Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung 1A.254/1999
Zurück zum Index I. Öffentlich-rechtliche Abteilung 1999
Retour à l'indice I. Öffentlich-rechtliche Abteilung 1999


1A.254/1999/hzg

             I. OEFFENTLICHRECHTLICHE ABTEILUNG
             **********************************

                       17. Juli 2000

Es wirken mit: Bundesrichter Aeschlimann, präsidierendes
Mitglied der I. öffentlichrechtlichen Abteilung, Bundes-
richter Favre, Ersatzrichter Loretan und Gerichtsschreiber
Dreifuss.

                         ---------

                         In Sachen

Werner  G s c h w i n d, Mariasteinstrasse 14, Hofstetten,
Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprecher Thomas
Biedermann, Bielstrasse 111, Postfach 239, Solothurn,

                           gegen

Heinz  U e b e r s a x  und 116 Mitbeteiligte, Rotberg-
strasse 9, Hofstetten, Beschwerdegegner, alle vertreten
durch Rechtsanwalt Michael Baader, Poststrasse 4,
Gelterkinden,
Baukommission der Einwohnergemeinde  H o f s t e t t e n -
F l ü h, vertreten durch Fürsprech und Notar Theo Strausak,
Gurzelngasse 27, Solothurn,
Baudepartement des Kantons  S o l o t h u r n,
Volkswirtschaftsdepartement des Kantons  S o l o t h u r n,
Verwaltungsgericht des Kantons  S o l o t h u r n,

                         betreffend
            Baubewilligung (Schweinezuchtstall),

hat sich ergeben:

     A.- Werner Gschwind ist Landwirt in Hofstetten. Er
beabsichtigt, seinen Schweinezuchtstall vom jetzigen Stand-
ort im Dorf auf die in der Landwirtschaftszone gelegenen
Parzellen GB Hofstetten-Flüh Nrn. 1873/1874 zu verlegen
und ihn gleichzeitig zu vergrössern. Mit gemeinsamer Ver-
fügung vom 31. Juli 1998 stellten das Bau- und das Volks-
wirtschaftsdepartement des Kantons Solothurn fest, das
Bauvorhaben sei in der Landwirtschaftszone zonenkonform
und bedürfe keiner Ausnahmebewilligung nach Art. 24 des
Bundesgesetzes vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung
(RPG, SR 700). Ferner legten sie Auflagen und Bedingun-
gen fest und wiesen die gegen das Vorhaben erhobenen
Einsprachen ab, soweit sie darauf eintraten.

        Gestützt auf diese Verfügung und weitere Unterlagen
erteilte die Baukommission der Einwohnergemeinde Hofstetten-
Flüh am 17. August 1998 die Baubewilligung unter Auflagen
und Bedingungen und wies die gegen das Vorhaben erhobenen
Einsprachen ab.

     B.- Heinz Uebersax und Mitbeteiligte (letztere zusam-
mengeschlossen in der "Einsprachegemeinschaft Homel") ge-
langten gegen diese Verfügung an das Baudepartement, welches
die Beschwerde am 4. Februar 1999 im Wesentlichen abwies.

     Gegen diesen Entscheid führten Heinz Uebersax und die
Einsprachegemeinschaft Homel Beschwerde beim Verwaltungs-
gericht des Kantons Solothurn. Dieses nahm einen Augenschein
vor und hiess das Rechtsmittel mit Urteil vom 17. September
1999 gut.

     C.- Werner Gschwind hat gegen dieses Urteil am
25. Oktober 1999 Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das
Bundesgericht erhoben. Er beantragt die Aufhebung des
angefochtenen Entscheides.

     D.- Das Bau- und das Volkswirtschaftsdepartement
sowie die Baukommission Hofstetten-Flüh haben Verzicht auf
Stellungnahme erklärt. Das Verwaltungsgericht sowie Heinz
Uebersax und die Einsprachegemeinschaft Homel beantragen
Abweisung der Beschwerde, soweit darauf überhaupt einzutre-
ten sei. Das Bundesamt für Raumplanung hat auf Vernehmlas-
sung verzichtet, während das Bundesamt für Umwelt, Wald und
Landschaft (BUWAL) zu einem Teil der aufgeworfenen Fragen
Stellung nahm.

        Die Beteiligten erhielten Gelegenheit, sich zur
Vernehmlassung des BUWAL zu äussern.

            Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

     1.- a) Gemäss Art. 34 Abs. 1 RPG ist die Verwaltungs-
gerichtsbeschwerde an das Bundesgericht unter anderem zu-
lässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen über
Bewilligungen im Sinne von Art. 24 RPG. Der angefochtene
Entscheid verneint die Zonenkonformität des Bauvorhabens
gemäss Art. 16 (i.V. mit Art. 22) RPG. Da der Anwendungs-
bereich von Art. 24 Abs. 1 RPG von der Beurteilung der
Zonenkonformität im Sinne von Art. 22 Abs. 2 lit. a RPG
abhängt, kann mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde auch die
Beurteilung der Zonenkonformität in der Landwirtschafts-

zone gemäss Art. 16 und 22 RPG gerügt werden (BGE 123 II
499 E. 1a; 120 Ib 48 E. 1a; 118 Ib 335 E. 1a, je mit Hin-
weisen). Überdies stellt der angefochtene Entscheid fest,
dass zu Unrecht keine Umweltverträglichkeitsprüfung gemäss
Art. 9 des Bundesgesetzes über den Umweltschutz vom 7. Ok-
tober 1983 (USG, SR 814.01) vorgenommen wurde. Insofern
liegt eine auf Bundesverwaltungsrecht gestützte Verfügung
im Sinne von Art. 5 VwVG vor, die gemäss Art. 97 Abs. 1 OG
grundsätzlich mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde angefochten
werden kann.

        b) Im Verfahren der Verwaltungsgerichtsbeschwerde
sind auch auf unselbständiges kantonales Ausführungsrecht
zum Bundesrecht gestützte Anordnungen zu überprüfen sowie
auf übrigem kantonalem Recht beruhende Anordnungen, die
einen hinreichend engen Sachzusammenhang mit der im Rahmen
der Verwaltungsgerichtsbeschwerde zu beurteilenden Frage
des Bundesverwaltungsrechts aufweisen (BGE 125 II 1 E. 2a
S. 5). Soweit dagegen dem angefochtenen Entscheid selb-
ständiges kantonales Recht ohne den genannten Sachzusam-
menhang zugrunde liegt, steht ausschliesslich die staats-
rechtliche Beschwerde zur Verfügung (BGE 123 I 275 E. 2b;
123 II 359 E. 1a/aa, je mit Hinweisen).

        Diesen Zusammenhang bejaht die bundesgerichtliche
Praxis unter anderem bei auf kantonalem Recht beruhenden
Nichteintretensentscheiden: Mit Verwaltungsgerichtsbeschwer-
de kann geltend gemacht werden, das kantonale Recht sei in
einer Art. 4 aBV (Art. 9 BV) verletzenden Weise angewendet
worden, wenn ein solcher Nichteintretensentscheid dazu
führt, dass die korrekte Anwendung von Bundesrecht nicht
überprüft wird, die Durchsetzung von Bundesrecht mithin
vereitelt werden könnte. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde
wird in solchen Fällen selbst dann zugelassen, wenn nicht
eine Verletzung von materiellem Bundesrecht behauptet wird
(BGE 123 I 275 E. 2c mit Hinweisen). Das Abweichen von der

Grundregel, nach welcher nur auf öffentliches Recht des
Bundes gestützte Verfügungen mit Verwaltungsgerichtsbe-
schwerde angefochten werden können, rechtfertigt sich in-
dessen nur dann, wenn der angefochtene, auf kantonales
Prozessrecht gestützte Entscheid die Durchsetzung von
Bundesrecht unmittelbar vereiteln kann. Diese Vorausset-
zung hat das Bundesgericht verneint bei der Verweigerung
der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung (BGE
123 I 275 E. 2d/e), ebenso bei Beschwerden gegen Entscheide,
die sich in der Sache auf Bundesverwaltungsrecht stützen,
indessen nur im vom kantonalen Recht beherrschten Kosten-
punkt angefochten werden (122 II 274 E. 1b).

        c) Der Beschwerdeführer wendet sich nicht gegen
die materielle Beurteilung des Bauvorhabens, die das Ver-
waltungsgericht gestützt auf das Bundesverwaltungsrecht
vorgenommen hat. Er rügt ausschliesslich, dass das Verwal-
tungsgericht auf die Beschwerde der heutigen Beschwerde-
gegner überhaupt eingetreten ist. Damit wirft er zwar die
Eintretensfrage auf, nicht aber in dem Sinn, dass durch
den Eintretensentscheid die Anwendung von Bundesrecht ver-
eitelt worden sei. Auch besteht kein enger Sachzusammenhang
zwischen den im angefochtenen Urteil behandelten bundes-
rechtlichen Fragen und der vom Beschwerdeführer themati-
sierten Eintretensfrage. Der Beschwerdeführer kritisiert
lediglich die Anwendung kantonalen Prozessrechts, welches
mit dem für den Fall massgeblichen Bundesrecht keinen engen
inneren Zusammenhang aufweist. Die Verwaltungsgerichtsbe-
schwerde steht unter diesen Umständen nicht zur Verfügung,
so dass darauf nicht eingetreten werden kann.

     2.- Die Beschwerde kann ungeachtet der unzutreffenden
Bezeichnung als staatsrechtliche Beschwerde entgegengenommen
werden, sofern deren Eintretensvoraussetzungen erfüllt sind
(BGE 120 Ib 379 E. 1a mit Hinweisen).

        a) Nach Art. 90 Abs. 1 lit. b OG muss eine staats-
rechtliche Beschwerde die wesentlichen Tatsachen und eine
kurz gefasste Darlegung darüber enthalten, welche verfas-
sungsmässigen Rechte bzw. welche Rechtssätze und inwiefern
sie durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind.
Im staatsrechtlichen Beschwerdeverfahren prüft das Bundes-
gericht nur klar und detailliert erhobene Rügen. Auf unge-
nügend begründete Rügen und rein appellatorische Kritik
am angefochtenen Entscheid tritt es nicht ein. Es genügt
namentlich nicht, wenn der Beschwerdeführer mit pauschalen
Vorbringen behauptet, der angefochtene Entscheid sei will-
kürlich. Er hat vielmehr im Einzelnen zu zeigen, inwiefern
der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar sei,
mit der tatsächlichen Situation in krassem und offensicht-
lichem Widerspruch stehe, eine Norm oder einen unumstrit-
tenen Rechtsgrundsatz krass verletze oder in stossender
Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderlaufe (BGE 125 I
71 E. 1c, 492 E. 1b; 124 V 137 E. 2b; 107 Ia 186 E. b, je
mit Hinweisen).

        b) Die staatsrechtliche Beschwerde ist nur
gegen letztinstanzliche Entscheide zulässig (Art. 86 OG).
Das bedeutet, dass neue tatsächliche und rechtliche Vor-
bringen grundsätzlich unzulässig sind, da diesbezüglich
der Instanzenzug nicht ausgeschöpft worden ist. Von diesem
Grundsatz weicht das Bundesgericht - unter dem Vorbehalt
von Treu und Glauben im Prozess - ab, sofern die letzte
kantonale Instanz freie Überprüfungsbefugnis besass und
das Recht von Amtes wegen anzuwenden hatte. Diese Ausnahme
findet ihrerseits keine Anwendung bei Willkürbeschwerden:
Einer kantonalen Behörde kann nicht Willkür, d.h. qualifi-
zierte Unrichtigkeit, vorgeworfen werden, wenn sie Argu-
mente ausser Betracht lässt, die bereits im kantonalen Ver-
fahren hätten vorgebracht werden können (119 Ia 88 E. 1a;
94 I 144; 84 I 161 E. 1; vgl. Marc Forster, Staatsrechtliche

Beschwerde, in: Thomas Geiser/Peter Münch (Hrsg.), Prozes-
sieren vor Bundesgericht, 2. Aufl., Basel und Frankfurt a.M.
1998, Rz. 2.14 und 2.50 f. mit Hinweisen; Walter Kälin, Das
Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde, 2. Aufl., Bern
1994, S. 370).

        c) Die hier allein umstrittene Frage, ob das Ver-
waltungsgericht zu Recht auf die Beschwerde der heutigen
Beschwerdegegner eingetreten sei, beurteilt sich nach kanto-
nalem Verfahrensrecht. Dessen unrichtige Anwendung kann da-
bei nur insoweit beanstandet werden, als sie zugleich eine
Verfassungsverletzung darstellt, namentlich wenn sie gegen
Art. 4 aBV bzw. Art. 9 BV verstösst. Das Bundesgericht kann
im Rahmen der staatsrechtlichen Beschwerde die Anwendung
kantonalen Verfahrensrechts nicht frei prüfen, selbst wenn
es inhaltlich gleich lautet wie entsprechendes Bundesrecht
und die kantonalen Behörden sich erklärtermassen bei der An-
wendung des kantonalen Rechts an das Bundesrecht anlehnen.
Gegenstand der Prüfung kann daher einzig sein, ob das Ver-
waltungsgericht das kantonale Verfahrensrecht willkürlich
ausgelegt oder angewendet hat (BGE 125 I 7 E. 3a). Zu be-
achten ist allerdings, dass das kantonale Recht den gemäss
Art. 103 lit. a und c OG Beschwerdeberechtigten dieselben
Parteirechte zu gewähren hat wie das Bundesrecht, weshalb
die kantonalen Behörden die Beschwerdelegitimation nicht
enger umschreiben dürfen als das Bundesgericht in seiner
Rechtsprechung zu Art. 103 lit. a und c OG (Art. 98a Abs. 3
OG; vgl. BGE 120 Ib 379 E. 4a mit Hinweisen).

        d) aa) Der Beschwerdeführer macht einerseits
geltend, der angefochtene Entscheid sei schon deshalb auf-
zuheben, weil sich Heinz Uebersax am Einspracheverfahren
nicht im eigenen Namen beteiligt habe und erst im Beschwer-
deverfahren als Partei aufgetreten sei. Die Einsprachege-
meinschaft Homel habe ihrerseits die gesetzliche, nicht

erstreckbare Einsprachefrist gemäss § 8 der kantonalen
Bauverordnung verpasst. Diese Rügen wurden im kantonalen
Beschwerdeverfahren nicht erhoben. Sie sind neu und damit
nach dem in vorstehender Erwägung 2b Ausgeführten in der
hier allein in Betracht fallenden Willkürbeschwerde unzu-
lässig. Insofern ist auf die Beschwerde von vornherein
nicht einzutreten.

        bb) Der Beschwerdeführer wendet anderseits ein,
das Verwaltungsgericht hätte auch deshalb auf die Beschwerde
nicht eintreten dürfen, weil die Beschwerdegegner vom Bau-
bewilligungsentscheid nicht berührt seien. Diese Rüge hat
der Beschwerdeführer bereits vor Verwaltungsgericht erhoben.
Indessen erfüllt die Beschwerde diesbezüglich die Anforde-
rungen an die Begründung einer staatsrechtlichen Beschwerde
nicht. Es erfolgt keine hinreichende Auseinandersetzung mit
der Frage, inwiefern der angefochtene Entscheid verfassungs-
mässige Rechte des Beschwerdeführers verletzen sollte. Es
wird auch nicht genügend dargetan, dass und inwiefern die
Erwägungen des Verwaltungsgerichts willkürlich seien. Auf
die Beschwerde ist daher auch in diesem Punkt nicht einzu-
treten (vgl. vorstehende Erwägung 2a).

        Wie beigefügt werden mag, vermöchte auch eine ge-
nügende Begründung dem Beschwerdeführer nicht zum gewünsch-
ten Erfolg zu verhelfen. Gemäss den Feststellungen des Ver-
waltungsgerichts im angefochtenen Entscheid befinden sich
die Liegenschaften der Beschwerdegegner ca. 350 - 400 m vom
geplanten Baugrundstück entfernt. Die eidgenössische Umwelt-
schutzfachstelle BUWAL hat in ihrer Stellungnahme zur Be-
schwerde festgestellt, im konkreten Fall sei aufgrund der
lokalklimatischen Verhältnisse nicht von vornherein auszu-
schliessen, dass die Anwohner des Baugebiets Homel durch
Geruchsimmissionen betroffen würden. Es ist daher nicht
willkürlich, wenn das Verwaltungsgericht erwogen hat, die

Beschwerdegegner seien vom Projekt betroffen. Es spielt
für die Beurteilung der Legitimation keine Rolle, ob das
konkret zu beurteilende Projekt aufgrund seiner Ausgestal-
tung übermässige bzw. unzulässige Einwirkungen als unwahr-
scheinlich erscheinen lässt. Nachbarn können auch von einem
Bauvorhaben, das die einschlägigen Vorschriften einhält,
in legitimationsbegründender Weise betroffen sein. Aus-
schlaggebend ist, dass das Projekt seiner Art nach Immis-
sionen durch Geruch und allenfalls Lärm erzeugt und die
Einsprecher davon betroffen werden können (vgl. BGE 111
Ib 159 E. 1b S. 160; 120 Ib 379 E. 4c).

        cc) Andere Rügen, welche die Anhandnahme des
Rechtsmittels als staatsrechtliche Beschwerde gebieten
würden, bringt der Beschwerdeführer ebenfalls nicht vor.
Auf die Beschwerde ist daher nicht einzutreten.

     3.- Bei diesem Ausgang sind die Kosten des bundes-
gerichtlichen Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen
(Art. 156 Abs. 1 OG). Dieser hat zudem die Beschwerdegegner
für das bundesgerichtliche Verfahren angemessen zu entschä-
digen (Art. 159 Abs. 2 OG).

             Demnach erkennt das Bundesgericht:

     1.- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

     2.- Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem
Beschwerdeführer auferlegt.

     3.- Der Beschwerdeführer hat den Beschwerdegegnern eine
Parteientschädigung von Fr. 2'000.-- zu bezahlen.

     4.- Dieses Urteil wird den Parteien, der Baukommission
der Einwohnergemeinde Hofstetten-Flüh, dem Baudepartement,
dem Volkswirtschaftsdepartement und dem Verwaltungsgericht
des Kantons Solothurn sowie den Bundesämtern für Umwelt,
Wald und Landschaft und Raumentwicklung schriftlich mitge-
teilt.

                       ______________

Lausanne, 17. Juli 2000

      Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
             des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
                Das präsidierende Mitglied:

                   Der Gerichtsschreiber: