Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen I 351/1998
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I 351/98 Vr

                        II. Kammer

Präsident Lustenberger, Bundesrichter Meyer und Ferrari;
Gerichtsschreiber Krähenbühl

                Urteil vom 18. Oktober 2000

                         in Sachen

Verein X.________  Beschwerdeführer,

                           gegen

Bundesamt für Sozialversicherung, Effingerstrasse 20, Bern,
Beschwerdegegner,
                            und

Eidgenössisches Departement des Innern, Bern,

betreffend Betriebsbeiträge für die Wohngemeinschaft
C.________ und die Wohngruppe D.________

     A.- Mit Verfügung vom 3. Mai 1996 legte das Bundesamt
für Sozialversicherung (BSV) die Einrichtungs- und Be-
triebsbeiträge der Invalidenversicherung für die Wohnge-
meinschaft C.________ und die Wohngruppe D.________ für das
Jahr 1994 fest. Die für dieses Jahr gewährten Betriebsbei-
träge machten mit Fr. 35'887.- für die Wohngemeinschaft

C.________ 98,57 % und mit Fr. 62'943.- für die Wohngruppe
D.________ 95,30 % des jeweiligen Betriebsdefizites aus.
     Auf ein vom Verein X.________  gestelltes Wiedererwä-
gungsgesuch trat das BSV mit Wiedererwägungsverfügung vom
15. Juli 1997 zwar ein, lehnte jedoch das unter anderem
gestellte Begehren, wonach die Beiträge für 1994 das ge-
samte Betriebsdefizit zu decken hätten, ab.

     B.- Die gegen die verfügte Beitragsgewährung für das
Jahr 1994 vom Verein X.________  erhobene Beschwerde wies
das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) mit Ent-
scheid vom 15. Juni 1998 kostenfällig ab, soweit es darauf
eintrat. Insbesondere lehnte es das Departement auch ab,
die erst mit Verfügung vom 1. Dezember 1997 zugesprochenen
und im Laufe des Beschwerdeverfahrens ebenfalls beanstan-
deten Betriebsbeiträge für die Jahre 1995 und 1996 in die
Beurteilung mit einzubeziehen.

     C.- Der Verein X.________  erhebt Verwaltungsgerichts-
beschwerde mit den Begehren, die Verfügungen des BSV vom
3. Mai 1996 und 15. Juli 1997 sowie der Beschwerdeentscheid
des EDI vom 15. Juni 1998 seien aufzuheben und die Invali-
denversicherung sei zu verpflichten, für das Rechnungsjahr
1994 ungekürzte Betriebsbeiträge, nämlich zu Gunsten der
Wohngemeinschaft C.________ Fr. 36'409.- und zu Gunsten der
Wohngruppe D.________ Fr. 66'049.- auszurichten.
     Sowohl das EDI als auch das BSV schliessen auf Abwei-
sung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde.

     Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

     1.- Beim Verein X.________  handelt es sich gemäss
dessen eigenen Angaben in einem parallel laufenden Ver-
fahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht um
einen Verein mit dem statutarischen Zweck, in der Region
Y.________ sozialpsychiatrische Einrichtungen in den Be-

reichen Arbeit, Wohnen, Beratung und Betreuung zu entwi-
ckeln und zu führen. Gemäss auf Anfrage des Eidgenössischen
Versicherungsgerichts hin erteilter Auskunft vom 11. Sep-
tember 1998 gilt der Verein X.________  gegenüber dem BSV
für die Wohngemeinschaft C.________ und die Wohngruppe
D.________ als rechtlich unselbstständigen Einrichtungen
als verantwortliche Trägerorganisation. Entgegen der
Parteibezeichnung im angefochtenen Entscheid des EDI vom
15. Juni 1998 handelt der Verein somit in eigenem Namen und
nicht in Vertretung der betroffenen Wohngemeinschaften. In
den zur Diskussion stehenden Verfügungen des BSV wird denn
auch der Verein als Adressat aufgeführt.
     Unter diesen Umständen ist der Verein X.________  zur
Verwaltungsgerichtsbeschwerde ans Eidgenössische Versiche-
rungsgericht berechtigt (Art. 103 lit. a in Verbindung mit
Art. 132 OG). Da auch die übrigen formellen Erfordernisse
an eine rechtsgenügliche Verwaltungsgerichtsbeschwerde
(Art. 106 Abs. 1 OG betreffend Beschwerdefrist und Art. 108
Abs. 1 und 2 OG betreffend Beschwerdeschrift, je in Ver-
bindung mit Art. 132 OG) erfüllt sind, ist auf die vom
Verein X.________  in eigenem Namen erhobene Verwaltungs-
gerichtsbeschwerde einzutreten.

     2.- Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde des Verein
X.________  richtet sich "gegen die Kürzung der massgeb-
lichen Defizite und damit gegen die Kürzung des Betriebs-
beitrages für die Wohngemeinschaften C.________ und
D.________ für das Rechnungsjahr 1994". Ausdrücklich er-
klärt der Beschwerde führende Verein, "die übrigen Teile
der Verfügung des BSV vom 3.5.96" würden nicht bestritten.
Unbeanstandet blieben auch die den angefochtenen Erlassen
rein rechnerisch zu Grunde liegenden einzelnen Operationen
sowie die diesen als Ausgangslage dienenden betragsmässigen
Annahmen.

     3.- a) Im angefochtenen Entscheid des EDI vom 15. Juni
1998 sind die massgebenden Bestimmungen über die Voraus-

setzungen für die Gewährung von Beiträgen an die durch die
dauernde oder vorübergehende Unterbringung von Invaliden
entstehenden Betriebskosten dazu vorgesehener Institutionen
(Art. 73 Abs. 2 lit. c IVG) und das bei der Bemessung sol-
cher Beiträge einzuschlagende Vorgehen (Art. 106 Abs. 2 und
4 IVV in Verbindung mit Art. 75 IVG) zutreffend dargelegt
worden, worauf verwiesen wird.
     Nach Massgabe von Art. 106 Abs. 4 IVV sind im Rahmen
der Bemessung des Betriebsbeitrages nach Art. 73 Abs. 2
lit. c IVG einerseits die durch die Unterbringung von Inva-
liden bedingten zusätzlichen Kosten der betroffenen Heime
und andererseits deren anrechenbarer Ausgabenüberschuss
beizuziehen. Die von der Invalidenversicherung gewährten
Beiträge entsprechen grundsätzlich den genannten Mehrkos-
ten, dürfen jedoch den Betrag des anrechenbaren Defizits
nicht übersteigen.

     b) Bereits diese durch Gesetz und Verordnung vorgege-
bene Ordnung zeigt klar, dass die von der Invalidenversi-
cherung zu erbringenden Betriebsbeiträge ausschliesslich
der Deckung von Mehrkosten dienen dürfen, die durch die Be-
herbergung invalider Heimbewohner verursacht werden. Um
dies auch bei Einrichtungen zu gewährleisten, welche sowohl
behinderte als auch nicht behinderte Personen aufnehmen,
ist eine Ausscheidung des von Letzteren begründeten
finanziellen Aufwandes unumgänglich. Die zu diesem Zeck vom
BSV bei Heimen mit in diesem Sinne "gemischter" Struktur
gehandhabte Praxis, wonach die zur Bestimmung der Beitrags-
höhe erforderlichen Grössen (Mehraufwand, Defizit) nach
Massgabe des Verhältnisses von Aufenthaltstagen invalider
und nichtinvalider Bewohner gekürzt werden, trägt dem ver-
folgten Ziel in geeigneter, sachgerechter und überdies ein-
fach durchführbarer Weise Rechnung.

     c) Bezüglich der Ermittlung des allein durch die Un-
terbringung Invalider verursachten Mehraufwandes wird dies
auch vom Beschwerde führenden Verein nicht in Abrede ge-

stellt. Er setzt sich einzig dagegen zu Wehr, dass eine
solche Kürzung im Verhältnis der Aufenthaltsdauer invalider
und nichtinvalider Personen auch hinsichtlich des den Be-
triebsbeitrag nach Art. 73 Abs. 2 lit. c IVG auf einen Ma-
ximalbetrag beschränkenden Defizits vorgenommen wird.
     Was dagegen vorgebracht wird, hält einer Prüfung in-
dessen nicht Stand. Schon vom Ansatz her unzutreffend ist
die Überlegung, wonach es ausgeschlossen sei, dass durch
einen Beitrag, der ein Defizit deckt, das kleiner als der
"errechnete gekürzte Betriebsbeitrag" - mithin kleiner als
der nur von Invaliden verursachte Mehraufwand - ist, Kosten
für Nichtbehinderte übernommen würden. Da das Defizit aus
einer Gegenüberstellung sämtlicher Einnahmen und Ausgaben
resultiert, ist nicht einzusehen, weshalb ein Defizit, das
kleiner als der von invaliden Bewohnern verursachte Mehr-
aufwand ist, zum Vornherein nicht auch auf die Beherbergung
nicht behinderter Bewohner zurückzuführende Aufwandposten
mit enthalten sollte. Damit nicht auch solche durch die Be-
triebsbeiträge der Invalidenversicherung zumindest teilwei-
se mit ausgeglichen werden, ist es sachlich sogar geboten,
die vom BSV angewandte Kürzungspraxis auch bei der Festle-
gung des anrechenbaren Ausgabenüberschusses wirksam werden
zu lassen.
     Von einer rechtsungleichen Behandlung verschiedener
Wohnheime kann dabei keine Rede sein. Dass eine Institution
mit höherem Defizit in der Regel mit höheren Betriebsbei-
trägen rechnen kann, ist lediglich Ausdruck des gesetzgebe-
rischen Anliegens, die Invalidenversicherung an der Tragung
der durch die Unterbringung Invalider verursachten Kosten
zu beteiligen. Je grösser diese Kosten sind - und nicht an-
derweitig gedeckt werden können -, desto höher fallen die
Betriebsbeiträge aus. Dabei handelt es sich um eine im Be-
reich des Subventionswesens häufig anzutreffende Auswirkung
der gesetzlich vorgegebenen Ordnung. Durch ungerechtfertig-
te oder gar missbräuchliche Beeinflussung der Betriebsrech-
nung bewirkte Bezüge sind nicht zu befürchten, gilt doch
eine wirtschaftliche Betriebsführung im Bestreben, Defizite

möglichst gering zu halten, als Grundvoraussetzung für jeg-
liche Beitragsgewährung. Eine nicht zu rechtfertigende Un-
gleichbehandlung verschiedener Institutionen kann demnach,
entgegen der in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vertrete-
nen Auffassung, nicht erblickt werden.
     Auch dass ein sowohl invalide als auch nichtinvalide
Personen beherbergendes Heim anders als ein Heim mit aus-
schliesslich invaliden Bewohnern vom ausgewiesenen Defizit
in jedem Fall einen gewissen Teil selbst zu tragen hat,
stellt keine Ungleichbehandlung dar, sondern ist einzig
Folge davon, dass es eine Beteiligung der Invalidenversi-
cherung an dem von Nichtinvaliden verursachten Aufwand zu
vermeiden gilt. Zur Stützung des vom Beschwerde führenden
Verein eingenommenen Standpunktes vermag dieser Umstand
nichts beizutragen.

     4.- a) Schliesslich wird in der Verwaltungsgerichtsbe-
schwerde noch geltend gemacht, gemäss den von der Invali-
denversicherung im Jahre 1991 aufgestellten Grundsätzen zur
Beitragspraxis werde bei einem Anteil behinderter Heimbe-
wohner von mehr als 90 % der Beitrag der Invalidenversiche-
rung voll, d.h. zu 100 % gewährt. Diese ursprüngliche Pra-
xis sei im Laufe der Jahre sukzessive verschärft worden.
Dadurch, dass die Beiträge für die vorliegend zur Diskus-
sion stehenden Wohngemeinschaften für 1994 erst im Jahre
1996 nach Massgabe der nunmehr strengeren Kriterien ermit-
telt wurden, seien diese Beitragsempfänger benachteiligt
und gegenüber andern Leistungsbezügern rechtsungleich be-
handelt worden.

     b) Wie schon im angefochtenen Entscheid vom 15. Juni
1998 führt das EDI in seiner Stellungnahme vom 31. August
1998 nach entsprechender Rückfrage beim BSV dazu aus, die
in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde angesprochene Praxis
sei stets nur bezüglich Baubeiträgen, nicht aber bezüglich
Betriebsbeiträgen angewendet worden. Gemäss Darstellung des
Departements hat der Zeitpunkt der Beitragsfestsetzung des-

halb nicht zu einer rechtsungleichen Behandlung führen kön-
nen; im Bereich der Betriebsbeiträge sei immer entsprechend
dem jeweiligen Anteil nicht behinderter Heimbewohner eine
prozentuale Kürzung der für die Bestimmung der Beitragshöhe
relevanten Grössen, nämlich der behinderungsbedingten Mehr-
kosten und des anrechenbaren Ausgabenüberschusses, vorge-
nommen worden.

     c) Inwiefern diese Ausführungen nicht zutreffen soll-
ten und in andern Fällen eine sich für die Beitragsbezüger
günstiger auswirkende Berechnungsweise zur Anwendung ge-
langt sein soll, wird vom Beschwerde führenden Verein nicht
dargetan und insbesondere auch nicht anhand eines konkreten
Beispiels belegt. Es besteht deshalb kein Anlass, die Über-
einstimmung der im angefochtenen Departementsentscheid vom
15. Juni 1998 geschilderten Sachlage mit den tatsächlichen
Verhältnissen in Frage zu stellen. Im Übrigen ist dem EDI
darin beizupflichten, dass sich der Berechnungsmodus für
die streitigen Betriebsbeiträge ausschliesslich nach den
sich aus Gesetz und Verordnung ergebenden Regeln zu richten
hat. Der unter Bezugnahme auf die in einem Schreiben der
Invalidenversicherung im Jahre 1991 festgehaltenen Grund-
sätze zur Beitragsgewährung erhobene Einwand ist demnach
unbegründet.

     5.- Weil nicht die Bewilligung oder Verweigerung von
Versicherungsleistungen - mithin von Leistungen, über deren
Rechtmässigkeit bei Eintritt eines Versicherungsfalles be-
funden wird (BGE 122 V 136 Erw. 1, 120 V 448 Erw. 2a/bb) -
zu beurteilen war, ist das Verfahren kostenpflichtig (Um-
kehrschluss aus Art. 134 OG). Die Kosten sind von der un-
terliegenden Partei, vorliegend somit vom Beschwerde füh-
renden Verein zu tragen (Art. 135 in Verbindung mit
Art. 156 Abs. 1 OG).

     Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

  I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

 II. Die Gerichtskosten von Fr. 700.- werden dem Verein
     X.________  auferlegt. Sie sind durch den geleisteten
     Kostenvorschuss von Fr. 1000.- gedeckt; der Differenz-
     betrag von Fr. 300.- wird zurückerstattet.

III. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Eidgenössi-
     schen Departement des Innern zugestellt.

Luzern, 18. Oktober 2000

                    Im Namen des
         Eidgenössischen Versicherungsgerichts
            Der Präsident der II. Kammer:

               Der Gerichtsschreiber: