Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen M 3/1998
Zurück zum Index Sozialrechtliche Abteilungen 1998
Retour à l'indice Sozialrechtliche Abteilungen 1998


M 3/98 Vr

                        II. Kammer

Präsident Lustenberger, Bundesrichter Meyer und Ferrari;
Gerichtsschreiber Fessler

                Urteil vom 5. Oktober 2000

                         in Sachen

H.________, 1935, Beschwerdeführer, vertreten durch Für-
sprecher Peter Krähenbühl, Bahnhofplatz 10, Bern,

                           gegen

Bundesamt für Militärversicherung, Bern, Beschwerdegegner,

                            und

Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Bern

     A.- Der 1935 geborene H.________ erlitt am 30. Septem-
ber 1990, zwei Wochen nach Beendigung des Ergänzungskurses
(EK) als Kommandant a i Füs Kp 498, einen akuten antero-
septalen Myokardinfarkt. Mit Verfügung vom 9. August 1991
lehnte das Bundesamt für Militärversicherung (BAMV) eine
Bundeshaftung mangels eines Kausalzusammenhanges zwischen
Herzaffektion und Dienst ab, was das Verwaltungsgericht des
Kantons Bern mit Entscheid vom 14. Juni 1993 bestätigte.
Die hiegegen erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde hiess
das Eidgenössische Versicherungsgericht mit Urteil vom
24. Dezember 1993 in dem Sinne gut, dass es die Sache zu

weiterer Abklärung im Sinne der Erwägungen (u.a Einholung
einer fachärztlichen Expertise) und neuer Entscheidung an
die Vorinstanz zurückwies.
     Nach Einholung von Berichten des Truppenarztes und des
Hausarztes sowie eines Gutachtens des Kardiologen PD Dr.
med. G.________, Spital X.________, vom 5. April 1995 samt
Zusatzbericht, wozu die Parteien Stellung nahmen, wies das
kantonale Verwaltungsgericht die Beschwerde mit Entscheid
vom 18. Dezember 1995 erneut ab. Die dagegen eingereichte
Verwaltungsgerichtsbeschwerde hiess das Eidgenössische
Versicherungsgericht mit Urteil vom 28. August 1996 in dem
Sinne gut, dass es die Sache an die Vorinstanz zurückwies,
damit diese aufgrund «eines Ergänzungsgutachtens zu den
noch offenen Fragen, allenfalls mit einer persönlichen
Befragung des Beschwerdeführers durch den/die Experten,
über die Haftungsfrage neu entscheide» (M 2/96 Erw. 9).

     B.- Der instruierende Richter der kantonalen Beschwer-
deinstanz beauftragte wiederum PD Dr. med. G.________ mit
dem Ergänzungsgutachten, wobei er vorgängig den Parteien
Gelegenheit zur Stellungnahme zur Person des Experten und
zu den ihm zu unterbreitenden Fragen gab. Im Rahmen des
mehrfachen Schriftenwechsels liess H.________ durch seinen
Rechtsvertreter ein (als «Vertraulich» bezeichnetes, vom
13. November 1996 datierendes) Schreiben des im EK 90
vorgesetzten Regimentskommandanten Oberst R.________ ein-
reichen. Nachdem die Parteien sich zum Gutachten vom
5. Juni 1997, welchem eine Befragung des Versicherten durch
den Experten vorausgegangen war, geäussert hatten, wies das
kantonale Verwaltungsgericht die Beschwerde mit Entscheid
vom 16. Januar 1998 wiederum ab.

     C.- H.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde
führen mit dem Rechtsbegehren, es sei der kantonale
Entscheid aufzuheben und «die Sache zur Bestimmung des
eingetretenen Schadens an die Vorinstanz zurückzuweisen».

     Das Bundesamt für Militärversicherung beantragt Abwei-
sung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, soweit darauf ein-
getreten werden kann.

     D.- Auf Ersuchen des Instruktionsrichters hat PD Dr.
med. G.________ zu verschiedenen Fragen im Zusammenhang mit
seinen Gutachten vom 5. April 1995 und 5. Juni 1997 erläu-
ternd Stellung genommen. Die Parteien haben Gelegenheit er-
halten, sich zu den Ausführungen des Experten im Bericht
vom 9. August 2000 zu äussern.

     Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

     1.- Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat im
zweiten in dieser Sache ergangenen Urteil vom 28. August
1996 festgestellt, aufgrund der Akten könne die Vorfrage,
ob sich die Haftung der Militärversicherung im Zusammenhang
mit dem zwei Wochen nach Ende des EK 90 erlittenen antero-
septalen Myokardinfarkt nach Art. 4/5 aMVG (dienstliche/
vordienstliche Gesundheitsschädigungen) oder Art. 6 aMVG
(nachdienstlich festgestellte Gesundheitsschädigungen) be-
urteile, nicht schlüssig beantwortet werden. Dabei gehe es
(einzig) darum zu prüfen, ob die im Ergänzungskurs geklag-
ten Übermüdung, Schlaflosigkeit, Schwitzen und grippearti-
gen Beschwerden, welche der Truppenarzt als Symptome eines
«Erschöpfungs-Syndroms mit Schlaflosigkeit» interpretiert
habe, wahrscheinlich Ausdruck der koronaren Herzkrankheit
waren (Erw. 7). Von der Prüfung dieser Frage könne nicht
abgesehen werden, da der Sicherheitsbeweis nach Art. 5
Abs. 1 lit. b aMVG aufgrund der bestehenden Aktenlage nicht
als erbracht gelten könne. Das Gerichtsgutachten vom
5. April 1995 halte zwar klar und insoweit unwidersprochen
fest, dass mit grosser Wahrscheinlichkeit eine koronare
Herzkrankheit bereits vordienstlich bestanden habe und
dass unmittelbare Ursache des Infarktes wahrscheinlich ein
plötzlicher vollständiger Verschluss des Ramus interventri-

cularis anterior durch Thrombose gewesen sei. Die Expertise
lasse indessen die von der Vorinstanz ausdrücklich gestell-
te Frage unbeantwortet, «ob die ungewöhnliche physische und
psychische Belastung während des EK 90 (möglicherweise) die
vorbestandene koronare Herzkrankheit verschlimmerte, indem
die Gefässverengung in dieser Zeit weiter fortschritt, als
wenn der Beschwerdeführer keinen Militärdienst geleistet
hätte». Sei dies aus medizinischer Sicht zu bejahen, beste-
he «in dem Umfange eine Bundeshaftung, in welchem die Ver-
schlimmerung der Herzerkrankung im dargelegten Sinne das
Risiko eines Myokardinfarktes vor Erreichung des status quo
sine erhöhte» (Erw. 8).

     2.- Aufgrund dieser für die Vorinstanz verbindlichen
Feststellungen (vgl. BGE 120 V 237 Erw. 1a sowie Art. 38 in
Verbindung mit Art. 135 OG) beauftragte der instruierende
Richter den Kardiologen PD Dr. med. G.________ mit einem
Ergänzungsgutachten. Dieses sollte die folgenden Fragen be-
antworten:

«1. Waren die im EK 90 geklagten Beschwerden wahrscheinlich
    Ausdruck der koronaren Herzkrankheit?

 2. Kann nach medizinischer Erfahrung ausgeschlossen wer-
    den, dass die Belastungen durch den Dienst eine Ver-
    schlimmerung oder in ihrem Ablauf eine Beschleunigung
    der vordienstlichen Erkrankung bewirkt haben, so dass
    diese weiter fortschritt, als wenn der Beschwerdeführer
    keinen Dienst geleistet hätte?

    Wenn nein: um wie viele Prozente erhöhte diese Ver-
    schlimmerung das Risiko eines Myokardinfarktes?

 3. (...)».

     3.- a) In seinem Bericht vom 5. Juni 1997 führt der
Experte u.a. aus, aufgrund des Gesprächs mit H.________ vom
10. Mai 1997 und des (vertraulichen) Schreibens des seiner-
zeitigen Regimentskommandanten Oberst R.________ vom
13. November 1996 seien neue Aspekte aufgetaucht, sodass
die erste Frage nicht wie im Gutachten vom 5. April 1995

mit 'nein', sondern differenziert zu beantworten sei. Aus
den Angaben der erwähnten Personen zu den Rahmenbedingungen
und zum Verlauf des EK 90 ergäben sich einige mögliche bis
typische Zeichen einer koronaren Herzkrankheit (Angst,
'Befreiung im Brustkorb' resp. vorangegangene Enge im
Brustkorb, Schweregefühl in den Armen, Atemnot bei An-
strengung), die dem Truppenarzt gegenüber jedoch nicht
erwähnt worden seien. Im Lichte dieser Symptomatik könnte
der von Oberst R.________ eindrücklich beschriebene Schwä-
cheanfall während einer Truppenübung in der Nacht auch
einer Herzrhythmusstörung entsprochen haben. Diese Symptome
liessen sich als Manifestationen einer koronaren Herzkrank-
heit im Sinne von zwei Episoden einer mehr oder weniger
typischen Angina pectoris von 'banalen Erkrankungen' (Er-
schöpfungssyndrom, 'Grippe/Erkältung') allenfalls abgren-
zen. Da sie nicht mit Sicherheit oder grosser Wahrschein-
lichkeit einer koronaren Herzkrankheit zugeordnet werden
könnten, sondern nur damit zu vereinbaren seien, könne nur
von einer möglichen (bis wahrscheinlichen) Diagnose gespro-
chen werden.
     Abschliessend beantwortete der Experte die erste Frage
definitiv wie folgt: «Die Beschwerden im EK waren zum Teil
möglicherweise bis höchstens wahrscheinlicherweise Ausdruck
einer koronaren Herzkrankheit.»

     b) Die Vorinstanz ist in Würdigung der Ausführungen
des Experten sowie der übrigen Akten, insbesondere des ers-
ten Gutachtens vom 5. April 1995 zum Schluss gelangt, dass
sich «offenbar» auch im Nachhinein medizinisch nicht fest-
stellen lasse, «ob die damals [während des EK 90] geklagten
Symptome eher Ausdruck einer Herzkrankheit oder eher Aus-
druck einer allgemeinen Erschöpfung mit evtl. Grippesymp-
tomatik waren». Seien aber beide Möglichkeiten gleich wahr-
scheinlich, könne nicht von einer überwiegenden Wahrschein-
lichkeit (in Bezug auf die Frage, ob die während des Diens-
tes geklagten Beschwerden Ausdruck der koronaren Herzkrank-
heit waren) gesprochen werden. Nach den Regeln der mate-

riellen Beweislastverteilung entfalle daher die Haftung der
Militärversicherung gemäss Art. 4/5 aMVG.

     c) In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird vorab die
Formulierung der ersten Expertenfrage als unpräzis und ir-
reführend beanstandet. Sei gemäss Vorinstanz für die Fest-
legung der Haftungsregeln (Art. 4/5 oder 6 aMVG) entschei-
dend, ob die im Dienst geklagten Beschwerden wahrschein-
licher Ausdruck des vom Truppenarzt diagnostizierten Er-
schöpfungs-Syndroms oder der nachdienstlich festgestellten
koronaren Herzkrankheit seien, hätte sie die Frage entspre-
chend stellen müssen. Abgesehen davon verlange die Praxis
zum alten Recht für die Anwendung der Haftungsbestimmungen
nach Art. 4 und 5 aMVG (lediglich), dass das im Dienst
wahrgenommene Geschehen wahrscheinlich mit der Gesundheits-
schädigung in Zusammenhang steht; dieser müsse gemäss
Schatz (Kommentierung zu Art. 4 aMVG) wahrscheinlicher sein
als sein Fehlen. Stehe nur eine mögliche Erklärung für die
im Dienst aufgetretenen Beschwerden und Symptome zur Debat-
te und fehle es hiefür an einer sicheren Annahme, müsse
(einfache) Wahrscheinlichkeit genügen, da keine Alternative
als die wahrscheinlichere zur Seite stünde. Selbst wenn im
Übrigen sinngemäss der beweisrechtlichen Konzeption der
Vorinstanz gefolgt würde, wäre es aufgrund der Akten «wohl
absurd zu behaupten, die geklagten und in Erscheinung ge-
tretenen Symptome seien gleich wahrscheinlich Ausdruck ei-
ner unspezifischen Müdigkeit wie einer koronaren Erkran-
kung».

     4.- a) Die Fragestellung «Waren die im EK 90 geklag-
ten Beschwerden wahrscheinlich Ausdruck der koronaren Herz-
krankheit?» ist insofern nicht zu beanstanden, als nach der
auch im Urteil vom 28. August 1996 wiedergegebenen Recht-
sprechung eine Gesundheitsschädigung (bzw. die Verschlim-
merung einer vordienstlichen Gesundheitsschädigung) schon
dann als im Sinne von Art. 4 aMVG in Erscheinung getreten
gilt, wenn irgendwelche Beschwerden oder Symptome gemel-

det oder festgestellt werden, die wahrscheinlich mit der
geltend gemachten Gesundheitsschädigung zusammenhängen
(BGE 111 V 373 Erw. 1b, 105 V 229 Erw. 3a mit Hinweisen;
vgl. auch EVGE 1962 S. 182 ff. Erw. 3). In welchem beweis-
rechtlichen Sinne 'wahrscheinlich' zu verstehen ist, hängt
vom Beweismass ab, welches in Bezug auf die Vorfrage der im
Einzelfall anwendbaren Haftungsregeln (Art. 4/5 oder 6
aMVG) gilt. Diese Frage beurteilt sich nach ständiger Pra-
xis nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweis-
grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (erwähnte BGE
a.a.O. in Verbindung mit BGE 119 V 9 Erw. 3c/aa). Eine
Gesundheitsschädigung gilt somit als in Erscheinung ge-
treten, wenn die im Dienst aufgetretenen Symptome oder
Beschwerden mit überwiegender medizinischer Wahrschein-
lichkeit auf dieses Leiden resp. das entsprechende Krank-
heitsbild schliessen lassen (nicht veröffentlichtes Urteil
I. vom 26. November 1981 [M 16/80]). Zu erwähnen bleibt,
dass auch das Gesetz selber in Art. 6 aMVG den Begriff
wahrscheinlich verwendet(e), wobei diesem aber die Bedeu-
tung von überwiegend wahrscheinlich zukommt (vgl. nunmehr
revArt. 6 MVG und Jürg Maeschi, Kommentar zum Bundesgesetz
über die Militärversicherung [MVG], Bern 2000, N 19 zu
Art. 5-7 [Vorbemerkungen] und dortige Hinweise).
     Um in den Genuss der privilegierten Haftungsregelung
gemäss Art. 5 aMVG zu kommen, genügt es somit nicht, dass
die im Dienst aufgetretenen Symptome oder Beschwerden
(bloss) wahrscheinlich im Sinne von möglicherweise Ausdruck
der Gesundheitsschädigung sind, für welche eine Haftung der
Militärversicherung geltend gemacht wird, oder sogar dass
ein solcher Zusammenhang nicht ausgeschlossen werden kann
(vgl. auch Steger-Bruhin, Die Haftungsgrundsätze der Mili-
tärversicherung, Diss. St. Gallen 1996, S. 150 ff.). Viel-
mehr muss dieser Zusammenhang nach der medizinischen Erfah-
rung wahrscheinlicher sein als dessen Fehlen (Schatz, Kom-
mentar zur Eidgenössischen Militärversicherung, Zürich
1952, S. 59). Die während des Dienstes aufgetretenen Symp-
tome müssen mit anderen Worten nach der medizinischen Er-

fahrung wahrscheinlicher als nicht zum Krankheitsbild
(«Symptomenkomplex») des körperlichen oder psychischen Lei-
dens gehören, für welches eine Haftung nach Art. 5 aMVG
geltend gemacht wird (Maeschi, a.a.O., N 5 zu Art. 5 sowie
N 16 ff. zu Art. 5-7 [Vorbemerkungen] und Steger-Bruhin,
a.a.O., S. 148 und dortige Hinweise; vgl. auch BGE 111 V
374 oben).
     Lassen sich die im Dienst aufgetretenen Symptome und/
oder Beschwerden mit noch anderen Krankheitsbildern als nur
mit demjenigen, welches der fraglichen Gesundheitsschädi-
gung entspricht, vereinbaren, welcher Fall insbesondere ge-
geben sein kann, wenn die im Dienst gestellte Diagnose sich
nachträglich, allenfalls aufgrund genauerer Untersuchungen
als unrichtig erweist, kann dies unter Umständen zur Ver-
neinung des im Sinne der vorstehenden Ausführungen relevan-
ten Zusammenhanges führen. So gestattet «erhöhte Müdigkeit»
(im Dienst) für sich allein in der Regel kaum den Rück-
schluss auf ein bestimmtes Leiden, da hiefür bekanntlich
mannigfache Ursachen pathologischer und nicht pathologi-
scher Art in Betracht fallen (erwähntes Urteil I. vom
26. November 1981, zitiert auch bei Steger-Bruhin, S. 149
Fn 487). Anderseits können von verschiedenen mit den im
Dienst aufgetretenen Symptomen und/oder Beschwerden ver-
einbaren Krankheitsbildern mehrere gleichzeitig gegeben
sein, im konkreten Fall also ein Erschöpfungssyndrom und
eine koronare Herzkrankheit. Daraus, dass nach der medizi-
nischen Erfahrung eine in Frage kommende Diagnose ebenso
wahrscheinlich oder wahrscheinlicher ist als eine andere
aufgrund der selben Symptomatik ebenfalls in Betracht fal-
lende, kann daher in Bezug auf diese zweite nicht ohne wei-
teres auf das Fehlen des für die Anwendung der Haftungs-
regeln nach Art. 4/5 aMVG massgeblichen Zusammenhanges (im
Sinne von wahrscheinlicher als nicht) geschlossen werden.
Insofern erweist sich der Ansatz der Vorinstanz (Vergleich
der Wahrscheinlichkeiten, dass die im EK 90 aufgetretenen
Symptome und Beschwerden Ausdruck des vom Truppenarzt diag-
nostizierten Erschöpfungs-Syndroms resp. der vordienstlich

bestandenen koronaren Herzkrankheit sind [vgl. Erw. 3b]),
als unrichtig.

     b) Im Lichte der vorstehenden Ausführungen lautete die
erste Frage korrekt, ob die im EK 90 geklagten Beschwerden
überwiegend wahrscheinlich, und zwar im Sinne von wahr-
scheinlicher als nicht, Ausdruck der koronaren Herzkrank-
heit waren (vgl. auch Steger-Bruhin, Die juristischen Fra-
gestellungen zur medizinischen Begutachtung in den Sozial-
versicherungszweigen, in: Rechtsfragen der medizinischen
Begutachtung in der Sozialversicherung, Veröffentlichungen
des Schweizerischen Instituts für Verwaltungskurse an der
Universität St. Gallen [Schaffhauser/Schlauri (Hrsg.)]
Bd. 42, S. 69 ff., S. 77 ff., insbesondere 94 f.; ferner
Maeschi, a.a.O., N 45 zu Art. 5-7 [Vorbemerkungen], wonach
Rechtsbegriffe in Expertenfragen grundsätzlich zu erläutern
sind). Dass die Vorinstanz lediglich nach dem wahrscheinli-
chen Kausalzusammenhang fragte, ändert indessen nichts an
der Aussagekraft des Gutachtens in Bezug auf die Vorfrage,
welche Haftungsregeln (Art. 4/5 oder 6 aMVG) im konkreten
Fall zur Anwendung kommen. Aus den Darlegungen des Exper-
ten ergibt sich, dass die aufgrund der Schilderung des Be-
schwerdeführers und des damaligen Regimentskommandanten im
EK 90 - zusätzlich zu den dem Truppenarzt gemeldeten Über-
müdung, Schlaflosigkeit, Schwitzen und grippeartigen Be-
schwerden - aufgetretenen Symptomen (Angst, Befreiung und
damit vorangegangene Enge im Brustkorb, Schweregefühl in
den Armen, Atemnot bei Anstrengung, mögliche Herzrhythmus-
störungen) nicht wahrscheinlicher als nicht einer koronaren
Herzkrankheit zugeordnet werden können. Auf diese Beurtei-
lung ist umso mehr abzustellen, als auch die dem Truppen-
arzt gegenüber geklagten Beschwerden miteinbezogen sind,
der Gutachter ihnen aber zu Recht insofern keine Bedeutung
beimisst, als sie sich von den «Manifestationen einer koro-
naren Herzkrankheit im Sinne von zwei Episoden einer mehr
oder weniger typischen Angina pectoris (...) abgrenzen»
lassen.

     Die Vorbringen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde
geben zu keiner anderen Betrachtungsweise Anlass. Dies be-
trifft insbesondere den Hinweis, die koronare Herzerkran-
kung habe sicher bereits vordienstlich bestanden und der
Beschwerdeführer habe 14 Tage nach EK-Ende einen Herzin-
farkt erlitten, zumal diese nachdienstlich festgestellten
resp. eingetretenen Umstände nichts an den im EK 90 auf-
getretenen Beschwerden und Symptomen ändern. Dabei ist die
Tatsache, dass die nach Meinung des Gutachters möglicher-
weise einer koronaren Herzkrankheit zuzuordnenden Symptome
dem Truppenarzt gegenüber nicht erwähnt worden waren, in
dem Sinne bedeutsam, dass sie vergleichsweise weniger aus-
geprägt waren als die gemeldeten, ansonsten wohl entspre-
chende standard-kardiologische Untersuchungen durchgeführt
worden wären. Abgesehen davon können beispielsweise Herz-
rhythmusstörungen ganz verschiedene Ursachen haben, ja so-
gar vegetativ oder psychosomatisch bedingt sein (Pschyrem-
bel, Klinisches Wörterbuch, 258. Aufl. S. 663), und ihrer-
seits bei den Betroffenen Angstgefühle hervorrufen. Nichts
zu Gunsten des Beschwerdeführers ergibt sich im Übrigen
aus Erw. 7 des Urteils des Eidgenössischen Versicherungs-
gerichts vom 28. August 1996. Aus den dort gemachten Aus-
führungen lässt sich nur, aber immerhin folgern, dass auf-
grund der damals bestandenen Aktenlage ein Zusammenhang der
im EK 90 angegebenen Beschwerden (u.a. Übermüdung, Schlaf-
losigkeit, Schwitzen) mit der koronaren Herzerkrankung
nicht rechtsgenüglich ausgeschlossen werden konnte.
     Schliesslich kann offen bleiben, ob die Auffassung der
Vorinstanz richtig ist, dass aufgrund der medizinischen
Akten nicht mit hinreichender Sicherheit gesagt werden
kann, dass die im EK 90 geklagten Beschwerden und Symptome
wahrscheinlicher Ausdruck eines Erschöpfungs-Syndroms sind
als einer koronaren Herzkrankheit und umgekehrt. Denn abge-
sehen davon, dass sich das Gutachten vom 5. Juni 1997 zu
dieser Frage nicht äussert, änderte sie nichts daran, dass
nach den vorstehenden Ausführungen die Frage der Haftung
der Militärversicherung im Zusammenhang mit dem am 30. Sep-

tember 1990 erlittenen Myokardinfarkt im Rahmen der Vorga-
ben gemäss Erw. 8 des Urteils des Eidgenössischen Versiche-
rungsgerichts vom 28. August 1996 nach Art. 6 aMVG zu beur-
teilen ist.

     5.- Die zweite Expertenfrage ist im Sinne von Art. 5
Abs. 1 lit. b aMVG (Ausschluss der Haftung der Militärver-
sicherung, wenn sie den Beweis erbringt, dass die Gesund-
heitsschädigung sicher während des Dienstes weder ver-
schlimmert noch in ihrem Ablauf beschleunigt worden ist)
formuliert, betrifft somit den hier nicht gegebenen Fall,
dass die koronare Herzkrankheit als während des Dienstes in
Erscheinung getreten zu gelten hätte. Dies spricht indessen
nicht von vornherein gegen die Erheblichkeit des Gutachtens
vom 5. Juni 1997 für die an sich zu prüfende Frage, ob die
unbestrittenermassen sicher vordienstlich bestandene Er-
krankung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit durch Einwir-
kungen während des EK 90 verschlimmert wurde (vgl. Art. 6
zweiter Satz aMVG). Allerdings hat die Vorinstanz allgemein
und nicht wie das Eidgenössische Versicherungsgericht in
Erw. 7 des Urteils vom 28. August 1996 eingeschränkt auf
Gefässverengungen nach einer allfälligen Verschlimmerung
gefragt.

     a) Gemäss Gutachten kann nach medizinischer Erfahrung
nicht ausgeschlossen werden, dass die Belastungen durch den
Dienst eine Verschlimmerung oder in ihrem Ablauf eine Be-
schleunigung der vordienstlichen Krankheit bewirkten, so-
dass diese weiter fortschritt, als wenn kein Dienst geleis-
tet worden wäre. Die lange währende ausserordentlich gros-
se Stress-Situation sei, so der Experte weiter, mit Wahr-
scheinlichkeit mindestens zum Teil für die erwähnten, wäh-
rend des EK 90 aufgetretenen, aber gegenüber dem Truppen-
arzt nicht geäusserten Beschwerden verantwortlich, welche
mit einer Angina pectoris im Rahmen einer koronaren Herz-
krankheit vereinbar seien. In Bezug auf die Auswirkungen
des dienstlichen Stresses auf die nachdienstliche Zeit sei

anzunehmen, dass durch das nachträgliche Aufgebot sich die
Arbeit in den Wochen vor und nach dem Ergänzungskurs der-
massen angehäuft habe, dass der Stress fortgewirkt habe und
als Auslöser des 15 Tage nach Dienstende erlittenen Infark-
tes angesehen werden könne. Die Zusatzfrage (für den Fall,
dass nach medizinischer Erfahrung eine durch die Belas-
tungen des Dienstes bewirkte Verschlimmerung nicht aus-
geschlossen werden kann), um wieviele Prozent die Ver-
schlimmerung das Risiko eines Myokardinfarktes erhöht habe,
könne «höchstens arbiträr in Prozenten beantwortet werden,
befinden wir uns doch auf Grund der im Dienst aufgetretenen
Symptome in ihrem Zusammenhang mit einer koronaren Herz-
krankheit in der Grauzone, die irgendwo zwischen fehlendem
Zusammenhang und sicherem Zusammenhang liegt». Aus diesem
Grund und unter Berücksichtigung aller erwähnten Umstände
werde der Prozentsatz mit 50 % beziffert.
     Aufgrund dieser Beurteilung und des Aktengutachtens
vom 5. April 1995, wo der Experte u.a. ausführte, von einer
möglichen Quantifizierung einer allfälligen Verschlimmerung
müsse Abstand genommen werden, zumal es an der Kausalität
fehle, ist das kantonale Gericht zum Schluss gelangt, es
sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erwiesen,
dass der Militärdienst das vorbestehende Leiden verschlim-
mert bzw. das Risiko eines Infarkts erhöht habe.

     b) aa) Das Gutachten vom 5. Juni 1997 ist in Bezug auf
die Zusammenhangsfrage nach Art. 6 aMVG insofern unklar,
als es eine Verschlimmerung der koronaren Herzkrankheit als
Folge des ausserordentlichen psychischen und physischen
Stresses während des EK 90 nicht ausschliesst und das da-
rauf zurückzuführende erhöhte Risiko eines Infarktes auf
50 % beziffert, bei der Begründung dieser Aussage aber Be-
zug nimmt auf den Zusammenhang der im Dienst aufgetretenen
Symptome mit einer solchen Erkrankung, den der Experte zum
Teil möglicherweise bis höchstens wahrscheinlicherweise als
gegeben erachtet (vgl. Erw. 3a am Ende). Wird damit eine
auf dienstliche Einwirkungen zurückzuführende Verschlim-

merung der Gesundheitsschädigung im Sinne einer (Richtung
gebenden) Erhöhung des Infarktrisikos verneint, oder ist
vom umgekehrten Fall auszugehen, wobei der Kausalanteil
lediglich 50 % beträgt?

     bb) Im instruktionsrichterlich eingeholten Bericht
vom 9. August 2000 hat der Gutachter die betreffenden
Aussagen dahin gehend erläutert, dass «effektiv (...) eine
Verschlimmerung der vordienstlich bestandenen koronaren
Herzkrankheit durch die als ausserordentlich gross bezeich-
nete Belastung im Zusammenhang mit dem EK 90 höchstens
wahrscheinlich ist, im Sinne von nicht wahrscheinlicher als
das Gegenteil». Im Weitern hat der Experte festgehalten,
soweit die während des Dienstes aufgetretenen Symptome als
Ausdruck einer mehr oder weniger typischen Angina pectoris
interpretiert werden könnten, handle es sich nicht um eine
instabile Angina pectoris, da die hiefür typischen Merkmale
eines rezidivierend in Ruhe auftretenden Brustschmerzes,
der oft Crescendo-Charakter aufweist, fehlten. Damit ver-
neint er die im Aktengutachten vom 5. April 1995 erwähnte
zweite Verlaufs-Möglichkeit der koronaren Herzkrankheit
(«Eine bereits vorbestehende atherosklerotische Plaque in
einem Herzkranzgefäss reisst und hat eine lokale Thrombose
zur Folge, was zu einer plötzlichen Gefässverengung führt.
Dieses Ereignis kann entweder [...] unbemerkt ablaufen,
oder aber eine instabile Angina pectoris oder sogar [...]
einen Myokardinfarkt bewirken»). Anderseits ist nach Mei-
nung des Experten für den Fall des Vorliegens einer (sta-
bilen) Angina pectoris davon auszugehen, dass sich die Si-
tuation noch während des Dienstes stabilisiert habe, was
die Symptome anbetrifft. Ob sich auch koronaranatomisch
eine Stabilisierung eingestellt habe, wisse man indessen
nicht, da der Zusammenhang zwischen anginösen Symptomen und
Veränderungen der Koronararterien ausserordentlich komplex
und variabel sei.

     c) Aufgrund der klaren und schlüssigen Aussagen im
erläuternden Bericht vom 9. August 2000 zu den Expertisen
vom 5. Juni 1997 und 5. April 1995 lässt sich der erforder-
liche natürliche Kausalzusammenhang zwischen EK 90 und Myo-
kardinfarkt im Sinne der auf dienstliche Einwirkungen zu-
rückzuführenden (Richtung gebenden) Erhöhung des Infarkt-
risikos nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahr-
scheinlichkeit herstellen. Von einer weiteren Begutachtung
sind keine neuen Erkenntnisse zu erwarten, weshalb darauf
zu verzichten ist (vgl. BGE 124 V 94 Erw. 4b, 122 V 162
Erw. 1d mit Hinweis); mithin kann offen bleiben, ob ein
Fall von Beweislosigkeit vorliegt, da sich dies nach den
Regeln der Beweislastverteilung zu Ungunsten des Beschwer-
deführers auswirkt (vgl. Art. 8 ZGB und BGE 117 V 264
Erw. 3b).
     Anzufügen bleibt, dass der Zusammenhang im dargelegten
Sinne nicht über den nachdienstlichen beruflichen Stress,
der gemäss Experte einerseits eine direkte Folge des EK war
und ohne diesen nicht aufgetreten wäre und anderseits
massgeblich für den Eintritt des Myokardinfarktes zwei
Wochen nach Dienstende verantwortlich war, (wieder) herge-
stellt werden kann. Anders zu entscheiden hiesse im Er-
gebnis, dem Dienst als solchem eine haftungsbegründende
kausale Bedeutung beizumessen, was offensichtlich der ge-
setzlichen Konzeption widerspricht.

     Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

  I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

 II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

III. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungs-
     gericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrecht-
     liche Abteilung, zugestellt.

Luzern, 5. Oktober 2000

                    Im Namen des
         Eidgenössischen Versicherungsgerichts
            Der Präsident der II. Kammer:

               Der Gerichtsschreiber:

            i.V.