Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung 1A.231/1999
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1A.231/1999/bmt
1P.583/1999

             I. OEFFENTLICHRECHTLICHE ABTEILUNG
             **********************************

                      29. August 2000

Es wirken mit: Bundesrichter Aemisegger, Präsident der
I. öffentlichrechtlichen Abteilung, Bundesrichter
Aeschlimann, Ersatzrichter Rohner und Gerichtsschreiber
Steinmann.
                         ---------

                         In Sachen

St. Moritz Mineralwasser  C h a u n t  B l a i s  AG,
St. Moritz, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechts-
anwalt Dr. Gian G. Lüthi, Via Retica 26, Samedan,

                           gegen

C a t r a m  AG, Ringstrasse 35, Chur, Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Nievergelt, wieder
vertreten durch Arthur Helbling, Plazzet 11, Samedan,
Politische Gemeinde  S a m e d a n, vertreten durch Rechts-
anwalt Thomas Nievergelt, wieder vertreten durch Arthur
Helbling, Plazzet 11, Samedan,
Regierung des Kantons  G r a u b ü n d e n,
Verwaltungsgericht des Kantons  G r a u b ü n d e n,
4. Kammer,

                         betreffend
                  (Ortsplanungsrevision),

hat sich ergeben:

     A.- Die St. Moritz Mineralwasser Chaunt Blais AG
(im Folgenden: Chaunt Blais AG) bemühte sich seit längerem
um einen Standort für eine Mineralwasserabfüll- und Mineral-
wasserlagerstation und führte mit den Gemeindebehörden von
Samedan in den Jahren 1994 - 1996 Verhandlungen. Auf Antrag
des Gemeinderates beschloss die Gemeindeversammlung von
Samedan am 20. März 1995 die Schaffung einer Zone für den
Abfüll- und Lagerbetrieb der Chaunt Blais AG und eine An-
lage für den Güterumschlag mit der RhB entlang der Bahnlinie
Samedan - Punt Muragl im Bereiche der Fortsetzung des Gebie-
tes "Cho d'Punt". In der Folge dieses Beschlusses erwarb die
Chaunt Blais AG am 19. Oktober 1995 die auf dem Gemeindege-
biet von Samedan gelegene Parzelle Nr. 1864 im Gebiet "Cho
d'Punt" im Hinblick auf einen späteren Landabtausch und die
Errichtung der geplanten Anlage in diesem Gebiet (unter
Einbezug weiterer, der Rhätischen Bahn [Nr. 1081] bzw. der
Gemeinde [Nr. 921] gehörender Parzellen).

        Wesentliche Fragen für die Realisierung des Projek-
tes blieben zwischen dem Gemeinderat und der Chaunt Blais AG
allerdings noch offen und konnten in der Folge zwischen ihr
und Vertretern des Gemeinderates nicht abschliessend berei-
nigt werden. Das kantonale Amt für Raumplanung meldete Be-
denken gegen das Ausmass der Erweiterung des Siedlungsgebie-
tes an. In der Folge wurden die Verhandlungen zwischen dem
Gemeinderat und der Chaunt Blais AG 1996 abgebrochen und kam
es zu keiner Genehmigung durch die Regierung des Kantons
Graubünden.

     B.- Anlässlich der Gemeindeversammlung vom 22. Oktober
1996 wurde den Stimmberechtigten von Samedan die revidierte

Ortsplanung unterbreitet und von diesen angenommen. Da hin-
sichtlich der Abfüll- und Lagerzone im Gebiet "Cho d'Punt"
mit der Chaunt Blais AG noch keine Einigung erzielt worden
war, wurde das entsprechende Gebiet von der Ortsplanungs-
revision ausgeklammert ("Fenster 'Cho d'Punt'").

        Im Herbst 1998 legte der Gemeinderat von Samedan
die Ortsplanung für das "Fenster 'Cho d'Punt'" öffentlich
auf. Diese umfasst einen Zonenplan, einen generellen Er-
schliessungsplan und Ergänzungen zum kommunalen Baugesetz.
Sie sieht im nördlichen Teil der Parzelle Nr. 1081 (RhB)
eine Zone für Güterumschlag, im südlichen Teil eine Belags-
aufbereitungs- und Recyclingzone vor; letztere soll der
Catram AG für ihre seit längerem bestehende Aufbereitungs-
und Recyclinganlage einen planungsrechtlichen Rahmen geben.

        Im Oktober 1998 fanden erstmals wieder Gespräche
zwischen den Gemeindeorganen und der Chaunt Blais AG statt.
Letztere unterbreitete neue Vorschläge, die indessen nicht
in die aufgelegte Planung einflossen.

        Am 8. Dezember 1998 beschloss die Gemeindeversamm-
lung von Samedan antragsgemäss die Ortsplanung "Fenster
'Cho d'Punt'".

     C.- Die Chaunt Blais AG erhob bei der Regierung des
Kantons Graubünden Beschwerde gegen die Planung "Fenster
'Cho d'Punt'", beantragte die Nichtgenehmigung der neuen
Belagsaufbereitungs- und Recyclingzone mit entsprechender
Baugesetzergänzung und die Festsetzung einer Industriezone
mit erweiterten Nutzungsmöglichkeiten. Die neue Zone für
Güterumschlag im nördlichen Teil der Parzelle Nr. 1081 blieb
unangefochten.

        Die Regierung wies die Beschwerde der Chaunt Blais
AG am 18. Mai 1999 ab und genehmigte mit separatem Beschluss
vom gleichen Tag unter Vorbehalten die von der Gemeinde be-
schlossene Planung und Ergänzung des Baugesetzes.

     D.- Der Regierungsentscheid wurde in der Folge von der
Chaunt Blais AG beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubün-
den angefochten. Dieses wies die Rekurse nach Durchführung
eines Augenscheins mit Entscheid vom 26. August 1999 ab. Das
Verwaltungsgericht wies zum einen die Rüge der Verletzung
des Grundsatzes von Treu und Glauben zurück. Dieser komme
nur unter bestimmten Voraussetzungen zum Zuge. Im vorliegen-
den Falle hätten zwar ausgedehnte Gespräche zwischen den
Vertretern des Gemeinderates und der Rekurrentin stattge-
funden. Da die Zonenplanung indessen in den Zuständigkeits-
bereich der Gemeindeversammlung falle und überdies der Ge-
nehmigung durch die Regierung bedürfe, könne der Gemeinderat
zum Vornherein keine verbindlichen Zusicherungen abgeben.
Zudem bestünden gewichtige Interessen an der Realisierung
der nunmehr beschlossenen Planung, da das Projekt der Rekur-
rentin den Interessen des Landschaftsschutzes entgegenstehe
und über die genehmigte Zone hinausgehen würde; mit der
geplanten Aufbereitungs- und Recyclingzone würden Planung
und Realität hinsichtlich des Betriebes der Catram AG in
Übereinstimmung gebracht, dem Abfallbewirtschaftungsverband
Oberengadin könne eine sinnvolle Lösung für den Abtransport
durch die Bahn ermöglicht werden und schliesslich erlaube
die Planung der RhB, den Güterumschlag vom Bahnhof Samedan
auszulagern. Aus denselben Überlegungen erweise sich auch
der Vorwurf der rechtsungleichen Behandlung als unbegrün-
det. In planungsrechtlicher Hinsicht hielt das Verwaltungs-
gericht fest, die Frage, ob die beanstandete Aufbereitungs-
und Recyclingzone den raumplanerischen Prinzipien einer
Tourismus- und Erholgungsregion widerspreche, stelle eine

nicht zu überprüfende Frage der Angemessenheit dar; immerhin
sprächen gegen die Vorstellungen der Rekurrentin gewichtige
Gründe des Landschaftsschutzes. Schliesslich vertrat es ent-
gegen der Meinung der Rekurrentin die Auffassung, es sei mit
den Grundsätzen der Raumplanung und der Rechtsprechung ver-
einbar, den Nutzungszweck in der streitigen Zone sehr eng
und spezifisch ausgerichtet zu umschreiben.

     E.- Gegen diesen Entscheid des Verwaltungsgerichts vom
26. August 1999 hat die Chaunt Blais AG am 1. Oktober 1999
beim Bundesgericht sowohl Verwaltungsgerichtsbeschwerde als
auch staatsrechtliche Beschwerde erhoben. Sie beantragt im
Wesentlichen, es seien der angefochtene Entscheid des Ver-
waltungsgerichts sowie die Beschlüsse der Gemeindeversamm-
lung von Samedan vom 8. Dezember 1998 aufzuheben und die
kantonalen Behörden anzuweisen, die kommunalen Beschlüsse
über die Aufbereitungs- und Recyclingzone im Gebiet "Cho
d'Punt" auf ihre Verträglichkeit mit der Bundesgesetzgebung
(insbesondere auf dem Gebiete des Umweltschutzes) und den
verfassungsmässigen Grundsätzen von Treu und Glauben zu
überprüfen.

        Das Bundesgericht hat in Bezug auf die Verwaltungs-
gerichtsbeschwerde und die staatsrechtliche Beschwerde einen
doppelten Schriftenwechsel durchgeführt. Das Bundesamt für
Umwelt, Wald und Landschaft (BUWAL) hat sich zu den Fragen
des Bundesumweltschutzrechts geäussert. Die Regierung und
das Verwaltungsgericht beantragen die Abweisung beider Be-
schwerden, soweit darauf eingetreten werden könne. Die Ge-
meinde Samedan und die private Beschwerdegegnerin Catram AG
(beide durch den selben Rechtsanwalt vertreten) stellen das
Begehren, auf die Beschwerden nicht einzutreten, eventuali-
ter sie abzuweisen.

     F.- Mit Verfügung vom 9. Dezember 1999 ist den Be-
schwerden aufschiebende Wirkung beigelegt worden.

            Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

     1.- Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit
freier Kognition, ob die Sachurteilsvoraussetzungen gegeben
sind.

        a) Die Beschwerdeführerin hat sowohl Verwaltungs-
gerichtsbeschwerde als auch staatsrechtliche Beschwerde er-
hoben und die beiden Rechtsmittel zulässigerweise in einer
einzigen Beschwerdeschrift vereinigt. Wegen der subsidiären
Natur der staatsrechtlichen Beschwerde (Art. 84 Abs. 2 OG)
ist vorerst die Zulässigkeit der Verwaltungsgerichtsbe-
schwerde zu prüfen (vgl. BGE 123 II 289 E. 1a S. 290).

        b) Kantonal letztinstanzliche Entscheide über Nut-
zungspläne unterliegen grundsätzlich der staatsrechtlichen
Beschwerde (Art. 34 Abs. 3 RPG). Sind allerdings im Nut-
zungsplan enthaltene, auf Bundesverwaltungsrecht abgestützte
Anordnungen umstritten oder wird das Fehlen solcher Anord-
nungen beanstandet, so erachtet das Bundesgericht die Ver-
waltungsgerichtsbeschwerde für zulässig, soweit der Nut-
zungsplan die Merkmale einer Verfügung im Sinne von Art. 5
VwVG aufweist (vgl. BGE 123 II 289 E. 1b S. 291, 119 Ia 285
E. 3c S. 290). Diese Anforderungen sind im vorliegenden Fall
gegeben: Mit der Zonenplanung sind Empfindlichkeitsstufen
nach Art. 43 LSV zugeordnet worden, und die umstrittene Be-
lagsaufbereitungs- und Recyclingzone bezieht sich parzellen-
scharf auf einen konkreten Betrieb. Bei dieser Sachlage sind
nicht nur Rügen bezüglich des Bundesumweltschutzrechts, son-
dern kraft Sachzusammenhangs auch solche im Hinblick auf die

Planungsgrundsätze des Raumplanungsrechts zulässig (BGE 123
II 88 E. 1a/cc S. 92, 121 II 72 E. 3 S. 79). Desgleichen
kann im Rahmen von Art. 105 Abs. 2 OG eine unzutreffende
Feststellung des Sachverhalts gerügt werden.

        Soweit darüber hinaus ohne unmittelbaren Zusammen-
hang mit dem Umweltschutz- und Raumplanungsrecht eine Ver-
letzung des Grundsatzes von Treu und Glauben sowie weiterer
Verfassungsrechte wie Art. 4 aBV gerügt wird, kann die Ein-
gabe grundsätzlich als staatsrechtliche Beschwerde entgegen-
genommen werden.

        c) Im Einzelnen zu prüfen bleibt, ob die Beschwer-
deführerin im Sinne von Art. 103 lit. a bzw. Art. 88 OG zur
Beschwerde legitimiert ist.

        Die Beschwerdeführerin als Grundeigentümerin der
im Gebiet "Cho d'Punt" gelegenen Parzelle Nr. 1864 könnte
grundsätzlich als im Sinne von Art. 103 lit. a OG legiti-
miert bezeichnet werden. Aufgrund der prozessualen und mate-
riellen Lage ist ihre Legitimation indessen in Zweifel zu
ziehen. Sie argumentierte im kantonalen und wiederholt im
bundesgerichtlichen Verfahren, eine Belagsaufbereitungs-
und Recyclingzone sei am betreffenden Ort mit den Grund-
sätzen des Umweltschutzes und der Raumplanung unvereinbar.
Auf der andern Seite verlangte sie eine einem weiteren Zweck
dienende Industriezone. Industriezonen im Sinne von Art. 25
des Raumplanungsgesetzes des Kantons Graubünden erlauben
indessen ein gleiches oder gar ein höheres Immissionsmass
als die umstrittene Belagsaufbereitungs- und Recyclingzone.
Desgleichen kommt letzterer aus der Sicht der Raumplanung
keine einschneidendere Bedeutung zu als die verlangte In-
dustriezone. Angesichts dieser Umstände kann die Beschwerde-
führerin unter dem Gesichtswinkel von Bundesumweltschutz-
und Planungsrecht nicht als beschwert betrachtet werden.

Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin im kantonalen Ver-
fahren ausdrücklich erklärte, die - unbestrittenermassen
ohnehin besitzstandsgarantierte - Nutzung im südlichen Teil
der Parzelle Nr. 1081 der RhB nicht verhindern zu wollen.
Damit ist sie auch in dieser Hinsicht durch die angefochtene
Zonierung nicht beschwert.

        d) Der Antrag der Beschwerdeführerin um Aufhebung
der Belagsaufbereitungs- und Recyclingzone könnte in dem
Sinne verstanden werden, dass sie - als Minus in Bezug auf
den Erlass einer Industriezone - aus Gründen des Vertrauens-
schutzes die Festsetzung einer Zone für den Abfüll- und
Lagerbetrieb verlangt. In dieser Hinsicht erscheint es be-
reits fraglich, ob die Beschwerdeführerin über den Weg der
behaupteten ungenügenden bzw. willkürlichen Sachverhalts-
feststellung in einer den Anforderungen von Art. 90 Abs. 1
lit. b OG genügenden Weise begründet, worin der Verfassungs-
verstoss tatsächlich liegen soll. Eigentümerin der Parzelle
Nr. 1081, für dessen südlichen Teil die Beschwerdeführerin
die Aufhebung der Belagsaufbereitungs- und Recyclingzone
verlangt, ist die Rhätische Bahn. Die Beschwerdeführerin tut
in keiner Weise dar, dass ihr in Bezug auf diese Parzelle
dingliche oder auch nur obligatorische Rechte zustünden. Aus
den Akten ergibt sich vielmehr, dass die RhB den entspre-
chenden Parzellenteil der privaten Beschwerdegegnerin für
weitere 30 Jahre zur Verfügung stellt und sie zur Errich-
tung von Bauten und Anlagen ermächtigt. Damit fehlt es der
Beschwerdeführerin an der Legitimation im Sinne von Art. 88
OG. Schliesslich kommt dazu, dass sowohl die Parzelle
Nr. 921 der Gemeinde Samedan als auch die Parzelle Nr. 1864
der Beschwerdeführerin unangefochten der Landwirtschaftszone
zugewiesen worden sind. Diese Parzellen sind in die Gesprä-
che mit den Vertretern des Gemeinderates und in die Projek-
tierung der Beschwerdeführerin einbezogen worden. Ohne sie
könnte die Beschwerdeführerin ihr Projekt nicht in der vor-

gesehenen Weise realisieren, sodass sie auch im Falle einer
Gutheissung der Beschwerde und einer Aufhebung der Belags-
aufbereitungs- und Recyclingzone nicht zum angestrebten Ziel
gelangen würde.

        e) In Anbetracht dieser sowie der nachfolgenden
Erwägungen erweist sich der von der Beschwerdeführerin
beantragte Augenschein zum Vornherein als entbehrlich.

     2.- a) Im Zusammenhang mit den Vorbringen, der Erlass
der Belagsaufbereitungs- und Recyclingzone stehe mit den
Grundsätzen der Raumplanung und den Bestimmungen der Umwelt-
schutzgesetzgebung im Widerspruch, macht die Beschwerdefüh-
rerin bloss unrichtige, unvollständige und unter Verletzung
wesentlicher Verfahrensbestimmungen erfolgte Sachverhalts-
ermittlung geltend. Indem sie aus zahlreichen Beschlüssen
und Protokollen ausgiebig zitiert, gibt sie zwar ihrer Sicht
der Sachlage Ausdruck, vermag indessen nicht zu belegen,
dass der Sachverhalt im Sinne von Art. 105 Abs. 2 OG rechts-
fehlerhaft festgestellt worden wäre. Zudem könnten die Rügen
nur durchdringen, soweit sie sich auf Fragen beziehen, die
für den Verfahrensausgang ausschlaggebend sind, was indessen
nicht der Fall ist.

        b) Die Planungsgrundsätze des Raumplanungsge-
setzes eröffnen den kantonalen Behörden einen weiten Ent-
scheidungsspielraum, in welchen das Bundesgericht nicht
eingreift (vgl. Art. 2 Abs. 3 RPG). Der Entscheid, die
bestehende, besitzstandsgeschützte Anlage der privaten
Beschwerdegegnerin planerisch zu erfassen und im Zusam-
menhang mit der Schaffung einer Zone für Güterumschlag an
den öffentlichen Verkehr anzuschliessen, ist zumindest ver-
tretbar und dem von der Beschwerdeführerin bevorzugten
Standort Montebello nicht offensichtlich unterlegen. Es

steht zudem nicht fest, in welchem Ausmass dieser Eventual-
standort durch öffentliche Verkehrsmittel erschlossen ist
und ob der Errichtung einer Anlage an jenem Ort nicht ver-
gleichbare öffentliche Interessen entgegen stehen.

        c) Die Beschwerdeführerin gibt ihre im kantonalen
Verfahren vorgebrachte Rüge wieder, dass für die Belagsauf-
bereitungs- und Recyclingzone Immissionsbegrenzungen fehl-
ten. Ob diese Vorbringen den Begründungsanforderungen von
Art. 108 OG genügen, erscheint fraglich, kann indessen of-
fen gelassen werden. Das Zonenschema der Gemeinde Samedan
ordnet der streitigen Zone die Empfindlichkeitsstufe III
nach Art. 43 LSV sowie den Störungsgrad 2 nach Art. 45bis
des Baugesetzes zu. Demnach bestehen tatsächlich Immissions-
begrenzungen. Im Übrigen verlangt das Zonenschema für jedes
Bauprojekt ein Nutzungs- und Gestaltungskonzept sowie einen
Quartiergestaltungsplan. Dass eine (sanierte) Anlage die aus
der Empfindlichkeitsstufe III folgenden Grenzwerte nicht
einhalten könnte, durften das BUWAL und die kantonalen In-
stanzen angesichts der peripheren Lage weit ausserhalb des
Siedlungsgebietes als unwahrscheinlich betrachten. Deshalb
erübrigten sich weitere Abklärungen. Emissionsbegrenzungen
in Bezug auf die Luftreinhaltung schliesslich sind ohnehin
erst im Zusammenhang mit der projektbezogenen Planung zu
verfügen. Die Rüge erweist sich daher als unbegründet.

        d) Eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltver-
träglichkeitsprüfung für die umstrittene Zone durfte ver-
neint werden. Im Zuge ihrer Erarbeitung und Umschreibung
haben die kantonalen Organe darauf Bedacht genommen, dass
nur Kies, Sand, Ausbauasphalt und andere Belagsrohstoffe
behandelt werden dürfen (Art. 51quinquies Abs. 1 Baugesetz).
Die Beschwerdeführerin widerlegt nicht, dass es sich bei
diesen Stoffen um Rohstoffe und nicht um Abfall handelt.
Daher ist nicht ersichtlich, dass die Voraussetzungen von

Ziff. 40.7 Anhang UVPV erfüllt wären. Auch in dieser Hin-
sicht erübrigten sich demnach weitere Sachverhaltsabklä-
rungen.

     3.- Die Beschwerdeführerin geht - entgegen der Auffas-
sung der Gemeinde Samedan - davon aus, dass der Gemeindever-
sammlungsbeschluss vom 20. März 1995 über eine Zone für den
Abfüll- und Lagerbetrieb einen formellen Einzonungsbeschluss
des zuständigen Gemeindesouveräns darstelle. Sinngemäss rügt
sie in dieser Hinsicht eine Verletzung des Vertrauensgrund-
satzes. Sie setzt sich indessen mit den Erwägungen des ange-
fochtenen Entscheides nicht näher auseinander. Nach Art. 37
Abs. 3 des kantonalen Raumplanungsgesetzes bedürfen Bauge-
setze, Zonenpläne und andere Pläne sowie deren Änderungen
einer Genehmigung durch die Regierung. Diese wird durch das
Verhalten von Gemeindeorganen grundsätzlich nicht gebunden.
Es wird nicht dargetan, dass die Regierung aus Gründen des
Vertrauensschutzes den Gemeindeversammlungsbeschluss vom
20. März 1995 hätte genehmigen und der angefochtenen Planung
vom 8. Dezember 1998 die Genehmigung verweigern müssen. Die
Beschwerde erweist sich daher auch in dieser Hinsicht als
unbegründet.

     4.- Aufgrund dieser Erwägungen sind die Verwaltungs-
gerichtsbeschwerde und die staatsrechtliche Beschwerde abzu-
weisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang
des Verfahrens sind der Beschwerdeführerin die bundesge-
richtlichen Kosten aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 OG). Die
Beschwerdeführerin hat zudem die private Beschwerdegegnerin
und die Gemeinde Samedan, welche durch denselben Rechtsan-
walt vertreten sind, für das Verfahren vor Bundesgericht zu
entschädigen (Art. 159 OG).

             Demnach erkennt das Bundesgericht:

     1.- Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde und die staats-
rechtliche Beschwerde werden abgewiesen, soweit darauf
einzutreten ist.

     2.- Die Gerichtsgebühr von Fr. 4'000.-- wird der
Beschwerdeführerin auferlegt.

     3.- Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegnerin
und die Gemeinde Samedan für das bundesgerichtliche Verfah-
ren mit insgesamt Fr. 4'000.-- zu entschädigen.

     4.- Dieses Urteil wird den Parteien, der Politischen
Gemeinde Samedan, der Regierung und dem Verwaltungsgericht
(4. Kammer) des Kantons Graubünden sowie dem Bundesamt für
Umwelt, Wald und Landschaft schriftlich mitgeteilt.

                       ______________

Lausanne, 29. August 2000

      Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
             des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
      Der Präsident:           Der Gerichtsschreiber: