S. 454, mit Hinweisen).

        b) Der geschützte Autonomiebereich kann sich auf
die Befugnis zum Erlass oder Vollzug eigener kommunaler Vor-
schriften beziehen oder einen entsprechenden Spielraum bei
der Anwendung des kantonalen oder eidgenössischen Rechts
betreffen. Dabei überprüft das Bundesgericht die Anwendung
von eidgenössischem oder kantonalem Verfassungsrecht frei;
die Anwendung des übrigen Rechts überprüft es dagegen, eben-
so wie die Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts,
nur unter dem Gesichtswinkel der Willkür (BGE 122 I 279
E. 8c S. 291; 120 Ia 203 E. 2a S. 204, mit Hinweisen). Will-
kür liegt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts nicht

schon dann vor, wenn eine andere Lösung ebenfalls vertretbar
erscheint oder sogar vorzuziehen wäre. Das Bundesgericht
weicht vom Entscheid der kantonalen Instanz nur ab, wenn
dieser offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen
Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen
unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stos-
sender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE
125 II 10 E. 3a S. 15, mit Hinweisen).

     4.- Die Gemeinde sieht eine Verletzung ihrer Autonomie
zunächst darin, dass die Regierung den Vorschriften des kan-
tonalen Raumplanungsgesetzes (KRG) und des RPG betreffend
die Einordnung von Bauten und Anlagen in die Landschaft zu
wenig Rechnung getragen habe.

        Die Regierung hat den Umstand, dass die Gemeinde
St. Antönien von einer vorbestehenden, geschichtlich beding-
ten Streusiedlungsstruktur geprägt ist, nicht ausser Acht
gelassen. Sie ist jedoch zum Schluss gelangt, das aus dem
Gebot der haushälterischen Nutzung des Bodens abgeleitete
Konzentrationsprinzip sei stärker zu gewichten als die land-
schaftsschützerischen Aspekte und verbiete unter den hier
gegebenen Umständen eine Erweiterung der Bauzone in der vor-
gesehenen Art. Im Zentrum ihrer Überlegungen stand dabei,
dass den Besonderheiten der traditionellen Streubauweise
in Art. 23 und 24 der Verordnung vom 2. Oktober 1989 über
die Raumplanung (RPV; SR 700.1) Rechnung getragen werde,
die Voraussetzungen für eine zum Ziel führende Anwendung
dieser Vorschriften im vorliegenden Fall aber nicht gegeben
seien.

        Gegen diese sachliche und triftige Argumentation
ist nichts einzuwenden. Sie verstösst nicht gegen das Will-
kürverbot. Dem Gebot der Einordnung in die Landschaft wird

die Ortsplanung der Gemeinde St. Antönien auch ohne die
umstrittenen Zonen "Haus zum Hof" gerecht, zumal die be-
stehenden traditionellen Höfe das Landschaftsbild doch
gerade dadurch prägen, dass sie als einzelne Gebäude ver-
streut angeordnet sind.

     5.- Gemäss der Gemeinde St. Antönien hat die Regie-
rung ausserdem die bundesgerichtliche Rechtsprechung zum
Konzentrationsprinzip falsch angewendet. Das Bundesgericht
sei im kürzlich gefällten Entscheid betreffend die Gemeinde
Ersigen (BGE 124 II 391) vom grundsätzlichen Verbot der
Streubauweise abgekommen. Kleinbauzonen seien nach dieser
Rechtsprechung nur mehr insoweit verpönt, als dadurch das
raumplanerische Ziel, die Siedlungstätigkeit in Bauzonen
zusammenzufassen und die Streubauweise für nicht freiland-
gebundene Bauten zu verhindern, unterlaufen werde. Das
Bundesgericht habe die in Frage gestandene Kleinbauzone
trotz Art. 23 und 24 RPV geschützt.

        Diese Rüge ist unbegründet. Die Regierung hat die
Grundsätze des eidgenössischen Raumplanungsrechts und ins-
besondere die bundesgerichtliche Rechtsprechung zum Konzent-
rationsprinzip nicht willkürlich angewendet. Mit Blick auf
das Konzentrationsgebot hat das Bundesgericht mehrmals -
unter anderem im von der Beschwerdeführerin angerufenen Ent-
scheid - entschieden, dass Kleinbauzonen im Allgemeinen un-
zweckmässig und mitunter gar gesetzwidrig sind (BGE 124 II
391 E. 3a S. 395; 119 Ia 300 E. 3b S. 303; 118 Ia 446 E. 2c
S. 451). Kleinbauzonen sind allenfalls nur zulässig, wenn
der tatsächliche Siedlungszusammenhang trotz allfälliger
Bauzonenlücken im Zonenplan als bestehend angesehen werden
kann, wie es in der Gemeinde Ersigen der Fall war, oder
wenn mit ihnen die Erhaltung bestehender Bausubstanz be-

zweckt wird (siehe BGE 118 Ia 446 E. 2c S. 451; 115 Ib 148
E. 5c S. 151). Vorliegend liegt keine dieser Voraussetzungen
vor: Zum einen werden mit den Zonen "Haus zum Hof" keines-
wegs isolierte Bauzoneninseln geschaffen und zum andern geht
es nicht um die Erhaltung von bestehenden Bauten, sondern
gemäss dem klaren Wortlaut von Art. 46 BauG um die Erstel-
lung neuer Wohn- oder Ferienhausbauten. Entgegen der Behaup-
tung der Beschwerdeführerin kann dabei nicht gesagt werden,
dass das Verbot der Schaffung isolierter Kleinbauzonen hier
nicht zum Tragen kommen könne, da in den Gebieten Platz und
Litzirüti Gebäudeansammlungen bestehen, die ohne weiteres
als Siedlungskerne bezeichnet werden können. Schliesslich
lassen sich die Zonen "Haus zum Hof" auch nicht auf die
Vorschriften betreffend Zonen für Kleinsiedlungen ausser-
halb der Bauzonen abstützen (vgl. hierzu Art. 18 Abs. 1 RPG
i.V.m. Art. 23 RPV), da sie die Voraussetzungen einer Klein-
siedlung keineswegs erfüllen (zu den Voraussetzungen für
die Annahme einer Kleinsiedlung siehe BGE 119 Ia 300 E. 3a
S. 302, mit Hinweisen).

     6.- Ob die übrigen Einwände, welche die Gemeinde
St. Antönien gegen den Nichtgenehmigungsbeschluss ins Feld
führt, die Begründungsanforderungen gemäss Art. 90 Abs. 1
lit. b OG erfüllen, kann offen bleiben. Denn sie sind unbe-
gründet.

        Die Lawinensituation, wie sie aus den im Zonen-
plan und Generellen Gestaltungsplan 1:2'000 eingezeichneten
Gefahrenzonen hervorgeht, gebietet zunächst keine Bauzonen-
erweiterung in Form der verstreuten Zonen "Haus zum Hof".
Viele der vorgesehenen Standorte befinden sich in der glei-
chen Gefahrenzone wie die Weiler Platz und Litzirüti. Neue
Bauzonenreserven hätten daher ohne weiteres auch im Bereich

der bestehenden Kernsiedlungen geschaffen werden können, was
im Übrigen zumindest teilweise auch geschehen ist. Weiter
ist der Einwand der Gemeinde, mit den geplanten Zonen "Haus
zum Hof" könnten die Infrastruktur- und Unterhaltskosten pro
Erschliessungseinheit auf mehr Köpfe verteilt werden, was
den Bau der Anlagen überhaupt erst ermögliche, nicht stich-
haltig. Die Kosten für die Erstellung der jeweiligen Kanali-
sationanschlüsse ist gerade tiefer, wenn die notwendigen
Neubauzonen nicht verstreut, sondern im Bereich der beste-
henden Siedlungskerne geschaffen werden. Hier befinden sich
die Zonen "Haus zum Hof" in zum Teil sehr grosser Entfernung
von der Kanalisationsleitung, so dass ein Anschluss sowohl
der bestehenden Gebäude als auch allfälliger Neubauten kaum
vorgesehen sein dürfte bzw. nur mit erheblichem Aufwand be-
werkstelligt werden könnte (vgl. in diesem Zusammenhang den
Generellen Erschliessungsplan 1:2'000). Eine verfassungswid-
rige Ungleichbehandlung liegt zudem nicht vor. Wie dem von
der Regierung im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfah-
ren eingereichten Zonenplan 1:1'000 "Weiler und Höfe" der
Gemeinde Churwalden entnommen werden kann, handelt es sich
bei sämtlichen von der Beschwerdeführerin erwähnten Zonen -
es sind dies die Kernzonen Egga, Im Jfang/Lax, Pradaschier
und Stettli - anders als hier um Weiler mit mehr als fünf
bereits bestehenden Bauten. Dem von der Beschwerdeführerin
erwähnten Problem der ungleichen Baulandverteilung kann
zudem mit dem Mittel der Baulandumlegung (Art. 20 RPG)
begegnet werden.

        Es ergibt sich somit, dass die Regierung weder ihre
Prüfungsbefugnis gemäss Art. 37 KRG überschritten noch die
Vorschriften des RPG willkürlich angewendet noch gegen das
Rechtsgleichheitsgebot verstossen hat. Eine Verletzung der
Gemeindeautonomie liegt nicht vor.

        II. Beschwerde der privaten Grundeigentümer
                  (Verfahren 1A.256/1999)

     7.- a) Soweit die Beschwerdeführer die gleichen
Rügen wie die Gemeinde St. Antönien erheben, kann auf die
vorstehenden Ausführungen verwiesen werden. Es betrifft
dies insbesondere die willkürliche Anwendung der Vorschrif-
ten betreffend die Einordnung von Bauten und Anlagen in die
Landschaft und die bundesgerichtliche Rechtsprechung zum
Konzentrationsprinzip.

        b) Die Beschwerdeführer werfen dem Verwaltungs-
gericht darüber hinaus ein willkürliches Ausserachtlassen
von Art. 3 des Bundesgesetzes vom 1. Juli 1966 über den
Natur- und Heimatschutz (NHG; SR 451) vor. Dieser Vorwurf
ist unbegründet. Art. 3 Abs. 1 NHG verpflichtet die Kantone,
bei der Erfüllung von Bundesaufgaben dafür zu sorgen, dass
heimatliche Landschafts- und Ortsbilder ungeschmälert erhal-
ten bleiben. Dieses Gebot ist durch den angefochtenen Ent-
scheid nicht verletzt worden, da die Nichtgenehmigung der
Zonen "Haus zum Hof" wesensgemäss keine nachteiligen Ver-
änderungen bestehender Landschaftsbilder zur Folge haben
kann. Vielmehr würde bei der Schaffung von Neubauzonen in
den Gebieten Platz und Litzirüti eine Siedlungskonzentration
an einem Ort stattfinden, wo das Bild der typischen Walser-
Streubausiedlung schon jetzt nicht mehr vorhanden ist.

        Es liegt auch kein Verstoss gegen das Diskrimi-
nierungsverbot gemäss Art. 14 EMRK oder Art. 4 der alten
Bundesverfassung vom 29. Mai 1874 bzw. Art. 8 Abs. 2 der
Bundesverfassung vom 18. April 1999 vor. Dieses Verbot
schützt Personen einer sozial bestimmten Minderheit nicht
so sehr vor rechtsungleicher Behandlung, als vielmehr vor

einem abwertenden oder herabwürdigenden Verhalten (Jörg
Paul Müller, Grundrechte in der Schweiz, 3. Aufl., Bern
1999, S. 395 f.). Davon kann beim angefochtenen Nichtge-
nehmigungsbeschluss keine Rede sein. Insbesondere kann
nicht gesagt werden, dieser Beschluss bezwecke, die Volks-
gruppe der Walser entgegen ihrer Tradition zu zwingen, in
dörflichen Strukturen zu leben.

        c) Ein Verstoss gegen Treu und Glauben liegt
ebenfalls nicht vor, ist doch, wie die Beschwerdeführer
selbst einräumen, mit dem Inkrafttreten des RPG im Jahre
1980 eine neue Rechtslage entstanden, weshalb aus dem be-
hördlichen Verhalten im Zusammenhang mit dem alten Zonen-
plan von St. Antönien keine schützenswerten Vertrauens-
positionen entstanden sind (vgl. z.B. BGE 117 Ia 285 E. 3
S. 287 ff., mit Hinweisen). Schliesslich ist auch die Eigen-
tumsgarantie nicht verletzt. Die Nichtgenehmigung beruht auf
einer gesetzlichen Grundlage (Art. 37 KRG in Verbindung mit
den oben dargelegten Vorschriften des RPG). Sie liegt im
öffentlichen Interesse, wie es in den dargestellten Grund-
sätzen des RPG (Prinzip der haushälterischen Nutzung des
Bodens und der Siedlungskonzentration) deutlich zum Aus-
druck kommt, und ist überdies verhältnismässig. Letzteres
ergibt sich bereits daraus, dass ein Grundeigentümer keinen
Anspruch darauf hat, dass im Rahmen einer Zonenplanrevision
sein in einer Nichtbauzone liegendes Land einer Bauzone zu-
gewiesen wird.

     8.- Die Beschwerden sind nach dem Gesagten abzuweisen,
soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Verfah-
rensausgang werden die unterliegenden privaten Beschwerde-
führer kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1 OG). Der Gemeinde
St. Antönien sind keine Gerichtskosten aufzuerlegen
(Art. 156 Abs. 2 OG).

             Demnach erkennt das Bundesgericht:

     1.- Die staatsrechtlichen Beschwerden werden abgewie-
sen, soweit darauf eingetreten werden kann.

     2.- Für das Verfahren 1P.298/1999 werden keine Gerichts-
kosten erhoben.

     3.- Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.-- für das Ver-
fahren 1A.256/1999 wird den Beschwerdeführern Luzi Aliesch-
Pleisch, Arnold Steiner-Flütsch, Andrea Brembilla, Andreas
Flütsch-Willi, Ursula Meier-Flütsch, Christian Thöny-Luck,
Edith Meier, Andreas Egli-Ladner und Felix Flütsch zur Be-
zahlung auferlegt.

     4.- Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, der
Regierung und dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden,
Kammer 4, sowie dem Bundesamt für Raumplanung schriftlich
mitgeteilt.

                       ______________

Lausanne, 12. April 2000

       Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
             des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
                       Der Präsident:

                  Die Gerichtsschreiberin: