Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen I 493/1998
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I 493/98 Vr

                        IV. Kammer

Bundesrichter Borella, Rüedi und Bundesrichterin Leuzinger;
Gerichtsschreiber Krähenbühl

                  Urteil vom 1. März 2000

                         in Sachen

W.________, 1953, Beschwerdeführer, vertreten durch
Rechtsanwalt J.________,
                           gegen

IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, Zürich,
Beschwerdegegnerin,
                            und

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur

     A.- Der 1953 geborene, als selbstständigerwerbender
Alteisen- und Altstoffhändler tätige W.________ leidet an
einem lumbovertebralen, teils lumbospondylogenen Syndrom
links bei mässigen degenerativen Veränderungen der Lenden-
wirbelsäule und einer Spondylolyse L5 mit Spondylolisthesis
L5. Nachdem er am 28. Dezember 1993 auf den Rücken gefallen
war, wies ihn seine Hausärztin Dr. med. F.________ an die
Rheumaklinik des Spitals X.________, auf deren Anordnung
hin zunächst eine ambulante Physiotherapie und ab
August 1994 eine ambulante medizinische Trainingstherapie
durchgeführt wurden. Zudem stand W.________ auf Grund panik-

artiger Angstanfälle seit Mitte Juli 1994 wegen Agoraphobie
und Akrophobie in psychiatrischer Behandlung bei Frau Dr.
med. B.________ von der Psychiatrischen Poliklinik des
Spitals X.________.
     Am 7. April 1995 meldete sich W.________ bei der Inva-
lidenversicherung zum Rentenbezug an. Gestützt auf die er-
folgten Abklärungen medizinischer und erwerblicher Art
setzte die IV-Stelle des Kantons Zürich den Invaliditäts-
grad auf zunächst 70 % fest; zufolge Verbesserung des Ge-
sundheitszustandes bestehe ab Juni 1995 hingegen keine Ein-
schränkung der Erwerbsfähigkeit mehr. Nach durchgeführtem
Vorbescheidverfahren sprach sie dem Versicherten deshalb
mit Verfügung vom 18. März 1997 rückwirkend ab 1. Dezember
1994 eine bis 30. September 1995 befristete ganze Invali-
denrente sowie eine Zusatzrente für die Ehefrau und eine
Kinderrente zu. Gestützt auf ein entsprechendes Antragsfor-
mular, das von W.________ am 28. Februar 1997 unterzeichnet
worden war, überwies die Ausgleichskasse des Kantons Zürich
vom gesamten Rentenanspruch Fr. 19'126.80 zwecks Verrech-
nung mit erbrachten Vorschussleistungen an die Waadt Versi-
cherungen, sodass lediglich noch Fr. 651.20 zur Ausrichtung
an den Versicherten selbst gelangten.

     B.- Die gegen die Befristung der Rente einerseits und
die erfolgte Drittauszahlung andererseits gerichtete Be-
schwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich mit Entscheid vom 9. September 1998 ab.

     C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt W.________
die Rückweisung der Sache an die Verwaltung, eventuell an
die Vorinstanz zur "Wiederholung des Verfahrens" beantra-
gen. Dabei stellt er die Begehren, je ein Obergutachten der
Orthopädischen Klinik Y.________ und des Sozialpsychiatri-
schen Dienstes der Psychiatrischen Klinik X.________ ein-
zuholen, eine Berufsabklärung und -erprobung in einer be-
ruflichen (BEFAS), eventuell auch einer medizinischen Ab-
klärungsstelle (MEDAS) anzuordnen und eine über den

30. September 1995 hinaus unbefristete ganze Invalidenrente
zuzusprechen sowie das ihm für die Zeit ab 1. Dezember 1994
noch zustehende Rentenbetreffnis von Fr. 19'126.80 direkt
auszuzahlen. Zudem ersucht er um Gewährung der unentgelt-
lichen Verbeiständung.
     Die IV-Stelle verzichtet unter Hinweis auf die Ausfüh-
rungen des kantonalen Gerichts auf eine Stellungnahme. Das
Bundesamt für Sozialversicherung hat sich nicht vernehmen
lassen.
     Die als Mitinteressierte zur Stellungnahme eingelade-
nen Waadt Versicherungen schliessen hinsichtlich der ange-
fochtenen Drittauszahlung auf Abweisung der Verwaltungsge-
richtsbeschwerde.

     Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

     1.- a) In formeller Hinsicht macht der Beschwerdefüh-
rer eine Verletzung des rechtlichen Gehörs und des Grund-
satzes des "fairen Verfahrens nach EMRK" durch die Vorin-
stanz geltend. Dabei beanstandet er, dass es das kantonale
Gericht unterlassen hat, ihm als Analphabeten von Amtes we-
gen einen Rechtsbeistand zu bestellen und eine mündliche
Verhandlung durchzuführen.

     b) Der Vorinstanz ist eine handschriftliche Beschwerde
eingereicht worden, welche, wie in der vorliegend zu be-
urteilenden Verwaltungsgerichtsbeschwerde erklärt wird und
im Übrigen auch aus den Akten hervorgeht, von der Ehefrau
des Versicherten verfasst worden war. Nachdem die recht-
suchende Partei im invalidenversicherungsrechtlichen Be-
schwerdeverfahren nicht notwendigerweise anwaltlich vertre-
ten sein muss (vgl. Art. 69 IVG in Verbindung mit Art. 85
Abs. 2 lit. f AHVG), war diese Eingabe durchaus vergleich-
bar mit zahlreichen Rechtsschriften in andern dem kantona-
len Gericht zur Beurteilung unterbreiteten Fällen. Klar und
unmissverständlich wurde darin zum Ausdruck gebracht, wes-

halb und inwiefern der Beschwerdeführer mit der angefochte-
nen Verfügung nicht einverstanden war und sich dagegen zur
Wehr setzen wollte. Auch wenn die Vorinstanz auf Grund der
Akten wissen musste, dass der Beschwerdeführer kaum lesen
und schreiben kann, bestand somit kein Anlass, das Vorlie-
gen einer sachgerechten Interessenwahrung in Frage zu stel-
len. Ein Tätigwerden des kantonalen Gerichts im Sinne der
Ausführungen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde war unter
diesen Umständen nicht angezeigt, zumal der Beschwerdefüh-
rer im Vorbescheidverfahren in der Lage gewesen war, selbst
einen Rechtsanwalt beizuziehen, und im anschliessenden Be-
schwerdeverfahren nicht einmal ein Antrag auf Unentgelt-
lichkeit einer allfälligen anwaltlichen Verbeiständung ge-
stellt worden war.

     c) Inwiefern die Vorinstanz zur Ansetzung einer münd-
lichen Verhandlung hätte verpflichtet sein sollen, wird in
der Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht näher begründet.
Nachdem gar nie ein entsprechendes Begehren gestellt worden
ist, kann dem kantonalen Gericht jedenfalls unter dem As-
pekt der von der EMRK gewährleisteten Verfahrensgarantien
nicht vorgehalten werden, davon zu Unrecht abgesehen zu ha-
ben (vgl. BGE 122 V 55 Erw. 3a mit Hinweisen).

     2.- Die massgebenden gesetzlichen Bestimmungen über
den Invaliditätsbegriff (Art. 4 Abs. 1 IVG), die für einen
Rentenanspruch erforderlichen Voraussetzungen und dessen
Umfang (Art. 28 Abs. 1 und 1bis IVG) sowie die Invalidi-
tätsbemessung bei Erwerbstätigen nach der Einkommensver-
gleichsmethode (Art. 28 Abs. 2 IVG) einschliesslich der
dazu ergangenen Rechtsprechung (BGE 104 V 136 Erw. 2a
und b) sind im angefochtenen Entscheid zutreffend dargelegt
worden. Darauf kann verwiesen werden. Dasselbe gilt hin-
sichtlich der bei rückwirkender Zusprechung einer abge-
stuften oder befristeten Invalidenrente zu beachtenden re-
visionsrechtlichen Grundsätze (Art. 41 IVG; AHI 1999 S. 253

Erw. 2d, 1998 S. 121 Erw. 1b, zur Publikation bestimmtes
Urteil I. vom 14. Juni 1999 [I 84/97]).

     3.- Der Beschwerdeführer stellt sich auf den Stand-
punkt, sein Gesundheitszustand sei sowohl in physischer als
auch in psychischer Hinsicht unzureichend abgeklärt worden,
weshalb entsprechende zusätzliche Begutachtungen anzuordnen
seien.

     a) Die in der Rheumaklinik des Spitals X.________
einerseits und in der Klinik Z.________, andererseits er-
hobenen somatischen Befunde zeigen ein von einem lumbover-
tebralen und lumbospondylogenen Syndrom, einer Spondylolyse
mit Spondylolisthesis sowie von degenerativen Wirbelsäulen-
veränderungen geprägtes Beschwerdebild. Insbesondere die
Feststellungen des Spitals X.________ beruhen auf Erkennt-
nissen, die über einen längeren Beobachtungszeitraum hinweg
unter Berücksichtigung der Ergebnisse teils intensiver
Therapien gewonnen worden waren. Es erscheint deshalb
unwahrscheinlich, dass zusätzliche medizinische Abklärungen
neue, bisher unbeachtet gebliebene Gesichtspunkte zu Tage
fördern könnten. Der körperliche Gesundheitszustand darf
als hinreichend erstellt gelten, sodass es sich erübrigt,
diesbezüglich weitere Vorkehren in Betracht zu ziehen.
     Zutreffend wird in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde
zwar vorgebracht, dass die ärztlichen Schätzungen der trotz
gesundheitlicher Beeinträchtigung noch zumutbaren Leistung
im angestammten Tätigkeitsbereich als Altwarenhändler nicht
übereinstimmen, indem diese von der Rheumaklinik auf 50 %,
von der Klinik Z.________ hingegen bloss auf 30 % veran-
schlagt wird. Diese Diskrepanz wirkt sich auf die Beurtei-
lung des Rentenanspruchs indessen nicht aus, steht doch -
worauf der Beschwerdeführer wiederholt hingewiesen worden
ist - seit Jahren fest, dass in seinem mit häufigem Heben
und Tragen teils schwerster Lasten verbundenen bisherigen
Beruf eine behinderungsgerechte Eingliederung nicht mehr
möglich ist. Da keine triftigen Gründe vorliegen, welche

dem Beschwerdeführer eine berufliche Umstellung, wie sie
seit langem angezeigt ist, im Rahmen der ihm obliegenden
Schadenminderungspflicht unzumutbar machen würden, ist für
die Zwecke der Invaliditätsbemessung auf die Verhältnisse
in allenfalls in Frage kommenden Verweisungstätigkeiten ab-
zustellen. Für wechselbelastende Tätigkeiten, bei welchen
nur gelegentlich schwerere Lasten von 20 bis zu 30 kg zu
heben sind, bescheinigt die Rheumaklinik in ihrem Bericht
vom 24. Mai 1995 indessen eine 100 %ige Arbeitsfähigkeit.
Unter der Voraussetzung, dass das Finden einer den gesund-
heitlichen Gegebenheiten wie auch den individuellen Fähig-
keiten des Beschwerdeführers Rechnung tragende Beschäfti-
gung noch als realistisch zu werten ist, sind Zweifel an
der Zuverlässigkeit dieser fachärztlichen Einschätzung
nicht angebracht.

     b) Die Psychiatrische Poliklinik des Spitals
X.________ diagnostizierte am 29. Juni 1995 eine Panikstö-
rung mit Agoraphobie und Akrophobie. Weiter erklärten die
Ärzte, im Juli 1994 sei eine psychiatrische Therapie mit
Medikamenten und regelmässigen monatlich stattfindenden Ge-
sprächen aufgenommen worden, worauf sich die Symptomatik
rasch gebessert habe; unter Anleitung habe der Versicherte
zunehmend wieder in höhere Stockwerke (zuletzt 5. Stock)
steigen sowie durch kürzere Tunnels und über höhere Auto-
bahnbrücken fahren können, ohne dass es zu Angstzuständen
gekommen wäre; die Medikation habe im April 1995 reduziert
und schliesslich Mitte Juni 1995 abgesetzt werden können.
Ausdrücklich festgehalten wurde, ein psychopathologischer
Befund, insbesondere eine depressive Symptomatik sei nicht
erhebbar; eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit im bishe-
rigen Beruf bestehe aus psychiatrischer Sicht nicht mehr.
     Trotz dieser klaren ärztlichen Stellungnahme wird der
darin angegebene Behandlungserfolg in der Verwaltungsge-
richtsbeschwerde in Abrede gestellt und geltend gemacht,
nach wie vor bestehe eine massive Beeinträchtigung. Ernst-
haft in Frage gestellt wird die Glaubhaftigkeit dieser Be-

hauptung indessen schon durch den Umstand, dass seit April
1995 offenbar nie mehr eine fachärztliche Konsultation
stattgefunden hat. Auch in den Akten finden sich keine Hin-
weise darauf, dass der Beschwerdeführer bis zum Erlass der
Rentenverfügung vom 18. März 1997 je über ein Weiterbeste-
hen oder ein Wiederauftreten seiner Phobien geklagt hätte,
obschon er dazu spätestens in seinen im Vorbescheidverfah-
ren eingereichten Vernehmlassungen vom 26. Juni und 10. Ju-
li 1996 hinreichend Gelegenheit gehabt hätte. Inwiefern
sich die Verwaltung bei dieser Sachlage dennoch zu weiteren
diesbezüglichen Abklärungen hätte veranlasst sehen sollen,
ist nicht ersichtlich. Anhaltspunkte für ein entgegen der
ärztlichen Prognose erfolgtes Andauern oder erneutes Auf-
kommen der panikartigen Angstzustände liegen, zumindest was
den vorliegend einzig zur Diskussion stehenden Zeitraum bis
zum Erlass der angefochtenen Verwaltungsverfügung anbe-
langt, nicht vor, weshalb kein Grund für eine darauf ausge-
richtete neue Begutachtung besteht. Davon könnten zum Vorn-
herein keine Aufschlüsse erwartet werden, welche die be-
hauptete Entwicklung nach Abschluss der Behandlung in der
Psychiatrischen Poliklinik als mit dem Beweisgrad der über-
wiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt erscheinen lassen
könnten. Sollten sich die Verhältnisse in einem späteren
Zeitpunkt geändert haben, liegt es am Beschwerdeführer,
sich mit entsprechenden Vorbringen an die Verwaltung zu
wenden.
     Dass die aktenkundige Lese- und Schreibunfähigkeit
ihre Ursache in einem psychischen Gesundheitsschaden mit
Krankheitswert haben könnte, wird schon durch die Feststel-
lung der Psychiatrischen Poliklinik vom 29. Juni 1995, dass
kein psychopathologischer Befund erhebbar sei, sowie deren
Erklärung im Kurzbericht vom 6. März 1996, wonach eine Be-
rufslehre nicht durch eine "psychiatrische Krankheit" ver-
unmöglicht worden sei, hinreichend widerlegt. Abgesehen da-
von ist ein solcher Verdacht während der über Jahre hinweg
andauernden Betreuung und Beratung durch die Organe der In-
validenversicherung nie aufgetaucht. Fehlen aber jegliche

Anhaltspunkte für ein psychisch begründetes Defizit, er-
übrigen sich auch in diese Richtung zielende fachärztliche
Erhebungen. Der bestehende Analphabetismus ist vielmehr wie
etwa mangelnde Ausbildung oder sprachliche Verständigungs-
schwierigkeiten als invaliditätsfremder Faktor zu werten.
Für darauf zurückzuführende Eingliederungsschwierigkeiten
hat die Invalidenversicherung nicht einzustehen (BGE 107
V 21 Erw. 2c; ZAK 1991 S. 321 f. Erw. 3c, 1989 S. 315 f.
Erw. 2b).

     4.- Damit stellt sich die Frage, ob und gegebenenfalls
inwiefern das durch die Rückenbeschwerden beeinträchtigte
Leistungsvermögen bei zumutbarem Einsatz auf dem für den
Beschwerdeführer in Betracht fallenden Arbeitsmarkt wirt-
schaftlich verwertbar ist.

     a) Im Rahmen der Invaliditätsbemessung darf bei der
Bestimmung des trotz der gesundheitlichen Beeinträchtigung
zumutbarerweise erzielbaren Einkommens nicht von realitäts-
fremden Einsatzmöglichkeiten ausgegangen werden. Insbeson-
dere kann von einer Arbeitsgelegenheit im Sinne von Art. 28
Abs. 2 IVG dort nicht gesprochen werden, wo die zumutbare
Tätigkeit nur in so eingeschränkter Form möglich ist, dass
sie der allgemeine Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt oder
dass sie nur unter nicht realistischem Entgegenkommen eines
durchschnittlichen Arbeitgebers möglich wäre und das Finden
einer entsprechenden Stelle deshalb zum Vornherein als aus-
geschlossen erscheint (ZAK 1991 S. 320 f. Erw. 3b, 1989
S. 321 f. Erw. 4a). Ferner ist bei der Ermittlung des Inva-
lidenlohnes gegebenenfalls dem Umstand Rechnung zu tragen,
dass ein Versicherter, welcher körperliche Schwerarbeit
verrichtete, nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine
physisch anstrengende Tätigkeit mehr auszuüben vermag. Eine
solche Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit kann sich als
Erwerbseinbusse niederschlagen, wenn für den Versicherten
keine anderen Erwerbsgelegenheiten in Frage kommen, welche
der allgemeine ausgeglichene Arbeitsmarkt kennt (ZAK 1991

S. 321 Erw. 3b, vgl. auch ZAK 1989 S. 321 f. Erw. 4a). Der
Begriff des ausgeglichenen Arbeitsmarktes beinhaltet jedoch
nicht nur ein gewisses Gleichgewicht zwischen Angebot und
Nachfrage nach Arbeitskräften, sondern auch einen Arbeits-
markt, der einen Fächer verschiedenster Tätigkeiten auf-
weist (BGE 110 V 276 Erw. 4b), und zwar sowohl bezüglich
der dafür verlangten beruflichen und intellektuellen Vor-
aussetzungen wie auch hinsichtlich des körperlichen Ein-
satzes. Letzteres gilt auch im Bereiche der un- und ange-
lernten Arbeitnehmer. Schliesslich ist zu berücksichtigen,
dass in Industrie und Gewerbe Arbeiten, welche physische
Kraft verlangen, seit vielen Jahren und in ständig zuneh-
mendem Masse durch Maschinen verrichtet werden, während -
wie im Dienstleistungsbereich auch - den Überwachungsfunk-
tionen grosse und wachsende Bedeutung zukommt.

     b) aa) Wie bereits erwähnt, kann angesichts der beste-
henden Rückenproblematik von einer Wiedereingliederung des
Beschwerdeführers im bisher ausgeübten Beruf als Altwaren-
händler kein auf die Dauer Erfolg versprechendes Resultat
erwartet werden. Nicht ganz unproblematisch erscheint auch
die dem Einkommensvergleich von Vorinstanz und Verwaltung
zu Grunde gelegte Tätigkeit als Chauffeur von Lastwagen,
Lieferwagen, Kurier- oder Kanalreinigungsfahrzeugen, dürfte
eine solche Beschäftigung bei ganztägigem Einsatz doch re-
gelmässig mit einer erheblichen Belastung des Rückens ver-
bunden sein, welche es nach Möglichkeit gerade zu vermeiden
gilt. Wie es sich diesbezüglich verhält, braucht an dieser
Stelle jedoch nicht weiter geklärt zu werden.

     bb) Dem Bericht der Rheumaklinik des Spitals
X.________ vom 24. Mai 1995 ist zu entnehmen, dass sich der
Gesundheitszustand des Beschwerdeführers nach seinem Unfall
vom 28. Dezember 1993 so weit gebessert hat, dass er bei
wechselbelastenden Tätigkeiten mit nur gelegentlichem
Tragen von schwereren Lasten praktisch uneingeschränkt ar-
beitsfähig wäre. Insofern ist, entgegen der Argumentation

in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, von einer Veränderung
der Situation auszugehen, welche unter der Voraussetzung
entsprechender erwerblicher Auswirkungen eine auf Art. 41
IVG gestützte Rentenrevision zur Folge haben muss.

     cc) Fraglich bleibt, welche Einsatzmöglichkeiten für
den Beschwerdeführer konkret in Betracht fallen. Dass bei
der Stellensuche angesichts des beruflich geringen Ausbil-
dungs- und Erfahrungsstandes mit Schwierigkeiten zu rechnen
sein dürfte, ist nicht von der Hand zu weisen. Grundsätz-
lich wäre die schon von der Berufsberaterin der IV-Stelle
im Bericht vom 30. Januar 1996 angeregte und in der Verwal-
tungsgerichtsbeschwerde beantragte beruflich orientierte
Abklärung deshalb zwar angezeigt. Zu einer solchen ist es
indessen nicht gekommen, weil der Beschwerdeführer einer
beruflichen Umstellung konstant ablehnend gegenüberstand
und ungeachtet des seit Jahren kaum mehr existenzsichernden
Auskommens auf der Weiterführung seines Altwarenhandels be-
harrte, sodass aufwändige berufliche Evaluationen zum Vorn-
herein nicht als zweckmässig eingestuft werden konnten.
Sollte der Beschwerdeführer seine Einstellung in der Zwi-
schenzeit geändert haben und zu einer beruflichen Neuorien-
tierung bereit sein, steht es ihm frei, die Invalidenversi-
cherung um Unterstützung seiner Eingliederungsbemühungen zu
ersuchen. Dies ändert indessen nichts daran, dass im Rahmen
der Invaliditätsbemessung auf die bei voller Ausnutzung der
zumutbaren Arbeitsfähigkeit bestehenden Erwerbsmöglichkei-
ten abzustellen ist.

     c) Trotz der namentlich im Analphabetismus und der
weitgehend fehlenden schulischen und beruflichen Ausbildung
begründeten Erschwernisse ist erfahrungsgemäss nicht zu be-
fürchten, dass es für den Beschwerdeführer geradezu ausge-
schlossen wäre, auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt eine sei-
nem Leiden angepasste Stelle zu finden. Hat ein Versicher-
ter nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jeden-
falls keine ihm an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit

aufgenommen, können nach der Rechtsprechung für die Bestim-
mung des trotz Gesundheitsschädigung noch realisierbaren
Einkommens (Invalideneinkommen) Tabellenlöhne beigezogen
werden (BGE 124 V 322 Erw. 3b/aa). Auch im vorliegenden
Fall erscheint es angesichts der besonderen Umstände sach-
gerecht, den auf Grund der ärztlich bescheinigten Arbeits-
fähigkeit mutmasslich noch erzielbaren Verdienst unter Zu-
hilfenahme der vom Bundesamt für Statistik für das Jahr
1994 herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung
(LSE 1994) zu ermitteln (vgl. dazu BGE 124 V 321).

     aa) Laut Tabelle A 1.1.1 der LSE 1994 belief sich der
Zentralwert (Median) für die mit einfachen und repetitiven
Aufgaben (Anforderungsniveau 4) beschäftigten Männer im
privaten Sektor (bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von
40 Stunden) im Jahre 1994 auf Fr. 4127.-, was bei Annahme
einer betriebsüblichen durchschnittlichen Arbeitszeit von
41,9 Stunden pro Woche ein Gehalt von monatlich Fr. 4323.-
oder Fr. 51'876.- im Jahr ergibt. Wollte man zusätzlich be-
rücksichtigen, dass Versicherte, die bisher körperliche
Schwerarbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesund-
heitsschadens auch für leichtere Arbeiten nicht uneinge-
schränkt einsatzfähig sind, im Vergleich zu voll leistungs-
fähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern lohn-
mässig benachteiligt sind, und dem Beschwerdeführer deshalb
einen 25 %igen Abzug von den Durchschnittswerten zugeste-
hen, würde ein Invalideneinkommen von jährlich Fr. 38'907.-
resultieren.

     bb) Verglichen mit dem ohne Gesundheitsschädigung er-
reichbaren Einkommen (Valideneinkommen), das Vorinstanz und
Verwaltung - für 1996 - auf Fr. 45'000.- festgesetzt haben,
was auch in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde unbeanstandet
geblieben ist, ergibt sich ein weit unter dem anspruchs-
relevanten Ausmass liegender Invaliditätsgrad.
     Einzuräumen ist, dass das Valideneinkommen von
Fr. 45'000.-, das im Wesentlichen auf den Geschäftsergeb-

nissen in den Jahren vor dem Ende 1993 erlittenen Unfall
beruht, deutlich unter den statistisch ausgewiesenen Durch-
schnittslöhnen liegt, was abgesehen von konjunkturellen
Gegebenheiten weitgehend als Ausdruck des geschäftlichen
Geschicks und der individuellen Qualifikationen des Be-
schwerdeführers zu werten sein dürfte. Invaliditätsfremde
Faktoren sind bei der Festlegung des hypothetischen Vali-
deneinkommens praxisgemäss nicht (zusätzlich) zu berück-
sichtigen. Führen solche zu einem unterdurchschnittlichen
Einkommen, so ist diesem Umstand entweder sowohl beim Va-
liden- wie auch beim Invalideneinkommen oder aber bei bei-
den überhaupt nicht Rechnung zu tragen (RKUV 1993 Nr. U 168
S. 104; ZAK 1989 S. 458 Erw. 3b). Daraus kann der Beschwer-
deführer indessen nichts zu seinen Gunsten ableiten. Selbst
wenn man davon ausgehen wollte, das Valideneinkommen von
Fr. 45'000.- liege bereits um 25 % unter dem für die Tätig-
keit des Beschwerdeführers in Betracht zu ziehenden Durch-
schnitt, würde bei entsprechender Korrektur in Form einer
Erhöhung des hypothetischen Valideneinkommens auf
Fr. 60'000.- verglichen mit dem Invalideneinkommen von
Fr. 38'907.- ein mit rund 35 % klar unter 40 % liegender
Invaliditätsgrad resultieren. Ein Rentenanspruch ist damit
nicht gegeben.

     5.- Schliesslich bleibt die Zulässigkeit der vom Be-
schwerdeführer beanstandeten Überweisung des Rentenbetreff-
nisses im Teilbetrag von Fr. 19'126.80 an die Waadt Versi-
cherungen zwecks Verrechnung mit von dieser im Hinblick auf
künftige Rentennachzahlungen der Invalidenversicherung an-
geblich erbrachten Vorschussleistungen zu prüfen.

     a) Der Streit um die Nachzahlung einer Invalidenrente
an bevorschussende Dritte betrifft nicht unmittelbar die
Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen
(BGE 121 V 18 Erw. 2 mit Hinweis). Das Eidgenössische Ver-
sicherungsgericht hat daher nur zu prüfen, ob das vorin-
stanzliche Gericht Bundesrecht verletzt hat, einschliess-

lich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, oder ob
der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich unrichtig,
unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfah-
rensbestimmungen festgestellt worden ist (Art. 132 in
Verbindung mit Art. 104 lit. a und b sowie Art. 105 Abs. 2
OG).

     b) Der auf den 1. Januar 1994 in Kraft gesetzte
Art. 85bis IVV mit dem Randtitel «Nachzahlungen an bevor-
schussende Dritte» bestimmt in Abs. 1, dass Arbeitgeber,
Einrichtungen der beruflichen Vorsorge, Krankenversiche-
rungen, öffentliche und private Fürsorgestellen oder Haft-
pflichtversicherungen mit Sitz in der Schweiz, welche im
Hinblick auf eine Rente der Invalidenversicherung Vor-
schussleistungen erbracht haben, verlangen können, dass die
Nachzahlung dieser Rente bis zur Höhe ihrer Vorschussleis-
tung verrechnet und an sie ausbezahlt wird (Satz 1); vor-
behalten bleibt die Verrechnung nach Art. 20 AHVG (Satz 2);
die bevorschussenden Stellen haben ihren Anspruch mit be-
sonderem Formular frühestens bei der Rentenanmeldung und
spätestens im Zeitpunkt der Verfügung der IV-Stelle geltend
zu machen (Satz 3). Laut Abs. 2 derselben Norm gelten als
Vorschussleistungen freiwillige Leistungen, sofern die
versicherte Person zu deren Rückerstattung verpflichtet ist
und sie der Auszahlung der Rentennachzahlung an die bevor-
schussende Stelle schriftlich zugestimmt hat (lit. a) sowie
vertraglich oder auf Grund eines Gesetzes erbrachte Leis-
tungen, soweit aus dem Vertrag oder dem Gesetz ein eindeu-
tiges Rückforderungsrecht infolge der Rentennachzahlung
abgeleitet werden kann (lit. b). Art. 85bis Abs. 3 IVV
schliesslich sieht vor, dass die Nachzahlung der bevor-
schussenden Stelle höchstens im Betrag der Vorschussleis-
tung und für den Zeitraum, in welchem diese erbracht worden
ist, ausbezahlt werden darf.

     c) Die Pflicht zur Rückerstattung von Vorschussleis-
tungen einerseits und die Zustimmungserklärung für die

Drittauszahlung andererseits sind klar auseinander zu hal-
ten. Erstere gründet auf einer gesetzlichen Regelung oder
einer Abrede zwischen Versichertem und bevorschussendem
Dritten, während der Leistungsberechtigte bei Letzterer le-
diglich zuhanden der Verwaltung erklärt, dass die Nachzah-
lungen zwecks Erfüllung der Rückerstattungsschuld dem Drit-
ten auszurichten sind. Die Unterzeichnung des Leistungsbe-
rechtigten auf dem von der Verwaltung für die Zustimmungs-
erklärung vorgesehenen Formular "Überweisung von Nachzah-
lungen der AHV/IV an Dritte, die Vorschussleistungen er-
bracht haben" begründet demnach für sich allein noch keine
Rückerstattungspflicht. Im Abschnitt D. des Formulars wird
mit Bezug auf Vereinbarungen als Grundlage für die Dritt-
ausahlung denn auch ausdrücklich vorgeschrieben, dass die
Vorschussleistungen unter Vorbehalt der Rückerstattung er-
bracht worden sein müssen.
     In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird das Bestehen
einer Rückerstattungspflicht in Abrede gestellt und geltend
gemacht, auf dem Drittauszahlungsformular sei nicht angege-
ben worden, inwiefern und in welcher Funktion die Waadt
Versicherungen Vorschussleistungen erbracht haben. Tatsäch-
lich geht aus dem Antragsformular weder hervor, worauf sich
der angebliche Rückforderungsanspruch stützt, noch lässt
sich auf Grund der vorhandenen Abrechnungsbelege ermitteln,
welche Leistungen wann vorschussweise erbracht worden sein
sollen und nunmehr zurückgefordert werden. Insoweit trifft
die vorinstanzliche Feststellung, wonach der vom Beschwer-
deführer am 28. Februar 1997 mitunterzeichnete Verrech-
nungsantrag die beanstandete Überweisung an die Waadt Ver-
sicherungen ohne weiteres rechtfertige, nicht zu. Diesbe-
züglich wäre die Verwaltung vor der angefochtenen Drittaus-
zahlung vielmehr zur näheren Abklärungen verpflichtet gewe-
sen. Damit sie dies nachholen kann, ist die Sache an sie
zurückzuweisen. Ergibt sich dabei nicht schon, dass das
Drittauszahlungsbegehren mangels Rückerstattungspflicht des
Versicherten abzulehnen ist, wird die Verwaltung überdies
die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Umstände im Zu-

sammenhang mit der Unterzeichnung des Antragsformulars prü-
fen und auf Grund der dabei gewonnenen Erkenntnisse darüber
befinden müssen, ob von dessen ursprünglichem Einverständ-
nis mit der Drittauszahlung ausgegangen werden darf. Dabei
wird sich die Wirksamkeit der diesbezüglichen Erklärung,
entgegen der Argumentation des Beschwerdeführers, nicht
schon deshalb verneinen lassen, weil er als Analphabet das
unterzeichnete Formular nicht hatte lesen können, muss er
sich doch als selbstständigerwerbender Geschäftsmann der
Bedeutung und Tragweite seiner Unterschrift bewusst gewesen
sein und deshalb grundsätzlich auch deren Verbindlichkeit
gegen sich gelten lassen.

     6.- Da der Streit um die Drittauszahlung einer Invali-
denrente nicht die Bewilligung oder Verweigerung von Versi-
cherungsleistungen betrifft (Erw. 5a), ist das Verfahren
vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht insoweit kos-
tenpflichtig (Umkehrschluss aus Art. 134 OG). Die diesbe-
züglichen Kosten sind von der unterliegenden IV-Stelle zu
tragen (Art. 156 in Verbindung mit Art. 135 OG), welche dem
in diesem Punkt obsiegenden Beschwerdeführer überdies eine
Parteientschädigung schuldet (Art. 159 in Verbindung mit
Art. 135 OG). Soweit dessen Gesuch um unentgeltliche Ver-
beiständung damit nicht gegenstandslos wird, kann dem Be-
gehren entsprochen werden (Art. 152 in Verbindung mit
Art. 135 OG), da die Bedürftigkeit aktenkundig ist, die Be-
schwerde nicht als aussichtslos zu bezeichnen und die Ver-
tretung geboten war (BGE 125 V 202 Erw. 4a mit Hinweisen).
Es wird indessen ausdrücklich auf Art. 152 Abs. 3 OG auf-
merksam gemacht, wonach die begünstigte Partei der Ge-
richtskasse Ersatz zu leisten haben wird, wenn sie später
dazu im Stande ist.

     Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

  I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird in dem Sinne
     teilweise gutgeheissen, dass der Entscheid des Sozial-
     versicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 9. Sep-
     tember 1998 und die angefochtene Verfügung vom
     18. März 1997 bezüglich der Rentenauszahlung an die
     Waadt Versicherungen aufgehoben werden, und es wird
     die Sache an die IV-Stelle des Kantons Zürich zurück-
     gewiesen, damit diese im Sinne der Erwägungen ver-
     fahre. Im Übrigen wird die Verwaltungsgerichtsbe-
     schwerde abgewiesen.

 II. Die Gerichtskosten von Fr. 1000.- werden der IV-Stelle
     des Kantons Zürich auferlegt.

III. Die IV-Stelle des Kantons Zürich hat dem Beschwerde-
     führer für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Ver-
     sicherungsgericht eine Parteientschädigung von
     Fr. 1500.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu be-
     zahlen.

 IV. Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung
     wird Rechtsanwalt J.________ für das Verfahren vor dem
     Eidgenössischen Versicherungsgericht aus der Gerichts-
     kasse eine Entschädigung von Fr. 1000.- (einschliess-
     lich Mehrwertsteuer) ausgerichtet.

  V. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversiche-
     rungsgericht des Kantons Zürich, der Ausgleichskasse
     des Kantons Zürich, dem Bundesamt für Sozialversiche-
     rung und den Waadt Versicherungen zugestellt.

Luzern, 1. März 2000

                Im Namen des
         Eidgenössischen Versicherungsgerichts
            Der Präsident der IV. Kammer:

               Der Gerichtsschreiber: