Sozialrechtliche Abteilungen K 185/1998
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K 185/98 Vr I. Kammer Präsident Lustenberger, Bundesrichter Schön, Rüedi, Meyer und Bundesrichterin Leuzinger; Gerichtsschreiber Fessler Urteil vom 3. Februar 2000 in Sachen Kanton Schwyz, Beschwerdeführer, vertreten durch den Regie- rungsrat des Kantons Schwyz, Bahnhofstrasse 9, Schwyz, und dieser vertreten durch Rechtsanwalt S.________, gegen Visana, Hauptsitz, Juristischer Dienst, Weltpoststras- se 19/21, Bern, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. O.________, und Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz, Schwyz A.- 1993 schlossen der Kanton Luzern, der Kanton Schwyz und der Verband der Krankenkassen im Kanton Schwyz (VdKK) eine Vereinbarung (nachfolgend: Spitalabkommen) «betreffend die Kostenregelung für die Behandlung von Schwyzer Patientinnen und Patienten, die im Kantonsspital und Kinderspital Luzern Zentrumsleistungen beanspruchen». Der Vertrag bestimmt(e) u.a. Folgendes: «(...) 4. Tarif Die Kosten werden pauschal pro Pflegetag verrechnet (...) 5. Kostenverteilung (...) 70 %: Krankenkasse des Patienten, 30 %: Wohnsitzkanton des Patienten. (...) 9. Inkrafttreten/Vertragsdauer Diese Vereinbarung tritt auf den 1.1.1994 in Kraft und gilt auf unbestimmte Zeit. 10. Auflösung der Vereinbarung Die Vereinbarung kann von jedem Vertragspartner unter Wahrung einer sechsmonatigen Kündigungsfrist (...) erstmals auf den 31. Dezember 1997 gekündigt werden.» Für 1995 betrug die Vollpauschale gemäss Ziff. 4 des Spi- talabkommens Fr. 1167.- und für 1996 teuerungsangepasst Fr. 1215.-. Mit Schreiben vom 14. Februar 1996 teilte der Vor- steher des Gesundheits- und Sozialdepartementes des Kantons Luzern (Regierungsrat X.________) den Gesundheitsdirek- tionen des Kantons Schwyz und denjenigen von Nidwalden, Ob- walden und Uri, mit welchen Kantonen ein gleichlautendes Spitalabkommen bestand, mit, die ausserkantonalen Kranken- kassen stellten sich auf den Standpunkt, dass mit Inkraft- treten des neuen Bundesgesetzes über die Krankenversiche- rung (KVG) am 1. Januar 1996 die Vereinbarungen automatisch aufgehoben seien und sie daher nur noch Kostengutsprache in der Höhe der Tagespauschale von Patienten mit Wohnsitz im Kanton Luzern von Fr. 325.- leisteten. Nach Verhandlungen erklärte sich der Kantonalverband Luzerner Krankenkassen namens der Kantonalverbände Uri, Schwyz, Obwalden, Nidwal- den und Zug zum Abschluss eines Vergleichs bereit. Danach sollten die Spitalabkommen bis 31. Dezember 1996 Geltung haben. Im Gegenzug sollte die Taxerhöhung für 1996 voll zu Lasten der Kantone gehen, somit der von den Krankenversi- cherern zu übernehmende Kostenanteil an der Vollpauschale für dieses Jahr bei Fr. 817.- (70 % von Fr. 1167.-) belas- sen werden. Am 7. Mai 1996 beschloss der Regierungsrat des Kantons Schwyz die Ablehnung des Vergleichsvorschlags der Kassen- verbände vom 24. April 1996 und Festhalten am Spitalabkom- men mindestens bis 31. Dezember 1997. Daraufhin verfügte der Vorsteher des Gesundheits- und Sozialdepartementes des Kantons Luzern ab 13. Mai 1996 bis auf weiteres einen Auf- nahmestopp für alle Innerschweizer Patienten, welche sich in den Allgemeinen Abteilungen des Kantonsspitals und des Kinderspitals behandeln lassen wollen. Von dieser Massnahme nicht betroffen waren u.a. Patienten, welche eine Kosten- gutsprache ihres Wohnsitzkantons oder Versicherers zur vor- behaltlosen Übernahme der vereinbarten Vollpauschalen vor- legen konnten. Am 22. Mai 1996 erklärte der VdKK namens und auftrags aller im Kanton Schwyz tätigen und dem Verband angeschlos- senen Krankenversicherer den «Rücktritt bzw. den Nichtbei- tritt zu Ziff. 4 (tarifliche Komponente) des Spitalabkom- mens». Am 30. Mai 1996 erhob der Kanton Schwyz beim Schweize- rischen Bundesgericht Klage gegen den Kanton Luzern mit dem Hauptbegehren, der «Beklagte sei anzuhalten, Patientinnen und Patienten aus dem Kanton Schwyz mit sofortiger Wirkung zu den Bedingungen und für die Dauer gemäss Spitalabkommen aus dem Jahre 1993 im Kantonsspital und Kinderspital Luzern aufzunehmen». Nachdem der Präsident der urteilenden I. Öf- fentlichrechtlichen Abteilung das gleichlautende vorsorg- liche Massnahmebegehren mit Entscheid vom 19. Juni 1996 ab- gewiesen hatte, beschloss der Regierungsrat des Kantons Schwyz am 25. Juni 1996, für die Dauer des bundesgericht- lichen Verfahrens, ohne Anerkennung einer Rechtspflicht und unter Vorbehalt der Rückforderung geleisteter Zahlungen, für Schwyzer Patientinnen und Patienten Kostengutsprache für den von den Krankenversicherern nicht gedeckten Teil der Tagespauschale von Fr. 1215.- zu leisten. Mit Urteil vom 11. Dezember 1996 wies das Bundesgericht die staats- rechtliche Klage ab. Am 4. Februar/13. März 1997 schlossen die Kantone Luzern und Schwyz, vertreten durch die zuständigen Depar- tementsvorsteher, mit Wirkung ab 1. März 1997 ein neues Spitalabkommen «betreffend die Kostenregelung für die Behandlung von Patientinnen und Patienten mit zivilrecht- lichem Wohnsitz im Kanton Schwyz, die im Kantonsspital Luzern (inkl. Kinderspital) Zentrumsleistungen beanspru- chen» ab. Mit Schreiben vom 25. August 1997 erteilte der VdKK den Bemühungen des Kantons Schwyz um eine einvernehmliche Regelung der Frage der Kostenaufteilung bei Hospitalisa- tionen von im Kanton wohnhaften Versicherten im Kantons- spital oder Kinderspital Luzern definitiv eine Absage. B.- Am 17. Dezember 1997 reichte der Kanton Schwyz beim kantonalen Verwaltungsgericht Klage gegen den kan- tonalen Kassenverband sowie die Visana Krankenkasse ein mit den Rechtsbegehren: «1. Es sei gerichtlich festzustellen, dass der Beklagte 1 a) bis 31.12.1997 (eventuell: bis 31.12.1996) an das Spitalabkommen (...) gebunden gewesen wäre, und dem- zufolge b) durch die Unverbindlicherklärung bzw. «Aufkündigung» des Spitalabkommens der 1.1.1996 eine Vertragsver- letzung begangen hat. 2. Die Beklagte 2 sei zu verpflichten, dem Kläger zu be- zahlen bzw. zurückzuerstatten a) Fr. 2'100.- zuzüglich Zins zu 5 % seit 2.10.1996 (Mehrkosten aus Behandlung der Patientin T.________ im Kantonsspital Luzern vom 8.1.1996 bis 11.1.1996); b) Fr. 1'350.- zuzüglich Zins zu 5 % seit 6.8.1997 (Mehrkosten aus Behandlung des Patienten K.________ im Kantonsspital Luzern vom 19.6.1997 bis 23.6.1997). 3. Es sei davon Vormerk zu nehmen, dass die Geltendmachung weiterer Forderungen gegenüber der Beklagten 2 und gegenüber den übrigen dem Beklagten 1 angeschlossenen Kassen vorbehalten bleibt. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten.» Der VdKK und die Visana Krankenkasse beantragten in der gemeinsamen Klageantwort, auf die Begehren Ziff. 1 und 3 nicht einzutreten, eventuell diese abzuweisen, die Anträ- ge gemäss Ziff. 2 und 4 abzuweisen, unter Kosten- und Ent- schädigungsfolge zu Lasten des Klägers. In Replik und Du- plik hielten die Parteien an ihren unterschiedlichen Stand- punkten fest. Mit Entscheid vom 22. Oktober 1998 trat das Verwal- tungsgericht des Kantons Schwyz auf das Klagebegehren Ziffer 1 nicht ein (Dispositiv-Ziff. 1), wies die Klage- begehren Ziffer 2 und 3 ab (Dispositiv-Ziff. 2), verpflich- tete den Kläger zur Tragung der Verfahrenskosten und zur Bezahlung einer Parteientschädigung an die Beklagten (Dis- positiv-Ziffn. 3 und 4) und wies darauf hin, dass, soweit die Verletzung von Bundesrecht gerügt werde, gegen den Ent- scheid beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwal- tungsgerichtsbeschwerde erhoben werden könne (Dispositiv- Ziff. 5). C.- Der Kanton Schwyz, vertreten durch den Regierungs- rat und dieser wiederum durch Rechtsanwalt S.________, Goldau, führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit den Rechts- begehren, es seien die Dispositiv-Ziffern 2 bis 4 des an- gefochtenen Entscheids aufzuheben und das Begehren gemäss Ziff. 2 der Klage gutzuheissen, eventuell die Sache zur Neubeurteilung an das kantonale Gericht zurückzuweisen. Die Visana Krankenkasse trägt auf Abweisung der Ver- waltungsgerichtsbeschwerde an. Im gleichen Sinne lässt sich das Bundesamt für Sozialversicherung vernehmen. Das Verwal- tungsgericht des Kantons Schwyz beantragt Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, soweit darauf einzutreten ist. Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1.- Im Rahmen des 1993 mit dem Kanton Luzern geschlos- senen Spitalabkommens («betreffend die Kostenregelung für die Behandlung von Schwyzer Patientinnen und Patienten, die im Kantonsspital und Kinderspital Luzern Zentrumsleistungen beanspruchen»), haben der Kanton Schwyz und der damalige Verband der Krankenkassen im Kanton Schwyz in Ziff. 5 ver- einbart, von den jeweils in Rechnung gestellten voll zu vergütenden Kosten 70 Prozent (Krankenkasse) resp. 30 Pro- zent (Kanton) zu übernehmen. Diese Kostenverteilung sollte, wie das gesamte Vertragswerk, mindestens bis Ende Dezember 1997 gelten (Ziff. 10 des Abkommens). Gemäss Art. 41 Abs. 1 des am 1. Januar 1996 in Kraft getretenen neuen Bundesgesetzes über die Krankenversiche- rung vom 18. März 1994 (KVG) muss der Versicherer bei sta- tionärer oder teilstationärer Behandlung die Kosten höchs- tens nach dem Tarif übernehmen, der im Wohnkanton der ver- sicherten Person gilt. Beansprucht die versicherte Person aus medizinischen Gründen (im Sinne von Abs. 2 Ingress und lit. b) die Dienste eines ausserhalb ihres Wohnkantons be- findlichen öffentlichen oder öffentlich subventionierten Spitals, so übernimmt der Wohnkanton die Differenz zwischen den in Rechnung gestellten Kosten und den Tarifen des be- treffenden Spitals für Einwohner und Einwohnerinnen des Kantons (Abs. 3 erster Satz). Diese Tarife sind in einem Vertrag geregelt oder beruhen in den vom Gesetz bestimm- ten Fällen auf einem Erlass der zuständigen Behörde (vgl. Art. 43 Abs. 4 und Art. 46 f. KVG sowie Art. 49 KVG; zum alten Recht siehe Art. 22quater Abs. 3 aKUVG). Dabei gilt intertemporalrechtlich, dass bestehende Tarifverträge nicht mit dem Inkrafttreten des Krankenversicherungsgeset- zes aufgehoben werden (Art. 104 Abs. 1 erster Satz KVG). Diese behalten grundsätzlich ihre Gültigkeit, sind aber gemäss Art. 8 Abs. 1 der vom Bundesrat gestützt auf Art. 104 Abs. 1 zweiter Satz KVG erlassenen Verordnung vom 12. April 1995 über die Inkraftsetzung und Einführung des KVG bis zum 31. Dezember 1997 an das neue Recht anzupassen. 2.- Im vorliegenden Fall hat die Visana von den Kosten für die - aus medizinischen Gründen im Sinne von Art. 41 Abs. 2 lit. b KVG erfolgte - Behandlung und den Aufenthalt ihrer im Kanton Schwyz wohnhaften Mitglieder T.________ und K.________ in der Augenklinik resp. Hals-Nasen- Ohren-Klinik des Kantonsspitals Luzern vom 8. bis 11. Janu- ar 1996 bzw. 19. bis 23. Juni 1997 von insgesamt Fr. 9110.- die Summe von Fr. 2925.- entsprechend dem Pauschaltarif für Einwohnerinnen und Einwohner des Kantons Luzern von Fr. 325.- pro Tag übernommen. Damit hat sie, was unbestrit- ten ist, ihre gesetzliche Leistungspflicht im Rahmen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung gemäss Art. 41 Abs. 2 Ingress und Abs. 3 KVG erfüllt. Nach Auffassung des Kantons Schwyz, der den Restbetrag von Fr. 6185.- bezahlt hat, wozu er gemäss Art. 41 Abs. 3 KVG grundsätzlich verpflichtet ist, hat die Visana von den Hospitalisationskosten von Fr. 9110.- die Summe von Fr. 6375.- zu übernehmen und ihm die entsprechend zuviel geleisteten Fr. 3450.- (recte: Fr. 3452.- = Fr. 6377.- - Fr. 2925.-) rückzuerstatten. Zur Begründung seiner Forde- rung beruft er sich auf Ziff. 5 des 1993 mit dem Kanton Luzern und dem damaligen schwyzerischen Krankenkassenver- band abgeschlossenen Spitalabkommens, wonach die «Kranken- kasse des Patienten» 70 Prozent, der «Wohnsitzkanton des Patienten» 30 Prozent der in Rechnung gestellten Kosten zu übernehmen hat. Diese Kostenverteilung ergibt oder ergäbe in den Fällen T.________ und K.________ einen Betrag von insgesamt Fr. 6377.- (7/10 x Fr. 9110.-) zu Lasten der Visana. Das schwyzerische Verwaltungsgericht hat die Klage des Kantons auf Bezahlung resp. Rückerstattung von Fr. 3450.- zuzüglich Zins zu 5 % auf dem Betrag von Fr. 2100.- bzw. Fr. 1350.- seit Datum der jeweiligen Rechnungsstellung ab- gewiesen. Zur Begründung hat es unter anderem ausgeführt, Art. 41 Abs. 3 KVG sei mit Inkrafttreten des neuen Bundes- gesetzes über die Krankenversicherung am 1. Januar 1996 sofort anwendbar gewesen. Der in dieser Bestimmung fest- gelegte Umfang der Leistungspflicht des Krankenversicherers einerseits und der Differenzzahlungspflicht des Wohnkantons anderseits sei zwingend und dulde keine davon abweichenden Vereinbarungen. Bei der bestehenden Rechts- und Sachlage sei im Übrigen dem Gesetzmässigkeitsprinzip höheres Gewicht einzuräumen als der Vertragsbeständigkeit, weshalb der vom klagenden Kanton angerufene Grundsatz «pacta sunt servanda» nicht verfange. Ebenfalls sei dem beklagten Verband weder ein rechtsmissbräuchliches noch rechtsungleiches Verhalten vorzuwerfen, weil er sich einerseits auf Vertragsungültig- keit berufe und anderseits mit den Kantonen Uri, Obwalden, Nidwalden und Zug das Spitalabkommen mit einigen Modifika- tionen bis Ende 1996 habe weiterlaufen lassen. Die dem beklagten Verband angeschlossenen Krankenversicherer seien daher zu Recht ab 1. Januar 1996 der Regelung der Kosten- verteilung nach Ziff. 5 des Spitalabkommens nicht mehr nachgekommen. 3.- Es stellt sich zunächst die von Amtes wegen zu prüfende Frage, ob auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingetreten werden kann (BGE 124 II 411 Erw. 1, 124 III 46 Erw. 1, 123 V 315 Erw. 3, je mit Hinweisen). a) Gemäss Art. 128 OG beurteilt das Eidgenössische Versicherungsgericht letztinstanzlich Verwaltungsgerichts- beschwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 97, 98 lit. b-h und 98a OG auf dem Gebiet der Sozialversicherung. Hinsichtlich des Begriffs der mit Verwaltungsgerichts- beschwerde anfechtbaren Verfügungen verweist Art. 97 OG auf Art. 5 VwVG. Nach Art. 5 Abs. 1 VwVG gelten als Ver- fügungen Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen (oder richtiger- weise hätten stützen sollen; BGE 125 V 186 Erw. 2d, 123 II 20 Erw. 2a) und zum Gegenstand haben: Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten, Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten, Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten, oder Nichteintreten auf solche Begehren (BGE 123 V 296 Erw. 3a mit Hinweisen). b) Nach der Rechtsprechung des Eidgenössischen Ver- sicherungsgerichts (BGE 112 V 106) ist das Erfordernis der bundes(sozialversicherungs)rechtlichen Verfügungsgrundlage gegeben, wenn die den letztinstanzlichen kantonalen Ent- scheid unmittelbar tragenden Normen («Basisnormen») dem Bundes(sozialversicherungs)recht angehören. Dem gegenüber kommen den weiteren für den Inhalt des angefochtenen Er- kenntnisses ebenfalls massgeblichen «Bestimmungsnormen», ungeachtet ob sie dem Recht des Bundes oder des Kantons angehören, für die Frage der Zulässigkeit der Verwaltungs- gerichtsbeschwerde grundsätzlich keine Bedeutung zu. Die Annahme einer durch kantonalrechtliche Basisnormen gebil- deten Verfügungsgrundlage im Besonderen setzt zudem voraus, dass dem kantonalen Recht im betreffenden Sachgebiet gegen- über den bundesrechtlichen Vorschriften selbstständige Bedeutung zukommt (vgl. BGE 117 Ib 400 f. Erw. 1a, 116 Ia 266 f. Erw. 2b). Für die Eintretensfrage unter dem Ge- sichtspunkt der bundes(sozialversicherungs)rechtlichen Ver- fügungsgrundlage nicht entscheidend ist, ob die Verletzung von Bundesrecht gerügt wird (BGE 112 V 113 f. Erw. 2d; fer- ner BGE 125 V 186 f. Erw. 2d, 118 Ib 132 oben, 118 V 318 vor Erw. 3c; zur Sonderregelung im Bereich der beruflichen Vorsorge vgl. BGE 114 V 105 Erw. 1b; zur Überprüfbarkeit der Anwendung kantonalen Rechts im Verfahren der Verwal- tungsgerichtsbeschwerde vgl. BGE 123 II 361 Erw. 1a/aa und 369 Erw. 6b/bb, 112 V 112 unten sowie Kölz/Häner, Verwal- tungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, S. 183 f. Rz 509 f.). Wenn in Dispo- sitiv-Ziff. 5 des angefochtenen Entscheids festgehalten wird, dass, soweit die Verletzung von Bundesrecht gerügt werde, Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Eidgenössischen Versicherungsgericht erhoben werden könne, ist diese Rechtsmittelbelehrung lediglich unter dem Vorbehalt rich- tig, dass eine bundesrechtliche Verfügungsgrundlage besteht und auch kein Unzulässigkeitsgrund nach Art. 129 OG gegeben ist. c) Die streitige (auf Vertragserfüllung oder Schaden- ersatz aus Vertragsverletzung gerichtete) Forderung des Kantons Schwyz gegen die Visana hat ihre (behauptete) Grundlage in Ziff. 5 des 1993 mit dem Kanton Luzern abge- schlossenen Spitalabkommens («betreffend die Kostenregelung für die Behandlung von Schwyzer Patientinnen und Patienten, die im Kantonsspital und Kinderspital Luzern Zentrumsleis- tungen beanspruchen»). Darin haben der Kanton Schwyz und der damalige kantonale Krankenkassenverband eine - von Art. 41 Abs. 3 KVG abweichende - Kostenverteilung im Ver- hältnis 3:7 vereinbart. Das Spitalabkommen dient(e), wie das Bundesgericht in Erw. 1c seines Urteils vom 11. Dezem- ber 1996 in Sachen Kanton Schwyz gegen Kanton Luzern be- treffend Patientenaufnahmestopp (1P.316/1996) erkannte, in erster Linie der interkantonalen Planung im Bereich des Spitalwesens. Dabei handelt es sich um administrati- ves Tätigwerden im Bereich der kantonalen Spitalhoheit (Art. 3 aBV), sodass neben dem eidgenössischen und kantona- len Verfassungsrecht das selbstständige kantonale Verwal- tungsrecht, nicht aber das Bundesverwaltungsrecht anwendbar ist. Dies spricht gegen eine bundessozialversicherungs- rechtliche Verfügungsgrundlage, zumal für den Kanton Schwyz, wie das Bundesamt in seiner Vernehmlassung zutref- fend festhält, keine Verpflichtung bestand, sich an den Kosten für Behandlung und Aufenthalt seiner Einwohner in nicht im Kanton gelegenen Spitälern zu beteiligen, weder nach dem KUVG (vgl. BGE 112 V 109 Erw. 2a) noch im Sinne einer Vorwirkung des KVG. In diesem Zusammenhang ist auch zu beachten, dass die Anwendung des Spitalabkommens im Ein- zelfall nicht notwendigerweise medizinische Gründe im Sinne von Art. 19bis Abs. 5 aKUVG (vgl. dazu RKUV 1985 Nr. K 625 S. 116 vor Erw. 1c und RSKV 1982 Nr. 499 S. 178 oben) oder Art. 41 Abs. 2 lit. b KVG voraussetzt(e). Ziff. 7 dieser Vereinbarung bestimmt(e) lediglich, dass medizinische Ein- griffe und Behandlungen «soweit möglich» im Wohnsitzkanton Schwyz durchgeführt werden soll(t)en. Dies bedeutet aber auch, dass die Krankenkassen, entgegen der Auffassung der Vorinstanz, ohne ein solches Abkommen nicht in jedem Fall voll leistungspflichtig gewesen wären, zumal anzunehmen ist, dass mit der Tagesvollpauschale (1995: Fr. 1167.-) auch Nichtpflichtleistungen abgegolten wurden (vgl. BGE 108 V 39 Erw. 2 und RKUV 1985 Nr. K 615 S. 29). Daraus ergibt sich weiter, dass die Kostenverteilungs-Abrede in Ziff. 5 des Spitalabkommens nicht losgelöst von seinem (spitalpla- nerischen) Zweck und im Weiteren auch nicht als Tarifver- trag nach altem Recht betrachtet werden kann (vgl. Erw. 4b hienach). Anderseits gilt es zu beachten, dass das Spitalabkom- men auch im Hinblick auf die in Art. 35 Abs. 3 des bundes- rätlichen Entwurfs vorgesehene, von den Kantonen in ihren Vernehmlassungen begrüsste Neuregelung der Kostenübernahme im Falle der Beanspruchung eines ausserkantonalen öffent- lichen oder öffentlich subventionierten Spitals aus medi- zinischen Gründen (Botschaft über die Revision der Kranken- versicherung vom 6. November 1991, BBl 1992 I 93 ff., 169) geschlossen wurde. Es kommt dazu, dass es sich bei den in den konkreten Fällen (T.________ und K.________) von der Visana und dem Kanton Schwyz im Rahmen der sozialen Krankenpflegeversicherung geschuldeten Vergütungen um so- zialversicherungsrechtliche Verpflichtungen handelt und zwar grundsätzlich ungeachtet, «wer (Versicherer oder Wohn- kanton) und in welchem Umfang für die Kosten der medizi- nisch begründeten ausserkantonalen Hospitalisation (Behand- lung und Aufenthalt) aufzukommen hat» (vgl. BGE 123 V 297 f. Erw. 3b/bb). In diesem Zusammenhang ist zu erwähnen, dass auch das Bundesgericht in seinem Urteil vom 11. Dezem- ber 1996 insofern keinen Unterschied zwischen der Zahlungs- verpflichtung des Kantons Schwyz und dem jeweiligen Mit- glied des damaligen kantonalen Krankenkassenverbandes ge- macht hat, als es dem Kanton Luzern als Gläubiger der ge- samten Leistung in analoger Anwendung von Art. 82 OR die Einrede des (durch die Verbandsmitglieder) nicht erfüllten Vertrages zugestand. Diese Gründe sprechen dafür, vorlie- gend insofern eine bundessozialversicherungsrechtliche Ver- fügungsgrundlage zu bejahen, als sich der angefochtene Ent- scheid richtigerweise zu wesentlichen Aspekten der sozialen Krankenversicherung äussert, insbesondere zur Frage, ob im Rahmen von Art. 41 Abs. 3 KVG (intertemporalrechtlich) Ver- einbarungen zwischen dem Wohnkanton und dem Krankenversi- cherer über eine vom Gesetz abweichende Aufteilung der zu vergütenden Kosten für Behandlung und Aufenthalt in ausser- kantonalen öffentlichen oder öffentlich subventionierten Spitälern aus medizinischen Gründen zulässig sind. Insoweit ist auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde einzutreten, was sich auch aus der Überlegung rechtfertigt, dass die Aus- legung und Anwendung von für den Ausgang eines Rechtsstrei- tes ebenfalls relevanten Normen des Bundessozialversiche- rungsrechts durch kantonale Gerichte nicht der letztin- stanzlichen Überprüfung entzogen sein sollten. Dies liesse sich nur schwerlich mit der wesentlichen Funktion des Eid- genössischen Versicherungsgerichts vereinbaren, die rich- tige und einheitliche Rechtsanwendung auf dem Gebiet des Bundessozialversicherungsrechts sicherzustellen. Dieser Aufgabe könnte das Gericht nicht gerecht werden, wenn es in Fällen wie dem hier vorliegenden ohne Rücksicht auf die im angefochtenen Entscheid zu Recht aufgegriffenen bundes- sozialversicherungsrechtlich bedeutsamen Fragestellungen integral auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht ein- träte. 4.- a) Die Vorinstanz hat sich in dem Sinne zu Bedeu- tung und Tragweite von Art. 41 Abs. 3 KVG geäussert, dass die Differenzzahlungspflicht des Wohnkantons zwingend und sofort ab Inkrafttreten des neuen Krankenversicherungs- gesetzes am 1. Januar 1996 bestanden habe. Soweit dieses den Kantonen erlaube, im Hinblick auf das angestrebte Ziel des Lastenausgleichs und der verstärkten Koordination zwi- schen den Kantonen bei der Planung, Finanzierung und Bele- gung der Spitäler (vgl. BBl 1992 I 169) andere Abrech- nungsmodi zu wählen als die in dieser Bestimmung vorgese- hene einzelfallweise Kostenbeteiligung des Wohnkantons (vgl. BGE 123 V 297 f. Erw. 3b/aa-cc mit Hinweisen auf die Materialien), dürften solche Vereinbarungen nicht zu Lasten der Krankenversicherer abgeschlossen werden. Diese hätten lediglich die nach dem Tarif des von der versicherten Per- son beanspruchten ausserkantonalen Spitals für Kantonsein- wohner und -einwohnerinnen bemessenen Kosten zu vergüten. Dabei seien gemäss Art. 104 Abs. 1 KVG und Art. 8 der In- kraftsetzungsverordnung intertemporalrechtlich längstens bis Ende 1997 die am 1. Januar 1996 bestandenen Tarifver- träge massgebend. Art. 49 Abs. 1 KVG, wonach die vom Kran- kenversicherer zu leistende Vergütung bei öffentlichen oder öffentlich subventionierten Spitälern höchstens 50 Prozent der anrechenbaren Kosten je Patient oder Patientin oder je Versichertengruppe in der allgemeinen Abteilung betrage, komme insoweit nicht zum Zuge. Im Übrigen stelle die Kos- tenverteilungs-Abrede gemäss Ziff. 5 des Spitalabkommens, da im Ergebnis eine Subventionierungspflicht des Kantons Schwyz stipulierend, keine tarifrechtliche Absprache dar. b) Die Feststellungen des kantonalen Verwaltungs- gerichts werden zu Recht insoweit nicht bestritten, dass abweichende Vereinbarungen zwischen Krankenversicherer und Wohnkanton über die zu vergütenden Kosten bei Beanspruchung eines ausserkantonalen öffentlichen oder öffentlich subven- tionierten Spitals aus medizinischen Gründen im Rahmen der sozialen Krankenversicherung unzulässig sind, wenn und so- weit sie zu Lasten des Versicherers gehen. Der mit Art. 41 Abs. 3 KVG verfolgte Zweck eines finanziellen Ausgleichs «zwischen (kleineren) Kantonen, welche aus gesundheits- politischen Gründen bestimmte stationäre Behandlungen nicht anbieten, und Kantonen mit ausgebauter Spitalversorgung» (vgl. BGE 123 V 297 Erw. 3b/aa), würde sonst unterlaufen. Ausser Frage steht auch, dass diese Vorschrift mit ihrem Inkrafttreten sofort anwendbar war (BGE 123 V 294 unten) und dass - anderseits - für die Bemessung der (teilweisen) Kostenübernahmepflicht des Krankenversicherers während der Übergangsfrist gemäss Art. 104 Abs. 1 KVG und Art. 8 Abs. 1 der Inkraftsetzungsverordnung grundsätzlich die am 1. Janu- ar 1996 bestandenen altrechtlichen Tarifverträge massgebend sind. Schliesslich ist der Vorinstanz auch darin zu folgen, dass es sich bei der Kostenverteilungs-Abrede in Ziff. 5 des Spitalabkommens nicht um eine unter die Übergangs- bestimmung des Art. 104 Abs. 1 KVG fallende tarifrechtliche Vereinbarung handelt. Dagegen spricht schon der Umstand, dass, wie dargelegt, für den Kanton Schwyz vor Inkrafttre- ten des neuen Krankenversicherungsgesetzes keine Verpflich- tung bestand, sich an den Kosten für Behandlung und Aufent- halt seiner Einwohner und Einwohnerinnen in nicht im Kanton gelegenen Spitälern zu beteiligen. Soweit im Übrigen das Spitalabkommen auch tarifliche Elemente enthält, wirken sich diese auf den Kostenverteilschlüssel (7 [Krankenver- sicherer] : 3 [Wohnkanton]) gerade nicht aus. An dieser Beurteilung vermögen die Vorbringen in der Verwaltungs- gerichtsbeschwerde nichts zu ändern. c) Der Kanton Schwyz lässt für den Fall, dass das Spi- talabkommen keinen bestehenden Tarifvertrag im Sinne von Art. 104 Abs. 1 KVG darstellt und auch nicht (analog) als solcher zu behandeln ist, geltend machen, in Bezug auf den «vorliegenden speziellen Fall (Vorbestehen eines Vertrages zwischen Wohnkanton, Spitalkanton und Kassen)» bestehe übergangsrechtlich eine Gesetzeslücke. Diese sei nach der Regel, wonach auf die vom Gesetzgeber für verwandte Fälle aufgestellte Ordnung zurückzugreifen ist, zu schliessen, somit durch Art. 104 Abs. 1 KVG und Art. 8 Abs. 1 der In- kraftsetzungsverordnung. Zur Begründung dieser lückenfül- lenden Regelbildung wird sinngemäss im Wesentlichen vor- gebracht, wenn es der Gesetzgeber als zumutbar erachte, dass die in Art. 49 Abs. 1 KVG vorgesehene Entlastung der «Kassen» bei innerkantonaler Behandlung erst nach zwei Jah- ren wirksam werde, könne diesen auch bei ausserkantonaler Behandlung ein entsprechender Entlastungsaufschub zugemutet werden. Dass der Gesetzgeber bei der Schaffung von Art. 41 Abs. 2 lit. b und Abs. 3 KVG nicht an bei Inkrafttreten des Gesetzes bestehende (und davon abweichende) Vereinbarungen zwischen Krankenversicherer(n) und Wohnkanton(en) über die im Rahmen der sozialen Krankenpflegeversicherung zu ver- gütenden Kosten bei Beanspruchung eines ausserkantonalen öffentlichen oder öffentlich subventionierten Spitals aus medizinischen Gründen gedacht hat, ist anzunehmen. Daraus kann indessen nicht ohne weiteres auf eine vom Gericht nach Massgabe des Art. 1 Abs. 2 ZGB zu füllende echte Gesetzes- lücke geschlossen werden. Im Gegenteil ist, insbesondere in Anbetracht der aus dem Wortlaut und der Gesetzessystematik her sich klar ergebenden Bezugnahme auf Art. 49 Abs. 1 KVG für die Bemessung der (teilweisen) Kostenübernahmepflicht des Krankenversicherers gemäss Art. 41 Abs. 3 KVG davon auszugehen, dass der Gesetzgeber, hätte er die mit Art. 104 Abs. 1 KVG getroffene übergangsrechtliche Ordnung lediglich bei innerkantonalen Hospitalisationen gelten lassen wollen, eine entsprechende anderslautende Vorschrift bei Beanspru- chung eines ausserkantonalen (öffentlichen oder öffentlich subventionierten) Spitals aus medizinischen Gründen erlas- sen hätte. Diese Annahme drängt sich umso mehr auf, als dem Gesetzgeber die (Kosten-)Folgen je nachdem, ob die Versicherer während der gemäss Art. 8 Abs. 1 der Inkraft- setzungsverordnung längstens bis Ende 1997 dauernden Über- gangszeit mehr oder weniger als die Deckungsquote von «höchstens 50 Prozent der anrechenbaren Kosten ...» zu vergüten haben, durchaus bewusst waren (vgl. BBl 1992 I 184 f.; zur Ratio von Art. 104 Abs. 1 KVG vgl. Eugster, Krankenversicherungsrecht, in: Schweizerisches Bundesver- waltungsrecht [SBVR], S. 146 Fn 652). Es ist daher in Bezug auf die Frage der Zulässigkeit einer unter altem Recht ge- schlossenen Vereinbarung zwischen Krankenversicherer und Wohnkanton über einen von Art. 41 Abs. 3 KVG abweichenden Kostenverteilschlüssel bei Beanspruchung eines ausserkan- tonalen öffentlichen oder öffentlich subventionierten Spi- tals aus medizinischen Gründen im Sinne von Art. 41 Abs. 2 lit. b KVG, von einem eine ausfüllungsbedürftige Lücke vo- rab ausschliessenden qualifizierten Schweigen des Gesetz- gebers (vgl. dazu BGE 125 V 11 Erw. 3 mit Hinweisen) aus- zugehen. d) Nach dem Gesagten verletzt der angefochtene Ent- scheid nicht Bundessozialversicherungsrecht. 5.- Der Kanton Schwyz hat für den Fall des Nichtein- tretens auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde die Überwei- sung der Eingabe vom 30. November 1998 an das Bundesgericht zur Behandlung als staatsrechtliche Beschwerde (Art. 96 Abs. 2 OG) beantragt. Dazu besteht, soweit auf die Verwal- tungsgerichtsbeschwerde einzutreten war, im Hinblick auf die Subsidiarität der staatsrechtlichen Beschwerde (Art. 84 Abs. 2 OG) kein Raum und im Übrigen kein Anlass. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts zu Art. 88 OG können Kantone gegen Akte anderer Staatsorgane, die sie als Träger hoheitlicher Befugnisse treffen, in der Regel nicht staatsrechtliche Beschwerde führen (BGE 124 II 411 f. Erw. 1a). Eine Ausnahme besteht nur, wenn sie nicht hoheit- lich handeln, sich auf dem Boden des Privatrechts bewegen oder sonstwie als dem Bürger gleichgeordnete Rechtssubjekte auftreten und durch den angefochtenen Akt wie eine Privat- person betroffen werden (BGE 121 I 219 f. Erw. 2a, 120 Ia 96 f. Erw. 1a, je mit Hinweisen; Kälin, Das Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde, 2. Aufl., S. 212 ff.). Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht gegeben, was sich schon daraus ergibt, dass der Kanton Schwyz das Spital- abkommen mit dem Kanton Luzern und dem damaligen kantonalen Krankenkassenverband, woraus er in erster Linie seine For- derung gegen die Visana ableitet, in Ausübung hoheitlicher Befugnisse geschlossen hatte. Eine Verletzung von kantona- len Verfahrensvorschriften, deren Missachtung eine formelle Rechtsverweigerung darstellt, wird im Übrigen nicht gerügt (BGE 120 Ia 100 Erw. 2). 6.- Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 134 OG e contrario). Dem Prozessausgang entsprechend sind die Gerichtskosten dem Kanton Schwyz, um dessen Vermögens- interesse es geht, aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 2 und 3 in Verbindung mit Art. 135 OG). Der obsiegenden Visana steht nach ständiger Recht- sprechung, von welcher abzuweichen vorliegend kein Anlass besteht, keine Parteientschädigung zu (Art. 159 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 135 OG; BGE 123 V 309 Erw. 10 mit Hin- weisen). Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, so- weit darauf einzutreten ist. II. Die Gerichtskosten von Fr. 1000.- werden dem Kanton Schwyz auferlegt. III. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. IV. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungs- gericht des Kantons Schwyz, dem Bundesamt für Sozial- versicherung und dem Schweizerischen Bundesgericht zugestellt. Luzern, 3. Februar 2000 Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts Der Präsident der I. Kammer: Der Gerichtsschreiber: