I. Öffentlich-rechtliche Abteilung 1A.254/1999
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1A.254/1999/hzg I. OEFFENTLICHRECHTLICHE ABTEILUNG ********************************** 17. Juli 2000 Es wirken mit: Bundesrichter Aeschlimann, präsidierendes Mitglied der I. öffentlichrechtlichen Abteilung, Bundes- richter Favre, Ersatzrichter Loretan und Gerichtsschreiber Dreifuss. --------- In Sachen Werner G s c h w i n d, Mariasteinstrasse 14, Hofstetten, Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprecher Thomas Biedermann, Bielstrasse 111, Postfach 239, Solothurn, gegen Heinz U e b e r s a x und 116 Mitbeteiligte, Rotberg- strasse 9, Hofstetten, Beschwerdegegner, alle vertreten durch Rechtsanwalt Michael Baader, Poststrasse 4, Gelterkinden, Baukommission der Einwohnergemeinde H o f s t e t t e n - F l ü h, vertreten durch Fürsprech und Notar Theo Strausak, Gurzelngasse 27, Solothurn, Baudepartement des Kantons S o l o t h u r n, Volkswirtschaftsdepartement des Kantons S o l o t h u r n, Verwaltungsgericht des Kantons S o l o t h u r n, betreffend Baubewilligung (Schweinezuchtstall), hat sich ergeben: A.- Werner Gschwind ist Landwirt in Hofstetten. Er beabsichtigt, seinen Schweinezuchtstall vom jetzigen Stand- ort im Dorf auf die in der Landwirtschaftszone gelegenen Parzellen GB Hofstetten-Flüh Nrn. 1873/1874 zu verlegen und ihn gleichzeitig zu vergrössern. Mit gemeinsamer Ver- fügung vom 31. Juli 1998 stellten das Bau- und das Volks- wirtschaftsdepartement des Kantons Solothurn fest, das Bauvorhaben sei in der Landwirtschaftszone zonenkonform und bedürfe keiner Ausnahmebewilligung nach Art. 24 des Bundesgesetzes vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (RPG, SR 700). Ferner legten sie Auflagen und Bedingun- gen fest und wiesen die gegen das Vorhaben erhobenen Einsprachen ab, soweit sie darauf eintraten. Gestützt auf diese Verfügung und weitere Unterlagen erteilte die Baukommission der Einwohnergemeinde Hofstetten- Flüh am 17. August 1998 die Baubewilligung unter Auflagen und Bedingungen und wies die gegen das Vorhaben erhobenen Einsprachen ab. B.- Heinz Uebersax und Mitbeteiligte (letztere zusam- mengeschlossen in der "Einsprachegemeinschaft Homel") ge- langten gegen diese Verfügung an das Baudepartement, welches die Beschwerde am 4. Februar 1999 im Wesentlichen abwies. Gegen diesen Entscheid führten Heinz Uebersax und die Einsprachegemeinschaft Homel Beschwerde beim Verwaltungs- gericht des Kantons Solothurn. Dieses nahm einen Augenschein vor und hiess das Rechtsmittel mit Urteil vom 17. September 1999 gut. C.- Werner Gschwind hat gegen dieses Urteil am 25. Oktober 1999 Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht erhoben. Er beantragt die Aufhebung des angefochtenen Entscheides. D.- Das Bau- und das Volkswirtschaftsdepartement sowie die Baukommission Hofstetten-Flüh haben Verzicht auf Stellungnahme erklärt. Das Verwaltungsgericht sowie Heinz Uebersax und die Einsprachegemeinschaft Homel beantragen Abweisung der Beschwerde, soweit darauf überhaupt einzutre- ten sei. Das Bundesamt für Raumplanung hat auf Vernehmlas- sung verzichtet, während das Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft (BUWAL) zu einem Teil der aufgeworfenen Fragen Stellung nahm. Die Beteiligten erhielten Gelegenheit, sich zur Vernehmlassung des BUWAL zu äussern. Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 1.- a) Gemäss Art. 34 Abs. 1 RPG ist die Verwaltungs- gerichtsbeschwerde an das Bundesgericht unter anderem zu- lässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen über Bewilligungen im Sinne von Art. 24 RPG. Der angefochtene Entscheid verneint die Zonenkonformität des Bauvorhabens gemäss Art. 16 (i.V. mit Art. 22) RPG. Da der Anwendungs- bereich von Art. 24 Abs. 1 RPG von der Beurteilung der Zonenkonformität im Sinne von Art. 22 Abs. 2 lit. a RPG abhängt, kann mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde auch die Beurteilung der Zonenkonformität in der Landwirtschafts- zone gemäss Art. 16 und 22 RPG gerügt werden (BGE 123 II 499 E. 1a; 120 Ib 48 E. 1a; 118 Ib 335 E. 1a, je mit Hin- weisen). Überdies stellt der angefochtene Entscheid fest, dass zu Unrecht keine Umweltverträglichkeitsprüfung gemäss Art. 9 des Bundesgesetzes über den Umweltschutz vom 7. Ok- tober 1983 (USG, SR 814.01) vorgenommen wurde. Insofern liegt eine auf Bundesverwaltungsrecht gestützte Verfügung im Sinne von Art. 5 VwVG vor, die gemäss Art. 97 Abs. 1 OG grundsätzlich mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde angefochten werden kann. b) Im Verfahren der Verwaltungsgerichtsbeschwerde sind auch auf unselbständiges kantonales Ausführungsrecht zum Bundesrecht gestützte Anordnungen zu überprüfen sowie auf übrigem kantonalem Recht beruhende Anordnungen, die einen hinreichend engen Sachzusammenhang mit der im Rahmen der Verwaltungsgerichtsbeschwerde zu beurteilenden Frage des Bundesverwaltungsrechts aufweisen (BGE 125 II 1 E. 2a S. 5). Soweit dagegen dem angefochtenen Entscheid selb- ständiges kantonales Recht ohne den genannten Sachzusam- menhang zugrunde liegt, steht ausschliesslich die staats- rechtliche Beschwerde zur Verfügung (BGE 123 I 275 E. 2b; 123 II 359 E. 1a/aa, je mit Hinweisen). Diesen Zusammenhang bejaht die bundesgerichtliche Praxis unter anderem bei auf kantonalem Recht beruhenden Nichteintretensentscheiden: Mit Verwaltungsgerichtsbeschwer- de kann geltend gemacht werden, das kantonale Recht sei in einer Art. 4 aBV (Art. 9 BV) verletzenden Weise angewendet worden, wenn ein solcher Nichteintretensentscheid dazu führt, dass die korrekte Anwendung von Bundesrecht nicht überprüft wird, die Durchsetzung von Bundesrecht mithin vereitelt werden könnte. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird in solchen Fällen selbst dann zugelassen, wenn nicht eine Verletzung von materiellem Bundesrecht behauptet wird (BGE 123 I 275 E. 2c mit Hinweisen). Das Abweichen von der Grundregel, nach welcher nur auf öffentliches Recht des Bundes gestützte Verfügungen mit Verwaltungsgerichtsbe- schwerde angefochten werden können, rechtfertigt sich in- dessen nur dann, wenn der angefochtene, auf kantonales Prozessrecht gestützte Entscheid die Durchsetzung von Bundesrecht unmittelbar vereiteln kann. Diese Vorausset- zung hat das Bundesgericht verneint bei der Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung (BGE 123 I 275 E. 2d/e), ebenso bei Beschwerden gegen Entscheide, die sich in der Sache auf Bundesverwaltungsrecht stützen, indessen nur im vom kantonalen Recht beherrschten Kosten- punkt angefochten werden (122 II 274 E. 1b). c) Der Beschwerdeführer wendet sich nicht gegen die materielle Beurteilung des Bauvorhabens, die das Ver- waltungsgericht gestützt auf das Bundesverwaltungsrecht vorgenommen hat. Er rügt ausschliesslich, dass das Verwal- tungsgericht auf die Beschwerde der heutigen Beschwerde- gegner überhaupt eingetreten ist. Damit wirft er zwar die Eintretensfrage auf, nicht aber in dem Sinn, dass durch den Eintretensentscheid die Anwendung von Bundesrecht ver- eitelt worden sei. Auch besteht kein enger Sachzusammenhang zwischen den im angefochtenen Urteil behandelten bundes- rechtlichen Fragen und der vom Beschwerdeführer themati- sierten Eintretensfrage. Der Beschwerdeführer kritisiert lediglich die Anwendung kantonalen Prozessrechts, welches mit dem für den Fall massgeblichen Bundesrecht keinen engen inneren Zusammenhang aufweist. Die Verwaltungsgerichtsbe- schwerde steht unter diesen Umständen nicht zur Verfügung, so dass darauf nicht eingetreten werden kann. 2.- Die Beschwerde kann ungeachtet der unzutreffenden Bezeichnung als staatsrechtliche Beschwerde entgegengenommen werden, sofern deren Eintretensvoraussetzungen erfüllt sind (BGE 120 Ib 379 E. 1a mit Hinweisen). a) Nach Art. 90 Abs. 1 lit. b OG muss eine staats- rechtliche Beschwerde die wesentlichen Tatsachen und eine kurz gefasste Darlegung darüber enthalten, welche verfas- sungsmässigen Rechte bzw. welche Rechtssätze und inwiefern sie durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind. Im staatsrechtlichen Beschwerdeverfahren prüft das Bundes- gericht nur klar und detailliert erhobene Rügen. Auf unge- nügend begründete Rügen und rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt es nicht ein. Es genügt namentlich nicht, wenn der Beschwerdeführer mit pauschalen Vorbringen behauptet, der angefochtene Entscheid sei will- kürlich. Er hat vielmehr im Einzelnen zu zeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar sei, mit der tatsächlichen Situation in krassem und offensicht- lichem Widerspruch stehe, eine Norm oder einen unumstrit- tenen Rechtsgrundsatz krass verletze oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderlaufe (BGE 125 I 71 E. 1c, 492 E. 1b; 124 V 137 E. 2b; 107 Ia 186 E. b, je mit Hinweisen). b) Die staatsrechtliche Beschwerde ist nur gegen letztinstanzliche Entscheide zulässig (Art. 86 OG). Das bedeutet, dass neue tatsächliche und rechtliche Vor- bringen grundsätzlich unzulässig sind, da diesbezüglich der Instanzenzug nicht ausgeschöpft worden ist. Von diesem Grundsatz weicht das Bundesgericht - unter dem Vorbehalt von Treu und Glauben im Prozess - ab, sofern die letzte kantonale Instanz freie Überprüfungsbefugnis besass und das Recht von Amtes wegen anzuwenden hatte. Diese Ausnahme findet ihrerseits keine Anwendung bei Willkürbeschwerden: Einer kantonalen Behörde kann nicht Willkür, d.h. qualifi- zierte Unrichtigkeit, vorgeworfen werden, wenn sie Argu- mente ausser Betracht lässt, die bereits im kantonalen Ver- fahren hätten vorgebracht werden können (119 Ia 88 E. 1a; 94 I 144; 84 I 161 E. 1; vgl. Marc Forster, Staatsrechtliche Beschwerde, in: Thomas Geiser/Peter Münch (Hrsg.), Prozes- sieren vor Bundesgericht, 2. Aufl., Basel und Frankfurt a.M. 1998, Rz. 2.14 und 2.50 f. mit Hinweisen; Walter Kälin, Das Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde, 2. Aufl., Bern 1994, S. 370). c) Die hier allein umstrittene Frage, ob das Ver- waltungsgericht zu Recht auf die Beschwerde der heutigen Beschwerdegegner eingetreten sei, beurteilt sich nach kanto- nalem Verfahrensrecht. Dessen unrichtige Anwendung kann da- bei nur insoweit beanstandet werden, als sie zugleich eine Verfassungsverletzung darstellt, namentlich wenn sie gegen Art. 4 aBV bzw. Art. 9 BV verstösst. Das Bundesgericht kann im Rahmen der staatsrechtlichen Beschwerde die Anwendung kantonalen Verfahrensrechts nicht frei prüfen, selbst wenn es inhaltlich gleich lautet wie entsprechendes Bundesrecht und die kantonalen Behörden sich erklärtermassen bei der An- wendung des kantonalen Rechts an das Bundesrecht anlehnen. Gegenstand der Prüfung kann daher einzig sein, ob das Ver- waltungsgericht das kantonale Verfahrensrecht willkürlich ausgelegt oder angewendet hat (BGE 125 I 7 E. 3a). Zu be- achten ist allerdings, dass das kantonale Recht den gemäss Art. 103 lit. a und c OG Beschwerdeberechtigten dieselben Parteirechte zu gewähren hat wie das Bundesrecht, weshalb die kantonalen Behörden die Beschwerdelegitimation nicht enger umschreiben dürfen als das Bundesgericht in seiner Rechtsprechung zu Art. 103 lit. a und c OG (Art. 98a Abs. 3 OG; vgl. BGE 120 Ib 379 E. 4a mit Hinweisen). d) aa) Der Beschwerdeführer macht einerseits geltend, der angefochtene Entscheid sei schon deshalb auf- zuheben, weil sich Heinz Uebersax am Einspracheverfahren nicht im eigenen Namen beteiligt habe und erst im Beschwer- deverfahren als Partei aufgetreten sei. Die Einsprachege- meinschaft Homel habe ihrerseits die gesetzliche, nicht erstreckbare Einsprachefrist gemäss § 8 der kantonalen Bauverordnung verpasst. Diese Rügen wurden im kantonalen Beschwerdeverfahren nicht erhoben. Sie sind neu und damit nach dem in vorstehender Erwägung 2b Ausgeführten in der hier allein in Betracht fallenden Willkürbeschwerde unzu- lässig. Insofern ist auf die Beschwerde von vornherein nicht einzutreten. bb) Der Beschwerdeführer wendet anderseits ein, das Verwaltungsgericht hätte auch deshalb auf die Beschwerde nicht eintreten dürfen, weil die Beschwerdegegner vom Bau- bewilligungsentscheid nicht berührt seien. Diese Rüge hat der Beschwerdeführer bereits vor Verwaltungsgericht erhoben. Indessen erfüllt die Beschwerde diesbezüglich die Anforde- rungen an die Begründung einer staatsrechtlichen Beschwerde nicht. Es erfolgt keine hinreichende Auseinandersetzung mit der Frage, inwiefern der angefochtene Entscheid verfassungs- mässige Rechte des Beschwerdeführers verletzen sollte. Es wird auch nicht genügend dargetan, dass und inwiefern die Erwägungen des Verwaltungsgerichts willkürlich seien. Auf die Beschwerde ist daher auch in diesem Punkt nicht einzu- treten (vgl. vorstehende Erwägung 2a). Wie beigefügt werden mag, vermöchte auch eine ge- nügende Begründung dem Beschwerdeführer nicht zum gewünsch- ten Erfolg zu verhelfen. Gemäss den Feststellungen des Ver- waltungsgerichts im angefochtenen Entscheid befinden sich die Liegenschaften der Beschwerdegegner ca. 350 - 400 m vom geplanten Baugrundstück entfernt. Die eidgenössische Umwelt- schutzfachstelle BUWAL hat in ihrer Stellungnahme zur Be- schwerde festgestellt, im konkreten Fall sei aufgrund der lokalklimatischen Verhältnisse nicht von vornherein auszu- schliessen, dass die Anwohner des Baugebiets Homel durch Geruchsimmissionen betroffen würden. Es ist daher nicht willkürlich, wenn das Verwaltungsgericht erwogen hat, die Beschwerdegegner seien vom Projekt betroffen. Es spielt für die Beurteilung der Legitimation keine Rolle, ob das konkret zu beurteilende Projekt aufgrund seiner Ausgestal- tung übermässige bzw. unzulässige Einwirkungen als unwahr- scheinlich erscheinen lässt. Nachbarn können auch von einem Bauvorhaben, das die einschlägigen Vorschriften einhält, in legitimationsbegründender Weise betroffen sein. Aus- schlaggebend ist, dass das Projekt seiner Art nach Immis- sionen durch Geruch und allenfalls Lärm erzeugt und die Einsprecher davon betroffen werden können (vgl. BGE 111 Ib 159 E. 1b S. 160; 120 Ib 379 E. 4c). cc) Andere Rügen, welche die Anhandnahme des Rechtsmittels als staatsrechtliche Beschwerde gebieten würden, bringt der Beschwerdeführer ebenfalls nicht vor. Auf die Beschwerde ist daher nicht einzutreten. 3.- Bei diesem Ausgang sind die Kosten des bundes- gerichtlichen Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 OG). Dieser hat zudem die Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche Verfahren angemessen zu entschä- digen (Art. 159 Abs. 2 OG). Demnach erkennt das Bundesgericht: 1.- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2.- Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt. 3.- Der Beschwerdeführer hat den Beschwerdegegnern eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.-- zu bezahlen. 4.- Dieses Urteil wird den Parteien, der Baukommission der Einwohnergemeinde Hofstetten-Flüh, dem Baudepartement, dem Volkswirtschaftsdepartement und dem Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn sowie den Bundesämtern für Umwelt, Wald und Landschaft und Raumentwicklung schriftlich mitge- teilt. ______________ Lausanne, 17. Juli 2000 Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber: