Sozialrechtliche Abteilungen I 503/1998
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I 503/98 Gi II. Kammer Präsident Lustenberger, Bundesrichter Ferrari und nebenamt- liche Richterin Rumo-Jungo; Gerichtsschreiberin Fleisch- anderl Urteil vom 16. März 2000 in Sachen S.________, 1957, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechts- anwältin W.________, gegen IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, Zürich, Beschwerdegegnerin, und Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur A.- Der 1957 geborene, aus Mazedonien stammende S.________ war vom 11. März 1986 bis 31. August 1993 als Maler bei der Firma S.________, tätig. Am 9. Juli 1993 stürzte er mit seinem Fahrrad und erlitt dabei eine vordere Schulterluxation links. Die am 6. August 1993 im Universi- tätsspital durchgeführte Röntgenuntersuchung ergab eine ausgeprägte Bankart-Läsion, wobei ein abgesprengtes ossäres Fragment nach kaudal und medial disloziert war. Ferner zeigte sich eine ausgeprägte Hill-Sachs-Impressionsfraktur sowie - nach rezidivierenden Luxationen - eine deutlich ausgeweitete Gelenkkapsel. Eine für den 14. September 1993 geplante operative Stabilisierung am Universitätsspital lehnte der Versicherte ebenso ab wie die auf den 4. März 1994 angesetzte Operation durch Dr. med. B.________. Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), welche bisher ein Taggeld ausgerichtet hatte, verfügte darauf die Einstellung der Leistungen auf den 30. Juni 1994 (Verfügung vom 27. Juni 1994). Am 29. März 1994 meldete sich S.________ bei der Inva- lidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle des Kantons Zürich klärte die gesundheitlichen und erwerblichen Verhältnisse ab, indem sie Auskünfte der vormaligen Arbeit- geberin (vom 18. April 1994), Berichte des behandelnden Arztes, Dr. med. D.________, (vom 25. April 1994) und der Regionalstelle für berufliche Eingliederung (vom 5. Juli 1994) sowie die Akten der SUVA beizog. Am 24. November 1994 unterzog sich der Versicherte schliesslich einer offenen Schulterstabilisation mit Bankart-Refixation und Kapsel- shift (Berichte des SUVA-Kreisarztes Dr. med. L.________, Spezialarzt für Chirurgie, vom 14. Februar und 25. April 1995 sowie des Dr. med. W.________, Spezialarzt für Ortho- pädische Chirurgie, vom 22. April 1997). Gestützt auf die Abklärungsergebnisse der kreisärztlichen Untersuchung vom 25. April 1995 legte die SUVA die Arbeitsfähigkeit ab dem 26. April 1995 auf 50 % und ab dem 8. September 1995 auf 100 % fest. Die entsprechenden Verfügungen wurden auf Ein- sprache hin mit (rechtskräftig gewordenem) Entscheid vom 2. Februar 1996 bestätigt. Die IV-Stelle ihrerseits ver- neinte unter Annahme eines Invaliditätsgrades von 19 % ei- nen Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung (Ver- fügung vom 2. Juli 1996). B.- Hiegegen liess S.________ beim Sozialversiche- rungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde erheben und die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Rückweisung der Angelegenheit an die Verwaltung zur Vornahme ergänzen- der medizinischer Abklärungen beantragen. Nachdem der Ver- sicherte weitere medizinische Berichte eingereicht hatte (Unfallscheine UVG des Stadtspitals T.________ und des Dr. med. M.________, sowie Zeugnisse des Dr. med. W.________ vom 22. April 1997 und des Dr. med. H.________, vom 18. April 1997 und 4. August 1998) wies das angerufene Gericht die Beschwerde mit Entscheid vom 15. September 1998 ab. C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt S.________ sein vorinstanzlich gestelltes Begehren erneuern, ergänzt durch den Eventualantrag um Ausrichtung einer ganzen Rente der Invalidenversicherung. Zudem ersucht er um unentgeltli- che Verbeiständung. Der Eingabe liegt unter anderem der zwischenzeitlich ergänzte Unfallschein UVG des Dr. med. M.________ bei. Während die IV-Stelle auf eine Stellungnahme verzich- tet, hat sich das Bundesamt für Sozialversicherung nicht vernehmen lassen. D.- Nach Abschluss des Schriftenwechsels reicht der Beschwerdeführer mit Eingaben vom 26. November 1998 und 10. September 1999 Kopien des - ebenfalls weitergeführten - Unfallscheines UVG des T.________ sowie von Zeugnissen der Dres. med. H.________ vom 4. August 1998, W.________ vom 23. November 1998 und P.________, Orthopädische, vom 6. September 1999 ein. Die IV-Stelle erhält Gelegenheit, sich dazu zu äussern. Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1.- a) Nach ständiger Rechtsprechung sind für die Be- urteilung der angefochtenen Verfügung durch den Sozialver- sicherungsrichter grundsätzlich die tatsächlichen Verhält- nisse im Zeitpunkt des Verfügungserlasses massgebend (BGE 121 V 366 Erw. 1b, 116 V 248 Erw. 1a). b) Die vom Beschwerdeführer ins Recht gelegten ärztli- chen Zeugnisse der Dres. med. H.________ (vom 4. August 1998) und W.________ (vom 23. November 1998) beziehen sich auf die Zeitspanne ab der Schulteroperation (24. November 1994) bis zur Ausstellung des Attests bzw. bis zum 27. Juni 1995. Der Unfallschein UVG des Stadtspitals T.________ (und anderer Ärzte) weist Arbeitsunfähigkeiten ab dem Unfalltag (9. Juli 1993) bis zum 8. Juni 1994 und anschliessend wie- derum vom 24. Juli 1998 bis zum 6. September 1999 aus. Der Unfallschein UVG des Dr. med. M.________ (und anderer Ärzte) beschlägt sodann die Periode vom 30. Mai bis 27. Juni 1995, die Zeit ab 25. April 1997 sowie vom 24. bis 28. Juli 1998 und den 24. September 1998. Diese Zeugnisse, welche sich teilweise bereits in den vorinstanzlichen Akten befinden, sind vorliegend insoweit rechtserheblich, als sie sich über die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung vom 2. Juli 1996 äus- sern. Im Übrigen müssen sie unberücksichtigt bleiben, da sie zur Feststellung des Sachverhaltes im hier relevanten Zeitraum nichts beitragen können. Gleiches gilt für das Zeugnis des Dr. med. P.________ vom 6. September 1999, wel- ches die aktuelle Arbeitsunfähigkeit zum Gegenstand hat. 2.- a) Das kantonale Gericht hat die massgebenden ge- setzlichen Bestimmungen über die Voraussetzungen und den Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 und 1bis IVG) sowie über die Invaliditätsbemessung bei Erwerbstätigen nach der Methode des Einkommensvergleichs (Art. 28 Abs. 2 IVG) zutreffend dargelegt. Darauf kann verwiesen werden. Richtig sind auch die Ausführungen zur Koordination der Invaliditätsbemessung durch Invaliden- und Unfallversiche- rung (BGE 119 V 470 Erw. 2b, 116 V 249 Erw. 1b). b) Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unter- lagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch an- dere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Aus- künfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Fra- ge, welche Arbeitsleistungen der Person noch zugemutet wer- den können (BGE 115 V 134 Erw. 2, 114 V 314 Erw. 3c, 105 V 158 Erw. 1). c) Für das gesamte Verwaltungs- und Verwaltungsge- richtsverfahren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdi- gung (Art. 40 BZP in Verbindung mit Art. 135 OG; Art. 85 Abs. 2 lit. c AHVG in Verbindung mit Art. 69 IVG; Meyer- Blaser, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, S. 229). Danach haben Versicherungsträger und Sozialversicherungs- gerichte die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen (Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., S. 278). Dieses Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung be- sagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stam- men, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Un- terlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen An- spruchs gestatten. Insbesondere darf es bei einander wider- sprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erle- digen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Be- weiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Be- schwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten abgege- ben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusam- menhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und zu Schlussfolgerungen führt, die begründet sind. Das Gericht darf unter diesen Voraussetzungen in sei- ner Beweiswürdigung auch Arztberichten folgen, welche die Sozialversicherungsträger im Administrativverfahren selber einholen, denn in diesem Verfahrensstadium handeln sie nicht als Partei, sondern treten als dem Gesetzesvollzug dienende Verwaltungsorgane auf. Wenn die vom Sozialversi- cherungsträger beauftragten Ärzte oder Ärztinnen zu schlüs- sigen Ergebnissen gelangen, darf das Gericht in seiner Be- weiswürdigung auch solchen Berichten oder Gutachten folgen, solange nicht konkrete Indizien gegen deren Zuverlässigkeit sprechen (BGE 122 V 160 Erw. 1c; RKUV 1991 Nr. U 133 S. 312 Erw. 1b; vgl. auch Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, in: BJM 1989 S. 30 f.). 3.- Zunächst ist zu prüfen, ob auf Grund der vorhande- nen medizinischen Unterlagen eine abschliessende Beurtei- lung der Frage möglich ist, in welchem Umfang eine einge- schränkte Arbeitsfähigkeit besteht. a) Seit der Operation vom 24. November 1994 setzte sich einzig der Kreisarzt der SUVA, Dr. med. L.________, eingehend mit den gesundheitlichen Schäden und der darauf beruhenden Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers ausei- nander, während sämtliche anderen Ärzte sich auf eine nicht weiter begründete Schätzung der Arbeitsunfähigkeit in Form einfacher Arztzeugnisse beschränkten (Atteste des Dr. med. W.________ vom 22. April 1997 und 23. November 1998, des Dr. med. H.________ vom 4. August 1998 sowie die Einträge auf den Unfallscheinen UVG durch verschiedene Ärzte). Auch im Zeugnis vom 18. April 1997 bestätigt Dr. med. H.________ lediglich, dass der Beschwerdeführer unter Schmerzen im linken Schulterbereich leide und in der Beweglichkeit ein- geschränkt sei. Am 14. Februar 1995 konnte der Kreisarzt eine ausge- zeichnete aktive Beweglichkeit der linken Schulter mit einer Elevation und Abduktion von zirka 170 Grad, eine mäs- sige Einschränkung der Aussenrotation sowie die Möglichkeit des Nackengriffs feststellen. Angesichts dieses Befundes betrachtete er das Operationsergebnis als objektiv hervor- ragend. Der Beschwerdeführer sei indessen unter anderem enttäuscht über die Form des operativen Zuganges, über die Narbe sowie über die (bewusst angestrebte) leichte Rota- tionseinschränkung. Ferner wies der Kreisarzt auf gewisse psychische Probleme des Beschwerdeführers hin, welche wohl auf den unverarbeiteten Tod seines 7-jährigen Sohnes sowie auf eine gewisse Heimwehproblematik zurückzuführen seien. Die Prognose der Rehabilitation sei daher etwas belastet (Bericht vom 14. Februar 1995). Anlässlich der Untersuchung vom 25. April 1995 befand Dr. med. L.________ ein auffal- lend feindseliges Verhalten des Beschwerdeführers. Obgleich dieser - wegen der Schmerzen - eine Beweglichkeitsprüfung verweigerte, konnte der Kreisarzt während des An- und Aus- kleidens indes deutlich eine freie Beweglichkeit erkennen. Da die weitere Untersuchung durch das aggressive und obs- truktive Verhalten des Beschwerdeführers praktisch verun- möglicht wurde, setzte der Arzt die Arbeitsfähigkeit ge- stützt auf seine Beobachtungen auf 50 % fest. Angesichts der massiven Verdeutlichungstendenzen hielt er jedoch auch eine höhere Arbeitsfähigkeit für möglich. In einem ergän- zenden Bericht vom 8. Dezember 1995 stellte Dr. med. L.________ weiter fest, ein medizinischer Grund für die Entwicklung einer Schultersteife sei generell nicht zu er- warten und im vorliegenden Fall klinisch auch nicht er- sichtlich. Allerdings seien auf Grund der aktiven Gegenin- nervation und Obstruktion objektiv messbare Bewegungsumfän- ge der Schulterfunktion links nicht zu erheben. In sämtli- chen Arztberichten seien aber während des postoperativen Verlaufs keine objektiven Befundschilderungen zu finden, welche die Attestierung einer weiteren Arbeitsunfähigkeit gerechtfertigt hätten. Daher dürfe von der allgemeinen Er- fahrung ausgegangen werden, wonach bei entsprechender Ko- operation nach 10 bis 12 Wochen eine restitutio in integrum erwartet werden könne. Diese kreisärztlichen Berichte sind in Kenntnis der Vorakten abgegeben worden, in der Darlegung sowie Beurtei- lung der medizinischen Zusammenhänge einleuchtend und füh- ren zu begründeten Schlussfolgerungen. Auf sie kann daher abgestellt werden. Ihnen entspricht sodann die Erhebung eines vom SUVA-Kreisarzt als hervorragend bezeichneten Ope- rationsergebnisses vom 14. Februar 1995 sowie die Angabe des Dr. med. W.________, wonach bei Operationen wie der vorliegenden in der Regel mit Ausnahme der Aussenrotation eine volle Beweglichkeit nach sechs Monaten wieder zu er- reichen sei (Bericht vom 23. November 1998). Anders als Dr. med. L.________ gehen die übrigen Ärzte generell von einer andauernden vollen Arbeitsunfähigkeit aus. Diese Be- urteilungen vermögen indes nichts an der Überzeugungskraft der kreisärztlichen Angaben zu ändern, da sie nicht näher begründet werden. b) Unter Berücksichtigung der Berichte des Dr. med. L.________ sowie des anlässlich der kreisärztlichen Unter- suchungen und während des ganzen Verfahrens an den Tag ge- legten Verhaltens des Versicherten durfte die IV-Stelle von weiteren Abklärungen absehen und zur Beurteilung der Ar- beitsunfähigkeit auf die bestehenden Akten abstellen. Sie hat auf Grund der geringen gesundheitlichen Einschränkungen des Beschwerdeführers Tätigkeiten im Verkauf-Aussendienst für Farben oder Werkzeuge, kaufmännische Tätigkeiten allge- mein, Portier usw. für uneingeschränkt zumutbar erachtet. Zwar ist nicht ersichtlich, inwiefern der Beschwerdeführer ohne Umschulung im kaufmännischen Bereich tätig sein soll- te, doch ändert dies nichts daran, dass diesem eine grosse Palette an Beschäftigungen mit einer vollen Arbeitsleistung zuzumuten sind. In Betracht zu ziehen sind unter anderem Tätigkeiten in der metallbe- oder -verarbeitenden Indust- rie, im verarbeitenden Gewerbe allgemein oder als Lagerist. Im Hinblick auf dieses Ergebnis kann die Frage, ob der Be- schwerdeführer in seinem angestammten Beruf als Maler eben- falls noch zu 100 % arbeitsfähig wäre, offen gelassen wer- den. 4.- Zu prüfen bleibt, wie sich die fachärztlich fest- gestellte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in erwerbli- cher Hinsicht auswirkt. a) Unbestrittenermassen beläuft sich das Einkommen ohne Invalidität (Valideneinkommen) für 1996 auf Fr. 72'119.-. Bezüglich des trotz der gesundheitlichen Beeinträchtigung zumutbarerweise in einer leidensangepas- sten Tätigkeit noch erzielbaren Verdienstes (Invalidenein- kommen) ist auf die sogenannten Tabellenlöhne abzustellen, da der Versicherte nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine neue Erwerbstätigkeit mehr aufgenommen hat (BGE 124 V 322 Erw. 3b/aa). Ausgehend von Tabelle A 1.1.1 der Schwei- zerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) 1994 des Bundesamtes für Statistik betrug der standardisierte monatliche Brutto- lohn (Zentralwert) für die im privaten Sektor mit einfachen und repetitiven Aufgaben (Anforderungsniveau 4) beschäftig- ten Männer im Jahre 1994 Fr. 4'127.- (LSE 1994, S. 53). In Berücksichtigung einer betriebsüblichen wöchentlichen Ar- beitszeit von 41,9 Stunden (LSE 1994, S. 42) sowie der bis 1996 eingetretenen Nominallohnerhöhung (1995 und 1996: je 1,3 % [Die Volkswirtschaft, 1999 Heft 4, Anhang S. 28, Ta- belle B 10.2]) resultiert ein monatlicher Verdienst von Fr. 4'436.- oder Fr. 53'232.- im Jahr. b) Im Weiteren gilt es zu beachten, dass insbesondere gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die bisher körper- liche Schwerarbeit verrichtet und nach Eintritt des Gesund- heitsschadens auch für leichtere Arbeiten nicht uneinge- schränkt einsatzfähig sind, im Vergleich zu voll leistungs- fähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern lohn- mässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit un- terdurchschnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen (BGE 124 V 323 Erw. 3b/bb mit Hinweisen). Der Abzug von 25 % kommt jedoch nicht generell und in jedem Fall zur Anwendung. Vielmehr ist anhand der gesamten Umstände zu prüfen, ob und in welchem Ausmass das hypothetische Einkommen als Invali- der zusätzlich reduziert werden muss (AHI 1998 S. 177 Erw. 3a). In diesem Zusammenhang ist auch zu berücksichti- gen, dass Ausländer nicht immer gleich viel verdienen wie der Durchschnitt aller Arbeitnehmer, d.h. Ausländer und Schweizer (vgl. Tabelle A 4.4.1 der LSE 1994, S. 99). Vorliegend kann davon ausgegangen werden, dass der Be- schwerdeführer im Umfang der verbliebenen Arbeitsfähigkeit eine entsprechende Beschäftigung ausüben könnte, ohne dass ein Arbeitgeber weitere gesundheitsbedingte Einschränkungen des Leistungsvermögens zu gewärtigen hätte. Jedenfalls sind insbesondere aus den kreisärztlichen Untersuchungsergebnis- sen keine Anhaltspunkte ersichtlich, welche auf eine wegen der gesundheitlichen Beeinträchtigung verminderte Leis- tungsfähigkeit schliessen liessen. Da namentlich Hinweise auf eine Störung der Feinmotorik fehlen, gibt es auf dem Arbeitsmarkt gerade in Bezug auf die hier noch zumutbaren Verweisungstätigkeiten Stellen in genügender Anzahl. Tabel- le A 4.4.1 der LSE 1994 (S. 99) zeigt jedoch, dass bei ein- fachen und repetitiven Tätigkeiten (Anforderungsniveau 4, Männer) der Medianwert für alle Ausländer (Fr. 4'044.-) rund 4,3 % weniger als der Totalwert aller Schweizer und Ausländer (Fr. 4'225.-) beträgt. Unter diesen Umständen er- scheint ein Abzug in dieser Höhe vom Tabellenlohn als ange- messen. c) Aus dem Vergleich des Validen- (Fr. 72'119.-) mit dem hypothetischen Invalideneinkommen (Fr. 50'943.-) resul- tiert ein Invaliditätsgrad von rund 29 %, womit die minima- le leistungsbegründende Invalidität von 40 % (Art. 28 Abs. 1 IVG) nicht erreicht wird. 5.- Die unentgeltliche Verbeiständung kann gewährt werden (Art. 152 in Verbindung mit Art. 135 OG), da die Be- dürftigkeit aktenkundig ist, die Beschwerde nicht als aus- sichtslos zu bezeichnen und die Vertretung geboten war (BGE 124 V 309 Erw. 6; ARV 1998 Nr. 32 S. 178 Erw. 5a mit Hin- weisen). Es wird indessen ausdrücklich auf Art. 152 Abs. 3 OG aufmerksam gemacht, wonach die begünstigte Partei der Gerichtskasse Ersatz zu leisten haben wird, wenn sie später dazu im Stande ist. Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. III. Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung wird Rechtsanwältin Dr. iur. W.________ für das Ver- fahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2'089.30 (ein- schliesslich Mehrwertsteuer) ausgerichtet. IV. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversiche- rungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. Luzern, 16. März 2000 Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts Der Präsident der II. Kammer: Die Gerichtsschreiberin: