Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung 1A.249/1999
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1A.249/1999/mng

             I. ÖFFENTLICHRECHTLICHE ABTEILUNG
             *********************************

                      1. Februar 2000

Es wirken mit: Bundesrichter Aemisegger, Präsident der
I. öffentlichrechtlichen Abteilung, Bundesrichter Féraud, Jacot-Guillarmod,
Catenazzi, Favre und Gerichtsschreiberin Gerber.

                         In Sachen

V.________,
A.________, Beschwerdeführer, beide vertreten durch Rechtsanwalt Patrick
Umbach, c/o Wiederkehr Forster, Bahnhofstrasse 44, Postfach 6040, Zürich,

                           gegen

Bezirksanwaltschaft IV für den Kanton Z ü r i c h, Büro 1,
Staatsanwaltschaft des Kantons Z ü r i c h,
Obergericht des Kantons Z ü r i c h, III. Strafkammer,

                        betreffend

         internationale Rechtshilfe in Strafsachen
              an die Republik der Philippinen
                        B 65471/41,

            Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

     1.- a) Der angefochtene Entscheid ist eine Verfügung einer
letztinstanzlichen kantonalen Behörde, mit der das Rechtshilfeverfahren
abgeschlossen wird. Sie unterliegt gemäss Art. 80f Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR
351.1) der Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht. Mit der
Schlussverfügung können grundsätzlich auch die vorangehenden
Zwischenverfügungen angefochten werden. Im vorliegenden Fall ist allerdings
zu beachten, dass die Verfügungen vom 29. Mai 1986 und vom 24. November 1988
vor der Revision des IRSG vom 4. Oktober 1996 ergangen sind und nach
damaligem Recht selbständig angefochten werden konnten und mussten. Diese
Verfügungen sind somit rechtskräftig geworden; auf sie kann im vorliegenden
Verfahren nicht zurückgekommen werden.
     b) Nicht einzutreten ist auf die Beschwerde, soweit diese im Namen von
"weiteren betroffenen Personen und Firmen" erhoben wird, die weder namentlich
genannt noch auf andere Weise identifiziert werden.
     c) V.________ und die A.________ sind als Kontoinhaber berechtigt,
Beschwerde gegen die Übermittlung ihrer Kontounterlagen zu erheben (Art. 80h
lit. b IRSG; Art. 9a lit. a der Verordnung vom 24. Februar 1982 über
internationale Rechtshilfe in Strafsachen [IRSV; SR 351.11]). Es erscheint
dagegen fraglich, ob V.________ zur Anfechtung der Herausgabeverfügung befugt
ist, welche die Vermögenswerte auf dem Konto der A.________ betrifft. Da er
jedoch gemeinsam mit der A.________ Beschwerde erhoben hat und zumindest
diese legitimiert ist, die Herausgabe der auf ihrem Konto befindlichen
Vermögenswerte anzufechten, kann die Frage offen bleiben. Auf die rechtzeitig
erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist daher einzutreten.
     d) Das Bundesgericht ist aufgrund von Art. 25 Abs. 6 IRSG, der als
Spezialbestimmung der allgemeinen Vorschrift von Art. 114 Abs. 1 OG vorgeht,
nicht an die Begehren der Parteien gebunden. Es hat daher die Möglichkeit,
den angefochtenen Entscheid gegebenenfalls zugunsten oder zuungunsten der
Beschwerdeführer zu ändern. Das Bundesgericht prüft die bei ihm erhobenen
Rügen grundsätzlich mit freier Kognition; es ist aber nicht verpflichtet,
nach weiteren der Rechtshilfe allenfalls entgegenstehenden Gründen zu
forschen, die aus der Beschwerde nicht hervorgehen (BGE 112 Ib 576 E. 3 S.
586). Da ein kantonales Gericht als Vorinstanz entschieden hat, ist das
Bundesgericht an dessen Sachverhaltsfeststellung gebunden, sofern diese nicht
offensichlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher
Verfahrensbestimmungen erfolgt ist (Art. 105 Abs. 2 OG).
Ganz allgemein ist allerdings in Rechtshilfesachen vom Sachverhalt
auszugehen, wie er im Rechtshilfegesuch und in dessen Ergänzungen bzw.
Beilagen geschildert wird, es sei denn, diese Darstellung sei offensichtlich
unrichtig, lückenhaft oder widersprüchlich (BGE 105 Ib 418 E. 4b S. 425 f.
mit Hinweis, 115 Ib 68 E. 3b/bb S. 78 mit Hinweisen).
     e) Mangels staatsvertraglicher Regelung richtet sich die Rechtshilfe
zwischen der Eidgenossenschaft und der Republik der Philippinen nach den
Bestimmungen des IRSG und der dazugehörenden Verordnung.

     2.- a) Die Schlussverfügung der Bezirksanwaltschaft trifft zwei
verschiedene Anordnungen: Zum einen verfügt sie die Übergabe der
sichergestellten Kontounterlagen an die ersuchende Behörde (Disp.-Ziff. 2),
zum anderen ordnet sie die Herausgabe der auf dem Konto "Z 2'003 Necktie"
deponierten Vermögenswerte an und knüpft diese an diverse Auflagen
(Disp.-Ziff. 3-7). Die Beschwerdeführer beantragen die Aufhebung der gesamten
Schlussverfügung, wenden sich also gegen beide Anordnungen. Im Folgenden ist
daher zunächst zu prüfen, ob die Bankunterlagen dem ersuchenden Staat
übermittelt werden dürfen (unten, E. 3 - 5), um anschliessend zu untersuchen,
ob die besonderen Voraussetzungen für die Herausgabe von Vermögenswerten zur
Einziehung oder Rückerstattung gemäss Art. 74a IRSG vorliegen (unten, E. 6 -
7).
     b) Vorab ist jedoch zur Rüge der Beschwerdeführer betreffend die
Unparteilichkeit und Unabhängigkeit von Bezirksanwalt Cosandey Stellung zu
nehmen.
     aa) Die Beschwerdeführer hatten mit Eingabe vom 6. Mai 1999 geltend
gemacht, der im Januar 1999 durchgeführte "halboffizielle" Besuch von
Bezirksanwalt Cosandey in den Philippinen habe Zweifel an dessen
Unparteilichkeit und Unabhängigkeit aufkommen lassen, und hatten beantragt,
diesen hierzu einzuvernehmen und entsprechende Urkunden beizuziehen. Das
Obergericht lehnte diesen Antrag ab, weil die Reise nach Erlass der
angefochtenen Verfügung stattgefunden habe und keine Indizien vorlägen, die
Bezirksanwalt C.________ schon zum damaligen Zeitpunkt als befangen
erscheinen liessen. Es sei Aufgabe der Aufsichtsbehörde, d.h. der
Staatsanwaltschaft, die durch die Reise aufgeworfenen Fragen zu klären. Dem
halten die Beschwerdeführer entgegen, bei Erlass der Schlussverfügung seien
bereits die Vorbereitungen für den Besuch getroffen worden; eine das
fragliche Rechtshilfegesuch ablehnende Schlussverfügung hätte die Beziehungen
des verfügenden Bezirksanwaltes zu den Philippinen und zu dessen Präsidenten
wohl erheblich negativ beeinträchtigt. Die fehlende Unparteilichkeit und
Unabhängigkeit des verfügenden Bezirksanwalts stelle einen Nichtigkeitsgrund
hinsichtlich der Schlussverfügung dar, der von Amtes wegen zu beachten sei,
so dass die Vorinstanz von sich aus, auch ohne Antrag, entsprechende
Abklärungen hätte durchführen müssen. Das Obergericht habe daher willkürlich
gehandelt und Art. 4 BV verletzt.
     bb) Weitere Abklärungen über den Verlauf der Reise und die in den
Philippinen geführten Gespräche hätten jedoch keine näheren Aufschlüsse über
eine Befangenheit von Bezirksanwalt Cosandey vor Antritt der Reise, im
Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Schlussverfügung, ergeben. Das
Obergericht durfte daher auf derartige Abklärungen verzichten. Die Vermutung
der Beschwerdeführer, Bezirksanwalt Cosandey sei zugunsten der Philippinen
voreingenommen gewesen, um seine geplante Reise in die Philippinen nicht zu
gefährden, erscheint weit hergeholt: Es handelte sich um eine private Reise
und nicht um eine Einladung des philippinischen Staates, die unabhängig vom
Ausgang der Rechtshilfesache V.________ hätte durchgeführt werde können. Nach
dem Gesagten kann dem Obergericht in diesem Zusammenhang keine Willkür
vorgeworfen werden.

     3.- Die Beschwerdeführer machen zunächst geltend, es sei gar kein
Strafverfahren mehr in den Philippinen hängig, für das Rechtshilfe geleistet
werden könnte; der Strafanspruch des philippinischen Staates sei gemäss Art.
5 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 IRSG durch die zwischenzeitlich ergangenen
Einstellungsverfügungen bzw. durch Freispruch erloschen. Sie legen
beglaubigte Kopien von philippinischen Entscheiden vor, aus denen hervorgeht,
dass die Strafverfahren Nr. 0-91-0249 betreffend Ladeprovisionen ("address
commissions") und 0-91-0252 betreffend den Kauf des Öltankers "Philippine
Hero" vom "Ombudsman" mangels genügender Beweise am 15. November 1995 bzw. am
5. Mai 1995 eingestellt worden sind, und die IV. Abteilung des Sandiganbayan
V.________ am 11. Oktober 1999 im Strafverfahren Nr. 13006 mangels Beweisen
freigesprochen hat.
     a) Gemäss Rechtshilfeersuchen vom 10. August 1994 waren zum damaligen
Zeitpunkt das Strafverfahren Nr. 13006 sowie das Zivilverfahren Nr. 0003
gegen V.________ vor dem Sandiganbayan hängig. Darüber hinaus erwähnt das
Rechtshilfegesuch diverse Verfahren, die sich im Stadium der Voruntersuchung
befanden und noch nicht zur Anklage zugelassen worden seien (Case Nos.
0-91-0249, 0-91-0252, 092-0890, 093-1502 und 86-00860). Am 20. November 1998
übermittelte die Presidential Commission on Good Government der Republik der
Philippinen einen Überblick über die hängigen Verfahren gegen Marcos-Gehilfen
("overview of the legal proceedings against Marcos associates"). Darin werden
als Verfahren gegen V.________ nur noch das Strafverfahren Nr. 13006 und das
Zivilverfahren Nr. 0003 erwähnt (ebenso das Schreiben von
Dr. Kurer vom 10. November 1999). Es ist daher mit den Beschwerdeführern
davon auszugehen, dass die übrigen, im Rechtshilfegesuch genannten Verfahren
nicht zur Anklage gelangt, sondern eingestellt worden sind. Dies gilt
namentlich für die strafrechtlichen Untersuchungen Nr. 0-91-0249 betreffend
Ladeprovisionen ("address commissions") und Nr. 0-91-0252 betreffend den Kauf
des Öltankers "Philippine Hero". Diese sind - entgegen der Annahme des
Obergerichts - keine Unterfälle des Strafverfahrens Nr. 13006. Dies ergibt
sich sowohl aus den von den Beschwerdeführern vorgelegten
Einstellungsbeschlüssen als auch aus der Anklageschrift ("information") der
Presidential Commission on Good Government im Strafverfahren Nr. 13006. In
diesem Verfahren ging es ausschliesslich um den Vorwurf, V.________ habe
Gelder, Ausrüstung und Personal der PNOC und ihrer Tochtergesellschaften mit
einem Gesamtwert von 3'032'993.- Pesos für den Bau und den Unterhalt des
wirtschaftlich ihm gehörenden "T.________Beach Resort" verwendet.
     b) Das Strafverfahren Nr. 13006 hat keinen erkennbaren Bezug zu den in
den Schweiz liegenden Vermögenswerten, da die von V.________ angeblich
veruntreuten Werte auf den Philippinen (im "T.________Beach Resort") angelegt
und nicht ins Ausland überwiesen wurden. Es ist daher auch nicht ersichtlich,
inwiefern die in Zürich sichergestellten Bankunterlagen als Beweismittel im
Strafverfahren Nr. 13006 von Bedeutung sein könnten. Hat das Strafverfahren
somit keinen Bezug zum vorliegenden Rechtshilfeverfahren, braucht nicht
entschieden zu werden, ob es am 6. Oktober 1999 rechtskräftig durch
Freispruch beendet worden ist (wie die Beschwerdeführer behaupten) oder ob
hiergegen noch Rechtsmittel möglich sind (wie der Rechtsvertreter der
Philippinen Dr. Kurer mit Schreiben vom 10. November 1999 der
Bezirksanwaltschaft mitgeteilt hat). Es kann daher offen bleiben, ob das von
den Beschwerdeführern eingereichte Novum, der Entscheid des Sandiganbayan vom
6. Oktober 1999, noch im vorliegenden Verfahren vor Bundesgericht
berücksichtigt werden könnte oder durch Wiedererwägungs- oder Revisionsgesuch
vor den kantonalen Behörden geltend zu machen wäre. In dieser Situation
besteht auch kein Anlass, das bundesgerichtliche Verfahren bis zum Entscheid
des Zürcher Kassationsgerichts auszusetzen.
     c) Für das Rechtshilfeverfahren relevant könnte dagegen der "Civil Case
0003" sein, der unstreitig noch hängig ist. Parteien des Verfahrens sind
einerseits die Republik der Philippinen als Klägerin und andererseits
V.________, dessen Neffe B.________, der ehemalige Vize-Direktor der PNOC
D.________ sowie Ferdinand und Imelda Marcos als Beklagte; am Verfahren
beteiligt sind sodann diverse von den Beklagten beherrschte Gesellschaften.
Verfahrensgegenstand sind Ansprüche auf "Accounting, Reconveyance,
Forfeiture, Restitution, Damages", u.a. wegen Bestechung, Veruntreuung im Amt
und Amtsmissbrauch, d.h. wegen strafbarer Handlungen, begangen zu Lasten des
philippinischen Staates. In der Klageschrift vom 12. Oktober 1987 und der
Klageänderung vom 20. September 1991 werden als deliktische Handlungen
V.________s neben dem "T.________Beach Resort"-Komplex genannt: der Kauf des
Öltankers "Philippine Hero", die Annahme diverser Bestechungsgelder für die
Gewährung von Lizenzen und den Abschluss von Charterverträgen der PNOC, die
Begünstigung eigener Firmen bei der Vergabe von PNOC-Aufträgen und das
Einkassieren von Ladeprovisionen ("address commission") der PNOC. Es handelt
sich somit um dieselben Delikte, die auch Gegenstand des Rechtshilfegesuchs
sind.
     Mit der Klage werden Rückerstattungs- und Schadenersatzansprüche des
philippinischen Staates geltend gemacht und zugleich die Einziehung
("forfeiture") des unrechtmässig erworbenen Vermögens verlangt. Wie der
Supreme Court der Philippinen bereits 1962 im Entscheid Cabal vs Kapunan
(Supreme Court Reports Annnotated, Vol. 200, S. 1059-1067) entschieden hat,
ist ein derartiges Einziehungsverfahren nur formal vom anwendbaren
Prozessrecht her ein Zivilverfahren, materiell dagegen strafrechtlicher
Natur.
     Im Übrigen wäre die Rechtshilfe auch möglich, wenn das Verfahren, wie
die Beschwerdeführer behaupten, "nur" der Rückerstattung deliktisch
erworbener Vermögenswerte an den Berechtigten diente: Gemäss Art. 63 Abs. 1
IRSG kann die Rechtshilfe auch dem Beibringen der Beute dienen; Art. 63 Abs.
2 lit. d und Art. 74a IRSG erwähnen ausdrücklich die Herausgabe von
Gegenständen und Vermögenswerten zur Einziehung oder zur Rückerstattung an
den Berechtigten als Rechtshilfemassnahme. Diese erfolgt allerdings in der
Regel gestützt auf einen rechtskräftigen und vollstreckbaren Entscheid des
ersuchenden Staates (Art. 74a Abs. 3 IRSG). Dann aber muss es auch möglich
sein, dem ersuchenden Staat die notwendigen Beweismittel zur Durchführung
eines derartigen Einziehungs- oder Rückerstattungsverfahrens auf dem Wege der
Rechtshilfe in Strafsachen zu übermitteln.
     Schon im Entscheid BGE 123 II 595 E. 5e S. 611 hat das Bundesgericht
festgestellt, dass es seit der IRSG-Revision nicht mehr erforderlich sei,
dass die Einziehung bzw. Rückerstattung durch ein Strafgericht erfolge. Art.
74a IRSG verlangt lediglich, dass die Einziehung bzw. die Rückerstattung
deliktisch erlangte Gegenstände betrifft und gerichtlich angeordnet wird.
Dagegen ist es unerheblich, ob dies im Rahmen des Strafverfahrens gegen den
Angeschuldigten oder in einem getrennten Verfahren geschieht und ob dieses
Verfahren vor einem Straf-, einem Zivil- oder einem Verwaltungsgericht
erfolgt. Gelten derartige Zivil- oder Verwaltungsverfahren somit als
"Verfahren in strafrechtlichen Angelegenheiten" i.S.v. Art. 63 IRSG, kann für
sie Rechtshilfe geleistet werden (vgl. BGE 125 II 258 E. 7a/bb S. 261/262).
     d) Die Beschwerdeführer wenden ein, das Zivilverfahren Nr. 0003 erfasse
nicht die in der Schweiz befindlichen Vermögenswerte der A.________: Diese
seien nicht im Annex zur dritten ergänzten Fassung der Klage vom
20. September 1991 genannt und könnten auch nachträglich nicht mehr in das
Verfahren einbezogen werden, weil das Beweisverfahren bereits abgeschlossen
sei und eine Klageänderung nach philippinischem Recht deshalb nicht mehr
möglich sei.
     Die Rechtsauffassung der Beschwerdeführer, nur die im Anhang "A" zur
Klage aufgeführten Vermögenswerte seien Gegenstand des Einziehungsverfahrens,
erscheint schon deshalb zweifelhaft, weil die Aufzählung ausdrücklich als
nicht abschliessend bezeichnet wird. So heisst es im Antrag der Klageschrift
S. 21 Ziff. 2:

               "AS TO THE THIRD AND FOURTH CAUSES OF ACTION - to solidarily
          reconvey to Plaintiff all funds and other property of Defendants,
          legally and/or beneficially held by them, as well as any legal or
          beneficial interest therein, which the latter have unlawfully
          acquired, including but not limited to the properties listed in
          Annex "A" hereof, or the value of those properties that have
          already been disposed or alienated, together with the accruing
          income or increment from date of acquisition until final judgment."

     Im Übrigen ergibt sich aus der von der Bezirksanwaltschaft eingereichten
Übersicht über den Prozesstand, dass die Beklagten erst aufgefordert worden
sind, ihre Gegenbeweismittel zu benennen, die Beweisaufnahme also noch nicht
abgeschlossen worden ist. Dann aber wäre eine Klageänderung zur
ausdrücklichen Erfassung der in der Schweiz liegenden Vermögenswerte auch
nach Auffassung der Beschwerdeführer noch möglich.
     Diese Fragen können jedoch offen bleiben: Selbst wenn die auf dem Konto
der A.________ liegenden Vermögenswerte im hängigen Verfahren nicht mehr
berücksichtigt werden könnten, wäre doch jedenfalls ihre Einziehung bzw.
Rückerstattung in einem selbständigen neuen Verfahren möglich. Aus dem
Rechtshilfegesuch ergibt sich der klare Wille des ersuchenden Staates, die in
der Schweiz liegenden Vermögenswerte der Beschwerdeführer einzuziehen bzw.
dem Staat als Geschädigten zurückzuerstatten. Zur Durchführung eines solchen
Verfahrens sind die Philippinen auf die Übermittlung der rechtshilfeweise
erhobenen Bankunterlagen angewiesen, aus denen sich erst der Name der
Kontoinhaberin, der Umfang des Vermögens und dessen Verbindung zu V.________
ergeben.
     e) Die Beschwerdeführer behaupten allerdings, die inzwischen in den
Philippinen eingetretene Verjährung stehe der Eröffnung von neuen Straf- oder
Einziehungsverfahren entgegen.
     aa) Grundsätzlich ist es nicht Aufgabe der schweizerischen Behörden und
Gerichte zu prüfen, ob die Verjährung nach dem Recht des ersuchenden Staates
eingetreten ist. Ein Rechtshilfegesuch kann allenfalls abgewiesen werden,
wenn ausser Zweifel steht, dass im ersuchenden Staat eine Strafverfolgung
(bzw. ein Einziehungsverfahren) wegen Eintritts der Verjährung nicht
weitergeführt werden kann (unveröffentlichtes Urteil i.S. M. vom 17.
September 1986 E. 3c). Diese Voraussetzung ist im vorliegenden Fall nicht
gegeben:
     bb) Gemäss Sec. 15 von Art. XI der philippinischen Verfassung von 1987
unterliegt der Einziehungsanspruch des Staates gegen Beamte, öffentliche
Angestellten und ihren Rechtsnachfolgern nicht der Verjährung. Dies ergibt
sich auch aus Sec. 11 des Gesetzes Nr. 1379 über die Einziehung von Vermögen,
das unrechtmässig von Beamten oder öffentlichen Angestellten erworben wurde,
und wurde kürzlich vom Supreme Court der Philippinen bestätigt (Entscheid vom
25. Oktober 1999 i.S. Presidential Ad Hoc Fact-Finding Comittee on Behest
Loans vs. Aniano A. Desierto as Ombudsman S. 10). Danach kann nur der
staatliche Strafanspruch, nicht aber der Anspruch des Staates auf Einziehung
und Rückerstattung von unrechtmässig erlangten Vermögenswerten verjähren.
     cc) Aus dem genannten Entscheid ergibt sich im Übrigen, dass nach
Auffassung des Supreme Court die strafrechtliche Verjährung bei Verstössen
gegen das Anti-Korruptionsgesetz Nr. 3019 während des Marcos-Regime nicht
schon im Zeitpunkt ihrer Begehung, sondern erst mit der Entdeckung der
Straftaten zu laufen beginnt. Das hat zur Folge, dass auch der Strafanspruch
des philippinischen Staates im vorliegenden Fall vermutlich noch nicht
verjährt ist; jedenfalls kann nicht gesagt werden, der Verjährungseintritt
stehe ausser Zweifel.
     f) Dann aber könnten auch die eingestellten Strafverfahren gegen
V.________ wieder aufgenommen werden, falls sich neue Beweismittel gegen ihn
aus den in der Schweiz erhobenen Bankunterlagen ergeben sollten. Gemäss Art.
5 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 IRSG wird einem Rechtshilfeersuchen nicht
entsprochen, wenn "der Richter" den Verfolgten in der Schweiz oder im
Tatortstaat freigesprochen oder wenn er das Verfahren "aus
materiellrechtlichen Gründen" eingestellt hat. Im vorliegenden Fall wurden
die Untersuchungen Nr. 0-91-0249 betreffend Ladeprovisionen ("address
commissions") und Nr. 0-91-0252 betreffend den Kauf des Öltankers "Philippine
Hero" nie an ein Strafgericht überwiesen, sondern mangels Beweisen
eingestellt. Eine derartige Einstellung beruht nicht auf materiellrechtlichen
Gründen i.S.v. Art. 5 Abs. 1 lit. a IRSG und ihr kommt i.d.R. keine "res
iudicata" zu (vgl. unveröffentlichten Entscheid i.S. BAP betr. Rechtshilfe an
Hongkong vom 26. April 1999 E. 4 und 5). Sie hindert die Leistung von
Rechtshilfe nicht, wenn der ersuchende Staat an seinem Rechtshilfeersuchen
festhält und - wie im vorliegenden Fall - zum Ausdruck bringt, dass er die
übermittelten Unterlagen zur Wiederaufnahme der eingestellten Verfahren bzw.
zur Einleitung neuer strafrechtlicher Verfahren verwenden will.
     g) Nach dem Gesagten ist in den Philippinen bereits ein Einziehungs-
bzw. Rückerstattungsverfahren hängig (Civil Case No. 0003) und es sind
weitere strafrechtliche Verfahren möglich, für die Rechtshilfe geleistet
werden kann. Es liegt auch kein Ausschlussgrund nach Art. 5 Abs. 1 lit. a
Ziff. 1 IRSG vor.

     4.- Die Beschwerdeführer machen weiter geltend, Art. 5 Abs. 1 lit. c
IRSG stehe der Leistung von Rechtshilfe entgegen, weil die Strafverfolgung
nach schweizerischem Recht wegen absoluter Verjährung ausgeschlossen wäre.
     a) Das Obergericht vertrat die Auffassung, Art. 5 Abs. 1 lit. c IRSG
komme im vorliegenden Fall nicht zur Anwendung, weil die entscheidenden
Zwangsmassnahmen, nämlich die Sperrung der Vermögenswerte und die
Aufforderung an die Banken, die einschlägigen Kontounterlagen herauszugeben,
bereits mit Verfügungen vom 29. Mai 1986 bzw. 24. November 1988 erfolgt
seien, als die absolute Verjährungsfrist mit Sicherheit noch nicht abgelaufen
gewesen sei. Die in der angefochtenen Schlussverfügung weiter angeordneten
Massnahmen seien indirekt bereits in den früheren Massnahmen enthalten
gewesen, weil die Sicherstellung der Bankunterlagen im Hinblick auf eine
allfällige spätere Aushändigung an die Philippinen erfolgt sei und die
Kontensperre den Zweck verfolgt habe, die Vermögenswerte dem ersuchenden
Staat übergeben zu können.
     Dagegen lässt sich allerdings einwenden, dass die Herausgabe der
Bankunterlagen an die ersuchende Behörde noch nicht Gegenstand der genannten
Zwischenverfügungen war: Anders als in BGE 115 Ib 517 E. 9a S. 549
vorgeschlagen und im Fall Marcos praktiziert (vgl. BGE 116 Ib 452 S. 454 f.),
hat die Bezirksanwaltschaft in ihren Verfügungen von 1986 und 1988 weder über
die Herausgabe der Kontounterlagen noch über die Herausgabe der
Vermögenswerte einen grundsätzlichen Entscheid getroffen, dessen Vollzug sie
lediglich aufgeschoben hätte. Disp.-Ziff. 3 der Verfügung vom 24. November
1988 hält im Gegenteil fest, dass über die Weiterleitung der Urkunden zu
einem späteren Zeitpunkt mittels einer ebenfalls anfechtbaren Verfügung
entschieden werde.
     Die Frage braucht jedoch nicht entschieden zu werden, wenn die absolute
Verjährung nach schweizerischem Recht noch nicht eingetreten ist:
     b) Nach schweizerischem Recht verjährt die Strafverfolgung bei den
Tatbeständen des Amtsmissbrauchs (Art. 312 StGB), der ungetreuen Amtsführung
(Art. 314 StGB), des Sich-bestechen-lassens (Art. 315 StGB) und der
Veruntreuung im Amt (Art. 138 Ziff. 2 StGB) innerhalb von 10 Jahren (Art. 70
StGB), so dass die absolute Verjährungsfrist 15 Jahre beträgt (Art. 72 Ziff.
2 Abs. 2 StGB). Die gleiche absolute Verjährungsfrist gilt für die Einziehung
von Vermögenswerten, die durch diese Delikte erlangt worden sind (Art. 59
Ziff. 1 Abs. 3 StGB). Fraglich ist, wann die Verjährungsfrist im vorliegenden
Fall beginnt.
     aa) Das Obergericht hatte auf das Datum der letzten Überweisung auf das
Konto "Brassy" am 19. Oktober 1984 abgestellt. Die Beschwerdeführer machen
dagegen geltend, dass die Delikte, aus denen diese Vermögenswerte angeblich
stammen, notwendigerweise vor diesem Datum hätten begangen werden müssen, so
dass die absolute Verjährung schon vor dem 20. Oktober 1999 eingetreten sei.
Nach beiden Auffassungen wäre die absolute Verjährung inzwischen eingetreten.
Die Bezirksanwaltschaft verweist dagegen in ihrer Vernehmlassung auf die
Rechtsauffassung der Philippinen, wonach die Verjährung für die Straftaten
von V.________ erst mit dessen Ausscheiden aus dem Amt am 25. Februar 1986
beginne, da dieser bis zum Ende seiner Amtstätigkeit andauernd verschiedene
korrupte Handlungen vorgenommen habe, die auf demselben Entschluss basierten,
einander sehr ähnlich gewesen seien und alle den Zweck gehabt hätten, sich
auf Kosten des Staates unrechtmässig zu bereichern. Dem halten die
Beschwerdeführer entgegen, dass die Rechtsfigur der "fortgesetzten Handlung"
im schweizerischen Recht nicht mehr bestehe; nach BGE 118 IV 309 E. 2c S. 318
sei die wiederholte Annahme von Geschenken durch einen Beamten auch kein
andauerndes pflichtwidriges Verhalten; vielmehr beginne die
Verfolgungsverjährung jeweils mit der Entgegennahme eines Vorteils.
     bb) Gemäss Art. 71 Abs. 2 StGB beginnt die Verjährung, wenn der Täter
die strafbare Tätigkeit zu verschiedenen Zeiten ausführt, mit dem Tag, an dem
er die letzte Tätigkeit ausführt. Die frühere Rechtsprechung entschied die
Frage, wann die zu verschiedenen Zeiten ausgeführte strafbare Tätigkeit als
Einheit zu betrachten sei, bei der die Verjährung für alle Einzelhandlungen
erst mit der letzten Tat zu laufen beginnt, nach den Voraussetzungen des
fortgesetzten, aber auch des gewerbsmässigen Delikts (BGE 117 IV 408 E. 2f/aa
S. 413 mit Hinweisen). Danach wurden mehrere gleichartige oder ähnliche
strafbare Handlungen rechtlich zu einer Tateinheit zusammengefasst, wenn sie
gegen dasselbe Rechtsgut gerichtet und auf ein und denselben
Willensentschluss zurückzuführen waren (BGE 102 IV 74 E. 2a S. 77 mit
Hinweisen). Nach Aufgabe der Rechtsfigur des fortgesetzten Delikts mit BGE
117 IV 408 hat sich das Bundesgericht verschiedentlich dazu geäussert, unter
welchen Voraussetzungen eine Mehrzahl selbständiger strafbarer Handlungen
unter dem Gesichtspunkt des Verjährungsbeginns nach Art. 71 Abs. 2 StGB als
ein Ganzes betrachtet und somit zu einer verjährungsrechtlichen Einheit
zusammengefasst werden darf. Nach der neueren Rechtsprechung ist dies in den
Sachbereichen, in denen das fortgesetzte Delikt bisher Anwendung gefunden
hat, gesondert und ausschliesslich nach objektiven Kriterien zu beurteilen.
Der subjektive Gesichtspunkt des Gesamtvorsatzes fällt mithin ausser Betracht
(BGE 117 IV 408 E. 2f/bb S. 413). Verschiedene strafbare Handlungen bilden
danach gemäss Art. 71 Abs. 2 StGB eine Einheit, wenn sie gleichartig und
gegen dasselbe Rechtsgut gerichtet sind und - ohne dass bereits ein
Dauerdelikt im Sinne von Art. 71 Abs. 3 StGB gegeben wäre - ein andauerndes
pflichtwidriges Verhalten bilden. Unter welchen Voraussetzungen ein solches
andauernd pflichtwidriges Verhalten anzunehmen ist, lässt sich nicht
abschliessend in einer abstrakten Formel umschreiben, sondern kann nur im
konkreten Fall beurteilt werden, wobei sich der Richter von Sinn und Zweck
der Verjährung leiten zu lassen hat. Dabei können auch die konkreten Umstände
des Sachverhalts Bedeutung erlangen (BGE 124 IV 5 E. 2b S. 7). In jedem Fall
muss die andauernde Pflichtverletzung aber vom in Frage stehenden
gesetzlichen Straftatbestand ausdrücklich oder sinngemäss mitumfasst sein
(BGE 117 IV 408 E. 2f/bb S. 414, 120 IV 6 E. 2b S. 8 f. mit Hinweisen). In
seiner bisherigen Rechtsprechung bejahte das Bundesgericht die Verbindung
mehrerer strafbarer Einzelhandlungen zu einer verjährungsrechtlichen Einheit
bei der ungetreuen Geschäftsführung (BGE 117 IV 408 E. 2g S. 414), bei
gewohnheitsmässiger Widerhandlung gegen das Zollgesetz (BGE 119 IV 73 E. 2d
S. 80) und bei sexuellen Handlungen mit Kindern (BGE 120 IV 6 E. 2c S. 9 f.),
verneinte eine solche hingegen bei der Annahme von Geschenken (BGE 118 IV 309
E. 2c S. 318) sowie bei der üblen Nachrede (BGE 119 IV 199 E. 2 S. 201).
Zuletzt hat das Bundesgericht in einem konkreten Fall auch bei der
Veruntreuung ein andauerndes pflichtwidriges Verhalten bejaht (BGE 124 IV 5):
Der Beschwerdeführer habe als Finanzverantwortlicher die andauernde Pflicht
gehabt habe, die pekuniären Interessen des Beschwerdegegners zu wahren; er
sei daher für die Verhinderung oder jedenfalls Begrenzung einer Schädigung
derselben verantwortlich gewesen und es habe ihn eine erhöhte
Sorgfaltspflicht getroffen. Zudem ergebe sich das andauernde pflichtwidrige
Verhalten aus der Regelmässigkeit und Konstanz, mit der er über 6 Jahre
hinweg jährlich ein bis zweimal delinquiert habe. Für die Verjährung sei
deshalb auf den Zeitpunkt der letzten strafbaren Handlung abzustellen (E. 3a
S. 8).
     cc) Im vorliegenden Fall traf V.________ als Energieminister und als
Präsident der staatlichen Erdölgesellschaft PNOC ebenfalls die andauernde
Pflicht, die Vermögensinteressen des Staates im Allgemeinen und der PNOC im
Besonderen zu wahren und eine Schädigung derselben zu verhindern. Auch wird
ihm vorgeworfen, regelmässig und konstant delinquiert zu haben, wobei sich
die strafbaren Handlungen immer gegen den Staat (bzw. die PNOC als staatliche
Gesellschaft) gerichtet hätten. Das Rechtshilfegesuch schildert nicht
einzelne, isolierte Delikte, sondern ein unter dem Marcos-Regime
eingerichtetes regelrechtes "System" der Korruption, in dem die Amtsträger
routinemässig Kommissionen und Schmiergelder beim Abschluss von Verträgen für
den Staat oder für staatliche Gesellschaften kassierten, eigene
Gesellschaften bei der Vergabe öffentlicher Aufträge bevorzugten und
Regierungsgelder und -eigentum für eigene Zwecke oder zur Begünstigung
Dritter verwendet haben. Es erscheint sachgerecht, diese systematisch, unter
andauerndem Verstoss gegen Amtspflichten begangenen Handlungen, die sich
allesamt gegen das staatliche Vermögen richteten und im Wesentlichen
gleichartig waren, verjährungsrechtlich zu einer Einheit zusammenzufassen.
Die Verjährungsfrist beginnt daher erst mit dem Ende dieses Systems, mithin
mit dem Ausscheiden von V.________ aus seinen Ämtern am 25. Februar 1986.
Dies hat zur Folge, dass die absolute Verjährung erst am 26. Februar 2001
eintritt. Der Ablauf der ordentlichen Verjährungsfrist nach schweizerischem
Recht ist - entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer - im vorliegenden
Verfahren nicht zu prüfen (vgl. BGE 116 Ib 452 E. 4a S. 458 f.).
     c) Damit steht Art. 5 Abs. 1 lit. c IRSG der Rechtshilfe im vorliegenden
Fall nicht entgegen.

     5.- Alle übrigen Voraussetzungen für die Herausgabe der Bankunterlagen
liegen vor: Das ergänzende Rechtshilfegesuch erfüllt die formellen
Voraussetzungen nach Art. 27 ff. IRSG; die im Ausland verfolgten Handlungen
erfüllen die objektiven Merkmale eines nach schweizerischem Recht strafbaren
Tatbestandes (Art. 64 IRSG) und die sichergestellten Bankunterlagen sind für
die Durchführung des Einziehungsverfahrens bzw. für neu zu erhebende
strafrechtliche Verfahren gegen V.________ relevant (vgl. oben, E. 3c-f). Die
Schlussverfügung erweist sich somit als rechtmässig, soweit sie die Übergabe
der Bankunterlagen an die ersuchende Behörde anordnet. Insoweit ist die
Beschwerde (Hauptantrag sowie Eventualanträge 1 und 2) abzuweisen. Im
Folgenden ist der Subeventualantrag der Beschwerdeführer zu prüfen, es seien
keine Vermögenswerte vorzeitig herauszugeben.

     6.- a) Art. 74a IRSG bestimmt, dass Gegenstände oder Vermögenswerte, die
zu Sicherungszwecken beschlagnahmt wurden, der zuständigen ausländischen
Behörde auf Ersuchen am Ende des Rechtshilfeverfahrens zur Einziehung oder
Rückerstattung an den Berechtigten herausgegeben werden (Abs. 1). Die
Herausgabe kann in jedem Stadium des ausländischen Verfahrens erfolgen, in
der Regel gestützt auf einen rechtskräftigen und vollstreckbaren Entscheid
des ersuchenden Staates (Abs. 3). In BGE 123 II 595 (E. 4 und 5 S. 600 ff.)
hat sich das Bundesgericht ausführlich mit dem Regelungszweck von Art. 74a
Abs. 3 IRSG befasst und Kriterien für die Unterscheidung zwischen dem
gesetzlichen Regelfall und der ausnahmsweise zulässigen vorzeitigen
Herausgabe entwickelt. Danach muss der Fall Besonderheiten aufweisen, die es
rechtfertigen, auf das Erfordernis eines vorgängigen rechtskräftigen Urteils
zu verzichten. Hierbei steht der Rechtshilfebehörde ein Ermessensspielraum
zu. Ein Ausnahmefall kann insbesondere angenommen werden, wenn die
deliktische Herkunft der Vermögenswerte offensichtlich ist (BGE 123 II 595 E.
4f S. 606; 123 II 134 E. 5c und d S. 140 f.). Dagegen ist die vorzeitige
Herausgabe grundsätzlich ausgeschlossen, wenn die deliktische Herkunft der
Vermögenswerte klärungsbedürftig ist, weil diese Klärung nicht Aufgabe der
schweizerischen Rechtshilfebehörden ist, sondern vor der Herausgabe in einem
gerichtlichen Verfahren im ersuchenden Staat zu erfolgen hat (BGE 123 II 595
E. 4f S. 606; 123 II 268 E. 4b S. 274 f.).
     b) Im vorliegenden Fall haben die Bezirksanwaltschaft und das
Obergericht angenommen, die deliktische Herkunft der Vermögenswerte auf dem
Konto "Necktie" der A.________ sei offensichtlich. Die Beschwerdeführer
bestreiten dies.
     aa) Das philippinische Rechtshilfegesuch beruft sich in erster Linie auf
die Diskrepanz zwischen dem von V.________ vor seinem Amtsantritt
deklarierten Vermögen und seinen Vermögensverhältnissen nach seiner
Entfernung aus dem Amt: Am 30. Mai 1975 habe er unter Eid erklärt, bei
Amtsantritt über ein Nettovermögen von ca. 7 Mio. Pesos verfügt zu haben;
1986 habe er dagegen allein in den Philippinen über ein Vermögen von ca. 43
Mio. Pesos verfügt, ohne Mitrechnung der in der Schweiz vorhandenen
Vermögenswerte. Diese ausserordentliche Zunahme des Vermögens lasse sich
nicht mit den legalen Einkünften als Minister von insgesamt 6 Mio. Pesos nach
Steuern erklären.
     Die Beschwerdeführer wenden dagegen ein, V.________ sei - im Gegensatz
zu Ferdinand Marcos - schon bei Amtsantritt ein vermögender Mann gewesen: Er
habe zu den bestbezahlten Managern im Privatsektor und zu den fünfzig besten
Steuerzahlern des Landes gezählt. Hierfür haben die Beschwerdeführer einen
Artikel des "Sunday Times Magazine" (Manila) vom 24. August 1969 (Akten OG
Urk. 6) vorgelegt, wonach V.________ damals als Kader einer grossen
amerikanischen Firma über ein sechsstelliges Einkommen verfügt habe. Der
Beschwerdeführer 1 behauptet, dieses Einkommen habe er schon vor seinem
Eintritt in die Regierung Marcos gewinnbringend im Ausland investiert. Diese
Investitionen seien jedoch in der Steuererklärung sehr tief bewertet worden.
Es sei in den Philippinen Usus, Vermögenswerte (Beteiligungen,
Liegenschaften) nicht zum effektiven Verkehrswert, sondern zu einem tieferen
steuerlichen Wert (i.d.R. zum Erwerbspreis) anzusetzen. Die Bewertung des
Vermögens sei grundsätzlich ohne Bedeutung für die Besteuerung, da die
Philippinen keine Vermögenssteuer kennen. Im Übrigen wäre eine falsche
Steuerdeklaration allenfalls ein Indiz für ein - grundsätzlich nicht
rechtshilfefähiges - Fiskaldelikt.
     Dagegen lässt sich allerdings einwenden, dass die von V.________
abgegebene Deklaration seines Vermögens bei Amtsantritt als Minister nicht in
erster Linie steuerliche Funktion hatte: Im Rechtshilfegesuch (Ziff. 8) wird
präzisiert, V.________ sei gemäss Sec. 7 des Gesetzes Nr. 3019 ("Anti-Graft
and Corrupt Practices Act") verpflichtet gewesen, sein Vermögen und sein
Einkommen bei Amtsantritt zu erklären. Eine unvollständige Erklärung oder
eine Unterbewertung der Vermögensposten in einer derartigen Erklärung konnte
schwerwiegende Konsequenzen haben: Gemäss dem schon damals geltenden Gesetz
Nr. 1379 "über die Einziehung von unrechtmässig erworbenen Staatsvermögen
durch öffentliche Beamte und Angestellte" gilt Vermögen, das während der
Amtszeit erworben wird und offensichtlich ausser Verhältnis zum Einkommen des
Beamten bzw. zu seinen anderen legalen Einkunftsquellen steht, "prima facie"
als unrechtmässig erworben, so dass ein Einziehungsverfahren eingeleitet
werden kann (Sec. 2). In diesem Verfahren ist es Sache des Beamten, das
Gericht davon zu überzeugen, dass er das Vermögen rechtmässig erworben hat
(Sec. 5 und 6). Insofern hätte V.________ Anlass gehabt, eine vollständige
und richtige Erklärung seiner Einkommens- und Vermögensverhältnisse
abzugeben. Dem lässt sich allerdings entgegenhalten, dass V.________
angesichts der unter dem Marcos-Regime geläufigen Korruption nicht ernstlich
mit einer Anwendung des Einziehungsgesetzes habe rechnen müssen.
     bb) Das Obergericht hat ferner die zeitliche Abfolge, die Herkunft und
den Charakter der Finanztransaktionen als Indiz für eine deliktische Herkunft
der Vermögenswerte gewertet: Die Überweisungen in Millionenhöhe seien erst
vorgenommen worden, nachdem V.________ schon zehn Jahre als Energieminister
tätig gewesen sei. Die Geldüberweisungen seien von Hongkong aus erfolgt, von
wo aus auch die Kontoeröffnungsunterlagen nach Zürich geschickt worden seien
(Urk. 16/9 Nr. 033046); die Bank habe auch die Korrespondenz über Hongkong
abgewickelt (vgl. z.B. Urk. Nr. 033013). Nach Hongkong, an eine von
B.________ kontrollierte Firma, sollen nach dem Rechtshilfegesuch auch die
von V.________ der PNOC vorenthaltenen Ladekommissionen geflossen sein (Urk.
16/11/2/4 S. 10 und 16/11/3/14 S. 14). B.________ erscheine auch im
Zusammenhang mit den Vermögenswerten in der Schweiz: V.________ habe der
E.________ Bank mitgeteilt, dass B.________ Zustellungsempfänger sei und
berechtigt sei, Instruktionen über die Verwaltung der Vermögenswerte zu
erteilen (Urk. 16/9 Nr. 033017). V.________ habe die Vermögenswerte in den
Philippinen nie deklariert. Besonders schwer wiege der Umstand, dass er die
Konten unmittelbar nach dem Sturz von Ferdinand Marcos, kurz vor Eintreffen
des philippinischen Rechtshilfeersuchens, saldiert und die Vermögenswerte auf
ein Konto einer liechtensteinischen Stiftung überwiesen habe, wobei er die
Bank ausdrücklich angewiesen habe, den Namen des Überweisers nicht anzugeben.
Diese Transaktion lege den Schluss nahe, dass es sich bei den fraglichen
Geldern nicht um legal erworbene handle, sondern um solche aus Deliktserlös,
die er verstecken wollte.
     Hiergegen wenden die Beschwerdeführer ein, die Anlage der Vermögenswerte
in der Schweiz sei im Anschluss an verschiedene Rücktrittsgesuche V.________s
im Jahre 1982 zu sehen: Damals habe angesichts der aufkommenden politischen
Instabilität eine erhebliche Unsicherheit über die weitere politische
Entwicklung bestanden. Die fehlende Deklaration dieser Vermögenswerte in den
Philippinen sei höchstens ein Indiz für Steuerhinterziehung, nicht aber für
die deliktische Herkunft des Vermögens. Immerhin seien die Konten bis 1986
auf den Namen von V.________ bzw. seiner Familienangehörigen geführt worden.
Die Übertragung an die A.________ sei erst nach dem Sturz von Ferdinand
Marcos erfolgt. Die damaligen Wirren seien Grund genug für V.________ als
ehemaligen Minister der Regierung Marcos gewesen, eine Sicherung seines
persönlichen Besitzstandes anzustreben. Die Tatsache, dass die Übertragung
ohne Namensangabe erfolgt sei, sei ein gewöhnlicher wirtschaftlicher Vorgang,
der allenfalls ein Verstecken der Gelder vor dem Fiskus impliziere, nicht
aber deren kriminelle Herkunft.
     cc) Schliesslich erachtete das Obergericht die Aussagen des
Beschwerdeführers als völlig unglaubwürdig, wonach er wegen der langen
Zeitdauer von mehr als zehn Jahren den Nachweis der den Überweisungen in die
Schweiz zugrunde liegenden Geschäfte nicht mehr erbringen könne. Ihm sei
schon seit dem Jahre 1986 bekannt, dass die philippinischen Behörden es auch
auf seine Vermögenswerte in der Schweiz abgesehen haben. Er habe deshalb bis
heute genug - mehr als 12 Jahre - Zeit gehabt, um anhand von Bankunterlagen
glaubwürdig und überzeugend darzutun, dass es sich bei den in die Schweiz
überwiesenen Geldern lediglich um eine Umlagerung von Vermögenswerten
handelt, die er bereits vor seiner Ministertätigkeit angehäuft habe. Dies
habe er jedoch nie getan.
     Die Beschwerdeführer werfen dem Obergericht vor, es habe ihnen im
Ergebnis die Beweislast für die nicht-deliktische Herkunft der Vermögenswerte
auferlegt. Damit habe das Obergericht die Unschuldsvermutung gemäss Art. 6
Ziff. 2 EMRK verletzt.
     Hierzu ist zunächst zu bemerken, dass die Unschuldsvermutung im
Rechtshilfeverfahren nur eine eingeschränkte Bedeutung hat: Die Maxime "In
dubio pro reo" gilt vorab bei richterlichen Endentscheiden zum Schuld- und
Strafpunkt (Niklaus Schmid, Strafprozessrecht, 3. Auflage Zürich 1997, Rz.
301). Hierüber hat der Richter im Rechtshilfeverfahren - einem
administrativen Verfahren - nicht zu entscheiden. Er muss lediglich prüfen,
ob die - überwiegend formellen - Voraussetzungen für die Gewährung der
Rechtshilfe nach dem einschlägigen Staatsvertrags- oder Landesrecht erfüllt
sind. Dabei ist er grundsätzlich an den im Rechtshilfegesuch geschilderten
Sachverhalt gebunden und hat selbst keine Beweiswürdigung vorzunehmen.
     Im Übrigen ist das Gericht auch in Verfahren, in denen die Maxime "in
dubio pro reo" vollumfänglich gilt, in der Beweiswürdigung frei: Es darf zwar
den Umstand, dass der Beschuldigte oder Zeuge von dem ihm zustehenden
Aussageverweigerungsrecht Gebrauch macht, nicht als Beweis oder Indiz gegen
den Beschuldigten verwenden; sagt der Beschuldigte dagegen aus und verweigert
er dabei die Aussage nur zu einzelnen Punkten oder verweigert er die
Mitwirkung bei Beweisen, die ihn nach seinen Aussagen nur entlasten könnten,
so darf dies als Indiz gegen ihn verwendet werden (Niklaus Schmid,
Strafprozessrecht, 3. Auflage Zürich 1997, Rz. 292).
     Nichts anderes hat das Obergericht im vorliegenden Fall getan, wenn es
die Aussage des Beschwerdeführers, er könne über Art, Ort und Höhe seiner
angeblich legalen Investitionen wegen des langen Zeitablaufs keine Aussagen
mehr machen und verfüge über keinerlei Unterlagen mehr, als unglaubwürdig
erachtete: In der Tat hätte V.________ spätestens seit der Sperrung seiner
Bankkonten allen Anlass gehabt, seine Anlagebescheinigungen, Kontounterlagen
und sonstigen Belege aufzubewahren bzw. sie von seinen Vermögensverwaltern
anzufordern. Wenn er dennoch keinerlei Angaben macht, um seine Behauptung zu
stützen, es handle sich um legal, noch vor seinem Amtsantritt erworbene
Vermögenswerte, darf dies als Indiz für eine deliktische Herkunft der
Vermögenswerte gewertet werden. Dies gilt um so mehr, als er nicht zu
befürchten braucht, seine Angaben könnten in den Philippinen zu Steuerzwecken
gegen ihn verwendet werden: Zum einen sind die Philippinen nicht als Partei
des Rechtsmittelverfahrens zugelassen worden und erhalten somit keine
Kenntnis von seinen Eingaben; zum anderen schliesst bereits der von der
Bezirksanwaltschaft angebrachte Spezialitätsvorbehalt eine fiskalische
Verwendung der Unterlagen aus.
     dd) Als Zwischenergebnis ist somit festzuhalten, dass durchaus
gewichtige Indizien für eine deliktische Herkunft der Vermögenswerte
bestehen. Voraussetzung für eine vorzeitige Herausgabe der Vermögenswerte
gemäss Art. 74a Abs. 3 IRSG wäre jedoch, dass die deliktische Herkunft
"offensichtlich" ist. Dies kann im vorliegenden Fall angesichts des
Verfahrensstands in den Philippinen nicht angenommen werden:
     Wie bereits oben (E. 3) dargelegt worden ist, sind alle für das
Rechtshilfeverfahren relevanten Strafverfahren in den Philippinen mangels
Beweisen eingestellt worden. Die Behörden des ersuchenden Staates gehen somit
davon aus, dass gegenwärtig in keinem der im Rechtshilfegesuch geschilderten
Sachverhalte ein für die Anklageerhebung hinreichender Tatverdacht besteht.
Dann aber können die schweizerischen Behörden nicht zum Ergebnis kommen, die
deliktische Herkunft der Vermögenswerte sei offensichtlich: Nach ständiger
Rechtsprechung ist die Würdigung der Beweise Sache des ersuchenden Staates
und nicht der Rechtshilfebehörden (vgl. z.B. BGE 107 Ib 264 E. 3 S. 267; 110
Ib 173 E. 4d S. 180; 112 Ib 576 E. 14a S. 605; 121 II 241 E. 3a S. 242 f.).
Dies wirkt sich i.d.R. zu Ungunsten des Verfolgten aus, der mit Eingaben zu
Sachverhalt und Schuldfrage nicht gehört wird. Auch umgekehrt muss dann aber
gelten, dass die schweizerischen Rechtshilfebehörden nicht ohne weiteres von
der Einschätzung der Behörden des ersuchenden Staats abweichen und einen
dringenden Tatverdacht (bzw. hier: die offensichtlich deliktische Herkunft
der Vermögenswerte) bejahen können, der von den philippinischen
Strafverfolgungsorganen verneint wurde. Eine Ausnahme wäre nur möglich, wenn
sich die deliktische Herkunft eindeutig aus den in der Schweiz
sichergestellten Bankunterlagen (oder anderen, nur den schweizerischen
Behörden verfügbaren Beweismitteln) ergeben würde. Das ist jedoch nicht der
Fall: Aus den Bankunterlagen ergeben sich zwar Indizien (siehe oben, E.
5b/bb), die aber für sich allein genommen nicht genügen, um sich von der
deliktischen Herkunft der Vermögenswerte zu überzeugen.
     c) Damit ist der Subeventualantrag der Beschwerdeführer gutzuheissen und
die Herausgabe der Vermögenswerte zur Zeit zu verweigern.

     7.- a) Das hat allerdings nicht zur Folge, dass die angeordneten
Kontosperren aufzuheben wären. Vielmehr wird es Aufgabe der philippinischen
Instanzen sein, die deliktische Herkunft der Vermögenswerte abzuklären, sei
es im Rahmen des hängigen Einziehungs- bzw. Rückerstattungsverfahrens, sei es
in neu eingeleiteten bzw. wieder aufgenommenen Strafverfahren. Sobald ein
rechtskräftiger und vollstreckbarer Entscheid des ersuchenden Staates über
die Einziehung oder die Rückerstattung an den Berechtigten vorliegt, können
die Vermögenswerte gemäss Art. 74a Abs. 3 IRSG herausgegeben werden.
     b) Einer derartigen Herausgabe würde die zwischenzeitlich in der Schweiz
eingetretene absolute Verfolgungsverjährung nicht entgegenstehen, wie das BAP
zutreffend dargelegt hat: Ein rechtskräftiges ausländisches Herausgabe- oder
Rückerstattungsurteil eines unabhängigen Gerichts wird in der Schweiz
grundsätzlich vollstreckt, ohne den Entscheid auf seine Begründetheit zu
überprüfen. Der Gesetzgeber hat in Art. 74a Abs. 3 IRSG bewusst auf die
Durchführung eines Exequaturverfahrens nach Art. 94 ff. IRSG verzichtet. Die
Herausgabe kann daher nur versagt werden, wenn der Entscheid offensichtlich
den schweizerischen ordre public oder elementare Grundsätze der EMRK verletzt
(Botschaft betreffend Änderung des Rechtshilfegesetzes vom 29. März 1995, BBl
1995 III S. 25 f.). Zu diesen elementaren Grundsätzen zählt die
Verjährung nicht (so andeutungsweise schon BGE 115 Ib 517 E. 9 S. 548 f. und
117 Ib 53 E. 3 S. 60). So verzichten die meisten Staatsverträge im Bereich
der internationalen Rechtshilfe auf die Überprüfung des Verjährungseintritts
(vgl. BGE 118 Ib 266 E. 4b/bb S. 267 ff. zum Staatsvertrag vom 25. Mai 1973
zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den Vereinigten Staaten
von Amerika über gegenseitige Rechtshilfe in Strafsachen [RVUS; SR
0.351.933.6] und BGE 117 Ib 53 E. 3 S. 61 ff. zum Europäischen Übereinkommen
über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. April 1959 [EUeR; SR 0.351.1]).
Schliesslich geht auch Art. 33a IRSV davon aus, dass der Eintritt der
absoluten Verjährung nach schweizerischem Recht kein Grund sei, die
Beschlagnahme von Gegenständen oder Vermögenswerten aufzuheben, die erst
gestützt auf einen rechtskräftigen und vollstreckbaren Entscheid des
ersuchenden Staates herausgegeben werden können.

     8.- Nach dem Gesagten ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen, soweit
sie die vorzeitige Herausgabe der Vermögenswerte der A.________ betrifft. Im
Übrigen ist sie abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Den
Beschwerdeführern, die teilweise obsiegen und teilweise unterliegen, ist
daher eine reduzierte Gerichtsgebühr aufzuerlegen (Art. 156 OG); sie haben
Anspruch auf eine reduzierte Parteientschädigung (Art. 159 OG).

            Demnach erkennt das Bundesgericht:

     1.- Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird teilweise gutgeheissen:
     a) Die unter der Kundenverbindung "Z 2'0003 Necktie" der A.________
deponierten Vermögenswerte werden zur Zeit nicht an die ersuchende Behörde
herausgegeben.
     b) Insoweit werden die Schlussverfügung der Bezirksanwaltschaft IV für
den Kanton Zürich vom 4. Dezember 1998 (Disp.-Ziff. 3-7) sowie der diesen
Teil der Schlussverfügung bestätigende Beschluss des Obergerichts des Kantons
Zürich vom 6. September 1999 aufgehoben und es wird das ergänzende Ersuchen
des "Office of the Solicitor General" der Republik der Philippinen vom 10.
August 1994 in Sachen V.________ insoweit abgewiesen.

     2.- Im Übrigen wird die Verwaltungsgerichtsbeschwerde abgewiesen, soweit
darauf einzutreten ist.

     3.- Die reduzierte Gerichtsgebühr von Fr. 5'000.-- wird den
Beschwerdeführern auferlegt.

     4.- Der Kanton Zürich hat die Beschwerdeführer für das
bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 3'000.-- zu entschädigen.

     5.- Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, der Bezirksanwaltschaft IV
für den Kanton Zürich, der Staatsanwaltschaft und dem Obergericht (III.
Strafkammer) des Kantons Zürich sowie dem Bundesamt für Polizeiwesen
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 1. Februar 2000

      Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
            des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
      Der Präsident:        Die Gerichtsschreiberin: