Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung 1A.240/1999
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1A.240/1999/mks

             I. OEFFENTLICHRECHTLICHE ABTEILUNG
             **********************************

                       17. März 2000

Es wirken mit: Bundesrichter Aemisegger, Präsident der
I. öffentlichrechtlichen Abteilung, Bundesrichter Féraud,
Bundesrichter Jacot-Guillarmod und Gerichtsschreiber Karlen.

                         ---------

                         In Sachen

K.________, Dubai, Beschwerdeführer, vertreten durch
Rechtsanwalt Markus Hugelshofer, Bahnhofstrasse 44, Zürich,

                           gegen

Kantonaler Untersuchungsrichter für Wirtschaftsdelikte des
Kantons  S t .  G a l l e n,
Anklagekammer des Kantons  S t .  G a l l e n,

                         betreffend
                Rechtshilfe an Aserbaidschan
                        (B 110 469),

hat sich ergeben:

     A.- Die Staatsanwaltschaft der Republik Aserbaidschan
führt eine grössere Strafuntersuchung, welche die Verun-
treuung öffentlicher Gelder innerhalb der Joint-Stock
Commercial Industrial Investments Bank zum Gegenstand hat.
X.________, der Direktor der Zweigstelle Sabayel, und
weitere Beteiligte sollen die Mittel, die auf das Budget-
interimskonto der Republik Aserbaidschan überwiesen wurden,
unter Missbrauch ihrer Amtsgewalt und Vornahme von Falsch-
beurkundungen veruntreut haben. Über die Scheinfirmen
"Kompos", "Jeyhun-5" und "Flamingo" und die in Baku ansäs-
sige Arkobank und Sanayetechbank sollen allein in den Jahren
1996/97 schätzungsweise US$ 751'633.-- auf verschiedene
Bankkonten in der Schweiz geflossen sein.

        Im Zusammenhang mit dieser Untersuchung richtete
die Staatsanwaltschaft der Republik Aserbaidschan am 9. Juni
1998 ein Rechtshilfebegehren an die Schweizer Behörden. Sie
verlangte die Beschlagnahme verschiedener in die Schweiz
überwiesener Vermögenswerte und ersuchte um Herausgabe von
Unterlagen zu Bankkonten. Am 25. November 1998 entsprach der
Kantonale Untersuchungsrichter für Wirtschaftsdelikte des
Kantons St. Gallen dem Ersuchen und verfügte dabei unter
anderem die Sperre des Bankkontos Nr. 1........ von
K.________ bei der Union Bancaire Privée in Genf mit einem
Guthaben von US$ 100'325.--. Ferner ordnete er die Heraus-
gabe von Kontoauszügen für den Zeitraum vom 1. Januar 1996
bis zum 5. August 1998 sowie von bestimmten weiteren Unter-
lagen an.

        Eine von K.________ gegen diese Verfügung erhobene
Beschwerde hiess die Anklagekammer des Kantons St. Gallen am
6. Juli 1999 teilweise gut. Sie entschied, dass die Begleit-

schreiben der Union Bancaire Privée vom 14. August und
14. September 1998 über Geschäftsbeziehungen zu bestimmten
aserbaidschanischen Staatsangehörigen nicht herauszugeben
seien. Im Übrigen wies sie das Rechtsmittel ab und gewährte
die Rechtshilfe unter näher umschriebenen Auflagen.

     B.- K.________ hat gegen den Entscheid der Anklagek-
ammer vom 6. Juli 1999 eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde
beim Bundesgericht erhoben. Er beantragt die Aufhebung des
angefochtenen Entscheids, soweit dieser sein Rechtsmittel
nicht gutheisse, und die Abweisung des Rechtshilfeersuchens
der aserbaidschanischen Behörden. Eventualiter verlangt er,
dass dem Rechtshilfebegehren nur unter bestimmten Auflagen
entsprochen werde.

        Der Kantonale Untersuchungsrichter für Wirtschafts-
delikte und die Anklagekammer haben auf eine Vernehmlassung
verzichtet. Das Bundesamt für Polizeiwesen ersucht um Abwei-
sung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei.

        Mit Eingabe vom 11. Februar 2000 hat der Beschwer-
deführer einen Zeitungsartikel über ein Urteil des obersten
Gerichtshofs der aserbaidschanischen Republik vom 8. Oktober
1999 eingereicht, aus dem sich ergebe, dass das Strafverfah-
ren, für das die Rechtshilfe verlangt werde, inzwischen
rechtskräftig abgeschlossen sei.

            Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

     1.- a) Nach Art. 80h lit. b des Bundesgesetzes über
internationale Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. März 1981

(IRSG; SR 351.1) ist zur Ergreifung einer Beschwerde gegen
eine Rechtshilfemassnahme legitimiert, wer durch sie direkt
und persönlich betroffen ist und ein schutzwürdiges Interes-
se an ihrer Aufhebung oder Änderung hat. Der angefochtene
Entscheid schützt die vom Kantonalen Untersuchungsrichter
angeordnete Sperre des Kontos des Beschwerdeführers bei der
Union Bancaire Privée in Genf und die Herausgabe von Unter-
lagen über dieses Konto. Er wird durch diese Massnahmen
direkt und persönlich betroffen und ist daher grundsätzlich
zur Beschwerdeführung befugt (Art. 9a lit. a der Verordnung
über internationale Rechtshilfe in Strafsachen vom 24. Feb-
ruar 1982 [IRSV; SR 351.11]; BGE 123 II 153 E. 2b S. 157).

        Eine Einschränkung besteht allerdings soweit, als
der Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 2 IRSG geltend
macht. Nach der Rechtsprechung fehlt die Legitimation zur
Anrufung dieser Norm sowohl juristischen Personen als auch
von Kontenerhebungen betroffenen natürlichen Personen, die
im ausländischen Strafverfahren nicht Beschuldigte sind oder
sich nicht auf dem Territorium des ersuchenden Staates auf-
halten (BGE 125 II 356 E. 3b/bb S. 362 f. und E. 8b S. 365;
115 Ib 68 E. 6 S. 87). Der Beschwerdeführer ist weder Ange-
schuldigter im Strafverfahren, für das um Rechtshilfe er-
sucht wird, noch hat er seinen Wohnsitz in Aserbaidschan.
Auf die von ihm geltend gemachte Verletzung von Art. 2 IRSG
und die von ihm in diesem Zusammenhang gestellten Eventual-
anträge ist daher nicht einzutreten.

        b) In seiner nachträglichen Eingabe vom 11. Februar
2000 bringt der Beschwerdeführer neue Tatsachen vor. Es han-
delt sich dabei um nachträglich eingetretene Veränderungen
des Sachverhalts. Solche sind jedoch im Rahmen der Verwal-
tungsgerichtsbeschwerde, sofern als Vorinstanz eine richter-
liche Behörde entschieden hat, in der Regel nicht zu berück-
sichtigen. Denn das Bundesgericht prüft den angefochtenen

Entscheid grundsätzlich auf Grund der Sachlage, wie sie sich
dem vorinstanzlichen Richter präsentiert hat (BGE 125 II 217
E. 3a S. 221). Im vorliegenden Fall besteht kein Anlass, von
dieser Regel abzuweichen. Auf Grund des vom Beschwerdeführer
vorgelegten Zeitungsberichts steht zudem keineswegs fest,
dass das darin erwähnte Urteil des obersten Gerichtshofs der
aserbaidschanischen Republik das gleiche Strafverfahren be-
trifft, das dem Rechtshilfeersuchen zu Grunde liegt. So hat
das genannte Urteil die Verurteilung von Y.________ und
weiteren Beteiligten zum Gegenstand, während die Rechtshilfe
für das Verfahren gegen X.________ und Mitbeteiligte ver-
langt wird. Es wird Sache des Bundesamts für Polizeiwesen
sein, sich vor der Herausgabe der Unterlagen bei den aser-
baidschanischen Behörden über das Fortbestehen ihres
Interesses an der Rechtshilfe zu erkundigen, falls in dieser
Hinsicht ernsthafte Zweifel bestehen sollten.

        c) Die übrigen Voraussetzungen zur Beschwerdefüh-
rung sind erfüllt. Auf das Rechtsmittel ist daher mit den
vorstehend gemachten Vorbehalten einzutreten.

     2.- Nach Ansicht des Beschwerdeführers verstösst der
angefochtene Entscheid in mehrfacher Hinsicht gegen Ver-
fahrensvorschriften.

        a) Zunächst wirft er der Anklagekammer vor, sie sei
unter Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör auf
verschiedene erhobene Rügen überhaupt nicht eingegangen.
Soweit sich diese Kritik auf die mangelnde Prüfung der An-
forderungen von Art. 2 IRSG bezieht, erscheint sie unbegrün-
det. Einerseits hätte die Vorinstanz darauf mangels Legiti-
mation des Beschwerdeführers gar nicht eintreten müssen
(vgl. E. 1a), anderseits hat sie dazu - wenn auch knapp -
Stellung genommen. Demgegenüber trifft es zu, dass die

Anklagekammer auf die Rüge der Verletzung von Art. 76 lit. c
IRSG nicht ausdrücklich einging. Sie war dazu indessen nicht
verpflichtet. Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör ergibt
sich keine Pflicht der entscheidenden Behörde, sich mit
jeder erhobenen Rüge auseinander setzen. Es genügt vielmehr,
dass sie kurz die Überlegungen nennt, auf die sich ihr Ent-
scheid stützt, und der Betroffene dadurch in die Lage ver-
setzt wird, ihn sachgerecht anzufechten (BGE 125 II 369
E. 2c S. 372; 112 Ia 107 E. 2b S. 110). Unter diesen Ge-
sichtspunkten erscheint die Begründung im angefochtenen
Entscheid als ausreichend. Einmal hat die Anklagekammer
immerhin ausdrücklich erklärt, das Rechtshilfeersuchen er-
fülle in Form und Inhalt die gesetzlichen Voraussetzungen.
Zudem entbehrt der Einwand der Missachtung von Art. 76
lit. c IRSG offensichtlich der Grundlage, da nach Art. 31
Abs. 2 IRSV der dem Ersuchen beigefügte Beschlagnahmebefehl
als Bestätigung genügt (vgl. auch BGE 123 II 161 E. 3b
S. 166; 117 Ib 64 E. 5b S. 87). Die Anklagekammer war unter
diesen Umständen nicht gehalten, auf die Rüge des Beschwer-
deführers näher einzugehen.

        b) Der Beschwerdeführer kritisiert weiter, dass das
Rechtshilfeersuchen entgegen Art. 28 Abs. 5 IRSG nur in rus-
sischer und englischer Sprache eingereicht wurde. Die ge-
nannte Bestimmung stellt zwar nicht eine blosse Ordnungsvor-
schrift dar, denn sie soll den Behörden und den vom Ersuchen
Betroffenen die Prüfung ermöglichen, ob das Erfordernis der
beidseitigen Strafbarkeit und die weiteren Voraussetzungen
für die Gewährung der Rechtshilfe erfüllt sind. Doch führt
das Fehlen einer amtlich bescheinigten Übersetzung in die
deutsche, französische oder italienische Sprache nicht ohne
weiteres zur Abweisung des Rechtshilfeersuchens. Vielmehr
ist in einem solchen Fall das Rechtshilfebegehren gemäss
Art. 28 Abs. 6 IRSG zur Übersetzung an die ersuchende Be-
hörde zurückzuweisen.

        Im Sinne eines Entgegenkommens wurde vorliegend auf
eine Rückweisung des Rechtshilfebegehrens zur Übersetzung
verzichtet. Der Kantonale Untersuchungsrichter hat statt-
dessen selber eine Übersetzung in die deutsche Sprache an-
fertigen lassen. Sie wurde dem Beschwerdeführer ebenfalls
zugänglich gemacht, so dass er in der Wahrnehmung seiner
Rechte nicht eingeschränkt war. Unter diesen Umständen wäre
es ein prozessualer Leerlauf, von den aserbaidschanischen
Behörden nachträglich noch eine amtlich bescheinigte Über-
setzung ihres Ersuchens zu verlangen. Dies gilt umso mehr,
als die aserbaidschanischen Behörden auf ein entsprechendes
Schreiben des Bundesamts für Polizeiwesen hin am 18. Januar
1999 ein ergänzendes Ersuchen in französischer Sprache ein-
gereicht haben, in dem der Sachverhalt nochmals dargestellt
und um Ausführung der im früheren Begehren genannten Mass-
nahmen gebeten wird. Die Rüge, die Rechtshilfe sei wegen
Nichteinhaltung der Vorschrift von Art. 28 Abs. 5 IRSG unzu-
lässig, erweist sich daher als unbegründet.

        c) Ein weiterer Kritikpunkt des Beschwerdeführers
betrifft die angeblich unzureichende Gegenrechtserklärung
der aserbaidschanischen Behörden. Wie es sich damit verhält,
kann offen bleiben, nachdem die Anklagekammer überzeugend
dargelegt hat, im vorliegenden Fall sei die Gewährung des
Gegenrechts gestützt auf Art. 8 Abs. 2 lit. a IRSG im Blick
auf die Art der verfolgten Tat gar nicht erforderlich. Ent-
gegen der Ansicht des Beschwerdeführers hängt der ausnahms-
weise Verzicht auf die Gewährung des Gegenrechts nach der
erwähnten Bestimmung nicht von der Menschenrechtssituation
im ersuchten Staat ab (vgl. auch BGE 115 Ib 517 E. 4b
S. 525). Die erhobene Rüge entbehrt daher der Grundlage.

        d) Im Rechtshilfeersuchen fehlt eine Wiedergabe der
aserbaidschanischen Strafbestimmungen, aus denen sich die
Strafbarkeit der verfolgten Taten ergibt. Dies steht im

Einklang mit Art. 28 Abs. 3 lit. b IRSG, wonach bei Rechts-
hilfemassnahmen nach Art. 63 ff. IRSG der Wortlaut der am
Tatort anwendbaren Vorschriften dem Ersuchen nicht beigefügt
werden muss. Aus dem Erfordernis der beidseitigen Strafbar-
keit gemäss Art. 64 IRSG ergibt sich entgegen der in der Be-
schwerde vertretenen Auffassung nichts anderes. Erforderlich
ist in diesem Zusammenhang nur eine Prüfung, ob die im Er-
suchen dargestellten Handlungen nach schweizerischem Recht
strafbar sind, jedoch nicht auch eine solche der Strafbar-
keit nach dem Recht des ersuchenden Staates (BGE 116 Ib 89
E. 3c/aa S. 94). Die Prüfung der Strafbarkeit nach schwei-
zerischem Recht kann auch ohne Vorliegen der aserbaidschani-
schen Strafbestimmungen vorgenommen werden. Die Rüge, die
Leistung von Rechtshilfe setze stets den Beizug der Straf-
bestimmungen des ersuchenden Staates voraus, geht deshalb
fehl.

     3.- In materieller Hinsicht bestreitet der Beschwerde-
führer, dass die Herausgabe der Unterlagen über sein Bank-
konto in der Schweiz für die Strafuntersuchung in Aserbaid-
schan erforderlich sei. Er rügt damit eine Verletzung des
Verhältnismässigkeitsprinzips.

        a) Nach Art. 63 Abs. 1 IRSG ist Rechtshilfe zu
leisten, soweit sie für ein Verfahren in strafrechtlichen
Angelegenheiten im Ausland erforderlich erscheint. Es sind
keine Rechtshilfehandlungen vorzunehmen, die von vornherein
nicht geeignet sind, das Strafverfahren im Ausland voranzu-
treiben, und die nur als Vorwand für eine verpönte Beweis-
ausforschung dienen. Welche Beweismittel im Rahmen eines
Strafverfahrens erforderlich sind, haben jedoch in erster
Linie die Behörden des ersuchenden Staates zu entscheiden.
Namentlich bei komplexen Sachverhalten können die Behörden
des ersuchten Staates nicht abschliessend beurteilen, welche

Beweismittel zweckmässigerweise erhoben werden (BGE 121 II
241 E. 3a S. 242 f.; 116 Ib 96 E. 5b S. 105; 115 Ib 68 E. 4a
S. 82 f.). Die schweizerischen Behörden sind daher ver-
pflichtet, dem ersuchenden Staat alle diejenigen Aktenstücke
zu übermitteln, die sich auf den im Rechtshilfebegehren dar-
gelegten Verdacht beziehen können. Nicht zulässig wäre es,
den ausländischen Behörden nur diejenigen Unterlagen zu
überlassen, die den im Rechtshilfeersuchen dargestellten
Sachverhalt mit Sicherheit beweisen (BGE 122 II 367 E. 2c
S. 371).

        b) Nach dem Rechtshilfeersuchen wurden in grossem
Umfang veruntreute staatliche Geldmittel von Aserbaidschan
in die Schweiz überwiesen. Es nennt in diesem Zusammenhang
11 Überweisungen auf das Bankkonto des Beschwerdeführers in
der Schweiz. Der Vollzug des Ersuchens hat ergeben, dass die
Überweisungen tatsächlich wie beschrieben erfolgt sind. Un-
ter diesen Umständen ist keineswegs auszuschliessen, dass
die umstrittene Herausgabe der Unterlagen über das fragliche
Bankkonto zur Aufklärung der angeblichen Veruntreuungen bei-
zutragen vermag. Entgegen der in der Beschwerde vertretenen
Ansicht trifft es daher nicht zu, dass zwischen den im Aus-
land untersuchten strafbaren Handlungen und den herauszu-
gebenden Unterlagen keine hinreichende Beziehung bestehe.

        Der Beschwerdeführer hält jedoch die Sachverhalts-
darstellung im Rechtshilfeersuchen für wenig glaubwürdig. Es
sei davon auszugehen, dass es den aserbaidschanischen Behör-
den nur darum gehe, ins Ausland transferierte Gelder aus
wirtschaftlichen Gründen ins Land zurückzuholen. Er zeigt
jedoch keine offensichtlichen Fehler, Lücken oder Wider-
sprüche des Ersuchens auf, was nach der Rechtsprechung er-
forderlich wäre, um den darin enthaltenen Verdacht sofort
zu entkräften (BGE 117 Ib 64 E. 5c S. 88; 118 Ib 111 E. 5b
S. 121 f.). Es bestehen auch keine genügenden Anhaltspunkte
dafür, dass die ausländischen Behörden mit dem vorliegenden

Ersuchen lediglich eine Beweisausforschung zur Verfolgung
nicht rechtshilfefähiger Handlungen gemäss Art. 3 Abs. 3
IRSG anstreben. Der von der Anklagekammer angebrachte Spe-
zialitätsvorbehalt verbietet im Übrigen ausdrücklich die
Verwendung der Unterlagen zur Verfolgung von Steuer-, Zoll-
und Devisendelikten. Es darf davon ausgegangen werden, dass
sich die aserbaidschanischen Behörden an diesen Vorbehalt
halten werden. Denn die Herausgabe der blockierten Gelder
setzt ein neues Rechtshilfebegehren voraus, was die Republik
Aserbaidschan dazu bewegen dürfte, alles zu vermeiden, was
die Rückerstattung der gesperrten Geldmittel erschweren
könnte.

        Der angefochtene Entscheid verstösst aus diesen
Gründen auch in materieller Hinsicht nicht gegen Bundes-
recht.

     4.- Schliesslich beanstandet der Beschwerdeführer auch
die Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen im ange-
fochtenen Entscheid. Die Anklagekammer habe übersehen, dass
er nicht nur bezüglich der Herausgabe zweier Begleitschrei-
ben obsiegt habe. Die Rüge ist unbegründet. Die Anklage-
kammer hat die Leistung der Rechtshilfe wohl an Auflagen
geknüpft, aber gerade nicht die weitreichenden Anträge des
Beschwerdeführers übernommen, so dass in diesem Punkt nicht
von einem Obsiegen gesprochen werden kann.

     5.- Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist demnach in
dem Umfang, in dem auf sie einzutreten ist, unbegründet und
daher abzuweisen.

        Bei diesem Ausgang sind die Kosten des bundesge-
richtlichen Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen
(Art. 156 Abs. 1 OG).

             Demnach erkennt das Bundesgericht:

     1.- Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen,
soweit darauf einzutreten ist.

     2.- Die Gerichtsgebühr von Fr. 4'000.-- wird dem Be-
schwerdeführer auferlegt.

     3.- Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Kanto-
nalen Untersuchungsrichter für Wirtschaftsdelikte, der
Anklagekammer des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für
Polizeiwesen schriftlich mitgeteilt.

                       ______________

Lausanne, 17. März 2000

      Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
             des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
                       Der Präsident:

                   Der Gerichtsschreiber: