I. Öffentlich-rechtliche Abteilung 1A.247/1999
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1A.247/1999 1A.248/1999/odi I. OEFFENTLICHRECHTLICHE ABTEILUNG ********************************** 24. Januar 2000 Es wirken mit: Bundesrichter Aemisegger, Präsident der I. öffentlichrechtlichen Abteilung, Bundesrichter Féraud, Jacot-Guillarmod und Gerichtsschreiber Karlen. --------- In Sachen 1A.247/1999 N.S.________, C.________ AG, Beschwerdeführer, beide vertreten durch Fürsprecher Gerrit Straub, Beethovenstrasse 7, Postfach 4451, Zürich, und 1A.248/1999 C.________ AG, Beschwerdeführerin, vertreten durch Fürsprecher Gerrit Straub, Beethovenstrasse 7, Postfach 4451, Zürich, gegen Bezirksamt W e i n f e l d e n, Staatsanwaltschaft des Kantons T h u r g a u, Anklagekammer des Kantons T h u r g a u, betreffend internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Deutschland (B 112253), hat sich ergeben: A.- Die Staatsanwaltschaft Konstanz führt gegen O.S.________ und N.S.________ ein Ermittlungsverfahren wegen Betrugs und Untreue. Es wird ihnen vorgeworfen, als Inhaber der Firma B.________ GmbH in Radolfzell gegenüber zwei österreichischen Anlegern eine Spesenschinderei ("churning") begangen zu haben. Sie sollen für Kunden ohne wirtschaftli- chen Grund in überhöhtem Masse Options- und Warenterminge- schäfte abgewickelt haben, die weder Gewinne noch Verluste, aber hohe Gebühren auslösten (sog. "overtrading"). Das Justizministerium Baden-Württemberg hat am 8. September 1998 in Zusammenhang mit diesem Ermittlungsver- fahren die Schweiz um Rechtshilfe ersucht. Die Staatsanwalt- schaft des Kantons Thurgau entsprach am 24. September 1998 dem Begehren vollumfänglich und ordnete die von den deut- schen Behörden verlangte Durchsuchung der Wohnungen von O.S.________ in Altnau und von N.S.________ in Märstetten sowie die Beschlagnahme näher bezeichneter Unterlagen an. Da sich herausstellte, dass O.S.________ zu seinem Bruder N.S.________ umgezogen war, wurde am 8. Oktober 1998 nur bei diesem eine Hausdurchsuchung durchgeführt. Dabei wurden in Anwesenheit eines Beamten der Polizeidirektion Konstanz zahlreiche Akten, ein Tisch-Computer-Gehäuse, neun Data Cartridge Sicherungsbänder und zwei Telefonbeantworterbänder beschlagnahmt. Die Ermittlungen der deutschen Behörden führten in der Folge zum Verdacht, dass Kundengelder der B.________ GmbH an die Firma C.________ AG in Tägerwilen geflossen und dort von O.S.________ und N.S.________ für eigene Zwecke behändigt worden sind. Um die Geldflüsse näher abzuklären, ersuchte die Staatsanwaltschaft Konstanz am 8. März 1999 ebenfalls um Durchsuchung der Geschäftsräume der Firma C.________ AG und um Beschlagnahme näher bezeichneter Ge- schäftsunterlagen. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Thur- gau entsprach am 18. März 1999 auch diesem Gesuch, und am 26. März 1999 wurde die verlangte Durchsuchung vorgenommen und umfangreiches Aktenmaterial sichergestellt. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Thurgau ordnete in den Schlussverfügungen vom 10. März und 12. April 1999 die Herausgabe sämtlicher im Rahmen der beiden Durchsuchun- gen beschlagnahmten Gegenstände an die Staatsanwaltschaft Konstanz an. Die von N.S.________ und der C.________ AG gegen die beiden Schlussverfügungen erhobenen Beschwerden wies die Anklagekammer des Kantons Thurgau am 7. September 1999 in zwei separaten Entscheiden ab, soweit sie darauf eintrat. B.- N.S.________ und die C.________ AG haben gegen den Entscheid der Anklagekammer über die Herausgabe der beim Ersteren beschlagnahmten Gegenstände eine Verwaltungsge- richtsbeschwerde beim Bundesgericht erhoben (Verfahren 1A.247/1999). Die C.________ AG allein hat ein solches Rechtsmittel gegen den Entscheid über die Herausgabe der bei ihr beschlagnahmten Gegenstände eingereicht (Verfahren 1A.248/1999). Mit beiden Beschwerden wird die Aufhebung des je angefochtenen Entscheids und der entsprechenden Ein- tretens- und Schlussverfügung der Staatsanwaltschaft, die Abweisung des jeweiligen Rechtshilfeersuchens und die He- rausgabe aller beschlagnahmter Gegenstände an die daran Berechtigten beantragt. Eventualiter wird ferner in beiden Beschwerden verlangt, der Umfang der an die Staatsanwalt- schaft Konstanz herauszugebenden Dokumente sei einzuschrän- ken. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Thurgau ersucht um Abweisung der beiden Beschwerden. Die Anklagekammer und das Bundesamt für Polizeiwesen stellen den Antrag, es seien die Beschwerden abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Das Bezirksamt Weinfelden hat sich zur Beschwerde gegen die Herausgabe der bei N.S.________ beschlagnahmten Gegenstände (Verfahren 1A.247/1999) geäussert, ohne einen formellen An- trag zu stellen. Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 1.- Die beiden Beschwerden richten sich gegen Rechts- hilfeleistungen für das gleiche Ermittlungsverfahren und werfen zu einem grossen Teil die gleichen Fragen auf. Es rechtfertigt sich daher, sie zusammen zu beurteilen. 2.- a) Nach Art. 80f Abs. 1 des Bundesgesetzes über internationale Rechtshilfe in Strafsachen vom 21. März 1981 (IRSG; SR 351.1) können zusammen mit der Schlussverfügung auch dieser vorangehende Zwischenverfügungen angefochten werden. Die Beschwerdeführer können sich daher mit dem vor- liegenden Rechtsmittel auch gegen die Zwischenverfügungen vom 24. September 1998 bzw. 18. März 1999 wenden, in denen die Rechtshilfe bewilligt und ihr Umfang festgelegt wurde. b) Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer per- sönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h IRSG). Diese Voraussetzung ist bei Hausdurchsuchungen erfüllt mit Bezug auf den Eigentümer oder Mieter der betroffenen Räumlichkeiten (Art. 9a lit. b der Verordnung über internationale Rechtshilfe in Strafsachen vom 24. Februar 1982 [IRSV; SR 351.11]). Demnach sind vor- liegend N.S.________ hinsichtlich der in seiner Wohnung be- schlagnahmten Gegenstände und die C.________ AG bezüglich der in ihren Räumlichkeiten sichergestellten Unterlagen zur Beschwerdeführung legitimiert. Die Anklagekammer hat jedoch die Legitimation der C.________ AG im Verfahren verneint, das die bei N.S.________ beschlagnahmten Gegenstände betrifft. Die C.________ AG behauptet zwar, sie sei auch in diesem Verfah- ren zur Beschwerdeerhebung vor Bundesgericht befugt, macht aber nicht geltend, dass die Anklagekammer auf ihre Be- schwerde hätte eintreten müssen, und setzt sich mit der Be- gründung des angefochtenen Entscheids zur Legitimation nicht auseinander. Enthält eine Beschwerde lediglich Ausführungen zu materiellen Fragen, obwohl die Vorinstanz auf das bei ihr erhobene Rechtsmittel gar nicht eintrat, fehlt es nach der Rechtsprechung an einer genügenden Begründung, wie sie Art. 108 Abs. 2 OG verlangt (BGE 118 Ib 134 E. 2 S. 135 f.). Auf die Beschwerde der C.________ AG im Verfahren 1A.247/1999 ist daher nicht einzutreten. c) In beiden Beschwerden wird unter anderem geltend gemacht, in den angefochtenen Schlussverfügungen würden wei- tergehende Rechtshilfeleistungen angeordnet, als die Rechts- hilfeersuchen verlangten und die Eintretensverfügungen vor- sähen. Diese Rüge wurde - wenn auch in wenig substanzierter Form - bereits vor der Anklagekammer erhoben und bildete Streitgegenstand der vorinstanzlichen Verfahren. Sie kann daher entgegen der Ansicht der Anklagekammer auch vor Bun- desgericht vorgebracht werden. d) Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen sind er- füllt. Auf die Beschwerden ist daher mit dem unter lit. b angebrachten Vorbehalt einzutreten. 3.- In beiden Beschwerden wird in erster Linie kriti- siert, die Sachverhaltsdarstellung der beiden Rechtshilfe- ersuchen der deutschen Behörden sei ungenügend. Das darin beschriebene Verhalten könne weder als Betrug gemäss Art. 146 StGB noch als ungetreue Geschäftsbesorgung gemäss Art. 158 StGB qualifiziert werden, so dass die Rechtshilfe mangels beidseitiger Strafbarkeit der fraglichen Sachver- halte nicht bewilligt werden dürfe. a) Rechtshilfemassnahmen, welche die Anwendung prozessualen Zwangs erfordern, dürfen nur angeordnet werden, wenn die dem Rechtshilfebegehren zu Grunde liegende Tat so- wohl nach dem Recht des ersuchenden Staats als auch nach schweizerischem Recht strafbar ist (Art. 5 Ziff. 1 lit. a des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. April 1959 [EUeR; SR 0.351.1] in Verbin- dung mit dem dazugehörigen Vorbehalt der Schweiz). Erforder- lich ist, dass die im Ausland verfolgte Handlung die objek- tiven Merkmale eines Straftatbestands nach schweizerischem Recht aufweist (BGE 124 II 184 E. 4b/cc S. 188; vgl. auch Art. 64 IRSG). Im Rechtshilfeersuchen ist die strafbare Handlung so genau zu umschreiben, dass die schweizerischen Behörden beurteilen können, ob das genannte Erfordernis der doppelten Strafbarkeit erfüllt ist (BGE 118 Ib 111 E. 4b S. 122). Dazu genügt jedoch regelmässig "eine kurze Darstellung des Sach- verhalts" (Art. 14 Ziff. 2 EUeR). Es kann von den Behörden des ersuchenden Staats nicht verlangt werden, dass sie die Tat, die Gegenstand der Strafuntersuchung bildet, lückenlos und völlig widerspruchsfrei darlegen, denn die Rechtshilfe dient ja gerade dazu, Fragen zu klären, die im ausländischen Strafverfahren bisher noch offen geblieben sind (BGE 117 Ib 64 E. 5c S. 88). Im Rahmen der Rechtshilfeverfahren genügt es demnach, wenn der im Ersuchen angeführte Sachverhalt "prima facie" nach schweizerischem Recht als strafbar er- scheint (BGE 124 II 184 E. 4b/cc S. 188; 122 II 422 E. 3c S. 431). b) Im ersten Rechtshilfeersuchen vom 8. September 1998 wird ausgeführt, es bestehe der Verdacht, dass zwei An- leger aus Österreich bei Options- und Warentermingeschäften mit der B.________ GmbH durch unzureichende Angaben und überhöhte Gebühren geschädigt worden seien. Diese hätten beim Landgericht Konstanz eine Klage eingereicht, mit der sie die Rückzahlung von rund 398'000 DM bzw. 88'000 DM ver- langten. Auf Grund der bisherigen Ermittlungen bestünden An- haltspunkte dafür, dass O.S.________ und N.S.________ sich eines Betrugs oder einer Untreue durch sog. Spesenschinderei ("churning") schuldig gemacht hätten. Das strafbare Verhal- ten liege dabei nicht in der mangelnden Aufklärung, sondern im "overtrading" des Kundenkontos, welches der Kunde nicht rechtzeitig erkenne. "Overtrading" liege vor, wenn - insbe- sondere ohne wirtschaftlichen Grund (bei zu geringer Volati- lität) - in überhöhtem Masse Kontrakte abgewickelt werden, welche weder Gewinne noch Verluste, aber hohe Gebühren aus- lösten. Im zweiten Rechtshilfegesuch vom 8. März 1999 wird zusätzlich noch ausgeführt, es bestehe ebenfalls der Ver- dacht, dass die Gelder der beiden österreichischen Kunden nicht vertragsgemäss angelegt, sondern von O.S.________ und N.S.________ für eigene Zwecke verwendet worden seien. Die Ergänzung des Sachverhalts im zweiten Ersuchen hat bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Rechtshilfe im ersten Verfahren (1A.247/1999) ausser Acht zu bleiben. Im zweiten Verfahren (1A.248/1999) erübrigt es sich ebenfalls, darauf einzugehen, wenn sich die Rechtshilfe bereits ge- stützt auf den auch im ersten Ersuchen dargestellten Sach- verhalt als zulässig erweist. c) Die Sachverhaltsdarstellung im ersten Rechts- hilfebegehren vom 8. September 1998 ist knapp gehalten. Wie sich aus den nachstehenden Erwägungen (E. 3d) ergibt, genügt sie aber, um die Strafbarkeit des fraglichen Verhaltens nach schweizerischem Recht zu beurteilen. Es trifft wohl zu, dass die den Beschwerdeführern vorgeworfene Tat nicht in allen Einzelheiten beschrieben wird. Dies ist aber auch nicht er- forderlich, da jedenfalls der wesentliche deliktische Sach- verhalt im Ersuchen genannt wird. Die von den Beschwerdefüh- rern hervorgehobenen Unklarheiten sind für die Beurteilung der grundsätzlichen Strafbarkeit der fraglichen Handlungen nach schweizerischem Recht nicht entscheidend. Im Übrigen bleibt zu beachten, dass es sich bei den den Beschwerdefüh- rern vorgeworfenen Taten um äusserst komplexe Transaktionen handelt, die nicht bereits in einer Anfangsphase einer Strafuntersuchung detailliert umschrieben werden können. Erweist sich somit die Sachverhaltsdarstellung im ersten - und damit auch im zweiten - Rechtshilfeersuchen als genügend, so ist weiter zu prüfen, ob die fraglichen Hand- lungen auch nach schweizerischem Recht strafbar sind. d) Den Beschwerdeführern wird im Rechtshilfeer- suchen vorgeworfen, sie hätten mit den ihnen übergebenen Kundengeldern Geschäfte abgewickelt, für die kein wirt- schaftlicher Grund bestanden habe, um auf diese Weise zusätzliche Kommissionen erheben zu können. Dieses als "churning" bezeichnete Verhalten verletzt die dem Beauftrag- ten obliegende Pflicht zur Wahrung der Interessen des Auf- traggebers (Entscheid des Bundesgerichts vom 28. Juli 1998 in SJ 1999 I 126 E. 3b; Alessandro Bizzozero, Le contrat de gérance de fortune, Diss. Freiburg 1992, S. 117 f.; Urs Pulver, Börsenmässige Optionsgeschäfte, Diss. Zürich 1987, S. 101 f.). Eine solche Pflichtverletzung kann auch vorlie- gen, wenn der Kunde die einzelnen Transaktionen genehmigt, deren Tragweite aber im Rahmen der gesamten Geschäftsabwick- lung nicht zu überblicken vermag. Die mit dem "churning" verbundene Pflichtverletzung erfüllt den Tatbestand der ungetreuen Geschäftsführung ge- mäss Art. 158 StGB, wenn sie von Personen begangen wird, die auf Grund des Gesetzes, eines behördlichen Auftrags oder eines Rechtsgeschäfts damit betraut sind, das Vermögen eines anderen zu verwalten oder eine solche Vermögensverwaltung zu beaufsichtigen, und der andere dadurch am Vermögen geschä- digt wird. Die Beschwerdeführer stellen sich auf den Stand- punkt, im vorliegenden Fall sei ihnen kein Vermögen zur Ver- waltung übergeben worden, weshalb nicht von einer ungetreuen Geschäftsbesorgung gesprochen werden könne. Sie übersehen indessen, dass Art. 158 StGB nicht nur zur Anwendung ge- langt, wenn ein Vermögensverwaltungsauftrag vorliegt (vgl. Günter Stratenwerth, Schweizerisches Strafrecht, Besonderer Teil I, 5. Aufl., Bern 1995, § 19 N. 10). Entscheidend ist vielmehr auch nach der revidierten Fassung des Tatbestands der ungetreuen Geschäftsbesorgung, dass der Verpflichtete zur selbständigen Verfügung über fremdes Vermögen befugt ist (Stratenwerth, a.a.O., § 19 N. 6; vgl. auch BGE 120 IV 190 E. 2b S. 192). Nach der Darstellung im Rechtshilfegesuch ist diese Voraussetzung erfüllt. Die Beschwerdeführer sollen da- nach die Verfügungsbefugnis über die Kundenkonten gehabt und gestützt darauf die ihnen vorgeworfenen Transaktionen vorge- nommen haben. Ob diese Sachverhaltsdarstellung zutrifft, ist an dieser Stelle nicht zu prüfen (vgl. E. 4a). Das darin be- schriebene Verhalten lässt sich jedenfalls als ungetreue Ge- schäftsbesorgung gemäss Art. 158 StGB qualifizieren. Hingegen ist den Beschwerdeführern darin zuzu- stimmen, dass das ihnen im Rechtshilfegesuch vorgeworfene Verhalten nicht die Merkmale eines Betrugs (Art. 146 StGB) aufweist. Es wird darin nicht dargetan, dass die Beschwerde- führer ihre Kunden arglistig irregeführt oder sie in einem Irrtum arglistig bestärkt hätten, um deren Gelder zu erhal- ten. Dies ist jedoch nicht ausschlaggebend, da das fragliche Verhalten nach schweizerischem Recht wie erwähnt als unge- treue Geschäftsbesorgung strafbar ist. Das Erfordernis der doppelten Strafbarkeit ist demnach im vorliegenden Fall er- füllt. 4.- Die Beschwerdeführer rügen weiter, die Sachver- haltsdarstellung im Rechtshilfebegehren sei offensichtlich unrichtig, weshalb die schweizerischen Behörden nicht darauf abstellen dürften. a) Wie bereits erwähnt (E. 3a) kann von den auslän- dischen Behörden nicht verlangt werden, dass sie den Gegen- stand ihrer Strafuntersuchung völlig lückenlos und wider- spruchsfrei darstellen. Die ersuchte Behörde hat beim Ent- scheid über ein Rechtshilfebegehren grundsätzlich auch nicht zu prüfen, ob die darin angeführten Tatsachen zutreffen oder nicht. Eine Ausnahme besteht nur so weit, als ein Ersuchen offensichtliche Fehler, Lücken oder Widersprüche enthält, die den von den ersuchenden Behörden aufgezeigten Verdacht sofort entkräften (BGE 117 Ib 64 E. 5c S. 88; 118 Ib 111 E. 5b S. 121 f.). b) Die Beschwerdeführer bezeichnen es als offen- sichtlich falsch, wenn im Rechtshilfeersuchen dargelegt wird, ihre Kunden hätten das behauptete "overtrading" ihres Kontos nicht rechtzeitig erkennen können. Zur Begründung stellen sie die getätigten Transaktionen näher dar und ver- weisen auf umfangreiche eingereichte Belege. Es ist zwar einzuräumen, dass diese Ausführungen gewisse Zweifel an der Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung im Rechtshilfegesuch hervorrufen, sie vermögen es aber nicht als offensichtlich fehler- oder lückenhaft herauszustellen. Vor allem geht aus den eingereichten Unterlagen die genaue Abwicklung der frag- lichen, sehr komplizierten Transaktionen keineswegs so klar hervor, dass der Darstellung im Rechtshilfegesuch von vorn- herein der Boden entzogen würde. Die Frage, inwieweit die Kunden das "overtrading" erkennen konnten bzw. solche Trans- aktionen sogar ausdrücklich wünschten, kann jedenfalls auf Grund der eingereichten Belege allein nicht schlüssig beant- wortet werden, sondern bedarf weiterer Ermittlungen, die nach der angeführten Rechtsprechung nicht dem Rechtshilfe- richter, sondern den ersuchenden Behörden obliegen. Die Rüge, die Sachverhaltsdarstellung im Rechts- hilfebegehren sei offensichtlich unzutreffend, erweist sich demnach als unbegründet. 5.- Schliesslich wenden sich die Beschwerdeführer gegen den in den beiden Schlussverfügungen angeordneten Umfang der den deutschen Behörden zu übermittelnden Unterlagen. Nach ihrer Auffassung geht die vorgesehene Herausgabe in beiden Fällen sowohl in zeitlicher als auch in sachlicher Hinsicht weit über das im Rechtshilfeersuchen und in der Eintretens- verfügung Vorgesehene hinaus. a) Wird auf Grund eines Rechtshilfeersuchens eine Beschlagnahme durchgeführt, so haben die schweizerischen Behörden diejenigen Akten auszuwählen, die von den auslän- dischen Behörden verlangt werden und einen Bezug zum aus- ländischen Strafverfahren aufweisen. Dagegen ist es nicht zulässig, die Auswahl der für das ausländische Strafverfah- ren erheblichen Akten vollständig den ausländischen Behörden zu überlassen. Bei der Auswahl haben sich die ersuchten Be- hörden in erster Linie an den in der Eintretensverfügung um- schriebenen Umfang der Beschlagnahme zu halten. Sie dürfen zudem nur solche Unterlagen herausgeben, die sich auf den im Rechtshilfeersuchen dargestellten Verdacht beziehen können; nicht zu übermitteln sind dagegen diejenigen Akten, die für das ausländische Strafverfahren mit Sicherheit nicht erheb- lich sind (BGE 122 II 367 E. 2c S. 371). b) Bei den beiden Hausdurchsuchungen bei N.S.________ am 8. Oktober 1998 und bei der C.________ AG am 26. März 1999 wurde - unter Mitwirkung eines deutschen Poli- zeibeamten - sehr umfangreiches Material beschlagnahmt, bei N.S.________ unter anderem neun Data Cartridges, die teil- weise riesige Datenmengen (über drei Gigabites) enthalten. Die Beschwerdeführer werfen den das Rechtshilfeersuchen aus- führenden Behörden vor, nach der Sicherstellung auf eine nähere Prüfung, welche Unterlagen gemäss Eintretensverfügung den deutschen Behörden zu übermitteln seien, verzichtet zu haben. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Thurgau räumt in ihren Vernehmlassungen zu den beiden Beschwerden ein, dass es zutreffen möge, dass bei den Hausdurchsuchungen erheblich mehr Akten beschlagnahmt worden seien, als gemäss der Ein- tretensverfügung zulässig gewesen wäre. Eine nähere Auswahl der relevanten Unterlagen sei aber angesichts der knappen Angaben im Rechtshilfeersuchen nicht möglich gewesen und müsse den ausländischen Behörden vorbehalten bleiben. Das Bezirksamt Weinfelden, das die erste Hausdurchsuchung durch- führte, erklärt, das beschlagnahmte Material sei auf Grund einer summarischen Prüfung ausgewählt worden. Soweit nicht geordnete Unterlagen gefunden würden, könne nicht jedes ein- zelne Aktenstück geprüft werden. Dieses Vorgehen erscheint im Lichte der angeführten Grundsätze als unzureichend. Wenn bei einer Hausdurchsuchung wie im vorliegenden Fall erheblich mehr Material beschlag- nahmt wird, als in der Eintretensverfügung und im Rechts- hilfeersuchen vorgesehen ist, hat vor Erlass der Schlussver- fügung eine nähere Auswahl der Unterlagen stattzufinden, die den ausländischen Behörden übermittelt werden sollen. Erfor- derlich ist freilich nicht eine detaillierte Sichtung, die bei ungeordneten Akten jedes einzelne Schriftstück umfasst. Im vorliegenden Fall ist jedoch auch eine grobe Sichtung unterblieben. So geht bereits aus den Listen der beschlag- nahmten Akten hervor, dass diese teilweise nicht zu den in den Eintretensverfügungen genannten Unterlagen zählen. Es trifft keineswegs zu, dass eine Auswahl der relevanten Akten auf Grund der Eintretensverfügung und dem Rechtshilfeer- suchen nicht möglich wäre. Namentlich in zeitlicher Hinsicht erscheint eine nähere Sichtung des Materials geboten, da die Rechtshilfe nur für Unterlagen über den Zeitraum vom 1. Ja- nuar 1994 bis 31. Dezember 1997 verlangt wird. In sachlicher Hinsicht sind alle Unterlagen zu übermitteln, die Auskunft über die Kundenbeziehungen der B.________ GmbH geben könn- ten. Soweit dies mit vertretbarem Aufwand möglich ist, hat auch bei den sichergestellten Data Cartridges eine Auswahl der zu übermittelnden Daten zu erfolgen. Die angefochtenen Entscheide lassen demnach die Übermittlung des bei den Hausdurchsuchungen beschlagnahmten Materials in einem zu weitgehenden Umfang zu. Sie sind in diesem Punkt bundesrechtswidrig und daher aufzuheben. Da es nicht Aufgabe des Bundesgerichts ist, die unterbliebene Sichtung vorzunehmen, sind beide Fälle an die Staatsanwalt- schaft des Kantons Thurgau zur Neuumschreibung der den deut- schen Behörden zu übermittelnden Unterlagen zurückzuweisen (Art. 114 Abs. 2 OG). 6.- Aus diesen Erwägungen sind die Verwaltungsgerichts- beschwerden teilweise gutzuheissen, soweit darauf einzutre- ten ist. Die angefochtenen Entscheide sind insoweit aufzu- heben, als sie den Umfang der zu übermittelnden Unterlagen betreffen, und es sind die beiden Beschwerdesachen in diesem Punkt zu neuem Entscheid an die Staatsanwaltschaft des Kan- tons Thurgau zurückzuweisen (Art. 114 Abs. 2 OG). Bei diesem Ausgang haben die Beschwerdeführer die Hälfte der Kosten zu tragen, während dem Kanton Thurgau keine Kosten aufzuerlegen sind (Art. 156 Abs. 1 und 2 OG). Hingegen hat der Kanton Thurgau den Beschwerdeführern für das bundesgerichtliche Verfahren eine reduzierte Parteient- schädigung auszurichten (Art. 159 Abs. 2 OG). Er hat den Beschwerdeführern überdies die Hälfte der Gebühr der kan- tonalen Beschwerdeverfahren zurückzuerstatten und sie für diese Verfahren mit je Fr. 500.-- zu entschädigen (Art. 157 und Art. 159 Abs. 6 OG). Demnach erkennt das Bundesgericht: 1.- Die Verwaltungsgerichtsbeschwerden werden teilweise gutgeheissen, soweit darauf einzutreten ist. Die Entscheide der Anklagekammer des Kantons Thurgau vom 7. September 1999 (§ 28/99 und § 29/99) werden insoweit aufgehoben, als sie den Umfang der zu übermittelnden Unterlagen betreffen. Die beiden Beschwerdesachen werden in diesem Punkt zu neuem Ent- scheid an die Staatsanwaltschaft des Kantons Thurgau zurück- gewiesen. Im Übrigen werden die Verwaltungsgerichtsbeschwer- den abgewiesen. 2.- Den Beschwerdeführern wird eine reduzierte Ge- richtsgebühr von Fr. 5'000.-- auferlegt. 3.- Der Kanton Thurgau hat die Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren mit je Fr. 2'000.-- zu entschä- digen. 4.- Der Kanton Thurgau hat den Beschwerdeführern die Hälfte der Gebühr der kantonalen Beschwerdeverfahren zurück- zuerstatten und sie dafür mit je Fr. 500.-- zu entschädigen. 5.- Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, dem Bezirksamt Weinfelden, der Staatsanwaltschaft und der Anklagekammer des Kantons Thurgau sowie dem Bundesamt für Polizeiwesen schriftlich mitgeteilt. ______________ Lausanne, 24. Januar 2000 Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: