Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen I 483/1998
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I 483/98 Gb

                        III. Kammer

Bundesrichter Schön, Spira und Bundesrichterin Widmer;
Gerichtsschreiber Attinger

                 Urteil vom 20. Juni 2000

                         in Sachen

P.________, 1941, Beschwerdeführer,

                           gegen

IV-Stelle des Kantons Graubünden, Ottostrasse 24, Chur,
Beschwerdegegnerin,

                            und

Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden, Chur

     A.- Der 1941 geborene P.________ leidet an einer er-
worbenen Hirnschädigung, welche die Fähigkeit zur Bewälti-
gung der beruflichen und sozialen Anforderungen beeinträch-
tigt (Gutachten des Psychiaters Dr. H.________ vom 16. Juni
1997). Nachdem er im Jahre 1963 an der Schule X.________
die Matura erlangt hatte, studierte er bis 1971 an der

Philosophischen Fakultät I der Universität Y.________. Ohne
dieses Studium mit dem Erwerb des Doktortitels oder des
Lizentiates abgeschlossen zu haben, trat er zu Beginn des
Schuljahres 1971/72 eine Lehrstelle an der Privatschule
F.________ an, wo er alle Fächer der Mittelstufe unterrich-
tete und stellvertretender Internatsleiter wurde. Nach
Schliessung dieser Schule auf Ende des Schuljahres 1992/93
bezog der Versicherte bis Ende Oktober 1994 Taggelder der
Arbeitslosenversicherung. Ab Dezember 1994 unterrichtete er
als Teilzeit-Stellvertreter an der Realschule in
Z.________. An derselben Schule trat er im August 1995 eine
vorerst auf das Schuljahr 1995/96 befristete Stelle als
Reallehrer mit einem Teilpensum von 20 Wochenlektionen
(zwei Drittel eines Normalpensums) an. Am 27. September
1995 erlitt er auf Grund einer Überforderungssituation
einen Nervenzusammenbruch und wurde von seinem Hausarzt
Dr. M.________ bis auf weiteres zu 100 % arbeitsunfähig ge-
schrieben (Arztbericht vom 4. März 1996). Im Februar 1996
meldete er sich zum Leistungsbezug bei der Invalidenver-
sicherung an. Mit Verfügung vom 26. Februar 1998 sprach ihm
die IV-Stelle des Kantons Graubünden unter Berücksichtigung
eines Invaliditätsgrades von 57 % eine halbe Invalidenrente
ab 1. September 1996 zu.

     B.- Das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden wies
die hiegegen eingereichte Beschwerde, mit welcher
P.________ die Zusprechung einer ganzen Invalidenrente
beantragt hatte, mit Entscheid vom 26. Juni 1998 ab.

     C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde erneuert
P.________ sein vorinstanzliches Rechtsbegehren; eventuell
sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück-
zuweisen.
     Während die IV-Stelle auf Abweisung der Verwaltungsge-
richtsbeschwerde schliesst, hat sich das Bundesamt für So-
zialversicherung dazu nicht vernehmen lassen.

     Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

     1.- Das kantonale Gericht hat im angefochtenen Ent-
scheid die vorliegend massgebenden gesetzlichen Bestimmun-
gen und Grundsätze über den Umfang des Rentenanspruchs
(Art. 28 Abs. 1 IVG) und die Invaliditätsbemessung bei Er-
werbstätigen nach der allgemeinen Methode des Einkommens-
vergleichs (Art. 28 Abs. 2 IVG; BGE 104 V 136 Erw. 2a und
b) richtig wiedergegeben. Darauf kann verwiesen werden.

     2.- Im Hinblick auf die medizinischen Akten und die
Stellungnahme des Fachmanns für berufliche Eingliederung
vom 19. September 1997 ist unter sämtlichen Verfahrensbe-
teiligten zu Recht unbestritten, dass dem Beschwerdeführer
die weitere Ausübung des angestammten Lehrerberufes behin-
derungsbedingt praktisch nicht mehr zumutbar ist und dass
bei Ausübung der leidensangepassten Erwerbstätigkeit eines
Dokumentalisten eine bloss hälftige Arbeitsfähigkeit be-
steht. Streitig ist hingegen, wie hoch die beiden zu ver-
gleichenden hypothetischen Erwerbseinkommen (mit bzw. ohne
Invalidität) im Zeitpunkt der streitigen Rentenverfügung
vom 26. Februar 1998 zu veranschlagen sind.

     3.- a) Bei der Ermittlung des ohne invalidisierenden
Gesundheitsschaden erzielbaren Einkommens (des sog. Vali-
deneinkommens) ist entscheidend, was die versicherte Person
im massgebenden Zeitpunkt auf Grund ihrer beruflichen Fä-
higkeiten und persönlichen Umstände nach dem Beweisgrad der
überwiegenden Wahrscheinlichkeit verdient hätte (RKUV 1993
Nr. U 168 S. 100 Erw. 3b mit Hinweis). Da die Invaliditäts-
bemessung der voraussichtlich bleibenden oder längere Zeit
dauernden Erwerbsunfähigkeit zu entsprechen hat (vgl.
Art. 4 Abs. 1 IVG), ist auch die berufliche Weiterentwick-
lung mitzuberücksichtigen, die eine versicherte Person
normalerweise vollzogen hätte; dazu ist allerdings erfor-
derlich, dass konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass

ohne gesundheitliche Beeinträchtigung ein beruflicher Auf-
stieg und ein entsprechend höheres Einkommen tatsächlich
realisiert worden wären (BGE 96 V 30; AHI 1998 S. 171
Erw. 5a; RKUV 1993 Nr. U 168 S. 100 Erw. 3b).

     b) Die Vorinstanz stellt sich hinsichtlich des Vali-
deneinkommens auf den Standpunkt, dass der Beschwerdeführer
im Februar 1998 an einer öffentlichen Schule als Reallehrer
weiterhin bloss eine Teilzeitstelle im Umfange von zwei
Dritteln eines Normalpensums innegehabt hätte. Dies weil er
über keine anerkannte Lehrerausbildung verfüge und deshalb
auf eine von der Regierung bzw. (nunmehr) vom Erziehungsde-
partement des Kantons Graubünden erteilte Lehrbewilligung
angewiesen sei. Eine solche habe er jedoch für das Schul-
jahr 1995/96 nur erhalten, weil sich keine mit einer aner-
kannten Ausbildung ausgestattete Lehrkraft um die Teilzeit-
stelle als Reallehrer in Z.________ beworben habe. Zwar
könne nicht ausgeschlossen werden, dass die Lehrbewilligung
verlängert worden wäre. Sie hätte sich indessen weiterhin
im Rahmen eines Zweidrittelpensums bewegt, weshalb - in
Übereinstimmung mit der Verwaltung - als Erwerbseinkommen
ohne Invalidität der Betrag von Fr. 57'403.- (d.h. der vom
Beschwerdeführer in Z.________ bezogene, auf das Jahr 1997
aufindexierte Reallehrerlohn) in die Vergleichsrechnung
einzubeziehen sei.

     c) Dieser Auffassung kann nicht beigepflichtet werden.
Dem Regierungsbeschluss vom 2. Mai 1995 lässt sich nämlich
- entgegen den Ausführungen im vorinstanzlichen Entscheid -
nicht entnehmen, "dass der Beschwerdeführer aller Voraus-
sicht nach auch bei jeder anderen neu zu besetzenden Stelle
gegenüber Bewerbenden mit anerkannter Ausbildung das Nach-
sehen gehabt hätte und die Wahrscheinlichkeit einer Vollan-
stellung in einer öffentlichen Schule einer anderen Gemein-
de" trotz der insgesamt 22-jährigen Erfahrung als Lehrer an
der Privatschule F.________ "als eher klein einzustufen

ist". Vielmehr lässt sich aus dem Umstand der Erteilung
einer Lehrbewilligung durch die Bündner Regierung und ins-
besondere aus der vollen zeitlichen Anrechnung der früheren
Lehrtätigkeit an der genannten Privatschule als - für die
Besoldung als Reallehrer relevante - Dienstdauer (Mittei-
lung des Erziehungsdepartementes vom 7. August 1995) ablei-
ten, dass die zuständigen Schulorgane der langjährigen Be-
rufserfahrung des Beschwerdeführers derart grosses Gewicht
beimassen, dass der fehlende Abschluss einer anerkannten
Lehrerausbildung in den Hintergrund trat. Der Beschwerde-
führer hatte demnach schon vor Eintritt der vollständigen
Arbeitsunfähigkeit (ab 27. September 1995) in der Weise
eine berufliche Weiterentwicklung im unter Erw. 3a hievor
angeführten Sinne vollzogen, als er - nach längerer Ar-
beitslosigkeit - den Übergang von der Lehrtätigkeit an
einer Privatschule in den (wesentlich besser entlöhnten)
öffentlichen Schuldienst bewältigt hatte.
     Diesbezüglich geht es nun aber - entgegen der Auffas-
sung der IV-Stelle - nicht an, unter Hinweis auf die "heu-
tige (...) Zeit, wo es viele stellenlose Lehrerinnen und
Lehrer gibt" (S. 2 der vorinstanzlich eingereichten Du-
plik), d.h. gewissermassen aus konjunkturellen Gründen, für
das Valideneinkommen im Verfügungszeitpunkt bloss von einer
Teilzeitstelle auszugehen, zumal der Versicherte im Zusam-
menhang mit der Frage nach der anwendbaren Invaliditätsbe-
messungsmethode (vgl. hiezu BGE 125 V 150 Erw. 2c mit Hin-
weisen) unbestrittener- und zutreffenderweise als ganztägig
Erwerbstätiger qualifiziert wird. Aus Gründen der Kongruenz
ist dem Validen- wie dem Invalideneinkommen derselbe, näm-
lich der ausgeglichene Arbeitsmarkt zu Grunde zu legen
(vgl. BGE 110 V 273; Monnard, La notion de marché du tra-
vail équilibré de l'article 28, alinéa 2, LAI, Diss. Lau-
sanne 1990, S. 59 f., 90 f. und 96 f.).

     d) Der erwähnten vorinstanzlichen Sichtweise ist nur
insoweit zuzustimmen, als sich dem Regierungsbeschluss vom
2. Mai 1995 ein (leiser) Vorbehalt hinsichtlich der für den
Beschwerdeführer noch ungewohnten Realschulstufe entnehmen
lässt: Der zuständige Schulinspektor, der den Unterricht
des Versicherten während dessen Teilzeit-Stellvertretung ab
Dezember 1994 besucht hatte (und im Übrigen das Gesuch um
Erteilung einer Lehrbewilligung an der Realschule
Z.________ unterstützte), stellte fest, "dass bezüglich den
von Realschülern zu erwartenden Leistungen und Anforderun-
gen noch gewisse Unsicherheiten" bestünden; "gleichzeitig
habe er aber im gemeinsamen Gespräch erkennen können, dass
der Lehrer bemüht sei, sich mit der neuen Stufe auseinan-
derzusetzen und auf die Schüler einzugehen". Diesem Umstand
ist im Rahmen der Ermittlung des ohne Gesundheitsschaden
erzielbaren Erwerbseinkommens insofern Rechnung zu tragen,
als für den massgebenden Verfügungszeitpunkt nach dem Be-
weisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zwar von ei-
ner Vollzeitstelle an einer öffentlichen Schule, jedoch auf
der Primarschulstufe auszugehen ist.
     Nach dem Gesagten ist dem Einkommensvergleich ein Va-
lideneinkommen von rund Fr. 83'900.- zu Grunde zu legen,
welches dem 1996 von der Gemeindekanzlei Z.________ ausge-
wiesenen "Primarlehreransatz" von Fr. 82'416.- sowie der
von der Verwaltung berücksichtigten - unbestritten geblie-
benen - Lohnerhöhung für das Jahr 1997 von ca. 1,8 %
entspricht (für 1998 lassen sich den vorliegenden Akten
keine zuverlässigen Angaben entnehmen, weshalb beide Ver-
gleichseinkommen auf der Grundlage des Jahres 1997 zu
ermitteln sind). Daran ändert nichts, dass der Beschwerde-
führer sowohl an der Privatschule (zufolge des tiefen
Lohnniveaus) als auch an der öffentlichen Realschule (weil
damals nur eine Teilzeitstelle offen war) ein deutlich tie-
feres Einkommen erzielt hatte.

     4.- Was das Invalideneinkommen anbelangt, gingen
IV-Stelle und kantonales Gericht zu Recht vom 1997 mit
einer Halbtagstätigkeit als Dokumentalist bei der kantona-
len Verwaltung erzielbaren Jahressalär von Fr. 24'505.-
(Angabe des Berufsberaters vom 19. September 1997) aus. Ob
und gegebenenfalls in welchem Ausmass dieses hypothetische
Erwerbseinkommen auf Grund der leidensbedingten Einschrän-
kung des Beschwerdeführers sowie weiterer persönlicher und
beruflicher Umstände herabzusetzen ist, mag dahingestellt
bleiben. Selbst ohne jeglichen Abzug resultiert aus der Ge-
genüberstellung mit dem hievor angeführten Valideneinkommen
als Primarlehrer von rund Fr. 83'900.- ein Invaliditätsgrad
von über 70 %, womit in jedem Fall der Anspruch auf eine
ganze Invalidenrente ausgewiesen ist.

     Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

  I. In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wer-
     den der Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons
     Graubünden vom 26. Juni 1998 und die Verfügung der
     IV-Stelle des Kantons Graubünden vom 26. Februar 1998
     insoweit aufgehoben, als sie einen über die halbe Ren-
     te hinausgehenden Anspruch verneinen, und es wird
     festgestellt, dass der Beschwerdeführer ab 1. Septem-
     ber 1996 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat.

 II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsge-
     richt des Kantons Graubünden und dem Bundesamt für
     Sozialversicherung zugestellt.

Luzern, 20. Juni 2000

                                  Im Namen des
                      Eidgenössischen Versicherungsgerichts
                          Der Präsident der III. Kammer:

                              Der Gerichtsschreiber: