I. Öffentlich-rechtliche Abteilung 1A.204/1999
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1A.204/1999/bmt I. OEFFENTLICHRECHTLICHE ABTEILUNG ********************************** Sitzung vom 3. Mai 2000 Es wirken mit: Bundesrichter Aemisegger, Präsident der I. öffentlichrechtlichen Abteilung, Bundesrichter Nay, Féraud, Catenazzi, Ersatzrichter Seiler und Gerichts- schreiber Haag. --------- In Sachen Ruth G o n s e t h, Wasserturmplatz 2, Liestal, Beschwerde- führerin, vertreten durch Rechtsanwältin Heidi Lehmann- Zeller, Fischmarkt 15, Liestal, gegen Stadtrat L i e s t a l, vertreten durch Advokat Dr. Dieter Schaub, Steinenberg 19, Postfach, Basel, Regierungsrat des Kantons B a s e l - L a n d s c h a f t, Verwaltungsgericht des Kantons B a s e l - L a n d - s c h a f t, betreffend Weisungen zum Banntagsschiessen Liestal, hat sich ergeben: A.- Der Banntag ist ein in der Nordwestschweiz, vor allem im Kanton Basel-Landschaft, seit Jahrhunderten geüb- ter Brauch. Dabei werden jeweils im Frühjahr in Rotten die Gemeindegrenzen abgeschritten. In manchen Gemeinden, so unter anderem in Liestal, werden Gewehre mitgeführt, mit denen ohne Kugeln geschossen wird. B.- Der Stadtrat Liestal erliess am 26. März 1996 Wei- sungen betreffend das Schiessen am Banntag 1996 in Liestal. Am 10. Mai 1996 erhob Dr. med. Ruth Gonseth Beschwerde beim Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft mit dem Antrag, die Weisungen seien aufzuheben. Für den Banntag 1997 er- liess der Stadtrat neue, teilweise geänderte Weisungen. Am 11. April 1997 erhob Ruth Gonseth abermals Beschwerde beim Regierungsrat mit dem Begehren, die Weisungen des Stadtrats Liestal zum Banntagsschiessen 1997 seien aufzuheben und es sei festzustellen, dass die Weisungen dem geltenden Recht widersprächen. Zur Begründung führte sie aus, die Weisungen stünden im Widerspruch zum kantonalen Schiessgesetz vom 16. April 1852 sowie zum eidgenössischen Umweltschutz- und Sprengstoffrecht und verletzten das Grundrecht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Der Regierungsrat verei- nigte die beiden Verfahren und wies am 7. Juli 1998 die Beschwerden ab. C.- Ruth Gonseth gelangte gegen diesen Entscheid an das Verwaltungsgericht des Kantons Basel-Landschaft. In der Volksabstimmung vom 29. November 1998 wurde das kantonale Schiessgesetz von 1852 per 31. Dezember 1998 aufgehoben. Am 1. Januar 1999 trat eine Verordnung des Re- gierungsrates vom 15. Dezember 1998 über das Schiessen am Banntag in Kraft. Diese erlaubt das Schiessen ohne Kugeln im Siedlungsgebiet während einer bestimmten Zeit innerhalb von festgesetzten Schiesszonen und beauftragt den Gemeinderat, die Schiesszeiten und Schiesszonen festzulegen. Mit Urteil vom 7. April 1999 erwog das Verwal- tungsgericht bezüglich der gerügten Verletzung des kanto- nalen Rechts, infolge der zwischenzeitlichen Aufhebung des Schiessgesetzes bestehe kein Rechtsschutzinteresse mehr. Die Weisungen verletzten sodann weder das eidgenössische Umwelt- schutz- und Sprengstoffrecht noch das Grundrecht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Demgemäss wies das Verwal- tungsgericht die Beschwerde ab, soweit sie nicht als gegen- standslos abgeschrieben wurde. D.- Ruth Gonseth erhebt Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht mit dem Antrag, Ziff. 1 des Urteils des Verwaltungsgerichts aufzuheben, soweit damit die Beschwerde abgewiesen werde; es sei festzustellen, dass die Weisungen des Stadtrates Liestal 1996 und 1997 Bundesrecht und die EMRK verletzten. Eventuell sei der Fall zur vollständigen Abklärung des Sachverhalts und zur Neuentscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. E.- Der Stadtrat Liestal beantragt, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, eventuell sei sie abzuweisen. Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Das Verwaltungsgericht verzichtet auf eine Vernehmlassung. F.- Das Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft (BUWAL) hat sich mit Schreiben vom 8. Dezember 1999 geäus- sert. Es hält die umstrittenen Weisungen aus umweltschutz- rechtlicher Sicht insgesamt für ungenügend, um der betrof- fenen Bevölkerung einen wirksamen Schutz gegen die durch die Veranstaltung verursachten Lärmeinwirkungen zu gewähren. Die Beteiligten erhielten Gelegenheit, sich dazu vernehmen zu lassen. Die Justiz-, Polizei- und Militärdirek- tion des Kantons Basel-Landschaft übermittelte dem Bundesge- richt eine Bemerkung der Abteilung Lärmschutz des kantonalen Amtes für Raumplanung. Von den übrigen Verfahrensbeteiligten gingen keine Stellungnahmen ein. Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 1.- a) Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist zulässig gegen Verfügungen letzter kantonaler Instanzen, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen oder richtigerweise stützen sollten (Art. 97 OG in Verbindung mit Art. 5 VwVG, Art. 98 lit. g OG; BGE 124 I 223 E. 1a/aa). Verfügungen sind Anordnungen im Einzelfall, das heisst individuelle, an den Einzelnen gerichtete Anordnungen, durch welche ein konkre- tes verwaltungsrechtliches Rechtsverhältnis rechtsgestal- tend oder feststellend in erzwingbarer Weise geregelt wird (Art. 5 VwVG; BGE 125 I 313 E. 2a S. 316; 121 II 473 E. 2a S. 477). Als anfechtbare Verfügungen gelten auch Allgemein- verfügungen, das heisst Anordnungen, die sich an unbestimmt viele Personen wenden, aber einen konkreten Sachverhalt regeln (BGE 125 I 313 E. 2a S. 316; 119 Ia 141 E. 5c/cc S. 150; 112 Ib 249 E. 2b S. 251 f.). Sie sind zu unter- scheiden von Erlassen, das heisst generell-abstrakten Nor- men. Solche können beim Bundesgericht nicht mit Verwaltungs- gerichtsbeschwerde, sondern nur mit staatsrechtlicher Be- schwerde angefochten werden (vgl. Art. 84 Abs. 1 OG; BGE 121 II 473 E. 2b S. 478). Die umstrittenen Weisungen richten sich an die Banntagsschützen, einen nicht namentlich bekannten, aber bestimmbaren, eingeschränkten Personenkreis. Sie regeln das Verhalten dieser Personen an einem bestimmten einmaligen Anlass (Banntag 1996 bzw. 1997). Sie gelten formell zwar für das ganze Gemeindegebiet, in erster Linie - und einzig streitig - jedoch für das Schiessen im Zentrum von Liestal. Sie regeln damit konkret das Schiessen an einem begrenzten Ort zu einem bestimmten Zeitpunkt und sind daher als Allge- meinverfügungen zu betrachten, die der Verwaltungsgerichts- beschwerde unterliegen. b) Das Verwaltungsgericht hat die Weisungen nach dem eidgenössischen Umweltrecht und Sprengstoffrecht beur- teilt. Die angefochtene Verfügung stützt sich somit auf Bundesverwaltungsrecht. Im Rahmen der Verwaltungsgerichts- beschwerde kann auch die gerügte Verletzung verfassungs- mässiger Rechte beurteilt werden (Art. 104 lit. a OG; BGE 123 II 289 E. 1c S. 291 mit Hinweis). c) Die Beschwerdeführerin ist als Einwohnerin von Liestal durch das von ihr beanstandete Schiessen mehr als jedermann betroffen und daher zur Verwaltungsgerichtsbe- schwerde legitimiert (Art. 103 lit. a OG). Umstritten sind Weisungen, welche Anlässe regeln, die bereits in den Jahren 1996 bzw. 1997 durchgeführt wur- den. Da indessen analoge Weisungen auch in den folgenden Jahren möglich und zu erwarten sind, die Beurteilung die- ser Weisungen angesichts der erheblichen politischen Dis- kussion um den Banntag im öffentlichen Interesse liegt und ansonsten nie eine rechtzeitige letztinstanzliche Beurtei- lung möglich wäre, besteht ein aktuelles Rechtsschutzin- teresse der Beschwerdeführerin an der Beantwortung der aufgeworfenen Rechtsfragen. Auf die Verwaltungsgerichts- beschwerde ist somit grundsätzlich einzutreten. 2.- a) Die Beschwerdeführerin stellt den Antrag, das Urteil des Verwaltungsgerichts sei aufzuheben. Als Folge des im Beschwerdeverfahren geltenden Devolutiveffekts ist das Urteil des Verwaltungsgerichts an die Stelle des bei ihm an- gefochtenen Entscheids des Regierungsrats und der diesem zu- grunde liegenden Weisungen getreten. Diese sind daher mit dem Antrag auf Aufhebung des Verwaltungsgerichtsurteils not- wendigerweise mitangefochten (BGE 125 II 29 E. 1c S. 33). b) Die Beschwerdeführerin beantragt neben der Aufhebung der stadträtlichen Weisungen auch die Feststel- lung, dass die Weisungen Bundesrecht und die EMRK ver- letzten. Es fragt sich, ob auf ein derartiges Feststel- lungsbegehren eingetreten werden kann. c) Wer ein schutzwürdiges rechtliches oder tatsäch- liches Interesse nachweist, kann den Erlass einer Feststel- lungsverfügung über den Bestand, den Nichtbestand oder den Umfang öffentlichrechtlicher Rechte oder Pflichten verlangen (Art. 25 VwVG; BGE 123 II 402 E. 4b/aa S. 413; 120 Ib 351 E. 3a S. 355). Ein solcher Anspruch besteht auch im bundes- gerichtlichen Verfahren (Art. 25 BZP in Verbindung mit Art. 40 OG; BGE 122 II 97 E. 3; 108 Ib 19 E. 1c S. 22 f.). Indessen kann die Feststellungsverfügung nicht abstrakte, theoretische Rechtsfragen zum Gegenstand haben, sondern nur konkrete Rechte oder Pflichten (BGE 123 II 16 E. 2b S. 21; 122 II 97 E. 3; Alfred Kölz/Isabelle Häner, Verwaltungsver- fahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, S. 75 Rz. 201). Sie ist zudem nur zulässig, wenn das schutzwürdige Interesse nicht ebensogut mit einer rechtsgestaltenden Verfügung gewahrt werden kann (BGE 123 II 402 E. 4b/aa S. 413; 121 V 311 E. 4a S. 317 f.; 114 V 201 E. 2c S. 203). Da sich die Beschwerdeführerin auf ein schutzwür- diges Interesse an einer weiter gehenden Begrenzung des Schiesslärms stützen kann, durfte sie von der zuständigen Behörde den Erlass einschränkender Anordnungen verlangen (BGE 120 Ib 351 E. 3b S. 355; Kölz/Häner, a.a.O., S. 78 Rz. 213; Hans Rudolf Trüeb, Rechtsschutz gegen Luftverun- reinigung und Lärm, Zürich 1990, S. 217). Lehnt die Behörde den Erlass der entsprechenden Massnahmen ab, so kann dieser ablehnende Entscheid weitergezogen werden (vgl. BGE 124 II 272; 123 II 74; Urteil des Bundesgerichts vom 18. März 1998 in URP 1998 S. 529 ff. und in Pra 1998 Nr. 170 S. 904). Tritt die Behörde auf das Begehren nicht ein, so kann dies mit Rechtsverweigerungsbeschwerde beanstandet werden (Urteil des Bundesgerichts vom 9. Oktober 1996, auszugsweise publi- ziert in URP 1997 S. 35, E. 4a; Schrade/Loretan, Kommentar USG, Rz. 13 zu Art. 11; Hans Rudolf Trüeb, Die Vollzugsklage im Umweltrecht, URP 1990 S. 423 ff., 428 f., 436 f.). Dabei müssen jedoch konkrete, bestimmte Massnahmen verlangt wer- den. Die generelle Beanstandung, eine Behörde sei in rechts- widriger Weise untätig geblieben oder habe ungenügende Mass- nahmen ergriffen, kann nur als Aufsichtsbeschwerde vorge- bracht werden, die dem Anzeiger keinerlei Parteirechte ver- schafft und gegen deren Behandlung kein Rechtsmittel besteht (BGE 124 II 383 E. 1 S. 385; 120 Ib 351 E. 5 S. 358 f.; Trüeb, a.a.O., URP 1990, S. 437). Da die Beschwerdeführerin die Möglichkeit hatte, konkrete rechtsgestaltende Anordnun- gen zu beantragen, könnte auf ein bloss allgemein gehaltenes Feststellungsbegehren nicht eingetreten werden. d) Aus der Beschwerde an das Bundesgericht wie auch aus den Rechtsschriften im kantonalen Verfahren geht nicht eindeutig hervor, welche Massnahmen die Beschwerdeführerin verlangt. Das Verwaltungsgericht hat entschieden, dass das Schiessen, so, wie es in den Weisungen 1996 und 1997 zuge- lassen wird, mit dem Bundesrecht vereinbar sei. Im vorliegenden Verfahren ist zu beurteilen, ob das solcherart zugelassene Schiessen mit dem Bundesrecht verein- bar ist. Dabei können die Ausführungen der Beschwerdeführe- rin dahin gehend interpretiert werden, dass sie bestimmte Massnahmen verlangt, um die Gefährdung durch das Schiessen zu reduzieren, und dass als solche Massnahmen in erster Linie das Verlegen des Schiessens ausserhalb der Ortschaft Liestal, eventuell aber auch Einschränkungen des Schiessens innerorts ins Auge gefasst werden sollen. Auf das entspre- chend ausgelegte Begehren der Beschwerdeführerin kann ein- getreten werden. 3.- Die Beschwerdeführerin rügt verschiedentlich eine unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheb- lichen Sachverhalts und eine Beeinträchtigung des rechtli- chen Gehörs, indem die Vorinstanz auf bestimmte ihrer Vor- bringen nicht eingegangen sei oder beantragte Beweismittel nicht erhoben habe. a) Nachdem als Vorinstanz eine richterliche Behörde entschieden hat, ist das Bundesgericht an die Feststellung des Sachverhalts gebunden, soweit dieser nicht offensicht- lich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesent- licher Verfahrensbestimmungen festgestellt wurde (Art. 105 Abs. 2 OG). b) Das Verwaltungsgericht hat im angefochtenen Ent- scheid die Darstellung des Sachverhalts durch die Beschwer- deführerin wiedergegeben. Diese Darstellung war im Wesentli- chen unbestritten. Insbesondere wurden die Ausführungen der Beschwerdeführerin, es habe in der Vergangenheit an Bannta- gen verschiedentlich Unfälle mit Gehörschädigungen gegeben, von keiner Seite bestritten. Das Verwaltungsgericht ist bei seinen rechtlichen Erwägungen offensichtlich von diesen un- bestrittenen und aktenkundigen Sachverhaltsfeststellungen ausgegangen. Ausdrücklich ging es wie die Beschwerdeführerin davon aus, dass das Schiessen gefährdende Einwirkungen auf die Gesundheit der betroffenen Bevölkerung habe. Unter die- sen Umständen erübrigte es sich, den Sachverhalt im Einzel- nen und detailliert aufzulisten oder die von der Beschwerde- führerin beantragten Beweiserhebungen betreffend eines kon- kreten Unfalls durchzuführen. c) Unbegründet ist auch die Rüge, es hätten weitere Akten der kantonalen Abteilung Lärmschutz, namentlich Mess- resultate von Lärmmessungen am Banntag, beigezogen werden müssen. Es ist nicht bestritten, dass die am Banntag verwen- deten Gewehre einen mit dem Schuss eines Sturmgewehrs 57 vergleichbaren Lärm verursachen. Die Störwirkung des Schies- sens mit einem Sturmgewehr 57 ist allgemein bekannt, weshalb weitere Messungen für diese Immissionen, die nicht nach einem der Anhänge der LSV beurteilt werden können (s. hin- ten E. 4c/aa), nicht erforderlich sind. d) Die Beschwerdeführerin rügt die Feststellung der Vorinstanz als falsch, dass das Schiessen insgesamt nur während maximal 1 1/2 Stunden gestattet gewesen sei. Nach den diesbezüglich grosszügigeren Weisungen von 1997 war das Schiessen in der Rathausstrasse beim Abmarsch während 45 Mi- nuten erlaubt, bei der Rückkehr pro Rotte während maximal 10 Minuten. Das ergibt insgesamt maximal 85 Minuten. Dass sich die insgesamt maximal 40 Minuten am Nachmittag auf einen Zeitraum von mehreren Stunden verteilen, ändert an dieser Gesamtdauer nichts. 4.- Zu prüfen ist die Vereinbarkeit des Banntagsschies- sens mit dem eidgenössischen Lärmschutzrecht. Lärmeinwirkun- gen sind primär an der Quelle zu beschränken (Art. 11 Abs. 1 USG). Unabhängig von bestehenden Umweltbelastungen sind die Emissionen im Rahmen der Vorsorge so weit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist (Art. 11 Abs. 2 USG). Überdies sind die Emis- sionsbegrenzungen zu verschärfen, wenn feststeht oder zu erwarten ist, dass die Einwirkungen unter Berücksichtigung der bestehenden Umweltbelastung schädlich oder lästig werden (Art. 11 Abs. 3 USG). a) Nach Ansicht des Verwaltungsgerichts sind die in Art. 11 Abs. 1 und 2 USG verankerten Grundsätze für die Be- urteilung des Banntagsschiessens nicht anwendbar, da sie nur für Anlagen gelten und die am Banntag verwendeten Waffen keine Anlagen seien. Nach Art. 7 Abs. 7 USG sind indessen Geräte den Anlagen gleichgestellt. Gewehre sind als Geräte im Sinne dieser Bestimmung zu betrachten und fallen daher ebenfalls unter den Geltungsbereich von Art. 11 USG. Wie im Folgenden darzulegen ist, hat jedoch die unzutreffende Auf- fassung des Verwaltungsgerichts keinen Einfluss auf den Aus- gang des vorliegenden Verfahrens. b) Die Einschränkung von Lärmemissionen erfolgt durch Massnahmen, die - soweit sie direkt auf das Umwelt- schutzgesetz gestützt werden - in Art. 12 Abs. 1 USG ab- schliessend aufgezählt sind (BGE 120 Ib 436 E. 2a/aa S. 440 f.; Schrade/Loretan, Kommentar USG, N 10 zu Art. 12). Für bewegliche Geräte, welche ausserhalb von ortsfesten Anlagen verwendet werden, fallen dabei praktisch nur Bau- und Ausrüstungsvorschriften sowie Verkehrs- oder Betriebs- vorschriften in Betracht (Art. 12 Abs. 1 lit. b und c USG; Monika Kölz-Ott, Die Anwendbarkeit der bundesrechtlichen Lärmschutzvorschriften auf menschlichen Alltagslärm und ver- wandte Lärmarten, URP 1993 S. 377 ff., 387). Diese Mass- nahmen werden durch Verordnungen oder, soweit diese nichts vorsehen, durch unmittelbar auf das Umweltschutzgesetz ab- gestützte Verfügungen vorgeschrieben (Art. 12 Abs. 2 USG). Die anzuordnenden Lärmschutzmassnahmen werden in der Lärm- schutzverordnung vom 15. Dezember 1986 (LSV; SR 814.41) konkretisiert. Für bewegliche Geräte schreibt Art. 4 Abs. 1 LSV vor, dass die Aussenlärmemissionen so weit begrenzt werden müssen, als dies technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist (lit. a) und dass die be- troffene Bevölkerung in ihrem Wohlbefinden nicht erheblich gestört wird (lit. b). Zu diesem Zweck ordnen die Vollzugs- behörden betriebliche oder bauliche Massnahmen sowie Mass- nahmen für den fachgerechten Unterhalt an (Art. 4 Abs. 2 LSV). Art. 4 LSV konkretisiert somit für den Aussenlärm beweglicher Geräte die in Art. 11 USG enthaltenen Grundsätze und stimmt in seinen materiellen Anforderungen mit Art. 11 Abs. 2 und Art. 15 USG überein. Das Verwaltungsgericht hat das Banntagsschiessen richtigerweise aufgrund von Art. 4 LSV beurteilt und damit im Ergebnis die dadurch konkretisierten Grundsätze von Art. 11 USG angewendet, auch wenn es der Mei- nung war, diese hätten für die am Banntag verwendeten Ge- wehre keine Bedeutung. c) Zu prüfen bleibt, ob das Verwaltungsgericht Art. 4 LSV im Lichte der einschlägigen Bestimmungen des Umweltschutzgesetzes des Bundes richtig angewendet hat. aa) Die Lärmimmissionen ortsfester Anlagen sind grundsätzlich anhand der vom Bundesrat festgelegten Belas- tungsgrenzwerte (Anhänge 3-8 LSV) zu beurteilen (Art. 40 Abs. 1 LSV). Fehlen solche Werte, so müssen die Lärmimmis- sionen im Einzelfall nach den Kriterien der Art. 15, 19 und 23 USG bewertet werden (Art. 40 Abs. 3 LSV; BGE 123 II 74 E. 4a und b S. 82 f.; 118 Ib 590 E. 3b S. 596). Dies gilt nach Art. 4 LSV und Art. 7 Abs. 7 USG auch für die Störwir- kung des Lärms beweglicher Geräte, soweit dafür keine Grenz- werte bestehen. Im Rahmen dieser Einzelfallbeurteilung sind der Charakter des Lärms, Zeitpunkt und Häufigkeit seines Auftretens sowie die Lärmempfindlichkeit bzw. Lärmvorbe- lastung zu berücksichtigen (BGE 123 II 74 E. 5a S. 86, 325 E. 4d/bb S. 335; 118 Ib 590 E. 4a S. 598). Dabei ist nicht auf das subjektive Lärmempfinden einzelner Personen abzu- stellen, sondern eine objektivierte Betrachtung unter Be- rücksichtigung von Personen mit erhöhter Empfindlichkeit (Art. 13 Abs. 2 USG) vorzunehmen (BGE 123 II 74 E. 5a S. 86, 325 E. 4d/bb S. 334; Urteil des Bundesgerichts vom 1. Dezem- ber 1994 in URP 1995 S. 31, E. 4c; Christoph Zäch, Kommentar USG, N 14 zu Art. 15). bb) Das Bundesgericht hat wiederholt entschieden, dass nach dem in Art. 11 USG enthaltenen Vorsorgeprinzip unnötiger Lärm vermieden werden muss, falls sich erweist, dass die Massnahmen zur Emissionsbegrenzung technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar sind (BGE 115 Ib 446 E. 3d S. 453 f.; 113 Ib 393 E. 3 S. 400; URP 1997 S. 35, E. 3b; URP 1998 S. 529 E. 3c). Dies ist allerdings nicht so zu verstehen, dass jeder im strengen Sinne nicht nötige Lärm völlig untersagt werden müsste. Es gibt keinen absoluten Anspruch auf Ruhe; vielmehr sind geringfügige, nicht erhebliche Störungen hinzunehmen (Art. 15 USG; BGE 123 II 325 E. 4d/bb S. 335 f.; URP 1998 S. 529 E. 5b/c; Zäch, a.a.O., N 13 zu Art. 15). cc) Die Lärmschutzvorschriften des Umweltschutzge- setzes sind in erster Linie zugeschnitten auf Geräusche, die als unerwünschte Nebenwirkungen einer bestimmten Tätigkeit auftreten. Diese können grundsätzlich mit geeigneten Mass- nahmen an der Quelle reduziert werden, ohne dass dadurch die entsprechenden Tätigkeiten als solche in Frage gestellt wer- den. Daneben gibt es jedoch auch Geräusche, welche den eigentlichen Zweck einer bestimmten Aktivität ausmachen. Dazu gehören beispielsweise das Läuten von Kirchen- oder Kuhglocken, das Musizieren, das Halten von Reden mit Laut- verstärkern an Anlässen in der Öffentlichkeit. Solche Lärm- emissionen können nicht völlig vermieden und in der Regel auch nicht in der Lautstärke wesentlich reduziert werden, ohne dass zugleich der Zweck der sie verursachenden Tätig- keit vereitelt würde. Derartige Lärmemissionen als unnötig und unzulässig zu qualifizieren, würde implizieren, die betreffende Tätigkeit generell als unnötig zu betrachten. Die Rechtsprechung hat im Allgemeinen solche Emissionen zwar aufgrund des Umweltschutzgesetzes beurteilt, aber zugleich unter Berücksichtigung des Interesses an der Lärm verur- sachenden Tätigkeit diese nicht völlig verboten, sondern bloss einschränkenden Massnahmen unterworfen (Urteil des Bundesgerichts vom 18. März 1998 in Pra 1998 Nr. 170 S. 904 und in URP 1998 S. 529 betr. Schussanlage zur Abwehr von Vögeln in Rebbergen; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts vom 2. August 1995 i.S. R., RDAT 1996 I 62 183, betr. Freiluft- musikveranstaltungen; aus der kantonalen Praxis: URP 1996 S. 668 [Verwaltungsgericht Zürich] betr. Kirchenglocken; RDAF 1995 S. 75 [Verwaltungsgericht Waadt] betr. Freiluft- konzerte). Da eine Reduktion der Schallintensität meist den mit der betreffenden Tätigkeit verfolgten Zweck vereiteln würde, bestehen diese Massnahmen in der Regel nicht in einer Reduktion des Schallpegels, sondern in einer Einschränkung der Betriebszeiten (BGE 119 Ib 463 E. 4-6; 118 Ib 234 E. 2b S. 239 f.; Schrade/Loretan, a.a.O., N 29 zu Art. 12). Analog hat das Bundesgericht auch Lärmemissionen von Kinderspiel- plätzen, Jugendtreffpunkten oder offenen Restaurants nicht völlig verboten, sondern bloss eingeschränkten Betriebszei- ten unterstellt (BGE 123 II 74, 325; 118 Ib 590). Solcher Lärm ist zwar rein technisch streng genommen nicht nötig, um spielen, sich unterhalten oder in einem Restaurant konsumie- ren zu können. Indessen sind diese Aktivitäten nach allge- meiner Lebenserfahrung in der Regel mit bestimmten Geräusch- entwicklungen verbunden; diese völlig zu untersagen, wäre praktisch gleichbedeutend mit einem Verbot der entsprechen- den Aktivitäten im Freien. Das wäre eine welt- und lebens- fremde Konsequenz, die nicht im Sinne des Umweltschutzge- setzes liegen kann. In solchen Fällen kann deshalb eine Lärmemission nicht schon dann unzulässig sein, wenn sie rein technisch vermeidbar wäre. Vielmehr ist eine Interessenabwä- gung vorzunehmen zwischen dem Ruhebedürfnis der Bevölkerung und dem Interesse an der lärmverursachenden Tätigkeit. dd) Diese Überlegungen müssen auch für lärmige Brauchtums- und andere öffentliche Anlässe gelten. Es gibt zahlreiche gesamtschweizerische oder lokale Anlässe, an denen in der Öffentlichkeit Geräusche verursacht werden, die teilweise über den sonst üblichen Belastungsgrenzwerten lie- gen. Zu denken ist an das Abbrennen von Feuerwerk am 1. Au- gust oder in der Neujahrsnacht, das Musizieren an der Fas- nacht oder an anderen Brauchtumsanlässen, aber auch an Sportanlässe, Demonstrationen, Freiluftkonzerte und derglei- chen. Es ist nicht der Sinn des Umweltschutzgesetzes, der- artige Anlässe generell zu verbieten. Das Umweltschutzgesetz will Emissionen begrenzen, sie aber nicht völlig verhindern. Es stellt deshalb im Allgemeinen keine Grundlage für ein gänzliches Verbot einer bestimmten Tätigkeit dar (BGE 124 II 219 E. 8b S. 233; Schrade/Loretan, a.a.O., N 17a zu Art. 11 und N 28 zu Art. 12). Vielmehr sind solche Lärmbelastungen insbesondere im Hinblick auf ihre normalerweise beschränkte Dauer und Häufigkeit in einem ortsüblichen Umfang zumutbar. Dabei ist den örtlichen Behörden ein gewisser Beurteilungs- spielraum zuzugestehen, soweit es sich um Anlässe mit loka- ler Ausprägung oder Tradition handelt. d) Der angefochtene Entscheid ist anhand dieser Grundsätze zu beurteilen, wobei das Bundesgericht nur bei Bundesrechtswidrigkeit, mit Einschluss der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, einschreiten kann, nicht aber bei blosser Unangemessenheit (Art. 104 OG). aa) Das Verwaltungsgericht erwog, das Banntags- schiessen habe für die Gesundheit der Anwesenden gefährdende Auswirkungen, die indessen durch die angefochtenen Weisungen gerade eingeschränkt würden. Bei der Wahl der zu treffenden Massnahmen sei das Verhältnismässigkeitsprinzip von grosser Bedeutung. Es werde nicht verlangt, dass die Gefahr voll- ständig und endgültig abgewehrt werde. Die Weisungen erlaub- ten das Schiessen nur während insgesamt maximal 1 1/2 Stun- den und nur in genau festgelegten und signalisierten Zonen. Des Weiteren werde die Bevölkerung informiert, so dass es jedem überlassen sei, sich zu den Schiesszeiten ausserhalb der Liestaler Altstadt aufzuhalten. Zudem würden jedermann gratis Gehörschutzpfropfen zur Verfügung gestellt. Unter diesen Umständen könne nicht davon ausgegangen werden, dass die Bevölkerung durch das Banntagsschiessen in ihrem Wohlbe- finden im Sinne von Art. 4 Abs. 1 lit. b LSV erheblich ge- stört werde. bb) Die Beschwerdeführerin kritisiert zunächst, die Vorinstanz habe nicht ausgeführt, welche Interessen im vor- liegenden Fall betroffen seien. Diese Rüge geht fehl. Die auf dem Spiel stehenden Interessen sind offensichtlich und liegen auch für die Beschwerdeführerin auf der Hand. Sie bringt selber vor, dass für die Schützen das Schiessen zum Banntag gehöre wie das Salz zur Suppe. Ebenso klar sind die entgegenstehenden Interessen von Personen, die das Schiessen wegen der Lärmbelastung und der damit verbundenen Gesund- heitsgefährdung ablehnen. cc) Für das Banntagsschiessen bestehen keine Belas- tungsgrenzwerte; insbesondere ist Anhang 7 LSV nicht für das Schiessen ausserhalb von Schiessanlagen anwendbar (Urteil des Bundesgerichts vom 18. März 1998 in URP 1998 S. 529 ff. und in Pra 1998 Nr. 170 S. 904 E. 4b). Das Verwaltungsge- richt hat daher richtigerweise eine Einzelfallbeurteilung vorgenommen (vorne E. 4d/aa). dd) Eine sozio-psychologische Untersuchung über die Zusammenhänge von Schiesslärm bei Schiessständen und Störwirkung bei den Betroffenen führte zum Schluss, dass Schiesslärm dann als besonders störend empfunden wird, wenn die Betroffenen ihre Freizeit verbringen und (zuhause) Er- holung suchen (Urteil des Bundesgerichts vom 9. Oktober 1996 in URP 1997 S. 35 E. 3c). Das Bundesgericht hat den Knall- Lärm von Schussanlagen in einem Rebberg mit einer Frequenz von 60 Schüssen pro Stunden tagsüber nicht als erheblich störend bezeichnet (Urteil des Bundesgerichts vom 18. März 1998 in URP 1998 S. 529 ff. und in Pra 1998 Nr. 170 S. 904, E. 5c). Das Verwaltungsgericht hat insbesondere angesichts der relativ kurzen Dauer des Schiessens die daraus resultie- rende Störung als nicht erheblich und über die Weisungen hinaus gehende Einschränkungen als unverhältnismässig be- zeichnet. Im Lichte des bisher Ausgeführten ist diese Beur- teilung nicht zu beanstanden. Das Schiessen findet an einem einzigen Tag pro Jahr statt. Geschossen wird im Zentrum von Liestal am Vormittag während 20 (1996) bzw. 45 (1997) Minu- ten, am Nachmittag während insgesamt maximal 20 (1996) bzw. 40 (1997) Minuten. Der Zeitraum, während welchem die Anwoh- ner und Passanten behindert oder beeinträchtigt werden, ist damit ohne weiteres vergleichbar mit Belästigungen, welche im Zentrum von Städten und Ortschaften auch bei zahlreichen anderen Anlässen (z.B. Demonstrationen, Sportanlässe, Um- züge, Festanlässe, Fasnacht etc.) in Kauf zu nehmen sind. Der blosse Umstand, dass Massnahmen denkbar sind, welche das Schiessen noch weiter einschränken, kann noch nicht zur Rechtswidrigkeit des angefochtenen Entscheids führen, da nach dem Gesagten kein Rechtsanspruch auf absolute Lärm- minimierung besteht. ee) An dieser Beurteilung ändern auch die Bemerkun- gen des BUWAL nichts. Das Bundesamt führt aus, die wirk- samste Massnahme zum Schutz der Bevölkerung wäre, dass die Veranstaltung ausserhalb des bewohnten Gebiets durchgeführt werde. Eine weniger weit gehende Möglichkeit zur Emissions- begrenzung bestünde darin, dass die Anzahl der Schützen sowie die Anzahl der Schützen pro Salve begrenzt würde und ein Schützenmeister das Schiesskommando gibt. Solche Mass- nahmen hätten zum Inhalt älterer Weisungen zum Banntags- schiessen gehört. Zum Brauch des Banntagsschiessen gehört gerade, dass in begrenztem Umfang auch in der Liestaler Altstadt ge- schossen wird. Es ist nicht zu beanstanden, wenn die lokalen Behörden in Würdigung dieses Umstandes das Schiessen inner- orts erlauben. Wohl vermögen die übrigen, vom BUWAL vorge- schlagenen Massnahmen, die Lärmbelastung weiter zu reduzie- ren. Doch steht, wie vorne (E. 4c/dd) erwähnt, den lokalen Behörden bei der Art der zu ergreifenden Massnahmen ein ge- wisser Beurteilungsspielraum zu. Diesen Gestaltungsbereich haben die Behörden in Kenntnis der örtlichen Gegebenheiten und der am Banntag herrschenden Traditionen pflichtgemäss zu nutzen. Dabei sind sie aus umweltschutzrechtlicher Sicht be- fugt, weiter gehende Massnahmen der vom BUWAL genannten Art anzuordnen, soweit sich solche Massnahmen zur weiteren Emis- sionsbegrenzung eignen. Indessen erweisen sich die in den hier umstrittenen Weisungen enthaltenen Massnahmen aus um- weltschutzrechtlicher Sicht als ausreichend, um die Störung der Bevölkerung auf ein zumutbares Mass zu begrenzen. e) Die Beschwerdeführerin räumt ein, dass ein Anlass von 1 1/2 Stunden pro Tag noch nicht als störend im Sinne der Lärmschutzverordnung zu betrachten sei, doch sei das Banntagsschiessen nicht bloss störend, sondern gefähr- lich und könne auch schwere Körperverletzungen verursachen. aa) Es ist unbestritten, dass durch das Schiessen Körperverletzungen, namentlich Gehörschäden, eintreten kön- nen. Die Vorinstanz hat erwogen, die angefochtenen Weisungen hätten gerade zum Ziel, diese Gefährdungen zu begrenzen, in- dem das Schiessen zeitlich und räumlich beschränkt werde. Es trifft zu, dass diese Massnahmen die Möglichkeit einer Ge- sundheitsbeeinträchtigung nicht völlig ausschalten können. Indessen kann ein völliger Ausschluss jeglichen Risikos nicht verlangt werden. Zahlreiche oder gar die meisten menschlichen Tätigkeiten können unter gewissen Umständen zu Gesundheitsbeeinträchtigungen Dritter führen. Das Polizei- und Umweltrecht kann und soll die Wahrscheinlichkeit einer solchen Beeinträchtigung möglichst begrenzen. Die Forderung nach einem Null-Risiko hätte jedoch zur Folge, dass ein grosser Teil sämtlicher menschlicher Aktivitäten verboten werden müsste, was unverhältnismässig wäre. Auch das Vorsor- geprinzip kann daher Risiken nur bestmöglich begrenzen, aber nicht völlig ausschliessen (BGE 124 II 219 E. 8b S. 233; 117 Ib 28 E. 6c S. 34 f.; Christoph Errass, Katastrophenschutz, Freiburg 1998, S. 46, 53, 95 f.; Hansjörg Seiler, Recht und technische Risiken, Zürich 1997, S. 71, 152 ff.). Das gilt nicht nur für Tätigkeiten, die mit wirtschaftlicher Zielset- zung durchgeführt werden, sondern in einem gewissen Umfang auch für Vergnügungen wie Sportanlässe, Freiluftkonzerte, Festanlässe, Fasnacht und andere Brauchtumsanlässe, Feuer- werk etc. bb) Risiken sind umso eher zumutbar, wenn den potenziell Beeinträchtigten wirksame und zumutbare Schutz- massnahmen zur Verfügung stehen. Zwar widerspricht dies dem Grundsatz der Lärmbegrenzung an der Quelle, doch gilt dieser Grundsatz im Lärmschutzrecht nicht ausnahmslos. So gehen Gesetz und Rechtsprechung davon aus, dass Lärmimmissionen unter Umständen auch durch Schallschutzvorrichtungen und Schliessen von Fenstern an den betroffenen Objekten zu re- duzieren sind (Art. 20, 21 und 25 Abs. 3 USG; Art. 10, 11, 15 und 16 LSV; BGE 120 Ib 76 E. 3 S. 82 ff.; 119 Ib 348 E. 6b S. 363; 117 Ib 125 E. 3a S. 127 und E. 6c/bb S. 133; Urteil des Bundesgerichts vom 24. Juni 1997 in URP 1997 S. 495, E. 6e). Damit wird anstelle einer Begrenzung an der Quelle dem Betroffenen zugemutet, selber eine Schutzmass- nahme zu treffen. Nach Art. 4 der Verordnung vom 24. Januar 1996 über den Schutz des Publikums von Veranstaltungen vor gesundheitsgefährdenden Schalleinwirkungen und Laserstrahlen (SR 814.49) kann die Behörde unter bestimmten Voraussetzun- gen Erleichterungen gewähren, worauf der Veranstalter dem Publikum einen Gehörschutz anzubieten und es auf die mög- liche Gehörschädigung aufmerksam zu machen hat. cc) Es ist unbestritten, dass die Bevölkerung über das Schiessen am Banntag informiert wird, dass bestimmte Schiesszonen bezeichnet werden und dass unentgeltlich Gehör- schutzpfropfen zur Verfügung gestellt werden. Der Bevölke- rung wird dadurch ermöglicht, sich wirksam vor den Lärmim- missionen zu schützen. Die damit verbundene teilweise Ab- weichung vom Grundsatz der Begrenzung an der Quelle ist je- denfalls dann zulässig, wenn die Beeinträchtigung - wie am Banntag - nur einmal im Jahr während einer kurzen Dauer stattfindet. Es ist für die Betroffenen zumutbar, sich wäh- rend dieser kurzen Zeit ausserhalb der Schiesszone oder in- nerhalb von Gebäuden aufzuhalten oder sich mit einem Gehör- schutz zu versehen. Dass der Banntag in Liestal an einem Werktag stattfindet, ändert daran nichts. Auch bei anderen Anlässen oder Veranstaltungen kommt es oft vor, dass Perso- nen, die in städtischen Verhältnissen Geschäfte zu ver- richten haben, dabei vorübergehend durch Absperrungen oder Einschränkungen verschiedenster Art behindert werden. dd) Die Beschwerdeführerin erwähnt verschiedene Unfälle und Vorfälle, die zu Körperverletzungen Dritter führten. Die meisten davon betreffen indessen frühere Jahre, als noch nicht die hier angefochtenen Weisungen galten. Die- se bezwecken gerade, derartige Vorfälle zu vermeiden. Nach den von der Beschwerdeführerin selber vorgelegten Unterlagen wurden am Banntag 1997 die Schiesszonen klar signalisiert, so dass es den Betroffenen möglich war, die Gefahrenzonen zu meiden. Zwar erwähnt die Beschwerdeführerin auch Vorfälle aus den Jahren 1996 und 1997. So kam es am Banntag 1996 zu Handgreiflichkeiten und 1997 wurde eine Rauchbombe gegen Dritte geworfen. Diese Handlungen wurden jedoch nicht mit Gewehren ausgeübt und haben keinen Zusammenhang mit dem von der Beschwerdeführerin beanstandeten Schiessen bzw. mit den streitigen Weisungen. Es ist nicht ersichtlich, wie ein Ver- bot des Schiessens geeignet oder erforderlich sein könnte, derartige Vorkommnisse zu vermeiden. Die übrigen zitierten Unfälle ereigneten sich offensichtlich deshalb, weil die Be- troffenen sich nicht schützten. In zwei Fällen handelte es sich um Teilnehmer des Umzugs, die sich durch fehlerhafte Gewehrmanipulationen selbst verletzten. Die Halsverletzung eines Passanten durch Schiesspulver war nach den bei den Akten liegenden Unterlagen darauf zurückzuführen, dass sich der Betroffene trotz der Tafel "Schiesszone" hinter die Schützen begab. Dass in Einzelfällen Vorschriften verletzt oder angeordnete Sicherheitsmassnahmen missachtet werden, bedeutet nicht zwangsläufig, dass die Vorschriften als sol- che ungenügend wären. Vielmehr sind Massnahmen direkt ge- genüber den Fehlbaren zu treffen (vgl. BGE 123 II 74 E. 5c S. 87; 118 Ib 590 E. 3d S. 597). ee) Gesamthaft verstösst es nicht gegen Umwelt- schutzrecht des Bundes, wenn die Vorinstanz annahm, dass die getroffenen Massnahmen hinreichend geeignet waren, die Be- völkerung vor den Auswirkungen des Schiessens zu schützen und das Schiessen daher nicht als erhebliche Störung im Sinne von Art. 4 Abs. 1 lit. b LSV zu betrachten sei. Damit bleibt für die Anwendung von Art. 4 Abs. 3 LSV, den die Be- schwerdeführerin als verletzt bezeichnet, kein Raum. 5.- Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung des Grundrechts auf Leben und körperliche Unversehrtheit gemäss Art. 6 KV/BL, der Bundesverfassung und Art. 2 EMRK. a) Nach neuerer Auffassung haben Grundrechte nicht nur eine abwehrende Funktion gegen Beeinträchtigungen durch den Staat, sondern begründen auch eine staatliche Schutz- pflicht gegen Gefährdungen, die von Dritten verursacht wer- den. Diese Auffassung wurde vor allem in Deutschland ent- wickelt (grundlegend BVerfGE 39 1 (41); 46 160 (164); 49 89 (141 f.); Georg Hermes, Das Grundrecht auf Schutz von Leben und Gesundheit, Heidelberg 1987, passim; Hans H. Klein, Die grundrechtliche Schutzpflicht, DVBl 1994 S. 489-497; Dietrich Murswiek, Die staatliche Verantwortung für die Risiken der Technik, Berlin 1985). Sie wird auch in der schweizerischen Lehre und Rechtsprechung vertreten (BGE 119 Ia 28 E. 2 S. 31; Ulrich Häfelin/Walter Haller, Schwei- zerisches Bundesstaatsrecht, 4. Aufl., Zürich 1998, S. 377 Rz. 1095; Jörg Paul Müller, Grundrechte in der Schweiz, 3. Aufl., Bern 1999, S. 18 f., 28; Hans Reinhard, Allge- meines Polizeirecht, Diss. Bern 1993, S. 78; Peter Saladin, Kernenergie und schweizerische Staatsordnung, Fs. Huber, Bern 1981, S. 297 ff., 311 ff.; Martin Schubarth, Risikoge- sellschaft oder Opfergesellschaft, Zur Realität des Rechts auf Leben in der Schweiz und in der Europäischen Union, Fs. Hangartner, St.Gallen/Lachen 1998, S. 1055-1064, passim; Seiler, a.a.O., S. 69 ff.; Beatrice Weber-Dürler, Der Grundrechtseingriff, VVDStRL 57 S. 57 ff., 77 ff.; vgl. auch Art. 35 BV und Botschaft vom 20. November 1996 über eine neue Bundesverfassung, BBl 1997 I 1 ff., 191 ff.). Auch Art. 2 EMRK verpflichtet die Vertragsstaaten positiv zum Schutz des Lebens (statt vieler Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 28. Oktober 1998 i.S. Osman c. Vereinigtes Königreich, zit. in Pra 1999 Nr. 44 S. 254, § 115 f.; Arthur Haefliger/Frank Schürmann, Die Europäische Menschenrechtskonvention und die Schweiz, 2. Aufl., Bern 1999, S. 55 ff.). Der Europäische Gerichts- hof für Menschenrechte hat sodann aus der Freiheit des Privat- und Familienlebens (Art. 8 EMRK) eine staatliche Pflicht zum Schutz bedrohter Grundrechte hergeleitet (Urteil vom 9. Dezember 1994 i.S. Lopez Ostra c. Spanien, Serie A 303 C, § 51; vgl. Andreas Kley-Struller, Der Schutz der Um- welt durch die Europäische Menschenrechtskonvention, EuGRZ 1995 S. 507-514). b) Die grundrechtliche Schutzpflicht kann aber ebenso wenig wie das Umweltrecht einen absoluten Schutz gegen jegliche Beeinträchtigung und Risiken gewähren. Das ergibt sich einerseits aus den faktisch begrenzten Mitteln des Staates (vgl. Urteil Osman, § 116; BGE 119 Ia 28 E. 2 S. 31 f.), andererseits aber auch daraus, dass ein solch absoluter Schutz unweigerlich dazu führen müsste, dass zahlreiche Tätigkeiten Dritter verboten werden müssten, was in Konflikt treten würde zu deren ebenfalls verfas- sungsrechtlich geschützten Betätigungsmöglichkeiten (Häfelin/Haller, a.a.O., S. 378 Rz. 1096; Yvo Hangartner, Grundzüge des schweizerischen Staatsrechts, Bd. 2, Zürich 1982, S. 32 f.; Reinhard, a.a.O., S. 75 f.; Seiler, a.a.O., S. 71 f.). Auch bei Annahme einer grundrechtlichen Schutz- pflicht ist deshalb eine Abwägung zwischen den beteiligten Interessen erforderlich (Hermes, a.a.O., S. 199 ff.; Weber- Dürler, a.a.O., S. 82). Dies ist in erster Linie Sache der einschlägigen Gesetzgebung, welche durch Festlegung der un- zulässigen bzw. zulässigen Tätigkeiten die Grenze zwischen einer unerlaubten Gefährdung und einem hinzunehmenden Rest- risiko definiert (Alexandra Gerber/Hansjörg Seiler, Verwal- tungsrichter und Technologie, ZBl 100/1999 S. 289-311, 301; Klein, a.a.O., S. 491; Seiler, a.a.O., S. 72). c) Die Frage nach der Tragweite der grundrechtli- chen Schutzpflicht ist daher in der Regel gleichbedeutend mit der Frage nach der richtigen Anwendung des einschlägigen Gesetzesrechts. Erweisen sich die beanstandeten Weisungen als mit dem eidgenössischen Umweltrecht vereinbar (E. 4), so verletzen sie deshalb auch nicht das Grundrecht auf kör- perliche Unversehrtheit, selbst wenn damit nicht jegliches Risiko völlig ausgeschaltet werden kann. 6.- Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung des eidgenössischen Sprengstoffrechts. a) Das Verwaltungsgericht hat geprüft, ob die Weisungen mit dem Bundesgesetz vom 25. März 1977 über ex- plosionsgefährliche Stoffe (Sprengstoffgesetz; SR 941.41) vereinbar seien und dabei dieses Gesetz in seiner Fassung gemäss Revision vom 13. Dezember 1996, in Kraft seit 1. April 1998 (AS 1998 990), zugrunde gelegt. Der Stadt- rat Liestal macht geltend, dies verstosse gegen das Rück- wirkungsverbot. aa) Sachverhalte sind grundsätzlich aufgrund der- jenigen Rechtsnormen zu beurteilen, welche zu der Zeit gel- ten, in der sie sich verwirklichen. Ein in der Vergangenheit abgeschlossener Sachverhalt beurteilt sich deshalb nach der Rechtslage, die im betreffenden Zeitpunkt in Kraft stand, nicht nach dem Recht, das inzwischen neu in Kraft trat (Art. 1 SchlT ZGB; BGE 122 II 26 E. 3 S. 30, 113 E. 3b/dd S. 124; 112 Ib 39 E. 1b S. 42). Das gilt auch für die Beur- teilung eines solchen Sachverhalts im Rechtsmittelverfahren, denn andernfalls würde das neue Recht rückwirkend auf einen in der Vergangenheit abgeschlossenen Sachverhalt angewendet, was unter Vorbehalt der ausnahmsweisen Rückwirkung unzuläs- sig ist (BGE 125 II 591 E. 5e/aa S. 598). Die bundesgericht- liche Rechtsprechung, wonach unter gewissen Umständen in Analogie zu Art. 2 SchlT ZGB eine während des hängigen Ver- fahrens in Kraft getretene Rechtsänderung zu berücksichtigen ist (BGE 125 II 591 E. 5e/aa S. 598; 123 II 325 E. 4c/cc S. 331; 112 Ib 39 E. 1c S. 42 ff.), kann nur für Sachver- halte gelten, die andauern bzw. bei denen sich der massgeb- liche Sachverhalt zumindest teilweise nach Inkrafttreten der Rechtsänderung ereignet (BGE 113 Ib 246 E. 2a S. 249). bb) Im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht waren die Weisungen für die Banntage 1996 und 1997 umstritten. Diese Weisungen galten nur für die betreffenden Veranstal- tungen und wurden mit deren Abschluss gegenstandslos. Soweit einzig die Rechtmässigkeit dieser Weisungen zu beurteilen war, hätte daher das Sprengstoffgesetz in seiner alten Fas- sung herangezogen werden müssen. cc) Indessen hat das Verwaltungsgericht die Be- schwerde im Hinblick auf das weiterdauernde und aktuelle Rechtsschutzinteresse an die Hand genommen, weil der Stadt- rat jedes Jahr Weisungen für den jeweiligen Banntag zu er- lassen pflegt. Damit soll faktisch mit Geltung auch für die Zukunft über die Rechtmässigkeit entsprechender Weisungen entschieden werden. Dies rechtfertigt es, das neue Recht zugrunde zu legen. b) Die Beschwerdeführerin zieht in Zweifel, ob die Stadt Liestal für den Erwerb des am Banntag verwendeten Schiesspulvers über einen Erwerbsschein verfüge. aa) Das Sprengstoffgesetz regelt nach seinem Art. 1 Abs. 1 den Verkehr mit Sprengmitteln, pyrotechni- schen Gegenständen und Schiesspulver. Gemäss Art. 12 Spreng- stoffgesetz bedarf, wer als Verbraucher Sprengmittel bezie- hen will, eines Erwerbsscheins. Diese Pflicht gilt indessen (unter Vorbehalt von Art. 12 Abs. 5) nicht für pyrotechni- sche Gegenstände und Schiesspulver. Unter Sprengmitteln sind Sprengstoffe und Zündmittel zu verstehen (Art. 4 Spreng- stoffgesetz). Schwarzpulver gilt an sich als Sprengstoff (Art. 2 Abs. 1 lit. b Sprengstoffverordnung vom 26. März 1980, SR 941.411). Indessen gelten die Vorschriften über Sprengstoffe nicht für explosionsfähige Erzeugnisse und Präparate, die nicht zu Sprengzwecken hergestellt und in den Handel gebracht werden (Art. 5 Abs. 2 lit. c Spreng- stoffgesetz; Art. 2 Abs. 2 Sprengstoffverordnung; Botschaft vom 1. Mai 1996 über die Aufhebung des Pulverregals, BBl 1996 II 1042, 1046). Wird Schwarzpulver als Schiesspulver verwendet, finden somit nicht die Bestimmungen des Spreng- stoffgesetzes über die Sprengmittel, sondern diejenigen über Schiesspulver Anwendung. bb) Für Schiesspulver gelten mit einigen Ausnahmen die Bestimmungen über pyrotechnische Gegenstände (Art. 1 Abs. 1 Sprengstoffgesetz). Für solche ist grundsätzlich kein Erwerbsschein nach Art. 12 Sprengstoffgesetz erforderlich. Art. 12 Abs. 5, wonach der Bundesrat für den Bezug von pyro- technischen Gegenständen Vorschriften erlassen kann (vgl. Art. 20 Abs. 4 Sprengstoffverordnung) gilt für Schiesspulver nicht (Art. 1 Abs. 1 Sprengstoffgesetz; BBl 1996 II 1048). Für den Erwerb des beim Banntagsschiessen als Schiesspulver verwendeten Schwarzpulvers ist daher kein Erwerbsschein nach Art. 12 Sprengstoffgesetz erforderlich. Einzig der Verkäu- fer des Pulvers bedarf einer Bewilligung zum Verkauf nach Art. 10 Sprengstoffgesetz und Art. 17 ff. Sprengstoffverord- nung. Ob eine solche Bewilligung vorliegt, ist nicht Gegen- stand des vorliegenden Verfahrens und hat keinen Einfluss auf die Rechtmässigkeit der angefochtenen Weisungen oder des Banntagsschiessens als solchen. c) Gemäss Art. 8a Sprengstoffgesetz dürfen Spreng- mittel und pyrotechnische Gegenstände (somit auch Schiess- und Schwarzpulver) nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie bei bestimmungsgemässer und sorgfältiger Verwendung das Leben und die Gesundheit der Benützer und Dritter nicht gefährden. Der Bundesrat legt die grundlegenden Sicherheits- anforderungen fest und regelt die Konformitäts- und Bewilli- gungsverfahren. Nach seinem Wortlaut und Sinn ist Art. 8a Sprengstoffgesetz eine Produktevorschrift (BBl 1996 II 1048). Er regelt die Anforderungen an die Beschaffenheit der Produkte und die Voraussetzungen für das Inverkehrbringen. Dass bei missbräuchlicher oder sorgfaltswidriger Verwendung allenfalls Unfälle auftreten können, stellt keine Verletzung von Art. 8a Sprengstoffgesetz dar, sondern ist mit entspre- chenden Anwendungsvorschriften möglichst zu vermeiden (Hans- jörg Seiler, Kommentar USG, N 4 und 29-31 zu Art. 29b). Die streitigen Weisungen sind gerade derartige Vorschriften, die - sofern sie eingehalten werden - eine Gefährdung aus- schliessen. d) Gemäss Art. 15 Abs. 5 Sprengstoffgesetz ist es verboten, Sprengmittel und pyrotechnische Gegenstände, die für andere Zwecke bestimmt sind, zu Vergnügungszwecken zu verwenden. Die Kantone können die Verwendung von Schiess- pulver für die Feier historischer Anlässe oder für ähnliche Bräuche ausnahmsweise erlauben, wenn für die fachgemässe Verwendung Gewähr besteht. Diese Bestimmung ist gerade auf Anlässe wie das Banntagsschiessen zugeschnitten. Das kantonale Recht erlaubt im Sinne dieser Bestimmung die Verwendung von Schiesspulver für das Banntagsschiessen (§ 7 der Verordnung vom 19. Novem- ber 1981 über explosionsgefährliche Stoffe; Verordnung vom 15. Dezember 1998 über das Schiessen am Banntag). Die in Art. 15 Abs. 5 Sprengstoffgesetz genannte Voraussetzung, dass für die fachgerechte Verwendung Gewähr bestehe, ist ebenso wenig wie die umweltrechtlichen Vorschriften (E. 4) in dem Sinne zu verstehen, dass jegliches Risiko absolut ausgeschlossen werden müsste. Die streitigen Weisungen enthalten Bestimmungen, welche die fachgerechte Verwendung sicherzustellen bezwecken. Dass sich allenfalls einzelne Schützen nicht daran halten, muss dazu führen, Massnahmen direkt gegenüber den Fehlbaren zu treffen, kann aber nicht zur Folge haben, dass die Weisungen als solche ungenügend oder bundesrechtswidrig wären. 7.- Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde erweist sich nach dem Gesagten als unbegründet. Bei diesem Ausgang des Verfah- rens sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuer- legen (Art. 156 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 153 und Art. 153a OG). Der Stadtrat Liestal beantragt ausdrücklich eine Parteientschädigung. Eine Parteientschädigung an obsiegende Behörden wird in der Regel nicht ausgerichtet (Art. 159 Abs. 2 OG). Es besteht vorliegend kein Grund, von dieser Regel abzuweichen. Das bundesgerichtliche Verfahren hat dem Stadtrat Liestal keinen übermässigen Aufwand verursacht, waren doch Fragen zu beurteilen, die im Zusammenhang mit dem vorliegenden Verfahren und auch sonst ohnehin seit längerem zu diskutieren und zu prüfen waren. Demnach erkennt das Bundesgericht: 1.- Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 2.- Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt. 3.- Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4.- Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Stadtrat Liestal, dem Regierungsrat und dem Verwaltungsge- richt des Kantons Basel-Landschaft sowie dem Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft (BUWAL) schriftlich mitgeteilt. ______________ Lausanne, 3. Mai 2000 Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: