I. Öffentlich-rechtliche Abteilung 1A.135/1999
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1A.135/1999/mng I. ÖFFENTLICHRECHTLICHE ABTEILUNG ********************************* 8. März 2000 Es wirken mit: Bundesrichter Aemisegger, Präsident der I. öffentlichrechtlichen Abteilung, Bundesrichter Féraud, Ersatzrichter Seiler und Gerichtsschreiberin Gerber. --------- In Sachen A.________, B.________, Beschwerdeführer, gegen Stadt U s t e r, Beschwerdegegnerin, vertreten durch den Stadtrat, dieser vertreten durch Rechtsanwältin Nadja Herz, Narzissenstrasse 5, Postfach 2119, Zürich, Verwaltungsgericht des Kantons Z ü r i c h, 3. Abteilung, 3. Kammer, betreffend Gestaltungsplan Loren, hat sich ergeben: A.- Das in der Gemeinde Uster liegende Gebiet Loren war nach der kommunalen Bau- und Zonenordnung vom 4. Juni 1984 überwiegend als Industriezone I4, teilweise als Gewerbezone G3 und als Wohnzone W3 und W4 eingezont. Eine Gemeindeini- tiative, welche das Gebiet der Reservezone zuweisen wollte, wurde in der Volksabstimmung vom 17. Mai 1992 abgelehnt. Am 10. Juli 1995 erliess der Gemeinderat Uster den öffentlichen Gestaltungsplan Loren mit dazugehörenden Vor- schriften. Dieser Beschluss wurde in der Gemeindeabstimmung vom 22. Oktober 1995 bestätigt. Der Gestaltungsplanperimeter umfasst eine Fläche von rund 19 ha. Davon sind gemäss Ge- staltungsplan rund 65% baulich nutzbar, während auf der nordwestlichen Seite gegen das Naturschutzgebiet Werriker-/ Glattenriet eine Freihaltefläche als Pufferzone im Umfang von rund 26% des Gestaltungsplangebiets vorgesehen ist. Etwa gleichzeitig (am 20. Juni 1995) setzte der Stadtrat Uster den Quartierplan Loren fest. Darin wird die Feinerschliessung des Gebiets geregelt und eine Landumlegung vorgesehen, wonach die in der Pufferzone liegenden Grund- stücke in das Eigentum der Stadt Uster übergehen. Nachdem kein Rekurs gegen den Quartierplan erhoben worden war, wurde er am 27. Oktober 1998 von der Baudirektion des Kantons Zürich genehmigt. In der kommunalen Bau- und Zonenordnung vom 9. März 1998 (BZO), die der Regierungsrat am 6. Januar 1999 geneh- migte, wurde das Areal Loren mit der Signatur "rechtsgülti- ger Gestaltungsplan" markiert, jedoch gleichwohl wie zuvor den Zonen I4, G3, W3 und W4 zugeteilt. B.- A.________ und vierzehn weitere Einwohner von Uster fochten den Gestaltungsplan am 8. Juli 1997 bei der Baure- kurskommission III an, die den Rekurs am 15. April 1998 abwies. Dagegen erhoben A.________, B.________ und fünf weitere Personen Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich. Dieses wies die Beschwerde am 22. April 1999 ab. Die kantonale Baudirektion hatte zuvor am 20. Januar 1999 den Gestaltungsplan Loren genehmigt. C.- A.________ und B.________ erhoben am 26. Juni 1999 Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht mit dem Antrag, den Entscheid des Verwaltungsgerichts und den Ge- staltungsplan Loren aufzuheben und das Gebiet Loren einer Landwirtschaftszone, allenfalls einer Reservezone, zuzuwei- sen. Eventuell beantragen sie Zurückweisung an die Vorin- stanz mit den Anweisungen, einen umfassenden Umweltverträg- lichkeitsbericht zu erstellen, den fehlenden Erschliessungs- plan zu erstellen, die Ausnützung der Baubereiche massiv zu reduzieren und das Baugebiet auf das Zentrumsgebiet gemäss kantonalem Richtplan respektive auf eine Bautiefe entlang den bestehenden Wohnbauten Gschwaderstrasse zurückzunehmen. Verfahrensmässig beantragen sie die Durchführung eines Augenscheins und eines zweiten Schriftenwechsels. D.- Die Stadt Uster stellte am 19. August 1999 den An- trag, auf die Beschwerde nicht einzutreten, eventuell sie abzuweisen. Die Baurekurskommission III verzichtete auf eine Vernehmlassung. Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich beantragte, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzu- treten sei. Das gemäss Art. 110 Abs. 1 OG zur Vernehmlassung eingeladene Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft (BUWAL) stellte den Antrag, die Beschwerde im Sinne seiner Erwägungen gutzuheissen, da die vorgesehene Pufferzone für das Flachmoorobjekt Glattenriet ungenügend sei. E.- Die Vernehmlassung des BUWAL wurde den Beteiligten zur Äusserung zugestellt. Die Beschwerdeführer unterstützten mit Schreiben vom 18. Oktober 1999 die Stellungnahme des BUWAL und erneuerten ihren Antrag auf Gutheissung der Be- schwerde. Die Baurekurskommission brachte am 4. Oktober 1999 Bemerkungen zur Vernehmlassung des BUWAL an. Das Verwal- tungsgericht verzichtete auf eine Stellungnahme. Die Stadt Uster brachte mit Stellungnahme vom 4. November 1999 vor, mit dem Gestaltungsplan werde dem Flachmoorschutz genügend Rechnung getragen. Den Beschwerdeführern wurde Gelegenheit gegeben, in die der Stellungnahme der Stadt Uster beiliegen- den Dokumente Einblick zu nehmen und sich dazu zu äussern. Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 1.- Das Bundesgericht prüft die Zulässigkeit der bei ihm eingereichten Beschwerden von Amtes wegen und mit freier Kognition (BGE 122 I 39 E. 1 S. 41, mit Hinweisen). a) Gemäss Art. 34 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (RPG; SR 700) ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde im Bereich der Raumplanung auf letzte kantonale Entscheide über Entschädigungen als Folge von Eigentumsbeschränkungen und über Bewilligungen im Sinne von Art. 24 beschränkt. Alle anderen Entscheide können grundsätzlich nur mit staatsrechtlicher Beschwerde an das Bundesgericht angefochten werden (Art. 34 Abs. 3 RPG). Dies gilt namentlich für kantonale oder kommunale Zonenpläne. Eine Ausnahme besteht nach der bundesgerichtlichen Recht- sprechung allerdings, soweit ein Zonenplan eine Verfügung enthält, die sich auf unmittelbar anwendbares Bundesrecht stützt oder stützen sollte (BGE 118 Ib 11 E. 2c S. 14; André Jomini, Kommentar RPG, Zürich 1999, Art. 34 Rz. 27-29). Dies gilt namentlich, wenn die Anwendung des Bundesumwelt- oder -naturschutzrechts in Frage steht (BGE 123 II 231 E. 2 S. 234; 121 II 72 E. 1b S. 75 f.). aa) Streitobjekt ist im vorliegenden Verfahren der Gestaltungsplan Loren und damit ein kommunaler Nutzungsplan. Die Beschwerdeführer rügen überwiegend nicht die Verletzung von direkt anwendbarem Bundesrecht, sondern die Verletzung kantonalen Rechts. Das betrifft namentlich die Kritik, der Gestaltungsplan verstosse gegen den kantonalen Richtplan, die Leitlinien der kantonalen Raumplanung sowie die kanto- nalrechtlichen Bestimmungen über die zulässige Ausnützung und über die Erschliessung mit Strassen und öffentlichem Verkehr. Die Verletzung dieser Bestimmungen kann nur mit staatsrechtlicher Beschwerde geltend gemacht werden. Ebenso ist die Rüge, der Gestaltungsplan verstosse gegen Art. 15 RPG, mit staatsrechtlicher Beschwerde vorzubringen (Art. 34 Abs. 1 und 3 RPG). bb) Fraglich ist indessen auch, ob der Gestaltungs- plan den bundesrechtlichen Bestimmungen über den Moorschutz (Art. 24sexies Abs. 5 aBV, seit dem 1. Januar 2000: Art. 78 Abs. 5 BV; Art. 23a ff. in Verbindung mit Art. 18a des Bun- desgesetzes vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimat- schutz [NHG; SR 451]; Flachmoorverordnung vom 7. September 1994 [FlachmoorV.; SR 451.33]) genügt. Diese stellen direkt anwendbares Bundesrecht dar oder sind durch unmittelbar auf Bundesrecht gestützte kantonale Anordnungen zu konkretisie- ren, welche Gegenstand einer Verwaltungsgerichtsbeschwerde bilden können, auch wenn sie in der Form kantonalrechtlicher Pläne ergehen (BGE 124 II 19, nicht publ. E. 1a sowie E. 3b S. 24; 118 Ib 11 E. 2e S. 15 f. mit Hinweisen; Entscheid i.S. B. vom 29. November 1994, publ. in ZBl 97/1996 S. 122 E. 1a; Entscheid i.S. Pro Natura Suisse vom 1. Dezember 1998, URP 1999 S. 142, nicht publ. E. 2b; Karl Fahrländer, Kommentar NHG, Zürich 1997, Art. 18a Rz. 18). Insoweit ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde zulässig. cc) Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist sodann zulässig, soweit gerügt wird, es sei zu Unrecht die Durch- führung einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterlassen worden (BGE 120 Ib 70 E. 1b/bb S. 73, mit Hinweisen). dd) Im Rahmen der Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts auch die Verlet- zung von selbständigem kantonalen Recht gerügt werden, soweit dieses einen hinreichend engen Sachzusammenhang mit den als verletzt gerügten Bestimmungen des Bundesverwaltungsrechts aufweist (BGE 123 II 88 E. 1a/cc S. 92; 121 II 72 E. 1b S. 75). Diese Rechtsprechung führt vorliegend aber nicht dazu, dass auch die gerügten Verletzungen des kantonalen Rechts oder des Raumplanungsgesetzes im Rahmen der Verwal- tungsgerichtsbeschwerde beurteilt werden könnten. Die Rügen betreffend Verletzung des kantonalen Rechts stellen die Zu- lässigkeit des Gestaltungsplanes generell in Frage und zie- len darauf ab, das Gebiet Loren völlig unüberbaut zu belas- sen. Demgegenüber kann die Rüge betreffend Verletzung der bundesrechtlichen Moorschutzvorschriften angesichts der kon- kreten Umstände von vornherein höchstens eine relativ ge- ringfügige Änderung des Gestaltungsplanes zur Folge haben, nicht aber seine völlige Aufhebung. Es fehlt somit am ge- forderten engen Sachzusammenhang. Zudem liegt das Schwerge- wicht der erhobenen Rügen auf der Verletzung kantonalen Rechts. Es ist nicht der Sinn der erwähnten Rechtsprechung, für alle hauptsächlich kantonalrechtlichen Angelegenheiten den Weg der Verwaltungsgerichtsbeschwerde zu eröffnen, so- bald in einem Detailpunkt eine bundesrechtlich geregelte Frage berührt ist. ee) Insgesamt ist somit die Verwaltungsgerichts- beschwerde vorliegend nur zulässig für die Fragen, ob die bundesrechtlichen Vorschriften über den Moorschutz und die Umweltverträglichkeitsprüfung verletzt sind. Sind die Vor- aussetzungen für eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht gegeben, so deutet das Bundesgericht das Rechtsmittel in eine staatsrechtliche Beschwerde um, sofern deren Vorausset- zungen erfüllt sind. b) Zu prüfen ist die Legitimation der Beschwerde- führer. aa) Die Beschwerdeführer sind nicht Eigentümer eines im Gestaltungsplanperimeter liegenden Grundstücks. Sie gehören jedoch zur näheren Nachbarschaft und werden durch die geplante Überbauung östlich des Biotops "Brandschänki", die ihres Erachtens gegen bundesrechtliche Bestimmungen über den Moorschutz verstösst, mehr als jedermann betroffen. Sie sind daher zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde legitimiert (Art. 103 lit. a OG). bb) Zur staatsrechtlichen Beschwerde sind die Be- schwerdeführer hingegen nur legitimiert, soweit sie geltend machen, die Planfestsetzung verletze sie in ihren eigenen verfassungsmässigen Rechten (Art. 84 Abs. 1 lit. a und Art. 88 OG), sei es, weil der Plan die Nutzung ihrer Liegen- schaft beschränkt, sei es, weil durch ihn Normen, die auch dem Schutze der Nachbarn dienen, verletzt, geändert oder aufgehoben werden (BGE 119 Ia 362 E. 1b S. 364 f.; 116 Ia 193 E. 1b S. 194; 113 Ia 236 E. 2b S. 238; Entscheid i.S. R. vom 12. Oktober 1988, ZBl 90/1989 S. 274, E. 2b; Jomini, a.a.O., Art. 34 Rz. 58; Walter Kälin, Das Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde, 2. Aufl., Bern 1994, S. 248 f., mit weiteren Hinweisen). Als nachbarschützend gelten namentlich öffentlich- rechtliche Immissionsschutzbestimmungen (BGE 118 Ia 112 E. 2a S. 116; 112 Ia 88 E. 1b S. 89 f.) oder Vorschriften über die zulässige Ausnützungsziffer (BGE 117 Ia 18 E. 1b S. 20; 115 Ib 456 E. 1e S. 462; 112 Ia 88 E. 1b S. 90). Ebenso dienen die Bestimmungen über die Detailerschliessung im Sinne von Art. 19 RPG neben dem Schutz der Allgemeinheit auch demjenigen der unmittelbaren Nachbarn (BGE 115 Ib 347 E. 1c/bb S. 353 f.; 112 Ia 88 E. 1b S. 90; 109 Ia 171 E. 4b S. 172 f.). Dabei muss aber der beschwerdeführende Nachbar darlegen, dass und inwiefern er sich im Schutzbereich dieser Vorschriften befindet und durch die behaupteten widerrecht- lichen Auswirkungen in seinen verfassungsmässigen Rechten verletzt wird (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG; BGE 117 Ia 18 E. 3b S. 20; 118 Ia 112 E. 2a S. 116, 232 E. 1a S. 234). Die Be- schwerdeführer beschränken sich indessen darauf, in generel- ler Form zu beanstanden, die Überbauung der Loren würde zu Mehrimmissionen führen, ohne darzulegen, welche nachbar- schützenden Vorschriften dadurch verletzt sein sollen, ge- schweige denn, inwiefern sie dadurch in ihren verfassungs- mässigen Rechten verletzt werden. Ebenso kritisieren sie eine angeblich zu hohe Ausnützung, bringen jedoch nicht vor, gegen welche Bestimmung diese Ausnützung verstossen soll. Insofern könnte, auch wenn die Legitimation bejaht würde, auf die Beschwerde mangels rechtsgenüglicher Begründung nicht eingetreten werden. Bezüglich der Erschliessung führen die Beschwerde- führer hauptsächlich aus, die im Quartierplan Loren vorgese- henen Aufwendungen seien unzureichend und es würden weitere Kosten auf die Gemeinde zukommen. Diese Rügen hätten jedoch gegen den - inzwischen rechtskräftigen - Quartierplan vor- gebracht werden müssen. Im Übrigen machen die Beschwerdefüh- rer finanzielle Interessen des Gemeinwesens geltend, zu deren Schutz die staatsrechtliche Beschwerde Dritter nicht zulässig ist (nicht publiziertes Urteil des Bundesgerichts vom 18. Januar 1994 i.S. Sch., E. 1e). Ob die als verletzt gerügten kantonalen Vorschrif- ten über die Erschliessung mit dem öffentlichen Verkehr dem Schutz der Nachbarn dienen, ist ebenfalls fraglich. Im Übri- gen legen die Beschwerdeführer nicht dar, inwiefern sie in ihren verfassungsmässigen Rechten verletzt sein sollen, wenn das Verwaltungsgericht die Erschliessung mit einer Regional- und einer Ortsbuslinie als hinreichend betrachtete. Die Grundsätze von Art. 15 RPG dienen einerseits dem öffentlichen Interesse, andererseits dem Interesse des betroffenen Grundeigentümers, nicht aber dem Schutz der Nachbarn. Diese können sich daher nicht unter Berufung auf Art. 15 RPG mit staatsrechtlicher Beschwerde dagegen wehren, dass ein Nachbargrundstück eingezont wird (in BGE 117 Ia 497 nicht publizierte E. 1a; Urteil des Bundesgerichtes vom 12. Oktober 1988, E. 2b, publiziert in ZBl. 90/1989 S. 274, nicht veröffentlichter Entscheid i.S. Sch. vom 18. Januar 1994, E. 1e). Gleiches gilt für das Gebot der nachhaltigen Entwicklung (Art. 2 Abs. 2 und Art. 73 der neuen Bundesver- fassung vom 18. April 1999), das überdies im Zeitpunkt des angefochtenen Entscheids noch nicht in Kraft war. cc) Das Rechtsmittel kann daher mangels Legitima- tion der Beschwerdeführer oder mangels rechtsgenüglicher Be- gründung auch nicht als staatsrechtliche Beschwerde entgegengenommen werden. c) Grundsätzlich einzutreten ist dagegen, soweit die Verwaltungsgerichtsbeschwerde zulässig ist. aa) Prozessgegenstand vor Bundesgericht kann jedoch nur sein, was bereits Gegenstand des kantonalen Verfahrens war. Das ist vorliegend einzig der Gestaltungsplan Loren, den die Beschwerdeführer fristgerecht angefochten haben. Hingegen kann auf das Begehren, das Gebiet Loren sei einer Landwirtschaftszone, allenfalls einer Reservezone, zuzuwei- sen, von vornherein nicht eingetreten werden. Das Gebiet Loren ist durch die rechtskräftige Bau- und Zonenordnung einer Bauzone zugewiesen. Würde der angefochtene Gestal- tungsplan aufgehoben, so wäre automatisch die Bau- und Zo- nenordnung anwendbar (Stephan Eschmann, Der Gestaltungsplan nach zürcherischem Recht, Diss. Zürich 1984, S. 59). Wenn - wie die Beschwerdeführer und das BUWAL vorbringen - diese Ordnung inzwischen infolge Änderungen des Bundesrechts rechtswidrig geworden sein sollte, so hätte dies im Rechts- mittelverfahren gegen die Revision der kommunalen Bau- und Zonenordnung vom 9. März 1998 geltend gemacht werden müssen. Im Übrigen könnte eine Zuweisung der Loren in eine Landwirt- schafts- oder Reservezone auch nach einer allfälligen Aufhe- bung des Gestaltungsplanes nur im Rahmen des ordentlichen Planungsverfahrens (§ 88 f. PBG) erfolgen, aber nicht durch das Bundesgericht angeordnet werden. Auf das Rechtsbegehren Nr. 3 kann daher nicht eingetreten werden. bb) Dagegen spielt es für das Eintreten auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde keine Rolle, dass die Be- schwerdeführer sich erstmals vor Bundesgericht auf den bun- desrechtlichen Moorschutz berufen. Das Bundesrecht wendet im Verfahren der Verwaltungsgerichtsbeschwerde das Bundesrecht von Amtes wegen an, d.h. es ist nicht an die Begründung der Parteien gebunden (Art. 114 Abs. 1 OG in fine): Es kann die Beschwerde auch aus andern als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den Entscheid mit einer Begründung bestäti- gen, die von jener der Vorinstanz abweicht (BGE 117 Ib 114 E. 4a S. 117 mit Hinweis). Voraussetzung ist lediglich, dass die Frage zum Streitgegenstand gehört, d.h. zu dem (oder den) durch die angefochtene Verfügung geregelten und mit der Beschwerde beanstandeten Rechtsverhältnis(sen) (vgl. zur Veröffentlichung bestimmtes Urteil des EVG vom 14. Juni 1999 i.S. IVS, E. 1-2). Dies ist im vorliegenden Fall zu bejahen, da die Beschwerdeführer im kantonalen Verfahren die vollum- fängliche Aufhebung des Gestaltungsplans beantragt haben und sich dabei insbesondere auch für eine Erweiterung der Puf- ferzone zum Schutz der Riedflora und -fauna eingesetzt haben. d) Auf die Durchführung des von den Beschwerde- führern beantragten Augenscheins kann verzichtet werden, da der rechtserhebliche Sachverhalt mit hinreichender Klarheit aus den Akten hervorgeht. e) Die Beschwerdeführer beantragen, sämtliche Stel- lungnahmen der Stadt Uster, die angeblich im Namen des Ge- meinderates erfolgt sein sollen, seien aus dem Recht zu weisen, weil der Gemeinderat Uster zur vorliegenden Be- schwerde nicht Stellung genommen und auch keinen Rechtsan- walt beauftragt habe. In der Tat ergibt sich sowohl aus den von den Beschwerdeführern vorgelegten Schreiben als auch aus den in den kantonalen Akten befindlichen Vollmachten, dass nicht der Gemeinderat (das Legislativorgan der Stadt Uster), sondern der Stadtrat (das Exekutivorgan) Rechtsanwältin Nadja Herz mit der Prozessvertretung beauftragt hat. Dies hat jedoch nicht zur Folge, dass die von Rechtsanwältin Herz verfassten Stellungnahmen unwirksam wären: vielmehr vertritt diese den Stadtrat, der seinerseits zur Prozessführung für die Stadt Uster befugt ist. Zu korrigieren ist daher ledig- lich das Rubrum, wonach die Stadt Uster durch den Stadtrat (und nicht durch den Gemeinderat) vertreten wird. 2.- Zu prüfen ist nach dem Gesagten, ob der Gestal- tungsplan Loren die bundesrechtlichen Vorschriften über den Moorschutz verletzt. a) Gemäss Art. 23a in Verbindung mit Art. 18a NHG bezeichnet der Bundesrat die Moore von nationaler Bedeutung. Die Kantone ordnen deren Schutz und Unterhalt und treffen rechtzeitig die zweckmässigen Massnahmen. Gestützt darauf hat der Bundesrat die Flachmoorverordnung erlassen, welche in ihrem Anhang 1 die Flachmoore von nationaler Bedeutung aufzählt. Gemäss Art. 3 Abs. 1 Flachmoorverordnung legen die Kantone den genauen Grenzverlauf der Objekte fest und schei- den ökologisch ausreichende Pufferzonen aus. Die Objekte müssen gemäss Art. 4 der Verordnung ungeschmälert erhalten werden. Die Kantone treffen nach Art. 5 Abs. 1 die dazu geeigneten Schutz- und Unterhaltsmassnahmen. Insbesondere sorgen sie dafür, dass Pläne und Vorschriften, welche die zulässige Nutzung des Bodens im Sinne der Raumplanungsge- setzgebung regeln, mit dieser Verordnung übereinstimmen (Art. 5 Abs. 2 lit. a Flachmoorverordnung). Diese Massnahmen müssen innert drei Jahren seit Inkrafttreten der Flachmoor- verordnung, das heisst bis zum 1. Oktober 1997, getroffen werden (Art. 6 Abs. 1 Flachmoorverordnung). b) Das Verwaltungsgericht hat sich mit dem bundes- rechtlichen Moorschutz nicht auseinandergesetzt und auch keine entsprechenden Sachverhaltsfeststellungen getroffen. Der rechtserhebliche Sachverhalt ist damit offensichtlich unvollständig festgestellt (Art. 105 Abs. 2 OG). Indessen ist der Sachverhalt aufgrund des Schriftenwechsels im bun- desgerichtlichen Verfahren liquid, so dass das Bundesgericht die sich stellenden Fragen selber beantworten kann. c) Im Bundesinventar der Flachmoore von nationaler Bedeutung (Anhang 1 Flachmoorverordnung) ist das nordwest- lich der Loren liegende Glattenriet als Objekt 2190 aufge- führt. Nach dem Kartenausschnitt 1:25'000 gemäss Bundesin- ventar umfasst dieses Objekt zwei Teile: Der grössere Teil ist weitgehend identisch mit dem bereits kantonalrechtlich geschützten Naturschutzgebiet Werriker-/Glattenriet. Am südöstlichen Rand grenzt die Bauzone gemäss kommunaler BZO an den Rand dieses Gebiets. Dessen südlichster Teil ragt gar dreieckförmig circa 60 Meter tief in die Bauzone hinein. Der streitige Gestaltungsplan sieht indessen am nordwestlichen Rand der Bauzone eine Pufferzone in Form einer Freihaltezone vor. Das gemäss Gestaltungsplan überbaubare Gebiet liegt im Allgemeinen mindestens 80 Meter von der Grenze des Moores entfernt. Ausgenommen ist einzig der in die Bauzone hinein- ragende südliche Zipfel, welcher in einem kleinen Teil prak- tisch bis an die vorgesehene Erschliessungsstrasse reicht. Zweitens umfasst das Schutzobjekt gemäss Bundesin- ventar das kleinere Feuchtgebiet Brandschänki. Dieses liegt vollumfänglich innerhalb der Bauzone gemäss BZO. Im Gestal- tungsplan wurde dieses Gebiet in die freizuhaltende Puffer- zone eingewiesen. In seinem östlichsten Teil grenzt es auf einer Länge von ca. 30 Metern unmittelbar an das gemäss Ge- staltungsplan überbaubare Gebiet (Zone G5) an. Auf einer ab- gewinkelten Länge von ca. 100 Metern im südlichen Teil ist es nur ca. 20 Meter vom überbaubaren Gebiet (G5 und G8) entfernt. d) Die im Gestaltungsplan enthaltene Pufferzone bezweckt, der Verpflichtung von Art. 3 Abs. 1 Flachmoorver- ordnung nachzukommen. Der kommunale Gestaltungsplan ist grundsätzlich ein taugliches Mittel, um die bundesrechtlich vorgeschriebenen Pufferzonen zu gewährleisten. Er wurde von der Gemeinde auch innerhalb der durch Art. 6 Abs. 1 Flach- moorverordnung festgelegten Fristen erlassen. Dass das In- krafttreten des Planes durch verschiedene Rechtsmittelver- fahren verzögert wurde, ist nicht der Gemeinde anzulasten und ändert nichts daran, dass diese ihren Verpflichtungen nachgekommen ist. Sobald der Gestaltungs- und der Quartier- plan Loren in Kraft gesetzt worden sind, soll auch die kan- tonale Schutzverordnung "Schutz von Natur- und Landschafts- schutzgebieten mit überkommunaler Bedeutung in der Stadt Uster und einem Teilgebiet von Gossau" vom 10. Juni 1993 angepasst werden, um neu das Feuchtgebiet Brandschänki zu erfassen (vgl. Schreiben des Amtes für Landschaft und Natur, Fachstelle Naturschutz, an die Stadt Uster vom 19. Oktober 1999). e) Allerdings liegt das Feuchtgebiet Brandschänki selber nicht in einer eigentlichen Schutzzone, sondern eben- falls in der Pufferzone. Das ist durch die Entstehungsge- schichte des Gestaltungsplanes erklärbar: Dieser basiert im Wesentlichen auf dem Raumplanungsbericht "Arbeitsplatzzone Loren", welcher im Mai 1994 abgeschlossen wurde. Zu dieser Zeit lag das Bundesinventar der Flachmoore erst in einem Entwurf von 1990 vor. In diesem Entwurf war das Biotop Brandschänki im Objekt 2190 noch nicht enthalten. Auch der südliche, in die Bauzone hineinragende Teil des Glatten- riets war in diesem Entwurf nicht Teil des Objekts. Erst in der gegen Ende 1994 erlassenen definitiven Fassung wurde das Objekt erweitert und umfasste neu auch das Biotop Brand- schänki. Es ist daher verständlich, dass die Gestaltungspla- nung keine besondere Pufferzone gegenüber diesem Biotop ent- hielt. Das entbindet freilich nicht davon, die seither in Kraft getretene bundesrechtliche Regelung zu berücksichti- gen, was gegebenenfalls auch im Rechtsmittelverfahren gegen den Plan erfolgen kann. Es ist daher zu prüfen, ob der Ge- staltungsplan Loren den Anforderungen der Flachmoorverord- nung genügt. f) Die Pufferzone ist an sich nicht vorgesehen als Zone für die zu schützenden Moorobjekte selber, sondern für deren nähere Umgebung. Es wäre jedoch formalistisch, allein deswegen den Moorschutz als ungenügend zu beurteilen. Mass- gebend ist nicht, ob das Moorobjekt in einer Zone liegt, die formell Schutzzone genannt wird, sondern ob der erforderli- che Schutz mit den für das Objekt geltenden Vorschriften erreicht werden kann. Gemäss Art. 32 der Gestaltungsplanvorschriften dürfen in den Freihalteflächen weder ober- noch unterirdi- sche Bauten und auch keine Parkplätze erstellt werden. In der Pufferzone sind nach Art. 33 der Gestaltungsplanvor- schriften nur extensive Bewirtschaftungen erlaubt; Tätig- keiten, Vorkehren und Einrichtungen, die die Beschaffenheit des Bodens oder andere natürliche Verhältnisse nachteilig verändern können oder im Landschaftsbild störend in Erschei- nung treten, sind nicht gestattet. Damit ist auch eine nach- teilige Veränderung des in der Pufferzone gelegenen Flach- moorbiotops Brandschänki unzulässig. Für die Gestaltung, Bewirtschaftung und Pflege der Pufferzone erlässt der Stadt- rat ein gesondertes Reglement. Dieses Reglement liegt nicht bei den Akten und ist nicht Anfechtungsobjekt. Der Stadtrat wird beim Erlass dieses Reglements der unterschiedlichen Schutzbedürftigkeit des eigentlichen Moorbiotops und der übrigen Pufferzone Rechnung zu tragen haben. Mit diesen Vor- schriften kann grundsätzlich der bundesrechtlich verlangte Schutz des Flachmoores sichergestellt werden. Dabei ist unerheblich, dass - wie das BUWAL kriti- siert - das Teilobjekt Brandschänki nach der Nutzungszonen- ordnung immer noch in der Bauzone liegt. Denn der fragliche Gestaltungsplan gewährleistet die Freihaltung dieses Be- reichs und ändert diesbezüglich die Nutzungszonenordnung bürgerverbindlich ab (§ 83 Abs. 1 PBG). g) Fraglich kann einzig sein, ob die Pufferzone um das Feuchtobjekt Brandschänki genügend gross ist und insbe- sondere, ob es zulässig ist, dass das überbaubare Gebiet östlich auf einer kurzen Strecke bis unmittelbar an das Biotop heranreicht. aa) Das Bundesrecht verlangt "ökologisch ausrei- chende" Pufferzonen, legt aber nicht näher fest, was darun- ter zu verstehen ist. Die naturwissenschaftliche Literatur unterscheidet hauptsächlich hydrologische Pufferzonen, Nähr- stoffpufferzonen sowie Pufferzonen gegen weitere Belastungen (Karin Marti/Regula Müller, Pufferzonen für Moorbiotope, BUWAL, Schriftenreihe Umwelt Nr. 213, Bern 1994, S. 5 ff.; Fahrländer, a.a.O., Art. 18a Rz. 44). Im Vordergrund steht der Schutz gegen Nährstoffeintrag, wofür das BUWAL einen be- sonderen Schlüssel herausgegeben hat (BUWAL, Pufferzonen- Schlüssel, Leitfaden zur Ermittlung von ökologisch ausrei- chenden Pufferzonen für Moorbiotope, Bern 1994, besonders S. 20 ff.; Urteil des Bundesgerichts vom 24. September 1996, URP 1996 S. 815, E. 7b). Die Ausgestaltung der Pufferzonen richtet sich nach den örtlichen Gegebenheiten und den konk- reten Schutzbedürfnissen (zit. Urteil vom 24. September 1996, E. 7b). Zweck der Pufferzonen ist jedenfalls nicht primär die Vermeidung rein ästhetischer Auswirkungen auf das Moorumfeld (Entscheid i.S. B. vom 29. November 1994, publ. in ZBl 97/1996 S. 122, E. 5a). In der Pufferzone sind denn ausdrücklich auch Bauten zulässig, wenn sie das Schutzziel für das Moorobjekt nicht beeinträchtigen (Art. 5 Abs. 3 Flachmoorverordnung). bb) Ein völliger Verzicht auf Pufferzonen neben Mooren von nationaler Bedeutung ist grundsätzlich unzulässig (BGE 124 II 19 E. 3b S. 24 f.). Indessen legen gemäss Art. 3 Abs. 1 Flachmoorverordnung die Kantone den genauen Grenzver- lauf der Objekte fest. Das impliziert, dass die kartographi- sche Darstellung im Bundesinventar im Massstab 1:25'000 noch nicht unmittelbar verbindlich den Umfang des Objekts angibt, sondern den Kantonen eine gewisse Entscheidbefugnis bei der genauen Festlegung der Objektgrenzen verbleibt (Fahrländer, a.a.O., Art. 18a Rz. 38). Die kantonale Festlegung darf nicht restriktiv sein und dazu führen, dass Objekte von nationaler Bedeutung geschmälert werden (Entscheid i.S. SBN vom 24. September 1996, publ. in URP 1996 S. 815, E. 8d). Sie kann aber die bundesrechtliche Umschreibung präzisieren, soweit diese unklar oder fehlerhaft ist. Insbesondere kann im kantonalen Verfahren, welches der Festlegung der genauen Grenzverlaufs dient, auch geprüft werden, ob die einzelnen Parzellen die materiellen Voraussetzungen erfüllen, um als Objekt von nationaler Bedeutung gelten zu können (Entscheid i.S. B. vom 29. November 1994, publ. in ZBl 97/1996 S. 122, E. 5a). cc) Vorliegend ergibt sich aus der in den Akten liegenden Fotodokumentation, dass der östliche Teil des Biotops Brandschänki mit Familiengärten, Kleintierweiden und Kleinbauten belegt ist. Gemäss dem Gutachten der AquaTerra vom 6. Oktober 1999 bestehen diese Nutzungen schon seit über 20 Jahren; das Gelände sei an dieser Stelle mit Erddeponien und Schutt aufgeschüttet worden und liege deutlich höher als die westlich angrenzenden Flachmoorflächen. Dieser Befund wird von den Beschwerdeführern in ihrer Stellungnahme vom 11. Februar 2000 nicht bestritten. Dass - wie die Beschwer- deführer vorbringen - die bestehenden Bauten ohne Bewilli- gung errichtet worden seien, ändert an diesem Befund nichts. Das Gutachten kommt daher zum Ergebnis, die 1994 vom Bund festgesetzte Flachmoorbegrenzung sei in diesem Bereich klar fehlerhaft; dafür sei das Flachmoorgebiet in westlicher Richtung um eine vernässte Wiese mit Pfeifengras- und Klein- seggenbeständen zu erweitern, die wohl aus Versehen 1994 nicht in das Bundesinventar aufgenommen worden sei. Die Stadt Uster hat deshalb vorgeschlagen, die kantonale Natur- schutzverordnung in diesem Sinne anzupassen, d.h. das aufzu- nehmende Feuchtgebiet Brandschänki in westlicher Richtung zu erweitern und in östlicher Richtung zu verkürzen. Diesem Vorschlag hat die Fachstelle Naturschutz des Amtes für Land- schaft und Natur am 19. Oktober 1999 grundsätzlich zuge- stimmt, vorbehältlich der Zustimmung des BUWAL. Würden die Grenzen des Schutzobjekts in dieser Weise verändert, wäre auch östlich des Biotops Brandschänki eine unüberbaubare Pufferzone vorhanden: Mit Vollzug der Planung Loren in ca. 2 Jahren will die Stadt Uster die vorhandenen Gärten und Kleintiernutzungen aufheben und dort eine störungsfreie Übergangszone zur eigentlichen Moorfläche schaffen. Selbst wenn es formell bei der im Bundesinventar eingezeichneten Biotopgrenze bleiben sollte, kann der Ge- meinde Uster angesichts der konkreten Umstände nicht vorge- worfen werden, die Pufferzonengrenze in bundesrechtswidriger Weise festgelegt zu haben: Es ist nicht ersichtlich, dass durch die vorgesehenen Bauten das (in diesem Bereich zumin- dest erheblich beeinträchtigte) Schutzobjekt nachteilig verändert werden könnte, zumal von den im Bereich G5 vorge- sehenen dichten Überbauungen kaum Nährstoffeinträge zu er- warten sind. Dass der gemäss Gestaltungsplan überbaubare Bereich auf einer kurzen Strecke von rund 30 Metern unmit- telbar an die im Bundesinventar eingezeichnete Ostgrenze des Moorobjekts heranreicht, mag zwar aus ästhetischer Sicht als unbefriedigend erscheinen, kann aber unter den besonderen Umständen des vorliegenden Falles nicht als bundesrechts- widrig bezeichnet werden. dd) Feuchtigkeits- und Moorgebiete können auch durch Beeinträchtigungen des Grundwasserhaushalts gefährdet werden. Das Verwaltungsgericht hat sich mit diesem Aspekt auseinandergesetzt und ist gestützt auf den Raumplanungsbe- richt Loren zum Ergebnis gekommen, der im Gestaltungsplan vorgesehene Trenngürtel sei ausreichend. Die Beschwerdefüh- rer machen nicht substantiiert geltend, die dieser Beurtei- lung zugrunde liegende Sachverhaltsfeststellung sei offen- sichtlich unrichtig oder unvollständig, sondern begnügen sich, in allgemeiner Weise die vorliegenden Untersuchungen anzuzweifeln. Hinzu kommt, dass in den an das Feuchtgebiet angrenzenden Baubereichen G5 und G8 keine Untergeschosse zu- lässig sind (Art. 11 der Gestaltungsplanvorschriften), was einen zusätzlichen Schutz bewirkt. Die verwaltungsgerichtli- che Beurteilung ist nicht bundesrechtswidrig. h) Gesamthaft verstösst somit der angefochtene Ge- staltungsplan nicht gegen Bundesrecht. 3.- a) In ihrem Eventualbegehren (Ziff. 4.1) beantragen die Beschwerdeführer die Erstellung eines umfassenden Um- weltverträglichkeitsberichts. Solche Berichte sind bundes- rechtlich im Rahmen einer Umweltverträglichkeitsprüfung gemäss Art. 9 des Bundesgesetzes über den Umweltschutz vom 7. Oktober 1983 (SR 814.01; USG) vorgeschrieben (Art. 9 Abs. 2 USG; Art. 7 ff. der Verordnung über die Umweltver- träglichkeitsprüfung vom 19. Oktober 1988 [SR 814.011; UVPV]). Soweit der Eventualantrag dahin zu verstehen sein soll, es hätte eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchge- führt werden sollen, ist er offensichtlich unbegründet. Ge- mäss Art. 5 Abs. 3 Satz 2 UVPV ist die Sondernutzungs- oder Detailnutzungsplanung das für die Umweltverträglich- keitsprüfung massgebliche Verfahren, sofern darin über ein UVP-pflichtiges Projekt entschieden wird und das Planverfah- ren eine umfassende Prüfung ermöglicht (vgl. BGE 121 II 190 E. 3b/bb S. 194 f.; 120 Ib 70 E. 2 S. 74). Im vorliegenden Fall fehlt es bereits an der ersten Voraussetzung: Es wird von keiner Seite geltend gemacht und ist auch nicht ersicht- lich, dass mit dem Gestaltungsplan über Anlagen entschieden würde, für welche eine Umweltverträglichkeitsprüfung durch- zuführen ist (vgl. Anhang zur UVPV). b) Auf die übrigen Eventualbegehren kann schon deshalb nicht eingetreten werden, weil sie ausschliesslich kantonalrechtliche Aspekte zum Gegenstand haben. 4.- Damit erweist sich die Verwaltungsgerichtsbeschwer- de als unbegründet, soweit darauf einzutreten ist. Bei die- sem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten den Be- schwerdeführern unter solidarischer Haftung aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 und 7 in Verbindung mit Art. 153 und Art. 153a OG). Eine Parteientschädigung an die obsiegende Stadt Uster wird nicht zugesprochen (Art. 159 Abs. 2 OG). Demnach erkennt das Bundesgericht: 1.- Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2.- Die Gerichtsgebühr von Fr. 4'000.- wird den Be- schwerdeführern auferlegt. 3.- Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4.- Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungs- gericht (3. Abteilung, 3. Kammer) und der Baurekurskommis- sion III des Kantons Zürich sowie dem Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft schriftlich mitgeteilt. ______________ Lausanne, 8. März 2000 Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: