Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen I 43/1998
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I 43/98 Ge

                         I. Kammer

Präsident Lustenberger, Bundesrichter Schön, Borella, Rüedi
und Bundesrichterin Widmer, Gerichtsschreiberin Hofer

                  Urteil vom 19. Mai 2000

                         in Sachen

Bundesamt für Sozialversicherung, Effingerstrasse 20, Bern,
Beschwerdeführer,
                           gegen

M.________, 1979, Beschwerdegegnerin, vertreten durch ihre
Mutter W.________,

                            und

Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz, Schwyz

     A.- Die am 15. Oktober 1979 geborene M.________ leidet
an einem Prader-Willi-Syndrom (PWS) mit den typischen
Befunden von Kleinwuchs, Adipositas infolge Esssucht,
Hypotonie, Strabismus und Entwicklungsrückstand. Die
Invalidenversicherung übernahm vorerst die Kosten der not-
wendigen medizinischen Massnahmen im Sinne der Geburtsge-

brechen Ziffer 390 GgV-Anhang (angeborene cerebrale Lähmun-
gen) und Ziffer 404 GgV-Anhang (congenitale Hirnstörungen)
einschliesslich Physiotherapie, Hospitalisation, heilpäda-
gogische Förderung und kinderpsychiatrische Behandlung.
Anschliessend sprach sie der Versicherten Leistungen für
die Überwachung und Behandlung des Geburtsgebrechens Ziffer
462 GgV-Anhang (Störungen der hypothalamohypophysären Funk-
tion in Form eines PWS) zu, letztmals mit Mitteilung der
Ausgleichskasse des Kantons Zürich vom 5. Juli 1994 bis
längstens 31. Oktober 1999. Sie richtete unter anderem Bei-
träge an die Sonderschulung aus und leistete für die Zeit
vom 1. September 1990 bis 31. Oktober 1997 einen Pflegebei-
trag wegen mittelschwerer Hilflosigkeit. Überdies gewährte
sie ab August 1997 berufliche Massnahmen in Form einer An-
lehre im Haushalt.
     Mit Schreiben vom 30. Mai 1997 ersuchte Dr. med.
E.________, bei welchem M.________ seit 1993 wegen des PWS
in Behandlung steht, die Invalidenversicherung um
Kostenübernahme für ein Magenbanding. Zur Begründung führte
er an, Chirurgen der Klinik X.________ nähmen diesen
Eingriff seit einiger Zeit mit gutem Erfolg bei morbider
Adipositas vor. Beim zur Diskussion stehenden Geburtsgebre-
chen liege die Hauptproblematik - nebst einer verminderten
Intelligenz - vor allem bei älteren Jugendlichen und bei
Erwachsenen in einer ausgeprägten Esssucht mit konsekutivem
massivem Übergewicht (150 bis 200 kg). Auch bei M.________
sei das Gewicht seit dem 15. Altersjahr förmlich explo-
diert. Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens lehnte
die IV-Stelle Schwyz das Leistungsbegehren mit Verfügung
vom 7. August 1997 ab, da die beantragte chirurgische
Massnahme im Rahmen des Geburtsgebrechens Ziff. 462 GgV
Anhang keine qualifizierte medizinische Behandlung nach
bewährter Erkenntnis der Medizin darstelle.

     B.- Das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz hiess
die hiegegen erhobene Beschwerde, mit welcher die Mutter
der Versicherten das Begehren um Kostengutsprache für die
Magenoperation erneuert hatte, mit Entscheid vom 3. Dezem-
ber 1997 gut und verpflichtete die Invalidenversicherung
zur Übernahme des geplanten Eingriffs.

     C.- Das Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) führt
Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag auf Aufhebung
des vorinstanzlichen Entscheids.
     Während M.________ und das Verwaltungsgericht des
Kantons Schwyz auf Abweisung der Verwaltungsgerichts-
beschwerde schliessen, beantragt die IV-Stelle deren
Gutheissung.
     In einem zweiten Schriftenwechsel halten die Parteien
an ihren bisherigen Standpunkten fest.

     Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

     1.- a) Nach Art. 13 IVG haben Versicherte bis zum
vollendeten 20. Altersjahr Anspruch auf die zur Behandlung
von Geburtsgebrechen notwendigen medizinischen Massnahmen
(Abs. 1). Der Bundesrat bezeichnet die Gebrechen, für wel-
che diese Massnahmen gewährt werden; er kann die Leistung
ausschliessen, wenn das Gebrechen von geringfügiger Bedeu-
tung ist (Abs. 2).
     Als Geburtsgebrechen im Sinne von Art. 13 IVG gelten
Gebrechen, die bei vollendeter Geburt bestehen (Art. 1
Abs. 1 GgV). Die Geburtsgebrechen sind in der Liste im
Anhang aufgeführt; das Eidgenössische Departement des
Innern kann eindeutige Geburtsgebrechen, die nicht in der
Liste im Anhang enthalten sind, als Geburtsgebrechen im
Sinne von Art. 13 IVG bezeichnen (Art. 1 Abs. 2 GgV). Als
medizinische Massnahmen, die für die Behandlung eines
Geburtsgebrechens notwendig sind, gelten sämtliche Vorkeh-

ren, die nach bewährter Erkenntnis der medizinischen Wis-
senschaft angezeigt sind und den therapeutischen Erfolg in
einfacher und zweckmässiger Weise anstreben (Art. 2 Abs. 3
GgV). In analoger Weise hält auch Art. 2 Abs. 1 Satz 2 IVV
im Zusammenhang mit medizinischen Massnahmen im Sinne von
Art. 12 IVG fest, dass die Vorkehren nach bewährter Er-
kenntnis der medizinischen Wissenschaft angezeigt sein und
den Eingliederungserfolg in einfacher und zweckmässiger
Weise anstreben müssen.

     b) In der Invalidenversicherung besteht eine Leis-
tungspflicht bei medizinischen Massnahmen im Allgemeinen
(Art. 12 IVG) und bei Geburtsgebrechen (Art. 13 IVG) im
Besonderen somit unter anderem nur, wenn die Massnahmen
nach bewährter Erkenntnis der medizinischen Wissenschaft
angezeigt sind (Art. 2 Abs. 1 in fine IVV und Art. 2 Abs. 3
GgV). Nach der Rechtsprechung gilt eine Behandlungsart dann
als bewährter Erkenntnis der medizinischen Wissenschaft
entsprechend, wenn sie von Forschern und Praktikern der
medizinischen Wissenschaft auf breiter Basis anerkannt ist.
Das Schwergewicht liegt auf der Erfahrung und dem Erfolg im
Bereich einer bestimmten Therapie (BGE 115 V 195 Erw. 4b
mit Hinweisen). In BGE 123 V 60 Erw. 2b/cc führte das Eid-
genössische Versicherungsgericht aus, die Definition der
Wissenschaftlichkeit, wie sie auf dem Gebiet der Kranken-
pflege definiert worden sei, finde grundsätzlich auch auf
die medizinischen Massnahmen der Invalidenversicherung
Anwendung. Wenn mithin eine Vorkehr mangels Wissenschaft-
lichkeit nicht als Pflichtleistung der Krankenkassen nach
KUVG anerkannt sei, könne sie auch nicht als medizinische
Massnahme nach Art. 12 IVG zu Lasten der Invalidenversiche-
rung gehen (vgl. auch BGE 115 V 195 Erw. 4b, 114 V 22
Erw. 1a). Diese Einschränkung erscheine in diesem Leis-
tungsbereich umso gebotener, als die Invalidenversicherung
die medizinischen Massnahmen als Naturalleistungen erbringe
und aufgrund des dieser Leistungsart innewohnenden Einglie-

derungsrisikos nach Art. 11 IVG bzw. Art. 23 IVV im Falle
eines Behandlungsmisserfolges unter Umständen haftbar wer-
den könne.
     Art. 32 Abs. 1 KVG setzt für eine Übernahme der Kosten
bei sämtlichen der im Rahmen der obligatorischen Kranken-
pflegeversicherung zu erbringenden Leistungen (Art. 25 bis
31 KVG) voraus, dass diese wirksam, zweckmässig und wirt-
schaftlich sein müssen (Satz 1). Die Wirksamkeit muss nach
wissenschaftlichen Methoden nachgewiesen werden (Satz 2),
wobei sie - ebenso wie die Zweckmässigkeit und die Wirt-
schaftlichkeit der Leistungen - periodisch überprüft wird
(Art. 32 Abs. 2 KVG). Nach Art. 33 Abs. 1 KVG kann der
Bundesrat die von Ärzten und Ärztinnen (...) erbrachten
Leistungen bezeichnen, deren Kosten von der obligatorischen
Krankenpflegeversicherung nicht oder nur unter bestimmten
Bedingungen übernommen werden. Gemäss Art. 33 Abs. 3 KVG
bestimmt der Bundesrat, in welchem Umfang die obligatori-
sche Krankenpflegeversicherung die Kosten einer neuen oder
umstrittenen Leistung übernimmt, deren Wirksamkeit, Zweck-
mässigkeit oder Wirtschaftlichkeit sich noch in Abklärung
befindet. Er setzt Kommissionen ein, die ihn bei der Be-
zeichnung der Leistungen beraten (Art. 33 Abs. 4 Satz 1
KVG), wobei er die Aufgaben nach den Abs. 1-3 von Art. 33
KVG dem Departement oder dem Bundesamt übertragen kann
(Art. 33 Abs. 5 KVG). Nach Ausschöpfung dieser Subdelega-
tionskompetenz durch den Bundesrat (vgl. Art. 33 der Ver-
ordnung über die Krankenversicherung vom 27. Juni 1995
[KVV]) hat das EDI im Rahmen der Verordnung über die Leis-
tungen in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung vom
29. September 1995 (Krankenpflege-Leistungsverordnung, KLV)
unter anderem die in Art. 33 Abs. 1 und 3 KVG (bzw. Art. 33
lit. a und c KVV) angesprochenen Leistungen bezeichnet und
die Voraussetzungen sowie den Umfang der Kostenübernahme
durch die obligatorische Krankenpflegeversicherung bestimmt
(Art. 1 KLV in Verbindung mit Anhang 1).

     2.- a) Das kantonale Gericht räumt zunächst unter Hin-
weis auf die Ausführungen des Dr. med. E.________ im
Kostenübernahmegesuch vom 30. Mai 1997 ein, dass Erfah-
rungen mit dem Magenbanding bei PWS-Patienten in der
Schweiz zwar noch weitgehend fehlten. Gemäss Ziffer 1.1 von
KLV Anhang 1 werde jedoch unter gewissen Voraussetzungen
die Leistungspflicht der Krankenversicherung für die
operative Adipositasbehandlung (Magenreduktionsplastik
usw.) bejaht. Insofern seien die Kriterien der
Wissenschaftlichkeit wie auch jene der Wirksamkeit,
Zweckmässigkeit oder Wirtschaftlichkeit gegeben. Von den im
erwähnten Anhang angeführten Kontraindikationen treffe
keine auf die Versicherte zu. Da bei ihr Massnahmen wie
Selbstkontrolle/Selbstdisziplin und Motivation zur
Einhaltung von Diätprogrammen wegen der mit dem PWS
einhergehenden geistigen Behinderung ausschieden, mache es
keinen Sinn, der aktenkundigen akzentuierten
Gewichtszunahme tatenlos zuzuschauen, bis ein bestimmtes
Mass an Übergewicht erreicht sei, zumal auch der für morbi-
de Adipositas zuständige Chirurg der Klinik X.________ und
der verantwortliche Psychiater die geplante Behandlung als
sinnvoll erachteten.

     b) Das BSV stellt in Abrede, dass das Magenbanding im
Rahmen des PWS - zumindest im heutigen Zeitpunkt - eine
Vorkehr darstellt, die nach bewährter Erkenntnis der medi-
zinischen Wissenschaft angezeigt ist und den therapeuti-
schen Erfolg in einfacher und zweckmässiger Weise anstrebt.
Die Magenplastik setze eine Essdisziplin voraus, welche bei
PWS-Patienten wegen der mit der Krankheit einhergehenden
geistigen Behinderung nicht gegeben sei. Die Betroffenen
seien aufgrund ihres mentalen Entwicklungsrückstandes nicht
in der Lage, ein kontrolliertes Essverhalten an den Tag zu
legen, wobei es sich nicht um ein Nichtwollen, sondern um
ein Nichtkönnen handle. In der medizinischen Literatur
werde fehlende Kooperationsbereitschaft als Kontraindika-
tion für eine operative Adipositasbehandlung ausdrücklich

erwähnt. Dass die Eidgenössische Fachkommission für allge-
meine Leistungen der Krankenversicherung dies nicht eben-
falls getan habe, sei wohl auf die Selbstverständlichkeit
dieser Gegenindikation zurückzuführen. Wegen der fehlenden
Einsicht dürfte die Beschwerdegegnerin zudem zu den so
genannten "sweet-eaters" gehören, für welche das Magenban-
ding wegen des fehlenden Sättigungsgefühls auch bei norma-
ler Intelligenz eine ungeeignete Massnahme darstelle. Es
bestehe daher keine genügende Gewähr dafür, dass der Ein-
griff den erhofften Erfolg auch tatsächlich bringen werde
und die Massnahme nicht wieder rückgängig gemacht werden
müsse.

     c) Dr. med. E.________ stellt sich demgegenüber namens
der Beschwerdegegnerin auf den Standpunkt, die vom BSV
vertretene Auffassung stütze sich ausschliesslich auf die
Meinung eines Autors, ohne indessen auf nachvollziehbaren
wissenschaftlichen Daten zu gründen. Abgesehen davon sei
die geistige Behinderung beim PWS sehr variabel, weshalb
nicht generell alle Patienten, bei denen die Diagnose ge-
stellt worden sei, von einem Magenbanding ausgeschlossen
werden dürften. Ein solches Vorgehen käme nach den Darle-
gungen des Facharztes einer unakzeptablen Diskriminierung
einer bestimmten Gruppe von Behinderten gleich. Die Intel-
ligenz der Betroffenen reiche nicht von Schwachsinn bis
Idiotie, sondern es bestehe im Durchschnitt eine "border-
line or mild mental retardation", wobei 3 % eine normale
Intelligenz aufwiesen. Im Weiteren sei die Kooperations-
fähigkeit - welche PWS-Patienten nicht grundsätzlich abge-
sprochen werden könne - nicht nur von der Intelligenz,
sondern auch von einer entsprechenden Schulung abhängig,
welche in den letzten Jahren massiv habe verbessert werden
können.

     3.- Zu beurteilen ist vorerst, ob die anbegehrte Vor-
kehr eine unter Art. 13 IVG fallende Eingliederungsmass-
nahme darstellt.

     a) Nach der Rechtsprechung erstreckt sich der Anspruch
auf medizinische Massnahmen ausnahmsweise - und vorbehält-
lich der hier nicht zur Diskussion stehenden Haftung für
das Eingliederungsrisiko nach Art. 11 IVG - auch auf die
Behandlung sekundärer Gesundheitsschäden, die zwar nicht
mehr zum Symptomenkreis des Geburtsgebrechens gehören, aber
nach medizinischer Erfahrung häufig die Folge dieses Gebre-
chens sind. Zwischen dem Geburtsgebrechen und dem sekundä-
ren Leiden muss demnach ein qualifizierter adäquater Kau-
salzusammenhang bestehen. Nur wenn im Einzelfall dieser
qualifizierte ursächliche Zusammenhang zwischen sekundärem
Gesundheitsschaden und Geburtsgebrechen gegeben ist und
sich die Behandlung überdies als notwendig erweist, hat die
Invalidenversicherung im Rahmen des Art. 13 IVG für die
medizinischen Massnahmen aufzukommen (BGE 100 V 41 mit Hin-
weisen).

     b) Bei der Beschwerdegegnerin soll mittels Magenban-
ding die mit einer unkontrollierbaren Esssucht einherge-
hende Adipositas, welche selber nicht in der Liste als
Geburtsgebrechen genannt wird, therapeutisch angegangen
werden. Nicht behandelt und somit auch nicht geheilt werden
kann mit dieser Massnahme dagegen das PWS an sich. Vielmehr
vermag die Vorkehr höchstens gewisse Auswirkungen des Lei-
dens zu beheben oder zumindest in Grenzen zu halten. Die
Invalidenversicherung hat im Rahmen des Art. 13 IVG für die
Kosten des medizinischen Eingriffs somit nur aufzukommen,
wenn die Adipositas mit dem PWS in einem qualifizierten
adäquaten Kausalzusammenhang steht. Nach Pschyrembel (Kli-
nisches Wörterbuch, 258. Aufl., Berlin/New York 1998,
S. 1285) handelt es sich beim PWS um ein ätiologisch hete-
rogenes Fehlbildungssyndrom mit den typischen Symptomen von
geistiger Behinderung, Adipositas, Minderwuchs, Diabetes
mellitus, angeborener Muskelhypotonie mit verzögerter Ent-
wicklung der statischen Funktionen, Akromikrie und meist
auch Hypogenitalismus und Maldescenus testis. Gemäss den

Ausführungen des Dr. med. E.________ ist die morbide
Adipositas eine fast zwangsläufige Konsequenz des PWS,
welche in gewissen Fällen zu schwersten Komplikationen
führen kann. Aufgrund dieser Beschreibungen ist ein
Zusammenhang zwischen Geburtsgebrechen und Adipositas in
dem Sinne zu bejahen, als das PWS nach dem gewöhnlichen
Lauf der Dinge geeignet ist, zu einer Adipositas zu führen.
Der von der Rechtsprechung geforderte qualifizierte
adäquate Kausalzusammenhang ist damit gegeben.

     4.- Es ist weiter zu prüfen, ob ein Magenbanding bei
PWS-Patienten eine nach bewährter Erkenntnis der medizini-
schen Wissenschaft angezeigte Massnahme darstellt.

     a) Gemäss Bericht des Prof. Dr. med. S.________ an das
BSV zur Frage der Leistungspflicht der Krankenkassen für
die operative Behandlung der Adipositas vom 9. März 1983
ist die chirurgische Behandlung der morbiden Fettsucht in
extremen, genau zu definierenden Fällen, in denen eine
erhebliche Gefährdung der Gesundheit des Patienten abgewen-
det werden muss, als wissenschaftlich anerkannte Behand-
lungsmethode anzusehen, auch wenn das letzte Wort über ihre
langfristige Bewährung noch nicht gesprochen sei und sich
der Eingriff technisch noch weiter entwickeln und verbes-
sern werde. Wie bereits die Vorinstanz zutreffend ausge-
führt hat, ist die Leistungspflicht der Magenreduktions-
plastik gemäss KLV Anhang 1 unter anderem gegeben bei Über-
gewicht von über 180 Prozent des Idealgewichts nach mindes-
tens 2-jähriger, nachweislich unter kompetenter Führung und
mit adäquaten Methoden versuchter, ununterbrochener, aber
erfolgloser Behandlung sowie bei trotz einjähriger adäqua-
ter Therapie persistierendem Übergewicht von weniger als
180 Prozent des Idealgewichts, aber von mehr als 45 kg über
dem Idealgewicht bei gleichzeitigem Bestehen eines oder
mehrerer der anschliessend aufgezählten aggravierenden
Faktoren und Umstände. Als Kontraindikationen werden ge-

nannt: Alter unter 18 oder über 50 Jahren, Niereninsuffi-
zienz, symptomatische koronare Herzkrankheit, entzündliche
Darmkrankheiten, Leberzirrhose, aktive Hepatitis, chroni-
scher Alkoholabusus und Lungenembolien (vgl. Ziff. 1.1 KLV
Anhang 1 in der bis 31. Dezember 1999 gültig gewesenen Fas-
sung). Es ist demnach davon auszugehen - und wird von den
Parteien auch nicht bestritten -, dass das Magenbanding
unter gewissen Voraussetzungen eine wissenschaftlich aner-
kannte Methode der Adipositasbehandlung darstellt (vgl.
auch KLV Anhang 1 Ziff. 1.1 in der ab 1. Januar 2000 gülti-
gen Fassung).

     b) Obwohl das PWS gemäss KLV Anhang 1 (in der Fassung
bis 31. Dezember 1999) nicht unter den Gegenindikationen
für eine Adipositasoperation figuriert, bedeutet dies noch
nicht, dass die Vorkehr von der Invalidenversicherung zu
übernehmen ist. Vielmehr müssen auch die Voraussetzungen
des Art. 2 Abs. 3 GgV erfüllt sein, d.h. die Massnahme muss
nach bewährter Erkenntnis der medizinischen Wissenschaft
angezeigt sein, den Eingliederungserfolg in einfacher und
zweckmässiger Weise anzustreben. Wie jede Eingliederungs-
massnahme unterliegt auch die medizinische Behandlung von
Geburtsgebrechen dem Verhältnismässigkeitsprinzip. Damit
die Massnahme zu Lasten der Invalidenversicherung geht,
muss sie daher geeignet und notwendig sein, um den ange-
strebten Erfolg zu erreichen (Meyer-Blaser, Bundesgesetz
über die Invalidenversicherung, Zürich 1997, S. 105 f.).

     c) Gemäss den Angaben des Dr. med. E.________ im
Schreiben an die IV-Stelle vom 30. Mai 1997 konnte die
Beschwerdegegnerin ihr Gewicht dank einer rigorosen
Kontrolle der Essgewohnheiten durch die Mutter konstant
halten. Dies habe sich jedoch mit zunehmender Autonomie
seit dem 15. Altersjahr geändert. Insbesondere während der
Schnupperlehre habe sie innerhalb von drei Wochen 5 kg
zugenommen. Aufgrund dieser Erfahrung und weil die
Versicherte ab August 1997

eine Anlehre beginnen werde, müsse punkto Gewichtszunahme
mit dem Schlimmsten gerechnet werden. Es sei daher sinn-
voll, die Magenoperation durchzuführen, bevor das Körper-
gewicht endgültig explodiere und sich auch bezüglich der
Narkosefähigkeit Probleme einstellten. Das aktuelle Gewicht
gab der Facharzt mit 55 kg bei einer Körpergrösse von 147
cm an (Gewicht pro Grösse weit über P97, +4.0 SD). Ange-
sichts dieser Daten erscheint es zumindest fraglich, ob
überhaupt eine operationsbedürftige Adipositas im Sinne von
Ziff. 1.1 KLV Anhang 1 gegeben ist, zumal aufgrund einer
bei der Versicherten während drei Wochen beobachteten mas-
siven Gewichtszunahme nicht ohne weiteres auf die künftige
Entwicklung geschlossen werden kann.
     In erster Linie zu berücksichtigen gilt es indessen,
dass die Behandlung mittels Magenbanding von PWS-Patienten,
bei denen die Gewichtszunahme nicht die einzige Symptomatik
darstellt, derzeit noch in einer Experimentierphase steht.
Dr. med. E.________ führte gegenüber der IV-Stelle denn
auch selber aus, es erscheine ihm sinnvoll, die Operation
vorerst bei drei Betroffenen vornehmen zu lassen und bei
diesen den weiteren Verlauf zu beobachten. Später
präzisierte er diese Aussage dahingehend, dass er damit
ganz allgemein eine gewisse Skepsis dem Magenbanding
gegenüber zur Darstellung habe bringen wollen. Die
Erfahrungen mit dieser Massnahme erschienen ihm nicht
durchwegs positiv, wobei die Kontroverse insbesondere darum
gehe, wie weit - auch bei Patienten mit normaler
Intelligenz - durch ein Magenbanding überhaupt der
Essensdrang behoben werden könne.
     In der medizinischen Fachliteratur wird fehlende Ko-
operation als Kontraindikation für eine operative Obesitas-
therapie angeführt (vgl. Stieger/Thurnheer/Lange, Chirurgi-
sche Therapie der morbiden Obesitas: Indikation, Technik
des Laparoscopic Gastric Banding und erste Resultate, in:
Therapeutische Umschau, Bd. 54, Bern 1997, S. 524). Dies
leuchtet insofern ein, als das Magenbanding nur das Volumen
des Magens verkleinert und selbst unter Fachärzten umstrit-

ten ist, ob und allenfalls inwieweit damit überhaupt eine
Appetitregulation erreicht werden kann, wie auch Dr. med.
E.________ einräumt. Dem BSV ist daher beizupflichten, dass
die mit dem PWS einhergehende zweite Hauptproblematik der
verminderten Intelligenz nur ungenügende Gewähr für den
erhofften Erfolg des Eingriffs bieten dürfte. Obwohl Dr.
med. E.________ eine generelle Kontraindikation der
chirurgischen Vorkehr bei von einem PWS betroffenen
Versicherten mit dem Hinweis auf die unterschiedliche
Ausprägung der geistigen Behinderung innerhalb dieser
Patientengruppe in Abrede stellt, bestätigt er mit Bezug
auf die Beschwerdegegnerin indirekt die Befürchtungen des
BSV, wenn er bei der Versicherten eine Gewichtsexplosion
zufolge fehlender Überwachung nach der Entlassung aus der
elterlichen Obhut befürchtet. Ob Fälle von PWS-Patienten
denkbar sind, bei denen die Kooperation spielt, braucht im
vorliegenden Fall nicht weiter geklärt zu werden. Denn für
die Ablehnung der Leistungspflicht genügt es, dass mit
Bezug auf die Versicherte die dargelegten Gründe gegen die
Geeignetheit der Massnahme sprechen. Von einer
Diskriminierung der PWS-Patienten gegenüber anderen
Behinderten kann bei dieser Betrachtungsweise nicht die
Rede sein, zumal Adipositas an sich in der
Invalidenversicherung nicht unter die Geburtsgebrechen
fällt und auch keine Invalidität im Sinne von Art. 4 IVG
begründet (vgl. ZAK 1984 S. 345). Ergänzende medizinische
Abklärungen - beispielsweise bei der von Dr. med.
E.________ erwähnten Klinik  Y.________ - erübrigen sich,
weil aus einem behandelten und beobachteten Einzelfall zum
Vornherein keine Rückschlüsse auf bewährte Erkenntnisse der
medizinischen Wissenschaft gewonnen werden könnten.

     Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

  I. In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird
     der Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons
     Schwyz vom 3. Dezember 1997 aufgehoben.

 II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungs-
     gericht des Kantons Schwyz und der IV-Stelle Schwyz
     zugestellt.

Luzern, 19. Mai 2000

                                  Im Namen des
                      Eidgenössischen Versicherungsgerichts
                          Der Präsident der I. Kammer:

                            Die Gerichtsschreiberin: