Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung 1A.211/1999
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1A.211/1999/bie

             I. OEFFENTLICHRECHTLICHE ABTEILUNG
             **********************************

                     27. September 2000

Es wirken mit: Bundesrichter Aemisegger, Präsident der
I. öffentlichrechtlichen Abteilung, Bundesrichter Aeschli-
mann, Ersatzrichter Meyer und Gerichtsschreiber Pfäffli.

                         ---------

                         In Sachen

D.________, Galgenen, Beschwerdeführer, vertreten durch
Rechtsanwalt Robert Hadorn, Bleicherweg 7, Postfach, Zürich,

                           gegen

Gemeinderat  G a l g e n e n, Siebnen, vertreten durch
Rechtsanwältin Dr. Helen Schmid, Zürcherstrasse 49,
Postfach 333, Lachen,
Kantonales Amt für Raumplanung des Kantons  S c h w y z,
Regierungsrat des Kantons  S c h w y z,
Verwaltungsgericht des Kantons  S c h w y z, Kammer III,

                         betreffend
               Baute ausserhalb der Bauzone,

hat sich ergeben:

     A.- D.________ ist Eigentümer des an die Büelstrasse in
Galgenen grenzenden Grundstücks KTN 266.

        Am 8. Mai 1994 stimmte die Stimmbürgerschaft der
Gemeinde Galgenen dem Ausbau der Büelstrasse zwischen der
Mosenstrasse und dem Schulhaus Büel zu und bewilligte den
dafür erforderlichen Kredit. Das fragliche Strassenstück
befindet sich in der Landwirtschaftszone. Vom 13. Mai bis
zum 3. Juni 1994 lag das Detailprojekt öffentlich auf. Die
Publikation im Amtsblatt erfolgte am 13. Mai 1994. Gegen das
Vorhaben gingen verschiedene Einsprachen ein. Da sämtliche
Einsprachen einvernehmlich beigelegt werden konnten, wurde
das Planverfahren nicht mit einem förmlichen Beschluss abge-
schlossen.

        Im Rahmen der nachfolgenden Projektverwirklichung
wurde die Strasse an zwei Stellen anders gebaut als im Auf-
lageprojekt vorgesehen (Verlegung des Trottoirs von der Tal-
auf die Bergseite im Abschnitt "Mosenstrasse", Verschiebung
der Strassenachse gegen Norden im Bereich "Achernstrasse").
Beide Änderungen betrafen Einwände von ehemaligen Einspre-
chern. Im Bereich der Parzelle KTN 266 von D.________ wurde
die Büelstrasse vorerst noch nicht ausgebaut, da vorgängig
ein Enteignungsverfahren durchgeführt werden musste.

     B.- Am 6. Oktober 1997 rügte D.________ im Rahmen einer
Aufsichtsbeschwerde an den Regierungsrat des Kantons Schwyz,
die beiden Abweichungen vom ursprünglichen Projekt hätten
vor der Realisierung publiziert werden müssen. In der Folge
liess der Gemeinderat von Galgenen die Projektänderungen am
28. November 1997 nachträglich veröffentlichen. Hiergegen
erhob D.________ Einsprache.

        Mit Entscheid vom 12. Mai 1998 hiess der Regierungs-
rat des Kantons Schwyz die Aufsichtsbeschwerde von D.________
insoweit gut, als er den Gemeinderat von Galgenen anwies, die
bereits vorgenommenen Projektänderungen einem nachträglichen
Baubewilligungsverfahren zu unterstellen.

        Am 19. November 1998 erteilte das Amt für Raum-
planung des Kantons Schwyz der Gemeinde Galgenen für die
am 28. November 1997 publizierten Projektänderungen eine
Ausnahmebewilligung nach Art. 24 Abs. 2 RPG. In der Folge
trat der Gemeinderat von Galgenen auf die Einsprache von
D.________ nicht ein und bewilligte die beiden nachträg-
lichen Projektänderungen.

     C.- Gegen den Entscheid des Gemeinderats von Galgenen
führte D.________ Beschwerde beim Regierungsrat des Kan-
tons Schwyz. Dieser hiess die Beschwerde mit Entscheid vom
11. Mai 1999 insoweit gut, als er feststellte, dass der
Gemeinderat auf die Einsprache zu Unrecht nicht eingetreten
sei. Im Übrigen wies er die Beschwerde ab. Zur Begründung
erwog er, eine Rückweisung an die Vorinstanz komme aus pro-
zessökonomischen Gründen nicht in Frage, da sich der Ge-
meinderat im Rahmen einer Selbst-Wenn-Begründung bereits
einlässlich zur materiellen Seite des Falls geäussert habe.
In der Sache führte er aus, die Voraussetzungen für eine
Ausnahmebewilligung nach Art. 24 Abs. 2 RPG seien gegeben,
da die Änderungen im Vergleich zum Projekt von 1994 nur ge-
ringfügiger Natur seien und sie zudem keine wesentlichen
neuen Auswirkungen auf Nutzungsordnung, Erschliessung und
Umwelt hätten.

     D.- Den Entscheid des Regierungsrats focht D.________
beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz an. Mit Entscheid
vom 15. Juli 1999 wies das Verwaltungsgericht die Beschwerde
ab. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, die Aus-
wirkungen des Ausbaus der Büelstrasse auf die Nutzungsord-
nung seien nicht dergestalt, dass das Vorhaben erst nach
der Änderung oder Schaffung eines Nutzungsplans bewilligt
werden könne. Der Weg über Art. 24 RPG sei daher grundsätz-
lich nicht zu beanstanden. Was die Frage nach der Notwendig-
keit einer Veröffentlichung des gesamten Strassenprojekts
anbelange, sei festzustellen, dass ein solches Vorgehen dem
Gebot der Rechtssicherheit diametral widersprechen würde.
Es könne nicht sein, dass ein abgeschlossenes Verfahren
Jahre später noch einmal aufgerollt werde mit der Konse-
quenz, dass ein Betroffener, der die Einsprachefrist ver-
passt habe, nochmals Gelegenheit erhalte, unbegrenzt Ein-
wände gegen das (bereits realisierte) Projekt zu erheben.
Schliesslich habe der Regierungsrat die Voraussetzungen für
die Erteilung einer Ausnahmebewilligung nach Art. 24 Abs. 2
RPG zu Recht bejaht.

     E.- Gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des
Kantons Schwyz führt D.________ mit Eingabe vom 14. Sep-
tember 1999 Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesge-
richt. Er stellt folgende Anträge:

        "1. Dispositiv Ziffer 1 des angefochtenen Beschlus-
            ses sei insoweit aufzuheben, als die Beschwerde
            1025/99 des Beschwerdeführers abgewiesen bzw.
            auf die Beschwerde nicht eingetreten worden ist;
            die Akten seien zur Neuentscheidung an die Vor-
            instanzen zurückzuweisen;

         2. Der Beschwerde sei mit superprovisorischer Prä-
            sidialverfügung vollumfänglich aufschiebende
            Wirkung zuzuerkennen und demzufolge sei der Ge-
            meinde Galgenen bzw. dem Beschwerdegegner Nr. 4
            bis zum rechtskräftigen Abschluss des vorliegen-
            den Beschwerdeverfahrens für die gesamte Länge
            des Ausbauprojektes für die Büelstrasse, insbe-
            sondere auch im Abschnitt entlang dem Grundstück
            KTN 266 des Einsprechers, zu verbieten, weitere
            Bauarbeiten auszuführen;

         3. Die Vernehmlassungen der Beschwerdegegner seien
            dem Beschwerdeführer zur Stellungnahme, mindes-
            tens aber zur Kenntnisnahme, zuzustellen;

         4. Dispositiv Ziffer 3 des angefochtenen Beschlus-
            ses sei aufzuheben und es sei dem Beschwerdefüh-
            rer für das vorinstanzliche und das vorliegende
            Verfahren eine angemessene Umtriebsentschädigung
            zuzusprechen;

         5. Es seien sämtliche Vorakten von den Vorinstan-
            zen beizuziehen, insbesondere auch die Akten des
            strassenrechtlichen Verfahrens nach §§ 26 ff.
            StrV für den Ausbau der Büelstrasse aus dem Jahre
            1994, die Akten des regierungsrätlichen Auf-
            sichtsbeschwerdeverfahrens Nr. 827/1998 sowie die
            Akten des Bewilligungsverfahrens für den Bau des
            Durchlasses Aarbach unter der Büelstrasse;

         6. Dispositiv Ziffer 2 des angefochtenen Beschlusses
            sei insoweit aufzuheben, als dem Beschwerdeführer
            Kosten auferlegt worden sind, und seien sämtliche
            Kosten des vorinstanzlichen und des vorliegenden
            Verfahrens dem Beschwerdegegner Nr. 4 aufzuer-
            legen."

     F.- Mit Verfügung vom 14. Oktober 1999 hat der Präsi-
dent der I. öffentlichrechtlichen Abteilung des Bundes-
gerichts das Gesuch um aufschiebende Wirkung abgewiesen.

        Das Verwaltungsgericht und der Regierungsrat bean-
tragen Abweisung der Beschwerde. Der Gemeinderat von Galge-
nen stellt den Antrag, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit
darauf eingetreten werden könne. Das Bundesamt für Raumpla-
nung (heute Bundesamt für Raumentwicklung) führt aus, es

verzichte zum jetzigen Zeitpunkt auf einen Antrag. Es handle
sich um einen Grenzfall, bei dem eine abschliessende Äusse-
rung nur nach Durchführung eines Augenscheins möglich sei.

        In ihren Stellungnahmen zu den Bemerkungen des Bun-
desamtes für Raumplanung sowie im Rahmen des zweiten Schrif-
tenwechsels halten die Beteiligten an ihren Standpunkten
fest.

            Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

     1.- a) Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher
Entscheid über eine Bewilligung im Sinne von Art. 24 - 24d
RPG (in der Fassung vom 20. März 1998, in Kraft seit 1. Sep-
tember 2000). Dagegen kann gemäss Art. 34 Abs. 1 RPG (in der
Fassung vom 20. März 1998, in Kraft seit 1. September 2000)
Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht geführt
werden.

        b) Der Beschwerdeführer ist zwar nicht Anwohner der
in Abänderung vom ursprünglich aufgelegten Projekt erstell-
ten und von den kantonalen Behörden nachträglich bewilligten
Teilstücke der Büelstrasse. Er macht jedoch geltend, die ur-
sprüngliche Baubewilligung sei in ihrer Gesamtheit nichtig,
so dass das Ausbauprojekt auch im Bereich seiner Liegen-
schaft KTN 266 materiell neu beurteilt werden müsse. Eine
solche Neubeurteilung würde, so der Beschwerdeführer, dazu
führen, dass die Voraussetzungen für eine Ausnahmebewilli-
gung nach Art. 24 RPG (in der bis 31. August 2000 gültigen
Fassung, nachstehend zitiert als aRPG) verneint und dem Vor-
haben der Bauabschlag erteilt werden müsste. Angesichts die-
ser Umstände ist er durch den angefochtenen Entscheid be-
rührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhe-

bung (Art. 103 lit. a OG). Da auch die übrigen Sachurteils-
voraussetzungen erfüllt sind, kann auf die Verwaltungsge-
richtsbeschwerde eingetreten werden.

     2.- a) Der Beschwerdeführer und das Bundesamt für Raum-
planung sind der Auffassung, der Bauentscheid des Gemeinde-
rats von Galgenen aus dem Jahre 1994 sei nichtig, da er ohne
die notwendige Zustimmung der zuständigen kantonalen Behörde
ergangen sei. Der Ausbau der Büelstrasse sei nie rechtsgül-
tig bewilligt worden, so dass im vorliegenden Verfahren das
gesamte Projekt auf seine materielle Rechtmässigkeit hin
zu überprüfen sei. In materieller Hinsicht bemängelt der
Beschwerdeführer, dass der Ausbau der Büelstrasse im Bereich
seiner Parzelle KTN 266 einseitig zu seinen Lasten erfolgen
soll bzw. - falls die Gemeinde das Vorhaben bereits reali-
siert hat - erfolgt ist. Während das im Jahre 1994 aufge-
legte Projekt die Enteignung von 297 m2 seines Grundstücks
KTN 266 vorsehe, würden die talseitigen Parzellen beinahe
überhaupt nicht belastet.

        b) Das vom Beschwerdeführer beanstandete Strassen-
stück im Bereich seiner Parzelle KTN 266 ist nicht Gegen-
stand der hier angefochtenen Baubewilligung. Diese betrifft
vielmehr die Projektänderungen in den Bereichen Mosenstrasse
und Achernstrasse, welche für den Beschwerdeführer mit kei-
nen Nachteilen verbunden sind und von ihm auch nicht kriti-
siert werden. Anders als die neue Linienführung in den Be-
reichen Mosenstrasse und Achernstrasse, entstammt das Stras-
senprojekt im Bereich von Parzelle KTN 266 dem Detailplan,
wie er vom 13. Mai bis zum 3. Juni 1994 auf der Kanzlei der
Gemeinde Galgenen zur Einsichtnahme aufgelegen hat. Die Auf-
lage sowie die Möglichkeit, gegen das Projekt Einsprache zu
erheben, sind im Amtsblatt publiziert worden. Der Beschwer-
deführer hat von der Einsprachemöglichkeit keinen Gebrauch

gemacht. Die von den anderen Anstössern erhobenen Einspra-
chen sind, nachdem sich die Gemeinde mit ihnen hat einigen
können, zurückgezogen worden.

        c) Aus dem Gesagten wird deutlich, dass der Stras-
senplan aus dem Jahre 1994 bzw. der darauf abgestützte Bau-
entscheid der Beschwerdegegnerin insoweit in Rechtskraft er-
wachsen ist, als er die nicht zu den hier angefochtenen Pro-
jektänderungen gehörenden Strassenstücke, d.h. die Strassen-
bereiche ausserhalb der Abschnitte Mosenstrasse und Achern-
strasse, betrifft. Auf die Strassenführung im Bereich von
KTN 266 kann daher nur zurückgekommen werden, wenn der Plan
aus dem Jahre 1994 bzw. der darauf abgestützte Bauentscheid
nichtig ist.

        d) Zwar ist dem Bundesamt für Raumplanung zuzustim-
men, wenn es ausführt, es sei nicht klar ersichtlich, wel-
cher Rechtsakt eine Verfügung darstellen könnte, die als
Baubewilligung in Rechtskraft erwachsen wäre. Offenbar hat
die Gemeinde Galgenen im Jahre 1994 weder einen förmlichen
Baubewilligungsentscheid gefällt noch den aufgelegten Detail-
plan förmlich beschlossen. Da sämtliche Einsprachen zurück-
gezogen worden waren, gab es keine Einwände, die im Rahmen
eines Bau- oder Planungsentscheids zu behandeln gewesen
wären. Diesen Umstand hat die Gemeinde wohl zum Anlass ge-
nommen, von einem förmlichen Entscheid abzusehen. Ein sol-
ches Vorgehen weckt zwar Bedenken. Unter den hier vorliegen-
den Umständen macht es den Plan bzw. das darauf abgestützte,
"konkludent" beschlossene bzw. bewilligte Projekt indessen
nicht geradezu nichtig (vgl. zu den Nichtigkeitsvorausset-
zungen nachstehend Erwägung 4a). Der Beschwerdeführer hatte
sich zum Zeitpunkt, da die Gemeinde Galgenen das Detailpro-
jekt hätte förmlich genehmigen müssen, seiner Rechtsschutz-
möglichkeiten bereits begeben. Da er keine Einsprache erho-
ben hatte, wäre er nicht befugt gewesen, einen allfälligen
Planbeschluss oder Baubewilligungsentscheid anzufechten. Das

gleiche gilt für sämtliche der übrigen Anwohner, die entwe-
der keine Einsprache erhoben oder aber ihr Rechtsmittel wie-
der zurückgezogen haben. Vor diesem Hintergrund stellt das
Fehlen eines förmlichen Plangenehmigungsbeschlusses keinen
derart schwerwiegenden Mangel dar, dass das Vorgehen des Ge-
meinderats deswegen als nichtig qualifiziert werden müsste.
Immerhin hat die Stimmbürgerschaft der Gemeinde Galgenen den
Ausbau der Büelstrasse zwischen der Mosenstrasse und dem
Schulhaus Büel am 8. Mai 1994 bewilligt.

     3.- Zu prüfen bleibt, ob der Strassenplan aus dem Jahre
1994 bzw. der entsprechende Bauentscheid insoweit nichtig
ist, als er ohne Zustimmung der zuständigen kantonalen
Behörde ergangen ist.

        a) Die hier umstrittene Strasse stellt eine baube-
willigungspflichtige Anlage im Sinne von Art. 22 RPG dar.
Da sie Land in der Landwirtschaftszone beansprucht, ohne dem
Zweck dieser Zone zu entsprechen, bedarf sie entweder einer
Ausnahmebewilligung im Sinne von Art. 24 aRPG bzw. Art. 24 -
24d RPG oder aber einer Grundlage in Form eines geänderten
oder neu geschaffenen Nutzungsplans. In beiden Fällen ist
die Zustimmung der zuständigen kantonalen Behörde erforder-
lich (Art. 25 Abs. 2 aRPG/RPG bzw. Art. 26 Abs. 1 RPG).

        b) Im vorliegenden Fall ist das im Jahre 1994 auf-
gelegte Strassenprojekt nicht von einer kantonalen Behörde
genehmigt worden. Das kantonale Amt für Raumplanung hat wohl
mit Entscheid vom 19. November 1998 eine Ausnahmebewilligung
gemäss Art. 24 Abs. 2 aRPG und § 74 Abs. 2 und 3 des Pla-
nungs- und Baugesetzes des Kantons Schwyz vom 14. Mai 1987
(PBG) erteilt. Zur Beurteilung standen dabei aber nur die
nachträglichen Projektänderungen in den Bereichen Mosen-
strasse und Achernstrasse. Eine Neuauflage des gesamten Pro-
jekts erachtete das Amt für Raumplanung als nicht erforder-

lich, da es die Abweichungen im Vergleich zum Projekt von
1994 als geringfügig einstufte. Dementsprechend erteilte es
die Ausnahmebewilligung lediglich "für das vorliegende Bau-
gesuch", d.h. für die nachträglich zur Bewilligung unter-
breiteten Projektänderungen (Ziff. 1 des Entscheiddisposi-
tivs).

     4.- a) Nichtigkeit, d.h. absolute Unwirksamkeit einer
Verfügung, wird nach der bundesgerichtlichen Rechtspre-
chung nur angenommen, wenn der ihr anhaftende Mangel be-
sonders schwer ist, wenn er offensichtlich oder zumindest
leicht erkennbar ist und wenn zudem die Rechtssicherheit
durch die Annahme der Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet
wird (BGE 122 I 97 E. 3a/aa S. 99, 118 Ia 336 E. 2a S. 340,
116 Ia 215 E. 2c S. 219). In Anwendung dieser Grundsätze
hat das Bundesgericht etwa entschieden, dass die Veröffent-
lichung einer Zonenplan- und Baugesetzänderung im Anschlag-
kasten der Gemeinde nicht mit derart gewichtigen Mängeln be-
haftet ist, dass sie geradezu nichtig wäre (BGE 116 Ia 215).
Umgekehrt hat es die Nichtigkeit in einem Fall bejaht, in
dem eine Ausnahmebewilligung im Sinne von Art. 24 aRPG durch
eine kommunale Behörde erteilt worden war, ohne dass die Zu-
stimmung der kantonalen Behörde vorgelegen hätte (BGE 111
Ib 213 E. 5 S. 219 ff.). Auf den zuletzt genannten Entscheid
berufen sich der Beschwerdeführer und das Bundesamt für Raum-
planung.

        b) Es trifft zu, dass im vorliegenden Fall keine
förmliche Zustimmung einer kantonalen Behörde zum Ausbau
der Büelstrasse vorliegt. Wie soeben erwähnt worden ist, hat
das kantonale Amt für Raumplanung die Ausnahmebewilligung
nach Art. 24 Abs. 2 aRPG nur zu den nachträglichen Projekt-
änderungen erteilt. Allerdings nahm es in seinen Erwägungen
keine klare Abgrenzung zwischen dem Gesamtprojekt und den
Planänderungen in den Bereichen Mosenstrasse und Achern-

strasse vor. Vielmehr hielt es in allgemeiner Weise fest,
der Ausbau der Büelstrasse bewirke im Vergleich zur alten
Strasse keine wesentliche Mehrbelastung. Die Fahrbahnbreite
habe sich nicht verändert, da die Ursache für die Verbreite-
rung der Strassenanlage um ca. einen Drittel allein im Bau
des neuen Trottoirs liege. Der Ausbau der Strasse diene der
Verkehrssicherheit (vgl. Ziff. 5 der Erwägungen).

        Obschon an sich nur die Planänderungen Gegenstand
des Ausnahmebewilligungsverfahrens waren, hat sich das Amt
für Raumplanung in seinen Erwägungen in der Sache auch mit
dem Projekt als Ganzem befasst. Dabei ist es zum Schluss ge-
langt, die Voraussetzungen für eine Ausnahmebewilligung nach
Art. 24 Abs. 2 aRPG seien erfüllt. Der vorliegende Sachver-
halt ist demnach mit der Situation, wie sie in BGE 111 Ib
213 zu beurteilen war - in jenem Fall fehlte jegliche Stel-
lungnahme einer kantonalen Behörde zum Bauvorhaben -, nicht
vergleichbar.

        c) Weiteres kommt hinzu: Das Bundesgericht hat im
soeben zitierten BGE 111 Ib 213 erwogen, ohne Zustimmung
einer kantonalen Behörde könne eine kommunale Bewilligung im
Sinne von Art. 24 aRPG von Bundesrechts wegen keine Wirkung
entfalten. Die kommunale Bewilligung sei daher, falls Klar-
heit darüber bestehe, dass die kantonale Zustimmung auch
nachträglich nicht erteilt werden könne, mit einem schwer-
wiegenden Mangel behaftet und somit nichtig.

        Nichtigkeit ist somit gemäss den wiedergegebenen
Erwägungen nicht immer schon dann anzunehmen, wenn die Zu-
stimmung der kantonalen Behörde zu einem zonenwidrigen Bau-
vorhaben in der Landwirtschaftszone fehlt. Vorausgesetzt
ist vielmehr auch, dass die Erteilung einer nachträglichen
Bewilligung klar ausser Betracht fällt. Die materielle
Rechtswidrigkeit der jeweiligen Baute oder Anlage ist somit
Voraussetzung dafür, dass die ohne Zustimmung der kantonalen

Behörde erteilte Bauerlaubnis nichtig und damit in jeder
Hinsicht unwirksam ist. Dabei muss über die materielle
Rechtswidrigkeit "Klarheit" bestehen (vgl. BGE 111 Ib 213
E. 5b S. 220). Würde man anders entscheiden und bereits den
Verfahrensfehler für die Annahme der Nichtigkeit genügen
lassen, so wären, wie der Regierungsrat zutreffend festhält,
im Kanton Schwyz sämtliche im Verfahren gemäss § 28 der Ver-
ordnung vom 2. April 1964 über den Bau und Unterhalt der
Strassen bewilligten Gemeindestrassen, welche - ohne dem
Zweck der Landwirtschaftszone zu entsprechen - Landwirt-
schaftsgebiet beanspruchen, als nichtig zu betrachten. Ein
solcher Schluss wäre mit dem Gebot der Rechtssicherheit kaum
zu vereinbaren.

        d) Im vorliegenden Fall besteht keine Klarheit
darüber, dass die kantonale Zustimmung zu dem vom Gemeinde-
rat beschlossenen Detailprojekt nicht nachträglich erteilt
werden könnte. Wie bereits ausgeführt worden ist, hat sich
das kantonale Amt für Raumplanung zumindest sinngemäss be-
reits positiv zum Gesamtausbau der Büelstrasse geäussert.
Seine diesbezüglichen Erwägungen leuchten ein und können
jedenfalls nicht als klar fehlerhaft bezeichnet werden.
In der Tat handelt es sich beim strittigen Strassenprojekt
in erster Linie um die Sanierung einer bereits bestehenden
Strasse. Zwar trifft es zu, dass die neue Anlage um ca.
einen Viertel bis einen Drittel breiter ist als die alte
Strasse. Die Verbreiterung betrifft jedoch nicht die Fahr-
bahn. Diese weist die gleichen Masse auf wie die alte
Strasse (vgl. den Übersichtsplan "Vergleich Linienführun-
gen" vom 16. Oktober 1998 im Massstab 1:500). Vielmehr ist
die Vergrösserung der Anlage allein auf den Bau des Trot-
toirs zurückzuführen. Dazu kommt, dass auch die Linienfüh-
rung kaum eine Änderung erfahren hat. Sie folgt vielmehr
weitestgehend dem bisherigen Strassenverlauf und weicht nur
an wenigen Stellen geringfügig davon ab. Vor diesem Hinter-
grund ist die Auffassung des Amts für Raumplanung, wonach

der Ausbau der Büelstrasse als teilweise Änderung im Sinne
von Art. 24 Abs. 2 aRPG und § 74 Abs. 2 und 3 PBG qualifi-
ziert werden könne, nicht zu beanstanden. Insbesondere ist
in diesem Zusammenhang die Auffassung der kantonalen Behör-
den vertretbar, wonach bei der hier zu beurteilenden Büel-
strasse der Bau eines Trottoirs sowie der Einbau eines neuen
Belags nicht mit derart bedeutenden Auswirkungen auf die
Nutzungsordnung verbunden sind, dass sie nur nach der vorhe-
rigen Schaffung eines entsprechenden Nutzungsplans hätten
bewilligt werden können. Dieser Schluss hält der Überprüfung
auch deshalb stand, weil der von der Gemeinde beschlossene
Strassenplan zwar nicht die bundesrechtlichen Anforderungen
an eine Nutzungsplanung erfüllt - es fehlen die von Art. 24
aRPG geforderte umfassende Interessenabwägung sowie die Mit-
wirkung und Zustimmung der Bevölkerung -, aber doch immer-
hin öffentlich aufgelegen hat. Eine Anfechtung bzw. ein Wei-
terzug an die kantonalen Rechtsmittelbehörden wäre daher
möglich gewesen und hätte auch dem Beschwerdeführer offen
gestanden. Zudem hat die Stimmbürgerschaft von Galgenen den
Ausbau der Büelstrasse im Rahmen des Finanzierungsbeschlus-
ses gutgeheissen, so dass auch der Mangel an demokratischer
Abstützung des Plans relativiert werden muss.

        e) Aus dem Gesagten ergibt sich, dass der im Jahre
1994 beschlossene Strassenplan zwar in formeller Hinsicht
Mängel aufweist; in der Sache kann er jedoch nicht als "klar
nicht genehmigungsfähig" bezeichnet werden. Damit sind die
Voraussetzungen für die behauptete Nichtigkeit des Plans
nicht erfüllt.

     5.- a) Da die Nichtigkeitsvoraussetzungen nicht gegeben
sind, hätte der Beschwerdeführer allfällige weitere Mängel
im Rahmen des Anfechtungsverfahrens rügen müssen. Auf den
von ihm erhobenen Vorwurf des Verstosses gegen das Koordi-

nationsprinzip ist daher, ebenso wie auf die weiteren noch
nicht erörterten Rügen, nicht weiter einzugehen.

        b) Ebenfalls nicht zu prüfen ist, ob der zwar man-
gelhafte, aber rechtskräftig beschlossene Strassenplan eine
genügende Grundlage für die Enteignung des vom Beschwerde-
führer beanspruchten Landstreifens darstellt. Hierüber wäre,
sofern dies nicht bereits geschehen ist, im Enteignungsver-
fahren zu befinden.

     6.- Bei diesem Prozessausgang hat der Beschwerdeführer
die bundesgerichtlichen Kosten zu tragen (Art. 156 Abs. 1
OG). Im Verfahren der Verwaltungsgerichtsbeschwerde darf ob-
siegenden Behörden oder mit öffentlichrechtlichen Aufgaben
betrauten Organisationen in der Regel keine Parteientschädi-
gung zugesprochen werden. Es besteht kein Anlass, im vorlie-
genden Fall von dieser Regel abzuweichen, weshalb keine Par-
teientschädigung zuzusprechen ist.

             Demnach erkennt das Bundesgericht:

     1.- Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen,
soweit darauf eingetreten werden kann.

     2.- Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.-- wird dem
Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt.

     3.- Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

     4.- Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem
Gemeinderat Galgenen, dem Kantonalen Amt für Raumplanung,
dem Regierungsrat und dem Verwaltungsgericht des Kantons
Schwyz, Kammer III, sowie dem Bundesamt für Raumentwicklung
schriftlich mitgeteilt.

                       ______________

Lausanne, 27. September 2000

      Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
             des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
                       Der Präsident:

                   Der Gerichtsschreiber: