Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen K 79/1998
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K 79/98 Vr

                        III. Kammer

Bundesrichter Schön, Spira und Bundesrichterin Widmer;
Gerichtsschreiberin Kopp Käch

                  Urteil vom 4. Juli 2001

                         in Sachen

M.________, 1935, Beschwerdeführer, vertreten durch Für-
sprecherin Daniela Mathys, Schwarztorstrasse 7, 3007 Bern,

                           gegen

Krankenkasse KPT, Tellstrasse 18, 3014 Bern, Beschwerde-
gegnerin,
                            und

Verwaltungsgericht des Kantons Zug, Zug

     A.- Der 1935 geborene M.________ leidet an einem
Diabetes mellitus. Zur Behandlung hat er von der Firma
Disetronic Pharma (Schweiz) AG, Burgdorf (nachfolgend:
Disetronic), mit Vertrag vom 20./22. Juni 1995 ein Insulin-
pumpensystem H-TRON V100 für die Zeit vom 1. Mai 1995 bis
30. April 1999 gemietet.
     Mit Verfügung vom 29. Dezember 1995 lehnte die Kran-
kenkasse KPT (nachfolgend: KPT) eine Kostengutsprache für
die Miete von zwei Insulinpumpen im Betrag von monatlich
insgesamt Fr. 120.- ab. Gleichzeitig sicherte sie zu, für

das Jahr 1996 - unter der Geltung des neuen Krankenversi-
cherungsgesetzes (KVG) und der dazugehörenden Verordnungen
- und so lange kein Vertrag vorliege, im Sinne einer Über-
gangsregelung die gleichen Leistungen zu erbringen wie
1995.

     B.- Die hiegegen erhobene Beschwerde, mit welcher
M.________ die Übernahme der gesamten Mietkosten durch die
KPT beantragte, wies das Verwaltungsgericht des Kantons Zug
mit Entscheid vom 26. Februar 1998 ab.

     C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt M.________
beantragen, die KPT habe in Aufhebung des vorinstanzlichen
Entscheids vom 26. Februar 1998 und der Verfügung vom
29. Dezember 1995 ab 1. Januar 1996 die gesetzlich ge-
schuldeten Mietkosten für die Insulinpumpen H-TRON V100
bzw. H-TRON PLUS V100 zu bezahlen.
     Die KPT schliesst auf Abweisung der Verwaltungsge-
richtsbeschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherung
(BSV) verzichtet in seiner Vernehmlassung darauf, einen
Antrag zu stellen.

     D.- Auf Aufforderung des Eidgenössischen Versiche-
rungsgerichts hin hat das BSV am 9. Mai 2001 eine Stel-
lungnahme zu ihm unterbreiteten Fragen abgegeben. Der Be-
schwerdeführer und die KPT haben auf eine Vernehmlassung
dazu verzichtet.

     Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

     1.- Wie die Vorinstanz und das BSV darlegen, übernimmt
die obligatorische Krankenpflegeversicherung die Kosten für
die Leistungen, die der Diagnose oder Behandlung einer
Krankheit und ihrer Folgen dienen (Art. 25 Abs. 1 KVG).
Diese Leistungen umfassen u.a. die ärztlich oder unter den
vom Bundesrat bestimmten Voraussetzungen von Chiropraktoren

oder Chiropraktorinnen verordneten Analysen, Arzneimittel
und der Untersuchung oder Behandlung dienenden Mittel und
Gegenstände (Art. 25 Abs. 2 lit. b KVG). Als allgemeine
Voraussetzung hält Art. 32 Abs. 1 KVG fest, dass die Leis-
tungen nach den Art. 25-31 KVG wirksam, zweckmässig und
wirtschaftlich sein müssen, wobei die Wirksamkeit nach wis-
senschaftlichen Methoden nachgewiesen sein muss. Gemäss
Art. 52 Abs. 1 lit. a Ziff. 3 KVG erlässt das Departement
Bestimmungen über die Leistungspflicht und den Umfang der
Vergütung bei Mitteln und Gegenständen, die der Untersu-
chung oder Behandlung dienen. Die entsprechende Regelung
findet sich in der Verordnung über Leistungen in der obli-
gatorischen Krankenpflegeversicherung (Krankenpflege-Leis-
tungsverordnung, KLV). Sofern die Leistungsvoraussetzungen
nach Art. 32 KVG gegeben sind, vergütet die Krankenversi-
cherung für die benötigten Mittel und Gegenstände höchstens
den Betrag, der in der Liste für die entsprechende Art von
Mitteln und Gegenständen angegeben ist (Art. 24 Abs. 1
KLV). Die der Untersuchung oder Behandlung dienenden Mittel
und Gegenstände sind in der Mittel- und Gegenstände-Liste
(MiGeL) im Anhang 2 zur KLV aufgeführt. Nach Ziff. 03.28.01
der bis 31. Dezember 2000 anwendbaren MiGeL (AS 1995 5012)
waren im Falle der Miete einer Insulinpumpe von der Versi-
cherung täglich höchstens Fr. 6.40 zu vergüten, wobei fol-
gende Limitationen galten:
- extrem labiler Diabetes;
- Einstellung auch mit der Methode der Mehrfachinjektion
  unbefriedigend;
- Indikation des Pumpeneinsatzes und Betreuung des Patien-
  ten durch ein qualifiziertes Zentrum oder, nach Rückspra-
  che mit dem Vertrauensarzt, durch einen Arzt, der in der
  Anwendung der Insulinpumpen ausgebildet ist.
     Zur Tätigkeit zu Lasten der obligatorischen Kranken-
pflegeversicherung sind gemäss Art. 35 Abs. 1 KVG diejeni-
gen Leistungserbringer zugelassen, welche die Voraussetzun-
gen nach den Art. 36-40 KVG erfüllen. Art. 35 Abs. 2 lit. g
KVG bezeichnet als Leistungserbringer im Sinne des KVG u.a.

die Abgabestellen für Mittel und Gegenstände, die der Un-
tersuchung oder Behandlung dienen. Die Regelung der Zulas-
sung für die Leistungserbringer nach Art. 35 Abs. 2
lit. c-g KVG ist in Art. 38 KVG dem Bundesrat übertragen
worden. So bestimmt Art. 55 der Verordnung über die Kran-
kenversicherung (KVV), dass zu Lasten eines Versicherers
tätig sein darf, wer nach kantonalem Recht zugelassen ist
und mit diesem Versicherer einen Vertrag über die Abgabe
von der Untersuchung oder Behandlung dienenden Mitteln
abschliesst.

     2.- Der Beschwerdeführer leidet unbestrittenermassen
an einem Diabetes mellitus und ist - wie die Vorinstanz
darlegt - auf eine Insulinpumpe angewiesen. Bei der von der
Disetronic gemieteten Insulinpumpe H-TRON V100 handelt es
sich um ein sog. Zwei-Pumpen-System. Streitig und zu prüfen
ist, ob die KPT dem Beschwerdeführer ab 1. Januar 1996 und
somit in Anwendung des per 1. Januar 1996 in Kraft getrete-
nen neuen KVG und der dazugehörenden Verordnungen die Kos-
ten des Insulinpumpensystems der Firma Disetronic in der
Höhe von Fr. 120.- pro Monat zu vergüten hat.

     3.- a) Die KPT lehnte in ihrer Verfügung vom 29. De-
zember 1995 eine Kostengutsprache für die Miete von zwei
Insulinpumpen im Betrag von monatlich Fr. 120.- ab. Zur
Begründung führte sie im Wesentlichen aus, die maximal
kassenpflichtigen Mietkosten der Insulinpumpe betragen
Fr. 6.40 pro Tag. Sie gingen jedoch nur zu Lasten der obli-
gatorischen Krankenpflegeversicherung, wenn einerseits die
Limitationen eingehalten seien und andererseits die Abgabe-
stelle nach kantonalem Recht zugelassen sei und mit einem
Krankenversicherer einen Vertrag über die Abgabe des Geräts
abgeschlossen habe. Sie sei sodann weiterhin der Meinung,
dass die Abgabe von zwei Geräten - auch wenn der maximale
Mietpreis nicht erreicht sei - als unwirtschaftlich be-
trachtet werden müsse. Für das Jahr 1996 werde sie jedoch,
solange kein Vertrag vorliege, im Sinne einer Übergangs-

regelung die gleichen Leistungen wie 1995 erbringen, näm-
lich Fr. 60.- pro Monat.

     b) Das kantonale Gericht hat im Entscheid vom 26. Feb-
ruar 1998 ausführlich dargelegt, wieso seiner Meinung nach
die Leistungsvoraussetzungen von Art. 32 Abs. 1 KVG nur für
die erste Insulinpumpe erfüllt seien. Betreffend Wirksam-
keit hielt es fest, dass der Heilungserfolg bereits mit
einer Pumpe erzielt werde und sich kein Zwei-Pumpen-Konzept
aufdränge, nicht zuletzt auch deshalb, weil Insulinpumpen
im Betrieb grundsätzlich absolut zuverlässig seien. Was die
Zweckmässigkeit anbelange, habe der Beschwerdeführer nicht
vorgebracht, je auf ein Zweitgerät angewiesen gewesen zu
sein. Unter dem Aspekt der Wirtschaftlichkeit schliesslich
sei einzuräumen, dass die Miete der Pumpe H-TRON V100 mit
Fr. 4.- pro Tag unter dem Tagessatz des Anhangs 2 der KLV
liege. Bei den festgelegten Ansätzen handle es sich aber um
Maximalpreise, die nicht in jedem Fall zu vergüten seien.
Vielmehr solle die Heilwirkung mit möglichst geringem fi-
nanziellen Aufwand erzielt werden. Da eine zweite Insulin-
pumpe weder wirksam noch zweckmässig sei, erübrigten sich
indessen weitere Ausführungen zum Wirtschaftlichkeitserfor-
dernis.
     In einem zweiten Schritt prüfte die Vorinstanz die
Zulassung der Firma Disetronic als Leistungserbringerin.
Sie kam zum Schluss, dass zwischen der Disetronic und der
KPT keine vertragliche Vereinbarung über die Abgabe von
Mitteln und Gegenständen bestehe, sodass selbst für die
erste Pumpe keine Kostenübernahmepflicht ab 1. Januar 1996
bestanden hätte, was jedoch nicht Gegenstand des Verfahrens
sei. Sie wies daher die gegen die Verfügung der KPT gerich-
tete Beschwerde ab.

     c) Der Beschwerdeführer macht in seiner Verwaltungs-
gerichtsbeschwerde im Wesentlichen geltend, der Gesetzgeber
habe den versicherten Personen für den Bereich der Mittel
und Gegenstände das Wahlrecht unter den Leistungserbringern

gewähren wollen. Die Bestimmung über die Vergütung der Mit-
tel und Gegenstände sei getroffen worden, um maximal die
dort festgelegten Kosten zu ersetzen, auch wenn ein über
dem Festpreis liegender Leistungserbringer berücksichtigt
werde. Das Erfordernis eines Vertrages zwischen Versicherer
und Leistungserbringer gemäss Art. 55 KVV stehe dort nicht
in Einklang mit dem Gesetzestext, wo die zuständige Behörde
die Leistungspflicht und den Umfang der Vergütung festge-
legt habe. Ein solcher Vertrag könne als Zulassung daher
nur verlangt werden, wenn ein Leistungserbringer Mittel und
Gegenstände anbiete, die nicht in der MiGeL enthalten
seien.
     Auch bezüglich Leistungsvoraussetzungen nach Art. 32
KVG verkenne die Vorinstanz, dass die vom Departement fest-
zusetzenden Bestimmungen über die Leistungspflicht und den
Umfang der Vergütung bei Mitteln und Gegenständen, die der
Untersuchung oder Behandlung dienen, bereits unter Berück-
sichtigung der Grundsätze nach Art. 32 Abs. 1 KVG erlassen
worden seien. Eine erneute Überprüfung der Kriterien durch
den Versicherer wäre systemwidrig und überflüssig. Die von
der Vorinstanz geforderten Voraussetzungen wären indessen
auf jeden Fall zu bejahen. Was die Wirksamkeit anbelange,
sei darauf hinzuweisen, dass für den Beschwerdeführer ein
sehr hohes Risiko einer gesundheitlichen Schädigung beste-
he, wenn seine Insulinpumpe ausfalle und er nicht sofort
über ein Ersatzgerät verfügen könne. Zum Erfordernis der
Zweckmässigkeit sei festzuhalten, dass die Insulinpumpe
H-TRON V100 eine grösstmögliche Sicherheit gewähre, dies
auch bei der Extrembelastung, welcher das Gerät standzuhal-
ten habe. Das Insulinpumpenset sei zudem nur unwesentlich
teurer als das Konkurrenzprodukt. Unter dem Gesichtspunkt
der Wirtschaftlichkeit habe der Gesetzgeber eine gute medi-
zinische Versorgung zu einem vernünftigen Preis ermöglichen
wollen, wozu die Disetronic mit ihrem Produkt beitrage.

     d) Das BSV letztendlich bejaht in seiner Vernehmlas-
sung die drei Voraussetzungen der Wirksamkeit, Zweckmässig-

keit und Wirtschaftlichkeit des Insulinpumpensystems der
Firma Disetronic, dies ohne sich näher mit den einlässli-
chen Ausführungen der Vorinstanz auseinanderzusetzen. Unter
dem Gesichtspunkt der Zulassungsvoraussetzung nach Art. 55
KVV widerspricht es im Weiteren der Auffassung des Be-
schwerdeführers, wonach ein Vertrag nur dort verlangt wer-
den könne, wenn ein Leistungserbringer Mittel und Gegen-
stände anbiete, die nicht in der MiGeL aufgeführt seien.
Vielmehr sei seiner Meinung nach das Erfordernis eines Ver-
trages zwischen Versicherer und Abgabestelle für die Aner-
kennung einer Leistungspflicht des Versicherers gerechtfer-
tigt.
     In der Stellungnahme zu den ihm unterbreiteten Fragen
vom 9. Mai 2001 schliesslich legt das BSV dar, dass Insu-
linpumpen 1995 in der Schweiz von zwei Firmen angeboten
worden sind, wobei sich deren Produkte hauptsächlich in der
Lebens-/Betriebsdauer und im Sicherheitskonzept unterschei-
den.

     4.- a) Näher einzugehen ist zunächst auf die Frage der
Zulassung der Firma Disetronic als Leistungserbringerin für
Mittel und Gegenstände, die der Untersuchung oder Behand-
lung dienen (Art. 35 Abs. 2 lit. g KVG). Gemäss Art. 55 KVV
darf - wie in Erw. 1 dargelegt - zu Lasten eines bestimmten
Versicherers tätig sein, wer nach kantonalem Recht zugelas-
sen ist und mit dem betreffenden Krankenversicherer einen
Vertrag über die Abgabe von der Untersuchung oder Behand-
lung dienenden Mitteln und Gegenständen abschliesst. Die
Firma Disetronic verfügt zwar über eine Zulassung zur Tä-
tigkeit als Abgabestelle für Mittel und Gegenstände im Kan-
ton Bern, doch fehlt - zumindest im massgebenden Zeitpunkt
des Verfügungserlasses - unbestrittenermassen ein Vertrag
zwischen der KPT und der Firma. Ein solcher Vertrag ist
aber entgegen den umfangreichen Einwendungen des Beschwer-
deführers grundsätzlich erforderlich: Alle Leistungserbrin-
ger bedürfen grundsätzlich einer Zulassung, wenn sie für
die soziale Krankenversicherung tätig sein wollen (Art. 35

Abs. 1 KVG). Die zugelassenen Leistungserbringer werden in
Art. 35 Abs. 2 KVG abschliessend aufgezählt. Bezüglich der
in lit. c-g dieser Bestimmung genannten Leistungserbringer
bestimmt Art. 38 KVG, dass der Bundesrat die Zulassung
regelt, was mit Art. 44 ff. KVV geschehen ist. Die Delega-
tionsnorm von Art. 38 KVG räumt dem Bundesrat bewusst einen
sehr weiten Ermessensspielraum ein (BGE 125 V 291 Erw. 4e).
Es verstösst daher nicht gegen Bundesrecht, wenn die Leis-
tungspflicht des Krankenversicherers von den in Art. 55 KVV
statuierten zwei Voraussetzungen abhängig gemacht wird.
Wohl trifft es zu, dass das Bestehen eines Vertrages zwi-
schen Versicherer und Leistungserbringer - wie das BSV in
seiner Vernehmlassung darlegt - für die Anerkennung einer
Leistungspflicht der Versicherer im KVG nicht die Regel
bildet. Üblicherweise ist die Zulassung als Leistungser-
bringer zur Tätigkeit zu Lasten der sozialen Krankenver-
sicherung davon abhängig, dass eine bestimmte qualifizier-
te, eidgenössisch oder kantonal anerkannte Ausbildung vor-
liegt, was für eine einheitliche Praxis und Qualität im
ganzen Land sorgt. Bei den Abgabestellen für Mittel und Ge-
genstände sind derartige einheitliche Zulassungsvorausset-
zungen in Anbetracht der Tatsache, dass die der Untersu-
chung und Behandlung dienenden Mittel und Gegenstände in
ihrem Anwendungsbereich und -ziel sehr unterschiedlich sind
sowie an die Verabreichung verschieden hohe Anforderungen
stellen, nicht möglich. Es kann sich bei den Abgabestellen
denn auch um Institutionen von sehr unterschiedlichem Pro-
fil handeln. Je nach Art der abgegebenen Mittel und Gegen-
stände können Abgabestellen Apotheken und Drogerien, Fach-
geschäfte, Betriebe oder aber gar Warenhäuser sein. Die
Leistungspflicht allein von einer kantonalen Zulassung ab-
hängig zu machen, wäre deshalb ungenügend. Nicht stichhal-
tig ist schliesslich das Argument des Beschwerdeführers,
wonach ein Vertrag nur dort verlangt werden könne, wo ein
Leistungserbringer Mittel und Gegenstände anbiete, die
nicht in der MiGeL aufgeführt sind. Für Mittel und Gegen-
stände, die nicht in der MiGeL aufgeführt sind, hat die ob-

ligatorische Krankenpflegeversicherung nämlich gestützt
einerseits auf Art. 25 Abs. 1 und 2 lit. b, Art. 33 Abs. 2
und Art. 34 Abs. 1 KVG sowie andrerseits auf Art. 52 Abs. 1
lit. a Ziff. 3 KVG, Art. 33 lit. e KVV sowie Art. 20 Abs. 1
KLV gar keine Vergütung zu leisten.

     b) Aus dem Fehlen des grundsätzlich erforderlichen
Vertrages ab 1. Januar 1996 hat die Beschwerdegegnerin
indessen zu Recht nichts zu ihren Gunsten abgeleitet, hat
sie doch in ihrer Verfügung vom 29. Dezember 1995 für das
Jahr 1996, solange kein Vertrag vorliege, im Sinne einer
Übergangsregelung die gleichen Leistungen wie 1995 in
Aussicht gestellt. Diesbezüglich kann darauf hingewiesen
werden, dass in der Zeit nach Inkrafttreten des neuen KVG
und der dazu gehörenden Verordnungen die Verträge gemäss
Art. 55 KVV erst allmählich abgeschlossen wurden, die
Versorgung mit der Untersuchung oder Behandlung dienenden
Mitteln und Gegenständen jedoch trotzdem gewährleistet sein
musste. Vorliegend besteht zudem die Besonderheit, dass das
erforderliche Hilfsmittel - wie aus der Stellungnahme des
BSV vom 9. Mai 2001 hervorgeht - in der Schweiz damals nur
von zwei Leistungserbringern angeboten worden ist. Weder
ist aus den Akten ersichtlich noch wird geltend gemacht,
dass die Beschwerdegegnerin mit der Konkurrentin der Firma
Disetronic, nämlich der Firma Rahn AG, Zürich, im mass-
gebenden Zeitpunkt bereits einen Vertrag abgeschlossen
gehabt hätte. Aus dem Fehlen entsprechender Verträge kann
aber - wie dargelegt - nicht gefolgert werden, dass die
Beschwerdegegnerin in einem Bereich keine Leistungen zu
erbringen hat, obwohl die MiGeL eine entsprechende Leis-
tungspflicht für Insulinpumpen vorsieht (vgl. in diesem
Zusammenhang BGE 124 V 341 Erw. 2b).

     5.- Zu prüfen sind daher des Weitern die Leistungsvor-
aussetzungen des Art. 32 Abs. 1 KVG. Während die Kranken-
kasse und die Vorinstanz die Wirksamkeit, Zweckmässigkeit
und Wirtschaftlichkeit der zweiten Pumpe im Wesentlichen

verneinen, bejahen der Beschwerdeführer und das BSV diese
Leistungsvoraussetzungen.

     a) Indem Krankenkasse und Vorinstanz das Vorliegen der
Voraussetzungen für die erste und die zweite Pumpe getrennt
prüfen, gehen sie von einer falschen Grundlage aus. Wie aus
den Akten und insbesondere aus der Stellungnahme des BSV
vom 9. Mai 2001 hervorgeht, handelt es sich bei den in der
Schweiz angebotenen Insulinpumpen um zwei verschiedene Kon-
zepte, die sich insbesondere in der Lebens-/Betriebsdauer
und im Sicherheitskonzept unterscheiden. So bietet die Fir-
ma Disetronic ein Zwei-Pumpen-Konzept an. Dessen Pumpe
H-TRON ist aus Sicherheitsgründen mittels interner Software
auf eine Betriebsdauer von zwei Jahren begrenzt. Es wird
dabei die aktive Betriebsdauer gemessen und nach Ablauf der
zwei Jahre schaltet die Pumpe automatisch aus. Beim ab-
wechslungsweisen Gebrauch der beiden Pumpen wird somit si-
chergestellt, dass die Restlaufzeiten immer ähnlich gross
sind, was zur Folge hat, dass der Patient oder die Patien-
tin während der vierjährigen Therapiedauer die Sicherheit
hat, beim Ausfall einer Pumpe auf die andere, identisch
programmierte Pumpe umsteigen zu können. Die Pumpe MiniMed
der Firma Rahn AG hingegen hat auf Grund eines technisch
anderen und teureren Motores eine angegebene Lebensdauer
von vier bis sechs Jahren, wobei eine Garantie von vier
Jahren gewährt wird. Aufgrund der längerdauernden und als
sehr hoch eingeschätzten Betriebssicherheit erachtet die
Firma Rahn AG die Abgabe einer Ersatzpumpe im Rahmen des
Sicherheitskonzepts bei ihrer Pumpenversorgung als nicht
notwendig. Für den Notfall besteht aber eine 24-Stunden-
Hotline sowie das Versprechen der Zustellung einer Ersatz-
pumpe am nächsten Tag mittels Kurierdienst. Für die Zwi-
schenzeit müsste auf eine Therapie mit Spritzen umgestellt
werden. Was die Kosten der beiden Systeme anbelangt, betru-
gen gemäss Stellungnahme des BSV die Mietkosten des Zwei-
Pumpen-Konzepts der Firma Disetronic im massgebenden Zeit-
punkt 1995/1996 Fr. 120.- pro Monat und diejenigen für die

Pumpe der Firma Rahn AG Fr. 110.- pro Monat. Interessant
ist diesbezüglich, dass die Kalkulation der Ansätze in der
MiGeL gemäss Stellungnahme des BSV auf dem Produkt der Fir-
ma Disetronic basierte.

     b) Wird nun der Überprüfung der im vorinstanzlichen
Entscheid korrekt dargelegten Leistungsvoraussetzungen ge-
mäss Art. 32 Abs. 1 KVG das für eine vierjährige Therapie-
dauer zur Verfügung gestellte Zwei-Pumpen-System der Firma
Disetronic als Einheit, nicht nur ein einzelner Bestandteil
davon, als Hilfsmittel zu Grunde gelegt, sind die Wirksam-
keit, Zweckmässigkeit und Wirtschaftlichkeit mit dem BSV zu
bejahen. So wird die angestrebte Wirkung des Heilungser-
folgs mit dem von der Firma Disetronic angebotenen Hilfs-
mittel zweifellos erfüllt. Das Pumpensystem ist sodann dem
konkreten Fall angepasst und ruft die angestrebte Wirkung
in angemessener Form hervor, wobei sich die medizinische
Behandlung auf das durch das Interesse der versicherten
Person und den Behandlungszweck erforderliche Mass be-
schränkt. Zweckmässig ist dabei auch das für die Patientin
oder den Patienten beruhigende Sicherheitskonzept der Re-
servepumpe. Was schliesslich das Wirtschaftlichkeitsgebot
anbelangt, zeigt der Vergleich mit dem Konkurrenzprodukt
über die Zeitspanne der vierjährigen Therapiedauer, dass
die Kosten für das Zwei-Pumpen-Konzept der Firma Disetronic
und für die einzelne Pumpe der Firma Rahn AG im gleichen
Rahmen und beide unter dem Tagesansatz der MiGeL liegen.
Das im Hinblick auf das Behandlungsziel angemessene Kosten-
Nutzen-Verhältnis ist ebenfalls zu bejahen.

     6.- Zusammenfassend ist demzufolge festzuhalten, dass
die Beschwerdegegnerin trotz Fehlens eines Vertrages mit
der Firma Disetronic ab 1. Januar 1996 grundsätzlich leis-
tungspflichtig ist und dass das von der erwähnten Firma
angebotene Zwei-Pumpen-Konzept als Hilfsmittel die Leis-
tungsvoraussetzungen gemäss Art. 32 Abs. 1 KVG erfüllt. Die

entsprechenden Mietkosten sind daher von der Beschwerde-
gegnerin zu übernehmen.

     Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

  I. In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wer-
     den der Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons
     Zug vom 26. Februar 1998 und die Verfügung der Kran-
     kenkasse KPT vom 29. Dezember 1995 aufgehoben, und es
     wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer ab dem
     1. Januar 1996 Anspruch auf Ersatz der Mietkosten auf
     der Basis der gesamten Kosten für das Insulin-Pumpen-
     System der Firma Disetronic Pharma (Schweiz) AG hat.

 II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

III. Die Krankenkasse KPT hat dem Beschwerdeführer für das
     Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht
     eine Parteientschädigung von Fr. 2500.- (einschliess-
     lich Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

 IV. Das Verwaltungsgericht des Kantons Zug wird über eine
     Parteientschädigung für das kantonale Verfahren ent-
     sprechend dem Ausgang des letztinstanzlichen Prozesses
     zu befinden haben.

  V. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsge-
     richt des Kantons Zug und dem Bundesamt für Sozialver-
     sicherung zugestellt.

Luzern, 4. Juli 2001

                   Im Namen des
         Eidgenössischen Versicherungsgerichts
         Der Präsident           Die Gerichts-
         der III. Kammer:         schreiberin: