Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen K 91/1998
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K 91/98 Hm

                        II. Kammer

Bundesrichter Meyer, Schön und Bundesrichterin Leuzinger;
Gerichtsschreiber Krähenbühl

                Urteil vom 19. Januar 2000

                         in Sachen

D.________, 1942, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechts-
anwalt T.________,
                           gegen

Oeffentliche Krankenkasse Graubünden, Schulstrasse 1, Land-
quart, Beschwerdegegnerin,
                            und

Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden, Chur

     A.- Der 1942 geborene, als selbstständigerwerbender
Garagist tätige D.________ zog sich am 24. Dezember 1984
eine Luxation der linken Schulter zu und erhielt in der
Folge wegen der darauf zurückzuführenden Beeinträchtigung
der Erwerbsfähigkeit eine Rente der Invalidenversicherung
zugesprochen. Diese beruhte zunächst ab 1. Dezember 1985
auf einer 75 %igen Erwerbsunfähigkeit (ordentliche ganze

Invalidenrente) und ab 1. September 1986 noch auf einer
solchen von 33 1/3 % (halbe Invalidenrente zufolge Härte-
falls).
     Seit dem 1. Januar 1990 ist D.________ im Rahmen eines
am 4. Oktober 1989 geschlossenen Kollektivversicherungsver-
trages bei der Oeffentlichen Krankenkasse Graubünden, Land-
quart (nachstehend: OeKK; vormals Cassa da malsauns ed
accidents CADI, Breil und Sumvitg, resp. Cassa da malsauns
publica Grischuna, agentura CADI, Sumvitg), bei einem ver-
einbarten versicherten Verdienst von jährlich Fr. 60'000.-
taggeldversichert. Für den Unfall vom 24. Dezember 1984 und
dessen Folgen war der Versicherungsschutz ausdrücklich aus-
geschlossen worden ("Il patrun ... ha negin dretg sin pres-
taziuns pigl accident dils 24 da december 1984 e per las
consequenzas [bratsch siniester!]").
     Im Februar 1993 kam es bei einem weiteren Unfall zu
einer Kontusion wiederum der linken Schulter. D.________
soll seinen Angaben zufolge die Arbeit deswegen während
eines Monats ausgesetzt haben. Leistungen der Taggeldversi-
cherung wurden indessen nicht beansprucht. Ein in der Folge
von der Invalidenversicherung durchgeführtes Revisionsver-
fahren führte laut Verfügung vom 17. Februar 1995 zu einer
Erhöhung des Invaliditätsgrades auf 50 %, womit nunmehr
rückwirkend ab 1. August 1993 eine ordentliche halbe Inva-
lidenrente zur Ausrichtung gelangte.
     Am 30. September 1994 erlitt D.________ erneut einen
Unfall, bei welchem es wiederum zu einer Luxation der lin-
ken Schulter kam. Der behandelnde Arzt Dr. med. T.________
attestierte am 19. Februar, am 22. April sowie am 25. Sep-
tember 1995 jeweils eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % für
die Zeit ab 30. September bis 2. Dezember 1994 und von 75 %
für die Zeit ab 3. Dezember 1994 bis "heute und weiter".
Die OeKK richtete dementsprechend Taggelder in Höhe von
Fr. 9'665.70 für die Zeit ab 6. Oktober bis 2. Dezember
1994 (Abrechnung vom 15. Dezember 1994), von Fr. 7'499.25
für die Zeit ab 3. Dezember 1994 bis 31. Januar 1995 (Ab-
rechnung vom 22. Februar 1995) und von Fr. 11'123.90 für

die Zeit ab 1. Februar bis 30. April 1995 (Abrechnung vom
16. Mai 1995) aus. Gestützt auf die Ergebnisse einer ver-
trauensärztlichen Untersuchung durch Dr. med. P.________
vom 22. Dezember 1995 gelangte sie zum Schluss, für die
Zeit ab 1. Oktober 1995 müsse von einer 50 %igen Arbeits-
fähigkeit ausgegangen werden; die damit verbliebene Ar-
beitsunfähigkeit werde durch die halbe Rente der Invaliden-
versicherung "abgedeckt", sodass ab diesem Zeitpunkt keine
Taggelder mehr geschuldet seien. Dies eröffnete sie ihrem
Versicherten mit Schreiben vom 17. Januar 1996. Gleichzei-
tig führte sie aus, mit der Krankentaggeldzahlung seien
"Vorleistungen im Verhältnis zur Invalidenversicherung"
erbracht worden, weshalb sie die Möglichkeit habe, die von
der Invalidenversicherung bezahlten Beträge mit ihren Leis-
tungen zu verrechnen. Gemäss Abrechnung vom 23. Januar 1996
brachte sie von dem für die Zeit ab 1. Mai bis 30. Septem-
ber 1995 errechneten Taggeldanspruch von Fr. 19'123.10
unter dem Titel "Verrechnungen" Leistungen der Invaliden-
versicherung in Höhe von Fr. 16'632.- (12 Monate [Oktober
1994 bis September 1995] à Fr. 1'386.-) in Abzug, sodass zu
Gunsten des Versicherten noch ein Restguthaben von
Fr. 2'491.10 verblieb. Als sich D.________ mit diesem Vor-
gehen nicht einverstanden erklären konnte und sich insbe-
sondere gegen die Taggeldeinstellung per 1. Oktober 1995
sowie die vorgenommene "Verrechnung" mit der Invalidenrente
zur Wehr setzte, hielt die Kasse mit Verfügung vom 10. Sep-
tember 1996 dem Grundsatz nach an ihrem Standpunkt fest.
     Nachdem D.________ hiegegen mit dem Begehren um Aus-
richtung noch ausstehender Taggelder für die Zeit vom
1. Mai bis zum 22. Dezember 1995 in Höhe von Fr. 27'005.90
zuzüglich Zins zu 5 % hatte Einsprache erheben lassen, un-
terzog die OeKK den Taggeldanspruch einer umfassend neuen
Überprüfung. Nebst einer ergänzenden Stellungnahme des
Dr. med. P.________ vom 31. Oktober 1996 holte sie beim
Versicherten zwecks Feststellung des tatsächlich erlittenen
Verdienstausfalls Steuerakten sowie einen Auszug aus dem

individuellen Konto der Alters- und Hinterlassenenversiche-
rung ein. In der Folge gelangte sie unter Annahme einer
Überversicherung zum Schluss, dass Taggelder im Umfang von
Fr. 28'688.45 zu Unrecht ausbezahlt worden seien. Mit Ent-
scheid vom 29. September 1997 wies sie darauf die Einspra-
che ab und räumte D.________ des Weiteren dispositivmässig
die Möglichkeit ein, innert dreissig Tagen zur Frage der
Rückforderung von zu Unrecht erbrachten Leistungen in Höhe
von Fr. 28'688.45 Stellung zu nehmen.

     B.- Beschwerdeweise liess D.________ die Auszahlung
weiterer Taggelder für die Zeit bis zum 25. September 1996
in Höhe von insgesamt Fr. 28'857.30 zuzüglich 5 % Verzugs-
zins beantragen; darüber hinaus sei die OeKK zur Rücker-
stattung von seit 1990 zu viel bezahlten Prämien im Betrag
von Fr. 16'702.60 zuzüglich 5 % Zins zu verpflichten. Mit
Entscheid vom 30. Januar 1998 wies das Verwaltungsgericht
des Kantons Graubünden die Beschwerde ab, soweit es darauf
eintrat.

     C.- D.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde
erheben und die Aufhebung des kantonalen Entscheids bean-
tragen, "soweit auf die Verrechnung von Taggeldern mit der
IV-Rente nicht eingetreten wurde"; die OeKK sei zur Aner-
kennung und Bezahlung der mit der Rente der Invalidenversi-
cherung verrechneten Taggelder in Höhe von Fr. 16'632.- zu
verpflichten; eventuell sei die Sache zur Neubeurteilung an
das kantonale Gericht zurückzuweisen.
     Die OeKK schliesst auf Anerkennung eines dem Beschwer-
deführer für die Zeit bis 30. September 1995 noch zustehen-
den Taggeldanspruches von Fr. 4'049.90; eventuell sei ihr
die Sache zur Festlegung "der aus dem Unfall vom 24. Dezem-
ber 1984 vorausbestehenden Arbeitsunfähigkeit" zurückzuwei-
sen. Das Bundesamt für Sozialversicherung hat sich nicht
vernehmen lassen.

     Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

     1.- In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird zunächst
beantragt: "Der Entscheid des Verwaltungsgerichts Graubün-
den sei aufzuheben, soweit auf die Verrechnung von Taggel-
dern mit der IV-Rente nicht eingetreten wurde". Dies er-
weckt auf den ersten Blick den Anschein, dass vor dem Eid-
genössischen Versicherungsgericht einzig eine das vorin-
stanzliche Verfahren betreffende prozessuale Frage streitig
wäre. Dementsprechend hat das Eidgenössische Versicherungs-
gericht denn auch mit Verfügung vom 26. Juni 1998 gestützt
auf Art. 150 Abs. 1 OG einen Kostenvorschuss einverlangt.
Wie nachfolgend darzulegen ist, ergibt eine genauere Prü-
fung indessen, dass ausschliesslich eine versicherungs-
rechtliche Leistungsstreitigkeit zur Diskussion steht
(Erw. 3c/aa). Da somit gemäss Art. 134 OG keine Verfahrens-
kosten erhoben werden können, ist der vom Beschwerdeführer
am 3. Juli 1998 fristgerecht überwiesene Kostenvorschuss
von Fr. 500.- zurückzuerstatten.

     2.- a) Dem Grundsatz nach unbestritten ist, dass dem
Beschwerdeführer gestützt auf den am 4. Oktober 1989 ge-
schlossenen Kollektivversicherungsvertrag nach seinem Un-
fall vom 30. September 1994 und nach Ablauf der vereinbar-
ten sechstägigen Wartefrist ab 6. Oktober 1994 ein Taggeld-
anspruch zusteht. Unklar ist indessen, wie dieser zu be-
rechnen ist. Insbesondere besteht Uneinigkeit darüber, wie
sich die von der Versicherungsdeckung ausdrücklich ausge-
schlossenen Folgen des Unfalles vom 24. Dezember 1984 auf
die Bestimmung des Taggeldes auswirken.

     b) Während dem Beschwerdeführer gemäss - mit Verfügung
vom 10. September 1996 zumindest sinngemäss bestätigter -
Abrechnung vom 23. Januar 1996 über die bereits gewährten
Taggelder von insgesamt Fr. 28'288.85 hinaus ein Anspruch
in Höhe von Fr. 2'491.10 zustand, lehnte die OeKK mit Ein-
spracheentscheid vom 29. September 1997 die Erbringung wei-

tergehender Leistungen ab und stellte gleichzeitig die Gel-
tendmachung einer Rückforderung im Betrag von Fr. 28'688.45
in Aussicht. Damit blieb es - wenn auch unter Vorbehalt
einer späteren Rückforderung - nach Erlass des Einsprache-
entscheids vom 29. September 1997 bei dem gemäss Abrechnung
vom 23. Januar 1996 resultierenden Restguthaben des Be-
schwerdeführers von Fr. 2'491.10.
     Die Vorinstanz lehnte es im vorliegend angefochtenen
Entscheid vom 30. Januar 1998 ab, auf "die Rückforderung
von zu viel bezahlten Kassenleistungen", "die Rückerstat-
tung allfällig zu viel bezahlter Versicherungsprämien",
"die Auszahlung weiterer Taggelder ab dem 23. Dezember
1995" sowie die "Verrechnung von Taggeldern mit der IV-Ren-
te" einzutreten. Dispositivmässig wies sie die Beschwerde
im Übrigen ab, ohne jedoch am Dispositiv des vorausgegange-
nen Einspracheentscheids vom 29. September 1997 eine Ände-
rung vorzunehmen. Ausgangspunkt für die Beurteilung der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde bildet demnach immer noch die
mit Abrechnung vom 23. Januar 1996 geschaffene Rechtslage,
gemäss welcher dem Versicherten über die bereits bezogenen
Leistungen hinaus noch Fr. 2'491.10 auszuzahlen sind.

     c) Nebst dem das vorinstanzliche Nichteintreten auf
die "Verrechnung" von Taggeldern mit Renten der Invaliden-
versicherung betreffenden Antrag stellt der Beschwerdefüh-
rer das Begehren, die OeKK sei zur Auszahlung der mit der
Rente der Invalidenversicherung "verrechneten" Taggelder in
Höhe von Fr. 16'632.- zu verpflichten, eventuell sei die
Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
In der Begründung führt er aus, unter Vorbehalt einer An-
fechtung seitens der OeKK würden die vorinstanzlichen Fest-
stellungen über die Arbeitsunfähigkeit in Rechtskraft er-
wachsen, richte sich seine Beschwerde doch nicht gegen die-
se Feststellungen, sondern einzig und allein gegen das
Nichteintreten auf die vorgebrachte Rüge, die Verrechnung
von Taggeldern mit der Rente der Invalidenversicherung sei
zu Unrecht erfolgt. Angesichts dieser ausdrücklich geäus-

serten Einschränkung des Anfechtungswillens ist zunächst
die Frage nach dem im vorliegenden Verfahren massgeblichen
Streitgegenstand zu klären.

     3.- a) Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren
sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen
bzw. zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbe-
hörde vorgängig verbindlich - in Form einer Verfügung -
Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung den
beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Um-
gekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit
an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine
Verfügung ergangen ist (BGE 119 Ib 36 Erw. 1b, 118 V 313
Erw. 3b, je mit Hinweisen).

     b) Streitgegenstand im System der nachträglichen Ver-
waltungsrechtspflege ist das Rechtsverhältnis, welches - im
Rahmen des durch die Verfügung bestimmten Anfechtungsgegen-
standes - den aufgrund der Beschwerdebegehren effektiv an-
gefochtenen Verfügungsgegenstand bildet. Nach dieser Be-
griffsumschreibung sind Anfechtungsgegenstand und Streit-
gegenstand identisch, wenn die Verwaltungsverfügung insge-
samt angefochten wird (BGE 122 V 244 Erw. 2a, 117 V 295
Erw. 2a, 112 V 99 Erw. 1a, 110 V 51 Erw. 3c mit Hinweisen;
vgl. auch BGE 122 V 36 Erw. 2a).

     aa) Im zur Publikation in BGE 125 V bestimmten Urteil
I. vom 14. Juni 1999 (I 84/97) hat sich das Eidgenössische
Versicherungsgericht in Präzisierung der bisherigen Recht-
sprechung weiter zur begrifflichen Umschreibung des Streit-
gegenstandes und seiner Abgrenzung vom Anfechtungsgegen-
stand geäussert. Dabei führte es aus, Anfechtungsgegenstand
im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren bildeten,
formell betrachtet, Verfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG
und - materiell - die in den Verfügungen geregelten Rechts-
verhältnisse. Streitgegenstand bilde demgegenüber das auf
Grund der Beschwerdebegehren tatsächlich angefochtene, so-

mit als Prozessthema vor den (erst- oder zweitinstanzli-
chen) Richter gezogene Rechtsverhältnis.
     Nach dieser Umschreibung beziehen sich Anfechtungs-
und Streitgegenstand auf eines oder mehrere materielle
Rechtsverhältnisse. Streitgegenstand ist mithin nicht der
beschwerdeweise beanstandete «Teil des durch die Verfügung
bestimmten Rechtsverhältnisses» (so noch BGE 110 V 51
Erw. 3c, 112 V 99 Erw. 1a, 117 V 295 Erw. 2a und 122 V 244
Erw. 2a [«partie du rapport juridique déterminé par la
décision litigeuse»]). Vielmehr erfolgt die begriffliche
Unterscheidung von Streit- und Anfechtungsgegenstand auf
der Ebene von Rechtsverhältnissen. Bezieht sich also die
Beschwerde nur auf einzelne der durch die Verfügung be-
stimmten Rechtsverhältnisse, gehören die nicht beanstande-
ten - verfügungsweise festgelegten - Rechtsverhältnisse
zwar wohl zum Anfechtungs-, nicht aber zum Streitgegen-
stand. Sache des Richters bleibt es, im jeweiligen Einzel-
fall unter Berücksichtigung des materiellrechtlichen Kon-
textes, des massgeblichen Verfügungsinhaltes und der, in
Anbetracht der Beschwerde, konkreten Verfahrenslage zu ent-
scheiden, was den zu beurteilenden Streitgegenstand bildet
und ob allenfalls die Voraussetzungen für eine Ausdehnung
des Prozesses über den Streit- oder sogar den Anfechtungs-
gegenstand hinaus erfüllt sind (erwähntes Urteil I. vom
14. Juni 1999, Erw. 2a mit Hinweisen).

     bb) Für die begriffliche Umschreibung des Streitgegen-
standes und seine Abgrenzung vom Anfechtungsgegenstand
nicht von Bedeutung sind demzufolge die bestimmenden Ele-
mente («Teilaspekte», «aspects», vgl. BGE 110 V 51 Erw. 3c
und 122 V 244 Erw. 2a) des oder der verfügungsweise festge-
legten Rechtsverhältnisse. Dazu zählen bei der Zusprechung
von Versicherungsleistungen unter anderem die für die An-
spruchsberechtigung als solche massgebenden Gesichtspunkte,
wie die versicherungsmässigen Voraussetzungen, ferner die
einzelnen Faktoren für die (massliche und zeitliche) Fest-
setzung der Leistung, bei Invalidenrenten insbesondere der

Invaliditätsgrad, die Rentenberechnung und der Rentenbe-
ginn. Teilaspekte eines verfügungsweise festgelegten
Rechtsverhältnisses dienen in der Regel lediglich der Be-
gründung der Verfügung und sind daher grundsätzlich nicht
selbstständig anfechtbar. Sie können folgerichtig erst als
rechtskräftig beurteilt und damit der richterlichen Über-
prüfung entzogen gelten, wenn über den Streitgegenstand
insgesamt rechtskräftig entschieden worden ist (erwähntes
Urteil I. vom 14. Juni 1999, Erw. 2b mit Hinweisen).

     cc) Den Streitgegenstand bestimmende, aber nicht bean-
standete Elemente prüft die Beschwerdeinstanz nur, wenn
hiezu auf Grund der Vorbringen der Parteien oder anderer
sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte hinreichender
Anlass besteht. Zieht der Richter an sich nicht bestrittene
Aspekte des streitigen Rechtsverhältnisses in die Prüfung
mit ein, hat er bei seinem Entscheid je nachdem die Verfah-
rensrechte der am Prozess Beteiligten, insbesondere das
Anhörungsrecht der von einer möglichen Schlechterstellung
bedrohten Partei oder den grundsätzlichen Anspruch auf den
doppelten Instanzenzug zu beachten (erwähntes Urteil I. vom
14. Juni 1999, Erw. 2c mit Hinweisen).

     c) Den Auseinandersetzungen zwischen dem Beschwerde-
führer und seiner Krankenkasse zu Grunde liegendes Rechts-
verhältnis stellt der als solcher unbestrittene Taggeldan-
spruch nach dem am 30. September 1994 erlittenen Unfall
dar. Nach den vorstehend dargelegten Grundsätzen ist dieser
in seiner Gesamtheit als massgebender Streitgegenstand zu
betrachten. Bloss einen diesen Streitgegenstand mitbestim-
menden Teilaspekt bildet demgegenüber die vom Beschwerde-
führer beanstandete "Verrechnung" von Krankentaggeldern mit
Rentenleistungen der Invalidenversicherung.

     aa) Wie den einleitenden Erwägungen des kantonalen
Entscheids zu entnehmen ist, hat sich die Vorinstanz darauf
beschränkt, "Grad und Dauer der Arbeitsunfähigkeit des Ver-

sicherten" zu prüfen. Damit blieben weitere die Festsetzung
des an sich streitigen Taggeldanspruchs mitbestimmende Fak-
toren unbeurteilt. Soweit es das kantonale Gericht abge-
lehnt hat, der Frage nach der Zulässigkeit der von der
Krankenkasse gemäss Abrechnung vom 23. Januar 1996 vorge-
nommenen und seither, soweit ersichtlich, nie aufgehobenen
"Verrechnung" nachzugehen, liegt trotz der dahin lautenden
Formulierung im angefochtenen Entscheid letztlich kein pro-
zessuales Nichteintreten vor. Vielmehr blieb bloss ein ein-
zelnes Element des Streitgegenstand bildenden Rechtsver-
hältnisses, auf dessen materielle Prüfung sich die Vorin-
stanz aber doch eingelassen hatte, von der richterlichen
Beurteilung ausgeschlossen. Eine umfassende Behandlung des
Prozessthemas mit definitiver Festsetzung des streitigen
Leistungsanspruchs war damit nicht mehr möglich. Der kanto-
nale Entscheid, dessen Dispositiv das Vorgehen der Kranken-
kasse im Ergebnis immerhin zu bestätigen scheint, beruht
somit aber auf einer unvollständigen und daher fehlerhaften
sachverhaltlichen Grundlage. Da der Mangel lediglich einen
unbeurteilt gebliebenen Teilaspekt des streitigen Rechts-
verhältnisses betrifft, steht dessen direkter Überprüfung
durch das Eidgenössische Versicherungsgericht im Rahmen der
anstehenden Beurteilung des auch im vorliegenden Verfahren
Streitgegenstand bildenden Taggeldanspruches nichts entge-
gen.

     bb) Eine Einschränkung der Prüfungsbefugnis des Eidge-
nössischen Versicherungsgerichts auf die vom Beschwerdefüh-
rer beanstandete "Verrechnung" und damit auf ein die Fest-
legung des Taggeldanspruches nebst andern Faktoren mitbe-
einflussendes einzelnes Element besteht indessen nicht.
Trotz der auf eine Abgrenzung des Prüfungsobjektes abzie-
lenden Argumentation in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde
bleibt der Miteinbezug weiterer Gesichtspunkte, welche für
eine abschliessende Beurteilung des Taggeldanspruches von
Bedeutung sind, grundsätzlich möglich. Vorliegend erweist
sich die vom Beschwerdeführer angestrebte Limitierung der

gerichtlichen Überprüfung auf den von der Krankenkasse als
"Verrechnung" bezeichneten Abzug der von der Invalidenver-
sicherung ausgerichteten Rentenzahlungen vom errechneten
Taggeldanspruch überdies ohnehin als ausgeschlossen. Die
rechtliche Würdigung der von der Kasse verfolgten Absicht
zeitigt nämlich, wie sich aus nachstehenden Erwägungen
ergibt, zwangsläufig Auswirkungen auch auf andere - vom
Streitgegenstand ebenfalls erfasste - Teilaspekte des Leis-
tungsanspruches, weshalb eine isolierte Betrachtung der
fraglichen "Verrechnung" gar nicht denkbar ist. Die unum-
gängliche Ausweitung des Prüfungsthemas beschränkt sich auf
Fragen, die im Laufe der verschiedenen Verfahren bereits
wiederholt aufgeworfen worden sind und zu welchen sich die
Parteien umfassend äussern konnten, sodass die Einholung
zusätzlicher Stellungnahmen unterbleiben kann.

     d) Von der Vorinstanz zu Recht nicht als zum Streit-
gegenstand gehörend behandelt wurde die vom Beschwerdefüh-
rer erhobene, im vorliegenden Verfahren indessen nicht mehr
erneuerte Forderung nach einer Rückerstattung zu viel be-
zahlter Prämien. Darüber hat auch die Krankenkasse nie ver-
fügungsweise befunden.

     4.- Gestützt auf die Atteste des Hausarztes Dr. med.
T.________ und die Schätzungen des Vertrauensarztes Dr.
med. P.________ gingen die beschwerdegegnerische Kranken-
kasse wie auch die Vorinstanz davon aus, dass der Beschwer-
deführer ab 30. September bis 2. Dezember 1994 zu 100 %, ab
3. Dezember 1994 bis 30. September 1995 zu 75 % und an-
schliessend noch zu 50 % arbeitsunfähig war. Auf dieser
Grundlage ermittelten sie zunächst in auch vom Beschwerde-
führer unbeanstandet gebliebener Weise den beim vertraglich
vereinbarten versicherten Verdienst von Fr. 60'000.- resul-
tierenden Taggeldanspruch. Unberücksichtigt blieb dabei,
dass die ärztlich ausgewiesene Arbeitsunfähigkeit zumindest
teilweise auch Folge des laut Kollektivversicherungsvertrag
vom 4. Oktober 1989 von der Versicherungsdeckung ausge-

schlossenen Unfalles vom 24. Dezember 1984 war. Die Kasse
sah sich deshalb vor das Problem gestellt, in welcher Weise
diesem Vorbehalt Rechnung zu tragen ist.
     Diese im vorliegenden Verfahren immer noch ungeklärte
und nachstehend zu beantwortende Frage beurteilt sich, da
der zur Diskussion stehende Taggeldanspruch noch vor dem
auf den 1. Januar 1996 erfolgten Inkrafttreten des neuen
KVG entstanden ist, nach Massgabe des seinerzeit gültig
gewesenen KUVG, der dazugehörigen Verordnungen und der
damals geltenden Allgemeinen Versicherungs-Bestimmungen und
Reglemente der OeKK.

     a) Bei den von der Kasse in der geschilderten Weise
errechneten und provisorisch ausgerichteten Beträgen han-
delt es sich um die Leistungen, die der Beschwerdeführer
- unter Vorbehalt einer allfälligen Überversicherung -
beanspruchen könnte, wenn er auf Grund seiner Taggeldver-
sicherung für die bestehende Arbeitsunfähigkeit vollumfäng-
lich entschädigt werden müsste. Soweit das kantonale Ge-
richt die Kasse bei den so ermittelten Werten "behaften"
will, ist damit für die betragsmässige Bestimmung der im
vorliegenden Fall effektiv geschuldeten Taggelder noch
nichts gewonnen, weil diese Beträge lediglich rechnerische
Zwischenresultate darstellen, bei welchen der Vorbehalt
bezüglich des am 24. Dezember 1984 erlittenen Unfalles noch
keine Berücksichtigung gefunden hat.

     b) Diesem Umstand wollte die Kasse in ihrer Abrechnung
vom 23. Januar 1996 begegnen, indem sie die von der Inva-
lidenversicherung während der Dauer der anerkannten Tag-
geldberechtigung erbrachten Rentenleistungen unter dem
Titel "Verrechnung" in Abzug brachte.

     aa) Anzumerken ist an dieser Stelle, dass die Verwen-
dung des Ausdruckes "Verrechnung" sowohl durch die Parteien
wie auch durch die Vorinstanz begrifflich unzutreffend ist,
könnte von einer Verrechnung doch nur gesprochen werden,

wenn dem Beschwerdeführer an sich zustehende Taggelder im
Hinblick auf eine diesem gegenüber geltend gemachte Gegen-
forderung nicht ausbezahlt würden. Davon kann im vorliegen-
den Fall indessen nicht die Rede sein. In diesem Zusammen-
hang fehl geht insbesondere die anfängliche Berufung der
Kasse auf Art. 19 der Verordnung III über die Krankenver-
sicherung betreffend die Leistungen der vom Bund anerkann-
ten Krankenkassen und Rückversicherungsverbände, welche
Bestimmung - wie der Beschwerdeführer wiederholt und zu
Recht eingewendet hat - ausschliesslich im Sinne von - vor-
liegend zum Vornherein nicht zur Diskussion stehenden -
Vorleistungen erbrachte Krankenpflegekosten zum Gegenstand
hat.

     bb) Abgesehen von der unrichtigen Bezeichnung als
"Verrechnung" ist der von der Kasse vorgenommene Abzug der
Rentenzahlungen der Invalidenversicherung von den Taggel-
dern, die ohne den ausbedungenen Vorbehalt geschuldet
wären, gleich in mehrfacher Hinsicht nicht geeignet, zu
einer korrekten Abwicklung des Versicherungsfalles zu füh-
ren.  Die Leistungen der Invalidenversicherung und der zur
Diskussion stehenden Taggeldversicherung weisen grundsätz-
lich unterschiedlichen Charakter auf, indem trotz gelegent-
licher Überschneidungen einerseits nicht dieselben Risiken
versichert sind und andererseits auch nicht dieselben Aus-
wirkungen eines Schadensereignisses entschädigt werden.
Während die Invalidenversicherung einen pauschalen Aus-
gleich für allgemein gesundheitsbedingte Beeinträchtigungen
der - immer auf den gesamten in Frage kommenden Arbeits-
markt bezogenen - Erwerbsfähigkeit bieten soll (BGE 112 V
130 mit Hinweis), zielt die Taggeldversicherung aus-
schliesslich auf die Absicherung wirtschaftlicher Einbussen
zufolge einer durch ein versichertes Unfallereignis ausge-
lösten Reduktion der Arbeitsfähigkeit - in aller Regel im
angestammten Tätigkeitsbereich - ab (BGE 114 V 283 Erw. 1c
mit Hinweisen). Entsprechend beruhen denn auch die Leistun-
gen der beiden Versicherungsarten auf völlig verschiedenen

Bemessungsgrundlagen und sind deshalb betragsmässig kaum je
auch nur annähernd gleichwertig. Besonders deutlich zeigt
sich dies im vorliegenden Fall daran, dass die von der Kas-
se in Abzug gebrachten Rentenzahlungen auch die Zusatzrente
für die Ehefrau und eine Kinderrente, mithin der Taggeld-
versicherung völlig fremde, vom versicherten Ereignis und
dessen Folgen überdies unabhängige Leistungsbestandteile,
beinhalten. Weiter ist zu beachten, dass die Leistungen der
Invalidenversicherung und einer Unfalltaggeldversicherung
nicht notwendigerweise nur alternativ zum Zuge kommen, son-
dern durchaus auch gleichzeitig nebeneinander und unter
Umständen sogar durch ein einziges Ereignis ausgelöst zur
Ausrichtung gelangen können.
     Festzuhalten ist demnach, dass die von der Invaliden-
versicherung während der Taggeldberechtigung erbrachten
Rentenleistungen mit durch den Versicherungsvorbehalt aus-
geschlossenen Taggeldansprüchen weder inhaltlich deckungs-
gleich noch betragsmässig vergleichbar sind, weshalb das
Vorgehen der Krankenkasse einer sachgerechten Leistungs-
festsetzung schon vom Ansatz her zuwiderlief.

     cc) Gegenstand des Vorbehalts im Kollektivversiche-
rungsvertrag vom 4. Oktober 1989 bildeten einzig der Unfall
vom 24. Dezember 1984 und dessen Folgen. Dies bedeutet,
dass die Kasse insoweit keine Leistungspflicht trifft, als
die Arbeitsunfähigkeit auf diesen Unfall zurückzuführen
ist.
     Wenn nun die wegen der Einschränkung der Schulterge-
lenksfunktion des Beschwerdeführers bestehende Arbeitsunfä-
higkeit verschiedenen Unfällen zuzuschreiben ist, von wel-
chen einer unter den im Versicherungsvertrag enthaltenen
Vorbehalt fällt, ist es unerlässlich, den Anteil der Ar-
beitsunfähigkeit festzustellen, der von diesem vorbehalts-
erfassten Unfall herrührt. Der Vorinstanz ist darin beizu-
pflichten, dass die Arbeitsfähigkeitsschätzungen der Dres.
med. T.________ und P.________ demgegenüber die gesamthafte
Beeinträchtigung des erwerblich relevanten Leistungsvermö-

gens beschlagen und bisher eine Aufteilung nach Massgabe
der ursächlichen Gesundheitsschädigungen unterblieben ist.
Es ist daher nicht möglich, über die von der Kasse zu
erbringenden Taggeldleistungen abschliessend zu befinden.
Dazu ist zunächst medizinisch abklären zu lassen, inwiefern
die jeweilige Arbeitsunfähigkeit ihren Grund in dem durch
die Taggeldversicherung nicht gedeckten Unfall vom 24. De-
zember 1984 hat. Die insoweit erforderliche Vervollstän-
digung der Sachverhaltserhebung wird zweckmässigerweise von
der beschwerdegegnerischen Krankenkasse zu veranlassen
sein, wozu die Sache an diese zurückzuweisen ist. In Kennt-
nis der nach ärztlichen Stellungnahmen vorzunehmenden Aus-
scheidung des auf das nicht versicherte Unfallereignis vom
24. Dezember 1984 entfallenden Anteils der Arbeitsunfähig-
keit wird die Kasse ihre Leistungen nach Massgabe der von
der Taggeldversicherung zu entschädigenden weitergehenden
Arbeitsunfähigkeit festsetzen können. Dabei wird sie ihre
Leistungspflicht auch auf Grund von Ziff. 3.1. ihres Tag-
geldreglements nicht bereits ablehnen dürfen, wenn der von
ihr zu entschädigende Anteil der Arbeitsunfähigkeit weniger
als 50 % ausmacht, sondern erst wenn die gesamte Arbeits-
unfähigkeit unter 50 % sinkt. Andernfalls käme die leis-
tungsrelevante Mindestbeeinträchtigung unter Umständen
derart hoch zu liegen, dass die Taggeldversicherung kaum je
beansprucht würde, was sich mit dem von den Vertragspar-
teien angestrebten Versicherungsschutz nicht vereinbaren
liesse. Dies hat zur Folge, dass die Kasse auch bezüglich
der Dauer der Arbeitsunfähigkeit weitergehende Auskünfte
wird einholen müssen und die diesbezüglichen Erwägungen des
kantonalen Gerichts hinfällig werden.

     c) Die Bemessung des Taggeldes für den vom Versiche-
rungsschutz gedeckten Anteil der Arbeitsunfähigkeit hat auf
der Basis des vereinbarten versicherten Verdienstes von
jährlich Fr. 60'000.- zu erfolgen. Angesichts der aus den
Akten hervorgehenden Unsicherheit der Parteien hinsichtlich
der dieser Abmachung zukommenden Bedeutung sei klarge-

stellt, dass diese Summe dem bei Vertragsabschluss ange-
nommenen mutmasslichen Einkommen entspricht, das der Be-
schwerdeführer als vollständig Gesunder erzielen könnte.
Entgegen der sowohl von der Kasse als auch vom Beschwerde-
führer wiederholt in Betracht gezogenen Annahme, kann damit
nicht der trotz vorbestandener Invalidität zusätzlich zur
ausgerichteten Invalidenrente noch realisierbare Verdienst
gemeint sein. Dieser hätte dem Versicherungsvertrag schon
deshalb nicht zu Grunde gelegt werden können, weil es sich
bei der damals vorhandenen Erwerbsunfähigkeit nicht um eine
unveränderliche Grösse handelte und deren künftige Entwick-
lung nicht voraussehbar war. Deutlich zeigt dies die 1995
revisionsweise vorgenommene Erhöhung des Invaliditätsgra-
des. Die Erfüllung des Versicherungsvertrages würde sich
als kaum praktikabel herausstellen, wollte man den versi-
cherten Verdienst als einen in Abhängigkeit eines bereits
reduzierten Leistungsvermögens festgesetzten Wert verste-
hen. Das dem Beschwerdeführer zustehende Taggeld wird des-
halb entsprechend dem von der Versicherung gedeckten Anteil
der Arbeitsunfähigkeit auf der Basis eines Jahresverdiens-
tes von Fr. 60'000.- zu berechnen sein.
     Auf dieser Grundlage dürfte sich die von der Kranken-
kasse im Einspracheentscheid vom 29. September 1997 aufge-
worfene Frage nach der Angemessenheit des vereinbarten ver-
sicherten Verdienstes kaum mehr stellen. Immerhin sei da-
rauf hingewiesen, dass nach der Rechtsprechung im Unfall-
versicherungsbereich bei der Vereinbarung des versicherten
Verdienstes eines Selbstständigerwerbenden allfälligen Ein-
kommensschwankungen in der Weise Rechnung zu tragen ist,
dass ein den effektiven Verhältnissen möglichst annähernd
entsprechender Betrag festgesetzt und dieser bei lang-
andauerndem, krassem Missverhältnis angepasst wird (RKUV
1994 Nr. U 183 S. 49 ff. Erw. 5); bei langanhaltendem gros-
sem Missverhältnis zwischen versichertem Verdienst in der
freiwilligen Versicherung und effektiven Einkommensverhält-
nissen kann im Versicherungsfall zur Vermeidung eines Ver-
sicherungsgewinns allenfalls eine Leistungskürzung in Be-

tracht gezogen werden (RKUV 1994 Nr. U 183 S. 53 f.
Erw. 6c). Zur Vermeidung einer Überversicherung auf Grund
des Zusammentreffens der invalidenversicherungsrechtlichen
Rentenleistungen mit den Taggeldern der Krankenversicherung
ist im Übrigen Art. 26 KUVG zu beachten.

     Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

  I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird in dem Sinne
     gutgeheissen, dass der Entscheid des Verwaltungs-
     gerichts des Kantons Graubünden vom 30. Januar 1998
     und der Einspracheentscheid vom 29. September 1997
     aufgehoben werden, und es wird die Sache an die
     Oeffentliche Krankenkasse Graubünden zurückgewiesen,
     damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der
     Erwägungen, über den Taggeldanspruch des Beschwerde-
     führers neu befinde.

 II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

III. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 500.- ist dem
     Beschwerdeführer zurückzuerstatten.

 IV. Die Oeffentliche Krankenkasse Graubünden hat dem Be-
     schwerdeführer für das Verfahren vor dem Eidgenössi-
     schen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung
     von Fr. 2'500.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu
     bezahlen.

  V. Das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden wird
     über eine Parteientschädigung für das kantonale Ver-
     fahren entsprechend dem Ausgang des letztinstanzlichen
     Prozesses zu befinden haben.

 VI. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungs-
     gericht des Kantons Graubünden und dem Bundesamt für
     Sozialversicherung zugestellt.

Luzern, 19. Januar 2000
                                  Im Namen des
                      Eidgenössischen Versicherungsgerichts
                         Der Vorsitzende der II. Kammer:

                              Der Gerichtsschreiber: