I. Öffentlich-rechtliche Abteilung 1A.186/1999
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1A.186/1999/bmt I. OEFFENTLICHRECHTLICHE ABTEILUNG ********************************** 4. Mai 2000 Es wirken mit: Bundesrichter Aemisegger, Präsident der I. öffentlichrechtlichen Abteilung, Bundesrichter Nay, Bundesrichter Favre und Gerichtsschreiber Dreifuss. --------- In Sachen G.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprecher Marcus Andreas Sartorius, Rudenz 12, Meiringen, gegen Einwohnergemeinde E r i z, handelnd durch den Gemeinderat, Regierungsstatthalteramt T h u n, Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons B e r n, Rechtsamt, Verwaltungsgericht des Kantons B e r n, Verwaltungsrecht- liche Abteilung, betreffend Art. 24 RPG (Ausnahmebewilligung, Wiederherstellung), hat sich ergeben: A.- Die Eheleute G.________ sind Eigentümer des zweige- schossigen Wohnhauses Nr. 115 A (Stöckli) und des Gartenhau- ses Nr. 115 B auf der Parzelle Eriz, Gbbl. Nr. 146, die in der Landwirtschaftszone liegt. Sie wohnen im Stöckli. Auf der Liegenschaft befindet sich ferner ein Bauernhaus mit Wohn- und Ökonomieteil (Nr. 115), das ihre Tochter mit ihrer Familie bewohnt. Am 30. September 1994 reichten die Eheleute G.________ ein Gesuch (Pläne vom 16. September 1994) für den Anbau eines Kinderspielraumes an das Gebäude Nr. 115 A ein. Sie schlugen zwei verschiedene Varianten der Dachgestaltung vor. Die Variante 1 sah ein Dach mit einem Querfirst zu dem- jenigen des Wohnhauses vor, die Variante 2 ein Dach mit Parallel- bzw. Längsfirst. Nachdem das Amt für Gemeinden und Raumordnung (AGR) die Ausnahmebewilligung für die Variante 1 mit Querfirstanbau erteilt hatte, bewilligte die Einwohner- gemeinde (EG) Eriz das entsprechende Bauvorhaben am 23. No- vember 1994 zwecks Einrichtung eines Kinderspielraums für "Ferien auf dem Bauernhof". B.- Am 21. September 1995 erliess die EG Eriz eine Bau- einstellungs- und Wiederherstellungsverfügung, da die Bau- herrschaft einen Anbau mit einem Parallelfirst statt mit einem Querfirst erstellt habe, welcher der nicht bewilligten Variante 2 entspreche. Zudem überschreite die Gebäudetiefe und die Firsthöhe des Anbaus die bewilligten Masse. G.________ reichte am 12. Oktober 1995 ein nach- trägliches Baugesuch für den Bau eines Gruppenraumes mit WC/Dusche sowie einem Schlafraum ein. Der Regierungsstatt- halter von Thun wies das Gesuch am 22. Mai 1998 ab, weil der Anbau weder eine bloss teilweise Änderung des Hauses dar- stelle noch standortgebunden sei. Er forderte die Ehegatten G.________ unter Androhung der Ersatzvornahme auf, den von der EG Eriz am 23. November 1994 bewilligten Anbau herzu- stellen, wobei er die Wiederherstellungspflicht auf die Änderung der Dachgestaltung beschränkte: Weil die erstellte Grundfläche von 44 m2 statt der bewilligten 36 m2 den Rahmen einer teilweisen Änderung nicht sprenge und das Abbrechen der sanitären Anlagen unverhältnismässig hohe Kosten verur- sachen würde, sei in diesen Punkten auf eine Wiederherstel- lung zu verzichten. C.- Die Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kan- tons Bern (BVE) wies eine gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde von G.________ ab und ordnete die Herstellung des rechtmässigen Zustands gemäss Entscheid des Regierungsstatt- halters bis zum 30. September 1999 an. D.- Auf Verwaltungsgerichtsbeschwerde von G.________ hin bestätigte das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Urteil vom 7. Juli 1999 die von der BVE bzw. vom Regierungs- statthalter erlassene Wiederherstellungsverfügung. Es hielt fest, die Pläne vom 16. September 1994 seien abgesehen von infolge der grösseren Gebäudegrundfläche aus technischen oder ästhetischen Gründen erforderlichen, durch die BVE anzuordnenden Änderungen der Konstruktion des Daches mit Querfirst einzuhalten, und zwar insbesondere hinsichtlich der Höhe der Firstpfette, der Grösse der beiden Dachfenster sowie dem Verzicht auf eine Kniewand und auf das Einrichten eines bewohnbaren Raums im Estrich. Die Sache sei an die BVE zurückzuweisen, damit sie die Ausgestaltung des querstehen- den Dachs des Anbaus festlege und den Anschlusspunkt der Firstpfette an das Haupthaus bestimme. E.- G.________ erhob gegen den Entscheid des Verwal- tungsgerichts mit Eingaben vom 9. August und vom 2. Septem- ber 1999 Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Er beantragt, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die Vorinstanzen seien anzuweisen, die Baubewilligung gemäss Baugesuch vom 12. Oktober 1995 für das Erstellen eines Gruppenraums mit WC/Dusche zu bewilligen. Eventuell seien die Verfügungen auf Anordnung von Wiederherstellungsmassnahmen aufzuheben. F.- Der Gemeinderat Eriz hat sich zu einzelnen Be- schwerdepunkten geäussert. Das Verwaltungsgericht und das Bundesamt für Raumplanung (BRP) schliessen auf Abweisung der Beschwerde. Der Regierungsstatthalter und die BVE haben auf eine Stellungnahme verzichtet. Der Beschwerdeführer hält mit Replik vom 27. Januar 2000 an seinen Standpunkten fest und beantragt die Abhaltung eines Augenscheins und eine Expertisierung des bestehenden und neuen Wohnraums. G.- Der Präsident der I. öffentlichrechtlichen Abtei- lung des Bundesgerichts hat der Beschwerde mit Verfügung vom 12. Oktober 1999 die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 1.- Der Beschwerdeführer ficht den Entscheid des Ver- waltungsgerichts soweit an, als es die nachträgliche Bewil- ligung des umstrittenen Anbaus verweigerte und die Wieder- herstellungsverfügung der BVE bzw. des Regierungsstatthal- teramtes bestätigte. Es handelt sich dabei um einen kantonal letztinstanzlichen Endentscheid über eine Bewilligung im Sinne von Art. 24 des Bundesgesetzes über die Raumplanung vom 22. Juni 1979 (RPG; SR 700), der gemäss Art. 34 Abs. 1 RPG mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht anfechtbar ist. Da der Anwendungsbereich von Art. 24 Abs. 1 RPG von der Beurteilung der Zonenkonformität im Sinne von Art. 22 Abs. 2 lit. a RPG abhängt, kann mit Verwaltungsge- richtsbeschwerde auch gerügt werden, die Zonenkonformität eines Vorhabens in der Landwirtschaftszone sei zu Unrecht bejaht oder, wenn wie hier in Anwendung von Art. 24 RPG eine Ausnahmebewilligung verweigert wurde, sie sei zu Unrecht verneint worden (BGE 123 II 499 E. 1a; 118 Ib 335 E. 1a). Ebenfalls mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann sich ein Baugesuchsteller nach der bundesgerichtlichen Praxis gegen Anordnungen zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands bezüglich Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzone zur Wehr setzen (BGE 111 Ib 213 E. 6 S. 221; 105 Ib 272 E. 1c). Auch die übrigen Prozessvoraussetzungen sind er- füllt. Auf die Beschwerde ist daher grundsätzlich einzu- treten. 2.- a) Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an, ohne an die Begründungen der Parteien gebunden zu sein; es darf jedoch über die Parteibegehren nicht hinausge- hen (Art. 114 Abs. 1 OG). Das Gericht kann daher die Be- schwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den Entscheid mit einer Begründung bestäti- gen, die von jener der Vorinstanz abweicht (BGE 123 II 385 E. 3; 121 II 473 E. 1b, mit Hinweis). An die Feststellung des Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht ist das Bun- desgericht gebunden, sofern dieses ihn nicht offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt hat (Art. 105 Abs. 2 OG). Im bundesgerichtlichen Verfahren sind in solchen Fällen neue tatsächliche Behauptungen und Beweismittel grundsätz- lich nur soweit zulässig, als sie die Vorinstanz von Amtes wegen hätte erheben müssen und deren Nichterheben eine Ver- letzung wesentlicher Verfahrensvorschriften darstellt. Ins- besondere können nachträgliche Veränderungen des Sachver- halts in der Regel nicht mehr berücksichtigt werden, denn einer Behörde ist nicht vorzuwerfen, sie habe den Sachver- halt im Sinne von Art. 105 Abs. 2 OG fehlerhaft festge- stellt, wenn sich dieser nach ihrem Entscheid verändert hat (BGE 125 II 217 E. 3a S. 221; 121 II 97 E. 1c S. 99 f.; 107 Ib 167 E. 1b S. 169). b) Die für die Beurteilung wesentlichen Sachver- haltselemente lassen sich den Akten entnehmen. Auf die be- antragten Beweismassnahmen (Augenschein und Gutachten) kann daher verzichtet werden (BGE 123 II 248 E. 2a; 122 II 274 E. 1d S. 279). 3.- Der Beschwerdeführer macht geltend, das Verwal- tungsgericht habe die Zonenkonformität und die Standort- gebundenheit, des neu geschaffenen Wohnraums zu Unrecht verneint. a) Wohngebäude sind in der Landwirtschaftszone gemäss Art. 16 RPG nur zonenkonform im Sinne von Art. 22 Abs. 2 lit. a RPG, soweit sie im Hinblick auf die boden- abhängige Nutzung des Landes als unentbehrlich erscheinen. Bei Landwirtschaftsbetrieben stimmt der Begriff der Zonen- konformität im Sinne von Art. 16 Abs. 1 RPG im Wesentlichen mit demjenigen der Standortgebundenheit gemäss Art. 24 Abs. 1 RPG überein. In einer Landwirtschaftszone im Sinne von Art. 16 RPG sind nur solche Gebäude zonenkonform, die in ihrer konkreten Ausgestaltung für eine zweckmässige Be- wirtschaftung des Bodens am vorgesehenen Standort objektiv notwendig und nicht überdimensioniert sind. Der landwirt- schaftliche Zweck darf nicht bloss Vorwand sein, um ein Bauvorhaben zu realisieren, das für die Bewirtschaftung des Bodens nicht erforderlich ist. Ausserdem dürfen gegen ihre Errichtung keine überwiegenden öffentlichen Interessen sprechen (125 II 278 E. 3a; 121 II 67 E. 3a, 307 E. 3b, je mit Hinweisen). b) Der Beschwerdeführer begründet die Standort- gebundenheit des neu geschaffenen Wohnraums zunächst mit dessen Zweck, Ferien für behinderte bzw. sozial entwurzelte Kinder auf dem Lande bzw. "auf dem Bauernhof" anzubieten. Dies stelle eine sinnvolle und notwendige Ergänzung des bisherigen sozialtherapeutischen Angebots dar. Die nächst- gelegene Bauzone liege zu weit weg, als dass die Kinder dort übernachten könnten, und das Wohnen auf dem Bauernhof sei auch für die sozialtherapeutischen Ziele unumgänglich. Das damit erzielte Nebenerwerbseinkommen sei für das Überleben des von ihm, dem Beschwerdeführer, und seiner Frau geführten landwirtschaftlichen Betriebes notwendig. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend dargelegt hat, ist Wohnraum zu Therapiezwecken in der Landwirtschafts- zone grundsätzlich nicht zonenkonform. Dies gilt auch dann, wenn die Therapietätigkeit in engem Zusammenhang mit der Landwirtschaft steht, aber nicht zwingend auf einen Standort im Landwirtschaftsgebiet angewiesen ist, sondern auch in der Bauzone ausgeübt werden kann (BGE 121 I 67 E. 3c S. 70 f.). Wohnraum für Therapiezwecke kann unter Umständen als stand- ortgebunden im Sinne von Art. 24 Abs. 1 lit. a RPG anerkannt werden, soweit ein Therapiebetrieb die ernsthaft betriebene Landwirtschaft vollständig in den Dienst des Heilungsprozes- ses von entwurzelten Menschen stellt und eine spätere Zweck- entfremdung mit rechtlichen Vorkehren ausgeschlossen wird (vgl. BGE 112 Ia 99 E. 3a S. 102 f.; 121 I 67 E. 3c S. 71). Es liegt alsdann nicht ein landwirtschaftlicher Betrieb vor, sondern ein standortgebundener Therapiebetrieb, der in ers- ter Linie die Heilung von Personen bezweckt und sich dazu der Landwirtschaft als Mittel bedient. Nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts beabsichtigen der Beschwerdeführer und seine Frau nicht, den Bauernhof in diesem Sinne vollumfänglich in den Dienst einer Sozialtherapie zu stellen, und spielt der soziale Aspekt eine untergeordnete Rolle. Der Beschwerdeführer macht hier- gegen geltend, er beabsichtige, die Tätigkeit zur Aufnahme von Kindern zu intensivieren, womit die Landwirtschaft voll- ständig in den Dienst der Sozialtherapie gestellt werde. Ferner sei das Vorhaben standortgebunden, weil auch Thera- pieplätze für behinderte Kinder angeboten würden. Es kann offen bleiben, ob diese erstmals vor Bundesgericht vorge- brachten Behauptungen vorliegend berücksichtigt werden kön- nen (vgl. E. 2a oben), da sie jedenfalls an der zutreffenden Beurteilung der Standortgebundenheit durch das Verwaltungs- gericht nichts zu ändern vermögen. So kann eine Intensivie- rung der Aufnahme von Kindern nicht dazu führen, dass die Landwirtschaft als ganz in den Dienst der Therapie gestellt erscheint. Sodann sind Therapieplätze für behinderte Kinder nicht in höherem Masse auf einen Standort in der Landwirt- schaftszone angewiesen als andere und können auch in einer Bauzone angeboten werden. Auch die vom Beschwerdeführer gel- tend gemachte Notwendigkeit, mit dem Therapiebetrieb das Einkommen seiner Familie zu verbessern, um das Überleben des landwirtschaftlichen Betriebes zu sichern, vermag die Stand- ortgebundenheit nicht zu begründen. Finanzielle Aspekte dieser Art sind bei der Bestimmung des zonenkonformen bzw. standortgebundenen Wohnraums nicht ausschlaggebend. Nach dem vorstehend (E. 2b) Ausgeführten richtet sich die Bestimmung des zonenkonformen Wohnraums allein nach betrieblich-techni- schen Gesichtspunkten (vgl. BGE 121 I 67 E. 3c S. 71). c) Der Beschwerdeführer begründet die Zonenkon- formität des Wohnraums weiter damit, dass die Baute zur Befriedigung der gerechtfertigten Wohnbedürfnisse der Be- schwerdeführerschaft erforderlich sei. Die Wohnverhältnisse im Stöckli seien mit nur 79 m2 Bruttogeschossfläche äusserst eng und nicht mehr zeitgemäss. Der neue Raum solle ermögli- chen, dass der Beschwerdeführer im Sinne der Tradition und des verfassungsmässigen Schutzes von Ehe und Familie mit seinen Kindern und Kindeskindern unter zeitgemässen Wohn- bedingungen zusammen sein könne. Wie vorstehend ausgeführt, sind in einer Landwirt- schaftszone im Sinne von Art. 16 RPG nur solche Gebäude zo- nenkonform, die in ihrer konkreten Ausgestaltung für eine zweckmässige Bewirtschaftung des Bodens am vorgesehenen Standort objektiv notwendig und nicht überdimensioniert sind. Das Vorrecht, ausserhalb der Bauzone zu wohnen, bleibt daher einem relativ engen Personenkreis vorbehalten. Dazu zählen nur Leute, die als Betriebsinhaber oder Hilfskraft unmittelbar in der Landwirtschaft tätig sind, und ihre Familienangehörigen sowie ferner die abtretende Generation, welche ein Leben lang in der Landwirtschaft tätig war (BGE 121 II 67 E. 3a, 307 E. 3b; 116 Ib 228 E. 3a S. 231, je mit Hinweisen). Das Verwaltungsgericht hat festgestellt, die Brut- togeschossfläche des Stöcklis betrage 143,15 m2, wobei es auf die detaillierten, vom Beschwerdeführer selber verfass- ten Flächenangaben vom 20. Dezember 1995, die den Estrich nicht berücksichtigen, abgestellt hat; allenfalls sei auch nur von einer Fläche von 139 m2 gemäss Protokoll des Regie- rungsstatthalters über den Augenschein vom 4. Dezember 1995 auszugehen. Der Beschwerdeführer bringt nichts vor, was die festgestellte Mindestfläche von 139 m2 bzw. die für die vor- liegende Beurteilung unwesentlich davon abweichende Fläche von 143,15 m2 als offensichtlich unrichtig erscheinen liesse (vgl. E. 2a oben). Insbesondere ist nicht nachvollziehbar, weshalb Flächen, die für Schlafgelegenheiten beansprucht werden und andernfalls als Stauraum dienen könnten, nicht an die massgebliche Bruttogeschossfläche angerechnet werden sollen, wie der Beschwerdeführer geltend macht. Es ist da- mit nicht nur von der behaupteten Bruttogeschossfläche des Stöcklis von 79 m2 auszugehen. Der Beschwerdeführer scheint zu verkennen, dass der zonenkonforme Wohnraum im Stöckli neben dem Hauptwohngebäude (Bauernhaus) nur dazu bestimmt ist, der abtretenden Genera- tion ein Verbleiben auf dem Hof zu ermöglichen, nicht aber der ganzen betriebsführenden Familie mit "Kindern und Kin- deskindern" ausreichend Wohnraum zu verschaffen. Die vom Verwaltungsgericht festgestellte Fläche ist dazu bei objek- tiver Betrachtungsweise offensichtlich ausreichend, weshalb kein Anspruch auf zusätzlichen zonenkonformen Wohnraum im "Stöckli" besteht. Der Beschwerdeführer kann von vornherein keinen Anspruch auf zusätzlichen zonenkonformen Wohnraum ableiten, weil er nach seinen Vorbringen den landwirtschaft- lichen Betrieb heute noch selber führe, bis ihn später seine Tochter übernehme, indessen das nach der gesetzlichen Ord- nung für die betriebsführende Familie bestimmte Bauernhaus bereits seiner Tochter und ihrer Familie überlassen hat. Dass dieses Gebäude, bestimmungsgemäss genutzt, den für die betriebsführende Familie objektiv erforderlichen Wohnraum bieten würde, stellt er nicht in Frage. Das Verwaltungsgericht hat demnach die Zonenkon- formität und die Standortgebundenheit des neu geschaffenen Wohnraums zu Recht verneint. 4.- Der Beschwerdeführer macht geltend, der Anbau könne zur Einrichtung eines nicht standortgebundenen Nebenbetriebs zum landwirtschaftlichen Betrieb gemäss dem neuen Art. 24b RPG gemäss Änderung des Raumplanungsgesetztes vom 20. März 1998 (BBl 1998 1455) bewilligt werden. Die Änderung des Raumplanungsgesetzes wurde in der eidgenössischen Volksabstimmung vom 7. Februar 1999 ange- nommen (BBl 1999 2912), ist jedoch bis heute noch nicht in Kraft getreten. Eine Vorwirkung der Bestimmungen ist ge- setzlich nicht vorgesehen. Das Verwaltungsgericht prüfte indessen mit Blick auf die Frage der Verhältnismässigkeit der Pflicht zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zu- stands, ob eine Bewilligung nach Art. 24b RPG in Frage käme. Es hat dies - abgesehen davon, dass das Bundesgericht eine Anwendung von anderen Bestimmungen der Revision vor ihrem Inkrafttreten auch in Fällen, in denen Wiederherstellungs- massnahmen streitig waren, bisher grundsätzlich abgelehnt hat (vgl. BGE 125 II 278 E. 3c. S. 282; unveröffentlichtes Urteil des Bundesgerichts vom 30. November 1999 i.S. B., E. 3) - offensichtlich zu Recht verneint: Die Einrichtung eines Nebenbetriebs darf nach dem klaren, den richtigen Sinn der Bestimmung wiedergebenden Wortlaut von Art. 24b Abs. 1 RPG lediglich in bestehenden Bauten und Anlagen bewilligt werden; die Neuerrichtung von Bauten zur Ausübung eines Nebengewerbes lässt sich weder mit den Zielen der Revision noch mit dem Grundsatz der Trennung von Bau- und Nichtbau- gebiet vereinbaren (vgl. Rudolf Muggli, Kurzkommentar zum Entwurf für eine Änderung des Raumplanungsgesetzes vom 20. März 1998, Rz. 8 zu Art. 24b, in Raum & Umwelt, 1998, S. 56 ff.; Botschaft des Bundesrates zu einer Teilrevision des Bundesgesetzes über die Raumplanung vom 22. Mai 1996, BBl 1996 III 538). Hier liegt keine vorbestehende Baute im Streit, weshalb diese Voraussetzung offensichtlich nicht erfüllt ist. Streitig ist die Wiederherstellung von Teilen der Neubaute, die, wie nachfolgend (E. 5) darzulegen ist, den Rahmen einer Erweiterung im Sinne von Art. 24 Abs. 2 RPG schon unabhängig davon sprengen, dass sie neue Nutzungsmög- lichkeiten schaffen. Die vom Beschwerdeführer aufgeworfene Frage, ob auch Erweiterungen im Sinne von Art. 24 Abs. 2 RPG als bestehende Bauten im Sinne von Art. 24b RPG gelten könn- ten, braucht daher nicht entschieden zu werden. 5.- a) Nach Art. 24 Abs. 2 RPG kann das kantonale Recht gestatten, bestehende Bauten und Anlagen zu erneuern, teil- weise zu ändern oder wieder aufzubauen, wenn dies mit den wichtigen Anliegen der Raumplanung vereinbar ist. Die Er- neuerung, die teilweise Änderung und der Wiederaufbau sind bundesrechtliche Begriffe. Das kantonale Recht kann den Rah- men der zulässigen baulichen Vorkehrungen zwar enger, nicht aber weiter fassen als das Bundesrecht (BGE 113 Ib 303 E. 3a S. 305, 314 E. 3 S. 316 f., 112 Ib 94 E. 2 S. 95 f.). Der Kanton Bern hat von der in Art. 24 Abs. 2 RPG eingeräumten Möglichkeit Gebrauch gemacht, indem er die Er- neuerung, die teilweise Änderung oder den Wiederaufbau von Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen gestattet, wenn dies mit den wichtigen Anliegen der Raumplanung vereinbar ist (vgl. Art. 83 des Baugesetzes des Kantons Bern vom 9. Juni 1985 [BauG]). b) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts wer- den als teilweise Änderungen nebst Um- und Anbauten auch Er- weiterungen und Zweckänderungen verstanden. Sie gelten als teilweise, wenn sie Umfang und Erscheinung, also die Iden- tität der Baute, in den wesentlichen Zügen wahren und keine wesentlich neuen Auswirkungen auf die Nutzungsordnung, die Erschliessung und die Umwelt verursachen. Gemessen an der bestehenden Anlage muss die Änderung von untergeordneter Bedeutung sein (BGE 123 II 256 E. 4 S. 261; 118 Ib 497 E. 3a mit Hinweisen), was anhand einer alle massgeblichen Faktoren einbeziehenden Gesamtbetrachtung zu prüfen ist (BGE 119 Ia 300 E. 3c). Von der Festlegung einer quantitativen Grenze hat das Bundesgericht bisher abgesehen, da sich eine solche als zu starr erweisen könnte. Immerhin bezeichnete es Er- weiterungen der Nutzfläche um rund einen Drittel verschie- dentlich als nicht geringfügig (BGE 112 Ib 94 E. 3; 107 Ib 237 E. 2b/aa und bb). Mit dem Mittel der stark eingeschränk- ten Bewilligung von baulichen Veränderungen an Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen wollen der eidgenössische und der kantonale Gesetzgeber das raumplanerische Ziel der Trennung von Baugebiet und Nichtbaugebiet verfolgen (Art. 1 und 3 RPG). Massgebend für die Beurteilung baubewilligungs- pflichtiger Vorhaben ist dabei grundsätzlich nicht die vom Bauherr subjektiv angestrebte, sondern die durch den ge- planten Umbau aufgrund des Ausbaustandards objektiv mög- liche Nutzung (BGE 124 II 538 E. 2c). c) Das Verwaltungsgericht führte im angefochtenen Entscheid in Anlehnung an die dargestellte bundesgerichtli- che Rechtsprechung aus, der vorliegende Anbau eines Kinder- spielraums an das bestehende Wohnhaus zu Nebenerwerbszwecken stelle eine Erweiterung mit Zweckänderung dar, die den Rah- men von Art. 24 Abs. 2 RPG bei weitem sprenge. Selbst wenn gemäss den Angaben des Beschwerdeführers von einer Brutto- geschossfläche des ursprünglichen Wohnhauses (Stöckli) von 143,15 m2 ausgegangen werde, erhöhe sich diese durch den An- bau mit einer Fläche in Erd- und Obergeschoss von 75,88 m2 um 53%. Hinzu komme, dass durch den erstellten Anbau die Identität des ursprünglichen Gebäudes verloren gehe. Der Anbau erscheine neben dem Wohnhaus (Stöckli), mit dem es einzig an einer Fassadenseite zusammengebaut sei, als selb- ständiges angebautes Haus. Dies sowohl wegen seiner äusseren Gestaltung mit Parallelfirst und Fenstern im Ober- und im Erdgeschoss sowie der sich vom Hauptbau unterscheidenden Verkleidung, wie auch nach seinem Innenausbau. Schliesslich eröffne der Anbau mit dem Zweck der Unterbringung eines Feriengewerbe-Betriebes gegenüber der bisher bewilligten Wohnnutzung wesentliche neue und dem Wohnen nicht naheste- hende Nutzungsmöglichkeiten, welche nicht die bestimmungs- gemässe Verwendung fortführten und nicht von untergeordne- ter Bedeutung seien. d) Der Beschwerdeführer macht insbesondere geltend, die anrechenbare Bruttogeschossfläche habe sich durch den Anbau nur um 44 m2 und damit um weniger als 25% erhöht, da er im Obergeschoss des Anbaus entgegen den Annahmen des Ver- waltungsgerichts keinen bewohnbaren Raum erstellt habe. Die Erhöhung des Firstes gegenüber der bewilligten Höhe habe nicht er veranlasst, sondern der beauftragte Schreiner, der die Erhöhung des Anbaus aus statischen Gründen als notwendig erachtet habe. Indessen ist nach der dargestellten Recht- sprechung (E. 5b oben) für die Anrechenbarkeit der Fläche des Obergeschosses des Neubaus nicht entscheidend, aus wel- chen Gründen der Dachstock erhöht wurde, sondern allein, ob der geschaffene Raum zu Wohnzwecken genutzt werden kann. Dies ist nach den unbestrittenen Feststellungen des Verwal- tungsgerichts offensichtlich der Fall. So weist der Raum wegen der Überhöhung eine maximale Höhe von 2,5 m und eine minimale Höhe von ca. 0,7 m auf. Ferner ist er isoliert, getäfert und befenstert. Das Verwaltungsgericht hat die Fläche des Neubaus mit 75,88 m2 nicht offensichtlich un- richtig festgestellt. Bei einer Bruttogeschossfläche des Stöcklis von 139 m2 bzw. von 143,15 m2 (vgl. Erwägung 3c oben) ist auch die festgestellte Flächenerweiterung von rund 50% nicht offensichtlich unrichtig. Um rechnerisch auf die vom Beschwerdeführer behauptete Erweiterung von weniger als 25% zu kommen, müsste davon abgesehen, selbst wenn der Neubau wie vom Beschwerdeführer behauptet ledig- lich eine Bruttogeschossfläche von 44 m2 aufweisen würde, von einer minimalen Fläche des Stöcklis von 179 m2 ausge- gangen werden, und nicht nur - wie in anderem Zusammenhang behauptet - von 79 m2. Der Beschwerdeführer bringt sodann nichts vor, was die Feststellungen des Verwaltungsgerichts im Zusammenhang mit der Veränderung der Erscheinung des Stöcklis als offen- sichtlich unrichtig erscheinen liesse. Auch seine Würdigung, die Identität der Baute werde durch den Anbau nicht gewahrt, ist nicht zu beanstanden. Bei dieser Sachlage fällt für die Frage, ob der Neubau den Rahmen einer teilweisen Änderung sprenge, nicht ins Gewicht, ob sich im Neubau eine vollständig eingerichte- te Küche befindet. Wie es sich mit dieser angeblich akten- widrigen Feststellung des Verwaltungsgerichts verhält, kann offenbleiben. Ebenfalls nicht entscheidend ist, ob der Neu- bau, wie vom Beschwerdeführer geltend gemacht, grösstenteils auf der bestehenden Jauchegrube liege und in seiner Ausge- staltung keinen zusätzlichen landwirtschaftlichen Boden in Anspruch nehme. Es handelt sich dabei jedenfalls um nach Aussen in Erscheinung tretende und damit den Raum verändern- de sowie mit einer wesentlichen Nutzungsänderung verbundene bauliche Vorkehren, deren Begrenzung die strikten Vorschrif- ten für Bauten ausserhalb der Bauzone bezwecken (vgl. BGE 119 Ia 300 E. 3b S. 303; 119 Ib 124 E. 2a S. 127 f.; 114 Ib 317). Das Verwaltungsgericht, auf dessen zutreffende Ausführungen im Übrigen verwiesen werden kann, hat offen- sichtlich zu Recht verneint, dass der umstrittene Anbau den Rahmen einer teilweisen Änderung im Sinne von Art. 24 Abs. 2 RPG einhalte. 6.- Gegen die Wiederherstellungsverfügung beruft sich der Beschwerdeführer auf den Grundsatz von Treu und Glauben. Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus, er habe sein Baugesuch mit der zweiten Bauvariante mit Querfirst nur ein- gereicht, um aufzuzeigen, dass diese zweite Variante aus baulichen Gründen und aus Platzgründen nicht in Frage kommen könne. Dies habe er gegenüber dem das Baugesuch entgegenneh- menden Gemeindeschreiber klar und unmissverständlich ausge- drückt. Für ihn, den Beschwerdeführer, wie auch für die Bau- polizeibehörde sei immer klar gewesen, dass nur ein Anbau mit Längsfirst in Frage komme. Zudem habe ihm der Gemeinde- schreiber zirka 14 Tage vor der schriftlichen Eröffnung der Baubewilligung den Beschluss und Antrag der Gemeinde an das Amt für Gemeinden und Raumordnung mündlich mitgeteilt, wo- nach der Gemeinderat beiden Varianten zustimmen könne, und ausgeführt, dass es den "Herren in Bern" ohnehin egal sein könne, welche Variante gebaut werde. In der Folge habe er davon abgesehen, die schriftlich erteilte Baubewilligung näher zu prüfen, und darauf vertraut, dass er die Variante mit dem Längsfirst bauen könne. Hinzu komme, dass zwei Mit- glieder der Baupolizeibehörde beim Aushub sowie bei den Maurerarbeiten für den Bau mitgearbeitet hätten und auch später häufig auf der Baustelle gewesen seien, weshalb diese schon früh davon Kenntnis gehabt hätten, dass ein Längsfirst erstellt werde. In den kleinräumigen Verhältnissen von Eriz wüssten die Behörden ohnehin genau, was jeder Einzelne baue. Durch die mündlichen Auskünfte und die Duldung der Bautätig- keit hätten die Behörden eine Vertrauensgrundlage geschaf- fen, auf die er sich habe verlassen dürfen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts verleiht der Grundsatz von Treu und Glauben dem Bürger einen Anspruch auf Schutz des berechtigten Vertrauens in behördliche Zu- sicherungen oder sonstiges, bestimmte Erwartungen begrün- dendes Verhalten der zuständigen Behörden (vgl. BGE 122 II 113 E. 3b/cc S. 123; 117 Ia 285 E. 2b mit Hinweis). Der Ver- trauensschutz greift nicht, wenn der Bauherr die Widerrecht- lichkeit seines Tuns bei pflichtgemässer Sorgfalt erkennen konnte und insofern nicht gutgläubig war. Das Verwaltungsgericht hat offensichtlich zu Recht entschieden, dass der Beschwerdeführer nicht als gutgläubig gelten könne, und in zutreffenden Erwägungen, auf die ver- wiesen werden kann, ausgeführt, dass es seine pflichtgemässe Sorgfalt verlangt hätte, die Baubewilligung zu lesen und sich über deren präzisen Inhalt ins Bild zu setzen. Dies umso mehr als die Gemeinde vorgängig bereits zwei Voran- fragen des Beschwerdeführers negativ beantwortet hatte, von denen die eine inhaltlich genau dem realisierten Anbau entsprach, was vorliegend nicht bestritten wird. Der Be- schwerdeführer hätte sich unter diesen Umständen von vorn- herein nicht auf - von der Gemeinde bestrittene - mündliche Auskünfte von Beamten der örtlichen Baubehörde verlassen dürfen. Es darf heute als allgemein bekannt betrachtet werden, dass verbindliche Baubewilligungen schriftlich erteilt werden (vgl. Christoph A. Bandli, Bauen ausser- halb der Bauzonen, Diss. Bern 1989, Rz. 264). Ebensowenig vermöchte es eine berechtigte Vertrauensposition des Be- schwerdeführers zu begründen, wenn, wie von ihm behauptet, Mitglieder der Baupolizeibehörde als Angestellte der Bau- firma bei der Errichtung der Baute mitgewirkt haben soll- ten und eine widerrechtliche Bautätigkeit hätten erkennen können, was die Gemeinde ebenfalls bestreitet. Der Be- schwerdeführer macht nicht ernsthaft geltend und es liegen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass Mitglieder der Baubehörde bewusst erst nach Fertigstellung des Baus ein- geschritten wären. Der Beschwerdeführer kann unter den gegebenen Umständen nichts daraus ableiten, wenn Behörden- mitglieder, sollten sie am Bau wie behauptet mitgewirkt bzw. ihn besucht haben, nicht eingeschritten sind. Wie das Ver- waltungsgericht zutreffend festgehalten hat, hätte der Be- schwerdeführer die Widerrechtlichkeit seines Tuns und eine fehlerhafte Auffassung oder Versäumnisse von Mitgliedern der Baubehörde bei pflichtgemässer Sorgfalt ohne weiteres selber erkennen müssen. 7.- a) Der Beschwerdeführer wendet weiter ein, die an- geordnete Wiederherstellung sei unverhältnismässig. Es lägen keine schutzwürdigen öffentlichen Interessen vor, die das private Interesse an der Erhaltung der vorliegend geschaffe- nen Werte bzw. die Eigentumsgarantie überwögen. Zu berück- sichtigen sei insbesondere das eindeutige Volksmehr zur Revision des RPG, mit dem die Erweiterung von Nebenver- dienstmöglichkeiten auch mit baulichen Massnahmen bejaht worden sei. Der Neubau störe das Erscheinungsbild des Wei- lers in keiner Art und Weise und genüge den Anforderungen auf Identitätswahrung des Stöcklis. Hinzu komme, dass die Erstellung eines Querfirstes mit erheblichen ästhetischen, energie- und lichttechnischen Nachteilen verbunden wäre und technisch überhaupt unmöglich sei, weshalb das Verwaltungs- gericht von einer Wiederherstellung hätte absehen müssen, statt die Akten zur Lösung der technischen Probleme an die BVE zurückzuweisen. Die Wiederherstellungsmassnahmen würden zudem die finanziellen Möglichkeiten des Beschwerdeführers übersteigen. b) Die Sanktion des Abbruchs bzw. der Wiederher- stellung ist unzulässig, wenn die Abweichung gegenüber dem Gesetz gering ist und die berührten allgemeinen Interessen den Schaden, der dem Eigentümer durch den Abbruch entstünde, nicht zu rechtfertigen vermögen. Zwar kann sich auch ein Bauherr, der nicht gutgläubig gehandelt hat, gegenüber einem Abbruchbefehl auf den Grundsatz der Verhältnismässigkeit be- rufen. Er muss aber in Kauf nehmen, dass die Behörde aus grundsätzlichen Erwägungen, nämlich zum Schutz der Rechts- gleichheit und der baurechtlichen Ordnung, den Interessen an der Wiederherstellung des gesetzmässigen Zustandes erhöhtes Gewicht beilegen und die dem Bauherrn allenfalls erwachsen- den Nachteile nicht oder nur in geringerem Masse berücksich- tigen (BGE 111 Ib 213 E. 6b S. 224 mit Hinweis). c) Im Lichte dieser Rechtsprechung ist die Wieder- herstellungsverfügung nicht zu beanstanden. Nach dem in vor- stehender Erwägung 5 Ausgeführten ist der erstellte Anbau in erheblichem Ausmass baurechtswidrig und kann nicht von einer geringfügigen Abweichung vom Gesetz gesprochen werden. Ob der Anbau in seiner heutigen Form keinen zusätzlichen Boden beansprucht, ist nicht entscheidend (vgl. BGE 114 Ib 317). Die Trennung des Siedlungsgebietes vom Nichtbaugebiet ge- hört zu den fundamentalen raumplanungsrechtlichen Prinzi- pien (vgl. BGE 119 Ia 300 E. 3b S. 303; 119 Ib 124 E. 2a S. 127 f.). An der konsequenten Verhinderung von Bauten, die dieser Ordnung wie auch der übrigen baurechtlichen Ordnung widersprechen, besteht ein grosses öffentliches Interesse (vgl. BGE 124 II 538 E. 2c). Demgegenüber erscheinen die dem Beschwerdeführer aus der Wiederherstellung erwachsenden finanziellen Nachteile, wie das Verwaltungsgericht zutref- fend darlegte, als nicht so schwerwiegend, dass deshalb auf die Wiederherstellung aus Gründen der Verhältnismässigkeit verzichtet werden dürfte. Dies umso weniger, als der Be- schwerdeführer sich die Kosten seines rechtswidrigen Vor- gehens selber zuzuschreiben hat und nicht geduldet werden kann, dass der Schutz der baurechtlichen Ordnung durch eigenmächtiges Handeln leichthin in Frage gestellt wird. Zu berücksichtigen ist namentlich, dass die kantonalen Be- hörden bereits auf eine vollumfängliche Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes verzichtet haben, indem sie lediglich die Änderung der Dachgestaltung verlangten. Die vom Beschwerdeführer behaupteten technischen Schwierigkeiten und die Nachteile der Erstellung eines Daches mit Querfirst, mögen die erheblichen öffentlichen Interessen, den von den kantonalen Behörden zu Recht als gesetzmässig befundenen Zustand wenigstens teilweise herzustellen und das Stöckli mit dem Anbau wieder als Einheit in Erscheinung treten zu lassen, nicht zu überwiegen. Insbesondere ist aufgrund der Vorbringen des Beschwerdeführers und nach den Ausführungen des Verwaltungsgerichts nicht davon auszugehen, dass die behaupteten technischen Schwierigkeiten einer Querfirstkon- struktion unlösbar sind. Auch geht es nicht an, die Unver- hältnismässigkeit der Wiederherstellung mit Schwierigkeiten oder Nachteilen eines Querfirstes infolge der gegenüber der Baubewilligung erweiterten Grundfläche des Anbaus zu begrün- den, nachdem die kantonalen Behörden bereits in grosszügiger Auslegung des Verhältnismässigkeitsprinzips auf eine Reduk- tion der Grundfläche verzichtet haben. Schliesslich ist es auch nicht zu beanstanden, dass das Verwaltungsgericht die Eignung und Notwendigkeit der angeordneten Wiederherstel- lungsmassnahmen zur wenigstens teilweisen Erreichung der gesetzlichen Ziele bejaht hat, wozu auf seine zutreffenden Erwägungen verwiesen werden kann. Insbesondere ist unter den gegebenen Umständen auch eine vom Beschwerdeführer vorge- schlagene Bewilligung unter der Auflage, das Gebäude nicht dem Zweck zu entfremden, zur Erreichung der gesetzlichen Ziele ungenügend, da der Anbau nach dem vorstehend Ausge- führten bereits mit seiner heutigen Zweckbestimmung der gesetzlichen Ordnung widerspricht. 8.- Zusammenfassend erweist sich die Verwaltungsge- richtsbeschwerde als unbegründet und ist sie abzuweisen, so- weit darauf eingetreten werden kann. Dem Ausgang des Verfah- rens entsprechend hat der Beschwerdeführer die bundesgericht- lichen Kosten zu tragen (Art. 156 Abs. 1 OG). Parteientschä- digungen sind keine zuzusprechen (Art. 159 Abs. 2 OG). Demnach erkennt das Bundesgericht: 1.- Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2.- Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.-- wird dem Be- schwerdeführer auferlegt. 3.- Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4.- Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Gemeinderat der Einwohnergemeinde Eriz, dem Regierungs- statthalteramt Thun, der Bau-, Verkehrs- und Energiedirek- tion (Rechtsamt), dem Verwaltungsgericht (Verwaltungsrecht- liche Abteilung) des Kantons Bern sowie dem Bundesamt für Raumplanung schriftlich mitgeteilt. ______________ Lausanne, 4. Mai 2000 Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: