Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen K 81/1998
Zurück zum Index Sozialrechtliche Abteilungen 1998
Retour à l'indice Sozialrechtliche Abteilungen 1998


K 81/98 Vr

                         I. Kammer

Präsident Lustenberger, Bundesrichter Schön, Bundesrich-
terin Widmer, Bundesrichter Meyer und Ferrari; Gerichts-
schreiber Fessler

               Urteil vom 10. Dezember 2001

                         in Sachen

Kanton Solothurn, Rathaus, Rathausgasse, 4500 Solothurn,
Beschwerdeführer, vertreten durch das Departement des
Innern des Kantons Solothurn, Rathaus, 4500 Solothurn,

                           gegen

Krankenkasse KPT, Tellstrasse 18, 3014 Bern, Beschwerde-
gegnerin,
                            und

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn, Solothurn,

betreffend H.________

     A.- Die im Kanton Solothurn wohnhafte H.________ wurde
am 30. Januar 1996 im Ambulatorium der Rheuma- und Rehabi-
litationsklinik Leukerbad wegen Atembeschwerden behandelt.
Die Krankenkasse KPT, bei welcher sie obligatorisch kran-
kenpflegeversichert war, übernahm die nach dem Tarif für
ausserkantonale Patienten (Taxpunktwert für medizinische

Leistungen: Fr. 4.95) bemessenen Kosten von Fr. 332.-. Mit
der Begründung, ihr Mitglied habe notfallmässig behandelt
werden müssen und bei der Rheumaklinik handle es sich um
ein öffentlich subventioniertes Spital, ersuchte die KPT am
4. April 1996 den kantonsärztlichen Dienst des Gesundheits-
amtes des Kantons Solothurn um Rückerstattung der Differenz
zwischen den fakturierten Kosten und den Tarifen für Ein-
wohner des Kantons Wallis (Taxpunktwert für medizinische
Leistungen: Fr. 3.72) in der Höhe von Fr. 73.80. Nach ab-
schlägigem Bescheid erliess das Departement des Innern auf
Ersuchen der KPT am 29. August 1996 eine Verfügung, womit
es das «Beitragsgesuch (...) betreffend ausserkantonaler
ambulanter Spitalbehandlung» ablehnte.

     B.- Die KPT reichte entsprechend der Rechtsmittel-
belehrung in der Verfügung beim Solothurnischen Verwal-
tungsgericht Beschwerde ein und beantragte, der Kanton sei
zu verpflichten, ihr den Betrag von Fr. 73.80 zu bezahlen.
Nach Vernehmlassung des Departementes und Stellungnahme des
Krankenversicherers trat das Verwaltungsgericht am 11. März
1997 mangels sachlicher Zuständigkeit auf das Rechtsmittel
nicht ein und überwies die Sache zur materiellen Behandlung
an das kantonale Versicherungsgericht. Dieses hiess, nach-
dem die Parteien auf Weiterungen verzichtet hatten, mit
Entscheid vom 6. April 1998 die Beschwerde gut, hob die
Verfügung des Departementes vom 29. August 1996 auf und
wies den Kanton Solothurn an, der Krankenkasse KPT den Dif-
ferenzbetrag von Fr. 73.80 zu vergüten.

     C.- Der Kanton Solothurn, vertreten durch das Departe-
ment des Innern, führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit
dem Rechtsbegehren, es sei der Entscheid vom 6. April 1998
aufzuheben.
     Während die KPT auf Abweisung der Verwaltungsgerichts-
beschwerde schliesst, beantragt das Bundesamt für Sozial-
versicherung deren Gutheissung. Die als Mitinteressierte

beigeladene H.________ hat unter Hinweis auf den ange-
fochtenen Entscheid auf eine Stellungnahme verzichtet.

     Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

     1.- Das Eidgenössische Versicherungsgericht ist zu-
ständig zur Beurteilung der hier streitigen Frage, ob die
notfallmässige Behandlung der im Kanton Solothurn wohnhaf-
ten H.________ im Ambulatorium der Rheuma- und Rehabili-
tationsklinik Leukerbad am 30. Januar 1996 unter Art. 41
Abs. 3 KVG fällt und demzufolge der Wohnkanton die Diffe-
renz zwischen den fakturierten Kosten und den Tarifen für
Einwohner des Kantons Wallis zu übernehmen hat (BGE 123 V
298 Erw. 3c, 315 Erw. 3a). Da auch die übrigen formellen
Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Verwaltungs-
gerichtsbeschwerde einzutreten (vgl. zur Regelung der Zu-
ständigkeit und des Verfahrens auf kantonaler Ebene BGE 123
V 300 Erw. 5).

     2.- a) Gemäss Art. 25 KVG übernimmt die obligatorische
Krankenpflegeversicherung die Kosten für die Leistungen,
die der Diagnose oder Behandlung einer Krankheit und ihrer
Folgen dienen (Abs. 1). Diese Leistungen umfassen u.a. die
Untersuchungen, Behandlungen und Pflegemassnahmen, die am-
bulant, stationär oder teilstationär durchgeführt werden
(Abs. 2 lit. a) sowie den Aufenthalt in der allgemeinen
Abteilung eines Spitals (Abs. 2 lit. e).
     Als Spital gelten Anstalten oder deren Abteilungen,
die der stationären Behandlung akuter Krankheiten oder der
stationären Durchführung von Massnahmen der medizinischen
Rehabilitation dienen (Art. 39 Abs. 1 Ingress KVG). Ihre
Zulassung als Leistungserbringer und damit zur Tätigkeit
zu Lasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung
(Art. 35 Abs. 1 und Abs. 2 lit. h KVG) setzt u.a. voraus,
dass sie der von einem oder mehreren Kantonen gemeinsam
aufgestellten Planung für eine bedarfsgerechte Spitalver-

sorgung entsprechen und auf der nach Leistungsaufträgen in
Kategorien gegliederten Spitalliste des Kantons aufgeführt
sind (Art. 39 Abs. 1 lit. d und e KVG). Diesen
Zulassungserfordernissen, insbesondere der Planungspflicht,
nicht unterworfen sind Anstalten, Einrichtungen oder ihre
Abteilungen, die der teilstationären Krankenpflege dienen
(Art. 39 Abs. 2 KVG).

     b) Die Vergütung der Leistungen nach Art. 25 KVG er-
folgt nach Tarifen oder Preisen (Art. 43 Abs. 1 KVG). Diese
werden in Verträgen zwischen Versicherern und Leistungser-
bringern vereinbart oder in den vom Gesetz bestimmten Fäl-
len von der zuständigen Behörde festgesetzt (Art. 43 Abs. 4
erster Satz KVG). Leitschnur für die Tarifgestaltung ist
eine qualitativ hoch stehende und zweckmässige gesundheit-
liche Versorgung zu möglichst günstigen Kosten (Art. 43
Abs. 6 KVG). Der Tarifvertrag bedarf der Genehmigung durch
die zuständige Kantonsregierung oder, wenn er in der ganzen
Schweiz gelten soll, durch den Bundesrat (Art. 46 Abs. 4
erster Satz KVG).
     Für Tarifverträge mit Spitälern im Sinne von Art. 39
Abs. 1 KVG im Besonderen hat das Gesetz in Art. 49 KVG eine
Spezialregelung getroffen. Danach vereinbaren die Vertrags-
parteien Pauschalen für die Vergütung der stationären Be-
handlung einschliesslich Aufenthalt. Diese decken für Kan-
tonseinwohner und -einwohnerinnen bei öffentlichen oder öf-
fentlich subventionierten Spitälern höchstens 50 Prozent
der anrechenbaren Kosten je Patient oder Patientin oder je
Versichertengruppe in der allgemeinen Abteilung (Abs. 1
erster und zweiter Satz). Die Vertragsparteien können ver-
einbaren, dass besondere diagnostische oder therapeutische
Leistungen nicht in der Pauschale enthalten sind, sondern
getrennt in Rechnung gestellt werden. Für diese Leistungen
dürfen sie für Kantonseinwohner und -einwohnerinnen bei
öffentlichen oder öffentlich subventionierten Spitälern
höchstens 50 Prozent der anrechenbaren Kosten berücksich-
tigen (Abs. 2). Die durch die Vergütung nicht gedeckten

«anrechenbaren Kosten (...)» sowie die nicht anrechenbaren
Betriebskostenanteile aus Überkapazität, Investitionskosten
sowie Kosten für Lehre und Forschung (Abs. 1 vierter Satz)
gehen zu Lasten der öffentlichen Hand oder des subventio-
nierenden Gemeinwesens (Botschaft vom 6. November 1991 über
die Revision der Krankenversicherung, BBl 1992 I 93 ff.,
127, 169 und 183 f.; Eugster, Krankenversicherungsrecht,
in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Soziale
Sicherheit, S. 157 ff. Rz 303 ff.). Im Weitern vereinbaren
die Vertragspartner die Vergütung bei ambulanter Behandlung
und bei teilstationärem Aufenthalt (Abs. 5).

     c) aa) Die Begriffe ambulant, teilstationär und sta-
tionär werden im Gesetz nicht näher umschrieben, ebenso
nicht in der Krankenversicherungsverordnung (KVV) und in
der Krankenpflege-Leistungsverordnung (KLV). Die Rechtspre-
chung zum alten Recht (Art. 12 Abs. 2 Ziff. 1 und 2 KUVG)
bezeichnete als ambulante Behandlung die Krankenpflege, die
zu Hause beim Versicherten oder in den Praxisräumen des
Arztes vorgenommen werden kann. Wurde die medizinische
Massnahme in einer Heilanstalt durchgeführt, galt sie als
ambulante Behandlung, wenn der Versicherte noch am gleichen
Tag nach Hause zurückkehren konnte. Hielt er sich während
mehr als eines Tages unter Inanspruchnahme eines Spitalbet-
tes in der Heilanstalt auf, war stationäre Behandlung anzu-
nehmen (vgl. BGE 116 V 128 Erw. 2c, 103 V 76 f. Erw. 1;
vgl. auch RKUV 1988 Nr. K 779 S. 329 f. Erw. 5b). Sodann
kannte die Verwaltungspraxis besondere Regeln für den par-
tiellen (tage- oder nachtweisen) Heilanstaltsaufenthalt
(vgl. RSKV 1970 S. 233 f.).

     bb) Das neue Krankenversicherungsrecht hat die alt-
rechtliche Umschreibung der ambulanten und stationären Be-
handlung, und damit deren begriffliche Abgrenzung voneinan-
der, grundsätzlich übernommen (vgl. Eugster, a.a.O. S. 67
ff. Rz 133 ff.). Neu eingeführt worden ist der Begriff der
teilstationären Krankenpflege («traitement semi-hospitali-

er», «cura semiospedaliera»). Diese grenzt sich von der
stationären Behandlung dadurch ab, dass sie unter Umständen
zwar mehrere Klinikaufenthalte umfasst, von denen aber je-
der weniger als 24 Stunden, also nicht «rund um die Uhr»
dauert. Unter den Begriff der teilstationären Behandlung
fällt insbesondere die Behandlung und medizinische Versor-
gung in Tages- oder Nachtkliniken oder auch in Einrichtun-
gen der so genannten «One-day-surgery» (BBl 1992 I 167;
Eugster, a.a.O., Rz 134 sowie ausführlich Duc,
L'hospitalisation, plus spécialement l'hospitalisation d'un
jour, et LAMal, in: LAMal-KVG, Recueil de travaux en
l'honneur de la Société suisse de droit des assurances,
Lausanne 1997, S. 329 ff., 334 ff.; vgl. auch CHSS 6/2000
S. 346 f. [Antwort des Bundesrates vom 27. November 2000
auf eine einfa- che Anfrage der Genfer Ständerätin Monique
Saudan zu den Begriffen stationärer, teilstationärer und
ambulanter Bereich). In der Botschaft vom 6. November 1991
wird im Übrigen der bewusste Verzicht auf eine gesetzliche
Umschreibung von teilstationär und stationär u.a. damit
begründet, es sei insbesondere mit Blick auf die
unterschiedlichen Arten von Krankheiten und deren dem
Wandel der Zeit und dem Erkenntnisfortschritt unterworfenen
«Behandlungsnotwendigkeiten» ein vernünftig zu
gebrauchender Spielraum bei deren Handhabung erforderlich
(in diesem Sinne schon BGE 103 V 77 Erw. 2b, wo auf die zu
beobachtende Tendenz der Verlagerung von der Arztpraxis ins
Spital und dort umgekehrt von der stationären zur
ambulanten Versorgung hingewiesen wird).

     cc) In Bezug auf in Spitälern erbrachte Leistungen im
Besonderen wird tarifrechtlich nicht zwischen ambulant und
teilstationär differenziert. Es gibt lediglich stationäre
und ambulante Behandlungen, den stationären und den ambu-
lanten (Spital-)Sektor/Bereich (vgl. BBl 1992 I 185). Dies
kommt auch in der Formulierung des Art. 49 Abs. 5 KVG zum
Ausdruck, indem bei der Umschreibung des Gegenstandes der
Vergütung, gleich wie in Art. 49 Abs. 1 erster Satz KVG,
nach der (ambulanten) Behandlung und dem (teilstationären)

Aufenthalt unterschieden wird. Als ambulant gelten somit
alle Behandlungen im Spital, die einen weniger als 24 Stun-
den dauernden (partiellen [BBl 1992 I S. 187]) Aufenthalt
erfordern.

     3.- Die Kostenübernahme bei ambulanter, teilstationä-
rer und stationärer Behandlung im Rahmen der obligatori-
schen Krankenpflegeversicherung ist in Art. 41 KVG gere-
gelt. Danach gilt Folgendes: Bei ambulanter Behandlung muss
der Versicherer die Kosten höchstens nach dem Tarif über-
nehmen, der am Wohn- oder Arbeitsort der versicherten Per-
son oder in deren Umgebung gilt. Bei stationärer oder teil-
stationärer Behandlung muss der Versicherer die Kosten
höchstens nach dem Tarif übernehmen, der im Wohnkanton der
versicherten Person gilt (Abs. 1). Beanspruchen Versicherte
aus medizinischen Gründen einen anderen Leistungserbringer,
so richtet sich die Kostenübernahme nach dem Tarif, der für
diesen Leistungserbringer gilt. Medizinische Gründe liegen
bei einem Notfall vor oder wenn die erforderlichen Leistun-
gen nicht angeboten werden: a. bei ambulanter Behandlung am
Wohn- oder Arbeitsort der versicherten Person oder in deren
Umgebung, b. bei stationärer oder teilstationärer Behand-
lung im Wohnkanton oder in einem auf der Spitalliste des
Wohnkantons nach Artikel 39 Absatz 1 Buchstabe e aufgeführ-
ten ausserkantonalen Spital (Abs. 2). Der hier vorab inte-
ressierende Abs. 3 erster Satz von Art. 41 KVG lautet wie
folgt:

"Beansprucht die versicherte Person aus medizinischen Grün-
 den die Dienste eines ausserhalb ihres Wohnkantons befind-
 lichen öffentlichen oder öffentlich subventionierten Spi-
 tals, so übernimmt der Wohnkanton die Differenz zwischen
 den in Rechnung gestellten Kosten und den Tarifen des be-
 treffenden Spitals für Einwohner und Einwohnerinnen des
 Kantons." [...] («Ausgleichs- oder
 Differenzzahlungspflicht»: BGE 123 V 290 und 310).

     a) In Bezug auf den hier zu beurteilenden Fall sind
von den Tatbestandsmerkmalen des Art. 41 Abs. 3 KVG die-
jenigen des medizinischen Grundes (Notfall) sowie des
ausserkantonalen öffentlich oder öffentlich
subventionierten Spitals erfüllt. Der Differenzbetrag von
Fr. 73.80 zwischen den «in Rechnung gestellten Kosten» und
den «Tarifen (...) für Einwohner und Einwohnerinnen des
Kantons» sodann ergibt sich aus dem verschieden hohen
Taxpunktwert für eine Einheit medizinischer Leistung im
Ambulatorium der Rheuma- und Rehabilitationsklinik
Leukerbad für Versicherte aus dem Kanton Wallis (Fr. 3.72)
und für Einwohner aus andern Kantonen (u.a. Solothurn;
Fr. 4.95), soweit nicht eine anders lautende interkantonale
Vereinbarung besteht. Die Verfahrensbeteiligten gehen
übereinstimmend davon aus, dass die nach
Kantonszugehörigkeit differenzierende Tarifierung der für
die notfallmässige Behandlung der Atembeschwerden von
H.________ erforderlichen Leistungen (EKG, Labor, Spiro-
metrie) auf einer entsprechenden Subventionierung durch den
Standortkanton Wallis zu Gunsten seiner Einwohner oder sol-
chen aus den Abkommenskantonen beruht.

     aa) Dass das Krankenversicherungsgesetz den Kantonen
als im Rahmen der Art. 46 ff. KVG zuständige Tarifbehörden
nicht verbietet, für von ihren Spitälern ambulant erbrachte
Leistungen bei ihren Einwohnern niedrigere Tarife festzule-
gen, steht zu Recht ausser Frage (in diesem Sinne auch Ent-
scheid des Bundesrates vom 3. Februar 1999 "concernant la
convention tarifaire genevoise pour les traitements ambu-
latoires, les examens ambulatoires ainsi que les interven-
tions de chirurgie ambulatoire dans les Hôpitaux Universi-
taires de Genève" [98-41-0108]; ferner Eugster, a.a.O.
S. 166 Rz 743 am Ende). Entscheidend ist, dass die höheren
(Einzelleistungs-)Tarife für ausserkantonale Patienten den
gesetzlichen Vorgaben genügen, insbesondere mit dem Gebot
der Wirtschaftlichkeit und Billigkeit im Einklang stehen
(Art. 46 Abs. 4 KVG; BGE 123 V 286 f. Erw. 6a und b). Ver-
hält es sich so, was für den vorliegenden Fall anzunehmen
ist (vgl. zur Überprüfungsbefugnis des Sozialversicherungs-
richters bei Tarifen Art. 129 Abs. 1 lit. b OG und Art. 89
KVG sowie BGE 125 V 104 Erw. 3b und BGE 123 V 280), kann

entgegen dem Bundesamt nicht gesagt werden, nach Kantons-
zugehörigkeit differenzierende Tarife im ambulanten Spital-
bereich (vgl. zu diesem Begriff Erw. 2c/cc) seien unzuläs-
sig. Wenn und soweit im Übrigen, wie in der Verwaltungs-
gerichtsbeschwerde vorgebracht wird, das Gesetz im Sinne
freien Wettbewerbs möglichst gleich lange Spiesse zwischen
ambulanten Behandlungen im Spital einerseits und in Privat-
praxen anderseits hat schaffen wollen, schliesst dies eine
insbesondere unter dem Gesichtspunkt der Kostenstruktur des
oder der in Frage stehenden Leistungserbringer differenzie-
rende Tarifierung nicht schlechthin aus. So besteht gemäss
Bundesrat keine Notwendigkeit, die Tarife für die ambulante
Behandlung in den öffentlichen Spitälern aus wettbewerbs-
rechtlichen Gründen den Tarifen der freipraktizierenden
Ärzte anzugleichen (Entscheid vom 14. April 1999 zu den
Spitaltarifen der basellandschaftlichen Krankenanstalten
[97-41-0100]).
     Auf der anderen Seite besteht von Bundesrechts wegen
keine Verpflichtung der Kantone, ambulante Spitalleistungen
allgemein oder zu Gunsten ihrer Einwohner mitzufinanzieren.
Eine Art. 49 Abs. 1 zweiter Satz und Abs. 2 KVG für statio-
näre Behandlungen entsprechende Regelung fehlt für den am-
bulanten Sektor (so auch Entscheide des Bundesrates vom
14. April 1999 zu den Spitaltarifen der basellandschaftli-
chen Krankenanstalten [97-41-0100] und vom 18. Dezember
1996 zum Tarif für ambulante Spitalbehandlungen in den Spi-
tälern des Kantons Graubünden [96-41-0056]).

     bb) Entgegen dem Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen-
den Kanton Solothurn schliesst die aus Art. 49 KVG im Um-
kehrschluss sich ergebende fehlende bundesrechtliche Mit-
finanzierungspflicht der öffentlichen Hand in Bezug auf am-
bulante Behandlungen in ihren Spitälern die Verpflichtung
des Wohnkantons der versicherten Person zur Übernahme einer
allfälligen Tarifdifferenz als Folge der Subventionierung
der beanspruchten Leistung zu Gunsten der Einwohner des
Kantons, in welchem das Spital liegt, nach Art. 41 Abs. 3

erster Satz KVG nicht aus. Es trifft zwar zu, wie geltend
gemacht wird, dass diese im Vorentwurf des Bundesamtes noch
nicht enthaltene Bestimmung Ausfluss der den Kantonen in
Art. 49 Abs. 1 zweiter Satz und Abs. 2 KVG auferlegten Kos-
tenbeteiligung bei stationärer Behandlung ihrer Einwohner
ist. Zu beachten ist indessen, dass es sich bei Art. 49 KVG
um eine tarifrechtliche Bestimmung handelt, welcher im Rah-
men des die Kostenübernahme für Leistungen aus der obliga-
torischen Krankenpflegeversicherung abschliessend regelnden
Art. 41 KVG (BGE 123 V 297 Erw. 3b/bb) in erster Linie
massliche Bedeutung zukommt. Dass lediglich die Vergütung
der stationären Behandlung (einschliesslich Aufenthalt) von
Kantonseinwohnern und -einwohnerinnen in einem öffentlichen
oder öffentlich subventionierten Spital beschränkt wird, in
Bezug auf ambulante Leistungen eine entsprechende Regelung
hingegen fehlt, kann daher nicht ohne weiteres auf die Aus-
gleichspflicht des Wohnkantons des oder der ausserkantona-
len Versicherten nach Art. 41 Abs. 3 KVG übertragen werden.
Dagegen spricht schon der Umstand, dass auch den Differenz-
zahlungen trotz ihrer bundessozialversicherungsrechtli-
chen Natur Subventionscharakter zukommt (BGE 123 V 297
Erw. 3b/aa). Anders verhielte es sich nur, wenn sich aus
dem Gesetz selber zwingend das Verbot der Subventionierung
ambulanter Spitalleistungen zu Gunsten der Einwohner des
Kantons ergäbe. Dies ist indessen zu verneinen, zumal sich
in der Botschaft, insbesondere bei den Erläuterungen des
Bundesrates zu Art. 42 Abs. 5 des Entwurfes (= Art. 49
Abs. 5 KVG), keine die gegenteilige Auffassung stützende
Anhaltspunkte finden (vgl. BBl 1992 I 187).
     Unbehelflich ist des Weitern der Hinweis des Beschwer-
de führenden Kantons, wonach schon unter der Herrschaft des
KUVG einzelne Kantone in ihrer Gesetzgebung und in Spital-
abkommen Beiträge an die Kosten der medizinisch indizierten
Behandlung ihrer Einwohner in ausserkantonalen Spitälern
vorgesehen hätten, dies indessen lediglich bei stationären
Akutbehandlungen. Es wird nicht geltend gemacht, dass es
sich hiebei um eine von der Mehrheit der Kantone angewen-

dete Praxis handelt. Selbst wenn es sich aber so verhielte,
bliebe die Tatsache bestehen, dass in Art. 41 Abs. 3 KVG
von der Beanspruchung der Dienste des betreffenden ausser-
kantonalen Spitals aus medizinischen Gründen die Rede ist
und nicht etwa lediglich die stationäre Behandlung als die
Differenzzahlungspflicht des Wohnkantons der versicherten
Person auslösender Tatbestand genannt wird. In diesem Zu-
sammenhang ist im Übrigen darauf hinzuweisen, dass bei am-
bulanten Spitalleistungen, welche ebenso gut auch in einer
Privatarztpraxis vorgenommen werden können, die Frage der
teilweisen Kostenübernahme durch den betreffenden Kanton
nach Art. 41 Abs. 3 KVG sich lediglich bei einem Notfall
stellt, wie folgende Überlegung zeigt: Der Wohn- oder Ar-
beitsort der versicherten Person oder deren Umgebung als
räumlicher Bereich mit voller Kostenübernahme durch den
Krankenversicherer (Art. 41 Abs. 1 KVG) ist so bestimmt
resp. im Einzelfall so festzulegen, dass genügende geeig-
nete Möglichkeiten für die ambulante Behandlung der Krank-
heit bestehen. Dabei schränkt das Gesetz die «Umgebung»
nicht auf das Kantonsgebiet ein, in welchem der Wohn- oder
Arbeitsort der versicherten Person liegt (BGE 126 V 14).
Dies bedeutet, dass es abgesehen vom Notfall einen medizi-
nischen Grund im Sinne von Art. 41 Abs. 2 lit. a KVG nicht
geben kann, was die Anwendbarkeit des Art. 41 Abs. 3 KVG
vorweg ausschliesst.

     b) Es bleibt zu prüfen, ob unter den Begriff «Dienste»
(«services», «servizi» in der französischen und italieni-
schen Amtssprache) im Sinne des Art. 41 Abs. 3 KVG neben
den stationären Behandlungen (dazu grundlegend BGE 123 V
290 und 310) auch ambulante Spitalleistungen fallen, ins-
besondere also die (notfallmässige) medizinische Versorgung
von H.________ wegen Atembeschwerden am 30. Januar 1996 im
Ambulatorium der Rheuma- und Rehabilitationsklinik Leu-
kerbad. Vom Wortlaut her ist dies zu bejahen, indem unter
Dienste alle im betreffenden (ausserkantonalen) Spital er-
brachten Leistungen, die der Diagnose oder Behandlung einer

Krankheit dienen (Art. 25 Abs. 1 KVG), einschliesslich ei-
nes allfälligen Aufenthaltes, zu verstehen sind. Dieser
Wortsinn wird dadurch gestützt, dass in Abs. 3 von Art. 41
KVG im Unterschied zu den beiden ersten Absätzen der Norm
nicht nach der Form der Behandlung (ambulant, teilstationär
oder stationär) differenziert wird.
     Bei diesem Zwischenergebnis der Auslegung stellt sich
die Frage, ob triftige Gründe bestehen, dass der insoweit
klare Wortlaut zu weit gefasst ist und in dem Sinne einer
restriktiven Interpretation zu weichen hat, dass für be-
stimmte (subventionierte) Leistungen, welche aus medizini-
schen Gründen im Sinne des Art. 41 Abs. 2 KVG in einem aus-
serkantonalen Spital beansprucht werden, keine Differenz-
zahlungspflicht des Wohnkantons der versicherten Person
besteht (BGE 126 V 438 Erw. 3, 121 III 224 ff. Erw. 1d/aa
[«Teleologische Reduktion»]). Die Vorinstanz verneint dies,
wenn im Einzelfall bei im Übrigen gegebenen tatbeständli-
chen Voraussetzungen «feststeht, dass sich die tarifari-
sche Privilegierung der innerkantonalen Patienten sachlich
mit kantonalen Subventionierungen begründen lässt». Der Be-
schwerde führende Kanton Solothurn stellt sich im Wesentli-
chen unter Berufung auf die Gesetzessystematik, die Bot-
schaft sowie BGE 123 V 290 und 310 auf den gegenteiligen
Standpunkt, dass lediglich die stationäre Behandlung Gegen-
stand der den Kantonen in Art. 41 Abs. 3 KVG auferlegten
teilweisen Kostenübernahmepflicht ist.

     aa) Für eine einschränkende Auslegung des Begriffes
«Dienste» nach Art. 41 Abs. 3 KVG könnte vorab ins Feld
geführt werden, dass es um Leistungen geht, welche in Spi-
tälern erbracht werden. Diese dienen nach der gesetzlichen
Umschreibung für die Zulassung zur Tätigkeit zu Lasten der
obligatorischen Krankenpflegeversicherung der stationären
Behandlung akuter Krankheiten oder der stationären Durch-
führung von Massnahmen der medizinischen Rehabilitation
(Art. 39 Abs. 1 Ingress KVG). Dieses auch in der Verwal-
tungsgerichtsbeschwerde vorgetragene Argument greift inso-

fern zu kurz, als es hier um öffentlich oder öffentlich
subventionierte Spitäler resp. vom zuständigen Gemeinwesen
mitfinanzierte Leistungen geht. Diesem Aspekt kommt im Rah-
men des Normzweckes, wie er sich insbesondere aus den Mate-
rialien ergibt (vgl. nachstehend Erw. 3b/bb), entscheidende
Bedeutung zu. Es kommt dazu, dass mit ebenso gutem Grund,
aber gegen ein dem Wortlaut derogierendes Begriffsverständ-
nis von Dienste ins Feld geführt werden könnte, der Gesetz-
geber hätte die stationäre Behandlung und nur diese Form
der Leistungserbringung in Art. 41 Abs. 3 KVG erwähnt, wenn
es seinem Willen entsprach. Dies muss umso mehr gelten, als
er in den Absätzen 1 und 2 dieser Vorschrift die Kos-
tenübernahme im Rahmen der obligatorischen Krankenpflege-
versicherung für alle drei Behandlungsformen (ambulant,
teilstationär und stationär) geregelt hat.
     Umgekehrt kann daraus, dass in Art. 41 Abs. 1 und 2
KVG zwischen ambulant einerseits und teilstationär oder
stationär anderseits unterschieden wird, nicht gefolgert
werden, ambulante Spitalleistungen, die ohne weiteres auch
in einer Privatarztpraxis erbracht werden können, zählten
nicht zu den Diensten im Sinne von Art. 41 Abs. 3 KVG. In
jenen zwei Absätzen geht es um die Umschreibung des räum-
lichen Bereichs mit voller Kostenübernahmepflicht im Rahmen
der obligatorischen Krankenpflegeversicherung sowie die Hö-
he der Versicherungsdeckung bei Wahl eines Leistungserbrin-
gers ausserhalb dieses Gebietes, ohne dass ein medizini-
scher Grund gegeben ist (BGE 126 V 20 Erw. 3d). Demgegen-
über sagt Art. 41 Abs. 3 KVG, dass bei Beanspruchung der
Dienste eines ausserkantonalen Spitals der Wohnkanton der
versicherten Person unter bestimmten Voraussetzungen einen
Teil der in Rechnung gestellten Kosten zu übernehmen hat.

     bb) Gemäss Botschaft soll die Regelung des Art. 41
Abs. 3 KVG (= Art. 35 Abs. 3 des Entwurfs) dem Lastenaus-
gleich und der verstärkten Koordination zwischen den Kan-
tonen dienen. Durch Übernahme der Tarifdifferenz beteiligt
sich der Wohnkanton der versicherten Person an der Finan-

zierung des betreffenden ausserkantonalen Spitals, dessen
Dienste sie aus medizinischen Gründen beansprucht (BBl 1992
I 169). Es handelt sich dabei, wie an anderer Stelle unter
Hinweis auf Art. 42 des Entwurfs (= Art. 49 KVG) ausgeführt
wird, auch um eine Massnahme zur Kosteneindämmung in der
Krankenversicherung im Sinne der Verlagerung der Kosten auf
andere Träger, z.B. die Kantone. Es sollen dadurch andere,
sozial stärker differenzierende Quellen als die Kopfprämi-
en, insbesondere Steuergelder, zur Finanzierung der im Rah-
men des KVG anfallenden, gerade im Bereich der stationären
Krankenpflege hohen und auch in Zukunft steigenden Kosten
herangezogen werden (BBl 1992 I 127). Diese grundsätzlichen
Überlegungen waren in den vorberatenden Kommissionen für
soziale Sicherheit und Gesundheit des National- und Stände-
rates unbestritten und gaben auch in den parlamentarischen
Beratungen zu keinen Diskussionen Anlass (vgl. Amtl. Bull.
1992 S 1307 ff., 1992 N 1857, 1993 S 1066).
     Aus dieser Entstehungsgeschichte lässt sich entgegen
dem Kanton Solothurn nichts Entscheidendes zu Gunsten eines
den Wortsinn einengenden Verständnisses des Begriffs
«Dienste» ableiten. Soweit in der Botschaft bei der
Umschreibung der Zielsetzung des Art. 41 Abs. 3 KVG die
stationäre Behandlung erwähnt wird, geht es im Zusammenhang
lediglich um den Abrechnungsmodus bei dieser Form der
Leistungserbringung, für welche das Gesetz in Art. 42
Abs. 1 und 2 des Entwurfs (= Art. 49 Abs. 1 und 2 KVG) eine
von den Kantonen nicht notwendigerweise zu wählende Varian-
te vorsieht (vgl. BBl 1992 I 169 und 184). In der Verwal-
tungsgerichtsbeschwerde wird schliesslich insoweit richtig
darauf hingewiesen, dass an der gleichen Stelle in der Bot-
schaft die Bedeutung der Ausgleichspflicht der Kantone nach
Art. 41 Abs. 3 KVG (= Art. 35 Abs. 3 des Entwurfs) im Rah-
men der Spitalplanung (Art. 33 des Entwurfs) erwähnt werde.
Wörtlich wird u.a. ausgeführt: «Artikel 35 Absatz 3 liegt
(...) auf der bereits in Artikel 33 vorgezeichneten Linie:
Optimierung der Ressourcennutzung und Kosteneindämmung.
Dies einerseits durch die Vermeidung der Schaffung unnöti-

ger Kapazitäten und anderseits durch die koordinierte und
bedarfsgerechte Bereitstellung und gemeinsame Verwendung
der effektiv benötigten Kapazitäten» (BBl 1992 I 169 un-
ten). Dieser Konnex wird indessen dadurch, dass dem Wort-
sinn entsprechend unter dem Begriff Dienste alle im Spital
erbrachten Leistungen verstanden werden, für welche eine
allenfalls beschränkte Kostenübernahmepflicht im Rahmen der
obligatorischen Krankenpflegeversicherung besteht, nicht
gestört, zumal nicht mit Blick auf die u.a. mit dem medi-
zinisch-technischen Fortschritt erklärbare Verlagerung vom
stationären in den ambulanten Spitalbereich mit oder ohne
Notwendigkeit eines teilstationären Aufenthalts. Die er-
wähnten Ziele der Koordination der Leistungserbringer, op-
timale Ressourcennutzung und Eindämmung der Kosten (vgl.
BBl 1992 I 167 oben), haben im Übrigen durch den Nichtein-
bezug der teilstationären Einrichtungen in die Spitalpla-
nung (Art. 39 Abs. 2 KVG), dies entgegen dem bundesrätli-
chen Entwurf (BBl 1992 I 166 und 267), ihre Bedeutung nicht
verloren.

     cc) Der Beschwerde führende Kanton Solothurn beruft
sich schliesslich vergeblich auf die Urteile H. vom 16. De-
zember 1997 (BGE 123 V 290) und M. vom 19. Dezember 1997
(BGE 123 V 310) zur Stützung seines Standpunktes, wonach
mit Dienste im Sinne des Art. 41 Abs. 3 erster Satz KVG
lediglich die stationären Behandlungen gemeint seien. Es
trifft zwar zu, dass in diesen Entscheiden von der Kosten-
übernahmepflicht des Wohnkantons bei stationärer oder teil-
stationärer Behandlung in einem ausserkantonalen öffentli-
chen oder öffentlich subventionierten Spital die Rede ist
(vgl. BGE 123 V 296 Erw. 3, 308 Erw. 8, 310 [Regest] sowie
324 Erw. 6c). Der Grund hiefür liegt vorab darin, dass es
in beiden Fällen um eine stationäre Behandlung ging. Dabei
erübrigte es sich, weil evident, ausdrücklich
festzustellen, dass eine im stationären Rahmen erbrachte
Leistung zu den Diensten des betreffenden ausserkantonalen
Spitals nach Art. 41 Abs. 3 KVG zählt. Wenn im Besonderen

in Erw. 3b/aa des Urteils H. bei der Umschreibung der Ziel-
setzung der Norm unter Hinweis auf Amtl. Bull. 1992 S 1308
die stationären Behandlungen erwähnt werden, handelt es
sich hiebei nicht um die wortgetreue, sondern um eine
gleichsam fallbezogene Wiedergabe der betreffenden Voten.
     Im Weitern ging es in den erwähnten Urteilen um ganz
andere Fragestellungen, nämlich ob die Ausgleichspflicht
auch besteht, wenn die versicherte Person in der halbpri-
vaten oder privaten Abteilung untergebracht ist und wie es
sich damit bei Inanspruchnahme eines zwar zugelassenen,
aber nicht öffentlichen oder öffentlich subventionierten
Spitals verhält. Ob, was hier zu beurteilen ist, (auch) am-
bulante Spitalleistungen Gegenstand der Differenzzahlungs-
pflicht bilden, war nicht zu prüfen. Die Tatsache, dass in
jenen Entscheiden von stationärer oder teilstationärer Be-
handlung gesprochen wird und nicht auf Grund der Fallkon-
stellation bloss von der stationären, ist im Übrigen darauf
zurückzuführen, dass in Art. 41 Abs. 1 und 2 KVG dieses Be-
griffspaar der ambulanten Behandlung gegenüber gestellt
wird (vgl. BGE 123 V 294 und 313, je Erw. 1a). Dies ist in-
dessen, wie gezeigt, für die Auslegung des Terminus Dienste
im Sinne von Abs. 3 dieser Bestimmung nicht von ausschlag-
gebender Bedeutung. Wenn endlich in BGE 123 V 308 Erw. 8
gesagt wird, Art. 41 Abs. 3 KVG regle abschliessend die
Kostenübernahmepflicht des Wohnkantons bei stationärer oder
teilstationärer Behandlung in einem ausserkantonalen öf-
fentlichen oder öffentlich subventionierten Spital, geht es
im Zusammenhang um das Verhältnis kantonaler Vorschriften
nämlichen Inhalts im Hinblick auf deren Überprüfbarkeit im
Verfahren der Verwaltungsgerichtsbeschwerde.

     c) Nach dem Gesagten besteht kein Anlass für eine den
Wortsinn einschränkende Auslegung des Begriffs der Dienste
im Sinne des Art. 41 Abs. 3 erster Satz KVG. Darunter fal-
len daher grundsätzlich alle im betreffenden ausserkantona-
len öffentlichen oder öffentlich subventionierten Spital
erbrachten Leistungen ungeachtet der Form der Behandlung

(stationär, teilstationär, ambulant) einschliesslich eines
allfälligen Aufenthalts, für welche als Folge der Kosten-
beteiligung des zuständigen Gemeinwesens nach Kantonszuge-
hörigkeit differenzierende Tarife bestehen.

     4.- Der Kanton Solothurn ist somit nach Art. 41 Abs. 3
KVG zur Zahlung der Differenz zwischen den von der Rheuma-
und Rehabilitationsklinik Leukerbad für die notfallmässige
ambulante Behandlung von H.________ am 30. Januar 1996 in
Rechnung gestellten Kosten und den Tarifen für Einwohner
des Kantons Wallis von Fr. 73.80 verpflichtet. Der in die-
sem Sinne lautende Entscheid des kantonalen Versicherungs-
gerichts ist rechtens.

     5.- Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 134 OG
e contrario). Nach der Praxis ist der unterliegende Kanton
von der Bezahlung der Gerichtskosten befreit (Art. 156
Abs. 2 in Verbindung mit Art. 135 OG; BGE 123 V 309
Erw. 9).

     Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

  I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

 II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungs-
     gericht des Kantons Solothurn, dem Bundesamt für So-
     zialversicherung und H.________ zugestellt.

Luzern, 10. Dezember 2001
                    Im Namen des
         Eidgenössischen Versicherungsgerichts
             Der Präsident der I. Kammer:

               Der Gerichtsschreiber: