Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung 1A.192/1999
Zurück zum Index I. Öffentlich-rechtliche Abteilung 1999
Retour à l'indice I. Öffentlich-rechtliche Abteilung 1999


1A.192/1999/boh

             I. OEFFENTLICHRECHTLICHE ABTEILUNG
             **********************************

                       7. Januar 2000

Es wirken mit: Bundesrichter Aemisegger, Präsident der
I. öffentlichrechtlichen Abteilung, Bundesrichter
Féraud, Bundesrichter Jacot-Guillarmod und Gerichtsschreiber
Forster.

                         ---------

                         In Sachen

Firma B.________, Beschwerdeführerin, vertreten durch
Rechtsanwältin Edith Blunschi, c/o Homburger Rechtsanwälte,
Weinbergstrasse 56/ 58, Postfach 338, Zürich,

                           gegen

Bezirksanwaltschaft IV für den Kanton  Z ü r i c h, Büro 3,
Staatsanwaltschaft des Kantons  Z ü r i c h,
Obergericht des Kantons  Z ü r i c h, III. Strafkammer,

                         betreffend
                  Rechtshilfe an Belgien,
                        B 96371/01,

hat sich ergeben:

     A.- Mit Begehren vom 19. Oktober 1998 ersuchte der bel-
gische Kassationshof die schweizerischen Behörden um Rechts-
hilfe in einer Strafuntersuchung gegen Melchior Wathelet
wegen passiver Bestechung (evtl. Annahme von Geschenken) so-
wie Urkundendelikten. Das Ersuchen stützt sich auf folgende
Sachverhaltsdarstellung:

        a) Willy Claes und Guy Coëme seien im Rahmen der
Korruptionsaffäre "Dassault/F-16" wegen passiver Bestechung
vor dem belgischen Kassationshof angeklagt worden. Als dama-
liger belgischer Wirtschaftsminister habe Willy Claes am
24. April 1989 ein deutlich günstiges Gutachten ("avis
nettement favorable") zugunsten der Vergabe eines grossen
Rüstungsauftrages an die französische Firma Electronique
Serge Dassault (Fa. ESD) abgegeben. Es habe sich dabei um
die Beschaffung von 135 elektronischen Gegenmassnahme-
Systemen "Carapace" für die F-16-Flugzeuge der belgischen
Luftwaffe gehandelt. Am 7. Juni 1989 habe Guy Coëme als
damaliger belgischer Verteidigungsminister den Rüstungsauf-
trag an die Fa. ESD vergeben.

        b) Gemäss den Erkenntnissen der belgischen Behörden
seien seitens der Unternehmensgruppe Dassault (zu der die
Fa. ESD gehörte) bzw. seitens Serge Dassault im Zusammenhang
mit dem genannten Rüstungsgeschäft beträchtliche geheime
Provisionen ("d'importantes commissions secrètes") zu Guns-
ten der wallonischen und der flämischen Sozialistischen Par-
tei ausbezahlt worden, in welchen Guy Coëme bzw. Willy Claes
wichtige politische Funktionen innegehabt hätten.

        c) Laut Rechtshilfeersuchen wird Melchior Wathelet,
zur fraglichen Zeit belgischer Vize-Premier, Justizminister
und Minister des Mittelstandes, verdächtigt, er sei zusammen

mit dem damaligen belgischen Luftwaffengeneral Jacques
Lefebvre, der am 6. März 1995 Selbstmord begangen habe, am
Bestechungsfall Dassault-Claes et al. beteiligt gewesen.
Melchior Wathelet sei Mandatsträger der belgischen Christ-
lichsozialen Partei gewesen, der auch Jacques Lefebvre nahe-
gestanden habe. Der Rechnungsprüfer der wallonischen Sozia-
listischen Partei, D.________, habe zu verstehen gegeben
("laissé entendre"), Melchior Wathelet habe von der Unter-
nehmensgruppe Dassault 30 Mio. belgische Francs erhalten
("M. Wathelet aurait touché 30 millions de francs belges de
'Dassault'").

        d) Gemäss den Aussagen des belgischen Rechtsanwal-
tes P.________, der zwischen Serge Dassault und dem walloni-
schen Parti Socialiste die heimlichen Provisionszahlungen
vermittelt habe, sei Jacques Lefebvre seit 1984 ein Bank-
konto (XXXX ...'...) bei der Bank X.________ Lausanne zur
Verfügung gestanden, welches für die Provisionszahlungen
verwendet worden sein könnte. Nach seiner Tätigkeit als
Stabschef der belgischen Luftwaffe (bis 1988) habe Jacques
Lefebvre im Bereich Flugzeugindustrie als Lobbyist gearbei-
tet. Er habe dabei Geschäftsbeziehungen zum Syrer M.________
unterhalten, der als Unterhändler der Unternehmensgruppe
Dassault aufgetreten sei. M.________ sei wirtschaftlich Be-
rechtigter einer panamaischen Tarnfirma (K.________) gewe-
sen, über welche die geheimen Provisionszahlungen geflossen
seien.

        e) Laut RA P.________ habe einer von Serge
Dassaults Rechtsanwälten (u.a. am 15. Juni 1995) bei ihm
angefragt, ob P.________ bereit sei, vor Gericht persönlich
für die Provisionszahlungen Dassault's zugunsten der belgi-
schen Christlichsozialen Partei einzustehen ("pour prendre
'personnellement en charge [devant la Justice] les paiements
que celui-ci [qui nie toute corruption] avait faits en

faveur du Parti Social Chrétien'"). Der betreffende Anwalt
Dassault's habe die Beunruhigung seines Mandanten zum Aus-
druck gebracht bezüglich der Aussagen, welche Jacques
Lefebvre - vor dessen anschliessendem Selbstmord - hätte
abgeben können.

        f) Die Prüfung der Kontenunterlagen des erwähnten
Bankkontos von Jacques Lefebvre bei der Bank X.________
Lausanne habe ergeben, dass am 9., 12. und 17. Januar 1995
Überweisungen von US$ 28'243.70, 20'000.-- und 9'571.37 aus
einem Konto bei der Bank C.________ in Zürich auf das Konto
der Bank X.________ erfolgt seien. Am 1. Februar 1995, also
kurz vor dem Selbstmord von Jacques Lefebvre, seien dem
Konto der Bank X.________ 2 Mio. belgische Francs belastet
worden. Mittels der ersuchten Rechtshilfemassnahmen bei der
Bank C.________, Zürich, solle überprüft werden, ob Jacques
Lefebvre zwischen 1. Juni 1988 und 1. Februar 1995 zumindest
mitverfügungsberechtigt oder wirtschaftlich Berechtigter an
Konten bei der Bank C.________ gewesen sei und welche Hin-
tergründe die erwähnten Transaktionen hatten. Es bestehe der
Verdacht, dass Jacques Lefebvre und Melchior Wathelet an der
Zahlung von Bestechungsgeldern zu Gunsten der belgischen
Christlichsozialen Partei beteiligt gewesen seien.

     B.- Mit Eintretensentscheid vom 28. November 1998 der
Bezirksanwaltschaft IV für den Kanton Zürich (BAK IV) wurde
dem Rechtshilfeersuchen entsprochen, und die Bank
C.________, Zürich, wurde angewiesen, die entsprechenden
Bankunterlagen herauszugeben. Mit Schlussverfügung der BAK
IV vom 10. März 1999 wurde die Weiterleitung der sicherge-
stellten Unterlagen (des Kontos Nr. yyyy, lautend auf Firma
B.________) an die ersuchende Behörde bewilligt.

     C.- Einen von der Firma B.________ gegen die Schluss-
verfügung erhobenen Rekurs wies das Obergericht (III. Straf-
kammer) des Kantons Zürich mit Beschluss vom 5. Juli 1999
ab.

     D.- Dagegen gelangte die Firma B.________ mit Verwal-
tungsgerichtsbeschwerde vom 16. August 1999 an das Bundes-
gericht. Sie stellt folgende (Haupt-)Rechtsbegehren:

     "1. Der Rekursentscheid der Vorinstanz vom 5. Juli 1999
        sei vollumfänglich aufzuheben.
      2. Es sei im Sinne der Rechtsbegehren an die Vorin-
        stanz zu entscheiden, d.h.
            a) es sei die Schlussverfügung der Beschwerde-
               gegnerin vom 10. März 1999 (...) vollumfäng-
               lich aufzuheben, und es sei die Beschwerde-
               gegnerin anzuweisen, das Rechtshilfeersuchen
               des Kassationshof, Brüssel, vom 19. Oktober
               1998 abzuweisen;
            b) (Eventual- und Subeventualanträge)".

     E.- Das Bundesamt für Polizeiwesen (BAP) beantragt mit
Stellungnahme vom 15. September 1999 die Abweisung der Be-
schwerde, während die BAK IV sowie die Staatsanwaltschaft
und das Obergericht des Kantons Zürich auf eine Vernehmlas-
sung je ausdrücklich verzichtet haben.

            Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

     1.- a) Für die hier streitige Rechtshilfe zwischen
Belgien und der Schweiz sind zunächst die Bestimmungen des
Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Straf-
sachen vom 20. April 1959 (EUeR, SR 0.351.1) massgeblich,

dem die beiden Staaten beigetreten sind. Soweit dieser
Staatsvertrag bestimmte Fragen nicht abschliessend regelt,
gelangt das schweizerische Landesrecht, namentlich das Bun-
desgesetz über internationale Rechtshilfe in Strafsachen vom
20. März 1981 (IRSG, SR 351.1) und die dazugehörende Verord-
nung (IRSV, SR 351.11), zur Anwendung (vgl. Art. 1 Abs. 1
IRSG).

        b) Beim angefochtenen Entscheid des Obergerichtes
handelt es sich um die Verfügung einer letztinstanzlichen
kantonalen Behörde, welche das Rechtshilfeverfahren ab-
schliesst. Sie unterliegt zusammen mit den vorangehenden
Zwischenverfügungen der Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das
Bundesgericht (Art. 80f Abs. 1 IRSG).

        c) Als Inhaberin des betroffenen Kontos ist die Be-
schwerdeführerin persönlich und direkt von den streitigen
Rechtshilfemassnahmen berührt und sie hat ein schutzwürdiges
Interesse an deren Aufhebung bzw. Änderung. Insofern ist sie
zur Beschwerde legitimiert (Art. 80h lit. b IRSG i.V.m.
Art. 9a lit. a IRSV).

        d) Zulässige Beschwerdegründe sind die Verletzung
von Bundesrecht, einschliesslich Überschreitung oder Miss-
brauch des Ermessens, sowie - in den Fällen von Art. 65 IRSG
- die unzulässige oder offensichtlich unrichtige Anwendung
ausländischen Rechts (Art. 80i IRSG). Die Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhaltes durch das Obergericht kann
nur auf die Frage der offensichtlichen Unrichtigkeit oder
Unvollständigkeit bzw. auf Verletzung wesentlicher Verfah-
rensbestimmungen hin geprüft werden (Art. 104 lit. b i.V.m.
Art. 105 Abs. 2 OG und Art. 25 Abs. 1 IRSG). Soweit die
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegeben (und die staatsrecht-
liche Beschwerde daher ausgeschlossen) ist, kann auch die
Verletzung verfassungsmässiger Individualrechte bzw. der
EMRK mitgerügt werden (BGE 122 II 373 E. 1b S. 375).

     2.- Die Beschwerdeführerin bringt zunächst vor,
Melchior Wathelet geniesse "als amtierender Richter am EuGH
Immunität vor jeglicher Strafverfolgung". Seine Immunität
könne "nur durch einen Plenarentscheid des EuGH aufgehoben
werden". Solange Melchior Wathelet unter dem Schutz der
Immunität stehe, seien die belgischen Behörden "nicht zu-
ständig, um gegen ihn eine Strafuntersuchung zu führen". "Da
rechtmässig in Belgien gar kein Strafverfahren gegen
Melchior Wathelet im Gang sein" könne, fehle es "für die Ge-
währung schweizerischer Rechtshilfe an den Voraussetzungen
von Art. 1 Abs. 1 EUeR". Dabei könne "es nicht darauf ankom-
men, ob sich der (angeblich) Angeschuldigte im Rechtshilfe-
verfahren auf seine Immunität beruft oder eine andere vom
Rechtshilfeverfahren betroffene Person vorbringt, der Ange-
schuldigte geniesse Schutz vor strafrechtlicher Verfolgung".
Ausserdem könne der ersuchte Staat gestützt auf Art. 2
lit. b EUeR die Rechtshilfe verweigern, wenn diese wesent-
liche Interessen des Landes beeinträchtigen würde.

        a) Die Beschwerdeführerin macht nicht geltend, sie
selber stehe unter strafrechtlicher Immunität. Sie ist auch
nicht dazu legitimiert, der angeblichen Immunität eines
Dritten Nachachtung zu verschaffen. Diesbezüglich kann auf
die analoge Praxis zu Art. 2 IRSG verwiesen werden (vgl.
BGE 125 II 356 E. 3b S. 361 f., E. 8 S. 363 f.; 115
Ib 68 f. E. 6 S. 86 f., je mit Hinweisen). Im vorliegenden
Zusammenhang ist lediglich zu prüfen, ob die Gewährung von
Rechtshilfe an den ersuchenden Staat Art. 1 Ziff. 1 bzw.
Art. 2 lit. b EUeR verletzt.

        b) Die Vertragsparteien des Europäischen Rechtshil-
feübereinkommens sind verpflichtet, "gemäss den Bestimmungen
dieses Übereinkommens einander so weit wie möglich Rechts-
hilfe zu leisten in allen Verfahren hinsichtlich strafbarer

Handlungen, zu deren Verfolgung in dem Zeitpunkt, in dem um
Rechtshilfe ersucht wird, die Justizbehörden des ersuchenden
Staates zuständig sind" (Art. 1 Ziff. 1 EUeR).

        Nicht gefolgt werden kann den Vorbringen, die bel-
gischen Behörden hätten gar kein "Verfahren hinsichtlich
strafbarer Handlungen" (im Sinne von Art. 1 Ziff. 1 EUeR)
gegen Melchior Wathelet eröffnet. Es gehe ihnen lediglich
"darum, von der Schweiz auf dem Weg der Internationalen
Rechtshilfe in Strafsachen Informationen über die Vermögens-
verhältnisse des 1995 verstorbenen Lefebvre zu erhalten, um
eine laufende Untersuchung über das Vermögen von Lefebvre
abzuschliessen". Wie sich aus dem Rechtshilfeersuchen deut-
lich ergibt, haben die belgischen Behörden ein Strafverfah-
ren gegen Melchior Wathelet eröffnet wegen des Verdachtes
der Beteiligung an der Zahlung von Bestechungsgeldern zu
Gunsten der belgischen Christlichsozialen Partei. Der
schweizerische Rechtshilferichter ist grundsätzlich an diese
Sachdarstellung der ersuchenden Behörde gebunden (vgl.
BGE 122 II 134 E. 7b S. 137).

        c) Auch die von der Beschwerdeführerin geltend ge-
machte angebliche strafrechtliche Immunität des Angeschul-
digten Melchior Wathelet als Mitglied des Gerichtshofes der
Europäischen Gemeinschaften führt nicht zu einer Verletzung
von Art. 1 Ziff. 1 EUeR. Grundsätzlich ist nicht der Rechts-
hilferichter des ersuchten Staates sondern der erkennende
Sachrichter des ersuchenden Staates dafür zuständig, über
das Vorliegen von Prozessvoraussetzungen nach dem Recht des
ersuchenden Staates zu befinden. Von der Rechtshilfe betrof-
fene nicht angeschuldigte juristische Personen können sich
nicht auf eine strafrechtliche Immunität von angeschuldigten
Dritten berufen (vgl. Robert Zimmermann, La coopération
judiciaire internationale en matière pénale, Bern 1999,
S. 355; s. auch BGE 125 II 356 E. 3b S. 361 f., E. 8
S. 363 f.). Im Übrigen sähe die EuGH-Satzung eine Immunität

ausdrücklich nur für die offizielle richterliche Tätigkeit
der EuGH-Richter vor ("en leur qualité officielle", Art. 3
EuGH-Satzung). Auf Nachfrage des BAP teilte der belgische
Procureur général mit Schreiben vom 15. Februar 1999 aus-
drücklich mit, dass die Strafuntersuchung gegen Melchior
Wathelet nicht eingestellt worden sei.

        d) Die Rechtshilfe "kann verweigert werden", wenn
der ersuchte Staat "der Ansicht ist, dass die Erledigung des
Ersuchens geeignet ist, die Souveränität, die Sicherheit,
die öffentliche Ordnung (ordre public) oder andere wesentli-
che Interessen seines Landes zu beeinträchtigen" (Art. 2
lit. b EUeR). Auch diese Bestimmung steht der Rechtshilfe im
vorliegenden Fall nicht entgegen.

        Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass es sich bei
Art. 2 lit. b EUeR um eine "Kann-Vorschrift" handelt, bei
deren Anwendung dem Rechtshilferichter ein erhebliches Er-
messen zukommt. Sodann erscheint zumindest sehr fraglich, ob
die Verweigerung der Rechtshilfe an Belgien im Landesinte-
resse der Schweiz stünde, wie die Beschwerdeführerin geltend
macht. Dabei ist nicht allein dem Umstand Rechnung zu tra-
gen, dass der Angeschuldigte Melchior Wathelet angeblich
unter dem Schutz der strafrechtlichen Immunität stehe. Es
liegt im Interesse der Schweiz, ihrer grundsätzlichen völ-
kerrechtlichen Verpflichtung nachzukommen, "soweit wie mög-
lich Rechtshilfe zu leisten" (Art. 1 Ziff. 1 EUeR). Dies
gilt besonders für den vorliegenden Fall, dem die Korrup-
tionsaffäre Dassault-Claes et al. (Rüstungsbeschaffung und
illegale Parteienfinanzierung in Belgien) zugrunde liegt,
welche auf grosses Interesse in der Öffentlichkeit gestossen
ist. Der Umstand, dass ein amtierender EU-Richter bezüglich
einer früheren Funktion in die Strafuntersuchung einbezogen
sei und dass sich die Frage nach der strafrechtlichen Im-
munität gemäss belgischem und gemeinschaftlichem Recht
stellt, lässt das öffentliche Interesse an der Aufklärung

der Korruptionsaffäre keineswegs dahinfallen. Darüber hinaus
ist es grundsätzlich nicht Aufgabe des Bundesgerichtes, über
die politische Opportunität von Rechtshilfemassnahmen zu be-
finden (vgl. Art. 1a in Verbindung mit Art. 17 Abs. 1 IRSG;
s. auch BGE 123 II 595 E. 5a S. 607).

     3.- Sodann rügt die Beschwerdeführerin, es fehle im
vorliegenden Fall am Rechtshilfeerfordernis der beidseitigen
Strafbarkeit.

        In Bezug auf den Grundsatz der beidseitigen Straf-
barkeit genügt es, dass die untersuchten Delikte sowohl nach
belgischem als auch nach schweizerischem Recht strafbar sind
(Art. 5 Ziff. 1 lit. a EUeR, Art. 64 IRSG; vgl. BGE 122
II 422 E. 2a S. 424 mit Hinweisen). Dies trifft sowohl auf
die Straftatbestände der passiven Bestechung bzw. der Annah-
me von Geschenken als auch auf die untersuchten Urkundende-
likte zu (Art. 315 - 317, Art. 251 ff. StGB; art. 246 - 248,
art. 193, art. 195, art. 197 Code pénal belge). Es ist grund-
sätzlich nicht Aufgabe der Rechtshilfebehörde zu prüfen, ob
eine strafbare Handlung vorliegt und welche konkreten Straf-
tatbestände erfüllt sind. Dies wird - im Falle einer Ankla-
geerhebung - vielmehr vom erkennenden Strafrichter zu beur-
teilen sein. Gerade in einem komplexen Korruptionsfall wie
dem vorliegenden kann auch nicht verlangt werden, dass die
ersuchende Behörde die Tatvorwürfe bereits abschliessend mit
Beweisen belegt. Andernfalls würde der Sinn und Zweck der
Rechtshilfe praktisch hinfällig (vgl. BGE 122 II 134 E. 7b
S. 137, 367 E. 2c S. 371; 120 Ib 251 E. 5c S. 255, je mit
Hinweisen). Ob die Sachverhaltsdarstellung des Rechtshilfe-
ersuchens genügende Hinweise auf strafbare Handlungen ent-
hält und ob ein ausreichender sachlicher Konnex zwischen der
Strafuntersuchung und den streitigen Rechtshilfemassnahmen
besteht, wird in den nachfolgenden Erwägungen 4 und 6 unter-
sucht.

     4.- In der Beschwerde wird vorgebracht, die Sachver-
haltsdarstellung des Ersuchens sei ungenügend. Es fehle ins-
besondere an jeglichem Hinweis "auf die Rolle von Wathelet
bei der Vergabe des Rüstungsauftrages".

        a) Im Rechtshilfegesuch sind namentlich der Gegen-
stand und der Grund des Ersuchens aufzuführen, möglichst
genaue und vollständige Angaben über die verfolgten Personen
sowie eine kurze Darstellung des wesentlichen Sachverhalts
(Art. 14 EUeR, Art. 28 Abs. 2 lit. b, d und Abs. 3 lit. a
IRSG).

        b) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts
werden - dem Zweck des EUeR entsprechend - an die Begründung
eines Rechtshilfebegehrens keine strengen Anforderungen ge-
stellt. Von den Behörden des ersuchenden Staates kann nicht
verlangt werden, dass sie den Sachverhalt, der Gegenstand
ihrer Strafuntersuchung bildet, lückenlos und völlig wider-
spruchsfrei darstellen. Das wäre mit dem Sinn und Zweck des
Rechtshilfeverfahrens unvereinbar, ersucht doch ein Staat
einen andern gerade deswegen um Mithilfe, damit er die bis-
her im Dunkeln gebliebenen Punkte aufgrund von Unterlagen,
die sich im ersuchten Staat befinden, klären kann. Es reicht
daher unter dem Gesichtspunkt des hier massgebenden Art. 14
EUeR aus, wenn die Angaben im Rechtshilfeersuchen, in dessen
allfälligen Ergänzungen und seinen Beilagen den schweizeri-
schen Behörden ermöglichen zu prüfen, ob und allenfalls in
welchem Umfang dem Begehren entsprochen werden muss, oder ob
ein Verweigerungsgrund vorliegt (Art. 1 Ziff. 1 und Art. 2
EUeR; BGE 117 Ib 64 E. 5c S. 88 mit Hinweisen).

        c) Diesen Anforderungen genügt das vorliegende
Rechtshilfeersuchen.

        Dem Angeschuldigten Melchior Wathelet wird im We-
sentlichen vorgeworfen, er und der inzwischen verstorbene
Jacques Lefebvre hätten sich (als Mittäter, Gehilfen oder
Anstifter) an der Zahlung von Bestechungsgeldern durch die
Unternehmensgruppe Dassault an die belgische Christlich-
soziale Partei beteiligt. Melchior Wathelet sei in der frag-
lichen Zeit belgischer Vize-Premier, Justizminister und
Minister des Mittelstandes gewesen, Jacques Lefebvre belgi-
scher Luftwaffengeneral und anschliessend Lobbyist in der
Flugzeugindustrie. Melchior Wathelet habe ein Mandat der
belgischen Christlichsozialen Partei innegehabt, der auch
Jacques Lefebvre nahegestanden habe. Gemäss den Aussagen des
Rechnungsprüfers der wallonischen Sozialistischen Partei,
D.________, habe Melchior Wathelet von der Unternehmens-
gruppe Dassault 30 Mio. belgische Francs erhalten. Jacques
Lefebvre sei in Geschäftsbeziehungen zum Syrer M.________
gestanden, der als Vermittler der Unternehmensgruppe
Dassault aufgetreten sei. Über eine panamaische Tarnfirma
M.________'s seien geheime Provisionszahlungen geflossen.
Gemäss den Aussagen des belgischen Rechtsanwaltes
P.________, der zwischen Serge Dassault und der wallonischen
Sozialistischen Partei Provisionszahlungen vermittelt habe,
sei Jacques Lefebvre seit 1984 ein Bankkonto bei der Bank
X.________ Lausanne zur Verfügung gestanden, welches für
Zahlungen an die belgische Christlichsoziale Partei verwen-
det worden sein könnte. Zwischen dem Konto der Bank
X.________ und dem von den Rechtshilfemassnahmen betroffenen
Konto der Beschwerdeführerin bei der Bank C.________ sei es
am 9., 12. und 17. Januar 1995 zu ungeklärten Transaktionen
gekommen. Am 1. Februar 1995 seien 2 Mio. belgische Francs
vom Konto der Bank X.________ abgebucht worden. Am 6. März
1995 habe Jacques Lefebvre Selbstmord begangen.

        d) Im Ersuchen wird somit ausreichend dargelegt,
dass Melchior Wathelet verdächtigt werde (in ähnlicher Weise
wie in den Fällen Claes, Coëme, Spitaels, Dassault et al.,

bei denen es bereits zu Verurteilungen durch den belgischen
Kassationshof gekommen ist), an der Zahlung von Bestechungs-
geldern an eine belgische politische Partei (und an der ent-
sprechenden Manipulation von Zahlungsbelegen) beteiligt ge-
wesen zu sein. In einem komplexen Korruptionsfall wie dem
vorliegenden kann nicht verlangt werden, dass die ersuchende
Behörde die Tatvorwürfe bereits abschliessend mit Beweisen
belegt. Andernfalls würde der Sinn und Zweck der Rechtshilfe
praktisch hinfällig (vgl. BGE 122 II 134 E. 7b S. 137, 367
E. 2c S. 371, je mit Hinweisen). Ein Verweigerungsgrund im
Sinne des EUeR ist hier nicht ersichtlich; die Bestimmungen
des IRSG vermögen dabei keine einschränkendere Wirkung zu
entfalten. Die ersuchte Behörde hat weder Tat- noch Schuld-
fragen zu prüfen und grundsätzlich auch keine Beweiswürdi-
gung vorzunehmen, sondern ist vielmehr an die Sachverhalts-
darstellung im Ersuchen samt Beilagen gebunden, soweit sie
nicht durch offensichtliche Fehler, Lücken oder Widersprüche
sofort entkräftet wird (vgl. BGE 122 II 134 E. 7b S. 137;
120 Ib 251 E. 5c S. 255; 118 Ib 111 E. 5b S. 121 f.; 117
Ib 64 E. 5c S. 88, je mit Hinweisen).

        e) Solche Mängel vermag die Beschwerdeführerin
nicht darzulegen. Sie macht zwar geltend, Melchior Wathelet
habe als damaliger belgischer Vize-Premier "am fraglichen
Rüstungsentscheid" gar nicht "mitgewirkt". Dies ist jedoch
nicht massgeblich. Gemäss Ersuchen wird Melchior Wathelet
verdächtigt, zusammen mit Jacques Lefebvre an der Weiterlei-
tung von geheimen Provisionen zu Gunsten seiner Partei mit-
beteiligt gewesen zu sein. Laut den Angaben eines Rechnungs-
prüfers habe Melchior Wathelet von der Unternehmensgruppe
Dassault 30 Mio. belgische Francs erhalten ("M. Wathelet
aurait touché 30 millions de francs belges de 'Dassault'").
Ob der Umstand, wonach die Gelder für die belgische Christ-
lichsoziale Partei bestimmt gewesen seien und nicht für
Melchior Wathelet persönlich, dessen Strafbarkeit zum Vorn-

herein ausschliesse, ist vom Sachrichter zu beurteilen und
nicht von der Rechtshilfebehörde. Analoges gilt für die
Frage, ob "vor einer pflichtwidrigen Amtshandlung" ein Zah-
lungsversprechen abgegeben worden (bzw. ob der Tatbestand
der Teilnahme an passiver Bestechung oder Annahme von Ge-
schenken erfüllt) sei. In diesem Zusammenhang ist auch keine
offensichtlich unrichtige oder unvollständige Feststellung
des rechtserheblichen Sachverhaltes durch das Obergericht
ersichtlich.

     5.- Die Beschwerdeführerin macht weiter geltend, das
Ersuchen genüge dem belgischen Vorbehalt zu Art. 5 EUeR
nicht. Belgien habe den Vorbehalt angebracht, "dass Rechts-
hilfeersuchen um Durchsuchung und Beschlagnahme in Belgien
nur ausgeführt würden, wenn es um auslieferungsfähige De-
likte geht und unter der Voraussetzung, dass der belgische
Richter die Ausführung des Ersuchens nach belgischem Recht
bewilligt hat". Da Belgien "das Europäische Auslieferungs-
übereinkommen bis heute nicht ratifiziert" habe, bestimme
sich "die Auslieferungsfähigkeit nach belgischem Recht und
damit nach dem Vertrag zwischen der Schweiz und Belgien über
gegenseitige Auslieferung von Verbrechern vom 13. Mai 1874".
Dieser Vertrag enthalte eine "abschliessende Aufzählung der
auslieferungsfähigen Delikte". "Nach dem Wortlaut von Art. 2
Ziff. 24" sei "Bestechung nur in der Form der aktiven Beste-
chung öffentlicher Beamten auslieferungsfähig".

        a) Es erscheint fraglich, inwiefern der belgische
Vorbehalt zu Art. 5 EUeR für die hier streitige Rechtshilfe
der Schweiz zugunsten Belgiens überhaupt massgeblich er-
scheint. Dies umso mehr, als es dem ersuchten Staat frei
steht, den in Art. 5 Ziff. 2 EUeR eingeräumten Grundsatz der
Reziprozität gegenüber dem ersuchenden Staat zur Anwendung
zu bringen. ("Hat eine Vertragspartei eine Erklärung gemäss

Ziffer 1 abgegeben, so kann jede andere Vertragspartei den
Grundsatz der Gegenseitigkeit anwenden".) Die Frage braucht
hier allerdings nicht abschliessend beurteilt zu werden, da
auch bei strikter Anwendung der Gegenseitigkeit der Vorbe-
halt Belgiens der streitigen Rechtshilfe nicht entgegen-
stünde.

        b) Der Vorbehalt Belgiens zu Art. 5 EUeR lautet wie
folgt: "Die Regierung des Königreiches Belgien erklärt, dass
Rechtshilfeersuchen um Durchsuchung oder Beschlagnahme in
Belgien nur ausgeführt werden, soweit sie sich auf Tatbe-
stände beziehen, die nach dem Europäischen Auslieferungs-
übereinkommen zur Auslieferung Anlass geben könnten, und
unter der Voraussetzung, dass der belgische Richter die Aus-
führung des Ersuchens nach belgischem Recht bewilligt hat".

        c) Wie sich aus dem Wortlaut des Vorbehaltes klar
ergibt, bestimmt sich die Frage der Auslieferungsfähigkeit
eines Deliktes "nach dem Europäischen Auslieferungsabkommen"
vom 13. Dezember 1957 (EAUe, SR 0.353.1), und zwar unbeküm-
mert darum, ob Belgien das EAUe bereits ratifiziert hat oder
nicht. Zum Zeitpunkt, als der Vorbehalt Belgiens zu Art. 5
EUeR erklärt wurde, war das EAUe durch Belgien noch nicht
ratifiziert. Dennoch verweist der Vorbehalt ausdrücklich auf
das EAUe und nicht etwa auf die bilateralen Rechtshilfever-
träge, namentlich nicht auf denjenigen zwischen der Schweiz
und Belgien vom 13. Mai 1874 über gegenseitige Auslieferung
von Verbrechern (SR 0.353.917.2). Die Beschwerdeführerin be-
streitet mit Recht nicht, dass die im vorliegenden Fall un-
tersuchten Delikte im Sinne von Art. 2 EAUe auslieferungs-
fähig wären. Auch wurde die Rechtshilfe richterlich bewil-
ligt.

        d) Aber selbst wenn - neben dem IRSG - das bilate-
rale Abkommen vom 13. Mai 1874 massgeblich erschiene, wäre
nach ständiger Praxis des Bundesgerichtes dasjenige Recht

zur Anwendung zu bringen, das für die Gewährung von Rechts-
hilfe am Günstigsten ist. Nach Art. 35 IRSG wäre eine Aus-
lieferung zulässig. Daher könnte, selbst wenn nicht das EAUe
sondern der bilaterale Vertrag vom 13. Mai 1874 anwendbar
wäre, auch dieser der Rechtshilfe nicht entgegenstehen. Nach
dem Gesagten kann auch offen bleiben, ob die untersuchte
passive Bestechung ohnehin unter die auslieferungsfähigen
Delikte gemäss Art. 2 Ziff. 24 ("Bestechung öffentlicher
Beamten") oder Ziff. 25 ("Unterschlagung durch öffentliche
Beamte") des Vertrages fallen könnte.

     6.- Die Beschwerdeführerin rügt sodann eine Verletzung
des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit. Die ersuchende Be-
hörde betreibe eine unzulässige Beweisausforschung (soge-
nannte "fishing expedition"). Die streitigen Rechtshilfe-
massnahmen seien "für das angebliche Strafverfahren in
Belgien offensichtlich nicht erforderlich" und die "von
Belgien verlangten Informationen und Unterlagen über die
Bankbeziehung der Beschwerdeführerin zur Bank C.________ mit
Sicherheit für das (angebliche) belgische Strafverfahren
nicht erheblich". Ausserdem verstosse die Herausgabe "von
Kontoeröffnungsunterlagen, Gründungsunterlagen zur Beschwer-
deführerin, Unterlagen zu den wirtschaftlich Berechtigten,
die hinter der Beschwerdeführerin stehen, Vergütungsaufträ-
gen und Kundeninstruktionen", welche von der ersuchenden Be-
hörde nicht ausdrücklich verlangt worden seien, "gegen das
Übermassverbot".

        a) Das Verbot der Beweisausforschung richtet sich
gegen Beweisaufnahmen aufs Geratewohl. Es dürfen keine
strafprozessualen Untersuchungshandlungen zur Auffindung von
Belastungsmaterial zwecks nachträglicher Begründung eines
Tatverdachtes durchgeführt werden. Eine hinreichend präzise
Umschreibung der Verdachtsgründe soll möglichen Missbräuchen

vorbeugen (BGE 103 Ia 206 E. 6 S. 211 f.). Nach der Praxis
des Bundesgerichtes sind jedoch grundsätzlich alle Akten-
stücke zu übermitteln, welche sich auf den im Ersuchen dar-
gelegten Verdacht beziehen können. Mithin muss ein ausrei-
chender sachlicher Konnex zwischen dem untersuchten Sachver-
halt und den fraglichen Dokumenten erstellt sein (BGE 122
II 367 E. 2c S. 371; 112 Ib 462 E. 2b S. 463 f.). Darüber
hinaus kann der Rechtshilferichter nicht abschliessend prü-
fen, welche konkreten Informationen innerhalb der erhobenen
Kontenunterlagen von beweisrechtlicher Relevanz sein könn-
ten. Dies zu prüfen, ist Aufgabe der ersuchenden Behörde,
welche die Strafuntersuchung führt und den Gesamtüberblick
über die bisherigen Beweisergebnisse hat. Gemäss Art. 14
Ziff. 1 lit. b EUeR muss die ersuchende Behörde sodann den
Gegenstand und den Grund ihres Gesuches spezifizieren. Da-
raus leitet die Praxis ab, dass sich die ersuchte Behörde an
den Rahmen des Ersuchens zu halten hat und grundsätzlich
nicht über die darin gestellten Begehren hinausgehen darf
(sogenanntes "Übermassverbot"; vgl. BGE 115 Ib 373 E. 7
S. 375; 111 Ib 129 E. 4 S. 131, je mit Hinweisen). Dabei ist
das Ersuchen nach Massgabe des Zwecks der angestrebten
Rechtshilfe sachgerecht zu interpretieren.

        b) Die Beschwerdeführerin bestreitet den sachlichen
Zusammenhang zwischen der Strafuntersuchung und den streiti-
gen Rechtshilfemassnahmen. "Zwischen der beantragten Mass-
nahme, Informationen über drei Überweisungen aus dem Jahre
1995 von der Bank C.________ in Zürich zur Bank X.________
in Lausanne offenzulegen und dem angeblichen Strafverfahren
gegen Wathelet" bestehe "aus zeitlichen und sachlichen Grün-
den kein Zusammenhang", da (laut Ersuchen) "der Zahlungs-
fluss an die P.S.C. bereits im Jahre 1989 erfolgt" sei. Es
sei "überhaupt nicht nachvollziehbar, weshalb irgend ein
Zahlungsfluss im Jahr 1995 damit einen Zusammenhang haben"

sollte. Auch sei "nicht einsichtig, warum hierzu die gesam-
ten Vermögensverhältnisse von Lefebvre im Zeitraum 1988 bis
1995 abgeklärt werden" müssten.

        Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Im Er-
suchen wird nicht behauptet, bei den fraglichen Transaktio-
nen im Jahre 1995 habe es sich um die Überweisung von Beste-
chungsgeldern durch die Unternehmensgruppe Dassault gehan-
delt. Vielmehr soll geprüft werden, ob Jacques Lefebvre zwi-
schen 1. Juni 1988 und 1. Februar 1995 an Konten bei der
Bank C.________, Zürich, mitverfügungsberechtigt bzw. wirt-
schaftlich berechtigt gewesen sei, und welche Hintergründe
die erwähnten Kontenbewegungen hatten. Zu denken wäre dabei
namentlich an eine allfällige Weiterverschiebung bzw. Ver-
schleierung von bereits früher eingegangenen Zahlungen oder
an Honorare für geleistete Vermittlungsdienste zwischen der
Unternehmensgruppe Dassault und den beteiligten Parteien.
Der sachliche Zusammenhang zwischen den Rechtshilfemassnah-
men und dem Konto der Beschwerdeführerin wird im Ersuchen
ausreichend dargelegt. Gemäss den Beilagen zum Ersuchen
erfolgten am 9., 12. und 17. Januar 1995 Überweisungen von
US$ 28'243.70, 20'000.-- und 9'571.37 aus diesem Konto auf
das Konto der Bank X.________ XXXX ...'... in Lausanne. Nach
den Darlegungen der ersuchenden Behörde habe der belgische
Rechtsanwalt P.________ (der zwischen Serge Dassault und dem
wallonischen Parti Socialiste geheime Provisionszahlungen
vermittelte) ausgesagt, das Konto der Bank X.________ sei
Jacques Lefebvre seit 1984 zur Verfügung gestanden und ver-
mutlich für Provisionszahlungen verwendet worden.

        c) Ebenso wenig verstösst die bewilligte Rechts-
hilfe gegen das Übermassverbot. Wie aus dem Ersuchen deut-
lich hervorgeht, wollen die belgischen Behörden namentlich
abklären, wer zwischen 1. Juni 1988 und 1. Februar 1995 am

Konto der Beschwerdeführerin verfügungsberechtigt bzw. wirt-
schaftlich berechtigt war und welche Hintergründe die Trans-
aktionen vom Januar 1995 hatten.

        Im Übrigen beschränkt sich die Beschwerde auf Wie-
derholungen früherer Vorbringen (insbesondere zur Frage der
strafrechtlichen Immunität). Diesbezüglich kann auf die obi-
gen Erwägungen verwiesen werden.

     7.- Offensichtlich unbegründet ist die (eher beiläufig
erhobene) Rüge, die BAK IV habe "das belgische Rechtshilfe-
ersuchen überhaupt keiner näheren Prüfung" unterzogen. Im
blossen Umstand, dass die BAK IV beim Erlass der Schlussver-
fügung den Einwendungen der Beschwerdeführerin nicht gefolgt
ist, liegt keine Verletzung von Art. 80d IRSG.

        Darin, dass das Obergericht sich im angefochtenen
Entscheid mit der betreffenden Rüge nicht ausdrücklich be-
fasst hat, liegt auch keine Verletzung des rechtlichen Ge-
hörs, zumal der Richter nicht verpflichtet ist, sich mit
jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Ein-
wand des Rechtsuchenden ausdrücklich und im Einzelnen ausei-
nander zu setzen (vgl. BGE 124 II 146 E. 2a S. 149; 123 I 30
E. 2c S. 34; 122 IV 8 E. 2c S. 14 f.).

     8.- Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde
als unbegründet abzuweisen ist, soweit darauf eingetreten
werden kann. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend, sind
die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen
(Art. 156 Abs. 1 OG).

             Demnach erkennt das Bundesgericht:

     1.- Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen,
soweit auf sie eingetreten werden kann.

     2.- Die Gerichtsgebühr von Fr. 4'000.-- wird der Be-
schwerdeführerin auferlegt.

     3.- Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Be-
zirksanwaltschaft IV für den Kanton Zürich, Büro 3, der
Staatsanwaltschaft und dem Obergericht des Kantons Zürich,
III. Strafkammer, sowie dem Bundesamt für Polizeiwesen,
Abteilung internationale Rechtshilfe, schriftlich mitge-
teilt.

                       ______________

Lausanne, 7. Januar 2000

      Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
             des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
                       Der Präsident:

                   Der Gerichtsschreiber: