Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen I 534/1998
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I 534/98
I 545/98 Gb

                        III. Kammer

Bundesrichter Schön, Spira und Bundesrichterin Widmer;
Gerichtsschreiber Krähenbühl

                Urteil vom 4. Oktober 2000

                         in Sachen

IV-Stelle Basel-Landschaft, Hauptstrasse 109, Binningen,
Beschwerdeführerin,

                           gegen

S.________, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Advokatin
Renate Jäggi, Hauptstrasse 9, Reinach BL,

                            und

S.________, Beschwerdeführerin, vertreten durch Advokatin
Renate Jäggi, Hauptstrasse 9, Reinach BL,

                           gegen

IV-Stelle Basel-Landschaft, Hauptstrasse 109, Binningen,
Beschwerdegegnerin,

                            und

Versicherungsgericht des Kantons Basel-Landschaft, Liestal

     A.- Die 1969 geborene S.________ war seit dem 17. Feb-
ruar 1987 als Betriebsarbeiterin in der Firma X.________ AG
mit der Produktion von Aluminiumtuben beschäftigt. Im
Herbst 1988 traten erstmals Kontaktekzeme an beiden Händen
auf, weshalb sie vorübergehend arbeitsunfähig war und an-
schliessend betriebsintern in die Packerei versetzt wurde.
Als es ab Januar 1990 wiederholt zu Rückfällen mit teils
mehrwöchigen Arbeitsunterbrüchen kam, erliess die Schweize-
rische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) am 12. Oktober
1994 für die bisherige Tätigkeit in der Aluminiumtuben-Pro-
duktion eine Nichteignungsverfügung. Per Ende November 1994
löste die Arbeitgeberfirma das Anstellungsverhältnis ange-
sichts der häufigen Absenzen auf.
     Am 26. Oktober 1994 meldete sich S.________ bei der
Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle
Basel-Landschaft zog die Akten der SUVA bei, unter welchen
sich zahlreiche Berichte der Dermatologen Dr. med.
N.________ und Dr. med. C.________ von der anstaltsinternen
Abteilung Unfallmedizin sowie eine Stellungnahme des
Dr. med. R.________ von der Dermatologischen Klinik des
Kantonsspitals Y.________ befanden. Zudem holte sie nebst
einem Arbeitgeberbericht ein weiteres Attest des Dr. med.
N.________ vom 12. November 1994 ein. Ab 2. Februar bis
Ende April 1995 arbeitete S.________ auf Veranlassung der
Regionalstelle für berufliche Eingliederung in Basel
halbtags in der Firma D.________ AG in M.________, wo sie
behandeltes Papier falten und anschliessend in Schachteln
verpacken musste. Als das zuvor abgeheilte Ekzemleiden auch
hier wieder ausbrach, gab sie diese Tätigkeit Ende April
1995 auf. Seither geht sie keiner Erwerbstätigkeit mehr
nach.
     Am 2. Mai 1995 erlitt S.________ anlässlich eines Auf-
fahrunfalles eine leichte Traumatisierung der Halswirbel-
säule. Über den Heilungsverlauf geben Berichte des Kantons-
spitals B.________ sowie Stellungnahmen des Dr. med.
H.________ und des Neurologen Dr. med. Z.________ Auskunft.

     Ab 4. Dezember 1995 bis 23. Februar 1996 weilte
S.________ zur beruflichen Abklärung im Werkstätten- und
Wohnzentrum A.________, welches am 23. Februar 1996 Bericht
erstattete. Schliesslich veranlasste die IV-Stelle eine Ab-
klärung im Zentrum für Medizinische Begutachtung (ZMB),
dessen Expertise vom 23. Oktober 1996 datiert.
     Gestützt auf die Ergebnisse ihrer Abklärungen medizi-
nischer wie auch erwerblicher Art ermittelte die IV-Stelle
einen Invaliditätsgrad von 4,34 %, weshalb sie das Leis-
tungsbegehren nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren mit
Verfügung vom 28. November 1996 ablehnte.

     B.- In teilweiser Gutheissung der hiegegen erhobenen
Beschwerde sprach das Versicherungsgericht des Kantons
Basel-Landschaft S.________ ausgehend von einer auf 50 %
geschätzten Einschränkung der Erwerbsfähigkeit mit Ent-
scheid vom 20. Mai 1998 rückwirkend ab 1. Dezember 1994
eine halbe Invalidenrente zu.

     C.- Die IV-Stelle führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde
mit dem Begehren um Aufhebung des kantonalen Entscheids und
Wiederherstellung ihrer ablehnenden Verfügung vom 28. No-
vember 1996.
     S.________ ihrerseits lässt ebenfalls Verwaltungsge-
richtsbeschwerde erheben und darin die Gewährung einer gan-
zen Invalidenrente - und damit auch die Zusprechung einer
vollen Parteientschädigung für das kantonale Beschwerdever-
fahren - beantragen; eventuell sei die Sache zur medizini-
schen Neubeurteilung an die Verwaltung zurückzuweisen.
Zudem ersucht sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechts-
pflege für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versiche-
rungsgericht.
     Sowohl die IV-Stelle als auch S.________ schliessen je
auf Abweisung der von der Gegenpartei eingereichten Verwal-
tungsgerichtsbeschwerde.
     Das Bundesamt für Sozialversicherung hat sich zu bei-
den Verfahren nicht vernehmen lassen.

     Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

     1.- Da den beiden Verwaltungsgerichtsbeschwerden der-
selbe Sachverhalt zu Grunde liegt, sich die gleichen
Rechtsfragen stellen und die Rechtsmittel den nämlichen
vorinstanzlichen Entscheid betreffen, rechtfertigt es sich,
die beiden Verfahren zu vereinigen und in einem einzigen
Urteil zu erledigen (BGE 123 V 215 Erw. 1, 120 V 466 Erw. 1
mit Hinweisen; Poudret, Commentaire de la loi fédérale
d'organisation judiciaire, Bd. 1, S. 343 unten f.).

     2.- Das kantonale Gericht hat den Invaliditätsbegriff
(Art. 4 Abs. 1 IVG) sowie die massgebenden gesetzlichen
Bestimmungen über die Voraussetzungen für einen Rentenan-
spruch wie auch über dessen Umfang (Art. 28 Abs. 1 und 1bis
IVG) und dessen Beginn (Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG) zutref-
fend dargelegt, worauf verwiesen wird. Richtig sind weiter
die Ausführungen über die Invaliditätsbemessung bei Er-
werbstätigen nach der Einkommensvergleichsmethode (Art. 28
Abs. 2 IVG), insbesondere unter Zugrundelegung einer pro-
zentmässigen Einkommensschätzung, einschliesslich der hiezu
ergangenen Rechtsprechung (BGE 104 V 136 Erw. 2a und b;
vgl. auch BGE 114 V 313 Erw. 3a mit Hinweisen). Dasselbe
gilt hinsichtlich der den ärztlichen Arbeitsfähigkeits-
schätzungen im Rahmen der Invaliditätsbemessung zukommenden
Bedeutung (BGE 115 V 134 Erw. 2, 114 V 314 Erw. 3c, 105 V
158 Erw. 1) und der bei der Würdigung medizinischer Berich-
te und ihrer Gewichtung zu beachtenden Grundsätze (BGE 125
V 352 ff. Erw. 3a und b mit Hinweisen).

     3.- a) Die Versicherte leidet gemäss Auskunft des Der-
matologen Dr. med. N.________ vom 12. November 1994 seit
Herbst 1988 an chronisch rezidivierenden Kontaktekzemen an
beiden Händen, welche wiederholt immer länger dauernde
Arbeitsunfähigkeitsperioden zur Folge hatten. In dem am
12. November 1994 ausgefüllten Fragebogen bezeichnete

Dr. med. N.________ die Ekzembildung als arbeitsabhängig;
bei abgeheiltem Ekzem wäre eine die Hände nicht zu stark
belastende Arbeit in trockenem Milieu zumutbar, wobei die
Patientin weder mit Putzmitteln noch mit Metallen in Kon-
takt kommen sollte. Gemäss Gesamtbeurteilung des ZMB vom
23. Oktober 1996 wäre die Versicherte in der Lage, jegliche
Hilfstätigkeiten, welche keine Kontakte mit den bekannten
Noxen und keine Zwangshaltung des Kopfes beinhalten, voll-
schichtig zu verrichten; sie könnte zum Beispiel im Haus-
halt, in kleinen Montagebetrieben oder in einer Zentral-
wäscherei tätig sein. Auf Grund des im ZMB festgestellten
dermatologischen Status hielt Dr. med. P.________ im selben
Gutachten überdies fest, der Versicherten könne nur eine
Arbeit zugemutet werden, welche ihre Hände nicht stark be-
lastet, wobei der Belastungsgrad durch limitierte Arbeits-
versuche eruiert werden sollte.

     b) Die auf umfassenden polydisziplinären Untersuchun-
gen beruhende und in Berücksichtigung der bereits vorgängig
eingeholten ärztlichen Stellungnahmen erstellte Expertise
des ZMB vom 23. Oktober 1996 erlaubt eine abschliessende
Beurteilung, weshalb von zusätzlichen Abklärungen abzusehen
ist. Es besteht kein Anlass, von der schlüssigen Einschät-
zung der der Versicherten angesichts ihrer Hautprobleme und
der minimen Folgen des Verkehrsunfalles vom 2. Mai 1995
noch zumutbaren erwerblichen Tätigkeiten abzuweichen. Mit
der Verwaltung kann deshalb ohne weiteres davon ausgegangen
werden, dass die Erzielung eines rentenausschliessenden Er-
werbseinkommens auf dem allgemeinen für die Versicherte in
Frage kommenden Arbeitsmarkt grundsätzlich möglich wäre.
     Nicht zu überzeugen vermag demgegenüber die vorin-
stanzliche Betrachtungsweise, gemäss welcher der Gefahr
eines erneuten Auftretens von Ekzemen mit einer Reduktion
des Arbeitseinsatzes wirksam sollte begegnet werden können.
Die Natur des Hautleidens der Versicherten charakterisiert
sich dadurch, dass bei erneutem Aufflackern der Beschwerden

die Arbeit niedergelegt werden muss, während bei Ausbleiben
der Symptomatik vollständige Arbeitsfähigkeit besteht. Von
einer bloss zeitlichen oder auch leistungsmässigen Ein-
schränkung der Arbeitstätigkeit kann deshalb kaum eine an-
haltende Beschwerdelinderung erwartet werden. Bei der im
Gutachten des ZMB von Dr. med. P.________ geforderten Mini-
mierung der Belastung dürfte denn auch der qualitative As-
pekt der jeweiligen Exposition der Hände - sei es in toxi-
kologischer, sei es in mechanischer Hinsicht - im Vorder-
grund gestanden haben. Für die Versicherte kann es nur da-
rum gehen, eine geeignete Beschäftigung zu finden, welche
keine namhafte Irritation der anfälligen Haut bewirkt.
Dabei steht auf Grund der bisherigen Erfahrungen lediglich
fest, dass Tätigkeiten in der Aluminiumtuben-Fabrikation
und Kontakte mit - wie in der Firma D.________ AG - spe-
ziell behandeltem Papier ausscheiden. Auch wenn die das
Ekzemleiden auslösenden Faktoren medizinisch nicht ab-
schliessend haben eruiert werden können, ist daraus, ent-
gegen der in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde der Ver-
sicherten vertretenen Auffassung, noch nicht zu schliessen,
dass jegliche Arbeit zu den bekannten Reaktionen führt,
zumal auch eine krankhafte psychische Beeinflussung laut
Expertise des ZMB klar zu verneinen ist. Die von Dr. med.
N.________ attestierte Arbeitsabhängigkeit des Ekzemleidens
kann denn auch nur auf die im Zeitpunkt seiner Untersuchung
jeweils aktuelle Tätigkeit bezogen verstanden werden. An-
dernfalls liesse sich die praktisch vollständige Abheilung
in den Arbeitsunfähigkeitsperioden nicht erklären, ist doch
nicht anzunehmen, dass die Versicherte in diesen Zeiten
auch im privaten Haushalt und in ihrer Freizeit jegliche
die Hände beanspruchende Verrichtungen zu vermeiden wusste.
Insofern hat sich die ärztlicherseits geäusserte Befürch-
tung einer Verselbstständigung des Ekzems offenbar nicht
verwirklicht. Unter diesen Umständen erscheint aber auch
die im ZMB in Betracht gezogene Verweisungstätigkeit etwa
als Hausdienstangestellte durchaus als ernsthaft in Frage
kommende Alternative.

     Die Suche und Erprobung geeigneter Beschäftigungen ist
jedoch im Rahmen der ihr obliegenden Schadenminderungs-
pflicht (BGE 117 V 278 Erw. 2b mit Hinweisen) primär Sache
der Versicherten selbst. Im massgebenden Zeitpunkt des Er-
lasses der ablehnenden Verwaltungsverfügung vom 28. Novem-
ber 1996 (BGE 121 V 366 Erw. 1b mit Hinweisen) erübrigten
sich angesichts der umfassenden und für eine zuverlässige
Beurteilung ausreichenden Dokumentation der medizinischen
Verhältnisse zusätzliche Vorkehren seitens der Verwaltung.
Auf Grund des damaligen Erkenntnisstandes konnten die Vor-
aussetzungen für eine Rentenzusprache nicht mit dem er-
forderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlich-
keit als ausgewiesen gelten.

     4.- Dies führt zur Gutheissung der von der IV-Stelle
erhobenen Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Mit der damit ver-
bundenen Aufhebung des kantonalen Entscheids fällt auch die
der Versicherten von der Vorinstanz zugesprochene reduzier-
te Parteientschädigung dahin. Soweit der Versicherten im
darüber hinausgehenden Umfang die unentgeltliche Verbei-
ständung verweigert worden ist, liegen mithin grundsätzlich
veränderte Verhältnisse vor. Die Vorinstanz wird deshalb
über die beantragte Gewährung der unentgeltlichen Verbei-
ständung für das kantonale Verfahren neu zu befinden haben.

     5.- a) Im Verfahren vor dem Eidgenössischen Versiche-
rungsgericht sind gemäss Art. 134 OG keine Gerichtskosten
zu erheben, da es um Versicherungsleistungen ging. Das Ge-
such um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne einer Befrei-
ung von den Gerichtskosten erweist sich daher als gegen-
standslos.

     b) Nach Gesetz (Art. 152 OG) und Praxis sind in der
Regel die Voraussetzungen für die Bewilligung der unent-
geltlichen Verbeiständung erfüllt, wenn der Prozess nicht
aussichtslos erscheint, die Partei bedürftig und die

anwaltliche Verbeiständung notwendig oder doch geboten ist
(BGE 125 V 202 Erw. 4a mit Hinweisen).
     Bedürftig im Sinne von Art. 152 Abs. 1 OG ist eine
Person, wenn sie ohne Beeinträchtigung des für sie und ihre
Familie nötigen Lebensunterhaltes nicht in der Lage ist,
die Prozesskosten zu bestreiten. Die Grenze für die Annahme
von Bedürftigkeit im Sinne der Regeln über die unentgeltli-
che Verbeiständung liegt höher als diejenige des betrei-
bungsrechlichen Existenzminimums. Bei der Prüfung der pro-
zessualen Bedürftigkeit geht es um die Frage, ob und inwie-
weit einer Partei zugemutet werden kann, zur Wahrung ihrer
Interessen neue Verpflichtungen einzugehen oder entspre-
chende Verfügungen zu treffen. Zu berücksichtigen ist dabei
das Einkommen beider Ehegatten. Wohl dürfen von der Gesuch
stellenden Person gewisse Opfer verlangt werden; sie soll
sich aber nicht gezwungen sehen, sich in eine Notlage zu
begeben und die für den Prozess notwendigen Mittel dadurch
zu beschaffen, dass sie anderen dringenden Verpflichtungen
nicht nachkommt. Für die Annahme der prozessualen Bedürf-
tigkeit genügt es, dass die Gesuch stellende Person nicht
über mehr Mittel verfügt, als zur Bestreitung eines norma-
len, bescheidenen Familienunterhalts nötig sind (RKUV 2000
Nr. KV 119 S. 155 f. Erw. 2 mit Hinweisen).

     c) Mit Schreiben des Eidgenössischen Versicherungsge-
richts vom 10. April 2000 ist die Versicherte aufgefordert
worden, innert 30 Tagen das Formular "Zeugnis zur Erlangung
der unentgeltlichen Rechtspflege" auszufüllen sowie "durch
die Gemeinde S. 4 bestätigen" zu lassen. Auf entsprechendes
Gesuch vom 24. Mai 2000 hin erstreckte das Eidgenössische
Versicherungsgericht die angesetzte Frist am 25. Mai 2000
um weitere 30 Tage. Am 26. Juni 2000 reichte die Versicher-
te nebst dem verlangten Formular den Lohnausweis des Ehe-
mannes sowie eine Kopie der von der Gemeinde T.________
noch nicht kontrollierten Steuererklärung für die Steuer-
periode 1999/2000 ein.

     In der Steuererklärung für die Jahre 1999/2000 wird
für 1998 ein steuerbares Einkommen von Fr. 64'366.- dekla-
riert, was monatlich Fr. 5'363.- ausmacht. Dass in den Jah-
ren 1999 und 2000 erhebliche Änderungen eingetreten wären,
wird nicht behauptet. Ist demnach im vorliegenden Fall von
im Wesentlichen unveränderten Verhältnissen auszugehen,
kann dahingestellt bleiben, ob für die Beurteilung der Be-
dürftigkeit die finanzielle Lage im Zeitpunkt der Einrei-
chung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege oder aber
in jenem des Entscheids über dieses Begehren massgebend
ist. Angesichts der Höhe der angegebenen Einkünfte kann das
Vorliegen der für die Gewährung der unentgeltlichen Rechts-
pflege vorausgesetzten Bedürftigkeit nicht als ausgewiesen
gelten, zumal die Rechtsvertreterin der Versicherten das
Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung nicht näher sub-
stanziiert und namentlich keinen Notbedarf errechnet hat
(BGE 125 IV 164 Erw. 4a sowie nicht veröffentlichtes Urteil
D. vom 17. März 2000 [U 219/99]). Wollte man bezüglich des
Notbedarfs mangels anderer Anhaltspunkte auf die Angaben in
dem im kantonalen Verfahren eingereichten "Zeugnis zur Er-
langung der unentgeltlichen Prozessführung" abstellen, er-
gäbe sich nichts anderes. Von den dort aufgeführten monat-
lich wiederkehrenden Belastungen von Fr. 4'440.- könnte zu-
nächst der Posten "Unterstützungen gegenüber Eltern" von
Fr. 300.- nicht berücksichtigt werden, womit noch
Fr. 4'140.- verblieben. Selbst bei einer im Hinblick auf
die eingetretene Teuerung und die Tatsache, dass das Ehe-
paar seit 1997 für ein zweites Kind aufzukommen hat, zuzu-
billigenden Erhöhung dieses Betrages um 20 % auf
Fr. 4'968.- stünden der Familie monatlich immer noch rund
Fr. 400.- zur Verfügung, womit ihr, ohne deswegen in eine
finanzielle Notlage zu geraten, die Bezahlung der Anwalts-
kosten möglich sein müsste (vgl. RKUV 2000 Nr. KV 119
S. 157 Erw. 3c und 4). Dem Begehren um unentgeltliche Ver-
beiständung für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Ver-
sicherungsgericht kann daher nicht stattgegeben werden.

     Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

  I. In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde der
     IV-Stelle Basel-Landschaft wird der Entscheid des Ver-
     sicherungsgerichts des Kantons Basel-Landschaft vom
     20. Mai 1998 aufgehoben.

 II. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde von S.________ wird
     abgewiesen.

III. Das von S.________ gestellte Gesuch um unentgeltliche
     Verbeiständung wird abgewiesen.

 IV. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

  V. Die Akten werden dem Versicherungsgericht des Kantons
     Basel-Landschaft zugestellt, damit es über das Gesuch
     von S.________ um unentgeltliche Verbeiständung für
     das kantonale Verfahren neu entscheide.

 VI. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsge-
     richt des Kantons Basel-Landschaft, der Ausgleichs-
     kasse AGEBAL, Basel, und dem Bundesamt für Sozialver-
     sicherung zugestellt.

Luzern, 4. Oktober 2000

                                  Im Namen des
                      Eidgenössischen Versicherungsgerichts
                          Der Präsident der III. Kammer:

                              Der Gerichtsschreiber: