Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung 1A.113/1999
Zurück zum Index I. Öffentlich-rechtliche Abteilung 1999
Retour à l'indice I. Öffentlich-rechtliche Abteilung 1999


1A.113/1999/hzg

             I. OEFFENTLICHRECHTLICHE ABTEILUNG
             **********************************

                        26. Mai 2000

Es wirken mit: Bundesrichter Aemisegger, Präsident der
I. öffentlichrechtlichen Abteilung, Bundesrichter Féraud,
Ersatzrichter Loretan und Gerichtsschreiber Haag.

                         ---------
                         In Sachen

V e r k e h r s - C l u b  d e r  S c h w e i z  VCS,
Aarbergergasse 61, Postfach, Bern, Beschwerdeführer,
vertreten durch Advokat René Brigger, Weisse Gasse 15,
Basel,

                           gegen

C o o p  B a s e l  L i e s t a l  F r i c k t a l, Güter-
strasse 190, Basel, Beschwerdegegnerin, vertreten durch
Advokat Dr. Paul Rüst, Centralbahnstrasse 7, Basel,
Bauinspektorat des Kantons  B a s e l - S t a d t,
Baurekurskommission des Kantons  B a s e l - S t a d t,
Appellationsgericht des Kantons  B a s e l - S t a d t  als
Verwaltungsgericht,

                         betreffend
               Baubewilligung, Parkplatzzahl
  (USG; LRV; kant. Massnahmenplan; Parkplatzvorschriften),

hat sich ergeben:

     A.- Die Genossenschaft Coop Basel Liestal Fricktal
beabsichtigt, auf dem in Zone 4 mit Gewerbeerleichterung
liegenden Areal St. Jakobs-Strasse 175 in Basel einen Ver-
brauchermarkt mit einer Verkaufsfläche von rund 14'500 m2
zu errichten. Das Bauinspektorat des Kantons Basel-Stadt
lehnte das entsprechende generelle Baubegehren, dem ein
Umweltverträglichkeitsbericht (UVB) und ein Verkehrsgut-
achten beigefügt waren, am 4. Februar 1997 ab. Es stellte
insbesondere fest, das Projekt erfülle die zonenrechtlichen
Anforderungen gemäss dem Hochbautengesetz vom 11. Mai 1939
(HBG) nicht und die geplanten 700 Parkplätze widersprächen
den Zielen der Luftreinhaltung. Gleichzeitig formulierte
das Bauinspektorat die Bedingungen und Auflagen, die bei
einem Baubegehren zu berücksichtigen wären. U.a. verlangte
es einen vom Grossen Rat zu genehmigenden Überbauungsplan
und die Beschränkung auf 310 Parkplätze.

        Gegen diesen Entscheid gelangte die Coop Basel
Liestal Fricktal an die Baurekurskommission des Kantons
Basel-Stadt, welche den Rekurs am 29. Oktober 1997 teil-
weise guthiess. Die Kommission bezeichnete die vorgesehene
Nutzung als grundsätzlich zonenkonform, bestätigte indes-
sen die Beschränkung auf 310 Parkplätze.

     B.- Die Coop Basel Liestal Fricktal gelangte gegen
den Rekursentscheid an das Appellationsgericht des Kantons
Basel-Stadt, welches (als Verwaltungsgericht) das Rechts-
mittel teilweise guthiess und die Sache zur Neubeurteilung
im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückwies. Den
Erwägungen ist zu entnehmen, dass das Appellationsgericht
insgesamt 567 Parkplätze für zulässig erachtet.

     C.- Der Verkehrs-Club der Schweiz (VCS) führt gegen
das Urteil des Appellationsgerichts vom 12. Februar 1999
beim Bundesgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Neben
verfahrensrechtlichen Anträgen ersucht er um die Rück-
weisung der Angelegenheit an die Vorinstanz, eventuell
um die generelle Bewilligung von 310 Parkplätzen.

        Das Appellationsgericht und Coop Basel Liestal
Fricktal schliessen auf Abweisung der Beschwerde. Das Bau-
departement des Kantons Basel-Stadt hält an der Begrenzung
der Anzahl Parkplätze auf 310 fest.

        Das Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft hat
am 14. September 1999 zur Beschwerde Stellung genommen. Die
Parteien erhielten Gelegenheit, sich dazu zu äussern. Aus-
serdem fand ein zweiter Schriftenwechsel statt. Dabei zog
der VCS seine formellen Anträge zurück. Die übrigen Verfah-
rensbeteiligten halten an ihren Anträgen fest.

            Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

     1.- Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist zulässig
gegen Verfügungen, die sich auf öffentliches Recht des
Bundes stützen oder hätten stützen sollen (Art. 5 VwVG
in Verbindung mit Art. 97 OG), sofern diese von einer in
Art. 98 OG genannten Vorinstanz erlassen worden sind und
keiner der in Art. 99 ff. OG oder in der Spezialgesetz-
gebung vorgesehenen Ausschlussgründe greift. Sodann unter-
liegen der Verwaltungsgerichtsbeschwerde gemischtrechtliche
Verfügungen bzw. (auch) auf unselbständiges kantonales Aus-
führungsrecht zum Bundesrecht gestützte Anordnungen sowie
auf übrigem kantonalem Recht beruhende Anordnungen, die
einen hinreichend engen Sachzusammenhang mit der im Rahmen
der Verwaltungsgerichtsbeschwerde zu beurteilenden Frage

des Bundesverwaltungsrechts aufweisen. Soweit dem ange-
fochtenen Entscheid selbständiges kantonales Recht ohne
den genannten Sachzusammenhang zum Bundesrecht zugrunde
liegt, steht die staatsrechtliche Beschwerde zur Verfü-
gung (BGE 123 II 359 E. 1a/aa). Soweit die Verwaltungs-
gerichtsbeschwerde zulässig ist, kann der Beschwerde-
führer auch geltend machen, der angefochtene Entscheid
verletze Bundesverfassungsrecht, weil dieses zum Bundes-
recht im Sinne von Art. 104 lit. a OG gehört (BGE 121 II
39 E. 2d/bb S. 47 mit Hinweisen).

        a) Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung
sowohl von Bundesrecht wie von kantonalem Recht ergangen.
Beim angewendeten Bundesrecht handelt es sich um das Bun-
desgesetz über den Umweltschutz vom 7. Oktober 1983 (Um-
weltschutzgesetz, USG; SR 814.01) und die Luftreinhalte-
Verordnung vom 16. Dezember 1985 (LRV; SR 814.318.142.1).
Weiter beruht das angefochtene Urteil auf der Verordnung
des Regierungsrats des Kantons Basel-Stadt vom 22. Dezember
1992 über die Erstellung von Parkplätzen für Personenwagen
auf privatem Grund (Parkplatzverordnung, PPV). Die Park-
platzverordnung wurde in Konkretisierung des Luftreinhalte-
plans beider Basel vom Februar 1990 erlassen und steht mit
der Umweltschutzgesetzgebung des Bundes in engem sachlichem
Zusammenhang. Ihre Anwendung ist entsprechend der zitierten
Praxis im Rahmen der Verwaltungsgerichtsbeschwerde zu prü-
fen. Hinsichtlich der Anwendung des kantonalen Rechts rich-
tet sich die Kognition des Bundesgerichts nach den für die
staatsrechtliche Beschwerde geltenden Grundsätzen (BGE 118
Ib 234 E. 1b mit Hinweisen).

        Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Rügen
können vollumfänglich im Rahmen des Verfahrens der Verwal-
tungsgerichtsbeschwerde behandelt werden. Für die subsidiäre
staatsrechtliche Beschwerde bleibt somit kein Raum. Soweit

der Beschwerdeführer seine Eingabe als staatsrechtliche Be-
schwerde verstanden haben will, ist darauf nicht einzu-
treten.

        b) Dementsprechend hätte das Appellationsgericht
seinen Entscheid mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen
(Art. 35 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 3 VwVG)
und mit der Aktenauflösung bis nach Ablauf der Rechtsmit-
telfrist zuwarten sollen. Da der Beschwerdeführer seine
diesbezüglichen Rügen zurückgezogen hat, erübrigen sich
weitere Bemerkungen dazu.

        c) Das Bauvorhaben untersteht der Umweltverträg-
lichkeitsprüfung (UVP) gemäss Art. 9 USG. Der Beschwerde-
führer erfüllt die Voraussetzungen von Art. 55 Abs. 1 USG
und ist daher zur Beschwerde legitimiert. Da er sich am
kantonalen Verfahren von Anfang an beteiligt hat (Art. 55
Abs. 4 und 5 USG) und auch die übrigen formellen Vorausset-
zungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde grundsätzlich
einzutreten.

        d) Nicht einzutreten ist auf die Beschwerde aller-
dings insoweit, als der Beschwerdeführer die zonenplaneri-
schen Voraussetzungen des Projekts in Frage stellt. Die
kantonale Baurekurskommission hat die vorgesehene Nutzung
abweichend vom Bauinspektorat als grundsätzlich zonenkonform
bezeichnet. Der Beschwerdeführer hat sich damit abgefunden,
weshalb auch das Appellationsgericht auf diesen Punkt aus-
drücklich nicht mehr eingegangen ist. Insofern fehlt es an
der Erschöpfung des Instanzenzugs (Art. 98 lit. g OG) und
hat sich das Bundesgericht mit der Zonenkonformität eben-
falls nicht mehr zu befassen.

        e) Der rechtserhebliche Sachverhalt ergibt sich
hinreichend deutlich aus den Akten. Es besteht kein Anlass,
einen Augenschein vorzunehmen.

     2.- Zu entscheiden ist, ob das Appellationsgericht zu
Recht 567 Parkplätze, an Stelle der von der Baurekurskommis-
sion bewilligten 310 Plätze, als zulässig bezeichnet hat.

        a) Bei der geplanten Überbauung handelt es sich
um eine (neue) Anlage im Sinne von Art. 7 Abs. 7 USG, die
Einwirkungen u.a. in Form vom Luftverunreinigungen erzeugen
wird. Diese sind gesamthaft zu beurteilen, d.h. es sind alle
Emissionen zu berücksichtigen, die durch die bestimmungsge-
mässe Nutzung der Anlage verursacht werden, einschliesslich
der von den Bewohnern, Beschäftigten, Besuchern und Kunden
verursachten Verkehrsemissionen in der Umgebung der Anlage
(BGE 124 II 272 E. 2a mit Hinweisen).

        Vorliegend ist unbestritten, dass das Baugrund-
stück in einem lufthygienisch übermässig belasteten Gebiet
liegt. So wird der Jahresmittelgrenzwert gemäss Anhang 7
LRV für Stickstoffdioxid (NO2) um gut 50% überschritten und
liegt auch die Belastung mit Ozon und Schwebestaub (PM10)
über den Immissionsgrenzwerten. Daher ist das Vorhaben nicht
nur vorsorglichen, sondern verschärften Emissionsbegrenzun-
gen zu unterstellen (Art. 11 Abs. 3 USG, Art. 9 Abs. 4 und
Art. 31 ff. LRV). Unbestritten ist ferner, dass die über-
mässigen Belastungen zu einem erheblichen Teil durch den
motorisierten Individualverkehr verursacht werden.

        b) Verursachen, wie hier, eine Vielzahl von An-
lagen die übermässige Luftbelastung, so sind die erforder-
lichen Emissionsbegrenzungen durch einen Massnahmenplan
gemäss Art. 44a USG und Art. 31 ff. LRV zu koordinieren
(vgl. dazu ausführlich BGE 124 II 272 E. 4a S. 279 mit
Hinweisen). Es ist grundsätzlich Sache des Massnahmen-
plans, die für die Verbesserung der Luftqualität erforder-
lichen Massnahmen aufzuzeigen, Art und Weise ihres Voll-

zugs zu bestimmen und den Realisierungszeitraum festzu-
legen (vgl. Art. 32 Abs. 1 lit. e-g LRV in der Fassung
vom 15. Dezember 1997).

        aa) Vorliegend massgebend ist der "Luftreinhalte-
plan beider Basel" vom Februar 1990, ergänzt durch die
"Standortbestimmung 1995 und Nachfolgestrategie". Der Plan
sieht neben Massnahmen im Bereich Nutzungsplanung und zur
Verbesserung des öffentlichen Verkehrs eine Änderung der
Parkraumpolitik vor. Der Massnahmenplan geht davon aus,
dass die Verringerung von Parkierungsmöglichkeiten an den
Zielorten über kurz oder lang zu einer Verringerung von
Autofahrten, zu Fahrverzichten oder zur vermehrten Benüt-
zung der öffentlichen Verkehrsmittel und damit zu einer
Abnahme der verkehrsbedingten Emissionen führt. Massnahme
V 2.3 sieht daher vor, dass die kantonalen Baugesetze im
Sinne einer Plafonierung der Anzahl der erforderlichen bzw.
zulässigen Parkplätze bei Neubauten, Umbauten und Nutzungs-
änderungen, die sich auf den Motorfahrzeugverkehr auswirken,
geändert bzw. ergänzt werden. Dementsprechend wurde das
Hochbautengesetz des Kantons Basel-Stadt am 13. März 1991
durch einen § 132a mit folgendem Wortlaut ergänzt:

        "1 Der Regierungsrat bestimmt durch Verordnung die
           maximal zulässige Anzahl der Parkplätze bei Neu-
           bauten und wesentlichen Änderungen bestehender
           Bauten.

         2 Die Regelung hat folgende Kriterien zu berück-
           sichtigen:
           a) die überbaute Fläche;
           b) anhand der Erfahrung gewonnene Mittelwerte für
              die Anzahl Wohnungen bzw. Arbeitsplätze, die
              auf der vorgesehenen Fläche eingerichtet wer-
              den können;
           c) die Qualität der bereits vorhandenen Verkehr-
              serschliessung, insbesondere die Erreichbar-
              keit mit öffentlichen Verkehrsmitteln.

         3 Die maximal zulässige Zahl der Parkplätze gemäss
           dieser Regelung soll in der Regel 1,0 pro Wohnung
           bzw. 0,2 pro Arbeitsplatz nicht überschreiten."

        bb) Der Regierungsrat erliess die auf § 132a HBG
gestützte Parkplatzverordnung (PPV) am 22. Dezember 1992
und unterzog sie am 26. Januar 1999 einer ab 31. Januar 1999
wirksamen Teilrevision. Bei Ladengeschäften ergibt sich die
Zahl der Parkplätze durch Multiplikation der nach § 6 PPV
ermittelten Ausgangszahl mit dem Faktor für die Qualität der
Erschliessung mit öffentlichen Verkehrsmitteln gemäss § 5
Abs. 2 (vgl. § 7 PPV).

        Die Ausgangszahl gemäss § 6 PPV wächst degressiv
mit der Bruttogeschossfläche (BGF) gemäss einer in § 6 Abs. 1
enthaltenen Tabelle für Flächen bis 10'000 m2. Für Läden
über 10'000 m2 BGF legt das Baudepartement die Ausgangs-
zahl in einer Richtlinie mit degressivem Zuwachs fest
(§ 6 Abs. 3 PPV).

        § 5 Abs. 2 PPV unterscheidet drei Faktoren für die
Qualität der Erschliessung mit öffentlichen Verkehrsmitteln:

- 0.7 für das Kerngebiet,
- 0.8 für gute bis durchschnittliche Erschliessung,
- 1.0 für durchschnittliche bis schlechte Erschliessung.

        Gemäss § 5 Abs. 3 PPV ergeben sich die drei Gebiete
aus dem Plan des Hochbau- und Planungsamtes Nr. 11799 vom
9. Dezember 1992. Der Plan (im Format A3) weist das ganze
städtische Siedlungsgebiet einer dieser drei Erschliessungs-
qualitäten zu.

        Kraft § 9 PPV kann das Baudepartement "in einzelnen
Fällen, wenn das öffentliche Interesse eine Abweichung er-
heischt, eine grössere Anzahl von Parkplätzen bewilligen".

     3.- a) Alle kantonalen Instanzen haben übereinstimmend
festgestellt, dass die Ausgangszahl gemäss § 6 PPV, entspre-
chend der massgeblichen Bruttogeschossfläche von 19'160 m2,

338 Parkplätze beträgt. Sie beruht auf einem Ergänzungsblatt
zur Parkplatzverordnung des kantonalen Hochbau- und Planungs-
amtes für Läden bis 100'000 m2 BGF vom 16. Oktober 1995, das
entsprechend § 6 PPV einen degressiven Zuwachs der Parkplätze
vorsieht. Die Anwendung dieser Richtlinie ergibt für 19'000 m2
BGF 336 Parkplätze; für die zusätzlichen 120 m2 BGF wurden
noch zwei weitere Parkplätze zugestanden, was nicht zu bean-
standen ist.

        b) Bei der Ermittlung des massgeblichen Erschlies-
sungsfaktors hat das Appellationsgericht angenommen, der
Plan des Hochbau- und Planungsamtes vom 9. Dezember 1992
stelle eine für das Gericht nicht verbindliche Verwaltungs-
verordnung oder Dienstanweisung dar. Das Gericht hielt sich
daher für berechtigt, frei zu überprüfen, welche Erschlies-
sungsqualität das Baugrundstück aufweist.

        c) Dieser Auffassung kann nicht beigepflichtet
werden. Die Parkplatzverordnung des Regierungsrats verweist
ausdrücklich auf den genau bezeichneten und damit eindeutig
identifizierten Plan, der beim Erlass der Parkplatzverord-
nung bereits vorlag. Damit hat der Regierungsrat den Plan
zum Bestandteil der Parkplatzverordnung gemacht und die
Faktoren für die Erschliessungsqualität für das gesamte
Siedlungsgebiet verbindlich festgelegt. Dabei kann dahin-
gestellt bleiben, ob der Plan als solcher publiziert wurde.
Es genügt, dass er in der (unbestrittenermassen korrekt
publizierten) Verordnung eindeutig bezeichnet wurde. Wei-
ter steht ausser Zweifel, dass er beim Hochbauamt einge-
sehen werden kann.

        Die Rechtslage lässt sich mit jener vergleichen,
die beim Bundesinventar der Landschaften und Naturdenkmäler
von nationaler Bedeutung (BLN) sowie den verschiedenen Ver-
ordnungen zum Schutz von Biotopen von nationaler Bedeutung

anzutreffen ist. Diese Objekte werden in einer bundesrätli-
chen Verordnung aufgezählt, jedoch in einer gesonderten Pub-
likation umschrieben und planlich abgegrenzt. Diese Publika-
tion wird nicht amtlich veröffentlicht, kann aber bei näher
bezeichneten Amtsstellen jederzeit eingesehen werden (vgl.
z.B. Art. 1 und 2 der Verordnung vom 7. September 1994 über
den Schutz der Flachmoore von nationaler Bedeutung [FMV]; SR
451.33). Die Umschreibung und Abgrenzung dieser Objekte ist
damit, unter Vorbehalt der Aufgaben der Kantone, durch die
Verordnung des Bundesrats geregelt.

        d) Eine Überprüfung der Erschliessungsqualität
des betroffenen Gebiets hätte daher nur im Rahmen einer
akzessorischen Normenkontrolle vorgenommen werden können.
Das Appellationsgericht hat nicht dargelegt, und es deutet
im Übrigen auch nichts darauf hin, dass die entsprechenden
Voraussetzungen erfüllt sind. Zunächst würde sich die Frage
stellen, ob die fragliche Zuordnung nicht den Charakter
eines Nutzungsplans aufweist, so dass eine akzessorische
Überprüfung von vornherein nur unter den diesbezüglich gel-
tenden Voraussetzungen (vgl. BGE 119 Ib 480 E. 5c S. 486
mit Hinweisen) in Frage käme. Falls eine akzessorische Über-
prüfung zulässig wäre - was hier offen bleiben kann - wäre
jedenfalls zu beachten gewesen, dass die Delegationsnorm von
§ 132a HBG dem Regierungsrat einen erheblichen Beurteilungs-
spielraum zugesteht, der sich u.a. auf die Festlegung bzw.
Beurteilung der Erschliessungsqualität bezieht. In diesem
Fall durfte das Gericht nicht in den Gestaltungsbereich ein-
greifen, welcher kraft gesetzlicher Vorschrift dem Regie-
rungsrat zusteht, sondern konnte lediglich prüfen, ob die
Verordnung den Rahmen der dem Regierungsrat delegierten Kom-
petenzen sprenge oder sich aus anderen Gründen als gesetz-
oder verfassungswidrig erweise (BGE 124 II 581 E. 2a; 120
Ib 97 E. 3a und 4a/b S. 102 ff., je mit Hinweisen).

        Diese Fragen hat das Appellationsgericht nicht
geprüft. Es hat die Lage des Baugrundstücks lediglich mit
anderen, besonders gut gelegenen Grundstücken im Gebiet
mit guter bis durchschnittlicher Erschliessung verglichen
und auf gewisse nicht bestreitbare Mängel der Erschliessung
des Baugrundstücks hingewiesen. Allerdings ist festzustel-
len, dass sich in knapp 10 Minuten Fussdistanz zwei Tram-
haltestellen befinden, ab denen mit insgesamt vier Linien
direkte Verbindungen zur Innerstadt und weiteren Quartieren
bestehen. Wenn der Regierungsrat diese Erschliessung als gut
bis durchschnittlich klassiert hat, hat er jedenfalls die
ihm zustehenden Kompetenzen im Rahmen der Beurteilung der
Erschliessungsqualität nicht überschritten. Das Appellations-
gericht hatte daher offensichtlich keinen Anlass, die Park-
platzverordnung in diesem Punkt nicht anzuwenden.

        e) Damit ergibt sich in Anwendung von § 9 PPV eine
Parkplatzzahl von 338 x 0.8, d.h. 270, zuzüglich der nicht
umstrittenen je 20 Parkplätze für Angestellte und Fahrzeuge
mit alternativem Antrieb, total 310. Dies entspricht der Be-
rechnung, welche die kantonalen Verwaltungsbehörden vorge-
nommen haben und die vom Beschwerdeführer anerkannt wurde.

     4.- Umstritten ist weiter, ob das Appellationsgericht
eine Erhöhung der Parkplatzzahl im Sinne einer Ausnahme
anordnen durfte, weil § 9 PPV in der bis 31. Januar 1999
geltenden Fassung einen Abs. 2 mit folgendem Wortlaut ent-
hielt:

        "Für Läden können, wenn ein entsprechendes Bewirt-
         schaftungskonzept vorliegt, zusätzliche Parkplätze
         für die Spitzen am Freitag und am Samstag gestattet
         werden; in der übrigen Zeit müssen diese Parkplätze
         durch geeignete Massnahmen für das Abstellen von
         Fahrzeugen geschlossen werden."

        Dieser Absatz wurde mit der Revision der Parkplatz-
verordnung vom 26. Januar 1999 (in Kraft seit 31. Januar
1999) ersatzlos gestrichen.

        a) Das Appellationsgericht hat in seinem Urteil vom
12. Februar 1999 ohne weitere Begründung unter Hinweis auf
seine Praxis erwogen, es übe grundsätzlich eine nachträgli-
che Kontrolle aufgrund der tatsächlichen und rechtlichen
Verhältnisse zur Zeit des angefochtenen Entscheids aus. Im
konkreten Fall lägen keine Gründe für ein abweichendes Vor-
gehen vor. Massgeblich für die Beurteilung sei daher die bis
zum 25. (bzw. 30.) Januar 1999 geltende Fassung der Park-
platzverordnung. Der Beschwerdeführer verlangt hingegen eine
Beurteilung nach der Rechtslage, wie sie seit dem 31. Januar
1999 in Kraft steht.

        b) Umstritten ist somit die intertemporalrecht-
liche Frage, ob im Rechtsmittelverfahren gegen baurechtliche
Bewilligungen das im Entscheidungszeitpunkt geltende Recht
massgebend ist oder ob auf das im Zeitpunkt der Gesuchsein-
reichung oder des Erlasses der unterinstanzlichen Verfügung
in Kraft stehende Recht abzustellen ist. Diese Frage wird,
soweit ersichtlich, im Recht des Kantons Basel-Stadt nicht
ausdrücklich geregelt. Die Praxis und die rechtliche Rege-
lung in den Kantonen ist uneinheitlich und wird in der Lehre
teilweise kritisiert (Alfred Kölz, Intertemporales Verwal-
tungsrecht, in ZSR 102/1983, 2. Halbbd., S. 101 ff., S. 208
f.; René Rhinow/Beat Krähenmann, Schweizerische Verwaltungs-
rechtsprechung, Ergänzungsband, Nr. 15 IIa; Leo Schürmann/
Peter Hänni, Planungs-, Bau- und besonderes Umweltschutz-
recht, 3. Aufl., Bern 1995, S. 257; Walter Haller/Peter
Karlen, Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht, 3. Aufl.,
Zürich 1999, S. 222 f.; Aldo Zaugg, Kommentar zum Bau-
gesetz des Kantons Bern vom 9. Juni 1985, N. 1 zu Art. 148;
vgl. BGE 125 II 591 E. 5e/aa S. 598; 113 Ib 246 E. 2a; 112
Ib 39 E. 1c; 107 Ib 133 E. 2a S. 137, je mit Hinweisen).

        c) Wie es sich damit im Einzelnen verhält, ist im
vorliegenden Verfahren nicht zu prüfen, da die Parkplatz-
verordnung aufgrund ihrer Funktion und der Rechtsprechung
des Bundesgerichts zur Anwendung umweltrechtlicher Normen
im Rechtsmittelverfahren in ihrer neuen Fassung sofort an-
zuwenden ist. In Erwägung 2b/aa hiervor wurde festgestellt,
dass die Parkplatzverordnung unmittelbar lufthygienische
Ziele verfolgt, soweit sie die Zahl der zulässigen Park-
plätze begrenzt. Diese Verordnung ist somit als umwelt-
rechtlicher Erlass zu bezeichnen. Das Bundesgericht hat
in konstanter Rechtsprechung entschieden, dass Änderungen
umweltrechtlicher Erlasse um der öffentlichen Ordnung wil-
len auf alle noch nicht (letztinstanzlich) abgeschlossenen
Verfahren anzuwenden seien (BGE 125 II 591 E. 5e/aa S. 598;
123 II 325 E. 4c/cc S. 331; 120 Ib 233 E. 3a; 112 Ib 39
E. 1c S. 42, je mit Hinweisen).

        Es besteht vorliegend kein Anlass, vom Grundsatz
der sofortigen Anwendbarkeit umweltrechtlicher Normen abzu-
weichen. In der Standortbestimmung 1995 und der Nachfolge-
strategie zum Luftreinhalteplan beider Basel wird festge-
halten, dass weiterhin Handlungsbedarf besteht. Die NOx-
Emissionen lagen in den beiden Basel 1994 zwischen 7'500
und 8'000 Tonnen pro Jahr und damit weit über dem ange-
strebten Emissionsziel von 3'500 Tonnen pro Jahr. Auch
heute sind, wie das Appellationsgericht festgestellt hat,
die Immissionsgrenzwerte zum Teil deutlich überschritten.
Die tatsächlichen Verhältnisse belegen die Notwendigkeit,
die Bemühungen um eine verbesserte Luftqualität unvermindert
fortzusetzen.

        d) In seiner Vernehmlassung an das Bundesgericht
deutet das Appellationsgericht an, die Änderung der Park-
platzverordnung sei möglicherweise mit Blick auf den vor-
liegenden Fall vorgenommen worden. Indessen fehlen für
diese Behauptung ausreichende Hinweise. Die Aufhebung von

§ 9 Abs. 2 PPV erfolgte im Zusammenhang einer Revision, die
verschiedene Anliegen aufgriff. Es liegt nichts vor, was
die Berücksichtigung der Verordnungsänderung in der vor-
liegenden Angelegenheit als gegen Treu und Glauben ver-
stossend erscheinen liesse.

        e) Es ergibt sich zusammenfassend, dass das Appel-
lationsgericht den aufgehobenen § 9 Abs. 2 PPV zu Unrecht
angewendet hat. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist daher
insoweit gutzuheissen, ohne dass die übrigen Rügen des Be-
schwerdeführers geprüft werden müssten, und das angefochtene
Urteil ist aufzuheben. Angesichts des im Übrigen nicht ange-
fochtenen Rückweisungsentscheids der Baurekurskommission vom
29. Oktober 1997 wird sich nun wiederum das Bauinspektorat
mit der Sache zu befassen haben.

     5.- Entsprechend dem Ausgang des bundesgerichtlichen
Verfahrens wird die Beschwerdegegnerin kostenpflichtig
(Art. 156 Abs. 1 OG). Zudem hat sie den Beschwerdeführer
für dessen Aufwand im bundesgerichtlichen Verfahren ange-
messen zu entschädigen (Art. 159 Abs. 2 und 3 OG).

             Demnach erkennt das Bundesgericht:

     1.- Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird gutgeheis-
sen, soweit darauf eingetreten wird. Das Urteil des Appella-
tionsgerichts (als Verwaltungsgericht) des Kantons
Basel-Stadt vom 12. Februar 1999 wird aufgehoben.

     2.- Die Gerichtsgebühr von Fr. 4'000.-- wird der
Beschwerdegegnerin auferlegt.

     3.- Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer
eine Parteientschädigung von Fr. 3'000.-- zu bezahlen.

     4.- Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bauinspekto-
rat, der Baurekurskommission und dem Appellationsgericht des
Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht sowie dem Bunde-
samt für Umwelt, Wald und Landschaft schriftlich mitgeteilt.

                       ______________

Lausanne, 26. Mai 2000

      Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
             des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
                       Der Präsident:

                   Der Gerichtsschreiber: