Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen I 512/1998
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I 512/98 Vr

                         I. Kammer

Präsident Lustenberger, Bundesrichter Schön, Spira, Rüedi
und Bundesrichterin Widmer; Gerichtsschreiber Krähenbühl

                 Urteil vom 26. Juli 2000

                         in Sachen

G.________, 1972, Beschwerdeführer, vertreten durch
Fürsprecher Alfred Haldimann, Dufourstrasse 18, Bern,

                           gegen

IV-Stelle Bern, Chutzenstrasse 10, Bern, Beschwerde-
gegnerin,
                            und

Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Bern

     A.- Der 1972 geborene G.________ erlitt am 24. Juni
1989 eine schwere Wirbelsäulenverletzung, als sich der von
einem Kollegen gesteuerte Personenwagen überschlug und auf
dem Dache liegend zum Stillstand kam. Nach initialer Tetra-
plegie mit indessen nahezu vollständiger Regredienz konnte
er am 6. Oktober 1989 aus dem Paraplegiker-Zentrum nach
Hause entlassen werden. Im Bericht dieser Institution vom
21. Februar 1990 wurden abgesehen von einer leichten Ein-
schränkung der Kopfbeweglichkeit und einer gewissen Stand-
und Gangunsicherheit des rechten Beines wesentliche Be-
hinderungen im praktischen Leben verneint.

     Am 12. Januar 1990 nahm G.________ seine frühere Tä-
tigkeit als Hilfsarbeiter in der Firma I.________ AG wieder
auf. Anfang 1992 trat er eine neue Stelle in der Firma
S.________ an. Gut zwei Jahre später wechselte er in die
Bauunternehmung B.________, wo er während rund sieben
Monaten als Bauhandlanger beschäftigt war. Anschliessend
war G.________ arbeitslos, bis er auf den 1. Oktober 1996
eine neue Anstellung in der M.________ AG fand.
     Nachdem ein erstes Rentenbegehren mit unangefochten in
Rechtskraft erwachsener Verfügung vom 30. Mai 1990 mangels
anspruchsrelevanter Invalidität abgelehnt worden war, mel-
dete sich G.________ am 24. Februar 1995 erneut bei der
Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Gemäss Bericht
des Rehabilitationszentrums Y.________ vom 1. Februar 1995
sind eine permanente Teillähmung und Spastizität der rech-
ten Hand mit erschwerter Feinmotorik sowie eine inkomplette
spastische Lähmung der Beine mit Beschränkung der Geh-
strecke und rascher Ermüdbarkeit zu verzeichnen; zudem
besteht nebst vermehrtem Harndrang und einer Erschwerung
der Darmentleerung ein chronisches Cervikovertebral-
Syndrom, welches sich durch belastungsabhängige Nacken-
schmerzen mit Ausstrahlungen in die Lendengegend mani-
festiert; die neurologische Situation habe sich in den
letzten Jahren jedoch nicht grundsätzlich geändert. Die
IV-Stelle Bern ermittelte auf Grund der Ergebnisse ihrer
Abklärungen medizinischer und erwerblicher Art einen
Invaliditätsgrad von 33,68 % und verneinte deshalb einen
Rentenanspruch mit Verfügung vom 23. Mai 1997 erneut.
     Kurz zuvor hatte die Schweizerische Unfallversiche-
rungsanstalt (SUVA) mit Verfügung vom 15. Mai 1997 rückwir-
kend ab 1. Januar 1995 eine Invalidenrente auf der Grund-
lage einer 20 %igen Erwerbsunfähigkeit zugesprochen. Auf

Einsprache von G.________ hin setzte sie den Invaliditäts-
grad mit - ebenfalls als Verfügung bezeichnetem - Ein-
spracheentscheid vom 30. Oktober 1997 auf 40 % fest. Dieser
ist unangefochten geblieben.
     Der Invalidenversicherung waren sowohl die Verfügung
der SUVA vom 15. Mai 1997 als auch deren Einspracheent-
scheid vom 30. Oktober 1997 mitgeteilt worden. Umgekehrt
hatte die IV-Stelle ihre Verfügung vom 23. Mai 1997 auch
der SUVA eröffnet. Von einer Anfechtung der Erlasse des je-
weils anderen Sozialversicherungsträgers hatten die SUVA
wie auch die IV-Stelle abgesehen.

     B.- G.________ hingegen hatte gegen die Verfügung der
SUVA vom 15. Mai 1997 Einsprache und gegen die Rentenver-
weigerung durch die IV-Stelle vom 23. Mai 1997 Beschwerde
erheben lassen. Sein im invalidenversicherungsrechtlichen
Verfahren gestelltes Begehren um Zusprechung einer Invali-
denrente auf der Basis einer Erwerbsunfähigkeit von mindes-
tens 40 % wurde vom Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit
Entscheid vom 18. September 1998 abgewiesen.

     C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt G.________
den vor Vorinstanz gestellten Antrag erneuern. Zudem er-
sucht er um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung.
     Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Verwaltungs-
gerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherung
hat sich nicht vernehmen lassen.

     Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

     1.- Das kantonale Gericht hat den Invaliditätsbegriff
(Art. 4 Abs. 1 IVG) sowie die massgebenden gesetzlichen Be-
stimmungen über die für einen Rentenanspruch erforderlichen
Voraussetzungen und dessen Umfang (Art. 28 Abs. 1 und 1bis
IVG) zutreffend dargelegt. Darauf kann verwiesen werden.
Richtig sind auch die Ausführungen über die Invaliditätsbe-

messung bei Erwerbstätigen nach der Einkommensvergleichs-
methode (Art. 28 Abs. 2 IVG) einschliesslich der dazu er-
gangenen Rechtsprechung (BGE 104 V 136 Erw. 2a und b) sowie
über die Bedeutung der ärztlichen Arbeitsfähigkeitsschät-
zungen (BGE 115 V 134 Erw. 2, 114 V 314 Erw. 3c, 105 V 158
Erw. 1). Dasselbe gilt hinsichtlich der im Falle einer Neu-
anmeldung nach vorangegangener Leistungsverweigerung zu be-
achtenden Eintretensvoraussetzungen (Art. 87 Abs. 3 und 4
IVV; BGE 117 V 198 Erw. 3a mit Hinweis). Insoweit ist zu
ergänzen, dass das Gericht die Behandlung der Eintretens-
frage durch die Verwaltung nur zu prüfen hat, wenn das Ein-
treten streitig ist, wenn also die Verwaltung gestützt auf
Art. 87 Abs. 4 IVV Nichteintreten beschlossen hat und die
versicherte Person deswegen Beschwerde führt; hingegen un-
terbleibt eine richterliche Beurteilung der Eintretensfra-
ge, wenn die Verwaltung auf die Neuanmeldung eingetreten
ist (BGE 109 V 114 Erw. 2b).

     2.- a) Wie die Vorinstanz zutreffend dargelegt hat und
auch in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde richtig festge-
halten wird, stimmt der Invaliditätsbegriff in der Invali-
denversicherung mit demjenigen in der obligatorischen Un-
fallversicherung (und in der Militärversicherung) grund-
sätzlich überein, weshalb die Schätzung der Invalidität,
auch wenn sie für jeden Versicherungszweig grundsätzlich
selbstständig vorzunehmen ist, mit Bezug auf den gleichen
Gesundheitsschaden im Regelfall zum selben Ergebnis zu füh-
ren hat (BGE 119 V 470 Erw. 2b mit Hinweisen; vgl. auch BGE
123 V 271 Erw. 2a).

     b) Nach der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versi-
cherungsgerichts sind Abweichungen indessen nicht zum Vorn-
herein ausgeschlossen (vgl. BGE 119 V 471 Erw. 2b mit Hin-
weisen). Nicht als massgeblich zu betrachten ist die Inva-
liditätsschätzung des einen Sozialversicherungsträgers etwa
dann, wenn ihr ein Rechtsfehler oder eine nicht vertretbare
Ermessensausübung zu Grunde liegt. Ohne Auswirkungen hat

der von einem Unfallversicherer angenommene Invalidi-
tätsgrad auch zu bleiben, wenn dieser bloss auf einem
Vergleich beruht (BGE 112 V 175 f. Erw. 2a). Andererseits
ist zu beachten, dass eine präzise Bestimmung des
Invaliditätsgrades für die Belange der
Invalidenversicherung nicht immer nötig ist, genügt es
wegen der gröberen Rentenabstufung (nur ganze, halbe und
Viertelsrenten) für die Leistungsfestsetzung unter
Umständen doch auch, dass das Erreichen der für die Höhe
des Anspruches ausschlaggebenden Grenzwerte von 40 %, 50 %
oder 66 2/3 % eindeutig feststeht oder aber klar aus-
geschlossen werden kann (vgl. BGE 119 V 473 Erw. 3d). In
solchen Fällen kommt der von den Organen der Invalidenver-
sicherung vorgenommenen Invaliditätsbemessung für andere
Sozialversicherungsträger nur in beschränktem Masse Bedeu-
tung zu.

     c) Während nach früherer Rechtsprechung der Invalidi-
tätsschätzung der SUVA gegenüber derjenigen der Invaliden-
versicherung der Vorrang eingeräumt wurde, weil die SUVA im
Gegensatz zur Invalidenversicherung über einen eigenen, gut
ausgebauten Apparat zur Abklärung und Beurteilung der sich
stellenden Fragen verfüge (BGE 106 V 88 Erw. 2b mit Hinwei-
sen), erkannte das Eidgenössische Versicherungsgericht in
BGE 109 V 23, dass es sich dabei nur um eine Koordinations-
regel zuhanden der Durchführungsorgane der Invalidenversi-
cherung handle, eine unterschiedliche gesetzliche Regelung
oder Rechtspraxis jedoch ungeachtet des übereinstimmenden
Invaliditätsbegriffes zu einer abweichenden Invaliditätsbe-
messung führen könne (BGE 109 V 24 Erw. 2a; vgl. auch BGE
112 V 175 f. Erw. 2a). Schliesslich hielt das Gericht in
BGE 119 V 468 an seiner Praxis bezüglich des Vorranges der
Invaliditätsbemessung durch die SUVA insoweit nicht weiter
fest, als der Vorrang der SUVA damit begründet werde, dass
die Anstalt über bessere Abklärungsmöglichkeiten verfüge;
dies treffe lediglich für die medizinisch-theoretische Be-
urteilung von Gesundheitsschäden zu, nicht aber in gleicher
Weise hinsichtlich der für die Invaliditätsbemessung mass-

gebenden erwerblichen Auswirkungen von Gesundheitsschädi-
gungen, wo die Invalidenversicherung über besondere Ein-
richtungen verfüge. Weil die Invaliditätsbemessung der In-
validenversicherung im konkreten Fall nicht als vertretbar
erschien, konnte das Gericht indessen offen lassen, ob die
Koordinationsregel unter Umständen auch so zu verstehen
ist, dass die Unfallversicherung den von der Invalidenver-
sicherung ermittelten Invaliditätsgrad als massgeblich zu
betrachten hat (BGE 119 V 471 ff. Erw. 3). Seither hat das
Gericht in Einzelfällen auch der Invaliditätsbemessung der
Invalidenversicherung den Vorrang gegenüber derjenigen der
Unfallversicherung eingeräumt (RKUV 1995 Nr. U 220 S. 107
f.; Plädoyer 1997/5 S. 61; nicht publizierte Erw. II./1b
und c des Urteils BGE 122 V 157).

     d) An der hinsichtlich der Invaliditätsbemessung ko-
ordinierenden Funktion des einheitlichen Invaliditätsbe-
griffes in den verschiedenen Sozialversicherungszweigen ist
festzuhalten. Auch der Entwurf vom 27. September 1990 zu
einem Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialver-
sicherungsrechts (ATSG) sieht in Art. 22 für die Unfall-,
die Militär- und die Invalidenversicherung einen einheit-
lichen Invaliditätsbegriff vor. Nicht weiter rechtfertigen
lässt es sich hingegen, der Invaliditätsbemessung des einen
Sozialversicherungsträgers ungeachtet der diesem im Rahmen
seiner Abklärungen zur Verfügung stehenden Möglichkeiten
und deren effektiven Ausnutzung im konkreten Fall generell
mehr Gewicht beizumessen. Zur Frage nach einem allfälligen
Vorrang der Invaliditätsbemessung eines bestimmten Versi-
cherers enthält auch der Entwurf des ATSG keine Regelung.
Die Einräumung solcher Prioritäten birgt die Gefahr in
sich, dem Verwaltungshandeln eines Versicherers weit über
dessen Interessenbereich hinaus reichende Auswirkungen zu
verleihen, was zu einem Missverhältnis zwischen der diesem
zustehenden Entscheidungsbefugnis und den von ihm ausgelös-
ten Konsequenzen führen könnte.

     Dennoch ist danach zu trachten, unterschiedliche Inva-
liditätsannahmen verschiedener mit demselben Fall befasster
Versicherer zu vermeiden. Die Einheitlichkeit des Invalidi-
tätsbegriffes entbindet die verschiedenen Sozialversiche-
rungsträger zwar nicht davon, die Invaliditätsbemessung in
jedem einzelnen Fall selbstständig durchzuführen. Keines-
falls dürfen sie sich ohne weitere eigene Prüfung mit der
blossen Übernahme des von einem andern Versicherer festge-
legten Invaliditätsgrades begnügen. Eine derart weitgehende
Bindungswirkung wäre nicht zu rechtfertigen. Es geht indes-
sen auch nicht an, dass die Invalidität in den einzelnen
Sozialversicherungszweigen völlig unabhängig von allenfalls
schon getroffenen Entscheiden anderer Versicherer festge-
legt wird. Zumindest rechtskräftig abgeschlossene Invalidi-
tätsschätzungen dürfen nicht einfach unbeachtet bleiben.
Vielmehr müssen sie als Indiz für eine zuverlässige Beur-
teilung gewertet und als solches in den Entscheidungspro-
zess erst später verfügender Versicherungsträger miteinbe-
zogen werden. Dies verlangt auch nach gewissen Mitwirkungs-
rechten des durch eine verfügungsmässige Festlegung der In-
validität in einem Sozialversicherungsbereich tangierten
andern Versicherers. Im Unfallversicherungsrecht wird die-
sem Schutzbedürfnis ausdrücklich entsprochen, indem
Art. 129 Abs. 1 UVV vorsieht, dass die Verfügung eines
Versicherers oder einer andern Sozialversicherung, welche
die Leistungspflicht des andern Versicherers berührt, auch
diesem andern Versicherer zu eröffnen ist (Satz 1), und
dieser die gleichen Rechtsmittel ergreifen kann wie die
versicherte Person (Satz 2). Macht er von der Möglichkeit,
den Entscheid der andern Versicherung anzufechten, obschon
ihm dieser ordnungsgemäss eröffnet worden ist, nicht Ge-
brauch, hat er diesen grundsätzlich gegen sich gelten zu
lassen (RKUV 1998 Nr. U 305 S. 432). Zumindest wird er sich
die Vermutung der Richtigkeit der bereits vorhandenen Inva-
liditätsbemessung entgegenhalten lassen müssen. Eine abwei-
chende Festlegung der Invalidität kann in solchen Fällen
nur noch ganz ausnahmsweise in Frage kommen, wobei gegebe-

nenfalls an deren Begründung strenge Anforderungen zu stel-
len sind. Nicht zulässig ist es, eine an sich vertretbare
Ermessensausübung durch den zuerst verfügenden Versicherer
ohne Vorliegen triftiger Argumente durch einen andern - un-
ter Umständen ebenfalls vertretbar erscheinenden - Ermes-
sensentscheid zu ersetzen. Anlass für ein Abweichen von
einer bereits rechtskräftigen Invaliditätsschätzung eines
andern Versicherers könnten hingegen, nebst den bereits in
Erw. 2b aufgeführten, von der bisherigen Rechtsprechung an-
erkannten Gründen, äusserst knappe und ungenaue Abklärungen
sowie kaum überzeugende oder nicht sachgerechte Schlussfol-
gerungen bieten.

     3.- a) Im Zeitpunkt, in welchem die IV-Stelle die an-
gefochtene Rentenverfügung vom 23. Mai 1997 erliess und da-
mit den Invaliditätsgrad auf gut 33 % veranschlagte, lag
noch keine rechtskräftige Invaliditätsschätzung der SUVA
vor. Die mit deren Verfügung vom 15. Mai 1997 ausgelöste
Rechtsmittelfrist war noch nicht abgelaufen und tatsächlich
hat der Versicherte am 12. Juni 1997 dagegen auch rechtzei-
tig Einsprache erhoben. Unter diesen Umständen konnte der
von der SUVA ermittelte Invaliditätsgrad von 20 % für die
IV-Stelle im Rahmen ihrer eigenen Invaliditätsbemessung
keine verbindliche Wirkung entfalten. Auch bestand für die
IV-Stelle kein Interesse an einer Anfechtung der Verfügung
der SUVA vom 15. Mai 1997, da sie selbst von einer höheren
Invalidität ausging, sodass die abweichende Einschätzung
der SUVA ohnehin nicht geeignet gewesen wäre, ihre Leis-
tungspflicht zu beeinflussen. Die IV-Stelle war demnach im
Zeitpunkt, als sie die streitige Rentenverfügung vom
23. Mai 1997 erliess, nicht an einen von einem andern So-
zialversicherungsträger bereits rechtskräftig bestimmten
Invaliditätsgrad gebunden oder sonst wie eingeschränkt.
Vielmehr stand es ihr zu, die Invalidität unabhängig von
den Erkenntnissen der SUVA festzusetzen. Insbesondere konn-
te von ihr angesichts ihrer damals bereits weit fortge-
schrittenen Erhebungen auch nicht erwartet werden, mit

ihrem Entscheid bis zum rechtskräftigen Abschluss des un-
fallversicherungsrechtlichen Verfahrens zuzuwarten.

     b) Anlässlich der Überprüfung der Rentenverfügung der
IV-Stelle vom 23. Mai 1997 durch das kantonale Gericht war
der als Abschluss des Einspracheverfahrens neu gefällte
Entscheid der SUVA vom 30. Oktober 1997, in welchem diese
einen Invaliditätsgrad von 40 % angenommen hatte, indessen
bereits in Rechtskraft erwachsen. Die Vorinstanz, welche
davon Kenntnis hatte, durfte diesen Entscheid nicht einfach
ausser Acht lassen, sondern war verpflichtet, dessen all-
fällige Auswirkungen auf die Invaliditätsbemessung im Inva-
lidenversicherungsbereich zu klären. Diesbezüglich stellte
sie zunächst zwar zutreffend fest, dass die SUVA die er-
werblichen Verhältnisse eingehend geprüft und es, entgegen
der in der Duplik der IV-Stelle vertretenen Auffassung,
nicht bei einer rein medizinisch-theoretischen Beurteilung
der Unfallfolgen habe bewenden lassen. Dennoch befand sie
unmittelbar darauf, die grosse Streubreite der von den bei-
den Sozialversicherungen ermittelten Werte des Validen- und
Invalideneinkommens rechtfertige es, die sich stellende
Rentenfrage einzig und allein danach zu prüfen, ob der im
Invalidenversicherungsbereich rentenbegründende Invalidi-
tätsgrad von mindestens 40 % eindeutig nicht erreicht wird.
Indem sie in der Folge die für die Invaliditätsbemessung
wesentlichen Faktoren des Validen- und Invalideneinkommens
unabhängig von den Erkenntnissen der SUVA und zumindest
teilweise auch abweichend von den Annahmen der IV-Stelle
selbstständig neu bestimmte, wurde der Bedeutung des im
Unfallversicherungsbereich bereits rechtskräftig festgeleg-
ten Invaliditätsgrades nicht Rechnung getragen. Von der
Schätzung der Invalidität durch die SUVA hätte sich das
kantonale Gericht nur lösen dürfen, wenn es dafür gewich-
tige Gründe hätte anführen können.

     4.- Zu prüfen bleibt deshalb, ob triftige Argumente
gegen eine Übernahme des von der SUVA ermittelten Invali-
ditätsgrades sprechen.

     a) Nachdem die IV-Stelle nach der ersten Leistungsver-
weigerung vom 30. Mai 1990 auf das knapp fünf Jahre später
neu gestellte Rentengesuch eingetreten ist, bedarf die Fra-
ge nach der Glaubhaftmachung einer in der Zwischenzeit ein-
getretenen Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse an
sich keiner weiteren Erörterung (vgl. BGE 109 V 114 Erw.
2b). Immerhin kann festgehalten werden, dass sich die
überzeugend wirkende Darstellung des Beschwerdeführers
nicht ohne weiteres von der Hand weisen lässt. Vielmehr
erscheint es nachvollziehbar, dass sich angesichts der
erfreulichen Entwicklung in den ersten Monaten nach dem
schweren Unfall zunächst eine gewisse positive Erwartungs-
haltung eingestellt hatte, deren Rechtfertigung durch den
weiteren Genesungsverlauf und die effektiv feststellbare
Steigerung der beruflich geforderten Fähigkeiten nur
teilweise bestätigt worden ist. Der Beurteilung des den
Beschwerdeführer betreuenden Dr. med. W.________ vom
25. März 1995, welche mit den Angaben des Kreisarztes der
SUVA im Wesentlichen übereinstimmt, ist zu entnehmen, dass
alle körperlich schweren Tätigkeiten sowie Arbeiten mit
eintöniger Haltung nicht mehr zumutbar sind; behinderungs-
bedingt ist der Beschwerdeführer auf eine leichtere bis
mittelschwere Beschäftigung angewiesen, bei welcher er
möglichst abwechselnd in sitzender und stehender Position
eingesetzt wird, nur kurze Strecken gehen und keine
schweren Lasten tragen muss; Schwierigkeiten könnten sich
bei feineren Arbeiten wegen der Funktionseinschränkung der
rechten Hand ergeben.

     b) Der angefochtenen Rentenverfügung vom 23. Mai 1997
lag die Annahme zu Grunde, der Beschwerdeführer hätte auch
ohne den 1989 erlittenen Unfall seine damalige Stelle in
der Firma I.________ AG behalten. Gestützt auf Arbeit-
geberauskünfte legte die IV-Stelle deshalb den ohne

gesundheitliche Beeinträchtigung mutmasslich erzielten
Verdienst (Valideneinkommen) auf Fr. 45'237.- fest. Die
Vorinstanz stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt, da
der Versicherte im Unfallzeitpunkt erst 17 Jahre alt war,
hätte er seine Tätigkeit auch ohne den Unfall gewechselt.
Sie erachtete es als nachvollziehbar, dass er angesichts
seiner körperlichen Konstitution eine Schwerarbeit etwa als
Gleisbauer in der Firma Z.________ angenommen hätte, wo er
sich auch tatsächlich beworben hatte, wegen seiner gesund-
heitlichen Situation aber nicht angestellt worden war. Von
dieser Betrachtungsweise ist auch die SUVA ausgegangen, so-
dass insoweit eine übereinstimmende Beurteilung vorliegt,
welche nicht zu beanstanden ist. Gemäss Auskunft der
Gleisbaufirma vom 8. Juni 1994 hätte der Beschwerdeführer
als Gleisarbeiter im Jahre 1994 ein Jahreseinkommen von
Fr. 51'094.- verdient und für unregelmässige Arbeiten noch
mit Zulagen von 1,5 % rechnen können. Der von der SUVA
ermessensweise festgelegte Betrag von Fr. 51'000.- kann
unter diesen Umständen als realistisch betrachtet und für
die Belange der Invaliditätsbemessung als Valideneinkommen
eingesetzt werden. Zu Recht sah sich die Vorinstanz denn
auch nicht veranlasst, davon abzuweichen.
     Entgegen der Argumentation in der Verwaltungsgerichts-
beschwerde hätte es sich demgegenüber nicht rechtfertigen
lassen, auf das in der Gleisbaufirma erreichbare Einkommen
als Vorarbeiter von Fr. 68'386.- oder gar als Gruppenleiter
von Fr. 73'505.- abzustellen, wäre eine Beschäftigung auf
dieser Stufe laut Mitteilung des Betriebes vom 8. Juni 1994
doch - vorhandene Vakanz, Eignung und Weiterbildung des Be-
schwerdeführers vorausgesetzt - frühestens ab dem 35. bis
40. Lebensjahr in Frage gekommen. Abgesehen davon hätten,
wie die Vorinstanz zu Recht erkannte, für die Annahme der
Realisierung einer solchen lediglich hypothetisch in Be-
tracht gezogenen beruflichen Laufbahn konkrete Anhaltspunk-
te vorliegen müssen.

     c) Bei der Bestimmung des unter zumutbarem Einsatz
trotz Gesundheitsschädigung zu erwartenden Lohnes (Invali-
deneinkommen) ging die IV-Stelle ursprünglich von einem
Jahresgehalt von Fr. 30'000.- aus. Dieser Betrag entspricht
dem ab 1. Oktober 1996 in der M.________ AG unter Berück-
sichtigung eines auf 70 % reduzierten Leistungsvermögens
tatsächlich erzielten Verdienst und ist im unfallversiche-
rungsrechtlichen Einspracheverfahren auch von der SUVA als
für den Einkommensvergleich massgebender Invalidenlohn
angenommen worden.
     In der dem kantonalen Gericht eingereichten Vernehm-
lassung vertrat die IV-Stelle neu den Standpunkt, da der
Beschwerdeführer die Firma I.________ AG aus invaliditäts-
fremden Gründen freiwillig verlassen habe, obschon ihm die
Aufrechterhaltung des Arbeitsverhältnisses zumutbar gewesen
wäre, sei auf das dort trotz Behinderung mögliche Einkommen
von jährlich Fr. 37'700.- abzustellen. Dieser Überlegung
schloss sich die Vorinstanz grundsätzlich an, indem auch
sie befand, der Beschwerdeführer schöpfe die ihm verbliebe-
ne Restarbeitsfähigkeit nicht voll aus. Ausgehend von den
ihr zur Verfügung stehenden Einkommensangaben der Firma
I.________ AG für 1996 bezifferte sie den mutmasslichen
Verdienst anders als noch die Verwaltung mit Fr. 41'600.-.
     Mit diesem Vorgehen entfernte sich das kantonale Ge-
richt von den im Einspracheverfahren der SUVA geschaffenen
Vorgaben, ohne dies näher zu begründen. Die Argumente für
die Veranschlagung des trotz Invalidität erzielbaren Ein-
kommens auf Fr. 41'600.- mögen zwar einleuchtend und im
Rahmen eines Ermessensentscheids vertretbar sein. Dies
allein genügt indessen nicht, um von den der rechtskräfti-
gen Invaliditätsschätzung der SUVA zu Grunde liegenden An-
nahmen abzuweichen. Tatsächlich lassen sich kaum plausible
Umstände anführen, welche gegen ein Abstellen auf das vom
Beschwerdeführer in der M.________ AG tatsächlich erzielte
Gehalt sprechen würden. Immerhin ging die IV-Stelle in der
angefochtenen Rentenverfügung vom 23. Mai 1997 selbst noch
von diesem Lohn aus. Abgesehen davon erscheint es zumindest

auch fragwürdig, ob der noch junge, flexible und als
arbeitswillig geschilderte Beschwerdeführer an seiner
jetzigen Stelle bleiben würde, wenn er bei optimaler
Ausnutzung seiner Möglichkeiten anderweitig tatsächlich er-
heblich mehr verdienen könnte.
     Der gegenüber der Annahme der SUVA von der IV-Stelle
und der Vorinstanz eingenommene Standpunkt kann unter die-
sen Umständen lediglich als zwar vertretbare - allenfalls
sogar gleichwertige - Ermessensausübung qualifiziert wer-
den. Er vermag indessen die Bindungswirkung der rechtskräf-
tigen Invaliditätsschätzung durch die SUVA nicht aufzuhe-
ben.

     5.- Da sich der Beginn des Rentenanspruchs in der In-
validenversicherung nach andern Regeln als in der Unfall-
versicherung richtet, wird die IV-Stelle, an welche die Sa-
che zu diesem Zweck zurückzuweisen ist, den Zeitpunkt, ab
welchem dem Beschwerdeführer eine Viertelsrente - oder ge-
stützt auf Art. 28 Abs. 1bis IVG allenfalls gar eine halbe
Rente - zusteht, noch festzulegen haben.

     6.- Im vorliegenden Verfahren geht es um die Bewilli-
gung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen, weshalb
von der Auferlegung von Gerichtskosten abzusehen ist
(Art. 134 OG). Dem Prozessausgang entsprechend ist dem
Beschwerdeführer eine Parteientschädigung zuzusprechen
(Art. 135 in Verbindung mit Art. 159 OG). Das Gesuch um
unentgeltliche Verbeiständung erweist sich damit als gegen-
standslos.

     Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

  I. In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wer-
     den der Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons
     Bern vom 18. September 1998 und die angefochtene Ver-
     fügung der IV-Stelle Bern vom 23. Mai 1997 aufgehoben,
     und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer
     auf Grund einer Invalidität von 40 % Anspruch auf eine
     Invalidenrente hat.

 II. Die Sache wird an die IV-Stelle Bern zurückgewiesen,
     damit diese, nach Prüfung des Härtefalles, über den
     Beginn des Rentenanspruchs befinde.

III. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

 IV. Die IV-Stelle Bern hat dem Beschwerdeführer für das
     Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht
     eine Parteientschädigung von Fr. 2500.- zu bezahlen.

  V. Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern wird über eine
     Parteientschädigung für das kantonale Verfahren ent-
     sprechend dem Ausgang des letztinstanzlichen Prozesses
     zu befinden haben.

 VI. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsge-
     richt des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche
     Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherung
     zugestellt.

Luzern, 26. Juli 2000
                    Im Namen des
         Eidgenössischen Versicherungsgerichts
            Der Präsident der I. Kammer:

              Der Gerichtsschreiber: