Sozialrechtliche Abteilungen K 204/1998
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K 204/98 Vr I. Kammer Präsident Lustenberger, Bundesrichter Schön, Bundesrichte- rin Widmer, Bundesrichter Meyer und Ferrari; Gerichts- schreiber Fessler Urteil vom 21. Dezember 2001 in Sachen Helsana Versicherungen AG, Recht Deutsche Schweiz, Birmens- dorferstrasse 94, 8003 Zürich, Beschwerdeführerin, gegen Kanton Obwalden, 6060 Sarnen, Beschwerdegegner, vertreten durch das Gesundheits- und Sozialdepartement Obwalden, Dorfplatz 4, 6060 Sarnen, und Verwaltungsgericht des Kantons Obwalden, Sarnen, betreffend K.________ A.- Die im Kanton Obwalden wohnhafte K.________ wurde am 8. und 15. April sowie am 1. Mai 1997 wegen maligner Neoplasien am Kantonsspital Luzern behandelt. Die Leis- tungen umfassten Laborabklärungen und eine Strahlenthera- pie. Die Helsana Versicherungen AG, bei welcher sie u.a. obligatorisch krankenpflegeversichert war, übernahm die nach dem Tarif für ausserkantonale Patienten (Taxpunktwert für ambulante Behandlungen: Fr. 4.95) bemessenen Kosten von Fr. 12'586.60. Mit Schreiben vom 7. Juli 1997 ersuchte der Krankenversicherer das Gesundheits- und Sozialamt des Kan- tons Obwalden um Rückerstattung der Differenz zwischen den fakturierten Kosten und den Tarifen für Einwohner des Kan- tons Luzern (Taxpunktwert für ambulante Behandlungen: Fr. 3.25) in der Höhe von Fr. 3870.60. Mit Entscheid vom 12. August 1997 wies das Gewerbe- und Fürsorgedepartement des Kantons Obwalden das Begehren u.a. mit der Begründung ab, das Gesetz sehe bei ambulanter Behandlung keine Kos- tenbeteiligung des Wohnkantons der versicherten Person vor. B.- Die von der Helsana hiegegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Obwalden mit Ent- scheid vom 17. November 1998 ab. C.- Die Helsana führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Rechtsbegehren, der kantonale Gerichtsentscheid sei aufzuheben, und es sei «der Kanton Obwalden zu ver- pflichten, der Beschwerdeführerin die medizinisch bedingten Mehrkosten in der Höhe von Fr. 3870.60 zurückzuerstatten». Der Kanton Obwalden, vertreten durch das Gewerbe- und Fürsorgedepartement, sowie das Bundesamt für Sozialversi- cherung beantragen die Abweisung der Verwaltungsgerichts- beschwerde. Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1.- Die Kostenübernahme bei ambulanter, teilstationä- rer und stationärer Behandlung im Rahmen der obligatori- schen Krankenpflegeversicherung ist in Art. 41 KVG gere- gelt. Danach gilt Folgendes: Bei ambulanter Behandlung muss der Versicherer die Kosten höchstens nach dem Tarif über- nehmen, der am Wohn- oder Arbeitsort der versicherten Per- son oder in deren Umgebung gilt. Bei stationärer oder teil- stationärer Behandlung muss der Versicherer die Kosten höchstens nach dem Tarif übernehmen, der im Wohnkanton der versicherten Person gilt (Abs. 1). Beanspruchen Versicherte aus medizinischen Gründen einen anderen Leistungserbringer, so richtet sich die Kostenübernahme nach dem Tarif, der für diesen Leistungserbringer gilt. Medizinische Gründe liegen bei einem Notfall vor oder wenn die erforderlichen Leistun- gen nicht angeboten werden: a. bei ambulanter Behandlung am Wohn- oder Arbeitsort der versicherten Person oder in deren Umgebung, b. bei stationärer oder teilstationärer Behand- lung im Wohnkanton oder in einem auf der Spitalliste des Wohnkantons nach Artikel 39 Absatz 1 Buchstabe e aufgeführ- ten ausserkantonalen Spital (Abs. 2). Beansprucht die ver- sicherte Person aus medizinischen Gründen die Dienste eines ausserhalb ihres Wohnkantons befindlichen öffentlichen oder öffentlich subventionierten Spitals, so übernimmt der Wohn- kanton die Differenz zwischen den in Rechnung gestellten Kosten und den Tarifen des betreffenden Spitals für Einwoh- ner und Einwohnerinnen des Kantons («Ausgleichs- oder Dif- ferenzzahlungspflicht»: BGE 123 V 290 und 310). 2.- Das kantonale Gericht hat die hier streitige Dif- ferenzzahlungspflicht des Wohnkantons Obwalden von K.________ für die Behandlung der malignen Neoplasien am Kantonsspital Luzern im Zeitraum vom 8. April bis 1. Mai 1997 verneint. Zur Begründung führt die Vorinstanz an, gemäss Beurteilung des dem Gericht angehörenden Arztes hätten die Leistungen am 8. und 15. April 1997 reine Labor- abklärungen (u.a. Blutentnahme), diejenigen vom 1. Mai 1997 eine Strahlentherapie von höchstens einer Stunde Dauer um- fasst. Für eine solche Behandlung sei weder ein Spitalbett noch ein Operationssaal notwendig. Bei K.________ sei somit eine ambulante Behandlung vorgenommen worden, indem abge- sehen von Apparaten keine Spitalinfrastruktur habe in An- spruch genommen werden müssen und auch eine daran an- schliessende Überwachung und Pflege nicht erforderlich gewesen sei. Bei ambulanten Behandlungen komme nun aber die Ausgleichspflicht des Wohnkantons gemäss Art. 41 Abs. 3 KVG nicht zum Zuge. Denn unter den Begriff der Dienste im Sinne dieser Bestimmung fielen lediglich stationäre und teil- stationäre Behandlungen. Für diese Interpretation sprächen neben den Materialien die Gesetzessystematik und auch die Rechtsprechung. Den grundsätzlich gleichen Standpunkt ver- tritt auch das Bundesamt u.a. unter Hinweis auf die fehlen- de Subventionierungspflicht der öffentlichen Hand im ambu- lanten und teilstationären Bereich (Art. 49 Abs. 1 und 2 KVG e contrario in Verbindung mit Art. 49 Abs. 5 KVG). Demgegenüber ergibt sich nach Auffassung der Verwal- tungsgerichtsbeschwerde führenden Helsana aus dem klaren Wortlaut sowie dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Rege- lung, dass der Wohnkanton auch bei ambulanter Behandlung in einem öffentlichen oder öffentlich subventionierten Spital die «Tarifdifferenz für Kantonseinwohner und für ausserkan- tonale Patienten» zu übernehmen habe. Entscheidend sei mit- hin lediglich, dass die Dienste aus medizinischen Gründen beansprucht würden. 3.- In dem zur Publikation in BGE 127 V vorgesehenen Urteil vom 10. Dezember 2001 in Sachen Kanton Solothurn gegen Krankenkasse KPT betreffend H. (K 81/98) hat das Eid- genössische Versicherungsgericht entschieden, dass unter den Begriff «Dienste» im Sinne des Art. 41 Abs. 3 erster Satz KVG grundsätzlich alle im betreffenden ausserkantona- len öffentlichen oder öffentlich subventionierten Spital erbrachten Leistungen, ungeachtet der Form der Behandlung (stationär, teilstationär, ambulant), fallen, für welche als Folge der Kostenbeteiligung des zuständigen Gemein- wesens nach Kantonszugehörigkeit differenzierende Tarife bestehen. Die hauptsächlichen Erwägungen dieses Entscheides werden, zum Teil im Wortlaut, im Urteil vom heutigen Tag in Sachen Helsana gegen Kanton Obwalden betreffend R. wieder- gegeben, weshalb hier darauf verwiesen wird. 4.- Fällt die Behandlung von K.________ in der Zeit vom 8. April bis 1. Mai 1997 im Kantonsspital Luzern somit unter Art. 41 Abs. 3 KVG und ist weiter davon auszugehen, dass der verschieden hohe Taxpunktwert für eine Einheit am- bulanter Spitalleistung (Fr. 3.25 für Versicherte aus dem Kanton Luzern, Fr. 4.95 für Einwohner aus andern Kantonen, u.a. Obwalden) subventionsbedingt ist, bleibt zu prüfen, ob ein medizinischer Grund gegeben ist. In dieser Hinsicht steht aufgrund der Akten fest, dass die fragliche Behand- lung nicht im Kantonsspital Obwalden hätte durchgeführt werden können. a) Art. 41 Abs. 2 lit. a und b KVG umschreiben die medizinischen Gründe verschieden je nachdem, ob eine ambu- lante oder eine teilstationäre oder stationäre Behandlung in Frage steht (vgl. Erw. 1). Diese Unterscheidung ist in- dessen im Anwendungsbereich des Art. 41 Abs. 3 KVG insofern lediglich von beschränkter Bedeutung, als daraus nicht ge- folgert werden kann, ambulante Spitalleistungen, die ohne weiteres auch in einer Privatarztpraxis erbracht werden können, zählten nicht zu den Diensten des betreffenden aus- serkantonalen öffentlichen oder öffentlich subventionierten Spitals. Denn in Art. 41 Abs. 1 und 2 KVG geht es, wie das Eidgenössische Versicherungsgericht im Urteil vom 10. De- zember 2001 (K 81/98) festgehalten hat, um die Umschreibung des räumlichen Bereichs mit voller Kostenübernahmepflicht im Rahmen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung sowie die Höhe der Versicherungsdeckung bei Wahl eines Leistungserbringers ausserhalb dieses Gebietes, ohne dass ein medizinischer Grund gegeben ist (BGE 126 V 20 Erw. 3d). Demgegenüber sagt Art. 41 Abs. 3 KVG, dass bei Beanspru- chung der Dienste eines ausserkantonalen Spitals der Wohn- kanton der versicherten Person unter bestimmten Vorausset- zungen einen Teil der in Rechnung gestellten Kosten zu übernehmen hat. Im selben Entscheid hat das Eidgenössische Versicherungsgericht im Übrigen erkannt, dass bei ambulan- ten Spitalleistungen, welche ebenso gut auch in einer Pri- vatarztpraxis vorgenommen werden können, die Frage der teilweisen Kostenübernahme durch den betreffenden Kanton nach Art. 41 Abs. 3 KVG sich lediglich bei einem Notfall stellen kann. Denn der Wohn- oder Arbeitsort der versicher- ten Person oder deren Umgebung als räumlicher Bereich mit voller Kostenübernahme durch den Krankenversicherer (Art. 41 Abs. 1 KVG) ist so bestimmt resp. im Einzelfall so festzulegen, dass genügende geeignete Möglichkeiten für die ambulante Behandlung der Krankheit bestehen. Dabei schränkt das Gesetz die «Umgebung» nicht auf das Kantons- gebiet ein, in welchem der Wohn- oder Arbeitsort der ver- sicherten Person liegt (BGE 126 V 14). Dies bedeutet, dass es abgesehen vom Notfall einen medizinischen Grund im Sinne von Art. 41 Abs. 2 lit. a KVG nicht geben kann, was die An- wendbarkeit des Art. 41 Abs. 3 KVG vorweg ausschliesst. b) aa) Die Begriffe ambulant, teilstationär und sta- tionär werden im Gesetz nicht näher umschrieben, ebenso nicht in der Krankenversicherungsverordnung (KVV) und in der Krankenpflege-Leistungsverordnung (KLV). Die Rechtspre- chung zum alten Recht (Art. 12 Abs. 2 Ziff. 1 und 2 KUVG) bezeichnete als ambulante Behandlung die Krankenpflege, die zu Hause beim Versicherten oder in den Praxisräumen des Arztes vorgenommen werden kann. Wurde die medizinische Massnahme in einer Heilanstalt durchgeführt, galt sie als ambulante Behandlung, wenn der Versicherte noch am gleichen Tag nach Hause zurückkehren konnte. Hielt er sich während mehr als eines Tages unter Inanspruchnahme eines Spitalbet- tes in der Heilanstalt auf, war stationäre Behandlung anzu- nehmen (vgl. BGE 116 V 128 Erw. 2c, 103 V 76 f. Erw. 1; vgl. auch RKUV 1988 Nr. K 779 S. 329 f. Erw. 5b). Sodann kannte die Verwaltungspraxis besondere Regeln für den par- tiellen (tage- oder nachtweisen) Heilanstaltsaufenthalt (vgl. RSKV 1970 S. 233 f.). bb) Das neue Krankenversicherungsrecht hat die alt- rechtliche Umschreibung der ambulanten und stationären Be- handlung und damit deren begriffliche Abgrenzung voneinan- der grundsätzlich übernommen (vgl. Eugster, Krankenversi- cherungsrecht, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR]/Soziale Sicherheit, S. 67 ff. Rz 133 ff.). Neu ein- geführt worden ist der Begriff der teilstationären Kranken- pflege («traitement semi-hospitalier», «cura semiospedalie- ra»). Diese grenzt sich von der stationären Behandlung da- durch ab, dass sie unter Umständen zwar mehrere Klinikauf- enthalte umfasst, von denen aber jeder weniger als 24 Stun- den, also nicht «rund um die Uhr» dauert. Unter den Begriff der teilstationären Behandlung fällt insbesondere die Be- handlung und medizinische Versorgung in Tages- oder Nacht- kliniken oder auch in Einrichtungen der so genannten «One- day-surgery» (Botschaft vom 6. November 1991 über die Revi- sion der Krankenversicherung, BBl 1992 I 93 ff., 167; Eug- ster a.a.O. Rz 134 sowie ausführlich Duc, L'hospitalisa- tion, plus spécialement l'hospitalisation d'un jour, et LAMal, in: LAMal-KVG, Recueil de travaux en l'honneur de la Société suisse de droit des assurances, Lausanne 1997, S. 329 ff., 334 ff.). Nach der Umschreibung in dem im an- gefochtenen Entscheid erwähnten bundesamtlichen Entwurf vom März 1998 für eine Verordnung über die Ermittlung der Kos- ten und die Erfassung der Leistungen in der Krankenversi- cherung (VKL) erfolgt die Abgrenzung zwischen ambulant und teilstationär danach, ob für die Behandlung eine Spital- infrastruktur notwendig ist und der Patient anschliessend der Überwachung und Pflege mit Benützung eines Spitalbettes bedarf. Trifft beides zu, liegt ein teilstationärer Aufent- halt vor. In der Botschaft vom 6. November 1991 wird im Übrigen der bewusste Verzicht auf eine Umschreibung der Begriffe amulant und teilstationäre (Spital-)Behandlung u.a. damit begründet, es sei insbesondere mit Blick auf die unter- schiedlichen Arten von Krankheiten und deren dem Wandel der Zeit und dem Erkenntnisfortschritt unterworfenen «Behand- lungsnotwendigkeiten» ein vernünftig zu gebrauchender Spielraum bei deren Handhabung erforderlich (BBl 1992 I 167; vgl. auch Botschaft vom 18. September 2000 zu einer Teilrevision des Krankenversicherungsgesetzes [mit Schwer- punkt Spitalfinanzierung], BBl 2001 741 ff., 789). c) aa) Dass die Abrenzung zwischen ambulanter und teilstationärer Behandlung im Spital häufig nicht einfach sein dürfte, zeigt der vorliegende Fall. Ausgehend von der Begriffsumschreibung gemäss dem erwähnten Entwurf des Bun- desamtes vom März 1998 zur VKL ist das kantonale Gericht, wie dargelegt, zum Ergebnis gelangt, die Behandlung von K.________, umfassend Laborabklärungen und eine Strahlen- therapie, sei ambulanter Natur gewesen. Denn abgesehen von den «eigentlichen Behandlungsgeräten» habe, so die Vorin- stanz, keine Spitalinfrastruktur in Anspruch genommen wer- den müssen und eine daran anschliessende Überwachung und Pflege sei ebenfalls nicht erforderlich gewesen. Dieser Ar- gumentation liesse sich mit Grund entgegen halten, dass ei- ne Strahlentherapie, welche hier im Vordergrund steht, kei- ne von zahlreichen Privatarztpraxen angebotene und in die- sem Sinne eigentliche ambulante Behandlung darstellt. So besehen wären an sich die hiezu notwendigen Apparate ent- gegen dem kantonalen Gericht durchaus zur Spitalinfrastruk- tur zu zählen, zumal mit Blick darauf, dass sie auch in stationären Fällen zum Einsatz gelangen (müssen). Dies spräche mehr dafür, bei K.________ von einer teilstatio- nären Behandlung auszugehen. bb) Eine definitive Zuordnung der Strahlentherapie samt der dazugehörigen Laborabklärungen zum ambulanten oder zum teilstationären Spitalbereich erübrigt sich aus den nachstehenden Gründen. Besteht im Wohnkanton keine Behand- lungsmöglichkeit, weder in einem Spital und auch nicht in einem auf der Spitalliste des Kantons aufgeführten Spital, noch in einer teilstationären Einrichtung nach Art. 39 Abs. 2 KVG oder in einer Privatarztpraxis, hat die versi- cherte Person nach Art. 41 Abs. 1 erster Satz KVG grund- sätzlich die freie Wahl unter den auswärtigen Leistungs- erbringern. Begibt sie sich in ein ausserkantonales öffent- liches oder öffentlich subventioniertes Spital, hat daher der Wohnkanton eine allfällige «Differenz zwischen den in Rechnung gestellten Kosten und den Tarifen des betreffenden Spitals für Einwohner und Einwohnerinnen des Kantons» nach Art. 41 Abs. 3 erster Satz KVG zu übernehmen, ohne dass es darauf ankommen kann, ob eine ambulante oder eine teilsta- tionäre Behandlung im Sinne von Art. 41 Abs. 1 und 2 KVG gegeben ist. Eine Einschränkung des Wahlrechts besteht le- diglich insofern, als nach Gesetz (Art. 32 Abs. 1 KVG) und Rechtsprechung (BGE 127 V 142 ff. Erw. 4, insbesondere S. 143 f. Erw. 4c/bb und S. 145 f. Erw. 4d) der oder die Versicherte von mehreren unter dem Gesichtspunkt der medi- zinischen Gründe in Betracht fallenden Behandlungen allen- falls die kostengünstigste zu wählen hat. In Anwendung die- ses Grundsatzes stellt sich vorliegend die Frage, ob im Be- handlungszeitpunkt das näher beim Wohnort X.________ von K.________ gelegene Kantonsspital Nidwalden in Stans be- sagte Strahlentherapie im Leistungsangebot führte. Trifft das zu und wären dort für die gleiche (und zweckmässige) Behandlung weniger Kosten in Rechnung gestellt worden, was die Vorinstanz abzuklären haben wird, bemisst sich die streitige Differenzzahlungspflicht des Wohnkantons Obwalden nach den Tarifen dieses Spitals für ausserkantonale Patien- ten sowie den für Einwohner des Kantons Nidwalden geltenden Ansätzen. Im anderen Fall beläuft sich der auszugleichende Betrag auf Fr. 3870.60. In diesem Sinne ist die Verwal- tungsgerichtsbeschwerde begründet. 5.- Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 134 OG e contrario). Dem Prozessausgang entsprechend hat die Helsana einen Viertel der Gerichtskosten zu übernehmen (Art. 156 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 135 OG). Der Kan- ton Obwalden ist nach der Praxis von der Bezahlung von Gerichtskosten befreit (Art. 156 Abs. 2 OG; BGE 123 V 309 Erw. 9). Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Entscheid vom 17. November 1998 aufgehoben und die Sache an das Verwaltungsgericht des Kantons Obwalden zurückgewiesen wird, damit es im Sin- ne der Erwägungen verfahre. II. Die Gerichtskosten von Fr. 700.- werden zu einem Vier- tel der Helsana Versicherungen AG auferlegt. Sie sind durch den geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 700.- gedeckt; der Differenzbetrag von Fr. 525.- wird rück- erstattet. III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungs- gericht des Kantons Obwalden, dem Bundesamt für Sozialversicherung und K.________ zugestellt. Luzern, 21. Dezember 2001 Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts Der Präsident der I. Kammer: Der Gerichtsschreiber: