Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung 1A.221/1999
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1A.221/1999/mks

             I. OEFFENTLICHRECHTLICHE ABTEILUNG
             **********************************

                      13. Januar 2000

Es wirken mit: Bundesrichter Aemisegger, Präsident der
I. öffentlichrechtlichen Abteilung, Bundesrichter Féraud,
Bundesrichter Catenazzi und Gerichtsschreiber Forster.

                         ---------

                         In Sachen

C.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt
Bernhard Rüdy, Winzerhalde 16, Zürich,

                           gegen

Bezirksanwaltschaft IV für den Kanton  Z ü r i c h,
Staatsanwaltschaft des Kantons  Z ü r i c h,
Obergericht (III. Strafkammer) des Kantons  Z ü r i c h,

                         betreffend
                  Rechtshilfe an Italien,
                          B 96503,

hat sich ergeben:

     A.- Die Mailänder Staatsanwaltschaft ermittelt gegen
P.________, D.________ und B.________ wegen Abgabebetruges
und weiteren Delikten. Am 11. Juni 1998 stellte die Mai-
länder Staatsanwaltschaft bei den schweizerischen Behörden
ein Rechtshilfegesuch, welches mit Eingaben vom 11. August
und 20. November 1998 ergänzt und präzisiert wurde. Mit
Eintretensverfügung vom 14. Dezember 1998 entsprach die
Bezirksanwaltschaft IV für den Kanton Zürich (BAK IV) "dem
ergänzenden Rechtshilfeersuchen vom 20.11.1998". Die
X.________ Bank AG, Zürich, wurde angewiesen, Kontenunter-
lagen bezüglich eines Kontos ("allenfalls: Puch") heraus-
zugeben, auf welches gewisse Überweisungen aus einem Konto
der Y.________ Bank, Lugano, erfolgt seien. Die Eintretens-
verfügung enthielt einen ausdrücklichen Spezialitätsvorbe-
halt zu Lasten allfälliger nicht rechtshilfefähiger Ermitt-
lungen wegen Steuerhinterziehung.

     B.- Am 26. Mai 1999 erliess die BAK IV folgende
Schlussverfügung:

        "1. Dem Rechtshilfeersuchen wird im Sinne der
            Erwägungen entsprochen.
         2. Es werden das Schreiben der X.________ Bank AG
            vom 18.01.1999 sowie folgende Unterlagen des
            Kontos Nr. 1.......... ('Konto 2...'), lautend
            auf C.________, an die ersuchende Behörde herau-
            sgegeben: (...)
            [Es folgt eine Aufzählung der Kontenunterlagen.]
         3. [Spezialitätsvorbehalt]".

     C.- Einen von C.________ dagegen erhobenen Rekurs wies
das Obergericht (III. Strafkammer) des Kantons Zürich mit
Beschluss vom 17. August 1999 ab. Gegen den Rekursentscheid

gelangte C.________ mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom
23. September 1999 an das Bundesgericht. Er stellt folgenden
Antrag:

        "Der Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich,
         III. Strafkammer, vom 17. August 1999 sei vollum-
         fänglich aufzuheben, und demgemäss sei entgegen
         der Schlussverfügung der Bezirksanwaltschaft IV
         vom 26. Mai 1999 die Rechtshilfe an Italien zu
         verweigern".

     D.- Die BAK IV sowie die Staatsanwaltschaft und das
Obergericht des Kantons Zürich haben auf eine Vernehmlassung
je ausdrücklich verzichtet. Das Bundesamt für Polizeiwesen
(BAP) beantragt mit Stellungnahme vom 15. Oktober 1999 die
Abweisung der Beschwerde.

            Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

     1.- a) Für die hier streitige Rechtshilfe zwischen
Italien und der Schweiz sind zunächst die Bestimmungen des
Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Straf-
sachen vom 20. April 1959 (EUeR, SR 0.351.1) massgeblich,
dem die beiden Staaten beigetreten sind. Soweit dieser
Staatsvertrag bestimmte Fragen nicht abschliessend regelt,
gelangt das schweizerische Landesrecht, namentlich das Bun-
desgesetz über internationale Rechtshilfe in Strafsachen vom
20. März 1981 (IRSG, SR 351.1) und die dazugehörende Verord-
nung (IRSV, SR 351.11), zur Anwendung (vgl. Art. 1 Abs. 1
IRSG).

        b) Beim angefochtenen Entscheid des Obergerichtes
handelt es sich um die Verfügung einer letztinstanzlichen

kantonalen Behörde, welche das Rechtshilfeverfahren ab-
schliesst. Sie unterliegt zusammen mit den vorangehenden
Zwischenverfügungen der Verwaltungsgerichtsbeschwerde an
das Bundesgericht (Art. 80f Abs. 1 IRSG).

        c) Als Inhaber des betroffenen Kontos ist der
Beschwerdeführer persönlich und direkt von den streitigen
Rechtshilfemassnahmen berührt und er hat ein schutzwürdiges
Interesse an deren Aufhebung bzw. Änderung. Insofern ist er
zur Beschwerde legitimiert (Art. 80h lit. b IRSG i.V.m.
Art. 9a lit. a IRSV).

        d) Zulässige Beschwerdegründe sind die Verletzung
von Bundesrecht, einschliesslich Überschreitung oder Miss-
brauch des Ermessens, sowie - in den Fällen von Art. 65
IRSG - die unzulässige oder offensichtlich unrichtige An-
wendung ausländischen Rechts (Art. 80i IRSG). Die Feststel-
lung des rechtserheblichen Sachverhaltes durch das Oberge-
richt kann nur auf die Frage der offensichtlichen Unrich-
tigkeit oder Unvollständigkeit bzw. auf Verletzung wesent-
licher Verfahrensbestimmungen hin geprüft werden (Art. 104
lit. b i.V.m. Art. 105 Abs. 2 OG und Art. 25 Abs. 1 IRSG).
Soweit die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegeben (und die
staatsrechtliche Beschwerde daher ausgeschlossen) ist, kann
auch die Verletzung verfassungsmässiger Individualrechte
bzw. der EMRK mitgerügt werden (BGE 122 II 373 E. 1b S. 375).

     2.- Der Beschwerdeführer rügt zunächst einen Verstoss
gegen die Formvorschriften von "Art. 28 Abs. 3 IRSG". Das
Ersuchen enthalte "keine Sachverhaltsschilderung", und es
fehle auch "die Bezeichnung der in Italien anwendbaren
strafrechtlichen Bestimmung".

        a) Gemäss den vorliegenden Akten stellte die
Procura della Repubblica presso il Tribunale ordinario di

Milano am 11. Juni 1998 ein Rechtshilfegesuch für eine
hängige Strafuntersuchung gegen P.________, D.________ und
B.________. In rechtlicher Hinsicht enthält das Ersuchen
folgende Angaben:

        "(...) in ordine ai seguenti reati:
         A) Appropriazione indebita - artt. 81 cpv., 646,
            61, n. 11 c.p.
         B) False comunicazioni sociali - artt. 81 cpv.c.p.,
            2621 c.c.".

        Mit ergänzendem Ersuchen vom 11. August 1998 legten
die italienischen Behörden dar, es werde gegen die Ange-
schuldigten nicht nur wegen den oben erwähnten Delikten er-
mittelt, sondern auch noch wegen Abgabebetruges "il reato di
frode fiscale". Es handle sich dabei um einen Straftatbe-
stand im Sinne von Art. 3 Abs. 3 IRSG ("si tratti per il
Diritto Elvetico di reati di 'truffa in materia fiscale' per
quali è possibile ottenere assistenza giudiziaria [art. 3
cpv. 3 AIMP]"). Eine zweite ergänzende Eingabe vom 20. No-
vember 1998 enthält keine weiteren rechtlichen Angaben.

        Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist
das bei den Zürcher Behörden anhängige Ersuchen vom 11. Juni
1998 (samt Ergänzungen vom 11. August und 20. November 1998)
nicht als "bereits erledigt" anzusehen, selbst wenn sich die
Tessiner Behörden mit konnexen Ersuchen zu befassen hatten.
Die Ergänzung vom 20. November 1998 bezog sich denn auch
ausdrücklich auf Rechtshilfemassnahmen im Kanton Zürich.

        b) Das Rechtshilfegesuch muss die ersuchende Be-
hörde nennen, den Gegenstand und den Grund des Ersuchens,
soweit möglich die Identität und die Staatsangehörigkeit der
Personen, gegen die sich das Verfahren richtet, sowie (so-
weit erforderlich) den Namen und die Anschrift des Zustel-
lungsempfängers (Art. 14 Ziff. 1 lit. a - d EUeR). Ausserdem
ist die mutmassliche strafbare Handlung zu bezeichnen und

der relevante Sachverhalt kurz darzustellen (Art. 14 Ziff. 2
EUeR). Rechtshilfeersuchen können - auch unaufgefordert -
ergänzt und präzisiert werden (vgl. Art. 28 Abs. 6 IRSG).

        c) Diesen Anforderungen genügt das vorliegende
Rechtshilfeersuchen samt Ergänzungen.

        aa) In den Gesuchseingaben werden die Strafnormen
des italienischen Rechts erwähnt, welche nach Ansicht der
ersuchenden Behörde im Falle einer Anklageerhebung auf den
untersuchten Sachverhalt Anwendung finden könnten. Diesbe-
züglich erfüllt das Ersuchen die Formerfordernisse von
Art. 14 Ziff. 2 EUeR. Soweit das IRSG restriktivere Form-
vorschriften vorsähe als das EUeR, gingen die völkerver-
tragsrechtlichen Verpflichtungen der Schweiz dem inlän-
dischen Gesetzesrecht vor (Art. 1 Abs. 1 IRSG; vgl. BGE 123
II 134 E. 5c S. 139; 122 II 140 E. 2 S. 141). Da das Er-
suchen eine "rechtliche Bezeichnung" der untersuchten
Straftaten enthält, wäre im Übrigen auch der Vorschrift
von Art. 28 Abs. 2 lit. c IRSG Genüge getan. Soweit der
Beschwerdeführer sich auf die Bestimmung von Art. 28 Abs. 3
lit. b IRSG beruft, welche als Beilage zum Ersuchen den
"Wortlaut der am Tatort anwendbaren Vorschriften" verlangt,
übersieht er, dass diese Bestimmung auf "Rechtshilfeersuchen
nach dem dritten Teil dieses Gesetzes" - nämlich auf die
hier streitige "andere" bzw. "kleine" Rechtshilfe - gar
keine Anwendung findet. Auch eine Übersetzung des Ersuchens
und der Gesuchsbeilagen aus dem Italienischen ist nicht
erforderlich (Art. 16 Ziff. 1 EUeR i.V.m. dem Vorbehalt
der Schweiz zu Art. 16 Ziff. 2 EUeR).

        Das vorliegende Ersuchen ermöglicht dem Rechts-
hilferichter namentlich die Prüfung, ob ein Fiskaldelikt
Gegenstand der Ermittlungen darstellt, für welches Rechts-
hilfe zulässig erscheint. Art. 2 lit. a EUeR erlaubt den

Vertragsparteien die Verweigerung von Rechtshilfe, wenn sich
das Ersuchen auf Sachverhalte bezieht, die vom ersuchten
Staat als fiskalische strafbare Handlungen angesehen werden.
Nach schweizerischem Recht ist die "kleine" Rechtshilfe bei
Abgabebetrug zulässig, nicht aber bei Straftaten, die bloss
auf eine Verkürzung fiskalischer Abgaben gerichtet sind
(Art. 3 Abs. 3 IRSG). Im vorliegenden Fall wird von den
italienischen Behörden ausdrücklich wegen Abgabebetrug
("frode fiscale") und nicht wegen blosser Steuerhinter-
ziehung ermittelt.

        d) Auch der relevante Sachverhalt wird im Ersuchen
knapp aber ausreichend beschrieben.

        aa) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesge-
richts werden - dem Zweck des EUeR entsprechend - an die
Begründung eines Rechtshilfebegehrens keine strengen Anfor-
derungen gestellt. Von den Behörden des ersuchenden Staates
kann nicht verlangt werden, dass sie den Sachverhalt, der
Gegenstand ihrer Strafuntersuchung bildet, lückenlos und
völlig widerspruchsfrei darstellen. Das wäre mit dem Sinn
und Zweck des Rechtshilfeverfahrens unvereinbar, ersucht
doch ein Staat einen andern gerade deswegen um Mithilfe,
damit er die bisher im Dunkeln gebliebenen Punkte aufgrund
von Unterlagen, die sich im ersuchten Staat befinden, klären
kann. Es reicht daher unter dem Gesichtspunkt des hier mass-
gebenden Art. 14 EUeR aus, wenn die Angaben im Rechtshilfe-
ersuchen, in dessen Ergänzungen und seinen Beilagen den
schweizerischen Behörden ermöglichen zu prüfen, ob und
allenfalls in welchem Umfang dem Begehren entsprochen
werden muss, oder ob ein Verweigerungsgrund vorliegt
(Art. 1 Ziff. 1 und Art. 2 EUeR; BGE 117 Ib 64 E. 5c
S. 88 mit Hinweisen).

        bb) Gemäss Sachverhaltsdarstellung der ersuchenden
Behörde habe die Firma O.________ Inc., British Virgin

Islands (Fa. O.________), in den Jahren 1993-94 überhöhte
Rechnungen an die Firma P.________ Ltd., London
(Fa. P.________), gestellt. Dadurch sei der Gewinn der
Fa. P.________ (bzw. deren italienischen Muttergesellschaft)
zu Lasten des italienischen Fiskus künstlich vermindert
worden. Gestützt auf die überhöhten Rechnungen habe die
Fa. P.________ die fakturierten Beträge auf ein Konto der
Fa. O.________ überwiesen. Anschliessend sei der Saldo
zwischen den fiktiven und den effektiven Rechnungen über
weitere Banken an die Fa. P.________ (bzw. an deren italie-
nische Muttergesellschaft) zurückgeflossen. Die genannten
Firmen hätten entsprechende Transaktionen über Konten der
Y.________ Bank, Lugano, und der Z.________ Bank, Lugano,
ausgeführt. Bei den angeschuldigten Personen handle es sich
um Verantwortliche der betreffenden Gesellschaften. Dem er-
gänzenden Ersuchen vom 20. November 1998 sind Bankunterlagen
beigefügt, wonach im fraglichen Zeitraum Transaktionen zwi-
schen einem Konto der Fa. O.________ bei der Y.________
Bank, Lugano, und einem Konto "Puch" bei der X.________ Bank
AG, Zürich, erfolgten. Gemäss den sichergestellten Konten-
unterlagen kam es im Jahre 1994 zu Transaktionen zwischen
dem fraglichen Konto der Fa. O.________ und dem Konto
Nr. 2... des Beschwerdeführers bei der X.________ Bank AG.

        cc) Der Beschwerdeführer macht geltend, die Sach-
verhaltsdarstellung der ersuchenden Behörde sei "nicht ge-
eignet, einen Steuerbetrug im Sinne der schweizerischen
Normen zu begründen". Es kann grundsätzlich nicht verlangt
werden, dass die ersuchende Behörde die Tatvorwürfe bereits
abschliessend mit Beweisen belegt. Andernfalls würde der
Sinn und Zweck der Rechtshilfe praktisch hinfällig (vgl.
BGE 122 II 134 E. 7b S. 137, 367 E. 2c S. 371, je mit Hin-
weisen). Ein Verweigerungsgrund im Sinne des EUeR und IRSG
ist hier nicht ersichtlich. Die ersuchte Behörde hat weder

Tat- noch Schuldfragen zu prüfen und grundsätzlich auch
keine Beweiswürdigung vorzunehmen, sondern ist vielmehr an
die Sachverhaltsdarstellung im Ersuchen samt Beilagen gebun-
den, soweit sie nicht durch offensichtliche Fehler, Lücken
oder Widersprüche sofort entkräftet wird (vgl. BGE 122 II
134 E. 7b S. 137; 120 Ib 251 E. 5c S. 255; 118 Ib 111 E. 5b
S. 121 f.; 117 Ib 64 E. 5c S. 88, je mit Hinweisen). Solche
Mängel vermag der Beschwerdeführer nicht darzulegen. Zwar
bringt er vor, "der Kapitalrückfluss" an die Fa. P.________
(bzw. an deren Muttergesellschaft) werde "von den Fakten her
nicht dargelegt und in keiner Weise unterstrichen". Ebenso-
wenig sei klar, "worin das Tatbestandselement der Arglist
gesehen werden soll". Den Angeschuldigten werden von der
ersuchenden Behörde jedoch nicht leicht durchschaubare
Machenschaften unter Verwendung fiktiver bzw. überhöhter
Rechnungen zur Last gelegt, welche im Falle eines Schuld-
spruches unter den Straftatbestand des Abgabebetruges fallen
könnten (vgl. BGE 115 Ib 68 E. 3a S. 77; 111 Ib 242 E. 5b
S. 249).

        e) Nach dem Gesagten erweist sich auch das Vorbrin-
gen des Beschwerdeführers als unbehelflich, "gewöhnliche
Steuerhinterziehung" sei "nicht rechtshilfefähig", und "dem
Rechtshilfeersuchen" dürfe "gemäss Art. 3 Abs. 3 Satz 1 IRSG
nicht entsprochen werden".

     3.- Sodann rügt der Beschwerdeführer einen Verstoss
gegen den Grundsatz der Verhältnismässigkeit. Die streitigen
Kontenerhebungen könnten zum Vornherein nur für die Abklä-
rung allfälliger Steuerhinterziehungen relevant sein. In
Bezug auf angeblichen Steuerbetrug fehle es an der "Beweis-
eignung" der bewilligten Rechtshilfemassnahmen.

        a) Das Verbot der Beweisausforschung richtet sich
gegen Beweisaufnahmen aufs Geratewohl. Es dürfen keine

strafprozessualen Untersuchungshandlungen zur Auffindung von
Belastungsmaterial zwecks nachträglicher Begründung eines
Tatverdachtes durchgeführt werden. Eine hinreichend präzise
Umschreibung der Verdachtsgründe soll möglichen Missbräuchen
vorbeugen (BGE 103 Ia 206 E. 6 S. 211 f.). Nach der Praxis
des Bundesgerichtes sind jedoch grundsätzlich alle Akten-
stücke zu übermitteln, welche sich auf den im Ersuchen dar-
gelegten Verdacht beziehen können. Mithin muss ein ausrei-
chender sachlicher Konnex zwischen dem untersuchten Sachver-
halt und den fraglichen Dokumenten erstellt sein (BGE 122 II
367 E. 2c S. 371; 112 Ib 462 E. 2b S. 463 f.).

        b) Der Beschwerdeführer bestreitet den sachlichen
Zusammenhang zwischen der hängigen Strafuntersuchung und den
streitigen Rechtshilfemassnahmen. Es gehe aus dem Ersuchen
"nicht hervor, inwiefern die fraglichen Dokumente als Be-
weismittel für den Abgabebetrug notwendig seien".

        Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Wie
bereits dargelegt, kam es laut dem Ersuchen und seinen Bei-
lagen im Jahre 1994 zu finanziellen Transaktionen zwischen
einem Konto der Fa. O.________ bei der Y.________ Bank,
Lugano, und dem Konto des Beschwerdeführers (vgl. E. 2d/bb).
Die Frage, welche Transaktionen in den Jahren 1993-94
zwischen dem Konto der Fa. O.________ und den Konten von
Dritten erfolgt sind, ist entgegen der Auffassung des
Beschwerdeführers auch für den untersuchten Straftatbestand
des Steuerbetruges relevant. Somit besteht ein ausreichender
sachlicher Zusammenhang zwischen der hängigen Strafunter-
suchung und den streitigen Rechtshilfemassnahmen.

     4.- Eher beiläufig rügt der Beschwerdeführer auch noch
eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, da das Obergericht
"seinen Beschluss in der wesentlichen Frage, ob ein Abgabe-

betrug oder aber eine nicht rechtshilfefähige Steuerhinter-
ziehung vorliege, auf einen dem Beschwerdeführer nicht be-
kannten Bundesgerichtsentscheid in einem Parallelverfahren"
abgestützt habe.

        Die Rüge erweist sich als offensichtlich unbegrün-
det, soweit sie überhaupt ausreichend substanziert er-
scheint. Unter dem Gesichtspunkt des rechtlichen Gehörs
enthält der angefochtene Entscheid hinreichende Erwägungen
zur Frage der Abgrenzung zwischen Abgabebetrug und Steuer-
hinterziehung. Dass das Obergericht dabei auf publizierte
und unveröffentlichte Bundesgerichtsentscheide zu ähnlichen
bzw. konnexen Fällen hingewiesen hat, verletzt die Gehörs-
rechte des Beschwerdeführers nicht. Er legt denn auch nicht
dar, inwiefern die Begründung des angefochtenen Entscheides
es ihm verunmöglicht hätte, sachgerecht Rechtsmittel dagegen
zu ergreifen (vgl. BGE 124 II 146 E. 2a S. 149). Im Übrigen
wäre es dem Beschwerdeführer frei gestanden, beim Bundes-
gericht ein Gesuch um Einsicht in unveröffentlichte Ent-
scheide zu stellen, soweit diese für die Prozessführung
von Interesse gewesen wären.

     5.- Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen,
soweit darauf eingetreten werden kann.

        Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend, ist die
Gerichtsgebühr dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 156
Abs. 1 OG).

             Demnach erkennt das Bundesgericht:

     1.- Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen,
soweit auf sie eingetreten werden kann.

     2.- Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.-- wird dem Be-
schwerdeführer auferlegt.

     3.- Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Be-
zirksanwaltschaft IV für den Kanton Zürich, der Staats-
anwaltschaft und dem Obergericht (III. Strafkammer) des
Kantons Zürich sowie dem Bundesamt für Polizeiwesen
(Abteilung internationale Rechtshilfe) schriftlich mit-
geteilt.

                       ______________

Lausanne, 13. Januar 2000

      Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
             des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
                       Der Präsident:

                   Der Gerichtsschreiber: