Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen I 442/1998
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I 442/98 Hm

                        III. Kammer

Bundesrichter Schön, Spira und Bundesrichterin Widmer;
Gerichtsschreiber Lauper

                  Urteil vom 4. Juli 2000

                         in Sachen

G.________, 1951, Beschwerdeführerin, vertreten durch Advo-
kat Martin Lutz, Weisse Gasse 15, Basel,

                           gegen

IV-Stelle Basel-Stadt, Lange Gasse 7, Basel, Beschwerdegeg-
nerin,
                            und

Kantonale Rekurskommission für die Ausgleichskassen und die
IV-Stellen, Basel

     A.- Die 1951 geborene G.________ meldete sich am
7. Februar 1996 unter Hinweis auf Fuss-, Bein-, Rücken- und
Hüftschmerzen bei der Invalidenversicherung zum Leistungs-
bezug an. Die IV-Stelle Basel-Stadt zog die Akten der Bas-
ler Versicherungen, so unter anderem einen Bericht des Dr.

med. H.________, Spezialarzt FMH für orthopädische Chirur-
gie (vom 7. Dezember 1995), bei und liess die Versicherte
in der Psychiatrischen Universitätspoliklinik des Kantons-
spitals X.________ begutachten (Expertise vom 19. Juli
1996). Gestützt darauf wies sie - nach Durchführung des
Vorbescheidverfahrens - das Gesuch ab (Verfügung vom
3. Oktober 1996).

     B.- Die hiegegen erhobene Beschwerde, mit welcher die
Ansprecherin unter anderem einen Bericht des Prof.
Z.________, Abteilungsleiter Infektiologie, Departement
Innere Medizin des Kantonsspitals X.________ (vom 29. Okto-
ber 1996), ins Recht legte, wies die Rekurskommission für
die Ausgleichskassen des Kantons Basel-Stadt nach Einholung
eines ergänzenden Berichtes der Psychiatrischen Univer-
sitätspoliklinik vom 19. Juni 1997 ab (Entscheid vom
12. März 1998).

     C.- G.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde
führen und beantragen, es sei ihr, in Aufhebung des vor-
instanzlichen Entscheides, ab 1. September 1996 eine ganze
Invalidenrente zuzusprechen. Eventuell sei die Sache zur
Feststellung des Invaliditätsgrades an die Verwaltung zu-
rückzuweisen. Zudem ersucht sie um die Gewährung der unent-
geltlichen Rechtspflege und Verbeiständung.
     Während die IV-Stelle auf Abweisung der Verwaltungs-
gerichtsbeschwerde schliesst, hat sich das Bundesamt für
Sozialversicherung nicht vernehmen lassen.

     Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

     1.- Die Rekurskommission hat die vorliegend massgeb-
lichen gesetzlichen Bestimmungen und Grundsätze betreffend
den Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 und
Abs. 1bis IVG), die Bemessung des Invaliditätsgrades bei
erwerbstätigen Versicherten nach der Einkommensvergleichs-
methode (Art. 28 Abs. 2 IVG; BGE 104 V 136 Erw. 2a und b;

AHI 2000 S. 80 Erw. 1b) sowie die Rechtsprechung zur Bedeu-
tung ärztlicher Auskünfte im Rahmen der Invaliditätsschät-
zung (BGE 105 V 158 Erw. 1 am Ende; AHI 1997 S. 121 Erw. 1)
zutreffend wiedergegeben. Darauf kann verwiesen werden.

     2.- Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdefüh-
rerin an einem invalidisierenden Gesundheitsschaden leidet.

     a) Verwaltung und Vorinstanz haben dies verneint mit
der Begründung, auf Grund der medizinischen Aktenlage (Be-
richte der Dres. med. H.________ [vom 7. Dezember 1995],
Z.________ [vom 29. Oktober 1996], und K.________ [vom
19. Juli 1996 und 19. Juni 1997]), sei die Versicherte
weder in somatischer noch psychischer Hinsicht in renten-
begründendem Ausmass invalid. Insbesondere komme den ärzt-
lichen Stellungnahmen zufolge dem chronic fatigue syndrom
mit Bezug auf das Leistungsvermögen keine massgebende Be-
deutung zu.

     b) Dieser Auffassung ist beizupflichten. Laut dem psy-
chiatrischen Gutachten vom 19. Juli 1996 ist wohl die fest-
gestellte Somatisierungsstörung gemäss ICD-10 mit ihren
vielfältigen, stark wechselnden Beschwerden in unterschied-
lichsten Organsystemen krankmachend. Aus psychiatrischer
Sicht im engeren Sinn sei die Beschwerdeführerin in ihrer
Arbeitsfähigkeit nicht eingeschränkt. Wer aber nicht min-
destens teilweise arbeitsunfähig ist, kann nicht erwerbs-
unfähig und somit nicht invalid im Sinne des IVG sein (ZAK
1985 S. 224 Erw. 2b mit Hinweisen; vgl. auch BGE 115 V 133
Erw. 2). Aktenergänzungen erübrigen sich, da hievon keine
neuen Erkenntnisse zu erwarten sind (antizipierte Beweis-
würdigung; BGE 122 V 162 Erw. 1d mit Hinweis). Was hiegegen
in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vorgebracht wird, ver-
mag nicht zu einem anderen Ergebnis zu führen. Nicht stich-
haltig ist insbesondere der Einwand der rechtsfehlerhaften
Beweiswürdigung durch die Vorinstanz, nachdem sowohl Dr.
K.________ (Bericht vom 19. Juli 1996) wie auch Prof.

Z.________ (Bericht vom 29. Oktober 1996) ein Krankheits-
bild gemäss ICD-10 diagnostiziert hatten, hingegen eine
rechtserhebliche Arbeitsunfähigkeit ausdrücklich ausge-
schlossen (Bericht Dr. K.________) oder überhaupt nicht
erwähnt hatten (Bericht Prof. Z.________). Der von der
Beschwerdeführerin genannte Dr. E.________ hat sich im
Zeugnis vom 26. November 1997 zur ärztlichen Versorgung mit
einer Zahnschiene geäussert, die gleichzeitig attestierte
Arbeitsunfähigkeit aber mit keinem Wort begründet. Bei
Herrn T.________ handelt es sich schliesslich um einen Psy-
chologen und nicht um einen Arzt, weshalb auf das entspre-
chende Schreiben vom 23. August 1997 nicht abgestellt wer-
den kann.

     3.- Da es im vorliegenden Verfahren um Versicherungs-
leistungen geht, sind gemäss Art. 134 OG keine Gerichtskos-
ten zu erheben. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
im Sinne der Befreiung von den Gerichtskosten erweist sich
daher als gegenstandslos. Die unentgeltliche Verbeiständung
kann hingegen gewährt werden (Art. 152 in Verbindung mit
Art. 135 OG), da die Bedürftigkeit aktenkundig ist, die
Beschwerde nicht als aussichtslos zu bezeichnen und die
Vertretung geboten war (BGE 125 V 202 Erw. 4a mit Hinwei-
sen). Es wird indessen ausdrücklich auf Art. 152 Abs. 3 OG
aufmerksam gemacht, wonach die begünstigte Partei der Ge-
richtskasse Ersatz zu leisten haben wird, wenn sie später
dazu im Stande ist.

     Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

  I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

 II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

III. Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung
     wird Advokat Martin Lutz, Basel, für das Verfahren vor
     dem Eidgenössischen Versicherungsgericht aus der Ge-
     richtskasse eine Entschädigung von Fr. 2198.35 (ein-
     schliesslich Mehrwertsteuer) ausgerichtet.

 IV. Dieses Urteil wird den Parteien, der Kantonalen
     Rekurskommission für die Ausgleichskassen und die
     IV-Stellen, Basel, und dem Bundesamt für Sozialver-
     sicherung zugestellt.

Luzern, 4. Juli 2000
                                  Im Namen des
                      Eidgenössischen Versicherungsgerichts
                         Der Präsident der III. Kammer:

                               Der Gerichtsschreiber: