Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung 1A.104/1999
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1A.104/1999/odi

             I. OEFFENTLICHRECHTLICHE ABTEILUNG
             **********************************

                 Sitzung vom 5. April 2000

Es wirken mit: Bundesrichter Aemisegger, Präsident der
I. öffentlichrechtlichen Abteilung, Bundesrichter Nay,
Aeschlimann, Féraud, Jacot-Guillarmod und Gerichtsschreiber
Steinmann.

                         ---------

                         In Sachen

S w i s s   O n l i n e  AG, Lindenstrasse 1, Kloten,
Beschwerdeführerin, vertreten durch Manfred Küng, Bahnhof-
strasse 26/Paradeplatz, Postfach 5230, Zürich,

                           gegen

Bezirksanwaltschaft  D i e l s d o r f, Büro 3,
Staatsanwaltschaft des Kantons  Z ü r i c h,

                         betreffend
       Strafverfahren, Auskunft über E-Mail-Verkehr,

hat sich ergeben:

     A.- Die Bezirksanwaltschaft Dielsdorf führt eine
Strafuntersuchung betreffend einen Erpressungsversuch.
Anlass dazu gab ein manipuliertes E-Mail, das folgende
Message-ID enthielt: 199811291950.UAA08709Oswissonline.ch.
Es besteht der Verdacht, dass auf dem beim Empfänger einge-
troffenen erpresserischen E-Mail Absender und Versanddatum
manipuliert worden sind.

        Zur Abklärung der Hintergründe forderte die Be-
zirksanwaltschaft Dielsdorf die Swiss Online AG als Provider
des E-Mail-Verkehrs am 13. Januar 1999 gestützt auf § 103
StPO/ZH auf, (der Kantonspolizei Zürich) Auskunft über den
tatsächlichen Absender des genannten E-Mails und dessen ge-
nauen Versandzeitpunkt zu geben.

        Die Swiss Online AG rekurrierte gegen diese Auffor-
derung bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich und
machte in verschiedener Hinsicht Verletzungen der Geheim-
sphäre sowie das Fehlen einer hinreichenden gesetzlichen
Grundlage und einer gerichtlichen Genehmigung geltend. Mit
Entscheid vom 24. März 1999 wies die Staatsanwaltschaft den
Rekurs ab, soweit darauf einzutreten war. Zur Begründung
führte sie im Wesentlichen aus, § 103 StPO stelle eine
hinreichende Grundlage für die Aufforderung zur Auskunfts-
erteilung dar; anders als bei der nicht vergleichbaren
Telefonüberwachung bedürfe es für die Auskunftserteilung
insbesondere keiner vorgängigen richterlichen Genehmigung
durch den Präsidenten der Anklagekammer.

     B.- Gegen diesen Entscheid der Staatsanwaltschaft hat
die Swiss Online AG beim Bundesgericht am 28. April 1999
Verwaltungsgerichtsbeschwerde und subsidiär staatsrechtliche

Beschwerde erhoben und die Aufhebung der Verfügungen der Be-
zirks- und der Staatsanwaltschaft beantragt. Sie verweist in
allgemeiner Weise auf das aufwendige Analyseverfahren zum
Auffinden von E-Mail-Absendern und auf den von ihr verlang-
ten Eingriff in den Geheimbereich der E-Mail-Benützer. Zur
Hauptsache macht die Beschwerdeführerin geltend, § 103 StPO
stelle keine gesetzliche Grundlage für die angefochtene Auf-
forderung zur Auskunftserteilung dar und sei daher in Ver-
letzung des Willkürverbotes zur Anwendung gebracht worden.
Anstelle des kantonalen Rechts sei vielmehr das eidgenössi-
sche Fernmeldegesetz mit den dazugehörigen Verordnungen an-
wendbar. Der angefochtene Entscheid verletze daher Bundes-
recht. Weiter beruft sich die Beschwerdeführerin auf das
Fernmeldegeheimnis, die Meinungsäusserungs- und Informa-
tionsfreiheit sowie die Bestimmungen des Strafgesetzbuches
zum Schutze des Geheimnisbereichs. Aus der Konkurrenzsitua-
tion mit andern Providern heraus erachtet sie sich ferner in
der Handels- und Gewerbefreiheit verletzt. Schliesslich rügt
die Beschwerdeführerin eine Verletzung von Art. 4 der alten
Bundesverfassung (aBV) wegen ungenügender Begründung des
Kostenpunktes im angefochtenen Entscheid.

        Die Bezirksanwaltschaft Dielsdorf und die Staats-
anwaltschaft haben auf Vernehmlassung verzichtet.

        Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr,
Energie und Kommunikation (UVEK) äussert in seiner Vernehm-
lassung die Ansicht, für die Herausgabe von E-Mail-Absendern
komme das eidgenössische Fernmeldegesetz mit den entspre-
chenden Verordnungen zur Anwendung, weshalb sich die Verwal-
tungsgerichtsbeschwerde als begründet erweise.

        Die Bezirksanwaltschaft Dielsdorf und die Staatsan-
waltschaft haben von der Möglichkeit, zur Vernehmlassung des
UVEK Stellung zu nehmen, keinen Gebrauch gemacht.

            Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

     1.- Die Beschwerdeführerin erhebt in einer einzigen
Eingabe Verwaltungsgerichtsbeschwerde und subsidiär staats-
rechtliche Beschwerde. Dies ist nach der Rechtsprechung
zulässig (BGE 123 II 289 E. 1a S. 290, 119 Ib 380 E. 1a
S. 382, mit Hinweisen). Die staatsrechtliche Beschwerde ist
gegenüber der Verwaltungsgerichtsbeschwerde subsidiär
(Art. 84 Abs. 2 OG). Es ist daher vorerst zu prüfen, ob die
Verwaltungsgerichtsbeschwerde zulässig ist. Diese Prüfung
nimmt das Bundesgericht von Amtes wegen und mit freier Kog-
nition vor (BGE 124 II 409 E. 1 S. 411, 123 II 289 E. 1a
S. 290, 119 Ib 380 E. 1a S. 382, mit Hinweisen).

        Nach Art. 97 ff. OG in Verbindung mit Art. 5 VwVG
ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde zulässig gegen Verfü-
gungen, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen
oder hätten stützen müssen (BGE 123 II 56 E. 4a S. 61, 123
II 145 E. 1b und 2 S. 147 ff., 122 II 241 E. 2 S. 243, 121
II 39 E. 2a S. 41, 121 II 72 E. 1b S. 75, 121 II 161 E. 2a
S. 162, mit Hinweisen). Es kann geltend gemacht werden, es
sei zu Unrecht kantonales Recht anstelle des anwendbaren
Bundesrechts angewendet worden. Im vorliegenden Fall stützt
sich der angefochtene Entscheid, mit dem die Beschwerdefüh-
rerin zur Bekanntgabe des Absenders eines E-Mails verpflich-
tet wird, auf § 103 der Strafprozessordnung des Kantons
Zürich (StPO/ZH). Die Beschwerdeführerin macht indessen
geltend, es hätte das (eidgenössische) Fernmeldegesetz (FMG,
SR 784.10) zur Anwendung gebracht werden müssen. Wie es sich
mit der materiellen Grundlage im Bundesverwaltungsrecht ver-
hält, ist nachfolgend zu prüfen.

     2.- a) Das Fernmeldegesetz regelt die fernmeldetech-
nische Übertragung von Informationen, die nicht als Radio-
oder Fernsehprogramme gelten (Art. 2 FMG). Als fernmelde-
technische Übertragung gilt jegliches elektrische, magneti-
sche, optische oder anderes elektromagnetische Senden oder
Empfangen von Informationen über Leitungen oder Funk (Art. 3
lit. c FMG). In Art. 43 umschreibt das Fernmeldegesetz das
Fernmeldegeheimnis: Die Anbieterinnen von Fernmeldediensten
sind zur Geheimhaltung von Angaben über den Fernmeldeverkehr
von Teilnehmerinnen und Teilnehmern verpflichtet. Die Über-
wachung des Fernmeldeverkehrs ist in Art. 44 FMG geordnet:
Bei der Verfolgung von Verbrechen und Vergehen hat jede An-
bieterin den zuständigen Justiz- und Polizeibehörden des
Bundes und der Kantone auf Verlangen Auskunft über den Fern-
meldeverkehr von Teilnehmerinnen und Teilnehmern zu geben.
Nach Art. 46 FMG regelt der Bundesrat zur Wahrung des Per-
sönlichkeitsschutzes insbesondere die Identifikation des an-
rufenden Anschlusses und die Verwendung von Daten über den
Fernmeldeverkehr. In der Verordnung über Fernmeldedienste
(FDV, SR 784.101.1) werden die Anbieterinnen von Fernmel-
dediensten verpflichtet, die persönlichen Daten der Teil-
nehmerinnen und Teilnehmer während sechs Monaten für die
zuständigen Behörden im Rahmen der Fernmeldeüberwachung nach
Art. 44 FMG (Art. 50 Abs. 1 Satz 2 FDV) bzw. für die Anfech-
tung von Rechnungen zur Verfügung zu halten.

        Im Hinblick auf die Liberalisierung des Fernmel-
demarktes anstelle der ursprünglich im Bereiche der Tele-
fonübermittlung allein auftretenden PTT-Betriebe hat der
Bundesrat einen Dienst für die Überwachung des Post- und
Fernmeldeverkehrs geschaffen (Art. 1 der Verordnung über den
Dienst für die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs,
Überwachungsverordnung, SR 780.11; vgl. Botschaft zum revi-
dierten Fernmeldegesetz, BBl 1996 III 1405, insbes. 1441 f.;
Botschaft zu einem Bundesgesetz betreffend die Überwachung
des Post- und Fernmeldeverkehrs und über die verdeckte Er-

mittlung [Botschaft BÜPF], BBl 1998, 4241, insbes. 4259 f.).
Der Dienst koordiniert die Überwachungen und die Auskunfts-
erteilung zwischen den gesuchstellenden Strafverfolgungsbe-
hörden und den Anbieterinnen. Die Begehren sind daher beim
Dienst einzureichen (Art. 11 Überwachungsverordnung). Dieser
hat nach Art. 6 Überwachungsverordnung im Einzelnen u.a.
folgende Aufgaben: Er prüft, ob die Überwachung dem anwend-
baren Recht entspricht und von einer zuständigen Behörde
angeordnet wurde (lit. a); er weist die Anbieterinnen von
Fernmeldediensten an, die für die Überwachung notwendigen
Massnahmen zu treffen (lit. b) und nimmt den von den An-
bieterinnen umgeleiteten Fernmeldeverkehr der überwachten
Person entgegen, zeichnet diesen auf und liefert die Auf-
zeichnungen der anordnenden Behörde aus (lit. c). - Die
Aufgaben des Dienstes, wie sie in der Überwachungsverordnung
umschrieben sind, entsprechen weitgehend denjenigen, die der
Bundesrat in seiner Botschaft BÜPF vorgeschlagen hat (Bot-
schaft BÜPF, a.a.O., S. 4306).

        b) Im Folgenden ist zu prüfen, ob und inwiefern das
dargestellte Bundesrecht Grundlage für die strafprozessuale
Zwangsmassnahme von Überwachungen darstellt. Diese Prüfung
ist vorerst unabhängig von der Differenzierung zwischen
eigentlicher Telefonabhörung, der (nachträglichen) Teilneh-
meridentifikation und den spezifischen Verhältnissen des
E-Mail-Verkehrs vorzunehmen. Dabei ist auf die Bestimmungen
des Strafgesetzbuches sowie auf das Fernmeldegesetz mit den
dazugehörigen Materialien (inklusive die genannte Botschaft
BÜPF) abzustellen.

        Das Fernmeldegesetz verpflichtet die mit fernmelde-
dienstlichen Aufgaben betrauten Personen zur Geheimhaltung
und verbietet ihnen im Einzelnen, Dritten Angaben über den
Fernmeldeverkehr von Teilnehmerinnen und Teilnehmern zu ma-
chen (Art. 43 FMG). Das Strafgesetzbuch stellt die Verlet-
zung des Post- und Fernmeldegeheimnisses unter Strafe und

verbietet Personen, die mit dem Erbringen von Post- oder
Fernmeldediensten zu tun haben, die Weitergabe von Angaben
über den Post-, Zahlungs- und Fernmeldeverkehr (Art. 321ter
StGB).

        Diese Geheimhaltungspflicht wird durch die Überwa-
chung des Fernmeldeverkehrs zur Verfolgung von Verbrechen
und Vergehen durchbrochen: Jeder Anbieter von Fernmelde-
diensten wird diesfalls durch Art. 44 FMG verpflichtet, den
zuständigen Justiz- und Polizeibehörden auf Verlangen Aus-
kunft über den Fernmeldeverkehr von Teilnehmerinnen und
Teilnehmern zu erteilen. Art. 179octies StGB erklärt die
amtliche Überwachung des Fernmeldeverkehrs für straflos,
wenn unverzüglich die Genehmigung des zuständigen Richters
eingeholt wird und die Überwachung der Verfolgung von Ver-
brechen und Vergehen dient, deren Schwere und Eigenart den
Eingriff rechtfertigen.

        Aus dieser Regelung geht gesamthaft hervor, dass
Art. 44 FMG keine Grundlage für die Anordnung einer konkre-
ten Überwachung darstellt. Zweck der Ordnung von Art. 43 f.
FMG ist es auf der einen Seite, die (privaten) Anbieterinnen
von Fernmeldediensten überhaupt erst zur Geheimhaltung zu
verpflichten - eine Geheimhaltung, zu der die früheren PTT-
Angestellten schon auf Grund des allgemeinen Amtsgeheimnis-
ses verpflichtet waren. Auf der andern Seite werden die
Anbieterinnen von ihrer Geheimhaltungspflicht befreit und
damit grundsätzlich zur Auskunft gegenüber den Strafverfol-
gungsbehörden verpflichtet (Botschaft FMG, a.a.O., S. 1441).
Die Auskunftserteilung erfolgt auf Verlangen der Strafver-
folgungsbehörden von Bund und Kantonen entsprechend ihren
einschlägigen Strafprozessbestimmungen. Das Fernmeldegesetz
umschreibt die Voraussetzungen für die Überwachung nicht
selber, weder in formeller noch in materieller Hinsicht.
Insbesondere wird die Auskunftserteilung nach Fernmeldege-
setz weder an die Voraussetzung geknüpft, dass es sich um

ein Verbrechen oder Vergehen handeln muss, dessen Schwere
oder Eigenart den Eingriff rechtfertigt, noch wird eine
richterliche Genehmigung verlangt (vgl. Art. 179octies
StGB). Diesen Voraussetzungen aber kommt bei der verfas-
sungsmässigen Beurteilung und Abwägung des Eingriffs in das
Telefongeheimnis entscheidende Bedeutung zu (vgl. BGE 109 Ia
273 E. 6 und 10, S. 285 und 295). Die Regelung des Eingriffs
in das Fernmeldegeheimnis im Fernmeldegesetz wird daher als
rudimentär bezeichnet (Botschaft BÜPF, a.a.O., S. 4246).
Dieser Ordnung im Fernmeldegesetz entspricht auch die Um-
schreibung der Aufgaben des Überwachungsdienstes: Der Dienst
beschränkt sich im Wesentlichen auf die Entgegennahme von
Gesuchen und deren Weiterleitung an die Anbieter; er prüft
lediglich formell, ob gewisse Voraussetzungen für die
Zwangsmassnahme erfüllt sind. Im Wesentlichen nimmt er le-
diglich eine Koordinations- und Vermittlungsrolle ein (vgl.
Art. 6, 8 und 11 der Überwachungsverordnung; Botschaft FMG,
a.a.O., S. 1441 f.; Botschaft BÜPF, a.a.O., S. 4277). Dieses
Auslegungsergebnis wird bestärkt durch die Botschaft des
Bundesrates für ein neues Bundesgesetz über die Überwachung
des Post- und Fernmeldeverkehrs, mit der die formellen und
materiellen Voraussetzungen der Telefonüberwachung neu durch
die Bundesgesetzgebung umschrieben werden sollen (Botschaft
BÜPF, a.a.O., S. 4246 f., 4260 ff. und 4306 ff.).

        Bei dieser Sachlage zeigt sich, dass das Fernmelde-
gesetz keine Grundlage für eine konkrete Telefonüberwachung
darstellt. Es kommt zwar insofern zur Anwendung, als die An-
bieterinnen von Fernmeldediensten zur Auskunftserteilung
verpflichtet werden und der Überwachungsdienst seine Koordi-
nationsfunktion ausübt. Die eigentliche materielle Grundlage
für Telefonüberwachungen stellen indessen nach wie vor die
Bestimmungen der anwendbaren Strafprozessordnungen der Kan-
tone und des Bundes dar, welche den Eingriff in das Tele-
fongeheimnis in Übereinstimmung mit Art. 179octies und
Art. 400bis StGB umschreiben (vgl. § 104 ff. StPO; Jürg

Neumann, Überwachungsmassnahmen im Sinne von Art. 179octies
StGB, ZStrR 114/1996 S. 397 f.). Dieses Ergebnis gilt nicht
nur für die eigentliche Telefonüberwachung im Sinne der Ge-
sprächsabhörung. Auch für andere Arten der Überwachung des
Fernmeldeverkehrs vermag das Fernmeldegesetz keine gesetz-
liche Grundlage abzugeben. Daher können sich die (nachträg-
liche) Teilnehmeridentifikation oder die Überwachung des
E-Mail-Verkehrs zum Vornherein nicht auf das Fernmeldegesetz
abstützen; auch insoweit stellt ausschliesslich das anwend-
bare Strafprozessrecht die materielle Rechtsgrundlage dar.

        Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, die
angefochtene Verfügung stütze sich zu Unrecht auf das kanto-
nale Recht und hätte richtigerweise auf das Fernmeldegesetz
des Bundes abgestützt werden müssen, erweist sich ihre Be-
schwerde als unbegründet. Demnach ist die Verwaltungsge-
richtsbeschwerde abzuweisen.

     3.- Die Beschwerdeführerin erhebt gegen die Aufforde-
rung, den Strafverfolgungsbehörden den Absender des fragli-
chen E-Mails bekannt zu geben, subsidiär auch staatsrecht-
liche Beschwerde.

        a) Mit der staatsrechtlichen Beschwerde können le-
diglich letztinstanzliche kantonale Entscheidungen angefoch-
ten werden (Art. 86 f. OG). Die Ausnahmevoraussetzungen für
die Anfechtung eines unterinstanzlichen Entscheides sind im
vorliegenden Falle nicht gegeben (vgl. BGE 125 I 492 E. 1a
S. 493, mit Hinweisen). Demnach kann auf die staatsrechtli-
che Beschwerde insofern nicht eingetreten werden, als mit
ihr die Aufhebung der Verfügung der Bezirksanwaltschaft
Dielsdorf verlangt wird.

        Die Staatsanwaltschaft ist im angefochtenen Ent-
scheid auf die Frage, nach welchem Tarif die Beschwerdefüh-
rerin für ihre Aufwendungen zu entschädigen sei, förmlich
nicht eingetreten. Die Beschwerdeführerin ficht dieses
Nichteintreten vor Bundesgericht nicht an und macht insbe-
sondere keine Verletzung von Art. 4 der alten Bundesverfas-
sung (aBV) wegen formeller Rechtsverweigerung geltend. Die
Entschädigungsfrage kann daher nicht Gegenstand des staats-
rechtlichen Beschwerdeverfahrens bilden. Auf die entspre-
chenden Rügen ist somit nicht einzutreten (vgl. dazu weiter
den Hinweis in E. 7b).

        b) aa) Die Beschwerdeführerin kann auf Grund von
Art. 4 aBV (bzw. Art. 9 der Bundesverfassung vom 18. April
1999, BV) eine willkürliche Anwendung von § 103 StPO/ZH rü-
gen und geltend machen, die umstrittene Anordnung könne sich
nicht auf die genannte Bestimmung der Strafprozessordnung
abstützen. Da von ihr ein konkretes Handeln verlangt wird,
ist sie im Sinne von Art. 88 OG zur Beschwerde legitimiert.
Desgleichen ist sie zur Rüge befugt, es hätten die formellen
Voraussetzungen von § 104 ff. StPO/ZH (betreffend Telefon-
überwachung) eingehalten werden müssen.

        bb) Die Beschwerdeführerin macht weiter eine Ver-
letzung des Post- und Telegrafengeheimnisses im Sinne von
Art. 36 Abs. 4 aBV geltend. Ob diese Verfassungsbestimmung
bzw. Art. 13 Abs. 1 BV für den Bereich des E-Mail-Verkehrs
Anwendung findet, ist eine unten zu behandelnde materielle
Frage. Zu prüfen an dieser Stelle ist indessen, ob sich die
Beschwerdeführerin mit ihrer staatsrechtlichen Beschwerde
überhaupt auf den verfassungsmässigen Geheimbereich berufen
kann.

        Das Telegrafen-, Telefon- und Fernmeldegeheimnis
schützt die Privatsphäre desjenigen, der einen (heute von
privater Seite angebotenen) Fernmeldedienst wie etwa das Te-

lefon oder die Telegrafie in Anspruch nimmt. Der Schutz be-
trifft den Benützer dieser Dienstleistungen, nicht hingegen
den Anbieter. Daraus folgt, dass sich die Beschwerdeführerin
mit ihrer Beschwerde im vorliegenden Fall nicht in direkter
Weise auf diese Verfassungsgarantien zu berufen vermag; sie
erhebt die Rüge gewissermassen treuhänderisch anstelle der
durch das Fernmeldegeheimnis direkt geschützten Person (vgl.
zu dieser Problematik Hans Marti, Die staatsrechtliche Be-
schwerde, 4. Auflage 1979, Rz. 93 S. 65). - Unter den gege-
benen Umständen ist die Frage nach dem Geheimnisschutz mit
in die Beurteilung einzubeziehen. Die Beschwerdeführerin ist
nach dem Fernmeldegesetz grundsätzlich zum Geheimnis ver-
pflichtet (Art. 43 FMG); das Strafgesetzbuch stellt die Ver-
letzung des Fernmeldegeheimnisses unter Strafe (Art. 321ter
StGB unter Vorbehalt von Art. 179octies StGB). Die Beschwer-
deführerin ist daran interessiert, sich vor einem Gesetzes-
verstoss zu schützen und die Auskunft nur unter Einhaltung
der gesetzlichen Voraussetzungen zu erteilen. Sie befindet
sich in gleicher Lage wie Ärzte, Rechtsanwälte oder andere
Angehörige von Berufsgruppen, die unter dem Berufsgeheimnis
stehen und dieses gegenüber Auskunftsbegehren von Strafver-
folgungsbehörden grundsätzlich anrufen können (vgl. Art. 321
StGB). Sinngemäss macht die Beschwerdeführerin geltend, der
angefochtene Entscheid vereitle Bundesrecht und verletze da-
her den Verfassungsgrundsatz der derogatorischen Wirkung des
Bundesrechts (vgl. Urteil des Bundesgerichts in Pra 1996
Nr. 198 E. 1b). Schliesslich mag der Beschwerdeführerin die
Berufung auf den verfassungsmässigen Geheimnisschutz anstel-
le der direkt Betroffenen in Analogie zu Art. 35 Abs. 3 BV
zugestanden werden. Demnach wird im Folgenden die Frage der
Verletzung des grundrechtlich garantierten Geheimnisschutzes
zu prüfen sein.

        cc) Ferner macht die Beschwerdeführerin eine Ver-
letzung der Handels- und Gewerbefreiheit geltend. Sie be-
gründet dies damit, dass das Vertrauensverhältnis zwischen

ihr und ihren Kunden im Falle einer unzulässigen Auskunfts-
erteilung beeinträchtigt und ihre Geschäftsbeziehungen ge-
stört würden, mit der Folge, dass Kunden einen andern Pro-
vider suchen oder auf andere Kommunikationsarten ausweichen
könnten. Dieser Rüge kommt neben derjenigen der Verletzung
des Telefon- und Fernmeldegeheimnisses keine eigenständige
Bedeutung zu; sie ist zudem unter dem Blickwinkel von
Art. 90 Abs. 1 lit. b OG nicht spezifisch und mithin auch
nicht ausreichend begründet. Soweit der Eingriff in den Ge-
heimbereich zulässig ist, wäre der Eingriff grundsätzlich
auch unter dem Gesichtswinkel der Handels- und Gewerbefrei-
heit verfassungsrechtlich abgedeckt. Demnach braucht darauf
nicht näher eingegangen zu werden.

        dd) Schliesslich ruft die Beschwerdeführerin die
Meinungsäusserungsfreiheit und die Informationsfreiheit an.
Es ist nicht ersichtlich, inwiefern die Beschwerdeführerin
in dieser Hinsicht vom angefochtenen Entscheid betroffen
ist. Auch unter dem Gesichtswinkel ihrer Kunden braucht da-
rauf nicht näher eingegangen zu werden, da diese durch die
Bekanntgabe der eingeforderten Daten nicht in spezifischer,
über das Fernmeldegeheimnis hinausgehender Weise betroffen
sind.

        c) Auf die staatsrechtliche Beschwerde kann demnach
mit den genannten Einschränkungen eingetreten werden.

     4.- An erster Stelle gilt es zu prüfen, ob sich die an-
gefochtene Verfügung ohne Willkür auf § 103 StPO/ZH stützen
lässt.

        a) § 103 StPO/ZH hat folgenden Wortlaut:

        1Besteht Grund zur Annahme, dass sich Papiere oder
         andere der Beschlagnahme nach § 96 unterliegende
         Gegenstände und Vermögenswerte im Gewahrsam einer

         Person befinden, die an der abzuklärenden Straftat
         nicht beteiligt ist, wird sie von der Untersu-
         chungsbehörde oder in dringenden Fällen von der
         Polizei zur Herausgabe aufgefordert. (...)

        2Kommt der Inhaber seiner Pflicht zur Herausgabe von
         Gegenständen und Vermögenswerten trotz Aufforderung
         nicht nach, kann eine Hausdurchsuchung durchgeführt
         werden. Dabei vorgefundene Gegenstände und Vermö-
         genswerte werden unter den Voraussetzungen von § 96
         Abs. 1 beschlagnahmt, soweit eine Herausgabepflicht
         besteht.

        b) Die ursprüngliche Verfügung der Bezirksanwalt-
schaft stützte sich ohne nähere Begründung auf § 103
StPO/ZH. Im angefochtenen Entscheid legt die Staatsanwalt-
schaft dar, aus welchen Gründen § 103 StPO/ZH auf das strei-
tige Auskunftsbegehren Anwendung finde. Im Einzelnen führt
sie aus, § 96 StPO/ZH umfasse nach seinem klaren Wortlaut
neben der Einziehungsbeschlagnahme (vgl. Art. 58 f. StGB)
auch die Beweismittelbeschlagnahme; demnach könne § 103
StPO/ZH auch im Hinblick auf die Beschaffung der notwendigen
Beweismittel angewendet werden. Sodann beziehe sich § 103
StPO/ZH nicht nur auf existierende, körperliche Gegenstände.
Nach dieser Bestimmung könnten im Sinne einer Mitwirkungs-
pflicht vielmehr auch gewisse Leistungen wie etwa die
schriftliche Auskunftserteilung verlangt werden, womit
ausgiebige Hausdurchsuchungen mit nachfolgenden Beschlagnah-
mungen oder mehrfache Befragungen erspart werden könnten.
Sobald in diesem Sinne eine formulierte Auskunft vorliege,
unterliege sie naturgemäss der Herausgabepflicht nach § 96
ff. StPO/ZH.

        Demgegenüber macht die Beschwerdeführerin in ihrer
Beschwerde geltend, sie bzw. allenfalls ihre Organe könnten
zwar grundsätzlich der Auskunfts- und Zeugenpflicht oder der
Editionspflicht unterstehen. Hingegen sei sie auf Grund von
§ 103 StPO/ZH nicht zu einem weitern aktiven Handeln oder
einer positiven Leistung, d.h. im vorliegenden Fall zum Auf-
suchen von gewissen Gegebenheiten verpflichtet.

        c) Die Herausgabepflicht nach § 103 StPO/ZH bezieht
sich nach seinem Wortlaut auf Papiere und (in Verbindung mit
§ 96 StPO/ZH) auf Gegenstände und Vermögenswerte, die als
Beweismittel, zur Einziehung oder zum Verfall in Frage kom-
men. Es wird von keiner Seite in Frage gestellt, dass die
Bestimmung auf die Erhebung von Beweismitteln (mit allfällig
nachfolgender Beweismittelbeschlagnahme) anwendbar ist. In
erster Linie werden mit § 103 StPO/ZH in einem weiten Sinne
Gegenstände erfasst, die in der einen oder andern Form vor-
handen sind und vom Pflichtigen zum Zwecke der Wahrheitsfin-
dung herausgegeben werden müssen. Die Bestimmung spricht
ausdrücklich von der "Herausgabe" und vom "Inhaber" solcher
Gegenstände (§ 103 Abs. 1 Satz 2 StPO/ZH). Die Beschwerde-
führerin verwendet denn auch zutreffend das Bild von Gegen-
ständen, die gewissermassen aus der Schublade herausgenommen
werden könnten. Auch in der Literatur ist in diesem Zusam-
menhang von Sachen die Rede, für die eine Herausgabepflicht
besteht (vgl. Niklaus Schmid, Strafprozessrecht, 3. Auflage
1997, Rz. 742; Hauser/Schweri, Schweizerisches Strafprozess-
recht, 4. Auflage 1999, Rz. 4 f. zu § 70). Diesem Verständ-
nis entspricht § 103 Abs. 2 StPO/ZH, wonach eine Hausdurch-
suchung mit entsprechender Beschlagnahmung durchgeführt wer-
den kann, wenn der Inhaber der Pflicht zur Herausgabe nicht
nachkommt.

        In Anbetracht dieser Gesetzesauslegung erscheint
das Abstützen der umstrittenen Auskunftserteilung auf § 103
StPO/ZH im vorliegenden Fall als fragwürdig. Die Staatsan-
waltschaft geht selber nicht davon aus, dass die einverlang-
ten Informationen in Form eines Papiers oder andern Gegen-
standes tatsächlich bei der Beschwerdeführerin vorhanden
seien. Es liegt somit nichts vor, das im eigentlichen Sinne
herausgegeben werden könnte. Die Strafverfolgungsbehörden
haben denn auch auf eine Hausdurchsuchung im Sinne von § 103
Abs. 2 StPO/ZH zum Zwecke einer Beschlagnahmung verzichtet.

        Wohl aus diesen Gründen hat die Staatsanwaltschaft
die umstrittene Pflicht zur Auskunftserteilung zusätzlich
mit einer allgemeinen Mitwirkungspflicht begründet. Auch in
dieser Hinsicht erscheint der angefochtene Entscheid indes-
sen als fragwürdig. Zum einen stützt sich die Staatsanwalt-
schaft weder auf die Pflicht zum Zeugnis (§ 128 ff. StPO/ZH)
noch auf die Einvernahme von Auskunftspersonen (§ 149b
StPO/ZH). Zum andern führt sie aus, die Mitwirkungspflicht
führe zu gewissen Vorleistungen des Auskunftspflichtigen wie
der schriftlichen Auskunftserteilung über gewisse Begeben-
heiten, womit den Betroffenen im Sinne der Verhältnismäs-
sigkeit Umtriebe wie die Erduldung ausgiebiger Hausdurchsu-
chungen mit Beschlagnahmungen oder mehrfache Einvernahmen
erspart werden könnten. Dabei übersieht sie allerdings, dass
auch diesbezüglich lediglich Auskünfte über ein vorhandenes
Wissen eingeholt werden könnten. Zeugen haben lediglich den
ihnen in Erinnerung stehenden Vorgang oder den vorhandenen
Eindruck als Zeugnis wiederzugeben und ihr deliktsrelevantes
Wissen mitzuteilen, ohne dass von ihnen ein spezifisches
Nachforschen verlangt werden könnte (vgl. Schmid, a.a.O.,
Rz. 630; Hauser/Schweri, a.a.O., Rz. 3 zu § 62).

        Im vorliegenden Fall wird von der Beschwerdefüh-
rerin indessen nicht eine blosse Auskunftserteilung (in
schriftlicher Form) über ein vorhandenes Wissen verlangt.
Sie wurde in ihrer Eigenschaft als Provider vielmehr aufge-
fordert, nach dem Absender und der Absendezeit des fragli-
chen E-Mails überhaupt erst zu forschen und darüber Bericht
zu geben. Die streitige Verfügung übersteigt damit die He-
rausgabe von vorhandenen Dokumenten oder die Bekanntgabe von
vorhandenem Wissen und reicht damit klar über § 103 StPO/ZH
hinaus. Auch in dieser Hinsicht ist daher die rechtliche
Grundlage für die umstrittene Verfügung zweifelhaft.

        d) Damit erweist sich die Rüge der willkürlichen
Anwendung von § 103 StPO/ZH als begründet.

        Da ein kantonaler Entscheid im staatsrechtlichen
Beschwerdeverfahren nur aufzuheben ist, wenn er sich auch im
Ergebnis als willkürlich erweist (BGE 122 I 257 S. 262), ist
im Nachfolgenden zu prüfen, wie es sich mit den von der Be-
schwerdeführerin angerufenen Bestimmungen über die Telefon-
überwachung verhält.

     5.- Die Beschwerdeführerin macht über die Rüge der
willkürlichen Anwendung von § 103 StPO/ZH hinaus geltend,
für die Suche und Herausgabe des Absenders des streitigen
E-Mails hätte im Sinne der Bestimmungen von § 104 ff.
StPO/ZH betreffend die Überwachung des Post- und Fernmelde-
verkehrs vorgegangen werden müssen. Die (nachträgliche) Er-
forschung des E-Mail-Absenders stelle eine Überwachung dar
und bedürfe daher nach § 104b StPO/ZH einer richterlichen
Genehmigung durch den Präsidenten der Anklagekammer. Dem-
gegenüber vertritt die Staatsanwaltschaft im angefochtenen
Entscheid die Auffassung, es könne keine Parallele zur Tele-
fonüberwachung konstruiert werden und die (nachträgliche)
Erforschung des Absenders stelle keine Überwachungsmassnahme
dar, weshalb die Pflicht zu einer richterlichen Genehmigung
entfalle.

        Im Folgenden ist vorerst zu prüfen, ob die Erhebung
von so genannten Randdaten im Sinne der Teilnehmeridentifi-
kation für den Bereich des traditionellen Telefonverkehrs
unter das Fernmeldegeheimnis fällt und daher eine Überwa-
chung im Sinne von § 104 ff. StPO/ZH und Art. 179octies StGB
darstellt. Erst hernach wird untersucht, wie es sich mit dem
spezifischen Bereich des E-Mail-Verkehrs verhält (E. 6).

        a) Art. 36 Abs. 4 aBV garantiert das Post- und Te-
legrafengeheimnis. Zum Telegrafengeheimnis in diesem Sinne
gehört nach der Rechtsprechung auch das Telefongeheimnis
(BGE 109 Ia 273 E. 4a S. 279, mit zahlreichen Hinweisen auf

Rechtsprechung und Doktrin). Art. 13 Abs. 1 BV räumt einen
Anspruch auf Achtung des Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs
ein. Darin ist das Telefongeheimnis mit eingeschlossen (vgl.
BBl 1997 I 153). Diese spezifischen Grundrechtsgarantien ge-
hen der allgemeineren auf Schutz der persönlichen Freiheit
im Sinne der ungeschriebenen Verfassungsgarantie bzw.
Art. 10 BV vor (BGE 109 Ia 273 E. 4a S. 280). Gleichartige
Garantien enthalten Art. 8 Ziff. 1 EMRK und Art. 17 des In-
ternationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte
(UNO-Pakt II, vgl. BGE 122 I 182 E. 3a S. 187).

        Das Telefongeheimnis ist - trotz des Wortlautes von
Art. 36 Abs. 4 aBV, der keinen Vorbehalt aufweist - nicht
absolut garantiert. Nach der Rechtsprechung kann in den
Geheimnisbereich eingegriffen werden, soweit hierfür eine
gesetzliche Grundlage besteht und der Eingriff einem über-
wiegenden öffentlichen Interesse entspricht, verhältnismäs-
sig ist und den Kerngehalt der Verfassungsgarantie wahrt
(BGE 109 Ia 273 E. 4a S. 280 und E. 7 S. 289, 122 I 182
E. 3a S. 187, mit weiteren Hinweisen). Die neue Bundesver-
fassung sieht die Einschränkung der Grundrechte nach Art. 36
in allgemeiner Weise vor. Schliesslich erlauben auch Art. 8
Ziff. 2 EMRK und Art. 17 UNO-Pakt II entsprechende Grund-
rechtseinschränkungen (vgl. BGE 122 I 182 E. 3a S. 188).

        Das Strafgesetzbuch stellt in Art. 321ter die Ver-
letzung des Post- und Fernmeldegeheimnisses unter Strafe;
vorbehalten bleibt nach Art. 179octies StGB die amtliche
Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs zur Verfolgung
von Verbrechen und Vergehen, deren Schwere oder Eigenart den
Eingriff rechtfertigen. Erforderlich ist, dass die Überwa-
chung sich auf eine ausdrückliche gesetzliche Grundlage
stützt und dafür unverzüglich die Genehmigung des zuständi-
gen Richters eingeholt wird. Die Strafprozessordnungen der
Kantone und des Bundes bilden in diesem Sinne die Grundlagen
für Eingriffe in das Telefongeheimnis (vgl. oben E. 2b).

        b) Einen Eingriff in das Telefongeheimnis in diesem
Sinne stellen klarerweise Massnahmen dar, mit denen Amtsan-
schlüsse überwacht und die darauf geführten Gespräche abge-
hört werden (vgl. BGE 109 Ia 273). Darüber hinaus ist zu
prüfen, wie es sich mit der (nachträglichen) Teilnehmeriden-
tifikation verhält. Die Staatsanwaltschaft hält dafür, dass
eine solche Massnahme keinen Eingriff in den Geheimbereich
darstelle.

        Die Teilnehmeridentifikation bedeutet, dass (im
Nachhinein oder für die Zukunft) festgestellt und bekannt
gegeben wird, welche Gespräche zu welchem Zeitpunkt und für
wie lange zwischen Amtsanschlüssen geführt wurden. Dies wird
auch als Erhebung von so genannten Randdaten bezeichnet
(vgl. zur Bedeutung der Teilnehmeridentifikation Neumann,
a.a.O., S. 413). Die Anbieterinnen von Fernmeldediensten
sind von Bundesrechts wegen verpflichtet, solche Randdaten
im Hinblick auf umstrittene Rechnungen bzw. für die Bedürf-
nisse der Strafverfolgung während einer bestimmten Zeit auf-
zubewahren (vgl. Art. 50 FDV).

        Die Staatsanwaltschaft ist der Auffassung, dass die
Regeln der Telefonüberwachung für die Erhebung und Bekannt-
gabe von Randdaten deshalb nicht zur Anwendung kämen, weil
die Massnahme rückwärts gerichtet sei und einzig ein einzi-
ges E-Mail betreffe, dessen Wortlaut zudem bereits bekannt
ist. Diese Auffassung vermag vor dem Verfassungsrecht nicht
standzuhalten. Das Bundesgericht hat sich verschiedentlich
mit so genannten Zufallsfunden aus Telefonabhörungen be-
fasst. Diese zeichnen sich gerade dadurch aus, dass die Ab-
hörung bereits erfolgt, das Gespräch als solches bekannt ist
und sich im Hinblick auf einen zufällig entdeckten Sachver-
halt die Frage nach dessen nachträglicher Verwertbarkeit
stellt. Das Bundesgericht hat dazu festgehalten, dass die
Bekanntgabe von solchen Zufallsfunden einen Eingriff in das
Telefongeheimnis bedeute und diese nur bei Vorliegen der

strafprozessualen Voraussetzungen verwertet werden dürften.
Insbesondere sei erforderlich, dass eine richterliche Geneh-
migung für die Verwendung und Verwertung von solchen Zu-
fallsfunden ergeht. Eine solche kann durch den eigentlichen
Strafrichter (BGE 122 I 182 E. 3b S. 189, 120 Ia 314) oder
in einem separaten Verfahren bereits im Untersuchungsstadium
erfolgen (BGE 122 I 182 E. 4 S. 189). Der Umstand der erst
nachträglichen Erhebung von gewissen Daten befreit daher
nicht von der Beachtung der Bestimmungen über die Telefon-
überwachung (vgl. BGE 122 I 182 E. 4 S. 192 sowie im All-
gemeinen 125 I 46 E. 5 S. 49).

        Die Teilnehmeridentifikation stellt in ähnlicher
Weise wie die Telefonabhörung selbst einen Eingriff in das
Telefongeheimnis dar. Denn es gehört zu dem durch das Fern-
meldegeheimnis garantierten Geheimbereich, mit welchen Per-
sonen bzw. welchen Telefonanschlüssen zu welchem Zeitpunkt
und wie lange telefoniert wird. Mit solchen Informationen
über die gepflegten privaten Kontakte einer Privatperson
wird in die berechtigte Erwartung der Benützer auf Respekt
ihrer Geheimsphäre eingegriffen (vgl. Jörg Paul Müller,
Grundrechte in der Schweiz, 3. Auflage 1999, S. 134). Daran
vermag der Umstand nichts zu ändern, dass gegenüber einer
Telefonabhörung der Eingriff mangels eigentlicher Aufzeich-
nung weniger gravierend erscheinen mag. Auch mit der blossen
Feststellung der Randdaten greift die Teilnehmeridentifika-
tion in das Telefongeheimnis ein und lässt sich daher nur
bei Vorliegen der verfassungs- und gesetzmässigen Vorausset-
zungen rechtfertigen.

        Soweit ersichtlich, folgt die Praxis zur Anwendung
der entsprechenden Strafprozessbestimmungen dieser Auffas-
sung und behandelt die Teilnehmeridentifikation als Form der
Telefonüberwachung. Die Anklagekammer des Bundesgerichts
zählt bei der Anwendung von Art. 66 ff. des Bundesgesetzes
über die Bundesstrafrechtspflege (BStP) die Teilnehmeriden-

tifikation zu den Massnahmen der Fernmeldeüberwachung und
verlangt demnach eine richterliche Genehmigung sowie nach
Abschluss des Verfahrens die entsprechende Mitteilung an den
Betroffenen; soweit sich eine solche Massnahme als unrecht-
mässig herausstellt, sind die entsprechenden Erkenntnisse
aus dem Dossier zu entfernen. In diesem Sinne hat die An-
klagekammer eine Überwachungsmassnahme mit einer Teilnehmer-
identifikation und einer Telefonabhörung beurteilt (BGE 123
IV 236 S. 238 f., 243 und 251); in einem nicht publizierten
Entscheid vom gleichen Tag zu denselben Vorfällen stand aus-
schliesslich eine Teilnehmeridentifikation zur Diskussion
(Urteil vom 4. November 1997 i.S. G., insbes. Sachverhalt
und E. 3). - Die Beschwerdeführerin weist auf einen (Mehr-
heits-)Beschluss der I. Strafkammer des Obergerichts des
Kantons Zürich hin (ZR 98/1999 S. 1). Danach befand die
Mehrheit des Gerichts, dass nicht nur die in die Zukunft
wirkende Telefonüberwachung, sondern auch die nachträgliche
Teilnehmeridentifikation zu den Massnahmen der Überwachung
des Fernmeldeverkehrs gehört und daher einer Genehmigung
durch den Präsidenten der Anklagekammer bedarf. - Die An-
klagekammer des Obergerichts des Kantons Bern fordert -
nicht zuletzt aus Gründen der Abgrenzungsschwierigkeiten -
auch für die Teilnehmeridentifikation die Einhaltung der
allgemeinen Bestimmungen über die Fernmeldeüberwachung
(ZBJV 132/1996 S. 624 f.). - Schliesslich darf berücksich-
tigt werden, dass der Bundesrat in seiner Botschaft zu den
Bundesgesetzen betreffend die Überwachung des Post- und
Fernmeldeverkehrs und über die verdeckte Ermittlung die
Teilnehmeridentifikation der Überwachung des Fernmelde-
verkehrs zuordnet und dafür eine richterliche Genehmigung
verlangt (Botschaft BÜPF, a.a.O., S. 4259). Entgegen der
Auffassung der Minderheit des erwähnten Entscheides des Zür-
cher Obergerichts kann aus den allgemeinen Ausführungen des
Bundesrates nicht geschlossen werden, dass die Teilnehmer-
identifikation nach heutiger Rechtslage nicht bereits zu den
Überwachungsmassnahmen gezählt werden könnte.

        In der Literatur wird die Frage der Zugehörigkeit
der Teilnehmeridentifikation zu den einer richterlichen Ge-
nehmigung bedürftigen Überwachungsmassnahmen überwiegend
bejaht (vgl. Neumann, a.a.O., S. 413; Jürg Aeschlimann, Ein-
führung in das Strafprozessrecht, Bern/Stuttgart/Wien 1997,
Rz. 1009; Thomas Maurer, Das bernische Strafverfahren, Bern
1999, S. 251 f.). Einzelne Autoren zählen die Teilnehmer-
identifikation zu den Abhörmassnahmen, ohne sich zum Erfor-
dernis der richterlichen Genehmigung ausdrücklich zu äussern
(Hauser/Schweri, a.a.O., Rz. 24 zu § 71). Die Bekanntgabe
von so genannten Randdaten unterliegt der Strafnorm von
Art. 321ter StGB und fällt durch den darin enthaltenen Ver-
weis ebenfalls unter die Anforderungen von Art. 179octies
StGB (Jörg Rehberg, Änderungen im Strafgesetzbuch durch das
neue Fernmeldegesetz, AJP 1998 S. 564). Schliesslich wird
darauf hingewiesen, dass das Bundesrecht nicht nur den ei-
gentlichen Fernmeldeverkehr und die damit übermittelte In-
formation, sondern auch die so genannten Randdaten schütze;
beim Empfänger befindliche Telegramme oder Briefe hingegen
würden nicht durch § 104 ff. StPO/ZH erfasst (Schmid,
a.a.O., Rz. 761, mit Hinweisen); die beim Adressaten ausge-
lieferte Brief- und Paketpost unterliege der üblichen Be-
schlagnahme (Neumann, a.a.O., S. 414).

        c) Zusammenfassend ergibt sich aus diesen Erwägun-
gen, dass eine Teilnehmeridentifikation unabhängig davon, ob
sie rückwirkend oder für die Zukunft angeordnet wird, für
den Bereich des Telefonverkehrs einen Eingriff in das ver-
fassungsmässige Telefongeheimnis darstellt. Sie vermag vor
der Verfassung daher nur standzuhalten, wenn sie auf einer
gesetzlichen Grundlage beruht, einem überwiegenden öffentli-
chen Interesse entspricht, verhältnismässig ist und den
Kerngehalt der Verfassungsgarantie wahrt (vgl. zu den Grund-
rechtseinschränkungen etwa BGE 122 I 182 E. 3a S. 187, mit
Hinweisen). In diesem Sinne ermöglicht Art. 179octies StGB
gestützt auf eine spezielle Rechtsgrundlage mit richterli-

cher Genehmigung amtliche Telefonüberwachungen zur Verfol-
gung oder Verhinderung eines Verbrechens oder Vergehens,
dessen Schwere oder Eigenart den Eingriff rechtfertigt.
Gleichermassen wie die Telefonüberwachungen sind die Teil-
nehmeridentifikationen auf die entsprechenden Bestimmungen
in den kantonalen Strafprozessordnungen bzw. im Bundesstraf-
prozess abzustützen (vgl. oben E. 2b).

     6.- Nunmehr ist zu prüfen, ob auch der E-Mail-Verkehr
über das Internet zum verfassungsmässigen Bereich des Fern-
meldegeheimnisses gehört und wie es sich mit der Nachfor-
schung nach Randdaten wie dem Absender und dem Zeitpunkt des
umstrittenen E-Mails verhält.

        a) Nach dem Verfassungsrecht werden das Post-,
Telegrafen- und Telefongeheimnis (Art. 36 Abs. 4 aBV) bzw.
das Fernmeldegeheimnis (Art. 13 Abs. 1 BV) geschützt. Im
Hinblick auf die Bestimmung des Schutzbereiches dieser
Grundrechte ist Grundgedanke der Verfassungsauslegung, dass
die Kommunikation mit fremden Mitteln wie Post, Telefon und
Telegrafie gegenüber Drittpersonen geheim soll erfolgen kön-
nen; immer dann, wenn die Kommunikation durch eine Organisa-
tion erfolgt, soll sie im Vertrauen auf die Respektierung
der Geheimsphäre vertraulich geführt werden können, ohne
dass das Gemeinwesen Kenntnis und Einblick erhält und daraus
gewonnene Erkenntnisse gegen den Betroffenen verwendet. Die-
ser Geheimbereich ist unabhängig davon zu gewähren, ob die
Kommunikation durch eine staatliche Organisation wie die
früheren PTT-Betriebe oder wie heute durch private Anbiete-
rinnen von Fernmeldedienstleistungen vermittelt wird (vgl.
BBl 1997 I 153 zu Art. 13 BV).

        Dieselben Überlegungen gelten für den E-Mail-Ver-
kehr über Internet (vgl. Jörg Paul Müller, a.a.O., S. 134).
Auszugehen ist von der Achtung des umfassend zu verstehenden

Fernmeldeverkehrs. Nach Art. 13 Abs. 1 BV wird das Fernmel-
degeheimnis in allgemeinerer Weise garantiert als durch die
bisherige Verfassung in Art. 36 Abs. 4 aBV. Auch in der Bun-
desgesetzgebung wird der allgemeinere Ausdruck des Fernmel-
deverkehrs verwendet. Das Strafgesetzbuch enthält in den
Art. 179octies und 321ter StGB die entsprechenden Wendungen.
Das Fernmeldegesetz regelt die fernmeldetechnische Über-
tragung von Informationen, die nicht als Radio- oder Fern-
sehprogramme gelten (Art. 2 FMG). Als fernmeldetechnische
Übertragung gilt elektrisches, magnetisches, optisches oder
anderes elektromagnetisches Senden oder Empfangen von Infor-
mationen über Leitungen oder Funk (Art. 3 lit. c FMG). Aus
diesen Gründen werden auch die Dienste von Internet-Pro-
vidern den Fernmeldediensten zugeordnet; sie fallen mit der
Verpflichtung zur Geheimniswahrung (Art. 43 FMG) unter das
Fernmeldegesetz (Botschaft BÜPF, a.a.O., S. 4255 f.).

        Das Kommunikationssystem des Internet-Verkehrs soll
dem Vernehmen nach keine gleichartige Vertraulichkeit ge-
währleisten können wie etwa die Telefon- oder Telegrafie-
dienste. Der Benützer müsse sich vielmehr bewusst sein, dass
seine Mitteilungen von Drittbenützern abgefangen bzw. zur
Kenntnis genommen werden könnten. Wie es sich mit dieser
technischen Frage verhält, braucht nicht näher geprüft zu
werden. Dieser Umstand würde nichts daran ändern, dass im
Rahmen des technisch Möglichen die Geheimsphäre der E-Mail-
Benützer dennoch verfassungsmässig zu wahren ist und die
Strafverfolgungsbehörden über die normale Verwendung des
Internet hinaus keinen besondern Zugriff zum E-Mail-Verkehr
haben sollen und keine entsprechende Informationen gegen
Private sollen verwenden dürfen.

        In diesem Sinne gilt das verfassungsmässige Fern-
meldegeheimnis auch für den E-Mail-Verkehr über Internet.

        Daraus folgt, dass Eingriffe in die Vertraulichkeit
des E-Mail-Verkehrs nur bei Vorliegen der verfassungsmässi-
gen Anforderungen der gesetzlichen Grundlage, des überwie-
genden öffentlichen Interesses, der Verhältnismässigkeit
sowie der Wahrung des Kerngehalts zulässig sind (Art. 36
BV). Konkret gesprochen, müssen daher die Voraussetzungen
von Art. 179octies StGB und der einschlägigen Bestimmungen
der Strafprozessordnungen erfüllt sein. Daraus ergibt sich
insbesondere, dass der Eingriff in den E-Mail-Verkehr der
Verfolgung eines Verbrechens oder Vergehens dienen muss,
dessen Schwere oder Eigenart den Eingriff rechtfertigt, und
dafür eine richterliche Genehmigung einzuholen ist.

        b) Im Hinblick auf den vorliegenden Fall stellt
sich abschliessend die Frage, ob auch die blosse Feststel-
lung von Randdaten einen Eingriff in das verfassungsrecht-
lich geschützte Fernmeldegeheimnis darstellt. Denkbar ist
beispielsweise, dass danach geforscht wird, an welche Adres-
saten und zu welchem Zeitpunkt ein E-Mail-Benutzer in einer
bestimmten Periode Mitteilungen versendet bzw. zu welchem
Zeitpunkt von welchen Absendern Mitteilungen empfangen wer-
den. Auf Grund der vorstehenden Erwägungen zur Teilnehmer-
identifikation beim Telefonverkehr ist auch insofern ein
Grundrechtseingriff zu bejahen, da damit der geschützte
E-Mail-Verkehr überprüft wird und Informationen über die
gepflegten Kontakte von Privatpersonen erhältlich gemacht
werden. Die Herausgabe solcher Erkenntnisse an die Strafver-
folgungsbehörden stellt daher grundsätzlich einen Eingriff
in die Vertraulichkeit des Fernmeldeverkehrs und in das
grundrechtlich geschützte Fernmeldegeheimnis dar.

        c) Nicht anders verhält es sich im vorliegenden
Fall: Es geht darum, den tatsächlichen Absender des erpres-
serischen E-Mails und den wahren Zeitpunkt der in Frage ste-
henden Mitteilung ausfindig zu machen. Die Erhebung dieser
Daten greift in das Fernmeldegeheimnis ein. Daran vermag

insbesondere auch der Umstand nichts zu ändern, dass es dem
Absender im vorliegenden Fall offenbar gelungen ist, die üb-
lichen formellen Daten seines E-Mails zu manipulieren und
damit den normalen E-Mail-Verkehr über das Internet gewis-
sermassen zu missbrauchen.

        Daraus folgt für den vorliegenden Fall, dass die
Erhebung von Randdaten des E-Mail-Verkehrs den allgemeinen
Voraussetzungen von Grundrechtseingriffen genügen muss: Sie
muss sich auf eine gesetzliche Grundlage stützen und darf im
Sinne von § 179octies StGB nur mit richterlicher Genehmigung
für die Verfolgung von Verbrechen oder Vergehen erfolgen,
deren Schwere oder Eigenart die Massnahme rechtfertigt. Für
die umstrittene Aufforderung an die Beschwerdeführerin um
Auskunftserteilung bezüglich des erpresserischen E-Mails
fehlte es indessen an einer richterlichen Genehmigung. Die
staatsrechtliche Beschwerde erweist sich daher auch in die-
ser Hinsicht als begründet.

     7.- a) Auf Grund der vorstehenden Erwägungen ist die
staatsrechtliche Beschwerde gutzuheissen und der angefoch-
tene Entscheid aufzuheben. Es hat sich einerseits ergeben,
dass es fragwürdig ist und vor dem Willkürverbot nicht
standhält, die angefochtene Aufforderung zur Herausgabe der
formellen Daten des in Frage stehenden E-Mails auf § 103
StPO/ZH abzustützen. Andererseits zeigt sich, dass die Er-
hebung von Randdaten des E-Mail-Verkehrs einen Eingriff in
das Fernmeldegeheimnis darstellt, welcher im Sinne von
Art. 179octies StGB einer gesetzlichen Grundlage in einer
(kantonalen) Strafprozessordnung und einer richterlichen
Genehmigung bedarf. In Anbetracht der Aufhebung des ange-
fochtenen Entscheides hat die Staatsanwaltschaft daher zu
prüfen, ob die Zürcher Strafprozessordnung (insbesondere
§ 104 ff.) eine hinreichende gesetzliche Grundlage für die

angefochtene Anordnung darstellt, ob die Massnahme dem Gebot
der Verhältnismässigkeit genügt und ob hierfür die fehlende
richterliche Genehmigung eingeholt werden soll.

        b) Sind diese Voraussetzungen erfüllt, stellt sich
weiter die Frage, wie in der vorliegenden Angelegenheit kon-
kret weiter vorzugehen ist: Über die vorstehende grundrecht-
liche Erwägung hinaus wird auch das Bundesrecht zur Überwa-
chung des Fernmeldeverkehrs zu beachten sein. Insbesondere
ist der erwähnten Verordnung über den Dienst für die Überwa-
chung des Post- und Fernmeldeverkehrs Rechnung zu tragen,
welche das Vorgehen bei Überwachungsmassnahmen im Einzelnen
umschreibt.

        Wie oben dargelegt (E. 3a), kann im vorliegenden
Verfahren auf die Ausführungen der Beschwerdeführerin zur
Frage ihrer Entschädigung für ihre Aufwendungen nicht näher
eingegangen werden. Es rechtfertigt sich allerdings der Hin-
weis, dass im Rahmen der Verordnung über den Dienst für die
Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs auch die Ver-
ordnung über die Gebühren und Entschädigungen bei der Über-
wachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (SR 780.115.1) zu
beachten ist.

        c) Neben dem Entscheid in der Sache selbst hat die
Beschwerdeführerin zusätzlich den Kostenpunkt des Entschei-
des der Staatsanwaltschaft angefochten und eine Verletzung
von Art. 4 aBV geltend gemacht. Mit der Aufhebung des ange-
fochtenen Entscheides wird auch die Kostenregelung aufgeho-
ben. Damit braucht dieser Punkt nicht behandelt zu werden.

        d) Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden keine
Kosten erhoben (Art. 156 OG). Der Kanton Zürich hat die Be-
schwerdeführerin für das bundesgerichtliche Verfahren zu
entschädigen (Art. 159 OG).

             Demnach erkennt das Bundesgericht:

     1.- Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

     2.- Die staatsrechtliche Beschwerde wird gutgeheissen,
soweit darauf einzutreten ist, und der Entscheid der Staats-
anwaltschaft des Kantons Zürich vom 24. März 1999 aufgeho-
ben.

     3.- Es werden keine Kosten erhoben.

     4.- Der Kanton Zürich hat die Beschwerdeführerin für
das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'000.-- zu ent-
schädigen.

     5.- Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der
Bezirksanwaltschaft Dielsdorf (Büro 3) sowie der Staats-
anwaltschaft des Kantons Zürich und dem Eidgenössischen
Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation
schriftlich mitgeteilt.
                       ______________

Lausanne, 5. April 2000

      Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
             des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
                       Der Präsident:

                   Der Gerichtsschreiber: