Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen K 78/1998
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K 78/98 Vr

                         I. Kammer

Präsident Lustenberger, Bundesrichter Spira, Bundesrichte-
rin Widmer, Bundesrichter Meyer und Ferrari; Gerichts-
schreiberin Kopp Käch

               Urteil vom 28. September 2001

                         in Sachen

J.________, 1941, Beschwerdeführerin, vertreten durch den
Rechtsschutz X.________,
                           gegen

Concordia Schweizerische Kranken- und Unfallversicherung,
Rechtsdienst, Bundesplatz 15, 6003 Luzern, Beschwerde-
gegnerin,
                            und

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur

     A.- Die 1941 geborene J.________ ist bei der Concordia
(bis 31. Dezember 1999 Konkordia), Schweizerische Kranken-
und Unfallversicherung, krankenversichert. Wegen eines
Karzinoms musste sie sich im Jahre 1993 einer Chemotherapie
unterziehen. Nach Abschluss dieser Therapie wurden die
Zähne 11, 26, 37, 36, 35, 45, 46 und 47 extrahiert. Im
Februar 1996 ersuchte J.________ die Concordia um Kosten-
gutsprache für eine Zahnsanierung im Betrag von

Fr. 40'521.-. Nachdem sich die Krankenkasse bei ihrem Ver-
trauensarzt Prof. Dr. Dr. med. H.________, Klinik für Mund-
Kiefer-Gesichts-Chirurgie am Spital X.________, über die
allfällige Übernahmepflicht und das weitere Vorgehen er-
kundigt hatte, wandte sie sich mit Schreiben vom 15. Mai
1996 an die behandelnden Zahnärzte Dres. G.________ und
R.________ und forderte eine Dokumentation des Zahn- und
Parodontalstatus vor und nach der Chemotherapie an. Nach
Eingang der gewünschten Unterlagen und gestützt auf eine
Empfehlung des Vertrauensarztes verneinte die Concordia mit
Schreiben vom 17. Juli 1996 an die zuständigen Ärzte die
Pflicht zur Übernahme der Kosten für die Zahnbehandlung.
Auf Verlangen der Versicherten erliess sie am 9. August
1996 eine entsprechende anfechtbare Verfügung. J.________
liess gegen die Verfügung Einsprache erheben und die Über-
nahme der Zahnbehandlungskosten durch die Krankenkasse
beantragen. Mit Einspracheentscheid vom 18. Oktober 1996
hielt die Concordia an ihrem Standpunkt fest und verneinte
eine Leistungspflicht.

     B.- Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Sozial-
versicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom
7. April 1998 ab.

     C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt J.________
wiederum die Übernahme der Zahnbehandlungskosten durch die
Concordia beantragen.
     Die Concordia schliesst auf Abweisung der Verwaltungs-
gerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherung
beantragt sinngemäss ebenfalls deren Abweisung.

     D.- Am 28. März 2000 hat das Eidgenössische Versiche-
rungsgericht eine Expertengruppe mit der Erstellung eines
zahnmedizinischen Grundsatzgutachtens beauftragt. Das vor-
liegende Verfahren wurde deshalb mit Verfügung vom 3. April
2000 sistiert. Das Grundsatzgutachten ging am 31. Oktober
2000 beim Gericht ein und wurde am 16. Februar 2001 mit den

Experten erörtert. Am 21. April 2001 erstellten die Exper-
ten einen Ergänzungsbericht.

     Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

     1.- Da das Gericht im Hinblick auf die sich hier
stellenden medizinischen Fragen Fachpersonen konsultiert
hat, wurde das Verfahren sistiert. Nach Vorliegen des
Berichtes mit Ergänzungen ist der Grund der Sistierung weg-
gefallen. Sie ist daher aufzuheben.

     2.- a) Die Leistungen, deren Kosten von der obliga-
torischen Krankenpflegeversicherung bei Krankheit zu über-
nehmen sind, werden in Art. 25 des Bundesgesetzes über die
Krankenversicherung (KVG) in allgemeiner Weise umschrieben.
Im Vordergrund stehen die Leistungen der Ärzte und Ärztin-
nen, dann aber auch der Chiropraktoren und Chiropraktorin-
nen sowie der Personen, die im Auftrag von Ärzten und
Ärztinnen Leistungen erbringen.
     Die Leistungen der Zahnärzte und Zahnärztinnen sind in
der genannten Bestimmung nicht aufgeführt. Die Kosten die-
ser Leistungen sollen im Krankheitsfalle der obligatori-
schen Krankenpflegeversicherung nur in eingeschränktem
Masse überbunden werden, nämlich wenn die zahnärztliche Be-
handlung durch eine schwere, nicht vermeidbare Erkrankung
des Kausystems (Art. 31 Abs. 1 lit. a KVG) oder durch eine
schwere Allgemeinerkrankung oder ihre Folgen bedingt
(Art. 31 Abs. 1 lit. b KVG) oder zur Behandlung einer
schweren Allgemeinerkrankung oder ihrer Folgen notwendig
ist (Art. 31 Abs. 1 lit. c KVG).

     b) Gestützt auf Art. 33 Abs. 2 und 5 KVG in Verbindung
mit Art. 33 lit. d KVV hat das Departement in der Verord-
nung über Leistungen in der obligatorischen Krankenpflege-
versicherung (Krankenpflege-Leistungsverordnung [KLV]) zu
jedem der erwähnten Unterabsätze von Art. 31 Abs. 1 KVG

einen eigenen Artikel erlassen, nämlich zu lit. a den
Art. 17 KLV, zu lit. b den Art. 18 KLV und zu lit. c den
Art. 19 KLV. In Art. 17 KLV werden die schweren, nicht ver-
meidbaren Erkrankungen des Kausystems aufgezählt, deren
Behandlungskosten von der obligatorischen Krankenversiche-
rung zu übernehmen sind. In Art. 18 KLV werden die schweren
Allgemeinerkrankungen und ihre Folgen aufgelistet, die zu
zahnärztlicher Behandlung führen können und deren Kosten
von der obligatorischen Krankenversicherung zu tragen sind.
Hier müssen die Allgemeinerkrankungen oder ihre Folgen
schwer sein, nicht hingegen die dadurch bedingte Erkrankung
des Kausystems. In Art. 19 KLV schliesslich hat das Depar-
tement die schweren Allgemeinerkrankungen aufgezählt, bei
denen die zahnärztliche Massnahme notwendiger Bestandteil
der Behandlung darstellt.

     3.- Zu prüfen ist zunächst die anwendbare Rechtsgrund-
lage.

     a) Die Krankenkasse verneint von vornherein jegliche
Leistungspflicht gestützt auf das KVG, da sie gemäss
Art. 19 KLV nur diejenigen Kosten einer zahnärztlichen Be-
handlung zu übernehmen habe, die vorgängig einer Strahlen-
oder Chemotherapie notwendig seien, die Zahnsanierung der
Beschwerdeführerin jedoch nach Durchführung der Chemothera-
pie nötig geworden sei. Art. 18 KLV erwähne sodann weder
das Mammakarzinom noch die Chemotherapie als schwere Allge-
meinerkrankung beziehungsweise konsekutive Behandlung.
     Die Beschwerdeführerin hat im vorinstanzlichen Ver-
fahren zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht,
Art. 19 lit. c KLV sei gesetzwidrig. Diese Bestimmung er-
kläre die Kosten der zahnärztlichen Behandlung nur bei
vorgängiger Chemotherapie zur Pflichtleistung, während das
Gesetz in Art. 31 Abs. 1 lit. b KVG die Kosten für eine
zahnärztliche Behandlung ausdrücklich der obligatorischen
Krankenpflegeversicherung auferlege, wenn diese durch eine
schwere Allgemeinerkrankung oder ihre Folgen bedingt sei.

     Die Vorinstanz schliesslich hat darauf hingewiesen,
dass Art. 19 lit. c KLV denjenigen Fall regle, wo die zahn-
ärztliche Behandlung notwendiger Bestandteil der Behandlung
der schweren Allgemeinerkrankung selber oder ihrer Folgen
sei, dass die Behandlung des Leidens vorliegend jedoch be-
reits 1993 abgeschlossen gewesen sei. Sie hat sodann
Art. 18 KLV einer näheren Prüfung unterzogen und festge-
stellt, das maligne Leiden sei darin nicht aufgeführt. Auf
Anfrage hin hat sie vom Departement die Antwort erhalten,
das maligne Leiden sei deshalb in Art. 18 KLV nicht aufge-
nommen worden, weil es wissenschaftlich nicht erhärtet sei,
dass Zahnschäden als Folge dieses Leidens oder seiner Be-
handlung auftreten könnten. Das kantonale Gericht sah kei-
nen Grund, dieser Ansicht nicht zu folgen. Eher beiläufig
stellte es der Vollständigkeit halber in Erw. 1 fest, dass
eine Anwendung von Art. 17 KLV nicht in Frage komme.
     Trotz der Ausführungen der Vorinstanz, dass eine all-
fällige Gesetzwidrigkeit nicht in Art. 19 KLV, sondern
allenfalls in Art. 18 KLV zu suchen wäre, hält die Versi-
cherte im Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren an ihrer
Auffassung fest.

     b) Im Ergebnis hat die Vorinstanz zunächst zu Recht
festgestellt, dass eine Anwendung von Art. 19 KLV in der
vorliegend anwendbaren, bis Ende 1998 gültigen Fassung
ausser Betracht fällt. Zwar wurden bereits dieser Bestim-
mung nicht nur vorausgehende zahnärztliche Behandlungen,
sondern generell die gesamte zahnärztliche Versorgung, die
zur Behandlung einer in der Verordnungsbestimmung erwähnten
schweren Allgemeinerkrankung notwendig war, zugeordnet
(vgl. BGE 124 V 199 Erw. 2d; Gebhard Eugster, Krankenversi-
cherungsrechtliche Aspekte der zahnärztlichen Behandlung
nach Art. 31 Abs. 1 KVG, in: LAMal - KVG, Recueil de tra-
vaux en l'honneur de la société suisse de droit des assu-
rances, Lausanne 1997, S. 243); doch fällt der vorliegende
Sachverhalt auch nicht unter diesen weiter gefassten Anwen-
dungsbereich des Art. 19 KLV. Der Vollständigkeit halber

kann darauf hingewiesen werden, dass der Wortlaut von
Art. 19 KLV per 1. Januar 1999 entsprechend geändert worden
ist, was auf den konkreten Fall jedoch keine Auswirkungen
hat. Bezüglich Art. 18 KLV hat das kantonale Gericht sodann
zutreffend ausgeführt, dass in dieser Bestimmung maligne
Leiden von der Art, wie sie bei der Beschwerdeführerin zu
behandeln waren, nicht als schwere Allgemeinerkrankung auf-
geführt sind, welche selbst oder ihre Folgen eine zahnärzt-
liche Behandlung notwendig machen. Die Aussage der Gerichts
bezog sich auf die bis Ende 1998 gültig gewesene Fassung
der Verordnungsbestimmung; daran hat sich in der ab 1. Ja-
nuar 1999 in Kraft stehenden Regelung nichts geändert. Zu
erwähnen ist schliesslich, dass das Eidgenössische Versi-
cherungsgericht in BGE 124 V 185 entschieden hat, dass die
in Art. 17-19 KLV erwähnten Erkrankungen, deren zahnärzt-
liche Behandlung von der sozialen Krankenversicherung zu
übernehmen ist, abschliessend aufgezählt sind. Bevor eine
Prüfung des Art. 18 KLV auf seine Übereinstimmung mit dem
Bundesgesetz in Betracht gezogen und gefragt wird, ob sol-
che Leiden darin zu Unrecht nicht aufgeführt sind, was dem
Eidgenössischen Versicherungsgericht nicht verwehrt ist,
wobei es sich aber grosse Zurückhaltung auferlegt (BGE 124
V 185), ist Art. 17 KLV, dessen Anwendung die Vorinstanz
beiläufig ausgeschlossen hat, einer näheren Prüfung zu un-
terziehen.

     4.- a) In Art. 17 KLV werden, wie bereits erwähnt, die
schweren, nicht vermeidbaren Erkrankungen des Kausystems
aufgezählt, deren Behandlungskosten von der obligatorischen
Krankenversicherung zu übernehmen sind. Die Enumeration
dieser Krankheiten wird gegliedert. In lit. a werden die
Erkrankungen der Zähne genannt, in lit. b die Erkrankungen
des Zahnhalteapparates (Parodontopathien), in lit. c die
Erkrankungen des Kieferknochens und der Weichteile, in
lit. d die Erkrankungen des Kiefergelenkes und des Bewe-
gungsapparates, in lit. e die Erkrankungen der Kieferhöhle
und in lit. f die Dysgnathien, die zu Störungen mit Krank-

heitswert führen. Im Vordergrund steht lit. b über die
Erkrankung des Zahnhalteapparates. Um diese Littera im
Zusammenhang mit der ganzen Regelung von Art. 17 KLV zu
verstehen, wird die Verordnungsbestimmung nachfolgend
aufgeführt:

Art. 17 Erkrankungen des Kausystems

Die Versicherung übernimmt die Kosten der zahnärztlichen
Behandlungen, die durch eine der folgenden schweren, nicht
vermeidbaren Erkrankungen des Kausystems bedingt sind
(Art. 31 Abs. 1 Bst. a KVG). Voraussetzung ist, dass das
Leiden Krankheitswert erreicht; die Behandlung ist nur so
weit von der Versicherung zu übernehmen, wie es der Krank-
heitswert des Leidens notwendig macht:

a. Erkrankungen der Zähne:

   1. Idiopathisches internes Zahngranulom,
   2. Verlagerung und Überzahl von Zähnen und Zahnkeimen
      mit Krankheitswert (z.B. Abszess, Zyste);

b. Erkrankungen des Zahnhalteapparates (Parodontopathien):

   1. Präpubertäre Parodontitis,
   2. Juvenile, progressive Parodontitis,
   3. Irreversible Nebenwirkungen von Medikamenten;

c. Erkrankungen des Kieferknochens und der Weichteile:

   1. Gutartige Tumore im Kiefer- und Schleimhautbereich
      und tumorähnliche Veränderungen,
   2. Maligne Tumore im Gesichts-, Kiefer- und Halsbereich,
   3. Osteopathien der Kiefer,
   4. Zysten (ohne Zusammenhang mit Zahnelementen),
   5. Osteomyelitis der Kiefer;

d. Erkrankungen des Kiefergelenks und des Bewegungsappara-
   tes:

   1. Kiefergelenksarthrose,
   2. Ankylose,
   3. Kondylus- und Diskusluxation;

e. Erkrankungen der Kieferhöhle:

   1. In die Kieferhöhle dislozierter Zahn oder Zahnteil,
   2. Mund-Antrumfistel;

f. Dysgnathien, die zu folgenden Störungen mit Krankheits-
   wert führen:

   1. Schlafapnoesyndrom,
   2. Schwere Störungen des Schluckens,
   3. Schwere Schädel-Gesichts-Asymmetrien.

     b) Die Umschreibung der Erkrankungen in Art. 17 KLV
ist unterschiedlich. So begnügt sich der Verordnungsgeber
teils mit einzelnen Krankheitsbezeichnungen wie etwa der
Kiefergelenksarthrose (Art. 17 lit. d Ziff. 1 KLV) oder der
Mund-Antrumfistel (Art. 17 lit. e Ziff. 2 KLV), teils ver-
wendet er Umschreibungen wie in Art. 17 lit. a Ziff. 2 KLV,
wo ihm die Begriffe "Verlagerung und Überzahl von Zähnen
und Zahnkeimen" für sich allein zu unbestimmt erscheinen,
sodass er nur solche darunter verstanden wissen will, die
"Krankheitswert (z.B. Abszess, Zyste)" erreichen. Damit
stellt sich die Frage, ob dieser Krankheitswert ein anderer
ist als jener Krankheitswert, der nach Art. 17 KLV zur
allgemeinen Voraussetzung dafür erhoben wird, dass die in
dieser Bestimmung aufgezählten Erkrankungen in den Leis-
tungsbereich der sozialen Krankenversicherung fallen. Wei-
ter ist danach zu fragen, ob der Krankheitswert, wie er in
Art. 17 KLV allgemein oder in dessen lit. a Ziff. 2 bei
verlagerten und überzähligen Zähnen und Zahnkeimen verwen-
det wird, mit dem in Art. 2 Abs. 1 KVG definierten Begriff
der Krankheit übereinstimmt.

     5.- Das Gericht hat dazu die von zwei verschiedenen
Berufsgruppen zur Leistungspflicht der sozialen Krankenver-
sicherung im Sinne von Art. 31 KVG herausgegebenen Leitfä-
den zu Rate gezogen (Atlas der Erkrankungen mit Auswirkun-
gen auf das Kausystem [SSO-Atlas], herausgegeben von der
Schweizerischen Zahnärzte-Gesellschaft SSO, 1996; KVG-Leit-
faden, Leistungspflicht im Fachbereich Kiefer- und Ge-
sichtschirurgie, herausgegeben von der Gesundheitspoliti-
schen Kommission der Schweizerischen Gesellschaft für Kie-
fer- und Gesichtschirurgie, 1999). In der Erkenntnis, dass
diese Unterlagen einerseits auf die sich stellenden Fragen

wenig grundsätzliche Antworten geben und die Thematik mehr
kasuistisch angehen und andererseits in vielen Einzelfragen
zu unterschiedlichen Schlussfolgerungen gelangen, sowie an-
gesichts der grossen praktischen Bedeutung mit allfällig
weit reichenden finanziellen Folgen für die Versicherten
und die Versicherer hat das Gericht eine Expertengruppe mit
der Ausarbeitung eines Grundsatzgutachtens beauftragt. Die-
ses hatte die gestellten Fragen grundsätzlich, d.h. losge-
löst von den anstehenden Einzelfällen, zu beantworten und
so dem Gericht eine Grundlage zu bieten, welche es ihm er-
laubt, den gesetzlichen Bestimmungen einen Inhalt zu geben,
der auf einem zutreffenden Verständnis des der Regelung zu
Grunde liegenden medizinischen Fachwissens beruht. Bei den
drei Mitgliedern der Expertengruppe handelt es sich um PD
Dr. med. dent. Urs Gebauer, Klinik für Kieferorthopädie,
Bern, Dr. med. dent. Martin Chiarini, Ecole de Médecine
Dentaire, Genève, und Dr. med. dent. Wanda Gnoinski, Klinik
für Kieferorthopädie, Zürich. Diese Experten durften andere
Fachpersonen kontaktieren.

     6.- a) Die Experten wurden zum Krankheitswert befragt,
der bei verlagerten und überzähligen Zähnen und Zahnkeimen
nach Art. 17 lit. a Ziff. 2 KLV Voraussetzung der Leis-
tungspflicht der sozialen Krankenversicherung ist. Die
Fachpersonen erblicken in diesem Krankheitswert einen ge-
genüber dem allgemein definierten Begriff der Krankheit
gemäss Art. 2 Abs. 1 KVG qualifizierten Begriff. Ihm komme
- so führen sie aus - Abgrenzungsfunktion zu. Weil die Um-
schreibungen "Verlagerung" und "Überzahl" von Zähnen und
Zahnkeimen sowohl leichte wie auch schwere Erkrankungen des
Kausystems erfassten, würden auf diese Weise die schweren,
eben jene mit Krankheitswert, von den übrigen Erkrankungen
abgegrenzt, die nicht als schwer einzustufen seien und da-
her der Leistungspflicht der sozialen Krankenversicherung
gemäss Art. 31 Abs. 1 KVG nicht unterlägen.

     b) Das Gericht sieht keinen Grund, im Krankheitswert,
der nach Art. 17 KLV bei allen darin aufgeführten Erkran-
kungen erreicht sein muss, damit die Behandlung der Leis-
tungspflicht unterliegt, etwas anderes zu erblicken. Auch
hier dient der Begriff der Abgrenzung. Er drückt das Mass
der Schwere der Erkrankung als Voraussetzung für die Leis-
tungspflicht der sozialen Krankenversicherung aus. Nicht
schwere Erkrankungen sollen nach der gesetzlichen Vorgabe
des Art. 31 Abs. 1 KVG davon ausgeschlossen sein. Der in
Art. 17 KLV geforderte Krankheitswert übersteigt somit den
für die soziale Krankenversicherung allgemein geltenden
Krankheitswert des Art. 2 Abs. 1 KVG (vgl. zum Ganzen: Zur
Publikation in der Amtlichen Sammlung vorgesehenes Urteil
M. vom 19. September 2001, K 73/98).

     7.- Vorliegend stellt sich die Frage, ob die Erkran-
kung des Zahnhalteapparates, unter welcher die Beschwerde-
führerin unbestrittenermassen leidet, nicht unter Art. 17
lit. b Ziff. 3 KLV zu subsumieren ist. Auffälligerweise
sind weder die Parteien noch die Vorinstanz auf diese Be-
stimmung aufmerksam geworden. Auch das BSV, das von der
Vorinstanz auf den Umfang von Art. 18 KLV angesprochen
worden ist, hat diese Bestimmung nicht erwähnt. Der Grund
dürfte darin liegen, dass die Regelung nicht auf den ersten
Blick als klar erscheint. Während die übrigen Ziffern (in
lit. a deren zwei, in lit. b deren weitere zwei, in lit. c
deren fünf, in lit. d deren drei, in lit. e deren zwei und
in lit. f deren drei, insgesamt somit 18 Ziffern) allesamt
Erkrankungen oder Dysgnathien mit Krankheitswert aufzählen,
nennt lit. b Ziff. 3 keine Erkrankung. Die Rede ist ledig-
lich von irreversiblen Nebenwirkungen von Medikamenten. Im
Zusammenhang mit der Unterüberschrift von lit. b "Erkran-
kungen des Zahnhalteapparates (Parodontopathien)" und den
Ziffern 1 und 2, nämlich Ziff. 1, welche die präpubertäre
Parodontitis, und Ziff. 2, welche die juvenile, progressive
Parodontitis nennen, drängt sich jedoch der Schluss auf,
dass auch Ziff. 3 eine Parodontitis im Auge hat, nämlich

eine durch irreversible Nebenwirkungen von Medikamenten
verursachte Parodontitis. Diese Interpretation verdient vor
jeder anderen denkbaren Auslegung den Vorzug. Insbesondere
vermöchte nicht zu befriedigen, die genannte Bestimmung von
Art. 17 lit. b Ziff. 3 KLV als systematisch falsch einge-
ordnet und als in Art. 18 KLV gehörend zu bezeichnen. Eine
solche Interpretation gelänge nur durch die Bejahung eines
systematischen Fehlers bei der Gesetzgebung, wobei dann
aber noch ein zweiter Fehler zu überspringen wäre, nämlich
dass eine Bezeichnung der schweren Allgemeinerkrankung im-
mer noch fehlen würde, die nach Art. 18 KLV doch genannt
sein müsste. Bei der dargelegten Interpretation dagegen ist
nicht von einer eigentlich fehlerhaften Gesetzgebung auszu-
gehen, sondern lediglich von einer nicht ohne weiteres ver-
ständlichen.
     Die dargelegte Interpretation führt zu einem vernünf-
tigen Sinn. Zudem ist in diesem Zusammenhang darauf hinzu-
weisen, dass nach Meinung des PD Dr. med. O.________, Chef-
arzt Onkozentrum Y.________, die Chemotherapie zu Parodon-
tose führen kann. Diese Auffassung vertreten auch der von
der Beschwerdegegnerin als Vertrauensarzt beigezogene Prof.
Dr. Dr. med. H.________ sowie die vom Eidgenössischen Ver-
sicherungsgericht mit der Erstellung eines Grundsatzgut-
achtens beauftragten Experten.

     8.- Fallen somit zahnärztliche Behandlungen von Para-
dontopathien als Folge von irreversiblen Nebenwirkungen von
Medikamenten grundsätzlich unter die Pflichtleistungen der
obligatorischen Krankenversicherung, so hat die Kasse im
Sinne der Erwägungen abzuklären, ob und inwieweit die Paro-
dontopathie sowie die Zahnextraktion der Beschwerdeführerin
als Folge der Chemotherapie ihres malignen Leidens gemäss
Art. 17 lit. b Ziff. 3 KLV zu betrachten sind. Nach Prüfung
der Voraussetzungen der Kausalität und der Irreversibilität
wird sie über ihre Leistungen neu zu verfügen haben, wobei
zu beachten ist, dass sich der Umfang einer allfälligen
Leistungspflicht in jedem Fall nach den Grundsätzen der

Wirksamkeit, Zweckmässigkeit und Wirtschaftlichkeit zu
richten hat (Art. 32 Abs. 1 KVG).

     Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

  I. Die Sistierung wird aufgehoben.

 II. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird in dem Sinne
     gutgeheissen, dass das Urteil des Sozialversicherungs-
     gerichts des Kantons Zürich vom 7. April 1998 und der
     Einspracheentscheid vom 18. Oktober 1996 aufgehoben
     werden und die Sache an die Concordia zurückgewiesen
     wird, damit sie, nach erfolgter Abklärung im Sinne der
     Erwägungen, über den Leistungsanspruch neu verfüge.

III. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

 IV. Die Concordia hat der Beschwerdeführerin für das Ver-
     fahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht
     eine Parteientschädigung von Fr. 1200.- (einschliess-
     lich Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

  V. Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich wird
     über eine Parteientschädigung für das kantonale Ver-
     fahren entsprechend dem Ausgang des letztinstanzlichen
     Prozesses zu befinden haben.

 VI. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversiche-
     rungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für
     Sozialversicherung zugestellt.

Luzern, 28. September 2001

                    Im Namen des
         Eidgenössischen Versicherungsgerichts
             Der Präsident der I. Kammer:

              Die Gerichtsschreiberin:

            i.V.