Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung 1A.186/1999
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1A.186/1999/bmt

             I. OEFFENTLICHRECHTLICHE ABTEILUNG
             **********************************

                        4. Mai 2000

Es wirken mit: Bundesrichter Aemisegger, Präsident der
I. öffentlichrechtlichen Abteilung, Bundesrichter Nay,
Bundesrichter Favre und Gerichtsschreiber Dreifuss.

                         ---------

                         In Sachen

G.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprecher
Marcus Andreas Sartorius, Rudenz 12, Meiringen,

                           gegen

Einwohnergemeinde  E r i z, handelnd durch den Gemeinderat,
Regierungsstatthalteramt  T h u n,
Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons  B e r n,
Rechtsamt,
Verwaltungsgericht des Kantons  B e r n, Verwaltungsrecht-
liche Abteilung,

                         betreffend
                        Art. 24 RPG
          (Ausnahmebewilligung, Wiederherstellung),

hat sich ergeben:

     A.- Die Eheleute G.________ sind Eigentümer des zweige-
schossigen Wohnhauses Nr. 115 A (Stöckli) und des Gartenhau-
ses Nr. 115 B auf der Parzelle Eriz, Gbbl. Nr. 146, die in
der Landwirtschaftszone liegt. Sie wohnen im Stöckli. Auf
der Liegenschaft befindet sich ferner ein Bauernhaus mit
Wohn- und Ökonomieteil (Nr. 115), das ihre Tochter mit ihrer
Familie bewohnt.

        Am 30. September 1994 reichten die Eheleute
G.________ ein Gesuch (Pläne vom 16. September 1994) für den
Anbau eines Kinderspielraumes an das Gebäude Nr. 115 A ein.
Sie schlugen zwei verschiedene Varianten der Dachgestaltung
vor. Die Variante 1 sah ein Dach mit einem Querfirst zu dem-
jenigen des Wohnhauses vor, die Variante 2 ein Dach mit
Parallel- bzw. Längsfirst. Nachdem das Amt für Gemeinden und
Raumordnung (AGR) die Ausnahmebewilligung für die Variante 1
mit Querfirstanbau erteilt hatte, bewilligte die Einwohner-
gemeinde (EG) Eriz das entsprechende Bauvorhaben am 23. No-
vember 1994 zwecks Einrichtung eines Kinderspielraums für
"Ferien auf dem Bauernhof".

     B.- Am 21. September 1995 erliess die EG Eriz eine Bau-
einstellungs- und Wiederherstellungsverfügung, da die Bau-
herrschaft einen Anbau mit einem Parallelfirst statt mit
einem Querfirst erstellt habe, welcher der nicht bewilligten
Variante 2 entspreche. Zudem überschreite die Gebäudetiefe
und die Firsthöhe des Anbaus die bewilligten Masse.

        G.________ reichte am 12. Oktober 1995 ein nach-
trägliches Baugesuch für den Bau eines Gruppenraumes mit
WC/Dusche sowie einem Schlafraum ein. Der Regierungsstatt-

halter von Thun wies das Gesuch am 22. Mai 1998 ab, weil der
Anbau weder eine bloss teilweise Änderung des Hauses dar-
stelle noch standortgebunden sei. Er forderte die Ehegatten
G.________ unter Androhung der Ersatzvornahme auf, den von
der EG Eriz am 23. November 1994 bewilligten Anbau herzu-
stellen, wobei er die Wiederherstellungspflicht auf die
Änderung der Dachgestaltung beschränkte: Weil die erstellte
Grundfläche von 44 m2 statt der bewilligten 36 m2 den Rahmen
einer teilweisen Änderung nicht sprenge und das Abbrechen
der sanitären Anlagen unverhältnismässig hohe Kosten verur-
sachen würde, sei in diesen Punkten auf eine Wiederherstel-
lung zu verzichten.

     C.- Die Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kan-
tons Bern (BVE) wies eine gegen diesen Entscheid erhobene
Beschwerde von G.________ ab und ordnete die Herstellung des
rechtmässigen Zustands gemäss Entscheid des Regierungsstatt-
halters bis zum 30. September 1999 an.

     D.- Auf Verwaltungsgerichtsbeschwerde von G.________
hin bestätigte das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit
Urteil vom 7. Juli 1999 die von der BVE bzw. vom Regierungs-
statthalter erlassene Wiederherstellungsverfügung. Es hielt
fest, die Pläne vom 16. September 1994 seien abgesehen von
infolge der grösseren Gebäudegrundfläche aus technischen
oder ästhetischen Gründen erforderlichen, durch die BVE
anzuordnenden Änderungen der Konstruktion des Daches mit
Querfirst einzuhalten, und zwar insbesondere hinsichtlich
der Höhe der Firstpfette, der Grösse der beiden Dachfenster
sowie dem Verzicht auf eine Kniewand und auf das Einrichten
eines bewohnbaren Raums im Estrich. Die Sache sei an die BVE
zurückzuweisen, damit sie die Ausgestaltung des querstehen-
den Dachs des Anbaus festlege und den Anschlusspunkt der
Firstpfette an das Haupthaus bestimme.

     E.- G.________ erhob gegen den Entscheid des Verwal-
tungsgerichts mit Eingaben vom 9. August und vom 2. Septem-
ber 1999 Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Er beantragt, der
angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die Vorinstanzen
seien anzuweisen, die Baubewilligung gemäss Baugesuch vom
12. Oktober 1995 für das Erstellen eines Gruppenraums mit
WC/Dusche zu bewilligen. Eventuell seien die Verfügungen auf
Anordnung von Wiederherstellungsmassnahmen aufzuheben.

     F.- Der Gemeinderat Eriz hat sich zu einzelnen Be-
schwerdepunkten geäussert. Das Verwaltungsgericht und das
Bundesamt für Raumplanung (BRP) schliessen auf Abweisung der
Beschwerde. Der Regierungsstatthalter und die BVE haben auf
eine Stellungnahme verzichtet.

        Der Beschwerdeführer hält mit Replik vom 27. Januar
2000 an seinen Standpunkten fest und beantragt die Abhaltung
eines Augenscheins und eine Expertisierung des bestehenden
und neuen Wohnraums.

     G.- Der Präsident der I. öffentlichrechtlichen Abtei-
lung des Bundesgerichts hat der Beschwerde mit Verfügung vom
12. Oktober 1999 die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

            Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

     1.- Der Beschwerdeführer ficht den Entscheid des Ver-
waltungsgerichts soweit an, als es die nachträgliche Bewil-
ligung des umstrittenen Anbaus verweigerte und die Wieder-
herstellungsverfügung der BVE bzw. des Regierungsstatthal-

teramtes bestätigte. Es handelt sich dabei um einen kantonal
letztinstanzlichen Endentscheid über eine Bewilligung im
Sinne von Art. 24 des Bundesgesetzes über die Raumplanung
vom 22. Juni 1979 (RPG; SR 700), der gemäss Art. 34 Abs. 1
RPG mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht
anfechtbar ist. Da der Anwendungsbereich von Art. 24 Abs. 1
RPG von der Beurteilung der Zonenkonformität im Sinne von
Art. 22 Abs. 2 lit. a RPG abhängt, kann mit Verwaltungsge-
richtsbeschwerde auch gerügt werden, die Zonenkonformität
eines Vorhabens in der Landwirtschaftszone sei zu Unrecht
bejaht oder, wenn wie hier in Anwendung von Art. 24 RPG eine
Ausnahmebewilligung verweigert wurde, sie sei zu Unrecht
verneint worden (BGE 123 II 499 E. 1a; 118 Ib 335 E. 1a).
Ebenfalls mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann sich ein
Baugesuchsteller nach der bundesgerichtlichen Praxis gegen
Anordnungen zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands
bezüglich Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzone zur Wehr
setzen (BGE 111 Ib 213 E. 6 S. 221; 105 Ib 272 E. 1c).

        Auch die übrigen Prozessvoraussetzungen sind er-
füllt. Auf die Beschwerde ist daher grundsätzlich einzu-
treten.

     2.- a) Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes
wegen an, ohne an die Begründungen der Parteien gebunden zu
sein; es darf jedoch über die Parteibegehren nicht hinausge-
hen (Art. 114 Abs. 1 OG). Das Gericht kann daher die Be-
schwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen
gutheissen oder den Entscheid mit einer Begründung bestäti-
gen, die von jener der Vorinstanz abweicht (BGE 123 II 385
E. 3; 121 II 473 E. 1b, mit Hinweis). An die Feststellung
des Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht ist das Bun-
desgericht gebunden, sofern dieses ihn nicht offensichtlich
unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher

Verfahrensbestimmungen festgestellt hat (Art. 105 Abs. 2
OG). Im bundesgerichtlichen Verfahren sind in solchen Fällen
neue tatsächliche Behauptungen und Beweismittel grundsätz-
lich nur soweit zulässig, als sie die Vorinstanz von Amtes
wegen hätte erheben müssen und deren Nichterheben eine Ver-
letzung wesentlicher Verfahrensvorschriften darstellt. Ins-
besondere können nachträgliche Veränderungen des Sachver-
halts in der Regel nicht mehr berücksichtigt werden, denn
einer Behörde ist nicht vorzuwerfen, sie habe den Sachver-
halt im Sinne von Art. 105 Abs. 2 OG fehlerhaft festge-
stellt, wenn sich dieser nach ihrem Entscheid verändert
hat (BGE 125 II 217 E. 3a S. 221; 121 II 97 E. 1c S. 99 f.;
107 Ib 167 E. 1b S. 169).

        b) Die für die Beurteilung wesentlichen Sachver-
haltselemente lassen sich den Akten entnehmen. Auf die be-
antragten Beweismassnahmen (Augenschein und Gutachten) kann
daher verzichtet werden (BGE 123 II 248 E. 2a; 122 II 274
E. 1d S. 279).

     3.- Der Beschwerdeführer macht geltend, das Verwal-
tungsgericht habe die Zonenkonformität und die Standort-
gebundenheit, des neu geschaffenen Wohnraums zu Unrecht
verneint.

        a) Wohngebäude sind in der Landwirtschaftszone
gemäss Art. 16 RPG nur zonenkonform im Sinne von Art. 22
Abs. 2 lit. a RPG, soweit sie im Hinblick auf die boden-
abhängige Nutzung des Landes als unentbehrlich erscheinen.
Bei Landwirtschaftsbetrieben stimmt der Begriff der Zonen-
konformität im Sinne von Art. 16 Abs. 1 RPG im Wesentlichen
mit demjenigen der Standortgebundenheit gemäss Art. 24
Abs. 1 RPG überein. In einer Landwirtschaftszone im Sinne
von Art. 16 RPG sind nur solche Gebäude zonenkonform, die

in ihrer konkreten Ausgestaltung für eine zweckmässige Be-
wirtschaftung des Bodens am vorgesehenen Standort objektiv
notwendig und nicht überdimensioniert sind. Der landwirt-
schaftliche Zweck darf nicht bloss Vorwand sein, um ein
Bauvorhaben zu realisieren, das für die Bewirtschaftung des
Bodens nicht erforderlich ist. Ausserdem dürfen gegen ihre
Errichtung keine überwiegenden öffentlichen Interessen
sprechen (125 II 278 E. 3a; 121 II 67 E. 3a, 307 E. 3b, je
mit Hinweisen).

        b) Der Beschwerdeführer begründet die Standort-
gebundenheit des neu geschaffenen Wohnraums zunächst mit
dessen Zweck, Ferien für behinderte bzw. sozial entwurzelte
Kinder auf dem Lande bzw. "auf dem Bauernhof" anzubieten.
Dies stelle eine sinnvolle und notwendige Ergänzung des
bisherigen sozialtherapeutischen Angebots dar. Die nächst-
gelegene Bauzone liege zu weit weg, als dass die Kinder dort
übernachten könnten, und das Wohnen auf dem Bauernhof sei
auch für die sozialtherapeutischen Ziele unumgänglich. Das
damit erzielte Nebenerwerbseinkommen sei für das Überleben
des von ihm, dem Beschwerdeführer, und seiner Frau geführten
landwirtschaftlichen Betriebes notwendig.

        Wie das Verwaltungsgericht zutreffend dargelegt
hat, ist Wohnraum zu Therapiezwecken in der Landwirtschafts-
zone grundsätzlich nicht zonenkonform. Dies gilt auch dann,
wenn die Therapietätigkeit in engem Zusammenhang mit der
Landwirtschaft steht, aber nicht zwingend auf einen Standort
im Landwirtschaftsgebiet angewiesen ist, sondern auch in der
Bauzone ausgeübt werden kann (BGE 121 I 67 E. 3c S. 70 f.).
Wohnraum für Therapiezwecke kann unter Umständen als stand-
ortgebunden im Sinne von Art. 24 Abs. 1 lit. a RPG anerkannt
werden, soweit ein Therapiebetrieb die ernsthaft betriebene
Landwirtschaft vollständig in den Dienst des Heilungsprozes-
ses von entwurzelten Menschen stellt und eine spätere Zweck-

entfremdung mit rechtlichen Vorkehren ausgeschlossen wird
(vgl. BGE 112 Ia 99 E. 3a S. 102 f.; 121 I 67 E. 3c S. 71).
Es liegt alsdann nicht ein landwirtschaftlicher Betrieb vor,
sondern ein standortgebundener Therapiebetrieb, der in ers-
ter Linie die Heilung von Personen bezweckt und sich dazu
der Landwirtschaft als Mittel bedient.

        Nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts
beabsichtigen der Beschwerdeführer und seine Frau nicht, den
Bauernhof in diesem Sinne vollumfänglich in den Dienst einer
Sozialtherapie zu stellen, und spielt der soziale Aspekt
eine untergeordnete Rolle. Der Beschwerdeführer macht hier-
gegen geltend, er beabsichtige, die Tätigkeit zur Aufnahme
von Kindern zu intensivieren, womit die Landwirtschaft voll-
ständig in den Dienst der Sozialtherapie gestellt werde.
Ferner sei das Vorhaben standortgebunden, weil auch Thera-
pieplätze für behinderte Kinder angeboten würden. Es kann
offen bleiben, ob diese erstmals vor Bundesgericht vorge-
brachten Behauptungen vorliegend berücksichtigt werden kön-
nen (vgl. E. 2a oben), da sie jedenfalls an der zutreffenden
Beurteilung der Standortgebundenheit durch das Verwaltungs-
gericht nichts zu ändern vermögen. So kann eine Intensivie-
rung der Aufnahme von Kindern nicht dazu führen, dass die
Landwirtschaft als ganz in den Dienst der Therapie gestellt
erscheint. Sodann sind Therapieplätze für behinderte Kinder
nicht in höherem Masse auf einen Standort in der Landwirt-
schaftszone angewiesen als andere und können auch in einer
Bauzone angeboten werden. Auch die vom Beschwerdeführer gel-
tend gemachte Notwendigkeit, mit dem Therapiebetrieb das
Einkommen seiner Familie zu verbessern, um das Überleben des
landwirtschaftlichen Betriebes zu sichern, vermag die Stand-
ortgebundenheit nicht zu begründen. Finanzielle Aspekte
dieser Art sind bei der Bestimmung des zonenkonformen bzw.
standortgebundenen Wohnraums nicht ausschlaggebend. Nach dem
vorstehend (E. 2b) Ausgeführten richtet sich die Bestimmung

des zonenkonformen Wohnraums allein nach betrieblich-techni-
schen Gesichtspunkten (vgl. BGE 121 I 67 E. 3c S. 71).

        c) Der Beschwerdeführer begründet die Zonenkon-
formität des Wohnraums weiter damit, dass die Baute zur
Befriedigung der gerechtfertigten Wohnbedürfnisse der Be-
schwerdeführerschaft erforderlich sei. Die Wohnverhältnisse
im Stöckli seien mit nur 79 m2 Bruttogeschossfläche äusserst
eng und nicht mehr zeitgemäss. Der neue Raum solle ermögli-
chen, dass der Beschwerdeführer im Sinne der Tradition und
des verfassungsmässigen Schutzes von Ehe und Familie mit
seinen Kindern und Kindeskindern unter zeitgemässen Wohn-
bedingungen zusammen sein könne.

        Wie vorstehend ausgeführt, sind in einer Landwirt-
schaftszone im Sinne von Art. 16 RPG nur solche Gebäude zo-
nenkonform, die in ihrer konkreten Ausgestaltung für eine
zweckmässige Bewirtschaftung des Bodens am vorgesehenen
Standort objektiv notwendig und nicht überdimensioniert
sind. Das Vorrecht, ausserhalb der Bauzone zu wohnen, bleibt
daher einem relativ engen Personenkreis vorbehalten. Dazu
zählen nur Leute, die als Betriebsinhaber oder Hilfskraft
unmittelbar in der Landwirtschaft tätig sind, und ihre
Familienangehörigen sowie ferner die abtretende Generation,
welche ein Leben lang in der Landwirtschaft tätig war (BGE
121 II 67 E. 3a, 307 E. 3b; 116 Ib 228 E. 3a S. 231, je mit
Hinweisen).

        Das Verwaltungsgericht hat festgestellt, die Brut-
togeschossfläche des Stöcklis betrage 143,15 m2, wobei es
auf die detaillierten, vom Beschwerdeführer selber verfass-
ten  Flächenangaben vom 20. Dezember 1995, die den Estrich
nicht berücksichtigen, abgestellt hat; allenfalls sei auch
nur von einer Fläche von 139 m2 gemäss Protokoll des Regie-
rungsstatthalters über den Augenschein vom 4. Dezember 1995

auszugehen. Der Beschwerdeführer bringt nichts vor, was die
festgestellte Mindestfläche von 139 m2 bzw. die für die vor-
liegende Beurteilung unwesentlich davon abweichende Fläche
von 143,15 m2 als offensichtlich unrichtig erscheinen liesse
(vgl. E. 2a oben). Insbesondere ist nicht nachvollziehbar,
weshalb Flächen, die für Schlafgelegenheiten beansprucht
werden und andernfalls als Stauraum dienen könnten, nicht
an die massgebliche Bruttogeschossfläche angerechnet werden
sollen, wie der Beschwerdeführer geltend macht. Es ist da-
mit nicht nur von der behaupteten Bruttogeschossfläche des
Stöcklis von 79 m2 auszugehen.

        Der Beschwerdeführer scheint zu verkennen, dass der
zonenkonforme Wohnraum im Stöckli neben dem Hauptwohngebäude
(Bauernhaus) nur dazu bestimmt ist, der abtretenden Genera-
tion ein Verbleiben auf dem Hof zu ermöglichen, nicht aber
der ganzen betriebsführenden Familie mit "Kindern und Kin-
deskindern" ausreichend Wohnraum zu verschaffen. Die vom
Verwaltungsgericht festgestellte Fläche ist dazu bei objek-
tiver Betrachtungsweise offensichtlich ausreichend, weshalb
kein Anspruch auf zusätzlichen zonenkonformen Wohnraum im
"Stöckli" besteht. Der Beschwerdeführer kann von vornherein
keinen Anspruch auf zusätzlichen zonenkonformen Wohnraum
ableiten, weil er nach seinen Vorbringen den landwirtschaft-
lichen Betrieb heute noch selber führe, bis ihn später seine
Tochter übernehme, indessen das nach der gesetzlichen Ord-
nung für die betriebsführende Familie bestimmte Bauernhaus
bereits seiner Tochter und ihrer Familie überlassen hat.
Dass dieses Gebäude, bestimmungsgemäss genutzt, den für die
betriebsführende Familie objektiv erforderlichen Wohnraum
bieten würde, stellt er nicht in Frage.

        Das Verwaltungsgericht hat demnach die Zonenkon-
formität und die Standortgebundenheit des neu geschaffenen
Wohnraums zu Recht verneint.

     4.- Der Beschwerdeführer macht geltend, der Anbau könne
zur Einrichtung eines nicht standortgebundenen Nebenbetriebs
zum landwirtschaftlichen Betrieb gemäss dem neuen Art. 24b
RPG gemäss Änderung des Raumplanungsgesetztes vom 20. März
1998 (BBl 1998 1455) bewilligt werden.

        Die Änderung des Raumplanungsgesetzes wurde in der
eidgenössischen Volksabstimmung vom 7. Februar 1999 ange-
nommen (BBl 1999 2912), ist jedoch bis heute noch nicht in
Kraft getreten. Eine Vorwirkung der Bestimmungen ist ge-
setzlich nicht vorgesehen. Das Verwaltungsgericht prüfte
indessen mit Blick auf die Frage der Verhältnismässigkeit
der Pflicht zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zu-
stands, ob eine Bewilligung nach Art. 24b RPG in Frage käme.
Es hat dies - abgesehen davon, dass das Bundesgericht eine
Anwendung von anderen Bestimmungen der Revision vor ihrem
Inkrafttreten auch in Fällen, in denen Wiederherstellungs-
massnahmen streitig waren, bisher grundsätzlich abgelehnt
hat (vgl. BGE 125 II 278 E. 3c. S. 282; unveröffentlichtes
Urteil des Bundesgerichts vom 30. November 1999 i.S. B.,
E. 3) - offensichtlich zu Recht verneint: Die Einrichtung
eines Nebenbetriebs darf nach dem klaren, den richtigen Sinn
der Bestimmung wiedergebenden Wortlaut von Art. 24b Abs. 1
RPG lediglich in bestehenden Bauten und Anlagen bewilligt
werden; die Neuerrichtung von Bauten zur Ausübung eines
Nebengewerbes lässt sich weder mit den Zielen der Revision
noch mit dem Grundsatz der Trennung von Bau- und Nichtbau-
gebiet vereinbaren (vgl. Rudolf Muggli, Kurzkommentar zum
Entwurf für eine Änderung des Raumplanungsgesetzes vom
20. März 1998, Rz. 8 zu Art. 24b, in Raum & Umwelt, 1998,
S. 56 ff.; Botschaft des Bundesrates zu einer Teilrevision
des Bundesgesetzes über die Raumplanung vom 22. Mai 1996,
BBl 1996 III 538). Hier liegt keine vorbestehende Baute im
Streit, weshalb diese Voraussetzung offensichtlich nicht
erfüllt ist.

        Streitig ist die Wiederherstellung von Teilen der
Neubaute, die, wie nachfolgend (E. 5) darzulegen ist, den
Rahmen einer Erweiterung im Sinne von Art. 24 Abs. 2 RPG
schon unabhängig davon sprengen, dass sie neue Nutzungsmög-
lichkeiten schaffen. Die vom Beschwerdeführer aufgeworfene
Frage, ob auch Erweiterungen im Sinne von Art. 24 Abs. 2 RPG
als bestehende Bauten im Sinne von Art. 24b RPG gelten könn-
ten, braucht daher nicht entschieden zu werden.

     5.- a) Nach Art. 24 Abs. 2 RPG kann das kantonale Recht
gestatten, bestehende Bauten und Anlagen zu erneuern, teil-
weise zu ändern oder wieder aufzubauen, wenn dies mit den
wichtigen Anliegen der Raumplanung vereinbar ist. Die Er-
neuerung, die teilweise Änderung und der Wiederaufbau sind
bundesrechtliche Begriffe. Das kantonale Recht kann den Rah-
men der zulässigen baulichen Vorkehrungen zwar enger, nicht
aber weiter fassen als das Bundesrecht (BGE 113 Ib 303 E. 3a
S. 305, 314 E. 3 S. 316 f., 112 Ib 94 E. 2 S. 95 f.).

        Der Kanton Bern hat von der in Art. 24 Abs. 2 RPG
eingeräumten Möglichkeit Gebrauch gemacht, indem er die Er-
neuerung, die teilweise Änderung oder den Wiederaufbau von
Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen gestattet, wenn
dies mit den wichtigen Anliegen der Raumplanung vereinbar
ist (vgl. Art. 83 des Baugesetzes des Kantons Bern vom
9. Juni 1985 [BauG]).

        b) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts wer-
den als teilweise Änderungen nebst Um- und Anbauten auch Er-
weiterungen und Zweckänderungen verstanden. Sie gelten als
teilweise, wenn sie Umfang und Erscheinung, also die Iden-
tität der Baute, in den wesentlichen Zügen wahren und keine
wesentlich neuen Auswirkungen auf die Nutzungsordnung, die
Erschliessung und die Umwelt verursachen. Gemessen an der

bestehenden Anlage muss die Änderung von untergeordneter
Bedeutung sein (BGE 123 II 256 E. 4 S. 261; 118 Ib 497 E. 3a
mit Hinweisen), was anhand einer alle massgeblichen Faktoren
einbeziehenden Gesamtbetrachtung zu prüfen ist (BGE 119 Ia
300 E. 3c). Von der Festlegung einer quantitativen Grenze
hat das Bundesgericht bisher abgesehen, da sich eine solche
als zu starr erweisen könnte. Immerhin bezeichnete es Er-
weiterungen der Nutzfläche um rund einen Drittel verschie-
dentlich als nicht geringfügig (BGE 112 Ib 94 E. 3; 107 Ib
237 E. 2b/aa und bb). Mit dem Mittel der stark eingeschränk-
ten Bewilligung von baulichen Veränderungen an Bauten und
Anlagen ausserhalb der Bauzonen wollen der eidgenössische
und der kantonale Gesetzgeber das raumplanerische Ziel der
Trennung von Baugebiet und Nichtbaugebiet verfolgen (Art. 1
und 3 RPG). Massgebend für die Beurteilung baubewilligungs-
pflichtiger Vorhaben ist dabei grundsätzlich nicht die vom
Bauherr subjektiv angestrebte, sondern die durch den ge-
planten Umbau aufgrund des Ausbaustandards objektiv mög-
liche Nutzung (BGE 124 II 538 E. 2c).

        c) Das Verwaltungsgericht führte im angefochtenen
Entscheid in Anlehnung an die dargestellte bundesgerichtli-
che Rechtsprechung aus, der vorliegende Anbau eines Kinder-
spielraums an das bestehende Wohnhaus zu Nebenerwerbszwecken
stelle eine Erweiterung mit Zweckänderung dar, die den Rah-
men von Art. 24 Abs. 2 RPG bei weitem sprenge. Selbst wenn
gemäss den Angaben des Beschwerdeführers von einer Brutto-
geschossfläche des ursprünglichen Wohnhauses (Stöckli) von
143,15 m2 ausgegangen werde, erhöhe sich diese durch den An-
bau mit einer Fläche in Erd- und Obergeschoss von 75,88 m2
um 53%. Hinzu komme, dass durch den erstellten Anbau die
Identität des ursprünglichen Gebäudes verloren gehe. Der
Anbau erscheine neben dem Wohnhaus (Stöckli), mit dem es
einzig an einer Fassadenseite zusammengebaut sei, als selb-
ständiges angebautes Haus. Dies sowohl wegen seiner äusseren

Gestaltung mit Parallelfirst und Fenstern im Ober- und im
Erdgeschoss sowie der sich vom Hauptbau unterscheidenden
Verkleidung, wie auch nach seinem Innenausbau. Schliesslich
eröffne der Anbau mit dem Zweck der Unterbringung eines
Feriengewerbe-Betriebes gegenüber der bisher bewilligten
Wohnnutzung wesentliche neue und dem Wohnen nicht naheste-
hende Nutzungsmöglichkeiten, welche nicht die bestimmungs-
gemässe Verwendung fortführten und nicht von untergeordne-
ter Bedeutung seien.

        d) Der Beschwerdeführer macht insbesondere geltend,
die anrechenbare Bruttogeschossfläche habe sich durch den
Anbau nur um 44 m2 und damit um weniger als 25% erhöht, da
er im Obergeschoss des Anbaus entgegen den Annahmen des Ver-
waltungsgerichts keinen bewohnbaren Raum erstellt habe. Die
Erhöhung des Firstes gegenüber der bewilligten Höhe habe
nicht er veranlasst, sondern der beauftragte Schreiner, der
die Erhöhung des Anbaus aus statischen Gründen als notwendig
erachtet habe. Indessen ist nach der dargestellten Recht-
sprechung (E. 5b oben) für die Anrechenbarkeit der Fläche
des Obergeschosses des Neubaus nicht entscheidend, aus wel-
chen Gründen der Dachstock erhöht wurde, sondern allein, ob
der geschaffene Raum zu Wohnzwecken genutzt werden kann.
Dies ist nach den unbestrittenen Feststellungen des Verwal-
tungsgerichts offensichtlich der Fall. So weist der Raum
wegen der Überhöhung eine maximale Höhe von 2,5 m und eine
minimale Höhe von ca. 0,7 m auf. Ferner ist er isoliert,
getäfert und befenstert. Das Verwaltungsgericht hat die
Fläche des Neubaus mit 75,88 m2 nicht offensichtlich un-
richtig festgestellt. Bei einer Bruttogeschossfläche des
Stöcklis von 139 m2 bzw. von 143,15 m2 (vgl. Erwägung 3c
oben) ist auch die festgestellte Flächenerweiterung von
rund 50% nicht offensichtlich unrichtig. Um rechnerisch
auf die vom Beschwerdeführer behauptete Erweiterung von
weniger als 25% zu kommen, müsste davon abgesehen, selbst

wenn der Neubau wie vom Beschwerdeführer behauptet ledig-
lich eine Bruttogeschossfläche von 44 m2 aufweisen würde,
von einer minimalen Fläche des Stöcklis von 179 m2 ausge-
gangen werden, und nicht nur - wie in anderem Zusammenhang
behauptet - von 79 m2.

        Der Beschwerdeführer bringt sodann nichts vor, was
die Feststellungen des Verwaltungsgerichts im Zusammenhang
mit der Veränderung der Erscheinung des Stöcklis als offen-
sichtlich unrichtig erscheinen liesse. Auch seine Würdigung,
die Identität der Baute werde durch den Anbau nicht gewahrt,
ist nicht zu beanstanden.

        Bei dieser Sachlage fällt für die Frage, ob der
Neubau den Rahmen einer teilweisen Änderung sprenge, nicht
ins Gewicht, ob sich im Neubau eine vollständig eingerichte-
te Küche befindet. Wie es sich mit dieser angeblich akten-
widrigen Feststellung des Verwaltungsgerichts verhält, kann
offenbleiben. Ebenfalls nicht entscheidend ist, ob der Neu-
bau, wie vom Beschwerdeführer geltend gemacht, grösstenteils
auf der bestehenden Jauchegrube liege und in seiner Ausge-
staltung keinen zusätzlichen landwirtschaftlichen Boden in
Anspruch nehme. Es handelt sich dabei jedenfalls um nach
Aussen in Erscheinung tretende und damit den Raum verändern-
de sowie mit einer wesentlichen Nutzungsänderung verbundene
bauliche Vorkehren, deren Begrenzung die strikten Vorschrif-
ten für Bauten ausserhalb der Bauzone bezwecken (vgl. BGE
119 Ia 300 E. 3b S. 303; 119 Ib 124 E. 2a S. 127 f.; 114
Ib 317).

        Das Verwaltungsgericht, auf dessen zutreffende
Ausführungen im Übrigen verwiesen werden kann, hat offen-
sichtlich zu Recht verneint, dass der umstrittene Anbau den
Rahmen einer teilweisen Änderung im Sinne von Art. 24 Abs. 2
RPG einhalte.

     6.- Gegen die Wiederherstellungsverfügung beruft sich
der Beschwerdeführer auf den Grundsatz von Treu und Glauben.
Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus, er habe sein
Baugesuch mit der zweiten Bauvariante mit Querfirst nur ein-
gereicht, um aufzuzeigen, dass diese zweite Variante aus
baulichen Gründen und aus Platzgründen nicht in Frage kommen
könne. Dies habe er gegenüber dem das Baugesuch entgegenneh-
menden Gemeindeschreiber klar und unmissverständlich ausge-
drückt. Für ihn, den Beschwerdeführer, wie auch für die Bau-
polizeibehörde sei immer klar gewesen, dass nur ein Anbau
mit Längsfirst in Frage komme. Zudem habe ihm der Gemeinde-
schreiber zirka 14 Tage vor der schriftlichen Eröffnung der
Baubewilligung den Beschluss und Antrag der Gemeinde an das
Amt für Gemeinden und Raumordnung mündlich mitgeteilt, wo-
nach der Gemeinderat beiden Varianten zustimmen könne, und
ausgeführt, dass es den "Herren in Bern" ohnehin egal sein
könne, welche Variante gebaut werde. In der Folge habe er
davon abgesehen, die schriftlich erteilte Baubewilligung
näher zu prüfen, und darauf vertraut, dass er die Variante
mit dem Längsfirst bauen könne. Hinzu komme, dass zwei Mit-
glieder der Baupolizeibehörde beim Aushub sowie bei den
Maurerarbeiten für den Bau mitgearbeitet hätten und auch
später häufig auf der Baustelle gewesen seien, weshalb diese
schon früh davon Kenntnis gehabt hätten, dass ein Längsfirst
erstellt werde. In den kleinräumigen Verhältnissen von Eriz
wüssten die Behörden ohnehin genau, was jeder Einzelne baue.
Durch die mündlichen Auskünfte und die Duldung der Bautätig-
keit hätten die Behörden eine Vertrauensgrundlage geschaf-
fen, auf die er sich habe verlassen dürfen.

        Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts verleiht
der Grundsatz von Treu und Glauben dem Bürger einen Anspruch
auf Schutz des berechtigten Vertrauens in behördliche Zu-
sicherungen oder sonstiges, bestimmte Erwartungen begrün-
dendes Verhalten der zuständigen Behörden (vgl. BGE 122 II

113 E. 3b/cc S. 123; 117 Ia 285 E. 2b mit Hinweis). Der Ver-
trauensschutz greift nicht, wenn der Bauherr die Widerrecht-
lichkeit seines Tuns bei pflichtgemässer Sorgfalt erkennen
konnte und insofern nicht gutgläubig war.

        Das Verwaltungsgericht hat offensichtlich zu Recht
entschieden, dass der Beschwerdeführer nicht als gutgläubig
gelten könne, und in zutreffenden Erwägungen, auf die ver-
wiesen werden kann, ausgeführt, dass es seine pflichtgemässe
Sorgfalt verlangt hätte, die Baubewilligung zu lesen und
sich über deren präzisen Inhalt ins Bild zu setzen. Dies
umso mehr als die Gemeinde vorgängig bereits zwei Voran-
fragen des Beschwerdeführers negativ beantwortet hatte,
von denen die eine inhaltlich genau dem realisierten Anbau
entsprach, was vorliegend nicht bestritten wird. Der Be-
schwerdeführer hätte sich unter diesen Umständen von vorn-
herein nicht auf - von der Gemeinde bestrittene - mündliche
Auskünfte von Beamten der örtlichen Baubehörde verlassen
dürfen. Es darf heute als allgemein bekannt betrachtet
werden, dass verbindliche Baubewilligungen schriftlich
erteilt werden (vgl. Christoph A. Bandli, Bauen ausser-
halb der Bauzonen, Diss. Bern 1989, Rz. 264). Ebensowenig
vermöchte es eine berechtigte Vertrauensposition des Be-
schwerdeführers zu begründen, wenn, wie von ihm behauptet,
Mitglieder der Baupolizeibehörde als Angestellte der Bau-
firma bei der Errichtung der Baute mitgewirkt haben soll-
ten und eine widerrechtliche Bautätigkeit hätten erkennen
können, was die Gemeinde ebenfalls bestreitet. Der Be-
schwerdeführer macht nicht ernsthaft geltend und es liegen
auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass Mitglieder der
Baubehörde bewusst erst nach Fertigstellung des Baus ein-
geschritten wären. Der Beschwerdeführer kann unter den
gegebenen Umständen nichts daraus ableiten, wenn Behörden-
mitglieder, sollten sie am Bau wie behauptet mitgewirkt bzw.
ihn besucht haben, nicht eingeschritten sind. Wie das Ver-

waltungsgericht zutreffend festgehalten hat, hätte der Be-
schwerdeführer die Widerrechtlichkeit seines Tuns und eine
fehlerhafte Auffassung oder Versäumnisse von Mitgliedern der
Baubehörde bei pflichtgemässer Sorgfalt ohne weiteres selber
erkennen müssen.

     7.- a) Der Beschwerdeführer wendet weiter ein, die an-
geordnete Wiederherstellung sei unverhältnismässig. Es lägen
keine schutzwürdigen öffentlichen Interessen vor, die das
private Interesse an der Erhaltung der vorliegend geschaffe-
nen Werte bzw. die Eigentumsgarantie überwögen. Zu berück-
sichtigen sei insbesondere das eindeutige Volksmehr zur
Revision des RPG, mit dem die Erweiterung von Nebenver-
dienstmöglichkeiten auch mit baulichen Massnahmen bejaht
worden sei. Der Neubau störe das Erscheinungsbild des Wei-
lers in keiner Art und Weise und genüge den Anforderungen
auf Identitätswahrung des Stöcklis. Hinzu komme, dass die
Erstellung eines Querfirstes mit erheblichen ästhetischen,
energie- und lichttechnischen Nachteilen verbunden wäre und
technisch überhaupt unmöglich sei, weshalb das Verwaltungs-
gericht von einer Wiederherstellung hätte absehen müssen,
statt die Akten zur Lösung der technischen Probleme an die
BVE zurückzuweisen. Die Wiederherstellungsmassnahmen würden
zudem die finanziellen Möglichkeiten des Beschwerdeführers
übersteigen.

        b) Die Sanktion des Abbruchs bzw. der Wiederher-
stellung ist unzulässig, wenn die Abweichung gegenüber dem
Gesetz gering ist und die berührten allgemeinen Interessen
den Schaden, der dem Eigentümer durch den Abbruch entstünde,
nicht zu rechtfertigen vermögen. Zwar kann sich auch ein
Bauherr, der nicht gutgläubig gehandelt hat, gegenüber einem
Abbruchbefehl auf den Grundsatz der Verhältnismässigkeit be-
rufen. Er muss aber in Kauf nehmen, dass die Behörde aus

grundsätzlichen Erwägungen, nämlich zum Schutz der Rechts-
gleichheit und der baurechtlichen Ordnung, den Interessen an
der Wiederherstellung des gesetzmässigen Zustandes erhöhtes
Gewicht beilegen und die dem Bauherrn allenfalls erwachsen-
den Nachteile nicht oder nur in geringerem Masse berücksich-
tigen (BGE 111 Ib 213 E. 6b S. 224 mit Hinweis).

        c) Im Lichte dieser Rechtsprechung ist die Wieder-
herstellungsverfügung nicht zu beanstanden. Nach dem in vor-
stehender Erwägung 5 Ausgeführten ist der erstellte Anbau in
erheblichem Ausmass baurechtswidrig und kann nicht von einer
geringfügigen Abweichung vom Gesetz gesprochen werden. Ob
der Anbau in seiner heutigen Form keinen zusätzlichen Boden
beansprucht, ist nicht entscheidend (vgl. BGE 114 Ib 317).
Die Trennung des Siedlungsgebietes vom Nichtbaugebiet ge-
hört zu den fundamentalen raumplanungsrechtlichen Prinzi-
pien (vgl. BGE 119 Ia 300 E. 3b S. 303; 119 Ib 124 E. 2a
S. 127 f.). An der konsequenten Verhinderung von Bauten, die
dieser Ordnung wie auch der übrigen baurechtlichen Ordnung
widersprechen, besteht ein grosses öffentliches Interesse
(vgl. BGE 124 II 538 E. 2c). Demgegenüber erscheinen die
dem Beschwerdeführer aus der Wiederherstellung erwachsenden
finanziellen Nachteile, wie das Verwaltungsgericht zutref-
fend darlegte, als nicht so schwerwiegend, dass deshalb auf
die Wiederherstellung aus Gründen der Verhältnismässigkeit
verzichtet werden dürfte. Dies umso weniger, als der Be-
schwerdeführer sich die Kosten seines rechtswidrigen Vor-
gehens selber zuzuschreiben hat und nicht geduldet werden
kann, dass der Schutz der baurechtlichen Ordnung durch
eigenmächtiges Handeln leichthin in Frage gestellt wird.
Zu berücksichtigen ist namentlich, dass die kantonalen Be-
hörden bereits auf eine vollumfängliche Wiederherstellung
des rechtmässigen Zustandes verzichtet haben, indem sie
lediglich die Änderung der Dachgestaltung verlangten. Die
vom Beschwerdeführer behaupteten technischen Schwierigkeiten

und die Nachteile der Erstellung eines Daches mit Querfirst,
mögen die erheblichen öffentlichen Interessen, den von den
kantonalen Behörden zu Recht als gesetzmässig befundenen
Zustand wenigstens teilweise herzustellen und das Stöckli
mit dem Anbau wieder als Einheit in Erscheinung treten zu
lassen, nicht zu überwiegen. Insbesondere ist aufgrund der
Vorbringen des Beschwerdeführers und nach den Ausführungen
des Verwaltungsgerichts nicht davon auszugehen, dass die
behaupteten technischen Schwierigkeiten einer Querfirstkon-
struktion unlösbar sind. Auch geht es nicht an, die Unver-
hältnismässigkeit der Wiederherstellung mit Schwierigkeiten
oder Nachteilen eines Querfirstes infolge der gegenüber der
Baubewilligung erweiterten Grundfläche des Anbaus zu begrün-
den, nachdem die kantonalen Behörden bereits in grosszügiger
Auslegung des Verhältnismässigkeitsprinzips auf eine Reduk-
tion der Grundfläche verzichtet haben. Schliesslich ist es
auch nicht zu beanstanden, dass das Verwaltungsgericht die
Eignung und Notwendigkeit der angeordneten Wiederherstel-
lungsmassnahmen zur wenigstens teilweisen Erreichung der
gesetzlichen Ziele bejaht hat, wozu auf seine zutreffenden
Erwägungen verwiesen werden kann. Insbesondere ist unter den
gegebenen Umständen auch eine vom Beschwerdeführer vorge-
schlagene Bewilligung unter der Auflage, das Gebäude nicht
dem Zweck zu entfremden, zur Erreichung der gesetzlichen
Ziele ungenügend, da der Anbau nach dem vorstehend Ausge-
führten bereits mit seiner heutigen Zweckbestimmung der
gesetzlichen Ordnung widerspricht.

     8.- Zusammenfassend erweist sich die Verwaltungsge-
richtsbeschwerde als unbegründet und ist sie abzuweisen, so-
weit darauf eingetreten werden kann. Dem Ausgang des Verfah-
rens entsprechend hat der Beschwerdeführer die bundesgericht-
lichen Kosten zu tragen (Art. 156 Abs. 1 OG). Parteientschä-
digungen sind keine zuzusprechen (Art. 159 Abs. 2 OG).

             Demnach erkennt das Bundesgericht:

     1.- Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen,
soweit darauf einzutreten ist.

     2.- Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.-- wird dem Be-
schwerdeführer auferlegt.

     3.- Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

     4.- Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem
Gemeinderat der Einwohnergemeinde Eriz, dem Regierungs-
statthalteramt Thun, der Bau-, Verkehrs- und Energiedirek-
tion (Rechtsamt), dem Verwaltungsgericht (Verwaltungsrecht-
liche Abteilung) des Kantons Bern sowie dem Bundesamt für
Raumplanung schriftlich mitgeteilt.

                       ______________

Lausanne, 4. Mai 2000

      Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
             des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
      Der Präsident:           Der Gerichtsschreiber: