Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung 1A.135/1999
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1A.135/1999/mng

             I. ÖFFENTLICHRECHTLICHE ABTEILUNG
             *********************************

                        8. März 2000

Es wirken mit: Bundesrichter Aemisegger, Präsident der
I. öffentlichrechtlichen Abteilung, Bundesrichter Féraud,
Ersatzrichter Seiler und Gerichtsschreiberin Gerber.

                         ---------

                         In Sachen

A.________,
B.________,
Beschwerdeführer,

                           gegen

Stadt  U s t e r, Beschwerdegegnerin, vertreten durch den
Stadtrat, dieser vertreten durch Rechtsanwältin Nadja Herz,
Narzissenstrasse 5, Postfach 2119, Zürich,
Verwaltungsgericht des Kantons  Z ü r i c h, 3. Abteilung,
3. Kammer,

                         betreffend
                   Gestaltungsplan Loren,

hat sich ergeben:

     A.- Das in der Gemeinde Uster liegende Gebiet Loren war
nach der kommunalen Bau- und Zonenordnung vom 4. Juni 1984
überwiegend als Industriezone I4, teilweise als Gewerbezone
G3 und als Wohnzone W3 und W4 eingezont. Eine Gemeindeini-
tiative, welche das Gebiet der Reservezone zuweisen wollte,
wurde in der Volksabstimmung vom 17. Mai 1992 abgelehnt.

        Am 10. Juli 1995 erliess der Gemeinderat Uster den
öffentlichen Gestaltungsplan Loren mit dazugehörenden Vor-
schriften. Dieser Beschluss wurde in der Gemeindeabstimmung
vom 22. Oktober 1995 bestätigt. Der Gestaltungsplanperimeter
umfasst eine Fläche von rund 19 ha. Davon sind gemäss Ge-
staltungsplan rund 65% baulich nutzbar, während auf der
nordwestlichen Seite gegen das Naturschutzgebiet Werriker-/
Glattenriet eine Freihaltefläche als Pufferzone im Umfang
von rund 26% des Gestaltungsplangebiets vorgesehen ist.

        Etwa gleichzeitig (am 20. Juni 1995) setzte der
Stadtrat Uster den Quartierplan Loren fest. Darin wird die
Feinerschliessung des Gebiets geregelt und eine Landumlegung
vorgesehen, wonach die in der Pufferzone liegenden Grund-
stücke in das Eigentum der Stadt Uster übergehen. Nachdem
kein Rekurs gegen den Quartierplan erhoben worden war, wurde
er am 27. Oktober 1998 von der Baudirektion des Kantons
Zürich genehmigt.

        In der kommunalen Bau- und Zonenordnung vom 9. März
1998 (BZO), die der Regierungsrat am 6. Januar 1999 geneh-
migte, wurde das Areal Loren mit der Signatur "rechtsgülti-
ger Gestaltungsplan" markiert, jedoch gleichwohl wie zuvor
den Zonen I4, G3, W3 und W4 zugeteilt.

     B.- A.________ und vierzehn weitere Einwohner von Uster
fochten den Gestaltungsplan am 8. Juli 1997 bei der Baure-
kurskommission III an, die den Rekurs am 15. April 1998
abwies. Dagegen erhoben A.________, B.________ und fünf
weitere Personen Beschwerde an das Verwaltungsgericht des
Kantons Zürich. Dieses wies die Beschwerde am 22. April 1999
ab. Die kantonale Baudirektion hatte zuvor am 20. Januar
1999 den Gestaltungsplan Loren genehmigt.

     C.- A.________ und B.________ erhoben am 26. Juni 1999
Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht mit dem
Antrag, den Entscheid des Verwaltungsgerichts und den Ge-
staltungsplan Loren aufzuheben und das Gebiet Loren einer
Landwirtschaftszone, allenfalls einer Reservezone, zuzuwei-
sen. Eventuell beantragen sie Zurückweisung an die Vorin-
stanz mit den Anweisungen, einen umfassenden Umweltverträg-
lichkeitsbericht zu erstellen, den fehlenden Erschliessungs-
plan zu erstellen, die Ausnützung der Baubereiche massiv zu
reduzieren und das Baugebiet auf das Zentrumsgebiet gemäss
kantonalem Richtplan respektive auf eine Bautiefe entlang
den bestehenden Wohnbauten Gschwaderstrasse zurückzunehmen.
Verfahrensmässig beantragen sie die Durchführung eines
Augenscheins und eines zweiten Schriftenwechsels.

     D.- Die Stadt Uster stellte am 19. August 1999 den An-
trag, auf die Beschwerde nicht einzutreten, eventuell sie
abzuweisen. Die Baurekurskommission III verzichtete auf eine
Vernehmlassung. Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich
beantragte, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzu-
treten sei. Das gemäss Art. 110 Abs. 1 OG zur Vernehmlassung
eingeladene Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft

(BUWAL) stellte den Antrag, die Beschwerde im Sinne seiner
Erwägungen gutzuheissen, da die vorgesehene Pufferzone für
das Flachmoorobjekt Glattenriet ungenügend sei.

     E.- Die Vernehmlassung des BUWAL wurde den Beteiligten
zur Äusserung zugestellt. Die Beschwerdeführer unterstützten
mit Schreiben vom 18. Oktober 1999 die Stellungnahme des
BUWAL und erneuerten ihren Antrag auf Gutheissung der Be-
schwerde. Die Baurekurskommission brachte am 4. Oktober 1999
Bemerkungen zur Vernehmlassung des BUWAL an. Das Verwal-
tungsgericht verzichtete auf eine Stellungnahme. Die Stadt
Uster brachte mit Stellungnahme vom 4. November 1999 vor,
mit dem Gestaltungsplan werde dem Flachmoorschutz genügend
Rechnung getragen. Den Beschwerdeführern wurde Gelegenheit
gegeben, in die der Stellungnahme der Stadt Uster beiliegen-
den Dokumente Einblick zu nehmen und sich dazu zu äussern.

            Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

     1.- Das Bundesgericht prüft die Zulässigkeit der bei
ihm eingereichten Beschwerden von Amtes wegen und mit freier
Kognition (BGE 122 I 39 E. 1 S. 41, mit Hinweisen).

        a) Gemäss Art. 34 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
22. Juni 1979 über die Raumplanung (RPG; SR 700) ist die
Verwaltungsgerichtsbeschwerde im Bereich der Raumplanung auf
letzte kantonale Entscheide über Entschädigungen als Folge
von Eigentumsbeschränkungen und über Bewilligungen im Sinne
von Art. 24 beschränkt. Alle anderen Entscheide können
grundsätzlich nur mit staatsrechtlicher Beschwerde an das

Bundesgericht angefochten werden (Art. 34 Abs. 3 RPG). Dies
gilt namentlich für kantonale oder kommunale Zonenpläne.
Eine Ausnahme besteht nach der bundesgerichtlichen Recht-
sprechung allerdings, soweit ein Zonenplan eine Verfügung
enthält, die sich auf unmittelbar anwendbares Bundesrecht
stützt oder stützen sollte (BGE 118 Ib 11 E. 2c S. 14; André
Jomini, Kommentar RPG, Zürich 1999, Art. 34 Rz. 27-29). Dies
gilt namentlich, wenn die Anwendung des Bundesumwelt- oder
-naturschutzrechts in Frage steht (BGE 123 II 231 E. 2
S. 234; 121 II 72 E. 1b S. 75 f.).

        aa) Streitobjekt ist im vorliegenden Verfahren der
Gestaltungsplan Loren und damit ein kommunaler Nutzungsplan.
Die Beschwerdeführer rügen überwiegend nicht die Verletzung
von direkt anwendbarem Bundesrecht, sondern die Verletzung
kantonalen Rechts. Das betrifft namentlich die Kritik, der
Gestaltungsplan verstosse gegen den kantonalen Richtplan,
die Leitlinien der kantonalen Raumplanung sowie die kanto-
nalrechtlichen Bestimmungen über die zulässige Ausnützung
und über die Erschliessung mit Strassen und öffentlichem
Verkehr. Die Verletzung dieser Bestimmungen kann nur mit
staatsrechtlicher Beschwerde geltend gemacht werden. Ebenso
ist die Rüge, der Gestaltungsplan verstosse gegen Art. 15
RPG, mit staatsrechtlicher Beschwerde vorzubringen (Art. 34
Abs. 1 und 3 RPG).

        bb) Fraglich ist indessen auch, ob der Gestaltungs-
plan den bundesrechtlichen Bestimmungen über den Moorschutz
(Art. 24sexies Abs. 5 aBV, seit dem 1. Januar 2000: Art. 78
Abs. 5 BV; Art. 23a ff. in Verbindung mit Art. 18a des Bun-
desgesetzes vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimat-
schutz [NHG; SR 451]; Flachmoorverordnung vom 7. September
1994 [FlachmoorV.; SR 451.33]) genügt. Diese stellen direkt
anwendbares Bundesrecht dar oder sind durch unmittelbar auf

Bundesrecht gestützte kantonale Anordnungen zu konkretisie-
ren, welche Gegenstand einer Verwaltungsgerichtsbeschwerde
bilden können, auch wenn sie in der Form kantonalrechtlicher
Pläne ergehen (BGE 124 II 19, nicht publ. E. 1a sowie E. 3b
S. 24; 118 Ib 11 E. 2e S. 15 f. mit Hinweisen; Entscheid
i.S. B. vom 29. November 1994, publ. in ZBl 97/1996 S. 122
E. 1a; Entscheid i.S. Pro Natura Suisse vom 1. Dezember
1998, URP 1999 S. 142, nicht publ. E. 2b; Karl Fahrländer,
Kommentar NHG, Zürich 1997, Art. 18a Rz. 18). Insoweit ist
die Verwaltungsgerichtsbeschwerde zulässig.

        cc) Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist sodann
zulässig, soweit gerügt wird, es sei zu Unrecht die Durch-
führung einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterlassen
worden (BGE 120 Ib 70 E. 1b/bb S. 73, mit Hinweisen).

        dd) Im Rahmen der Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann
nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts auch die Verlet-
zung von selbständigem kantonalen Recht gerügt werden, soweit
dieses einen hinreichend engen Sachzusammenhang mit den als
verletzt gerügten Bestimmungen des Bundesverwaltungsrechts
aufweist (BGE 123 II 88 E. 1a/cc S. 92; 121 II 72 E. 1b
S. 75). Diese Rechtsprechung führt vorliegend aber nicht
dazu, dass auch die gerügten Verletzungen des kantonalen
Rechts oder des Raumplanungsgesetzes im Rahmen der Verwal-
tungsgerichtsbeschwerde beurteilt werden könnten. Die Rügen
betreffend Verletzung des kantonalen Rechts stellen die Zu-
lässigkeit des Gestaltungsplanes generell in Frage und zie-
len darauf ab, das Gebiet Loren völlig unüberbaut zu belas-
sen. Demgegenüber kann die Rüge betreffend Verletzung der
bundesrechtlichen Moorschutzvorschriften angesichts der kon-
kreten Umstände von vornherein höchstens eine relativ ge-
ringfügige Änderung des Gestaltungsplanes zur Folge haben,
nicht aber seine völlige Aufhebung. Es fehlt somit am ge-

forderten engen Sachzusammenhang. Zudem liegt das Schwerge-
wicht der erhobenen Rügen auf der Verletzung kantonalen
Rechts. Es ist nicht der Sinn der erwähnten Rechtsprechung,
für alle hauptsächlich kantonalrechtlichen Angelegenheiten
den Weg der Verwaltungsgerichtsbeschwerde zu eröffnen, so-
bald in einem Detailpunkt eine bundesrechtlich geregelte
Frage berührt ist.

        ee) Insgesamt ist somit die Verwaltungsgerichts-
beschwerde vorliegend nur zulässig für die Fragen, ob die
bundesrechtlichen Vorschriften über den Moorschutz und die
Umweltverträglichkeitsprüfung verletzt sind. Sind die Vor-
aussetzungen für eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht
gegeben, so deutet das Bundesgericht das Rechtsmittel in
eine staatsrechtliche Beschwerde um, sofern deren Vorausset-
zungen erfüllt sind.

        b) Zu prüfen ist die Legitimation der Beschwerde-
führer.

        aa) Die Beschwerdeführer sind nicht Eigentümer
eines im Gestaltungsplanperimeter liegenden Grundstücks. Sie
gehören jedoch zur näheren Nachbarschaft und werden durch
die geplante Überbauung östlich des Biotops "Brandschänki",
die ihres Erachtens gegen bundesrechtliche Bestimmungen über
den Moorschutz verstösst, mehr als jedermann betroffen. Sie
sind daher zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde legitimiert
(Art. 103 lit. a OG).

        bb) Zur staatsrechtlichen Beschwerde sind die Be-
schwerdeführer hingegen nur legitimiert, soweit sie geltend
machen, die Planfestsetzung verletze sie in ihren eigenen
verfassungsmässigen Rechten (Art. 84 Abs. 1 lit. a und
Art. 88 OG), sei es, weil der Plan die Nutzung ihrer Liegen-

schaft beschränkt, sei es, weil durch ihn Normen, die auch
dem Schutze der Nachbarn dienen, verletzt, geändert oder
aufgehoben werden (BGE 119 Ia 362 E. 1b S. 364 f.; 116 Ia
193 E. 1b S. 194; 113 Ia 236 E. 2b S. 238; Entscheid i.S. R.
vom 12. Oktober 1988, ZBl 90/1989 S. 274, E. 2b; Jomini,
a.a.O., Art. 34 Rz. 58; Walter Kälin, Das Verfahren der
staatsrechtlichen Beschwerde, 2. Aufl., Bern 1994,
S. 248 f., mit weiteren Hinweisen).

        Als nachbarschützend gelten namentlich öffentlich-
rechtliche Immissionsschutzbestimmungen (BGE 118 Ia 112
E. 2a S. 116; 112 Ia 88 E. 1b S. 89 f.) oder Vorschriften
über die zulässige Ausnützungsziffer (BGE 117 Ia 18 E. 1b
S. 20; 115 Ib 456 E. 1e S. 462; 112 Ia 88 E. 1b S. 90).
Ebenso dienen die Bestimmungen über die Detailerschliessung
im Sinne von Art. 19 RPG neben dem Schutz der Allgemeinheit
auch demjenigen der unmittelbaren Nachbarn (BGE 115 Ib 347
E. 1c/bb S. 353 f.; 112 Ia 88 E. 1b S. 90; 109 Ia 171 E. 4b
S. 172 f.). Dabei muss aber der beschwerdeführende Nachbar
darlegen, dass und inwiefern er sich im Schutzbereich dieser
Vorschriften befindet und durch die behaupteten widerrecht-
lichen Auswirkungen in seinen verfassungsmässigen Rechten
verletzt wird (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG; BGE 117 Ia 18 E. 3b
S. 20; 118 Ia 112 E. 2a S. 116, 232 E. 1a S. 234). Die Be-
schwerdeführer beschränken sich indessen darauf, in generel-
ler Form zu beanstanden, die Überbauung der Loren würde zu
Mehrimmissionen führen, ohne darzulegen, welche nachbar-
schützenden Vorschriften dadurch verletzt sein sollen, ge-
schweige denn, inwiefern sie dadurch in ihren verfassungs-
mässigen Rechten verletzt werden. Ebenso kritisieren sie
eine angeblich zu hohe Ausnützung, bringen jedoch nicht vor,
gegen welche Bestimmung diese Ausnützung verstossen soll.
Insofern könnte, auch wenn die Legitimation bejaht würde,
auf die Beschwerde mangels rechtsgenüglicher Begründung
nicht eingetreten werden.

        Bezüglich der Erschliessung führen die Beschwerde-
führer hauptsächlich aus, die im Quartierplan Loren vorgese-
henen Aufwendungen seien unzureichend und es würden weitere
Kosten auf die Gemeinde zukommen. Diese Rügen hätten jedoch
gegen den - inzwischen rechtskräftigen - Quartierplan vor-
gebracht werden müssen. Im Übrigen machen die Beschwerdefüh-
rer finanzielle Interessen des Gemeinwesens geltend, zu
deren Schutz die staatsrechtliche Beschwerde Dritter nicht
zulässig ist (nicht publiziertes Urteil des Bundesgerichts
vom 18. Januar 1994 i.S. Sch., E. 1e).

        Ob die als verletzt gerügten kantonalen Vorschrif-
ten über die Erschliessung mit dem öffentlichen Verkehr dem
Schutz der Nachbarn dienen, ist ebenfalls fraglich. Im Übri-
gen legen die Beschwerdeführer nicht dar, inwiefern sie in
ihren verfassungsmässigen Rechten verletzt sein sollen, wenn
das Verwaltungsgericht die Erschliessung mit einer Regional-
und einer Ortsbuslinie als hinreichend betrachtete.

        Die Grundsätze von Art. 15 RPG dienen einerseits
dem öffentlichen Interesse, andererseits dem Interesse des
betroffenen Grundeigentümers, nicht aber dem Schutz der
Nachbarn. Diese können sich daher nicht unter Berufung auf
Art. 15 RPG mit staatsrechtlicher Beschwerde dagegen wehren,
dass ein Nachbargrundstück eingezont wird (in BGE 117 Ia 497
nicht publizierte E. 1a; Urteil des Bundesgerichtes vom
12. Oktober 1988, E. 2b, publiziert in ZBl. 90/1989 S. 274,
nicht veröffentlichter Entscheid i.S. Sch. vom 18. Januar
1994, E. 1e). Gleiches gilt für das Gebot der nachhaltigen
Entwicklung (Art. 2 Abs. 2 und Art. 73 der neuen Bundesver-
fassung vom 18. April 1999), das überdies im Zeitpunkt des
angefochtenen Entscheids noch nicht in Kraft war.

        cc) Das Rechtsmittel kann daher mangels Legitima-
tion der Beschwerdeführer oder mangels rechtsgenüglicher Be-
gründung auch nicht als staatsrechtliche Beschwerde
entgegengenommen werden.

        c) Grundsätzlich einzutreten ist dagegen, soweit
die Verwaltungsgerichtsbeschwerde zulässig ist.

        aa) Prozessgegenstand vor Bundesgericht kann jedoch
nur sein, was bereits Gegenstand des kantonalen Verfahrens
war. Das ist vorliegend einzig der Gestaltungsplan Loren,
den die Beschwerdeführer fristgerecht angefochten haben.
Hingegen kann auf das Begehren, das Gebiet Loren sei einer
Landwirtschaftszone, allenfalls einer Reservezone, zuzuwei-
sen, von vornherein nicht eingetreten werden. Das Gebiet
Loren ist durch die rechtskräftige Bau- und Zonenordnung
einer Bauzone zugewiesen. Würde der angefochtene Gestal-
tungsplan aufgehoben, so wäre automatisch die Bau- und Zo-
nenordnung anwendbar (Stephan Eschmann, Der Gestaltungsplan
nach zürcherischem Recht, Diss. Zürich 1984, S. 59). Wenn -
wie die Beschwerdeführer und das BUWAL vorbringen - diese
Ordnung inzwischen infolge Änderungen des Bundesrechts
rechtswidrig geworden sein sollte, so hätte dies im Rechts-
mittelverfahren gegen die Revision der kommunalen Bau- und
Zonenordnung vom 9. März 1998 geltend gemacht werden müssen.
Im Übrigen könnte eine Zuweisung der Loren in eine Landwirt-
schafts- oder Reservezone auch nach einer allfälligen Aufhe-
bung des Gestaltungsplanes nur im Rahmen des ordentlichen
Planungsverfahrens (§ 88 f. PBG) erfolgen, aber nicht durch
das Bundesgericht angeordnet werden. Auf das Rechtsbegehren
Nr. 3 kann daher nicht eingetreten werden.

        bb) Dagegen spielt es für das Eintreten auf die
Verwaltungsgerichtsbeschwerde keine Rolle, dass die Be-
schwerdeführer sich erstmals vor Bundesgericht auf den bun-

desrechtlichen Moorschutz berufen. Das Bundesrecht wendet im
Verfahren der Verwaltungsgerichtsbeschwerde das Bundesrecht
von Amtes wegen an, d.h. es ist nicht an die Begründung der
Parteien gebunden (Art. 114 Abs. 1 OG in fine): Es kann die
Beschwerde auch aus andern als den geltend gemachten Gründen
gutheissen oder den Entscheid mit einer Begründung bestäti-
gen, die von jener der Vorinstanz abweicht (BGE 117 Ib 114
E. 4a S. 117 mit Hinweis). Voraussetzung ist lediglich, dass
die Frage zum Streitgegenstand gehört, d.h. zu dem (oder
den) durch die angefochtene Verfügung geregelten und mit der
Beschwerde beanstandeten Rechtsverhältnis(sen) (vgl. zur
Veröffentlichung bestimmtes Urteil des EVG vom 14. Juni 1999
i.S. IVS, E. 1-2). Dies ist im vorliegenden Fall zu bejahen,
da die Beschwerdeführer im kantonalen Verfahren die vollum-
fängliche Aufhebung des Gestaltungsplans beantragt haben und
sich dabei insbesondere auch für eine Erweiterung der Puf-
ferzone zum Schutz der Riedflora und -fauna eingesetzt
haben.

        d) Auf die Durchführung des von den Beschwerde-
führern beantragten Augenscheins kann verzichtet werden, da
der rechtserhebliche Sachverhalt mit hinreichender Klarheit
aus den Akten hervorgeht.

        e) Die Beschwerdeführer beantragen, sämtliche Stel-
lungnahmen der Stadt Uster, die angeblich im Namen des Ge-
meinderates erfolgt sein sollen, seien aus dem Recht zu
weisen, weil der Gemeinderat Uster zur vorliegenden Be-
schwerde nicht Stellung genommen und auch keinen Rechtsan-
walt beauftragt habe. In der Tat ergibt sich sowohl aus den
von den Beschwerdeführern vorgelegten Schreiben als auch aus
den in den kantonalen Akten befindlichen Vollmachten, dass
nicht der Gemeinderat (das Legislativorgan der Stadt Uster),

sondern der Stadtrat (das Exekutivorgan) Rechtsanwältin
Nadja Herz mit der Prozessvertretung beauftragt hat. Dies
hat jedoch nicht zur Folge, dass die von Rechtsanwältin Herz
verfassten Stellungnahmen unwirksam wären: vielmehr vertritt
diese den Stadtrat, der seinerseits zur Prozessführung für
die Stadt Uster befugt ist. Zu korrigieren ist daher ledig-
lich das Rubrum, wonach die Stadt Uster durch den Stadtrat
(und nicht durch den Gemeinderat) vertreten wird.

     2.- Zu prüfen ist nach dem Gesagten, ob der Gestal-
tungsplan Loren die bundesrechtlichen Vorschriften über den
Moorschutz verletzt.

        a) Gemäss Art. 23a in Verbindung mit Art. 18a NHG
bezeichnet der Bundesrat die Moore von nationaler Bedeutung.
Die Kantone ordnen deren Schutz und Unterhalt und treffen
rechtzeitig die zweckmässigen Massnahmen. Gestützt darauf
hat der Bundesrat die Flachmoorverordnung erlassen, welche
in ihrem Anhang 1 die Flachmoore von nationaler Bedeutung
aufzählt. Gemäss Art. 3 Abs. 1 Flachmoorverordnung legen die
Kantone den genauen Grenzverlauf der Objekte fest und schei-
den ökologisch ausreichende Pufferzonen aus. Die Objekte
müssen gemäss Art. 4 der Verordnung ungeschmälert erhalten
werden. Die Kantone treffen nach Art. 5 Abs. 1 die dazu
geeigneten Schutz- und Unterhaltsmassnahmen. Insbesondere
sorgen sie dafür, dass Pläne und Vorschriften, welche die
zulässige Nutzung des Bodens im Sinne der Raumplanungsge-
setzgebung regeln, mit dieser Verordnung übereinstimmen
(Art. 5 Abs. 2 lit. a Flachmoorverordnung). Diese Massnahmen
müssen innert drei Jahren seit Inkrafttreten der Flachmoor-
verordnung, das heisst bis zum 1. Oktober 1997, getroffen
werden (Art. 6 Abs. 1 Flachmoorverordnung).

        b) Das Verwaltungsgericht hat sich mit dem bundes-
rechtlichen Moorschutz nicht auseinandergesetzt und auch
keine entsprechenden Sachverhaltsfeststellungen getroffen.
Der rechtserhebliche Sachverhalt ist damit offensichtlich
unvollständig festgestellt (Art. 105 Abs. 2 OG). Indessen
ist der Sachverhalt aufgrund des Schriftenwechsels im bun-
desgerichtlichen Verfahren liquid, so dass das Bundesgericht
die sich stellenden Fragen selber beantworten kann.

        c) Im Bundesinventar der Flachmoore von nationaler
Bedeutung (Anhang 1 Flachmoorverordnung) ist das nordwest-
lich der Loren liegende Glattenriet als Objekt 2190 aufge-
führt. Nach dem Kartenausschnitt 1:25'000 gemäss Bundesin-
ventar umfasst dieses Objekt zwei Teile: Der grössere Teil
ist weitgehend identisch mit dem bereits kantonalrechtlich
geschützten Naturschutzgebiet Werriker-/Glattenriet. Am
südöstlichen Rand grenzt die Bauzone gemäss kommunaler BZO
an den Rand dieses Gebiets. Dessen südlichster Teil ragt gar
dreieckförmig circa 60 Meter tief in die Bauzone hinein. Der
streitige Gestaltungsplan sieht indessen am nordwestlichen
Rand der Bauzone eine Pufferzone in Form einer Freihaltezone
vor. Das gemäss Gestaltungsplan überbaubare Gebiet liegt im
Allgemeinen mindestens 80 Meter von der Grenze des Moores
entfernt. Ausgenommen ist einzig der in die Bauzone hinein-
ragende südliche Zipfel, welcher in einem kleinen Teil prak-
tisch bis an die vorgesehene Erschliessungsstrasse reicht.

        Zweitens umfasst das Schutzobjekt gemäss Bundesin-
ventar das kleinere Feuchtgebiet Brandschänki. Dieses liegt
vollumfänglich innerhalb der Bauzone gemäss BZO. Im Gestal-
tungsplan wurde dieses Gebiet in die freizuhaltende Puffer-
zone eingewiesen. In seinem östlichsten Teil grenzt es auf
einer Länge von ca. 30 Metern unmittelbar an das gemäss Ge-
staltungsplan überbaubare Gebiet (Zone G5) an. Auf einer ab-

gewinkelten Länge von ca. 100 Metern im südlichen Teil ist
es nur ca. 20 Meter vom überbaubaren Gebiet (G5 und G8)
entfernt.

        d) Die im Gestaltungsplan enthaltene Pufferzone
bezweckt, der Verpflichtung von Art. 3 Abs. 1 Flachmoorver-
ordnung nachzukommen. Der kommunale Gestaltungsplan ist
grundsätzlich ein taugliches Mittel, um die bundesrechtlich
vorgeschriebenen Pufferzonen zu gewährleisten. Er wurde von
der Gemeinde auch innerhalb der durch Art. 6 Abs. 1 Flach-
moorverordnung festgelegten Fristen erlassen. Dass das In-
krafttreten des Planes durch verschiedene Rechtsmittelver-
fahren verzögert wurde, ist nicht der Gemeinde anzulasten
und ändert nichts daran, dass diese ihren Verpflichtungen
nachgekommen ist. Sobald der Gestaltungs- und der Quartier-
plan Loren in Kraft gesetzt worden sind, soll auch die kan-
tonale Schutzverordnung "Schutz von Natur- und Landschafts-
schutzgebieten mit überkommunaler Bedeutung in der Stadt
Uster und einem Teilgebiet von Gossau" vom 10. Juni 1993
angepasst werden, um neu das Feuchtgebiet Brandschänki zu
erfassen (vgl. Schreiben des Amtes für Landschaft und Natur,
Fachstelle Naturschutz, an die Stadt Uster vom 19. Oktober
1999).

        e) Allerdings liegt das Feuchtgebiet Brandschänki
selber nicht in einer eigentlichen Schutzzone, sondern eben-
falls in der Pufferzone. Das ist durch die Entstehungsge-
schichte des Gestaltungsplanes erklärbar: Dieser basiert im
Wesentlichen auf dem Raumplanungsbericht "Arbeitsplatzzone
Loren", welcher im Mai 1994 abgeschlossen wurde. Zu dieser
Zeit lag das Bundesinventar der Flachmoore erst in einem
Entwurf von 1990 vor. In diesem Entwurf war das Biotop
Brandschänki im Objekt 2190 noch nicht enthalten. Auch der
südliche, in die Bauzone hineinragende Teil des Glatten-

riets war in diesem Entwurf nicht Teil des Objekts. Erst in
der gegen Ende 1994 erlassenen definitiven Fassung wurde das
Objekt erweitert und umfasste neu auch das Biotop Brand-
schänki. Es ist daher verständlich, dass die Gestaltungspla-
nung keine besondere Pufferzone gegenüber diesem Biotop ent-
hielt. Das entbindet freilich nicht davon, die seither in
Kraft getretene bundesrechtliche Regelung zu berücksichti-
gen, was gegebenenfalls auch im Rechtsmittelverfahren gegen
den Plan erfolgen kann. Es ist daher zu prüfen, ob der Ge-
staltungsplan Loren den Anforderungen der Flachmoorverord-
nung genügt.

        f) Die Pufferzone ist an sich nicht vorgesehen als
Zone für die zu schützenden Moorobjekte selber, sondern für
deren nähere Umgebung. Es wäre jedoch formalistisch, allein
deswegen den Moorschutz als ungenügend zu beurteilen. Mass-
gebend ist nicht, ob das Moorobjekt in einer Zone liegt, die
formell Schutzzone genannt wird, sondern ob der erforderli-
che Schutz mit den für das Objekt geltenden Vorschriften
erreicht werden kann.

        Gemäss Art. 32 der Gestaltungsplanvorschriften
dürfen in den Freihalteflächen weder ober- noch unterirdi-
sche Bauten und auch keine Parkplätze erstellt werden. In
der Pufferzone sind nach Art. 33 der Gestaltungsplanvor-
schriften nur extensive Bewirtschaftungen erlaubt; Tätig-
keiten, Vorkehren und Einrichtungen, die die Beschaffenheit
des Bodens oder andere natürliche Verhältnisse nachteilig
verändern können oder im Landschaftsbild störend in Erschei-
nung treten, sind nicht gestattet. Damit ist auch eine nach-
teilige Veränderung des in der Pufferzone gelegenen Flach-
moorbiotops Brandschänki unzulässig. Für die Gestaltung,
Bewirtschaftung und Pflege der Pufferzone erlässt der Stadt-
rat ein gesondertes Reglement. Dieses Reglement liegt nicht

bei den Akten und ist nicht Anfechtungsobjekt. Der Stadtrat
wird beim Erlass dieses Reglements der unterschiedlichen
Schutzbedürftigkeit des eigentlichen Moorbiotops und der
übrigen Pufferzone Rechnung zu tragen haben. Mit diesen Vor-
schriften kann grundsätzlich der bundesrechtlich verlangte
Schutz des Flachmoores sichergestellt werden.

        Dabei ist unerheblich, dass - wie das BUWAL kriti-
siert - das Teilobjekt Brandschänki nach der Nutzungszonen-
ordnung immer noch in der Bauzone liegt. Denn der fragliche
Gestaltungsplan gewährleistet die Freihaltung dieses Be-
reichs und ändert diesbezüglich die Nutzungszonenordnung
bürgerverbindlich ab (§ 83 Abs. 1 PBG).

        g) Fraglich kann einzig sein, ob die Pufferzone um
das Feuchtobjekt Brandschänki genügend gross ist und insbe-
sondere, ob es zulässig ist, dass das überbaubare Gebiet
östlich auf einer kurzen Strecke bis unmittelbar an das
Biotop heranreicht.

        aa) Das Bundesrecht verlangt "ökologisch ausrei-
chende" Pufferzonen, legt aber nicht näher fest, was darun-
ter zu verstehen ist. Die naturwissenschaftliche Literatur
unterscheidet hauptsächlich hydrologische Pufferzonen, Nähr-
stoffpufferzonen sowie Pufferzonen gegen weitere Belastungen
(Karin Marti/Regula Müller, Pufferzonen für Moorbiotope,
BUWAL, Schriftenreihe Umwelt Nr. 213, Bern 1994, S. 5 ff.;
Fahrländer, a.a.O., Art. 18a Rz. 44). Im Vordergrund steht
der Schutz gegen Nährstoffeintrag, wofür das BUWAL einen be-
sonderen Schlüssel herausgegeben hat (BUWAL, Pufferzonen-
Schlüssel, Leitfaden zur Ermittlung von ökologisch ausrei-
chenden Pufferzonen für Moorbiotope, Bern 1994, besonders
S. 20 ff.; Urteil des Bundesgerichts vom 24. September 1996,
URP 1996 S. 815, E. 7b). Die Ausgestaltung der Pufferzonen

richtet sich nach den örtlichen Gegebenheiten und den konk-
reten Schutzbedürfnissen (zit. Urteil vom 24. September
1996, E. 7b). Zweck der Pufferzonen ist jedenfalls nicht
primär die Vermeidung rein ästhetischer Auswirkungen auf das
Moorumfeld (Entscheid i.S. B. vom 29. November 1994, publ.
in ZBl 97/1996 S. 122, E. 5a). In der Pufferzone sind denn
ausdrücklich auch Bauten zulässig, wenn sie das Schutzziel
für das Moorobjekt nicht beeinträchtigen (Art. 5 Abs. 3
Flachmoorverordnung).

        bb) Ein völliger Verzicht auf Pufferzonen neben
Mooren von nationaler Bedeutung ist grundsätzlich unzulässig
(BGE 124 II 19 E. 3b S. 24 f.). Indessen legen gemäss Art. 3
Abs. 1 Flachmoorverordnung die Kantone den genauen Grenzver-
lauf der Objekte fest. Das impliziert, dass die kartographi-
sche Darstellung im Bundesinventar im Massstab 1:25'000 noch
nicht unmittelbar verbindlich den Umfang des Objekts angibt,
sondern den Kantonen eine gewisse Entscheidbefugnis bei der
genauen Festlegung der Objektgrenzen verbleibt (Fahrländer,
a.a.O., Art. 18a Rz. 38). Die kantonale Festlegung darf
nicht restriktiv sein und dazu führen, dass Objekte von
nationaler Bedeutung geschmälert werden (Entscheid i.S. SBN
vom 24. September 1996, publ. in URP 1996 S. 815, E. 8d).
Sie kann aber die bundesrechtliche Umschreibung präzisieren,
soweit diese unklar oder fehlerhaft ist. Insbesondere kann
im kantonalen Verfahren, welches der Festlegung der genauen
Grenzverlaufs dient, auch geprüft werden, ob die einzelnen
Parzellen die materiellen Voraussetzungen erfüllen, um als
Objekt von nationaler Bedeutung gelten zu können (Entscheid
i.S. B. vom 29. November 1994, publ. in ZBl 97/1996 S. 122,
E. 5a).

        cc) Vorliegend ergibt sich aus der in den Akten
liegenden Fotodokumentation, dass der östliche Teil des
Biotops Brandschänki mit Familiengärten, Kleintierweiden und

Kleinbauten belegt ist. Gemäss dem Gutachten der AquaTerra
vom 6. Oktober 1999 bestehen diese Nutzungen schon seit über
20 Jahren; das Gelände sei an dieser Stelle mit Erddeponien
und Schutt aufgeschüttet worden und liege deutlich höher als
die westlich angrenzenden Flachmoorflächen. Dieser Befund
wird von den Beschwerdeführern in ihrer Stellungnahme vom
11. Februar 2000 nicht bestritten. Dass - wie die Beschwer-
deführer vorbringen - die bestehenden Bauten ohne Bewilli-
gung errichtet worden seien, ändert an diesem Befund nichts.
Das Gutachten kommt daher zum Ergebnis, die 1994 vom Bund
festgesetzte Flachmoorbegrenzung sei in diesem Bereich klar
fehlerhaft; dafür sei das Flachmoorgebiet in westlicher
Richtung um eine vernässte Wiese mit Pfeifengras- und Klein-
seggenbeständen zu erweitern, die wohl aus Versehen 1994
nicht in das Bundesinventar aufgenommen worden sei. Die
Stadt Uster hat deshalb vorgeschlagen, die kantonale Natur-
schutzverordnung in diesem Sinne anzupassen, d.h. das aufzu-
nehmende Feuchtgebiet Brandschänki in westlicher Richtung zu
erweitern und in östlicher Richtung zu verkürzen. Diesem
Vorschlag hat die Fachstelle Naturschutz des Amtes für Land-
schaft und Natur am 19. Oktober 1999 grundsätzlich zuge-
stimmt, vorbehältlich der Zustimmung des BUWAL. Würden die
Grenzen des Schutzobjekts in dieser Weise verändert, wäre
auch östlich des Biotops Brandschänki eine unüberbaubare
Pufferzone vorhanden: Mit Vollzug der Planung Loren in ca. 2
Jahren will die Stadt Uster die vorhandenen Gärten und
Kleintiernutzungen aufheben und dort eine störungsfreie
Übergangszone zur eigentlichen Moorfläche schaffen.

        Selbst wenn es formell bei der im Bundesinventar
eingezeichneten Biotopgrenze bleiben sollte, kann der Ge-
meinde Uster angesichts der konkreten Umstände nicht vorge-
worfen werden, die Pufferzonengrenze in bundesrechtswidriger
Weise festgelegt zu haben: Es ist nicht ersichtlich, dass

durch die vorgesehenen Bauten das (in diesem Bereich zumin-
dest erheblich beeinträchtigte) Schutzobjekt nachteilig
verändert werden könnte, zumal von den im Bereich G5 vorge-
sehenen dichten Überbauungen kaum Nährstoffeinträge zu er-
warten sind. Dass der gemäss Gestaltungsplan überbaubare
Bereich auf einer kurzen Strecke von rund 30 Metern unmit-
telbar an die im Bundesinventar eingezeichnete Ostgrenze des
Moorobjekts heranreicht, mag zwar aus ästhetischer Sicht als
unbefriedigend erscheinen, kann aber unter den besonderen
Umständen des vorliegenden Falles nicht als bundesrechts-
widrig bezeichnet werden.

        dd) Feuchtigkeits- und Moorgebiete können auch
durch Beeinträchtigungen des Grundwasserhaushalts gefährdet
werden. Das Verwaltungsgericht hat sich mit diesem Aspekt
auseinandergesetzt und ist gestützt auf den Raumplanungsbe-
richt Loren zum Ergebnis gekommen, der im Gestaltungsplan
vorgesehene Trenngürtel sei ausreichend. Die Beschwerdefüh-
rer machen nicht substantiiert geltend, die dieser Beurtei-
lung zugrunde liegende Sachverhaltsfeststellung sei offen-
sichtlich unrichtig oder unvollständig, sondern begnügen
sich, in allgemeiner Weise die vorliegenden Untersuchungen
anzuzweifeln. Hinzu kommt, dass in den an das Feuchtgebiet
angrenzenden Baubereichen G5 und G8 keine Untergeschosse zu-
lässig sind (Art. 11 der Gestaltungsplanvorschriften), was
einen zusätzlichen Schutz bewirkt. Die verwaltungsgerichtli-
che Beurteilung ist nicht bundesrechtswidrig.

        h) Gesamthaft verstösst somit der angefochtene Ge-
staltungsplan nicht gegen Bundesrecht.

     3.- a) In ihrem Eventualbegehren (Ziff. 4.1) beantragen
die Beschwerdeführer die Erstellung eines umfassenden Um-
weltverträglichkeitsberichts. Solche Berichte sind bundes-

rechtlich im Rahmen einer Umweltverträglichkeitsprüfung
gemäss Art. 9 des Bundesgesetzes über den Umweltschutz vom
7. Oktober 1983 (SR 814.01; USG) vorgeschrieben (Art. 9
Abs. 2 USG; Art. 7 ff. der Verordnung über die Umweltver-
träglichkeitsprüfung vom 19. Oktober 1988 [SR 814.011;
UVPV]). Soweit der Eventualantrag dahin zu verstehen sein
soll, es hätte eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchge-
führt werden sollen, ist er offensichtlich unbegründet. Ge-
mäss Art. 5 Abs. 3 Satz 2 UVPV ist die Sondernutzungs-
oder Detailnutzungsplanung das für die Umweltverträglich-
keitsprüfung massgebliche Verfahren, sofern darin über ein
UVP-pflichtiges Projekt entschieden wird und das Planverfah-
ren eine umfassende Prüfung ermöglicht (vgl. BGE 121 II 190
E. 3b/bb S. 194 f.; 120 Ib 70 E. 2 S. 74). Im vorliegenden
Fall fehlt es bereits an der ersten Voraussetzung: Es wird
von keiner Seite geltend gemacht und ist auch nicht ersicht-
lich, dass mit dem Gestaltungsplan über Anlagen entschieden
würde, für welche eine Umweltverträglichkeitsprüfung durch-
zuführen ist (vgl. Anhang zur UVPV).

        b) Auf die übrigen Eventualbegehren kann schon
deshalb nicht eingetreten werden, weil sie ausschliesslich
kantonalrechtliche Aspekte zum Gegenstand haben.

     4.- Damit erweist sich die Verwaltungsgerichtsbeschwer-
de als unbegründet, soweit darauf einzutreten ist. Bei die-
sem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten den Be-
schwerdeführern unter solidarischer Haftung aufzuerlegen
(Art. 156 Abs. 1 und 7 in Verbindung mit Art. 153 und
Art. 153a OG). Eine Parteientschädigung an die obsiegende
Stadt Uster wird nicht zugesprochen (Art. 159 Abs. 2 OG).

             Demnach erkennt das Bundesgericht:

     1.- Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen,
soweit darauf einzutreten ist.

     2.- Die Gerichtsgebühr von Fr. 4'000.- wird den Be-
schwerdeführern auferlegt.

     3.- Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

     4.- Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungs-
gericht (3. Abteilung, 3. Kammer) und der Baurekurskommis-
sion III des Kantons Zürich sowie dem Bundesamt für Umwelt,
Wald und Landschaft schriftlich mitgeteilt.

                       ______________

Lausanne, 8. März 2000

      Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
             des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
                       Der Präsident:

                  Die Gerichtsschreiberin: