Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung 1A.226/1999
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1A.226/1999/bmt

             I. OEFFENTLICHRECHTLICHE ABTEILUNG
             **********************************

                      15. Februar 2000

Es wirken mit: Bundesrichter Nay, präsidierendes Mitglied
der I. öffentlichrechtlichen Abteilung, Bundesrichter
Féraud, Bundesrichter Catenazzi, Bundesrichter Favre,
Ersatzrichter Seiler und Gerichtsschreiber Karlen.

                         ---------

                         In Sachen

T.________, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt
Dr. Ueli Kieser, Ulrichstrasse 14, Zürich,

                           gegen

Kanton  Z ü r i c h, vertreten durch die Direktion der
Justiz und des Innern, Kantonale Opferhilfestelle,
Sozialversicherungsgericht des Kantons  Z ü r i c h,
II. Kammer,

                         betreffend
                         Opferhilfe,

hat sich ergeben:

     A.- T.________ stellte am 10. September 1997 bei der
Abteilung Opferhilfe der Direktion der Justiz des Kantons
Zürich den Antrag, es seien ihr Entschädigung und Genugtuung
nach Art. 12 des Opferhilfegesetzes vom 4. Oktober 1991
(OHG; SR 312.5) zuzusprechen und das Verfahren sei einst-
weilen zu sistieren. Zur Begründung führte sie aus, sie sei
am 14. September 1995 Opfer eines Verkehrsunfalles geworden,
unter dessen Folgen sie immer noch leide. In erster Linie
würden die Ansprüche mit den beteiligten Versicherern abge-
rechnet. Vorsorglich und fristwahrend würden die Ansprüche
gemäss Art. 12 OHG angemeldet.

        Die Direktion der Justiz des Kantons Zürich be-
stätigte am 15. September 1997 den Eingang des Gesuchs und
führte aus: "Die allgemeine Anmeldung einer Entschädigungs-
forderung genügt nicht. Die Schadenspositionen sind einzeln
aufzuführen und soweit möglich zu substantiieren. Wir er-
suchen Sie, der Kantonalen Opferhilfestelle die Angaben bis
zum 13. Oktober 1997 nachzureichen; andernfalls aufgrund der
Akten entschieden wird".

        Am 24. September 1997 teilte T.________ der
Direktion der Justiz mit, sie sei zwar mit deren Rechts-
auffassung nicht einverstanden. Die Eingabe erfolge rein
vorsorglich. Sie sei nicht in der Lage, die Zahlen zu be-
ziffern. Dann fügte sie bei:

        "Wenn Sie das trotzdem verlangen: Hier unsere
         Forderungen:

         Anwaltskosten, Genugtuung oder
         Entschädigung         Fr. 100'000.--
         Beratung in medizinischer,
         psychologischer, sozialer Hinsicht Fr.  50'000.--
         Vorschuss        Fr.  50'000.--"

Weiter führte sie aus, im jetzigen Zeitpunkt schulde die
Opferhilfe keinerlei Leistungen, weil davon auszugehen sei,
dass die UVG-Versicherung bzw. die Haftpflicht für den
Schaden aufkommen werde.

     B.- Mit Verfügung vom 26. September 1997 wies die Kan-
tonale Opferhilfestelle das Gesuch ab, da es trotz Auffor-
derung nicht hinreichend substanziiert worden sei.

        T.________ erhob dagegen Beschwerde an das Sozial-
versicherungsgericht des Kantons Zürich. Dieses wies die
Beschwerde am 24. August 1999 ab.

     C.- T.________ erhebt Verwaltungsgerichtsbeschwerde an
das Bundesgericht mit dem Antrag, das Urteil des Sozialver-
sicherungsgerichts aufzuheben und festzustellen, dass mit
der Eingabe vom 10. September 1997 die zweijährige Frist
gemäss Art. 16 Abs. 3 OHG gewahrt sei.

     D.- Die Direktion der Justiz und des Innern des Kantons
Zürich, kantonale Opferhilfestelle, und das Sozialversiche-
rungsgericht des Kantons Zürich verzichten auf eine Vernehm-
lassung. Das gemäss Art. 110 Abs. 1 OG zur Vernehmlassung
eingeladene Bundesamt für Justiz äussert sich mit Schreiben
vom 18. November 1999, ohne einen konkreten Antrag zu stel-
len. Den Verfahrensbeteiligten wurde Gelegenheit gegeben,
zur Vernehmlassung des Bundesamts Stellung zu nehmen.

            Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

     1.- Gegen den kantonal letztinstanzlichen, auf Art. 12
OHG gestützten Entscheid ist die Verwaltungsgerichtsbe-
schwerde zulässig (Art. 97 und Art. 98 lit. g OG; BGE 125
II 169 E. 1 S. 171; 122 II 211 E. 1 S. 212 f.). Die Be-
schwerdeführerin ist legitimiert (Art. 103 lit. a OG). Auf
die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist einzutreten.

     2.- Streitig ist einzig, ob die Eingabe der Beschwer-
deführerin vom 10. bzw. 24. September 1997 hinreichend sub-
stanziiert war.

        a) Das Gesetz enthält keine Vorschriften darüber,
wie eingehend ein Gesuch nach Art. 12 OHG substanziiert wer-
den muss, um als fristwahrend gelten zu können. Die Antwort
ist aus Sinn, Zweck und Systematik des Gesetzes sowie aus
allgemeinen Grundsätzen abzuleiten.

        b) Gemäss Art. 12 OHG hat das Opfer einer Straftat
unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf Entschädigung
und Genugtuung. Diese Leistungen sind subsidiär zu Leistun-
gen, die das Opfer als Schadenersatz erhalten hat (Art. 14
Abs. 1 OHG). Die Kantone sehen ein einfaches, rasches und
kostenloses Verfahren vor (Art. 16 Abs. 1 OHG). Das Opfer
muss das Gesuch um Entschädigung und Genugtuung innert zwei
Jahren nach der Straftat einreichen (Art. 16 Abs. 3 OHG).

        c) Aus diesen Bestimmungen ergibt sich als Ziel-
setzung des Gesetzes, dass die Opfer auf einfache und rasche
Weise zu einer Entschädigung gelangen können. Die relativ
kurze Verwirkungsfrist von zwei Jahren soll zudem das Opfer
veranlassen, rasch seine Ansprüche geltend zu machen, damit
die Behörde zu einem Zeitpunkt entscheiden kann, in dem der

Sachverhalt noch abgeklärt werden kann (BGE 123 II 241 E. 3c
S. 243). Indessen steht häufig nach zwei Jahren noch gar
nicht fest, ob alle anspruchsbegründenden Tatbestandsele-
mente erfüllt sind, was Voraussetzung für eine Leistung nach
den Art. 11-14 OHG ist (BGE 122 II 211 E. 3d S. 216). So
kann noch unklar sein, ob überhaupt eine Straftat vorliegt.
Zudem kann häufig der Schaden noch nicht beziffert werden.
Schliesslich steht nach Ablauf dieser Zeit nicht immer fest,
ob Dritte schadenersatzpflichtig sind, so dass die gemäss
Art. 1 der Opferhilfeverordnung vom 18. November 1992 (OHV;
SR 312.51) vom Opfer verlangte Glaubhaftmachung, dass es
keine oder nur ungenügende Leistungen von Dritten erhalten
kann, noch gar nicht möglich ist. Aus diesen Gründen ist es
nach Lehre und Rechtsprechung zulässig, zur Fristwahrung ein
vorsorgliches Gesuch zu stellen und das Verfahren zu sistie-
ren, bis die Anspruchsvoraussetzungen näher abgeklärt werden
können (BGE 123 II 1 E. 2b S. 3; 122 II 211 E. 3e S. 216 f.;
Dominik Zehntner, Straftaten, in: Peter Münch/Thomas Geiser
(Hrsg.), Schaden - Haftung - Versicherung, Basel/Genf/
München 1999, Rz. 14.72; Empfehlungen der Schweizerischen
Verbindungsstellen-Konferenz OHG, Ziff. 75). Zwar wider-
spricht es dem Gesetz, wenn die Behörde von sich aus das
Verfahren sistiert und vom Opfer verlangt, vorerst einen
Zivilprozess gegen den möglichen Schädiger durchzuführen
(BGE 123 II 1 E. 3b S. 4). Eine Sistierung ist hingegen dann
anzuordnen, wenn das Opfer selber sie verlangt, um vorerst
Leistungspflichten Dritter abzuklären. Das entspricht der
Subsidiarität der Opferhilfe und liegt nicht zuletzt auch im
Interesse der Behörde, wird doch dadurch vermieden, dass Ab-
klärungen vorgenommen werden müssen, die sich schliesslich
möglicherweise als überflüssig erweisen. Umgekehrt können an
die Substanziierung eines Gesuchs keine allzu strengen An-
forderungen gestellt werden. Das gilt schon für die Gesuche
nach Art. 11 ff. OHG ganz generell (Peter Gomm/Peter Stein/
Dominik Zehntner, Kommentar zum Opferhilfegesetz, Bern 1995,
Rz. 24 zu Art. 16). Zur Wahrung der Frist von Art. 16 Abs. 3

OHG genügt es, wenn innert der zwei Jahre bzw. einer von der
Behörde angesetzten Nachfrist ein unbeziffertes Begehren
eingereicht wird (Gomm/Stein/Zehntner, a.a.O., Rz. 24 und 26
zu Art. 16; Zehntner, a.a.O., Rz. 14.68 und 14.72). Dies
muss erst recht gelten, wenn ein Gesuch vorsorglich und
fristwahrend eingereicht und mit einem Sistierungsgesuch
verbunden wird, weil der Schaden oder allfällige Leistungs-
pflichten Dritter nicht liquid sind und näherer Abklärung
bedürfen. In solchen Fällen kann nicht verlangt werden, dass
innert der zweijährigen Frist der geltend gemachte Schaden
beziffert und substanziiert wird.

        d) Dafür spricht auch die Analogie mit anderen
Rechtsgebieten: Im Zivilrecht genügt gemäss Art. 135 Ziff. 2
OR, welcher analog auch für die Einhaltung einer Verwir-
kungsfrist anwendbar ist (BGE 110 II 387 E. 2b S. 389 f.),
für die Unterbrechung einer Verjährungsfrist die Angabe
einer blossen Summe im Betreibungsbegehren, ohne dass eine
nähere Substanziierung notwendig wäre. Ist eine genaue Be-
zifferung nicht möglich oder nicht zumutbar, so besteht
zudem von Bundesrechts wegen ein Anspruch auf eine unbe-
zifferte Klage, die alsdann für den ganzen nach richterli-
chem Ermessen festzulegenden (Art. 42 Abs. 2 OR) Schaden-
ersatz fristwahrend wirkt (BGE 119 II 339 E. 1c/aa S. 340;
116 II 215 E. 4a S. 219). Im Sozialversicherungsrecht reicht
es aus, wenn innert der massgeblichen Frist geltend gemacht
wird, es sei ein Schaden erlitten worden, ohne dass die ein-
zelnen Leistungsansprüche angegeben werden müssten; diese
abzuklären ist alsdann Sache der Behörden (BGE 116 V 273
E. 3a S. 277; 111 V 261 E. 3b S. 264 f.). Auch im Verwal-
tungsrecht hat die Rechtsprechung unbezifferte und nicht
näher substanziierte Erklärungen des Gläubigers als frist-
wahrend betrachtet, so im Enteignungsrecht (ZBl 99/1998 489
E. 3 S. 490) oder im Steuerrecht (nicht publiziertes Urteil
des Bundesgerichts vom 1. Juni 1990 i.S. O., E. 3).

        e) Hingegen kann und muss vom Gesuchsteller ver-
langt werden, dass er soweit zumutbar diejenigen Angaben
macht, die der Behörde erlauben, den Sachverhalt und die
Anspruchsberechtigung näher abzuklären. Wohl hat die Be-
hörde den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen (Art. 16
Abs. 2 OHG). Das schliesst aber eine Mitwirkungspflicht des
Gesuchstellers nicht aus (BGE 124 V 234 E. 4b/bb S. 239;
123 III 328 E. 3 S. 329; 120 Ia 179 E. 3a S. 181 f.; Fritz
Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983,
S. 284 f.; Ulrich Häfelin/Georg Müller, Grundriss des All-
gemeinen Verwaltungsrechts, 3. Aufl., Zürich 1998, S. 341;
Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Verwaltungsrechts-
pflegegesetz des Kantons Zürich, 2. Aufl., Zürich 1999,
N 59 ff. zu § 7; Peter Saladin, Das Verwaltungsverfahrens-
recht des Bundes, Basel/Stuttgart 1979, S. 125; Empfehlun-
gen SVK-OHG, Nr. 74). Wer ein Gesuch stellt, muss diejenigen
Tatsachen darlegen, die nur ihm bekannt sind oder von ihm
mit wesentlich weniger Aufwand erhoben werden können als
von der Behörde. Insbesondere muss das Opfer den anspruchs-
begründenden Sachverhalt mit hinreichender Bestimmtheit dar-
legen und der Behörde diejenigen Angaben liefern, die ihr
erlauben, weitere Erkundigungen einzuziehen (Gomm/Stein/
Zehntner, a.a.O., Rz. 24 zu Art. 16). Dabei ist zu berück-
sichtigen, dass die Verwaltungsstelle, welche die Leistungs-
begehren nach Art. 11 ff. OHG beurteilt, rechtlich und fak-
tisch nicht dieselben prozessualen Untersuchungsmittel zur
Verfügung hat wie die Strafverfolgungsbehörden. Sie ist oft
darauf angewiesen, polizeiliche und strafprozessuale Akten
heranzuziehen, um beurteilen zu können, ob überhaupt eine
Straftat vorliegt. Es kann und muss daher vom Opfer verlangt
werden, dass es der Behörde - soweit vorhanden - derartige
Akten zur Verfügung stellt oder zumindest angibt, wo diese
Unterlagen ediert werden könnten.

        f) Anders als die Bezifferung und Substanziierung
des Schadens sind diese Angaben auch bereits bei einem vor-

sorglichen, fristwahrenden Gesuch beizubringen. Einerseits
ist dies für das Opfer in aller Regel möglich und ohne wei-
teres zumutbar; anderseits kann es für die Behörde von Be-
deutung sein, bereits in diesem Stadium eine Beurteilung des
Sachverhalts vornehmen zu können, um sich entweder ein pro-
visorisches Bild zu machen und gegebenenfalls weitere Unter-
suchungen anstellen oder aber endgültig das Gesuch abweisen
und das Verfahren damit abschliessen zu können.

        g) Dasselbe gilt für die persönlichen Vorausset-
zungen, die erfüllt sein müssen, damit überhaupt ein An-
spruch auf Entschädigung besteht, so namentlich die Ein-
kommensverhältnisse (Art. 12 Abs. 1 OHG) oder allenfalls
die besonderen Umstände, die eine Genugtuung rechtfertigen
(Art. 12 Abs. 2 OHG).

     3.- Das von der Beschwerdeführerin eingereichte Gesuch
ist im Lichte dieser Grundsätze zu prüfen.

        a) Mit der Eingabe vom 10. September 1997 beantrag-
te die Beschwerdeführerin "Entschädigung und Genugtuung nach
Art. 12 OHG" für einen am 14. September 1995 erlittenen Ver-
kehrsunfall, bei welchem sie den Kopf auf dem Boden aufge-
schlagen habe. Der Schaden wurde nicht näher substanziiert.
Die innert der angesetzten Nachfrist eingereichte Eingabe
vom 24. September 1997 ist diesbezüglich nicht klarer; bean-
tragt werden für "Anwaltskosten, Genugtuung oder Entschädi-
gung" Fr. 100'000.--. Der Betrag von Fr. 100'000.-- ent-
spricht dem Maximalbetrag, der unter dem Titel Entschädigung
ausbezahlt werden kann (Art. 4 Abs. 1 OHV). Der zweite auf-
geführte Posten von Fr. 50'000.-- für "Beratung in medizini-
scher, psychologischer, sozialer Hinsicht" bezieht sich nach
seiner Formulierung offensichtlich auf Sofortmassnahmen ge-
mäss Art. 3 Abs. 2 lit. a und Abs. 4 OHG. Der dritte geltend
gemachte Posten von Fr. 50'000.-- bezog sich auf "Vorschuss",

womit im Kontext des Opferhilfegesetzes nur ein Vorschuss
gemäss Art. 15 OHG gemeint sein konnte. Die Leistungen nach
Art. 3 OHG sind als Soforthilfe konzipiert und sollen dem
Opfer ermöglichen, seine Ansprüche durchzusetzen (BGE 122 II
315 E. 4b S. 323). Ebenso sind die Vorschüsse nach Art. 15
OHG als vorläufige Überbrückung gedacht. Wenn die Beschwer-
deführerin Leistungen nach Art. 3 oder 15 OHG beanspruchte,
so steht das im Widerspruch dazu, dass sie sowohl im Gesuch
vom 10. September als auch in der Eingabe vom 24. September
1997 ausdrücklich betonte, dass zur Zeit keine Leistungen
nach Opferhilfegesetz geschuldet seien.

        b) Die Höhe des geltend gemachten Schadens geht
somit aus den Eingaben der Beschwerdeführerin nicht hervor
und die einzelnen Posten sind unpräzis bezeichnet. Immerhin
ergibt sich hinreichend klar, dass die Beschwerdeführerin
Leistungen gemäss Art. 12 OHG beanspruchte. Nach dem vorne
(E. 2c/d) Ausgeführten kann bei vorsorglich eingereichten
Gesuchen nicht eine Bezifferung des Schadens oder eine Sub-
stanziierung einzelner Posten verlangt werden. Der Be-
schwerdeführerin kann deshalb nicht vorgeworfen werden,
dass sie den Schaden nicht beziffert hat. Insoweit sind die
Ausführungen in der Verfügung der Direktion der Justiz vom
26. September 1997, wonach das Opferhilfegesetz keine Vor-
merknahme noch nicht bemessbarer Schadenspositionen kenne,
nicht zutreffend. Diese Auffassung würde dazu führen, dass
ein Schaden, der innert zweier Jahre nicht liquid ist, gar
nicht geltend gemacht werden kann, was der Zielsetzung des
Opferhilfegesetzes zuwiderlaufen würde. Das Sozialver-
sicherungsgericht geht demgegenüber zutreffend davon aus,
dass die Ansprüche nicht beziffert zu werden brauchen (E. 3b
des angefochtenen Urteils). Soweit in der Beschwerde ausge-
führt wird, eine Bezifferung sei noch gar nicht möglich,
zielt dies deshalb an der Argumentation im angefochtenen
Entscheid vorbei.

        c) Hingegen fehlten in den Eingaben der Beschwer-
deführerin sämtliche anderen Angaben, welche nach dem Vor-
stehenden (E. 2e/f) erforderlich sind, um eine auch nur
provisorische Beurteilung der Anspruchsberechtigung zu er-
möglichen. Erwähnt wurde einzig das Datum des Unfalls und
dass dieser sich beim Einsteigen in ein Taxi ereignet habe.
Doch wurde der Unfallort nicht angegeben, so dass nicht ein-
mal die örtliche Zuständigkeit des Kantons Zürich (Art. 11
Abs. 1 OHG) feststeht. Sodann fehlen jegliche Angaben dar-
über, wer den Unfall verursacht hat und wer allenfalls dafür
ersatzpflichtig werden könnte. Ebensowenig werden Angaben
über die erlittenen Verletzungen gemacht. Das Gesuch ent-
hielt auch keinerlei Beilagen, welche über den Unfall, seine
Folgen oder die Schadenabwicklung Aufschluss geben könnten,
und auch keine Hinweise, wo weitere Auskünfte eingeholt wer-
den könnten. Schliesslich fehlten jegliche Informationen zu
den persönlichen Verhältnissen des Opfers wie auch zu den
Umständen, die eine Genugtuung nach Art. 12 Abs. 2 OHG
rechtfertigen könnten.

        d) Insgesamt erfüllte somit das Gesuch der Be-
schwerdeführerin nicht die Anforderungen, die auch an eine
vorsorgliche, rein fristwahrende Anmeldung zu stellen sind.

     4.- Die Beschwerdeführerin macht freilich geltend, nach
den genauen Angaben über den Unfallhergang und die erlitte-
nen Verletzungen sei gar nie gefragt worden. Sie habe mit
der Eingabe vom 24. September 1997 das erfüllt, was mit dem
Schreiben der Opferhilfe vom 15. September 1997 verlangt
worden sei.

        a) In dem besagten Schreiben hatte die Opferhilfe
die Beschwerdeführerin darauf aufmerksam gemacht, die allge-
meine Anmeldung einer Entschädigungsforderung genüge nicht;
die Schadenspositionen seien einzeln aufzuführen und soweit

möglich zu substanziieren. Diese Aufforderung bezog sich
nach ihrem Wortlaut einzig auf die Schadensposten (deren
nähere Bezifferung und Substanziierung indessen nach dem
bisher Ausgeführten nicht verlangt werden konnte), nicht
jedoch auf Angaben über den Unfallhergang oder die übrigen
Umstände.

        b) Äusserungen im Verkehr zwischen Behörden und
Privaten sind so zu interpretieren, wie die jeweils andere
Seite sie nach Treu und Glauben verstehen durfte (Art. 4
aBV bzw. Art. 5 Abs. 3 und Art. 9 BV: BGE 124 II 265 E. 4a
S. 269 f.; 113 Ia 225 E. 1b/bb S. 228; Häfelin/Müller,
a.a.O., S. 144). Wenn die Behörde auf eine mangelhafte Ein-
gabe hin ein individuell gestaltetes Schreiben versendet,
in welchem zur Substanziierung der Schadensposten aufge-
fordert wird, aber keine weiteren Angaben verlangt werden,
dann verstösst es gegen Treu und Glauben, wenn in der Folge
das Gesuch deshalb abgewiesen wird, weil andere Angaben
(zum Unfallhergang, zu den persönlichen Verhältnissen
u.dgl.) fehlen. Wohl war die Beschwerdeführerin anwaltlich
vertreten, doch war angesichts der fehlenden höchstrichter-
lichen Judikatur und der in den Kantonen offenbar uneinheit-
lichen Praxis auch für Rechtskundige nicht klar erkennbar,
was für Anforderungen die Behörde an die Ausführlichkeit
einer vorsorglichen Anmeldung stellen würde. Hinzu kommt,
dass es für die Behörde ohne weiteres zumutbar wäre, ein
einfaches Formular - wie in der Sozialversicherung üblich -
zu schaffen, aus welchem klar hervorgeht, welche Informa-
tionen zu liefern sind.

        c) Insgesamt ergibt sich, dass zwar die Eingaben
der Beschwerdeführerin die Anforderungen nicht erfüllten,
die an eine - auch nur vorsorgliche - Anmeldung einer Ent-
schädigungsforderung zu stellen sind, dass aber das Gesuch
vom 10. September 1997 aufgrund der unklaren Formulierung im
Schreiben der Verwaltung vom 15. September 1997 im konkreten

Fall nach Treu und Glauben als fristwahrend zu betrachten
ist für die darin beantragten (allfälligen) Ansprüche auf
Entschädigung und Genugtuung.

     5.- Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist daher gut-
zuheissen. Die Beschwerdeführerin beantragt Aufhebung des
angefochtenen Urteils und Feststellung, dass mit der Eingabe
vom 10. September 1997 die zweijährige Frist gemäss Art. 16
Abs. 3 OHG gewahrt sei. Diesem Antrag kann entsprochen wer-
den. Er impliziert sinngemäss, dass nebst dem Urteil des
Sozialversicherungsgerichts auch die Verfügung der Direktion
der Justiz vom 26. September 1997 aufgehoben wird, selbst
wenn die Beschwerdeführerin das nicht ausdrücklich bean-
tragt hat. Die Sache ist sodann zur neuen Beurteilung an die
Direktion der Justiz zurückzuweisen (Art. 114 Abs. 2 OG).
Diese wird nach Zustellung des begründeten vorliegenden
Urteils der Beschwerdeführerin zunächst eine angemessene
Nachfrist anzusetzen haben zur Einreichung der noch fehlen-
den Angaben und Unterlagen (E. 3c) und alsdann über das von
der Beschwerdeführerin mit der Eingabe vom 10. September
1997 gestellte Sistierungsgesuch zu befinden haben.

     6.- Gemäss Art. 16 Abs. 1 OHG sind keine Kosten zu
erheben. Der Kanton Zürich hat der Beschwerdeführerin für
das bundesgerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung
auszurichten (Art. 159 Abs. 1 und 2 OG).

             Demnach erkennt das Bundesgericht:

     1.- Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird gutgeheis-
sen. Das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Zürich vom 24. August 1999 und die Verfügung der Direktion
der Justiz des Kantons Zürich vom 26. September 1997 werden

aufgehoben. Es wird festgestellt, dass mit der Eingabe vom
10. September 1997 die zweijährige Frist gemäss Art. 16
Abs. 3 OHG im Sinne der Erwägungen gewahrt ist. Die Sache
wird zur neuen Beurteilung an die Direktion der Justiz und
des Innern des Kantons Zürich, Kantonale Opferhilfestelle,
zurückgewiesen.

     2.- Es werden keine Kosten erhoben.

     3.- Der Kanton Zürich hat die Beschwerdeführerin für
das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'000.-- zu ent-
schädigen.

     4.- Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem
Kanton (Direktion der Justiz und des Innern, Kantonale
Opferhilfestelle), dem Sozialversicherungsgericht
(II. Kammer) des Kantons Zürich und dem Eidgenössischen
Justiz- und Polizeidepartement schriftlich mitgeteilt.

                       ______________

Lausanne, 15. Februar 2000

      Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
             des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
Das präsidierende Mitglied:           Der Gerichtsschreiber: