Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung 1A.225/1999
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1A.225/1999/mng

             I. OEFFENTLICHRECHTLICHE ABTEILUNG
             **********************************

                       13. März 2000

Es wirken mit: Bundesrichter Aemisegger, Präsident der
I. öffentlichrechtlichen Abteilung, Bundesrichter Féraud,
Bundesrichter Catenazzi und Gerichtsschreiber Forster.

                         ---------

                         In Sachen

B.________,
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Peter Wicki,
Denkmalstrasse 2, Postfach 6453, Luzern,

                           gegen

Sozialamt des Kantons  L u z e r n, Opferhilfe,
Verwaltungsgericht des Kantons  L u z e r n, Abgaberecht-
liche Abteilung,

                         betreffend
          Opferhilfe, unentgeltliche Rechtspflege,

hat sich ergeben:

     A.- Am 16. März 1997 erstattete B.________ bei der
Kantonspolizei Luzern Strafanzeige, da er in der Nacht zuvor
zusammengeschlagen und beraubt worden sei. Für das in der
Folge eröffnete Strafuntersuchungsverfahren bewilligte das
Amtsstatthalteramt Luzern mit Verfügung vom 19. Juni 1997
das Gesuch B.________ um unentgeltliche Rechtspflege, und es
ernannte Rechtsanwalt Peter Wicki zum unentgeltlichen
Rechtsbeistand.

     B.- Am 15. März 1999 stellte B.________ beim Sozialamt
des Kantons Luzern ein Opferhilfegesuch (gemäss Art. 11 ff.
OHG) um Entschädigung in der Höhe von Fr. 2'500.-- und Ge-
nugtuung von Fr. 10'000.--. Zugleich ersuchte er auch für
das Opferhilfeverfahren um unentgeltliche Rechtsverbeistän-
dung. Mit Schreiben vom 12. April 1999 zog B.________ sein
Gesuch um Entschädigung zurück.

     C.- Mit Zwischenentscheid vom 23. April 1999 wies das
Sozialamt des Kantons Luzern das Gesuch um unentgeltliche
Rechtsverbeiständung ab. Gleichzeitig wurde das Opferhilfe-
verfahren (Genugtuungsbegehren) sistiert. Eine von
B.________ gegen die Verweigerung der unentgeltlichen
Rechtsverbeiständung erhobene Beschwerde wies das Verwal-
tungsgericht des Kantons Luzern (Abgaberechtliche Abteilung)
mit Entscheid vom 25. August 1999 ab.

     D.- Gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichtes ge-
langte B.________ mit staatsrechtlicher Beschwerde vom
27. September 1999 an das Bundesgericht. Er rügt eine will-

kürliche Anwendung des kantonalen Rechts, eine Verletzung
des "verfassungsmässigen Rechts auf Gewährung der unentgelt-
lichen Rechtspflege bzw. Rechtsverbeiständung" sowie eine
Missachtung des rechtlichen Gehörs. Der Beschwerdeführer be-
antragt die Aufhebung des angefochtenen Entscheides, soweit
ihm darin die unentgeltliche Rechtsverbeiständung verweigert
wird.

        Das Sozialamt und das Verwaltungsgericht des Kan-
tons Luzern beantragen in ihren Vernehmlassungen je die
Abweisung der Beschwerde. Am 1. Dezember 1999 hat auch das
Bundesamt für Justiz eine Stellungnahme eingereicht.

            Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

     1.- Es fragt sich zunächst, ob die vorliegende Be-
schwerde als staatsrechtliche oder als Verwaltungsgerichts-
beschwerde entgegenzunehmen ist, bzw. ob sich der angefoch-
tene Entscheid auf selbständiges kantonales Recht oder auf
Bundesverwaltungsrecht stützt.

        a) Die staatsrechtliche Beschwerde ist nur zuläs-
sig, wenn die behauptete Rechtsverletzung nicht sonstwie
durch Klage oder Rechtsmittel beim Bundesgericht oder einer
anderen Bundesbehörde gerügt werden kann (Art. 84 Abs. 2
OG). Das Bundesgericht beurteilt letztinstanzlich Verwal-
tungsgerichtsbeschwerden gegen Verfügungen, die sich auf
öffentliches Recht des Bundes stützen oder stützen sollten
(Art. 97 Abs. 1 OG i.V.m. Art. 5 VwVG). Im Verfahren der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde sind auch auf unselbständiges
kantonales Ausführungsrecht zum Bundesrecht gestützte Anord-

nungen zu überprüfen sowie auf übrigem kantonalem Recht
beruhende Anordnungen, die einen hinreichend engen Sachzu-
sammenhang mit der im Rahmen der Verwaltungsgerichtsbe-
schwerde zu beurteilenden Frage des Bundesverwaltungsrechts
aufweisen. Soweit dem angefochtenen Entscheid hingegen selb-
ständiges kantonales Recht ohne den genannten Sachzusammen-
hang zum Bundesrecht zugrunde liegt, steht ausschliesslich
die staatsrechtliche Beschwerde zur Verfügung (BGE 123 I 275
E. 2b mit Hinweisen).

        b) Bei Beschwerden, die sich ausschliesslich gegen
einen auf kantonales Prozessrecht gestützten Zwischenent-
scheid richten, ohne dass gleichzeitig eine Verwaltungsge-
richtsbeschwerde hängig wäre, zu der ein Sachzusammenhang
hergestellt werden könnte, prüft das Bundesgericht, ob der
Zwischenentscheid zu einer unmittelbaren Vereitelung des
Bundesrechtes führen könnte. Bei der Verweigerung der unent-
geltlichen Rechtspflege (unentgeltliche Prozessführung und
Rechtsverbeiständung) ist dies nach der Praxis des Bundes-
gerichtes grundsätzlich nicht der Fall, weshalb die staats-
rechtliche Beschwerde gegeben ist (BGE 123 I 275 E. 2d
S. 277 f. mit Hinweisen).

        c) Im Falle von Geschädigten bzw. mutmasslichen
Opfern ist zunächst zu unterscheiden, ob die unentgeltliche
Rechtspflege für das Strafverfahren oder für das Opferhil-
feverfahren streitig ist.

        aa) Die Frage, ob ein Geschädigter bzw. ein mut-
massliches Opfer Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege im
Strafverfahren hat, wird vom selbständigen kantonalen Straf-
prozessrecht geregelt. Die Verweigerung der unentgeltlichen
Rechtsverbeiständung durch die kantonalen Behörden ist in
diesen Fällen nach ständiger Praxis mit staatsrechtlicher
Beschwerde anzufechten (BGE 123 I 145 ff.; 116 Ia 459 ff.,
je mit Hinweisen).

        bb) Im vorliegenden Fall wurde dem Beschwerdeführer
die unentgeltliche Rechtspflege für das Strafuntersuchungs-
verfahren bewilligt. Streitig ist hier lediglich die Frage,
ob ein Anspruch auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung im
Opferhilfeverfahren nach Art. 11 ff. OHG besteht.

        d) Art. 16 Abs. 1 OHG sieht für das Opferhilfever-
fahren ein "kostenloses Verfahren" und somit die unentgelt-
liche Prozessführung vor. Die unentgeltliche Rechtsverbei-
ständung wird hingegen weder im OHG noch im kantonalen Ein-
führungsgesetz zum OHG geregelt. Der angefochtene Entscheid
stützt sich auf das anwendbare kantonale Verfahrensrecht,
das im Lichte der verfassungsrechtlichen Minimalgarantien
ausgelegt wird. Insbesondere wird auf das kantonale Verwal-
tungsrechtspflegegesetz ("§ 204 Abs. 2 VRG") hingewiesen,
welches jedoch lediglich im Verwaltungsgerichtsverfahren
anwendbar sei. "Eine analoge Regelung für das Verwaltungs-
verfahren" finde sich "im Gesetz nicht". Ersatzweise wird
das kantonale Verwaltungsverfahrensrecht (im Lichte der
Praxis zu Art. 4 aBV) lückenfüllend ausgelegt, und ein An-
spruch auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung wird in der
Folge verneint.

        Hinzu kommt, dass keine separate Verwaltungsge-
richtsbeschwerde hängig ist, zu der ein Sachzusammenhang
hergestellt werden könnte. Auch eine unmittelbare Vereite-
lung von Bundesrecht droht nicht. Zum einen wird eine solche
bei blossen Entscheiden über die unentgeltliche Rechtspflege
von der Bundesgerichtspraxis grundsätzlich verneint (BGE 123
I 275 E. 2d S. 278). Zum anderen ist das Opferhilfeverfahren
einfach, rasch und kostenlos, und die Behörde hat den Sach-
verhalt von Amtes wegen festzustellen (Art. 16 Abs. 1 - 2
OHG). Auch an die Substantiierung des Opferhilfegesuches
werden in der Praxis keine hohen Ansprüche gestellt (BGE 123

II 1 E. 2b S. 3, 241 E. 3c S. 243; 122 II 211 E. 3c - e
S. 216 f., je mit Hinweisen; vgl. Peter Gomm/Peter Stein/
Dominik Zehntner, Kommentar zum Opferhilfegesetz, Bern 1995,
Art. 16 N. 24; Susanna Stähelin, Verfahrensfragen zum Opfer-
hilfegesetz, Mitteilungen aus dem Institut für zivilgericht-
liches Verfahren in Zürich, 1997 Nr. 22, S. 25 ff., 29).

        e) Nach dem Gesagten stützt sich der angefochtene
Entscheid auf kantonales Verwaltungsverfahrensrecht, weshalb
die Beschwerde als staatsrechtliche Beschwerde entgegenzu-
nehmen ist (Art. 84 Abs. 2 OG).

     2.- Der Beschwerdeführer rügt "in erster Linie und
hauptsächlich eine Verletzung des verfassungsmässigen An-
spruchs auf Gewährung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes
im Rahmen von Art. 4" der alten Bundesverfassung vom 29. Mai
1874 (aBV).

        a) Die wirksame Wahrung von Rechten soll nach heu-
tiger rechtsstaatlicher Auffassung nicht davon abhängen, ob
ein Verfahrensbeteiligter vermögend ist oder nicht. Unter
gewissen Voraussetzungen garantiert der von der Lehre und
Praxis bereits aus Art. 4 aBV abgeleitete Anspruch auf un-
entgeltliche Rechtspflege dem Bedürftigen daher die zur
Rechtsverfolgung (in nicht zum Vornherein aussichtslosen
Prozessen) notwendigen Mittel. In der unentgeltlichen
Rechtspflege sind in der Regel sowohl die kostenfreie Pro-
zessführung als auch (soweit notwendig) die unentgeltliche
Rechtsverbeiständung eingeschlossen. In gewissen Grenzen hat
das Bundesgericht den verfassungsmässigen Anspruch auf un-
entgeltliche Rechtspflege sowohl im Straf- und Zivilprozess
als auch für das Verwaltungsverfahren anerkannt (BGE 125 I
161 ff.; 125 V 32 ff.; 123 I 145 ff., 275 ff.; 122 I 8 E. 2c
S. 9 f., 49 ff; 121 60 E. 2a/bb S. 62, je mit Hinweisen).

        b) Seit 1. Januar 2000 ist die neue Bundesverfas-
sung vom 18. April 1999 (BV) in Kraft (Bundesbeschluss vom
28. September 1999, AS 1999 2555, BBl 1999 7922). Sie ge-
währleistet in Art. 29 Abs. 3 BV nun ausdrücklich, dass jede
Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt,
Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege hat, sofern ihr
Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint; soweit es zur
Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem An-
spruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.

        c) Auch bei direkt auf die Bundesverfassung ge-
stützten Gesuchen um unentgeltliche Rechtsverbeiständung von
mutmasslichen Opfern einer Straftat bzw. von Geschädigten
verlangt das Bundesgericht grundsätzlich das Erfülltsein von
drei kumulativen Voraussetzungen, nämlich der Bedürftigkeit
des Gesuchstellers, der Notwendigkeit der unentgeltlichen
Rechtspflege (insbesondere der anwaltlichen Verbeiständung)
sowie der Nichtaussichtslosigkeit der verfolgten Rechtsan-
sprüche (BGE 123 I 145 E. 2b/bb mit Hinweisen). Was den An-
spruch auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung betrifft,
räumt das OHG dem unter den Opferbegriff von Art. 2 Abs. 1
OHG fallenden Geschädigten keine über die dargelegte bundes-
gerichtliche Praxis hinausgehenden Rechte ein (Urteil des
Bundesgerichtes vom 15. März 1995 i.S. M., E. 3a/aa = ZBJV
131 [1995] 243 ff. [1P.697/1994]).

        d) Wie bereits in Erwägung 1d erwähnt, ist das
Opferhilfeverfahren einfach, rasch und kostenlos, und die
Behörde hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen
(Art. 16 Abs. 1 - 2 OHG). Auch an die Substantiierung des
Opferhilfegesuches werden keine hohen Anforderungen ge-
stellt (BGE 123 II 1 E. 2b S. 3, 241 E. 3c S. 243; 122 II
211 E. 3c - e S. 216 f.). Es fragt sich, ob der Beschwerde-
führer in der Lage ist, im administrativen Opferhilfeverfah-
ren vor dem Sozialamt des Kantons Luzern seine Parteiinte-
ressen selbst wahrzunehmen.

        In diesem Zusammenhang berücksichtigt das Bundesge-
richt insbesondere das Alter, die soziale Situation, die
Sprachkenntnisse und die gesundheitliche und geistig-psychi-
sche Verfassung des Geschädigten sowie die Schwere und Kom-
plexität des Falles (BGE 123 I 145 E. 2b/cc S. 147; vgl.
auch ZBJV 131 [1995] 244). Das Bundesgericht hat einen di-
rekt aus der Bundesverfassung fliessenden Anspruch auf un-
entgeltliche Rechtsverbeiständung namentlich bei minderjäh-
rigen Opfern von Sexualverbrechen in Strafprozessen gegen
ihre Väter oder bei erwachsenen aber psychisch stark beein-
trächtigten Notzuchtsopfern bejaht, sofern die Geschädigten
nicht amtlich verbeiständet bzw. nicht ausreichend juris-
tisch beraten sind. Zugestanden wurde die unentgeltliche
Rechtspflege auch einer nicht verbeiständeten und nur
schlecht Deutsch sprechenden Türkin, welche von ihrem Ehe-
mann mit dem Messer schwer verletzt worden war. Die Notwen-
digkeit einer unentgeltlichen Rechtsverbeiständung wird vom
Bundesgericht insbesondere dann verneint, wenn bereits eine
ausreichende (z.B. fürsorgerechtliche) Verbeiständung des
Opfers gewährleistet ist (BGE 123 I 145 E. 2b/cc S. 147 f.,
E. 3a/aa - 3b S. 149 f.; 116 Ia 459, S. 460 f., je mit
Hinweisen; s. auch ZBJV 131 [1995] 244).

        e) Im vorliegenden Fall könnte allenfalls die gel-
tend gemachte angeschlagene psychische Gesundheit für die
sachliche Notwendigkeit einer Rechtsverbeiständung sprechen.
Der Beschwerdeführer legt dar, er sei "auf Grund der Tat
(...) in eine psychische Krise geraten". Demgegenüber räumt
er ein, es liege "bis heute (...) kein detailliertes Zeugnis
eines Psychiaters vor", und er wolle "von sich aus keinen
Psychiater aufsuchen". Im Übrigen leisten und vermitteln
auch die kantonalen Opferberatungsstellen dem Opfer psycho-
logische Soforthilfe (Art. 3 Abs. 2 lit. a OHG).

        aa) Gemäss den vorliegenden Akten handelt es sich
beim Beschwerdeführer um eine erwachsene Person mit norma-
ler Schulbildung, welche sozial integriert ist und auch
keine sprachlichen Verständigungsschwierigkeiten hat. Sodann
ist zu berücksichtigen, dass dem vorliegenden Opferhilfever-
fahren - gerade im Vergleich mit den obengenannten Fällen
schwerer Gewalt- und Sexualverbrechen - weder ein besonders
schwerwiegender noch ein komplexer Straffall zugrunde liegt
(vgl. BGE 123 I 145 E. 3c S. 150). Der Beschwerdeführer legt
dar, er sei in der Nacht auf den 16. März 1997 "zusammenge-
schlagen und beraubt" worden. Er habe dabei "mehrere Riss-
quetschwunden im Gesicht und Prellungen" davongetragen. Die
Strafuntersuchung wegen Raubes sei "inzwischen mangels Nach-
weises einer Wegnahme von Geld eingestellt worden".

        bb) Hinzu kommt, dass dem Beschwerdeführer für das
Strafuntersuchungsverfahren bereits die unentgeltliche
Rechtsverbeiständung bewilligt worden ist. Was die Klärung
des Sachverhaltes und die Vertretung seiner Interessen als
Geschädigter im Strafverfahren betrifft, ist der Beschwerde-
führer bereits anwaltlich vertreten. Somit bleiben im Opfer-
hilfeverfahren praktisch nur noch Rechtsfragen zu prüfen.
Hier ist mitzuberücksichtigen, dass der Beschwerdeführer
sein ursprüngliches Schadenersatzbegehren förmlich zurück-
gezogen hat und nur noch Genugtuung (in der Höhe von
Fr. 10'000.--) verlangt. Die im Opferhilfeverfahren noch zu
klärenden Rechtsfragen (Opferstellung i.S.v. Art. 2 Abs. 1
OHG, schwere Betroffenheit bzw. "besondere Umstände" i.S.v.
Art. 12 Abs. 2 OHG) erscheinen nicht besonders komplex, was
auch der Beschwerdeführer ausdrücklich einräumt (vgl. Be-
schwerdeschrift, S. 12 Ziff. 9.7). Daran ändern auch seine
Vorbringen nichts, es gehe ihm weniger um die verlangte Ge-
nugtuungsleistung durch das Gemeinwesen als "um die direkte
bzw. indirekte Anerkennung seiner Leiden", und die Opferbe-
ratungsstelle des Kantons Luzerns verfüge über keine Juris-
tinnen und Juristen.

        f) Bei Würdigung sämtlicher Umstände haben die kan-
tonalen Behörden die Bundesverfassung nicht verletzt, indem
sie im vorliegenden konkreten Fall die sachliche Notwendig-
keit einer separaten unentgeltlichen Rechtsverbeiständung
für das Opferhilfeverfahren vor dem Sozialamt des Kantons
Luzern verneinten.

        Nach dem Gesagten braucht nicht geprüft zu werden,
ob die übrigen Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechts-
verbeiständung (Nichtaussichtslosigkeit des Opferhilfean-
spruches, Bedürftigkeit) erfüllt wären.

     3.- Schliesslich rügt der Beschwerdeführer auch noch
eine willkürliche Anwendung des kantonalen Verwaltungsver-
fahrensrechtes bzw. eine Verletzung des rechtlichen Gehörs.
"§ 55 Abs. 3 VRG/LU" verpflichte die Behörde, "die Beweisan-
träge der Parteien zu berücksichtigen, soweit sie für die
Beweisführung notwendig und tauglich sind". Der Beschwerde-
führer habe "verlangt, die zuständige Psychologin bei der
Opferhilfestelle zu befragen bzw. eine Expertise durchzu-
führen". Durch die Abweisung dieser Beweisanträge sei das
Verwaltungsgericht "in Willkür verfallen" und habe das
rechtliche Gehör verletzt.

        a) Nach ständiger Praxis des Bundesgerichtes kann
der Strafrichter das Beweisverfahren schliessen, wenn er
- ohne dabei geradezu in Willkür zu verfallen - annehmen
durfte, weitere Beweisvorkehren könnten an der Würdigung der
bereits abgenommenen Beweise voraussichtlich nichts mehr än-
dern (sogenannte "antizipierte Beweiswürdigung", vgl.
BGE 124 I 208 E. 4a S. 211; 121 I 306 E. 1b S. 308 f.; 119
Ib 492 E. 5b/bb S. 505 f.; 115 Ia 97 E. 5b S. 101, je mit
Hinweisen).

        b) Die betreffende Annahme erscheint im vorliegen-
den Fall nicht schlechterdings unhaltbar. Wie in den obigen
Erwägungen (E. 2e/aa-bb) dargelegt wurde, gehen die Gründe
für die Ablehnung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung
bereits aus den Akten hervor. Dies gilt sowohl für die (man-
gelnde) Schwere und Komplexität der fraglichen Straftat, als
auch für den Umstand, dass der Beschwerdeführer im Strafun-
tersuchungsverfahren anwaltlich verbeiständet ist, sowie für
dessen Alter, Sprachkenntnisse, Schulbildung und soziale
Integration. Somit durfte das Verwaltungsgericht willkürfrei
annehmen, zusätzliche Beweisvorkehren würden am bereits
vorliegenden entscheidrelevanten Beweisergebnis voraussicht-
lich nichts mehr ändern.

     4.- Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde
als unbegründet abzuweisen ist.

        Der Beschwerdeführer stellt das Gesuch um unent-
geltliche Rechtspflege für das Verfahren vor Bundesgericht.
Da die gesetzlichen Voraussetzungen bejaht werden können,
ist dem Begehren stattzugeben (Art. 152 OG).

             Demnach erkennt das Bundesgericht:

     1.- Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen.

     2.- Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche
Rechtspflege gewährt:

        a) Es werden keine Kosten erhoben.

        b) Rechtsanwalt Peter Wicki, Luzern, wird als un-
entgeltlicher Rechtsvertreter ernannt und für das bundesge-
richtliche Verfahren aus der Bundesgerichtskasse mit einem
Honorar von Fr. 1'500.-- entschädigt.

     3.- Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem
Sozialamt (Opferhilfe) und dem Verwaltungsgericht (Abgabe-
rechtliche Abteilung) des Kantons Luzern sowie dem Eidge-
nössischen Justiz- und Polizeidepartement schriftlich
mitgeteilt.

                       ______________

Lausanne, 13. März 2000

      Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
             des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
                       Der Präsident:

                   Der Gerichtsschreiber: