Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen I 503/1998
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I 503/98 Gi

                        II. Kammer

Präsident Lustenberger, Bundesrichter Ferrari und nebenamt-
liche Richterin Rumo-Jungo; Gerichtsschreiberin Fleisch-
anderl

                 Urteil vom 16. März 2000

                         in Sachen

S.________, 1957, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechts-
anwältin W.________,

                           gegen

IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17,  Zürich,
Beschwerdegegnerin,

                            und

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur

     A.- Der 1957 geborene, aus Mazedonien stammende
S.________ war vom 11. März 1986 bis 31. August 1993 als
Maler bei der Firma S.________, tätig. Am 9. Juli 1993
stürzte er mit seinem Fahrrad und erlitt dabei eine vordere
Schulterluxation links. Die am 6. August 1993 im Universi-
tätsspital durchgeführte Röntgenuntersuchung ergab eine

ausgeprägte Bankart-Läsion, wobei ein abgesprengtes ossäres
Fragment nach kaudal und medial disloziert war. Ferner
zeigte sich eine ausgeprägte Hill-Sachs-Impressionsfraktur
sowie - nach rezidivierenden Luxationen - eine deutlich
ausgeweitete Gelenkkapsel. Eine für den 14. September 1993
geplante operative Stabilisierung am Universitätsspital
lehnte der Versicherte ebenso ab wie die auf den 4. März
1994 angesetzte Operation durch Dr. med. B.________. Die
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), welche
bisher ein Taggeld ausgerichtet hatte, verfügte darauf die
Einstellung der Leistungen auf den 30. Juni 1994 (Verfügung
vom 27. Juni 1994).
     Am 29. März 1994 meldete sich S.________ bei der Inva-
lidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle des
Kantons Zürich klärte die gesundheitlichen und erwerblichen
Verhältnisse ab, indem sie Auskünfte der vormaligen Arbeit-
geberin (vom 18. April 1994), Berichte des behandelnden
Arztes, Dr. med. D.________, (vom 25. April 1994) und der
Regionalstelle für berufliche Eingliederung (vom 5. Juli
1994) sowie die Akten der SUVA beizog. Am 24. November 1994
unterzog sich der Versicherte schliesslich einer offenen
Schulterstabilisation mit Bankart-Refixation und Kapsel-
shift (Berichte des SUVA-Kreisarztes Dr. med. L.________,
Spezialarzt für Chirurgie, vom 14. Februar und 25. April
1995 sowie des Dr. med. W.________, Spezialarzt für Ortho-
pädische Chirurgie, vom 22. April 1997). Gestützt auf die
Abklärungsergebnisse der kreisärztlichen Untersuchung vom
25. April 1995 legte die SUVA die Arbeitsfähigkeit ab dem
26. April 1995 auf 50 % und ab dem 8. September 1995 auf
100 % fest. Die entsprechenden Verfügungen wurden auf Ein-
sprache hin mit (rechtskräftig gewordenem) Entscheid vom
2. Februar 1996 bestätigt. Die IV-Stelle ihrerseits ver-
neinte unter Annahme eines Invaliditätsgrades von 19 % ei-
nen Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung (Ver-
fügung vom 2. Juli 1996).

     B.- Hiegegen liess S.________ beim Sozialversiche-
rungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde erheben und die
Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Rückweisung
der Angelegenheit an die Verwaltung zur Vornahme ergänzen-
der medizinischer Abklärungen beantragen. Nachdem der Ver-
sicherte weitere medizinische Berichte eingereicht hatte
(Unfallscheine UVG des Stadtspitals T.________ und des
Dr. med. M.________, sowie Zeugnisse des Dr. med.
W.________ vom 22. April 1997 und des Dr. med. H.________,
vom 18. April 1997 und 4. August 1998) wies das angerufene
Gericht die Beschwerde mit Entscheid vom 15. September 1998
ab.

     C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt S.________
sein vorinstanzlich gestelltes Begehren erneuern, ergänzt
durch den Eventualantrag um Ausrichtung einer ganzen Rente
der Invalidenversicherung. Zudem ersucht er um unentgeltli-
che Verbeiständung. Der Eingabe liegt unter anderem der
zwischenzeitlich ergänzte Unfallschein UVG des Dr. med.
M.________ bei.
     Während die IV-Stelle auf eine Stellungnahme verzich-
tet, hat sich das Bundesamt für Sozialversicherung nicht
vernehmen lassen.

     D.- Nach Abschluss des Schriftenwechsels reicht der
Beschwerdeführer mit Eingaben vom 26. November 1998 und
10. September 1999 Kopien des - ebenfalls weitergeführten -
Unfallscheines UVG des T.________ sowie von Zeugnissen der
Dres. med. H.________ vom 4. August 1998, W.________ vom
23. November 1998 und P.________, Orthopädische, vom
6. September 1999 ein. Die IV-Stelle erhält Gelegenheit,
sich dazu zu äussern.

     Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

     1.- a) Nach ständiger Rechtsprechung sind für die Be-
urteilung der angefochtenen Verfügung durch den Sozialver-
sicherungsrichter grundsätzlich die tatsächlichen Verhält-
nisse im Zeitpunkt des Verfügungserlasses massgebend (BGE
121 V 366 Erw. 1b, 116 V 248 Erw. 1a).

     b) Die vom Beschwerdeführer ins Recht gelegten ärztli-
chen Zeugnisse der Dres. med. H.________ (vom 4. August
1998) und W.________ (vom 23. November 1998) beziehen sich
auf die Zeitspanne ab der Schulteroperation (24. November
1994) bis zur Ausstellung des Attests bzw. bis zum 27. Juni
1995. Der Unfallschein UVG des Stadtspitals T.________ (und
anderer Ärzte) weist Arbeitsunfähigkeiten ab dem Unfalltag
(9. Juli 1993) bis zum 8. Juni 1994 und anschliessend wie-
derum vom 24. Juli 1998 bis zum 6. September 1999 aus. Der
Unfallschein UVG des Dr. med. M.________ (und anderer
Ärzte) beschlägt sodann die Periode vom 30. Mai bis
27. Juni 1995, die Zeit ab 25. April 1997 sowie vom 24. bis
28. Juli 1998 und den 24. September 1998. Diese Zeugnisse,
welche sich teilweise bereits in den vorinstanzlichen Akten
befinden, sind vorliegend insoweit rechtserheblich, als sie
sich über die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers im
Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung vom 2. Juli 1996 äus-
sern. Im Übrigen müssen sie unberücksichtigt bleiben, da
sie zur Feststellung des Sachverhaltes im hier relevanten
Zeitraum nichts beitragen können. Gleiches gilt für das
Zeugnis des Dr. med. P.________ vom 6. September 1999, wel-
ches die aktuelle Arbeitsunfähigkeit zum Gegenstand hat.

     2.- a) Das kantonale Gericht hat die massgebenden ge-
setzlichen Bestimmungen über die Voraussetzungen und den
Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 und 1bis IVG)
sowie über die Invaliditätsbemessung bei Erwerbstätigen

nach der Methode des Einkommensvergleichs (Art. 28 Abs. 2
IVG) zutreffend dargelegt. Darauf kann verwiesen werden.
Richtig sind auch die Ausführungen zur Koordination der
Invaliditätsbemessung durch Invaliden- und Unfallversiche-
rung (BGE 119 V 470 Erw. 2b, 116 V 249 Erw. 1b).

     b) Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die
Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unter-
lagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch an-
dere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des
Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu
beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang
und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person
arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Aus-
künfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Fra-
ge, welche Arbeitsleistungen der Person noch zugemutet wer-
den können (BGE 115 V 134 Erw. 2, 114 V 314 Erw. 3c, 105 V
158 Erw. 1).

     c) Für das gesamte Verwaltungs- und Verwaltungsge-
richtsverfahren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdi-
gung (Art. 40 BZP in Verbindung mit Art. 135 OG; Art. 85
Abs. 2 lit. c AHVG in Verbindung mit Art. 69 IVG; Meyer-
Blaser, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, S. 229).
Danach haben Versicherungsträger und Sozialversicherungs-
gerichte die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche
Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen
(Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., S. 278).
Dieses Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung be-
sagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel
objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stam-
men, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Un-
terlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen An-
spruchs gestatten. Insbesondere darf es bei einander wider-
sprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erle-
digen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die

Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die
andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Be-
weiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob
der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf
allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Be-
schwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten abgege-
ben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusam-
menhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation
einleuchtet und zu Schlussfolgerungen führt, die begründet
sind. Das Gericht darf unter diesen Voraussetzungen in sei-
ner Beweiswürdigung auch Arztberichten folgen, welche die
Sozialversicherungsträger im Administrativverfahren selber
einholen, denn in diesem Verfahrensstadium handeln sie
nicht als Partei, sondern treten als dem Gesetzesvollzug
dienende Verwaltungsorgane auf. Wenn die vom Sozialversi-
cherungsträger beauftragten Ärzte oder Ärztinnen zu schlüs-
sigen Ergebnissen gelangen, darf das Gericht in seiner Be-
weiswürdigung auch solchen Berichten oder Gutachten folgen,
solange nicht konkrete Indizien gegen deren Zuverlässigkeit
sprechen (BGE 122 V 160 Erw. 1c; RKUV 1991 Nr. U 133 S. 312
Erw. 1b; vgl. auch Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der
Sozialversicherung, in: BJM 1989 S. 30 f.).

     3.- Zunächst ist zu prüfen, ob auf Grund der vorhande-
nen medizinischen Unterlagen eine abschliessende Beurtei-
lung der Frage möglich ist, in welchem Umfang eine einge-
schränkte Arbeitsfähigkeit besteht.

     a) Seit der Operation vom 24. November 1994 setzte
sich einzig der Kreisarzt der SUVA, Dr. med. L.________,
eingehend mit den gesundheitlichen Schäden und der darauf
beruhenden Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers ausei-
nander, während sämtliche anderen Ärzte sich auf eine nicht
weiter begründete Schätzung der Arbeitsunfähigkeit in Form
einfacher Arztzeugnisse beschränkten (Atteste des Dr. med.
W.________ vom 22. April 1997 und 23. November 1998, des

Dr. med. H.________ vom 4. August 1998 sowie die Einträge
auf den Unfallscheinen UVG durch verschiedene Ärzte). Auch
im Zeugnis vom 18. April 1997 bestätigt Dr. med. H.________
lediglich, dass der Beschwerdeführer unter Schmerzen im
linken Schulterbereich leide und in der Beweglichkeit ein-
geschränkt sei.
     Am 14. Februar 1995 konnte der Kreisarzt eine ausge-
zeichnete aktive Beweglichkeit der linken Schulter mit
einer Elevation und Abduktion von zirka 170 Grad, eine mäs-
sige Einschränkung der Aussenrotation sowie die Möglichkeit
des Nackengriffs feststellen. Angesichts dieses Befundes
betrachtete er das Operationsergebnis als objektiv hervor-
ragend. Der Beschwerdeführer sei indessen unter anderem
enttäuscht über die Form des operativen Zuganges, über die
Narbe sowie über die (bewusst angestrebte) leichte Rota-
tionseinschränkung. Ferner wies der Kreisarzt auf gewisse
psychische Probleme des Beschwerdeführers hin, welche wohl
auf den unverarbeiteten Tod seines 7-jährigen Sohnes sowie
auf eine gewisse Heimwehproblematik zurückzuführen seien.
Die Prognose der Rehabilitation sei daher etwas belastet
(Bericht vom 14. Februar 1995). Anlässlich der Untersuchung
vom 25. April 1995 befand Dr. med. L.________ ein auffal-
lend feindseliges Verhalten des Beschwerdeführers. Obgleich
dieser - wegen der Schmerzen - eine Beweglichkeitsprüfung
verweigerte, konnte der Kreisarzt während des An- und Aus-
kleidens indes deutlich eine freie Beweglichkeit erkennen.
Da die weitere Untersuchung durch das aggressive und obs-
truktive Verhalten des Beschwerdeführers praktisch verun-
möglicht wurde, setzte der Arzt die Arbeitsfähigkeit ge-
stützt auf seine Beobachtungen auf 50 % fest. Angesichts
der massiven Verdeutlichungstendenzen hielt er jedoch auch
eine höhere Arbeitsfähigkeit für möglich. In einem ergän-
zenden Bericht vom 8. Dezember 1995 stellte Dr. med.
L.________ weiter fest, ein medizinischer Grund für die
Entwicklung einer Schultersteife sei generell nicht zu er-
warten und im vorliegenden Fall klinisch auch nicht er-

sichtlich. Allerdings seien auf Grund der aktiven Gegenin-
nervation und Obstruktion objektiv messbare Bewegungsumfän-
ge der Schulterfunktion links nicht zu erheben. In sämtli-
chen Arztberichten seien aber während des postoperativen
Verlaufs keine objektiven Befundschilderungen zu finden,
welche die Attestierung einer weiteren Arbeitsunfähigkeit
gerechtfertigt hätten. Daher dürfe von der allgemeinen Er-
fahrung ausgegangen werden, wonach bei entsprechender Ko-
operation nach 10 bis 12 Wochen eine restitutio in integrum
erwartet werden könne.
     Diese kreisärztlichen Berichte sind in Kenntnis der
Vorakten abgegeben worden, in der Darlegung sowie Beurtei-
lung der medizinischen Zusammenhänge einleuchtend und füh-
ren zu begründeten Schlussfolgerungen. Auf sie kann daher
abgestellt werden. Ihnen entspricht sodann die Erhebung
eines vom SUVA-Kreisarzt als hervorragend bezeichneten Ope-
rationsergebnisses vom 14. Februar 1995 sowie die Angabe
des Dr. med. W.________, wonach bei Operationen wie der
vorliegenden in der Regel mit Ausnahme der Aussenrotation
eine volle Beweglichkeit nach sechs Monaten wieder zu er-
reichen sei (Bericht vom 23. November 1998). Anders als
Dr. med. L.________ gehen die übrigen Ärzte generell von
einer andauernden vollen Arbeitsunfähigkeit aus. Diese Be-
urteilungen vermögen indes nichts an der Überzeugungskraft
der kreisärztlichen Angaben zu ändern, da sie nicht näher
begründet werden.

     b) Unter Berücksichtigung der Berichte des Dr. med.
L.________ sowie des anlässlich der kreisärztlichen Unter-
suchungen und während des ganzen Verfahrens an den Tag ge-
legten Verhaltens des Versicherten durfte die IV-Stelle von
weiteren Abklärungen absehen und zur Beurteilung der Ar-
beitsunfähigkeit auf die bestehenden Akten abstellen. Sie
hat auf Grund der geringen gesundheitlichen Einschränkungen
des Beschwerdeführers Tätigkeiten im Verkauf-Aussendienst
für Farben oder Werkzeuge, kaufmännische Tätigkeiten allge-
mein, Portier usw. für uneingeschränkt zumutbar erachtet.

Zwar ist nicht ersichtlich, inwiefern der Beschwerdeführer
ohne Umschulung im kaufmännischen Bereich tätig sein soll-
te, doch ändert dies nichts daran, dass diesem eine grosse
Palette an Beschäftigungen mit einer vollen Arbeitsleistung
zuzumuten sind. In Betracht zu ziehen sind unter anderem
Tätigkeiten in der metallbe- oder -verarbeitenden Indust-
rie, im verarbeitenden Gewerbe allgemein oder als Lagerist.
Im Hinblick auf dieses Ergebnis kann die Frage, ob der Be-
schwerdeführer in seinem angestammten Beruf als Maler eben-
falls noch zu 100 % arbeitsfähig wäre, offen gelassen wer-
den.

     4.- Zu prüfen bleibt, wie sich die fachärztlich fest-
gestellte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in erwerbli-
cher Hinsicht auswirkt.

     a) Unbestrittenermassen beläuft sich das Einkommen
ohne Invalidität (Valideneinkommen) für 1996 auf
Fr. 72'119.-. Bezüglich des trotz der gesundheitlichen
Beeinträchtigung zumutbarerweise in einer leidensangepas-
sten Tätigkeit noch erzielbaren Verdienstes (Invalidenein-
kommen) ist auf die sogenannten Tabellenlöhne abzustellen,
da der Versicherte nach Eintritt des Gesundheitsschadens
keine neue Erwerbstätigkeit mehr aufgenommen hat (BGE 124 V
322 Erw. 3b/aa). Ausgehend von Tabelle A 1.1.1 der Schwei-
zerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) 1994 des Bundesamtes
für Statistik betrug der standardisierte monatliche Brutto-
lohn (Zentralwert) für die im privaten Sektor mit einfachen
und repetitiven Aufgaben (Anforderungsniveau 4) beschäftig-
ten Männer im Jahre 1994 Fr. 4'127.- (LSE 1994, S. 53). In
Berücksichtigung einer betriebsüblichen wöchentlichen Ar-
beitszeit von 41,9 Stunden (LSE 1994, S. 42) sowie der bis
1996 eingetretenen Nominallohnerhöhung (1995 und 1996: je
1,3 % [Die Volkswirtschaft, 1999 Heft 4, Anhang S. 28, Ta-
belle B 10.2]) resultiert ein monatlicher Verdienst von
Fr. 4'436.- oder Fr. 53'232.- im Jahr.

     b) Im Weiteren gilt es zu beachten, dass insbesondere
gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die bisher körper-
liche Schwerarbeit verrichtet und nach Eintritt des Gesund-
heitsschadens auch für leichtere Arbeiten nicht uneinge-
schränkt einsatzfähig sind, im Vergleich zu voll leistungs-
fähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern lohn-
mässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit un-
terdurchschnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen (BGE 124
V 323 Erw. 3b/bb mit Hinweisen). Der Abzug von 25 % kommt
jedoch nicht generell und in jedem Fall zur Anwendung.
Vielmehr ist anhand der gesamten Umstände zu prüfen, ob und
in welchem Ausmass das hypothetische Einkommen als Invali-
der zusätzlich reduziert werden muss (AHI 1998 S. 177
Erw. 3a). In diesem Zusammenhang ist auch zu berücksichti-
gen, dass Ausländer nicht immer gleich viel verdienen wie
der Durchschnitt aller Arbeitnehmer, d.h. Ausländer und
Schweizer (vgl. Tabelle A 4.4.1 der LSE 1994, S. 99).
     Vorliegend kann davon ausgegangen werden, dass der Be-
schwerdeführer im Umfang der verbliebenen Arbeitsfähigkeit
eine entsprechende Beschäftigung ausüben könnte, ohne dass
ein Arbeitgeber weitere gesundheitsbedingte Einschränkungen
des Leistungsvermögens zu gewärtigen hätte. Jedenfalls sind
insbesondere aus den kreisärztlichen Untersuchungsergebnis-
sen keine Anhaltspunkte ersichtlich, welche auf eine wegen
der gesundheitlichen Beeinträchtigung verminderte Leis-
tungsfähigkeit schliessen liessen. Da namentlich Hinweise
auf eine Störung der Feinmotorik fehlen, gibt es auf dem
Arbeitsmarkt gerade in Bezug auf die hier noch zumutbaren
Verweisungstätigkeiten Stellen in genügender Anzahl. Tabel-
le A 4.4.1 der LSE 1994 (S. 99) zeigt jedoch, dass bei ein-
fachen und repetitiven Tätigkeiten (Anforderungsniveau 4,
Männer) der Medianwert für alle Ausländer (Fr. 4'044.-)
rund 4,3 % weniger als der Totalwert aller Schweizer und
Ausländer (Fr. 4'225.-) beträgt. Unter diesen Umständen er-
scheint ein Abzug in dieser Höhe vom Tabellenlohn als ange-
messen.

     c) Aus dem Vergleich des Validen- (Fr. 72'119.-) mit
dem hypothetischen Invalideneinkommen (Fr. 50'943.-) resul-
tiert ein Invaliditätsgrad von rund 29 %, womit die minima-
le leistungsbegründende Invalidität von 40 % (Art. 28
Abs. 1 IVG) nicht erreicht wird.

     5.- Die unentgeltliche Verbeiständung kann gewährt
werden (Art. 152 in Verbindung mit Art. 135 OG), da die Be-
dürftigkeit aktenkundig ist, die Beschwerde nicht als aus-
sichtslos zu bezeichnen und die Vertretung geboten war (BGE
124  V 309 Erw. 6; ARV 1998 Nr. 32 S. 178 Erw. 5a mit Hin-
weisen). Es wird indessen ausdrücklich auf Art. 152 Abs. 3
OG aufmerksam gemacht, wonach die begünstigte Partei der
Gerichtskasse Ersatz zu leisten haben wird, wenn sie später
dazu im Stande ist.

     Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

  I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

 II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

III. Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung
     wird Rechtsanwältin Dr. iur. W.________ für das Ver-
     fahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht
     eine Parteientschädigung von Fr. 2'089.30 (ein-
     schliesslich Mehrwertsteuer) ausgerichtet.

 IV. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversiche-
     rungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für
     Sozialversicherung zugestellt.

Luzern, 16. März 2000

                                  Im Namen des
                      Eidgenössischen Versicherungsgerichts
                          Der Präsident der II. Kammer:

                             Die Gerichtsschreiberin: