Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen I 395/1998
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I 395/98 Hm

                        III. Kammer

Bundesrichter Schön, Spira und Bundesrichterin Widmer;
Gerichtsschreiber Batz

                Urteil vom 17. Januar 2000

                         in Sachen

A.________, 1945, Beschwerdeführer, vertreten durch Für-
sprech K.________,

                           gegen

IV-Stelle des Kantons Solothurn, Allmendweg 6, Zuchwil,
Beschwerdegegnerin,
                            und

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn, Solothurn

     A.- Der 1945 geborene A.________ ist gelernter Metz-
ger. Seit 1963 war er - abgesehen von kurzen Unterbrüchen -
stets bei der Firma X.________ tätig, wo ihm zuletzt die
Betriebsleitung bzw. die Leitung des Qualitätsmanagements
übertragen war. Das Arbeitsverhältnis wurde per Ende April
1997 aufgelöst.

     Der Versicherte leidet seit 1989 an Hüft-, Knie- und
Rückenbeschwerden. Auf eine Anmeldung zum Rentenbezug vom
Mai 1996 hin holte die IV-Stelle des Kantons Solothurn
namentlich Berichte des Hausarztes Dr. med. B.________ (vom
17. Mai 1996) und des Chefarztes der Orthopädischen Klinik
des Spitals Y.________ (vom 15. April 1997) ein. Gestützt
hierauf verneinte sie den Anspruch auf eine Invalidenrente,
weil bei einer Tätigkeit als Personalchef/Betriebsleiter
oder in einem Büro praktisch vollständige Arbeitsfähigkeit
bestehe. Dies eröffnete die IV-Stelle dem Versicherten nach
Durchführung des Vorbescheidverfahrens mit Verfügung vom
13. August 1997.

     B.- Eine gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde
wies das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn ab
(Entscheid vom 7. Juli 1998).

     C.- A.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde
führen und beantragen, in Aufhebung des vorinstanzlichen
Entscheides sei ihm eine Invalidenrente zuzusprechen. Auf
die Begründung wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen
eingegangen.
     IV-Stelle und Vorinstanz schliessen auf Abweisung der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Sozialver-
sicherung verzichtet auf eine Vernehmlassung.

     Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

     1.- Im vorinstanzlichen Entscheid sind die massgeben-
den Gesetzesbestimmungen über die Invalidität (Art. 4 IVG),
über den Umfang und Beginn des Rentenanspruchs (Art. 28
Abs. 1 und Art. 29 Abs. 1 IVG) sowie über die Bemessung des
Invaliditätsgrades (Art. 28 Abs. 2 IVG) und die Grundsätze
über die Bedeutung der ärztlichen Auskünfte (vgl. auch BGE
115 V 134 Erw. 2 und 114 V 314 Erw. 3c) zutreffend darge-
legt worden. Es kann darauf verwiesen werden.

     2.- Verwaltung und Vorinstanz haben insbesondere auf
Grund der Berichte der Orthopädischen Klinik des Spitals
Y.________ (vom 15. April 1997) und des Dr. B.________ (vom
17. Mai 1996), festgestellt, dass dem Beschwerdeführer zwar
die Ausübung des erlernten Berufs als Metzger nicht mehr
möglich sei, dass ihm aber eine vollzeitliche Tätigkeit
z.B. in einem Büro, bei regelmässigem Stehen und Gehen kür-
zerer Strecken sowie bei Vermeidung von Lastenheben und
Arbeiten über Kopf, zugemutet werden konnte und er dabei in
rentenausschliessendem Mass erwerbstätig zu sein vermochte.
Dies lässt sich entgegen der Meinung des Beschwerdeführers
nicht beanstanden, woran auch die in der Verwaltungsge-
richtsbeschwerde erhobenen Einwendungen nichts zu ändern
vermögen. Ob dem Versicherten dabei, wie in der Verwal-
tungsgerichtsbeschwerde geltend gemacht wird, eine Tätig-
keit im Bereich Personalchef/Personalbeauftragter bzw.
Betriebsleiter auf Grund seiner "marginalen" Ausbildung und
nur praktischer Kenntnisse wirklich nicht offen stehe, ist
vorliegend unerheblich. Denn bei diesen Stellen handelt es
sich bloss um beispielhafte Tätigkeiten, wie sie der Be-
schwerdeführer auszuüben vermag, wobei praxisgemäss an die
Konkretisierung von Arbeitsgelegenheiten und Verdienstaus-
sichten nicht übermässige Anforderungen zu stellen sind;
diese hat vielmehr nur soweit zu gehen, als im Einzelfall
eine zuverlässige Ermittlung des Invaliditätsgrades gewähr-
leistet ist (AHI 1998 S. 290 f.), was vorliegend hinrei-
chend erfolgt ist. Dass der Beschwerdeführer überdies, wie
in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde unter Hinweis auf die
bisherigen Bemühungen noch eingewendet wird, keine entspre-
chende Stelle "finden" könne, ist im vorliegenden Zusammen-
hang ebenfalls unerheblich. Denn für die Invaliditätsschät-
zung ist gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG massgebend, inwiefern
sich das dem Versicherten verbliebene Leistungsvermögen auf
dem für ihn in Frage kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt
wirtschaftlich verwerten lässt. Dabei ist der Begriff des
ausgeglichenen Arbeitsmarkts ein theoretischer und abstrak-
ter Begriff, welcher dazu dient, den Leistungsbereich der

Invalidenversicherung von jenem der Arbeitslosenversiche-
rung abzugrenzen. Er umschliesst einerseits ein bestimmtes
Gleichgewicht zwischen dem Angebot von und der Nachfrage
nach Stellen; anderseits bezeichnet er einen Arbeitsmarkt,
der von seiner Struktur her einen Fächer verschiedenartiger
Stellen offenhält (BGE 110 V 276 Erw. 4b; ZAK 1991 S. 320
Erw. 3b). Daraus folgt, dass für die Invaliditätsbemessung
nicht darauf abzustellen ist, ob ein Invalider unter den
konkreten Arbeitsmarktverhältnissen tatsächlich vermittelt
werden kann, sondern einzig darauf, ob er die ihm verblie-
bene Arbeitskraft noch wirtschaftlich nutzen könnte, wenn
die verfügbaren Arbeitsplätze dem Angebot an Arbeitskräften
entsprechen würden (AHI 1998 S. 291). Das restliche erwerb-
liche Leistungsvermögen hat sich somit in einem fiktiven
Arbeitsmarkt zu bewähren, der definitionsgemäss u.a. kon-
junkturell ausgeglichen ist. In diesem Sinne erweisen sich
die Vorbringen des Beschwerdeführers wie auch die übrigen
Einwendungen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde als unbe-
gründet. Es muss demnach bei der Feststellung sein Bewenden
haben, dass die Abweisung des Rentenbegehrens mit der Ver-
fügung vom 13. August 1997 zu Recht erfolgt ist. Den zu-
treffenden Ausführungen von Verwaltung und Vorinstanz, auf
welche verwiesen werden kann, pflichtet das Eidgenössische
Versicherungsgericht bei.

     3.- Da nach der Rechtsprechung für die richterliche
Beurteilung auf die bis zum Zeitpunkt des Erlasses der
angefochtenen Verwaltungsverfügung (13. August 1997) einge-
tretenen tatsächlichen Verhältnisse abzustellen ist (BGE
121 V 366 Erw. 1b mit Hinweisen), erübrigt es sich, im
vorliegenden Verfahren zu prüfen, ob der Gesundheitszustand
- wie in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde angeführt - in
der Zwischenzeit eine Verschlechterung erfahren hat und wie
es sich mit der derzeitigen Situation verhält. Es steht dem
Beschwerdeführer aber frei, sich nach Massgabe des Art. 87
Abs. 3 und 4 IVV allenfalls erneut an die Verwaltung zu
wenden.

     Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

  I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

 II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungs-
     gericht des Kantons Solothurn, der Ausgleichskasse des
     Kantons Solothurn und dem Bundesamt für Sozialver-
     sicherung zugestellt.

Luzern, 17. Januar 2000
                                  Im Namen des
                      Eidgenössischen Versicherungsgerichts
                          Der Präsident der III. Kammer:

                              Der Gerichtsschreiber: