Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen I 421/1998
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I 421/98 Ge

                        IV. Kammer

Bundesrichter Borella, Rüedi und Bundesrichterin Leuzinger;
Gerichtsschreiber Krähenbühl

                Urteil vom 1. Februar 2000

                         in Sachen

G.________, Beschwerdeführer, vertreten durch den Verband
X.________,

                           gegen

IV-Stelle des Kantons Thurgau, St. Gallerstrasse 13,
Frauenfeld, Beschwerdegegnerin,

                            und

AHV/IV-Rekurskommission des Kantons Thurgau, Weinfelden

     A.- Der 1955 geborene G.________ arbeitete seit dem
2. Januar 1985 als Archivmöbel-Monteur im Aussendienst der
Firma E.________ AG. Nach einem am 2. September 1992
erlittenen Unfall konnte er die Arbeit nach einigen Wochen

zwar wieder aufnehmen. In der Folge traten indessen
vermehrt Rückenbeschwerden auf, weshalb er ab Mai 1993
arbeitsunfähig geschrieben wurde. Auf Ende April 1994 kam
es zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses. Seither geht
G.________ keiner Erwerbstätigkeit mehr nach.
     Am 29. Juli 1993 meldete sich G.________ bei der
Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die In-
validenversicherungs-Kommission (ab 1. Januar 1995: IV-
Stelle) des Kantons Thurgau zog nebst den Akten der Schwei-
zerischen Unfallversicherungsanstalt, unter welchen sich
eine Stellungnahme des Rheumatologen Dr. med. S.________
vom 6. Oktober 1992 sowie ein Rapport über die Arbeits-
platzsituation vom 24. November 1992 befanden, die Berichte
des Hausarztes Dr. med. G.________, vom 30. September 1993,
der medizinischen Klinik des Spitals W.________ vom
10. September 1993 und des Dr. med. M.________, leitender
Arzt für Rheumatologie im Krankenhaus Y.________, vom
11. Juli 1993 und vom 6. September 1994 bei. Zudem betraute
sie die Regionalstelle in St. Gallen mit der Prüfung der
beruflichen Eingliederungsmöglichkeiten und veranlasste
einen ab 22. Januar bis 16. Februar 1996 dauernden Aufent-
halt in der Beruflichen Abklärungsstelle (BEFAS)
Z.________, welche am 6. März 1996 Bericht erstattete.
Gestützt auf diese Unterlagen setzte die IV-Stelle den
Invaliditätsgrad auf 45 % fest und sprach dem Versicherten
nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens, in dessen
Rahmen eine weitere Expertise des Dr. med. M.________ vom
3. März 1997 eingeholt worden war, mit Verfügung vom
15. Juli 1997 rückwirkend ab 1. Mai 1994 eine Viertelsrente
mit Zusatzrente für die Ehefrau und zunächst zwei sowie ab
1. November 1994 drei Kinderrenten zu.

     B.- Beschwerdeweise liess G.________ die Ausrichtung
einer mindestens halben Invalidenrente beantragen; even-
tuell sei ihm ab dem frühestmöglichen Zeitpunkt wegen

Vorliegens eines Härtefalles eine halbe Invalidenrente zu
gewähren. Als zusätzliches Beweismittel reichte er einen
Bericht des Psychiatrischen Dienstes M.________ vom 5. Mai
1998 ein. Mit Entscheid vom 3. August 1998 wies die
AHV/IV-Rekurskommission des Kantons Thurgau die Beschwerde
bezüglich der Invaliditätsbemessung ab; für die Anspruchs-
periode ab 1. Mai 1994 bis 31. Dezember 1996 bestätigte sie
auch das Fehlen der Voraussetzungen für die Zusprechung
einer halben Invalidenrente zufolge Härtefalles; im
Weiteren wies sie die Sache an die Verwaltung zurück, damit
diese für die Zeit ab 1. Januar 1997 das Vorliegen eines
Härtefalles prüfe.

     C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt G.________
sein Begehren um Zusprechung einer mindestens halben Inva-
lidenrente ab 1. Mai 1994 erneuern; eventuell sei die Sache
zur weiteren Abklärung an die Verwaltung zurückzuweisen.
     Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Verwaltungs-
gerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherung
hat sich nicht vernehmen lassen.

     Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

     1.- Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdefüh-
rer auf Grund seiner gesundheitlichen Beeinträchtigungen
Anspruch auf eine halbe Invalidenrente hat. Nicht mehr in
Frage gestellt wird, dass die Voraussetzungen für die Ge-
währung einer halben Rente zufolge Vorliegens eines Här-
tefalles im Sinne von Art. 28 Abs. 1bis IVG bis 31. Dezem-
ber 1996 nicht erfüllt sind. Ebenfalls unbeanstandet blieb
die vorinstanzlich angeordnete Prüfung der Härtefallfrage
für die Zeit ab 1. Januar 1997 für den Fall, dass nicht
schon das Ausmass der Invalidität die Ausrichtung einer
halben Invalidenrente zu begründen vermag.

     2.- Was die Voraussetzungen für einen Rentenanspruch
und dessen Umfang (Art. 28 Abs. 1 IVG) anbelangt, kann auf
die zutreffenden Ausführungen im kantonalen Entscheid ver-
wiesen werden. Dasselbe gilt hinsichtlich der gesetzlichen
Bestimmungen über die Invaliditätsbemessung bei Erwerbstä-
tigen nach der Einkommensvergleichsmethode (Art. 28 Abs. 2
IVG) und des Zeitpunkts der Entstehung des Rentenanspruchs
(Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG).
     Zu ergänzen ist, dass die Verwaltung und im Beschwer-
defall das Gericht zur Bemessung des Invaliditätsgrades auf
Unterlagen angewiesen ist, die ärztliche und gegebenenfalls
auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Auf-
gabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszu-
stand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem
Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte
Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen
Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der
Frage, welche Arbeitsleistungen der Person noch zugemutet
werden können (BGE 115 V 134 Erw. 2, 114 V 314 Erw. 3c, 105
V 158 Erw. 1).

     3.- a) Als Ursache der Rückenschmerzen des Beschwerde-
führers nennt Dr. med. M.________ in seinem Bericht vom
6. September 1994 ein leichtes (rein muskuläres) Lumbo-
vertebralsyndrom bei Chondrose und kleiner medianer Dis-
kushernie L4/L5 sowie ein leichtes muskuläres Zervikoverte-
bralsyndrom. Im BEFAS-Bericht vom 6. März 1996 werden zu-
sätzlich ein rezidivierendes cervicocephales Syndrom und
eine Wirbelsäulenfehlhaltung bei S-förmiger Skoliose und
Tendenz zu Flachrücken festgestellt. Weiter werden Nacken-
und Schulterbeschwerden erwähnt und eine muskuläre Dysba-
lance mit mässiggradig verkürzter lumbaler Paravertebral-
muskulatur beidseits sowie eine Insertionstendinopathie des
Musculus rhomboideus minor links diagnostiziert.
     Übereinstimmend gehen Dr. med. M.________ und die
Ärzte der BEFAS davon aus, dass dem Beschwerdeführer die

Ausübung der früheren Tätigkeit als Archivmöbel-Monteur an-
gesichts der bestehenden gesundheitlichen Beeinträchti-
gungen nicht mehr möglich ist. Als uneingeschränkt zumutbar
erachten sie körperlich leichtere und rückenschonende
Arbeiten, die abwechselnd sitzend, stehend oder gehend
ausgeführt werden können, kein Heben und Tragen von Lasten
über 10 bis 12 kg und keine wiederholte oder längere Betä-
tigung in ergonomisch ungünstiger Körperhaltung, etwa vorn-
übergeneigt, seitlich-rotiert oder halbgebückt, erfordern;
wegen der Schulter-Nackenproblematik sollte zudem längeres
Arbeiten auf Schulterhöhe oder darüber vermieden werden.
Wie im BEFAS-Bericht vom 6. März 1996 festgehalten wird,
fallen dank des handwerklichen Geschicks nach entspre-
chender Einführungszeit auch qualifiziertere Arbeiten in
Betracht.

     b) Bereits im Vorbescheidverfahren hat der Beschwerde-
führer unter Berufung auf ein Kurzattest des Hausarztes Dr.
med. G.________ vom 2. November 1996 geltend gemacht, seit
dem Aufenthalt in der BEFAS seien neu vom Nacken ausgehende
Kopfschmerzen hinzugekommen. Im Hinblick darauf hat die
IV-Stelle eine nochmalige Begutachtung durch Dr. med.
M.________ angeordnet, welcher in seinem Bericht vom
3. März 1997 unter Bezugnahme auf die Ergebnisse einer
neurologischen Abklärung zwar einen Verdacht auf vasomo-
torische Kopfschmerzen äusserte, eine Verschlechterung des
Gesundheitszustandes gegenüber den im BEFAS-Gutachten vom
6. März 1996 wie auch in seiner eigenen Expertise vom
6. September 1994 umschriebenen Situation indessen
ausdrücklich verneinte und an den früheren ärztlichen
Einschätzungen des verbliebenen Leistungsvermögens fest-
hielt.
     Im Rahmen des kantonalen Beschwerdeverfahrens hat der
Versicherte eine Stellungnahme des Psychiatrischen Dienstes
M.________ vom 5. Mai 1998 beigebracht, in welcher ein Ver-
dacht auf eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung erho-

ben wird; die durch den Arbeitsunfall aus dem Jahre 1992
ausgelöste Schmerzsymptomatik sei wechselhaft und sicher-
lich nicht rein durch eine somatische Störung zu erklären.
Dazu wird in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde ausgeführt,
bei der Beurteilung der trotz Gesundheitsschädigung
zumutbaren Arbeiten seien die "seit langem bestehenden
Nacken- und Kopfschmerzen bzw. psychischen Beschwerden"
unberücksichtigt geblieben; diese hätten seit der
BEFAS-Abklärung zugenommen.

     c) Eine Prüfung der vorhandenen Unterlagen ergibt,
dass Dr. med. M.________ schon in seiner Expertise vom
6. September 1994 von "helmartig über den Hinterkopf bis zu
den Augen ausstrahlenden Nackenschmerzen" gesprochen hat.
Auch der Bericht der Berufsberaterin der IV-Stelle vom
16. Mai 1995 erwähnt "ständig starke" Kopfschmerzen, die
mit Medikamenten "betäubt" werden müssten. Weiter hat die
Berufsberaterin festgehalten, gemäss Angaben des Versicher-
ten sei seit der Untersuchung bei Dr. med. M.________ eine
allgemeine Verschlechterung eingetreten, indem er vor allem
"im Kopfbereich und mit den Augen viel grössere Probleme"
habe; eine auf Anregung des Versicherten erfolgte telefo-
nische Rückfrage bei Dr. med. S.________ habe indessen er-
geben, dass die zusätzlich neu angegebenen Beschwerden an
der allgemeinen Situation und insbesondere an der Arbeits-
fähigkeit nichts änderten. Schliesslich ist darauf hinzu-
weisen, dass auch anlässlich der BEFAS-Untersuchung eine
allgemeine Verschlechterung des Gesundheitszustandes gel-
tend gemacht worden ist und insbesondere Probleme im Kopf-
bereich und mit den Augen angegeben wurden.
     Angesichts dieser wiederholten Hinweise ist, entgegen
der in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vertretenen Auf-
fassung, davon auszugehen, dass im Rahmen der Arbeitsfähig-
keitsschätzungen durch Dr. med. M.________ im Herbst 1994
und die Fachleute der BEFAS Anfang 1996 jeweils auch den
vom Beschwerdeführer angegebenen Kopf- und Nackenschmerzen

Rechnung getragen worden ist. Insbesondere nachdem Dr.
med. M.________ die früheren Angaben in seinem Gutachten
vom 3. März 1997 nochmals ausdrücklich bestätigt hat,
besteht kein Anlass zu einer abweichenden Beurteilung in
dem Sinne, dass die zumutbare Leistung auf Grund von
Kopfschmerzen eine zusätzliche Verminderung erfahren würde.
Aus dem äusserst knapp begründeten Bericht des Psychiatri-
schen Dienstes M.________ vom 5. Mai 1998 kann lediglich
auf eine psychisch bedingte Auslösung der im Übrigen
bereits bekannt gewesenen Kopfschmerzen geschlossen werden.
Bezüglich der angeblichen Zunahme der Schmerzintensität
vermag dieses Attest keine Aufschlüsse zu vermitteln. Auch
lässt es konkrete Angaben zur Arbeitsfähigkeit vermissen
und läuft statt dessen auf eine Beurteilung erwerblicher
Aspekte hinaus, welche zum Vornherein nicht in den
Aufgabenbereich der von den Organen der Invalidenversiche-
rung zur Klärung des Leistungsvermögens beigezogenen Spe-
zialisten fällt (Erw. 2). Die Zuverlässigkeit und Aktuali-
tät der von Vorinstanz und Verwaltung als massgeblich er-
achteten ärztlichen Angaben zur Arbeitsfähigkeit wird durch
den im kantonalen Rechtsmittelverfahren neu beigebrachten
Bericht demnach nicht in Frage gestellt. Dies umso weniger,
als der Beschwerdeführer in den beruflich-praktischen
Arbeitserprobungen der BEFAS trotz damals schon angegebener
Kopfschmerzen tatsächlich praktisch uneingeschränkte
Leistungen erbracht hat.

     4.- Mit Vorinstanz und Verwaltung ist somit auch unter
Berücksichtigung der Feststellungen des Psychiatrischen
Dienstes M.________ davon auszugehen, dass der Beschwerde-
führer zumutbarerweise in der Lage wäre, ohne nennenswerte
Einschränkungen einer leidensangepassten, körperlich leich-
teren Tätigkeit in dem von Dr. med. M.________ und den
Fachärzten der BEFAS umschriebenen Sinne nachzugehen. Zu
prüfen bleibt damit, welche Lohnbeträge dem Einkommens-
vergleich zu Grunde zu legen sind.

     a) Unbestritten blieb das von der Verwaltung gestützt
auf die Angaben der letzten Arbeitgeberfirma vom 1. Novem-
ber 1993 und nach telefonischer Rücksprache vom 8. August
1995 angenommene mutmasslich realisierbare Jahreseinkommen
ohne Invalidität von Fr. 71'784.- für 1994 und Fr. 73'227.-
für 1996 (Valideneinkommen). Es erübrigt sich deshalb an
dieser Stelle, darauf zurückzukommen.

     b) Damit stellt sich noch die Frage nach dem vom Be-
schwerdeführer trotz seiner gesundheitlichen Beeinträchti-
gung zumutbarerweise realisierbaren Verdienst (Invaliden-
einkommen).
     Diesbezüglich stellte die Verwaltung auf die Angaben
der BEFAS im Gutachten vom 6. März 1996 ab, wonach der Be-
schwerdeführer auf Grund ihrer Erfahrungszahlen mit einem
Monatslohn von Fr. 3'000.- bis Fr. 3'200.- rechnen könne.
Ausgehend vom Mittelwert von Fr. 3'100.- ermittelte sie ein
Jahresgehalt von Fr. 40'300.- für das Jahr 1996 und - abge-
wertet - Fr. 39'389.- für 1994.
     Nicht beigepflichtet werden kann der Argumentation des
Beschwerdeführers im vorinstanzlichen Verfahren darin, dass
von den Lohnangaben der BEFAS ein 25%iger Abzug hätte vor-
genommen werden müssen. Diesbezüglich ist klarzustellen,
dass ein solcher Abzug - mit welchem dem Umstand Rechnung
getragen werden soll, dass gesundheitsbedingt in ihrer
Leistungsfähigkeit beeinträchtigte Personen in der Regel
nicht mit den für voll einsetzbare Arbeitnehmer massgeben-
den Lohnansätzen rechnen können - bei den Lohnangaben der
BEFAS nicht erfolgen kann, weil sich diese konkret auf den
Beschwerdeführer beziehen und damit bereits eine allfällige
zufolge seiner Behinderung zu erwartende lohnmässige Be-
nachteiligung berücksichtigen. Ein weiterer Abzug hat des-
halb nicht zu erfolgen.

     c) Die Gegenüberstellung des somit für 1994 massgebli-
chen Invalideneinkommens von Fr. 39'389.- und des Validen-

einkommens von Fr. 71'784.- ergibt, wie die Verwaltung zu-
treffend erkannt hat, einen Invaliditätsgrad von 45 %.
Nichts anderes ergibt ein Vergleich der für 1996 ermittel-
ten Einkommenswerte von Fr. 73'227.- (Valideneinkommen) und
Fr. 40'300.- (Invalideneinkommen). Ein Anspruch auf eine
halbe Invalidenrente besteht somit nicht.

     d) Die Vorinstanz zog zur Festlegung des Invalidenein-
kommens zusätzlich die Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bun-
desamtes für Statistik für das Jahr 1994 bei und gelangte
dabei zum Schluss, dass die sich daraus ergebenden Werte
ungefähr mit den Lohnangaben der BEFAS übereinstimmen, so-
dass das Vorgehen der Verwaltung im Ergebnis geschützt wer-
den könne. Ihrer Berechnung legte sie dabei den gemäss LSE
für Frauen massgebenden Lohn bei einfachen repetitiven und
sehr leichten Tätigkeiten zu Grunde und lehnte es dafür ab,
für die invaliditätsbedingt zu erwartende Reduktion des für
Gesunde geltenden Lohnansatzes einen Abzug zuzulassen. In-
soweit kann sich das Eidgenössische Versicherungsgericht
den Überlegungen der Vorinstanz nicht anschliessen, ist
doch nicht ersichtlich, weshalb als Ausgangsbasis für die
Bestimmung des Invalideneinkommens des Beschwerdeführers
die für weibliche Personen massgebenden Beträge beigezogen
werden sollten. Nicht zu überzeugen vermag insbesondere die
vorinstanzliche Argumentation, wonach das Abstellen auf die
tieferen Frauenlöhne durch den Verzicht auf einen sonst vom
statistisch ermittelten Lohn vorzunehmenden Abzug ausgegli-
chen werde.
     Im Ergebnis würde sich indessen auch bei korrekter Er-
mittlung des Invalideneinkommens gestützt auf die LSE 1994
(vgl. dazu BGE 124 V 321) an der vorinstanzlichen Erkennt-
nis nichts ändern. Laut Tabelle A 1.1.1 der LSE 1994 belief
sich der Zentralwert (Median) für die mit einfachen und re-
petitiven Aufgaben (Anforderungsniveau 4) beschäftigten
Männer im privaten Sektor (bei einer wöchentlichen Arbeits-
zeit von 40 Stunden) im Jahre 1994 auf Fr. 4'127.-, was bei

Annahme einer betriebsüblichen durchschnittlichen Arbeits-
zeit von 41,9 Stunden pro Woche ein Gehalt von monatlich
Fr. 4'323.- oder Fr. 51'876.- im Jahr ergibt. Wollte man
zusätzlich berücksichtigen, dass Versicherte, die bisher
körperliche Schwerarbeit verrichteten und nach Eintritt des
Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nicht un-
eingeschränkt einsatzfähig sind, im Vergleich zu voll leis-
tungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern
lohnmässig benachteiligt sind, und dem Beschwerdeführer
deshalb einen Abzug von 25 % zugestehen, würde ein jährli-
ches Invalideneinkommen von Fr. 38'907.- resultieren. Auch
in diesem Falle würde der Invaliditätsgrad mit knapp 46 %
die für den Anspruch auf eine halbe Invalidenrente erfor-
derliche Limite von 50 % nicht erreichen.
     Keine nennenswerte Abweichung und vor allem kein für
den Beschwerdeführer vorteilhafteres Resultat ergäbe sich,
wenn man wie die Vorinstanz auf die Tabelle A 5.1.1 der LSE
1994 abstellen wollte, würde der als Ausgangsbasis massge-
bende Medianwert danach doch Fr. 4'202.- betragen gegenüber
Fr. 4'127.- nach Tabelle A 1.1.1.

     Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

  I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

 II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

III. Dieses Urteil wird den Parteien, der AHV/IV-Rekurskom-
     mission des Kantons Thurgau, der Ostschweizerischen
     AHV-Ausgleichskasse für Handel und Industrie, Weinfel-
     den, und dem Bundesamt für Sozialversicherung zuge-
     stellt.

Luzern, 1. Februar 2000

                                 Im Namen des
                    Eidgenössischen Versicherungsgerichts
                         Der Präsident der IV. Kammer:

                            Der Gerichtsschreiber: